Archiv für den Monat: Oktober 2020

J. F. Sochurek – Play of Colors

EINLADUNG

J. F. Sochurek

Play of Colors

Bilder, Bildobjekte, Objekte

Eröffnung der Ausstellung am Do, 26. Nov. um 19.30 Uhr

im Wimmer Medienhaus, Wels, Stadtplatz 41 / 3. Stock

Begrüßung: Ing. Andreas Cuturi, MAS

Laudator: Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Eröffnung: Vst.-Dir. Mag. Andreas Pirkelbauer

Zu sehen: bis Mittwoch, 30. Dezember 2020, 16 Uhr

Mo bis Do 8–12 & 14–16.45 Uhr, Fr 8–12 Uhr

oder nach Vereinbarung unter: +43 650/ 774 3723 oder fsochurek@hotmail.com

Nähere Infos: www.jf-sochurek.at

Wien: grenzüberschreitend promovieren – nach knapp 5 Jahren 35 Promotionen – das internationale Programm wird gut angenommen!

Vor knapp einem Jahr durfte ich in meinem Blog berichten:

https://martinstieger.blog/2019/10/27/wien-grenzuberschreitend-promovieren-nach-vier-jahren-24-promotionen-internationales-programm-startete-sehr-erfolgreich/

Nun, mit der erfolgreichen Verteidigung dreier deutscher und eines österreichischen Kollegen heute, können wir bereits 35 erfolgreiche Promotionen feiern.

Das Promotionsprogramm

  • wird in enger Kooperation mit der staatlichen Universität UNIBIT aus Sofia
  • in Österreich AQ-gemeldet,
  • grenzüberschreitend
  • in deutscher Sprache angeboten,
  • mit einem Doktorgrad auf der Bolognastufe 3 (Wissenschaftliches Doktorat/PhD) abgeschlossen und
  • wird der dabei verliehene akademische Grad „Dr.“ so auch in Deutschland und in Österreich geführt und eingetragen.

Die Zulassung erfolgtmittels Nachweis eines abgeschlossenen Regelstudiums auf der Bolognastufe 2 (NQR Stufe 7), das sind Master- bzw. Diplomstudien.  

Das Programm ist als Fernstudium zeit- und ortsunabhängig absolvierbar.

Innerhalb des Programms sind Prüfungen abzulegen und Publikationen zu fertigen.

Weitere Infos und Links zu Absolventenstimmen

https://viennastudies.com/news/f/wien-grenzüberschreitend-promovieren

https://viennastudies.com/news/f/warum-promovieren-fünf-gute-gründe-sprechen-dafür

https://viennastudies.com/news/f/führbarkeit-eines-bulgarischen-doktorgrades-dr-in-deutschland

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen bekommen möchten, schreiben Sie bitte an vis@viennastudies.com

Sie können auch ein kostenloses LIVE Gespräch mit VIS auf Wherebyvereinbaren.

Da müssen Sie zu einem vorher mit VIS vereinbarten Zeitpunkt nur auf den Link klicken und wir können Ihre Fragen von Angesicht zu Angesicht besprechen.

Martin Stieger

ceo and partner

Vienna International Studies and EduEarth.org

T:  +43 664 5432246

E:  martin.stieger@viennastudies.com  

W:  Allensbach University   IHM   Blog   LinkedIn   Xing   Facebook   Twitter   Instagram   ProvenExpert  Researchgate  YouTube

Internationales, grenzüberschreitendes Studium:

Mit Beschluss des Board vom 10.12.2015 hat die AQ Austria die Meldung nach § 27 HS-QSG der UNIBITUniversität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) in Österreich (grenzüberschreitend) Doktoratsstudiengänge durchzuführen zur Kenntnis genommen und in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG der gemeldeten ausländischen Hochschulen (und von diesen in Österreich durchgeführten Studiengänge) aufgenommen:

  • Automated Information Processing and Management Systems (PhD oder Dr)
  • Organisation and Management of Information Processes (PhD oder Dr)
  • Cultural and Historical Heritage in Modern Information Environment (PhD oder
  • Book Studies, Library Studies and Bibliography (PhD oder Dr)

Auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG[1]) ist die AQ Austria für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren in Österreich zuständig. Privatuniversitäten und Fachhochschulen bedürfen einer Akkreditierung als Voraussetzung für ihre staatliche Anerkennung. Mit der Akkreditierung bescheinigt die AQ Austria den Hochschulen die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen.

Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.

Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.

Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

Promotion neben Beruf und Familie – INFO:

In den sozialen Medien:

https://www.linkedin.com/company/vienna-international-studies/?viewAsMember=true

https://www.facebook.com/EduEarth-193062461358291/

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Unser Team vor Ort

Das EduEarth Team informiert in allen Fragen zum Studium, hält den Kontakt zur Universität, organisiert auf Wunsch Übersetzungen, Hotel, Aufenthalt … 

Ihr Leitfaden für die Promotion:

Dr. – PhD – DBA – PhDr. VIS Begriffs Wiki

Doktorat in Fernlehre


[1] Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)

Von zu Haus aus (auch im Ausland) studieren – in Bildungskarenz – gefördert – im Homeoffice?

Sie wollen sich neben Beruf und Familie weiterqualifizieren?

Sie denken an ein Studium vom Homeoffice aus?

Sie wollen alle Vorteile eines Fernstudium nutzen und zeit- und ortsunabhängig online-studieren?

Sie suchen taugliche Lehrgänge für die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit?

Sie wollen die Corona-bedingte Kurzarbeit für ein Studium, einen Lehrgang nutzen?

Sie wollen doch noch promovieren?

Sie denken an ein berufsbegleitendes Bachelorstudium ohne Maturaerfordernis?

Sie wollen von zu Hause aus im Ausland studieren?

Sie wollen ein Masterstudium mit Magister-Abschluss absolvieren?

Sie wollen kleine, in sich geschlossene (Kurs-)Ausbildungen absolvieren?

Sie wollen ein abgebrochenes Studium doch noch abschließen?

Sie wollen ECTS der Weiterbildung für ein Regelstudium nutzen?

Sie wollen ……

….. und noch viele andere Überlegungen führen zu einem Ergebnis: zum Ausbildungsverbund Vienna International Studies – VIS

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

Neben den Regelstudien (Bachelor-, Master– und Promotionsstudien) ermöglicht VIS auch Kontaktstudien, die der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dienen.

In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

So das VISKontaktstudium Management und Marketing, das in Kooperation mit der Allensbach Hochschule angeboten wird und vollständig auf ein nachfolgendes Bachelorstudium angerechnet werden kann.

VIS ermöglicht neben den Regelstudien

insbesondere drei Formate:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

T:  +43 664 5432246

E:  martin.stieger@viennastudies.com  

W:  AllensbachUniversity   IHM   Blog   LinkedIn   Xing   Facebook   Twitter   Instagram   ProvenExpert  Researchgate  YouTube    

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Doktorat in Fernlehre

VIS Kontaktstudium

Wie finanziere ich mein Studium?

Die neue Technische Universität gehört (nur) nach Linz?

Der großartige Erfolg  für Oberösterreich Standort einer neuen Technischen Universität mit Schwerpunkt Digitalisierung zu werden hat naturgemäß die genauere Standortfrage ausgelöst.

Neben dem – auch von der Landespolitik – favorisierten Standort Linz – begründet auch mit der Nähe zur Johannes Kepler Universität – haben sich auch andere Städte ins Spiel gebracht.

Auch Wels.

Wels ist Standort der FH Oberösterreich und hat den damaligen Wettbewerb darum mit einem guten Konzept gewonnen.

Warum soll Wels daher nicht auch Standort der neuen Technischen Universität werden?

Oberösterreichs Landespolitiker fordern zu Recht Föderalismus für den Bundesstaat Österreich ein und da hört man dann, dass bei  der Ansiedelung von Bundesbehörden sehr drastisch aufgezeigt wird: „In Österreich sind nur drei dieser Stellen außerhalb von Wien angesiedelt, in Deutschland hingegen sind 80 Bundeszentralen gleich auf 24 Städte verteilt und in der Schweiz findet man 45 Bundesbehörden in elf verschiedenen Städten.“

Leider hört die Diskussion über Föderalismus dann auch schon auf und übersieht dann ganz leicht, dass Oberösterreich nicht nur aus der Landeshauptstadt Linz besteht.

Gerade die Nähe zur FH Oberösterreich und das industrielle und technische Umfeld prädestinieren Wels.

Die nötige und sinnvolle Zusammenarbeit der neuen TU mit der Universität Linz würde darunter sich nicht leiden.

Den oberösterreichischen Lehramtsstudierenden wird zugemutet Teile ihres Studiums an der Universität Salzburg (!) zu absolvieren, warum sollte daher die neue TU am Standort Wels nicht mit der JKU kooperieren können?

Und wenn wir schon den Vergleich mit Wien suchen, der räumliche Abstand TU Wels und JKU wäre auch nicht größer als der einzelner Institute der Uni Wien, die in der ganzen Stadt verstreut angesiedelt sind.

Wichtig ist beim Wettbewerb der Standorte nun auch noch, dass nicht jeder Welser Kommunalpolitiker in Aussicht genommene Welser Standort in Medien kritisiert, sondern dass verantwortungsbewusst an einem geeigneten Konzept gearbeitet wird – denn das hat schon einmal geklappt – siehe Ansiedelung der FH OÖ in Wels.

Erschienen auch als Kommentar in „Die Monatliche“, Ausgabe 58

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

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Österreich: „Ernährungstraining“ endgültig rechtlich definiert

Ich habe dem Thema der berufsrechtlichen Abgrenzung Ernährungstraining und Ernährungsberatung schon einige Blog-Beiträge gewidmet und auch eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, die sich nun mit einem wohl durchdachten und gut begründeten Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Graz deckt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Graz erkannte jüngst (August 2020) im Rahmen einer Berufung des „Schutz- und Interessensverbandes zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken“ im Auftrag des Verbandes der Ernährungswissenschaftler Österreichs (VEÖ) – es ging um die öffentlich vertretene Behauptung „Ernährungstraining sei verboten“ – dass es in Österreich im Rahmen der Dienstleistung Ernährungstraining erlaubt ist, Informationen und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen in persönlicher und/oder individualisierter Weise abzugeben, die dazu bestimmt sind, eine gesundheitsorientierte Ernährungsmodifikation anzuregen und Kunden und Kundinnen auf ihrem Weg zu einer ausgewogenen Lebensweise zu begleiten.

Das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hatte als oberste Gewerbebehörde 2019 bereits klar gestellt, dass unter dem Begriff Ernährungstraining folgende Tätigkeiten zu verstehen sind:

  • Abhalten von Seminaren und Vorträgen zu gesunder Ernährung bzw. Spezialthemen aus diesem Bereich
  • Organisation und Durchführung von Workshops, Einkaufsbegleitungen und Kochkursen
  • Anregung und Inspiration für diverse Settings, z.B. allg. Ernährungstipps in Fitnessstudios, Restaurants, Cateringunternehmen, gesundheitsbewussten Firmen, etc.
  • Schulung und Unterricht von Gruppen und Einzelpersonen zu unterschiedlichen Ernährungsthemen – solange damit nicht Beratung (Bereitstellung von individuellen Lösungen oder gar Therapien), sondern ausschließlich die Vermittlung allgemein gültiger Informationen verstanden wird.

Siehe dazu auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet an der Vitalakademie

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Österreich: Darf ein gewerblicher Masseur Heilmasseure anstellen?

Eine nette Kollegin fragt mich heute:

Ich habe eine Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister sowie alle Zusatzausbildungen (Lymphdrainage, Fussreflexzonenmassage, Bindegewebsmassage, APM etc).

Darf ich als Heilmasseur bei einem Bekannten im Angestelltenverhältnis arbeiten?

Mein Bekannter ist gewerblicher Masseur und möchte mit mir gemeinsam Massagen und Therapien anbieten.

Antwort:

Die Berufsausübung als Heilmasseur geht nur freiberuflich, das regelt das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG.

Das bedeutet, Sie können nicht angestellt als Heilmasseur tätig sein. 

Falls Sie angestellt bei einem gewerