Tausende junge Leute treten zum Abitur, zur Matura an.
Danach folgen große Erleichterung, die Freude über das Bestandene und die Fragen:
„Soll ich jetzt studieren oder arbeiten gehen?“
“Kann man denn nicht beides kombinieren: Studium und Arbeit?“
Wer arbeiten geht ist durch das Gehalt finanziell unabhängig, kann sich sein Leben selbst finanzieren und sammelt gleich Berufserfahrungen.
Nachteile dabei gibt es aber auch, wie z.B. die größere Gefahr der späteren Arbeitslosigkeit, denn erwiesenermaßen haben Akademiker die mit Abstand geringste Arbeitslosenquote auf dem Arbeitsmarkt und zusätzliches Wissen mittels eines Studiums zu erwerben ist ja auch eine feine Sache.
Kann man dann bitte nicht beides kombinieren? Das Studium und die Arbeit?
Ja, das geht – mit einem Fernstudium!
Dieses erlaubt ein zeit- und ortsunabhängiges Studium neben Beruf und Familie bei das bei freier Zeiteinteilung.
Dieses Studium ermöglicht einen ersten akademischen Abschluss neben voller Berufstätigkeit.
Die örtliche und zeitliche Flexibilität dieses neu entwickelten Online-Fernstudiums (akademischer Abschluss Bachelor of Arts – B.A.) erlaubt eine fundierte wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung mittels hervorragender Betreuung und einer modernen Lernumgebung mit Online-Vorlesungen und -Übungen, Online-Repetitorien, LernApps und fakultativen Seminaren neben und sogar abgestimmt auf den jeweiligen Beruf.
Der Studiengang umfasst 180 ECTS und die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester (bezogen auf ein Vollzeitstudium).
Natürlich sind die Studiengebühren (rund EUR 325,– monatlich) hier höher als bei einem klassischen Präsenzstudium – dafür kann man neben dem Studium einen echten Beruf ausüben, der über die sonst oft möglichen studentischen Teilzeitjobs hinausgeht und vernünftig bezahlt wird.
Bei einer ehrlichen Vollkostenrechnung – was kostet z.B. ein Studentenzimmer in Stuttgart, München, Wien oder Graz – schaut die Kalkulation schon ganz anders aus.
Es lohnt sich jedenfalls in die eigene Bildung zu investieren und sollte man zumindest über ein Fernstudium nachdenken, welches Beruf und Studium nebeneinander ermöglicht.
Auch neben einem Fernstudium kommt der Spaß im Leben nicht zu kurz und sprechen 7 gute Gründe für ein Studium nach der Matura, nach dem Abitur:
1.) ein Studium eröffnet bessere Karriereoptionen und bietet höhere Aufstiegschancen – das merkt man oft erst später im Leben, wenn man an eine „gläserne Decke“ stößt, da bei Managementfunktionen ein Studium einfach vorausgesetzt wird,
2.) ein Studium vermittelt wichtige überfachliche Kenntnisse und Schlüsselqualifikationen – man lernt sich selbst zu organisieren, im Team zu arbeiten, mit Stress umzugehen und komplexe Zusammenhänge zu verstehen ……,
3.) die Verdienstmöglichkeiten als Akademiker/in sind besser – Akademiker haben statistisch gesehen die besseren Chancen,
4.) die Arbeitslosenquote ist geringer – besser das Falsche als gar nicht studieren – Studieren ist trotz steigender Arbeitslosigkeit bei Akademikern wichtig wie nie zuvor. Unter Akademikern ist die Arbeitslosenquote niedriger als in den anderen Bevölkerungsgruppen.
5.) Studieren bereitet Freude, schafft Erfolgserlebnisse und macht Spaß.
6.) Was man hat, das hat man – es lohnt sich immer, in die eigene Bildung zu investieren und das ein Leben lang.
7) ein Bachelor-Abschluss ist auch neben dem Beruf schon nach drei bis vier Jahren möglich
Das österreichische Studienrecht ermöglicht es (Privat-)Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen Lehrgänge der Weiterbildung anzubieten.
So bietet die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland eine Reihe von Experten– und MBA-Lehrgängen an, die alle zeit- und ortsunabhängig (online) neben Beruf und Familie absolviert werden können.
Der Lehrgang „akademisches Immobilienmanagement“, der mit Expertenbezeichnung akademische/r Immobilienmanager/in abgeschlossen wird, ist auf drei Semester angelegt und werden 60 ECTS in 10 praxiserprobten und – nach jüngst erfolgter Reakkreditierung – hochaktuellen Modulen – in 2 Abschnitten – erarbeitet:
Abschnitt BASIS (30 ECTS Studienleistung) mit den 5 Pflichtmodulen
1. Pflichtmodul Marketing (6 ECTS)
2. Pflichtmodul Grundzüge der Ökonomie (6 ECTS)
3. Pflichtmodul Personalmanagement (6 ECTS)
4. Pflichtmodul Unternehmensfinanzierung (6 ECTS)
5. Pflichtmodul Buchhaltung und Bilanzierung (6 ECTS)
Der Prüfungsmodus in den Basismodulen: Klausurarbeit
Abschnitt AUFBAU (30 ECTS Studienleistung) mit den 5 Pflichtmodulen
1. Immobilien-Management als Beruf (6 ECTS)
Prüfungsmodus: Klausur
2. Immobilien-Bewertung (6 ECTS)
Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie
3. Facility Management (6 ECTS)
Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie
4. Recht für Immobilien-Manager (6 ETCS)
Prüfungsmodus: mündliche Prüfung
5. Standortentwicklung und öffentliche Bauvorhaben (6 ECTS)
Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie
Zugangsvoraussetzung:
allgemeine Hochschulreife und einjährige Berufspraxis ODER
eine mindestens vierjährige Berufserfahrung, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die der Leiter der Abteilung Studienservice zu entscheiden hat.
Anrechnung
In diesem Fernlehrgang können bereits positiv absolvierte Prüfungen zwecks Anrechnung eingereicht werden (Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse).
Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Studienleistung wird durch die Studienserviceleitung festgestellt. Die Bestätigung von Anrechnungen erfolgt nach Ihrer Zulassung zum Lehrgang. Anrechnungen führen nicht zu einer Reduktion der Lehrgangsgebühr.
Im Dezember 2003 als außeruniversitäre wissenschaftliche Bildungseinrichtung gegründet, um lebenslanges, berufsbegleitendes Lernen in Fernlehre zu ermöglichen.
Auf Grund eines Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrages wurden die JSI-Lehrgänge von der Welser WWEDU World Wide Education GmbH angeboten und durchgeführt.
Lehrgänge der Weiterbildung, die auf diesen Lehrgängen aufbauen bzw. aus diesen entstanden und weiter entwickelt wurden, werden derzeit und nach einer Neuakkreditierung im Jahr 2019 vom AIM der FH Burgenland über die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten.
Kooperationspartner des Joseph Schumpeter Institutes Wels in der Vermittlung (akademischer) Weiterbildung und von Regelstudien (Bachelor, Master, Promotion) ist nun die VISVienna International Studies – VIS Management GmbH.
Sie finden das Joseph Schumpeter Institut Wels auch auf Facebook
Zu Berufsrechten nach Lehrgängen universitären Charakters, zu Anrechnungen in weiteren Studien und Lehrgängen, dem dadurch möglichen Entfall der Unternehmerprüfung, der Titelführung u.v.a.m. finden sich in meinem Blog viele für Sie hoffentlich interessante Beiträge:
Der Weltspartag findet alljährlich in der letzten Oktoberwoche statt.
Die Idee für diesen Tag geht auf den 1.
Internationalen Sparkassenkongress (First International Thrift Congress) im
Oktober 1924 zurück.
Ursprünglich der Förderung des
Spargedankens gewidmet wächst zur Zeit allerdings zunehmend das Bewusstsein für
nötige finanzielle Bildung, eine allgemeine Finanzerziehung und der
Notwendigkeit neuer und attraktiver Alternativen für den langfristigen
Vermögensaufbau.
Das Sparbuch soll heutzutage nur mehr kurzfristige Liquidität
sichern, zum Vermögensaufbau ist es denkbar ungeeignet.
Um Kapital auf einem Sparbuch zu verdoppeln, müsste
man heute 400 Jahre warten!
Eine dieser Alternativen stellt die Investition in Immobilien – auch Betongold genannt – dar.
Von Immobilieninvestment sprechen wir, wenn Anleger Immobilien kaufen um ihr Vermögen zu vermehren.
Man kann eine Immobilie
selbst nutzen oder natürlich auch vermieten.
Vermietete Objekte werfen dadurch eine Rendite ab, bewahren ihren Wert auch in Zeiten hoher Inflation[1], eignen sich als Sicherheit für Hypothekarkredite und bei einigem Geschick bringen sie auch noch Steuervorteile.
Also reden wir von der sprichwörtlichen eierlegenden Wollmilchsau?
Nein.
Nur wer optimal investiert und Fehler
vermeidet kommt in den Genuss der geschilderten Vorteile.
Was Sie unbedingt beachten müssen
sind die 5 Finger die Sie an Ihrer Hand
abzählen und keinen davon vergessen sollten:
die Auswahl des geeigneten Objektes
Der
optimale Finanzierungsmix
Die
richtige Auswahl Ihrer Mieter
Die
laufende Kostenkontrolle
Nutzen Sie die Kenntnisse eines Immobilienprofis
Der
Daumen – die Auswahl des geeigneten Objektes:
Man kann in Wohnungen,
Vorsorgewohnungen, Studentenwohnungen, Mehrfamilienhäuser, Geschäftsobjekte …….
ja auch in Immobilienfonds investieren.
Wichtig sind dabei vor allem die Lage
(attraktiver Standort, Infrastruktur) des Objektes, die richtige Einschätzung
der Mietpreisentwicklung,
die Prüfung der Bausubstanz und des nötigen Renovierungsaufwands …..
Sie sehen, man kann hier schon viele
entscheidende Fehler machen.
Der
Zeigefinger – der richtige Finanzierungsmix:
Auch wenn die Zinsen für Hypothekarkredite so günstig sind wie selten zuvor, sollte auch ein wenig eigenes Kapital investiert werden können.
Vermögensaufbau rein auf Pump ist
sicher sexy aber auch gefährlich.
Niemand weiß wirklich wie sich Inflation und Zinsen entwickeln werden, schon gar nicht auf die längeren Laufzeiten einer Immobilienfinanzierung bezogen.
Anlaufverluste aus Investitionen in
Instandsetzung und Fremdfinanzierung lassen sich steuerlich nutzen und müssen
daher ebenfalls optimiert werden.
Der
Mittelfinger – die richtige Auswahl ihrer Mieter oder Pächter
Da wir unsere Mieter oft nicht kennen gibt es die Kaution und die Mieterselbstauskunft. Doch hilft diese nicht immer gegen Mietnomaden und lange Leerstehungen. Drum prüfe wer sich länger bindet!
Der
Ringfinger – die laufende Kostenkontrolle:
Schon beim Erwerb fallen Nebenkosten an, aber dann auch beim Erhalt (Renovierungs- und laufende Reparaturkosten) der Immobilie sind strenge Ausgaben- und Kostenkontrolle gefragt. Das beginnt beim schon angesprochenen optimalen Finanzierungsmix (Zins- und Tilgungsaufwand) und endet bei der Indexsicherung der Miete.
Der kleine Finger – Ihr
Immobilienprofi
Nutzen Sie die Kenntnisse eines
Immobilienprofis so haben Sie
alle Ihre Probleme im kleinen Finger.
Gut ausgebildete und erfahrene Immobilienmakler finden für Sie die geeignete Immobilie, helfen bei der Finanzierung, optimieren Ihre Steuern und suchen für Sie geeignete Mieter und Pächter und können die Immobilie auch entsprechend bewerten.
Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt
sind, werden die akademische Expertenlehrgänge
meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten
noch gewaltig unterschätzt.
Akademische Expertenlehrgänge:
beim „AkademischenExperten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
mit mindestens 60 ECTSdem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang Immobilienmanagement (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.
Personen, die
einen Lehrgang für
Weiterbildung,
einen
Hochschullehrgang oder
einen Universitätslehrgang
abgeschlossen haben,
der nicht mit einem Mastergrad
abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden
Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen
akademischen Grad, sondern um eine akademische
(Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung
widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschungden Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der
Anrechnung im Sinne des Europäischen
Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
Anrechnungen in
anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt,
Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien
(§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur
wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit
außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen
haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des
Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die
eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre
Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der
Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs
kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für
die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 87a. (1)
In den Curricula von Universitätslehrgängen
dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung
„Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen
Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge
(Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)
§ 9. (1)
Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen
akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur
Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne
Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur
Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch
ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal
sicher zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt,
darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte
umfassen.
(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur
Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag
zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten
des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die
Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung
selbst nicht zu übersetzen sind.
§ 39. (2)
Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für
die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für
Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung
von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für
die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60
ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
(3) Es können Hochschullehrgänge zur
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90
und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über
die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten
Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der
Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit
der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern
Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und
Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder
als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.
(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der
lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und
organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern
durchgeführt werden.
(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann
eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei
Abschluss von Hochschullehrgängen
§ 64. (1) In den Curricula von
Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach
international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind,
deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien
vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit
dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem
die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischenCommunity College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Wir alle wissen, dass lebenslanges Lernen (LLL) und dabei die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung das Gebot der Stunde sind und der Satz: „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr“ einfach nicht mehr stimmt.
Dennoch fällt es uns oft schwer dem Wissen, der Überzeugung Taten folgen zu lassen.
Wir haben
keine Zeit,
auch kein Geld, wissen
nicht genau was wir mit dem an sich interessanten, ja verlockenden Lehrgang beruflich dann anfangen können, finden
unsere speziellen Interessen im genormten Angebot nicht wieder und müssen
auch noch viel Unnötiges lernen, etwas, was uns eigentlich nicht wirklich interessiert oder nutzt.
Auf gerade diese 5 Punkte hat ASAS die richtige Antwort, die gesuchte Lösung:
Keine Zeit:
Der moderne Campus, das LMS der ASAS, ermöglicht Ihnen ein zeit- und ortsunabhängiges Studium. Sie lernen wann immer und wo immer Sie wollen, bestimmen auch den Ort und die Zeit Ihrer Prüfung (gerne auch von zu Hause aus) selbst: https://www.asasonline.com/online-campus
Kein Geld:
Der Fernlehrspezialist ASAS ist Kooperationspartner des AIM der FH Burgenland und kommt der akademische Grad MBA von der Fachhochschule Burgenland. Die MBA-Lehrgänge des AIM sind dabei in Österreich Preisführer!
Die Lehrgangsgebühren sind steuerlich absetzbar und werden u.U. auch gefördert. Da ASAS das Ö-Cert hat, lohnt sich hier eine entsprechende Überprüfung der bundesländereigenen Fördermöglichkeiten.
Ein MBA schafft Employability[1]
– viele Arbeitgeber wissen es zu schätzen, wenn sich Mitarbeiter fortbilden und beweist gerade
ein erfolgreich absolviertes Fernstudium, dass man gut organisiert und
strukturiert ist.
Mit einem MBA gibt es natürlich viele Möglichkeiten der selbständigen und unselbständigen Berufsausübung, einige Berufsrechte sind meiner Meinung nach noch zu wenig bekannt:
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Der
Modus von Wahlmodulen im Abschnitt AUFBAU ermöglicht sohin eine auf die
Bedürfnisse der Studierenden maßgeschneiderte Weiterbildung.
Bei Rückfragen zu den angesprochenen Lehrgängen, zu den möglichen Anrechnungen von Vorkenntnissen, den Zugangsvoraussetzungen … wenden Sie sich einfach an mich:
[1] “Employability” – wörtlich: Beschäftigungsfähigkeit – nennt sich das Konzept, mit dem die lebenslange Arbeitsmarktfitness von Mitarbeitern gestärkt werden soll.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Was dieses MBA-Studium auch von zu Hause aus und das vollständig online – also ohne Präsenz – ermöglicht.
Der MBA Immobilienmanagement bildet in Fragen des Immobilienmanagements – also für die Immobilienwirtschaft – aus und wird mit einem akademischen Grad abgeschlossen.
Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS – es gibt eine eigenen Expertenlehrgang Immobilienmanagement –
oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxisoder
positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.
Definition Berufspraxis:
Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.
Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!
Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:
Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.
Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.
Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.
Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH. Auch die Prüfungen werden über den Campus online abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com
Inhalt:
Der MBA Immobilienmanagement umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.
Zunächst sind sechs Pflichtmodule (siehe Curriculum) im Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS).
Anschließend wird in fünf weiteren Modulen im Vertiefungsstudium Immobilienmanagement (30 ECTS) unter anderem auf die Themengebiete Rechtsgebiete des Immobilienmanagements, Immobilienverwaltung, Makler, Facility Management, Immobilienbewertung …. eingegangen.
Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zum Thema Immobilienmanagement (24 ECTS).
Modulbeispiele – jedes der Module könnte auch als eigenständiger Zertifikatskurs absolviert werden:
Für Sie schon jetzt sicherlich sehr nützlich – kurze Filme zu relevanten Themen des Mietrechts, der Immobilienbewertung ….. unsere Immo-Wikis auf youtube:
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) ….
Vielleicht für Sie auch interessant unser BWL-Begriffs-Wiki: in welchem wir gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklären. Z.B. ECTS, Gesundheit, SWOT Analyse, ….
Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.
Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.
Die sieben Hauptsünden Stolz, Habsucht, Neid, Zorn, Unkeuschheit, Unmäßigkeit, Trägheit oder Überdruss wurden früher häufig als “Todsünden”[1] bezeichnet.
Sie sind Grundgefährdungen des Menschen und heißen Hauptsünden, weil sie oft Wurzel weiterer Sünden sind.
Ähnliche Hauptsünden passieren beim Kauf einer Immobilie leider nur zu oft:
Hauptsünde: der fehlende Blick des Profis ins Grundbuch!
Ein kundiger Blick ins von den Bezirksgerichten geführte öffentlich einsehbare Grundbuch ist jedermann/jederfrau möglich – entweder vor Ort – oder – kostenpflichtig – vom PC oder laptop aus über entsprechende Anbieter – um einige Euros erhält man dadurch Informationen über die Eigentümer, die Größe der Liegenschaft, Dienstbarkeiten wie Vorkaufs- und Wegerechte, ein allfälliges Veräußerungsverbot, eingetragene Pfandrechte – ein Immobilienmakler würde das selbstverständlich auch für Sie erledigen.
Hauptsünde: Flächenwidmung und Bebauungsplan nicht lesen!
Wer ohne Makler kauft, sollte sich im Gemeindeamt erkundigen oder den digitalen Kataster abrufen, schlussendlich ist schon interessant wie hoch man selber oder der Nachbar bauen darf oder gar wo nicht gebaut werden darf.
Also nicht nur die Pläne für das eigene Grundstück einsehen, sondern auch die der Nachbargrundstücke.
Wenn Sie schon auf der Gemeinde nachfragen, können Sie sich auch gleich nach den Aufschließungskosten der Liegenschaft erkundigen.
Hauptsünde: den Verkaufsunterlagen und den vorgelegten Plänen uneingeschränkt vertrauen!
Ein seriöser Makler nimmt Ihnen auch hier die Aufgabe ab, vergleicht die Pläne mit der gebauten Wirklichkeit, misst die Quadratmeter nach und überprüft kundig mögliche Bausünden. Er kontrolliert das Nutzwerkgutachten und den Energieausweis.
Hauptsünde: kurzsichtig und zu kurz besichtigt!
Wer Zeit bei einer gründlichen Besichtigung spart und dabei auch Baumängel übersieht, büßt dies lange Zeit.
Der Sonnenlauf ist ebenso zu berücksichtigen, wie der Lärm aus Verkehr und Nachbarschaft. Es macht einen großen Unterschied ob Sie den neuen Wohntraum am Sonntag Vormittag besichtigen wo alle Nachbarn und insbesondere deren Kinder noch schlafen und der Durchzugsverkehr ruht oder an einem sonnigen warmen Abend …. warum nicht zu unterschiedlichen Zeiten mehrmals besichtigen, dann fallen Ihnen Baumängel auch eher auf – Sie heiraten ja ihren künftigen Ehegatten auch nicht nach dem ersten Abendessen.
Gibt es die Immobilie noch gar nicht, machen Sie die schöne Bau- und Ausstattungsbeschreibung zum Vertragsgegenstand.
Hauptsünde: unüberprüfte Betriebskosten und übersehener Sanierungsbedarf!
Sanierungs- und Betriebskosten werden immer unterschätzt. Eine neue Heizung oder zusätzliche Wärmedämmung, neue Fenster und Türen eine bereits beschlossene Sanierung durch die Eigentümerversammlung – alles geht ins Geld. Informieren Sie sich daher wirklich ausreichend über alle geplanten und nötigen Sanierungen bei der Hausverwaltung, Ihrem Makler oder investieren Sie auch in einen Sachverständigen-Check.
Überprüfen Sie auch die angegebenen Betriebskosten auf Plausibilität und fragen Sie auch hier einen Experten.
Hauptsünde: zahlen Sie bar und möglichst viel schwarz!
Es soll immer wieder vorkommen, dass Teile des Kaufpreises „schwarz“ bezahlt werden um Nebenkosten zu sparen. Anzahlungen in bar ohne Quittung stellen Sie vor ein Beweisproblem wenn der Verkäufer unredlich ist und seit Einführung der Immobilienertragsteuer[2] wird der Gewinn (Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis) bei Immobilienverkäufen mit 30 Prozent besteuert. Je mehr Schwarzgeld fließt, desto höher die Steuer.
Hauptsünde: lassen Sie sich mit dem Finanzierungsgespräch bei der Bank viel Zeit!
Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HlKrG) zwingt die Kreditinstitute die Kreditnehmer noch umfassender zu prüfen und zu informieren als ohnehin schon. Auf ein Bankengespräch sollte man sich daher gut vorbereiten und dabei auch wissen, dass ein abgelehnter Kreditwunsch zur Eintragung in die Bonitätsdatenbank führen kann. Ein Immobilienmakler der auch Hypothekarkredite vermitteln darf kann auch hier sehr hilfreich sein.
Viele Verordnungen des österreichischen Wirtschaftsministeriums kennen in den Zugangsvoraussetzungen den Nachweis der fachlichen Qualifikation mittels erfolgreich absolviertem Universitätslehrgang.
So regelt auch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) in den Zugangsvoraussetzungen:
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….
Damit stellt sich natürlich die Frage was ist mit den AbsolventInnen eines anderen Lehrgangs der Weiterbildung?
Das österreichische Studienrecht kennt ja auch andere – materiell rechtlich – völlig gleich gestellte Lehrgänge der Weiterbildung als nur die Universitätslehrgänge.
Folgende Lehrgänge der Weiterbildung (Oberbegriff) werden in Österreich angeboten:
durch Universitäten die Universitätslehrgänge (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
durch außeruniversitäre Bildungsanbieter die Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – diese sind mit 31.12.2012 in Österreich ausgelaufen,
durch Fachhochschulen die Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
durch Pädagogische Hochschulen die Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006).
Da die Lehrgänge der Weiterbildung einer Fachhochschule in den Zugangsvoraus-setzungen der Immobilientreuhänder-Verordnung aber nicht genannt werden, habe ich mich zur Klärung dieser Frage an die Österreichische Fachhochschul-Konferenz gewandt und diese auch sofort klar gestellt:
„Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen.
Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten.
Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten.
Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden.
Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen.
Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im Fall der Immobilientreuhänder § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt.
Wir werden uns jedenfalls dafür einsetzen, dass die Lehrgänge zu Weiterbildung an Fachhochschulen in die betreffenden Bestimmungen aufgenommen werden.
Sollten Ihnen zwischenzeitlich konkrete Fälle bekannt werden, in welchen eine Qualifikation nicht anerkannt wurde, bitten wir Sie, diese an uns weiterzuleiten, damit wir entsprechende Interventionsschritte bei den zuständigen Stellen setzen können.”
Wie wir allerdings sehen, hat die Österreichische Fachhochschul-Konferenz in der Klarstellung vorgeschlagen bei Fragen der Befähigung für ein Gewerbe (und hier das der Immobilientreuhänder eben explizit angesprochen) einen Antrag auf individuelle Befähigung gem. § 19 GewO zu stellen.
Aber klar ist, auch mit einem facheinschlägigen Lehrgang der Weiterbildung kann die fachliche Qualifikation (Befähigung) für eine gewerbliche Tätigkeit nachgewiesen werden.
Die Fachhochschule Burgenland bietet über ihre 100 %ige Tochter – das AIM Austrian Institute of Management in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH zwei entsprechende Lehrgänge der Weiterbildung an, die in Fernlehre, völlig zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können.
den Expertenlehrgang akademisches Immobilienmanagement und
den MBA Immobilienmanagement
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
Der Bundestag beschloss die Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren für Wohnimmobilienverwalterund Makler:
Wohnimmobilienverwalter und Makler sollen einen Nachweis über ihre Qualifikation ablegen – auch vor dem Hintergrund der hohen Vermögenswerte, mit denen sie umgehen, und der gestiegenen Beliebtheit von Immobilien als Altersvorsorge und Geldanlage.
Das beschloss der Bundestag[1] am Donnerstag, 22. Juni 2017, mit Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen der Opposition, als er einen Gesetzentwurf[2] der Bundesregierung (18/10190) in einer auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses geänderten Fassung[3] (18/12831) annahm.
Gegen die Stimmen der Opposition abgelehnt wurde hingegen ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/8084).
Ursprünglich war vorgesehen, dass Prüfungen vor Industrie- und Handelskammern die Kenntnisse von Verwaltern und Maklern belegen sollen; diesen Passus strichen die Koalitionsfraktionen allerdings in dem geänderten Gesetzentwurf.
Als Nachweis soll nun eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren genügen; Einzelheiten soll eine Rechtsverordnung klären.
Die geänderte Fassung schließt indes Verwalter von Mietimmobilien ein, im Gegensatz zur ursprünglichen Version des Gesetzes.
Für Makler wäre die Erfüllung dieser Fortbildungsverpflichtung neben Beruf und Familie in Fernlehre interessant und bietet z.B. das Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland[4] zwei sehr interessante Weiterbildungsstudien[5] in Fernlehre an: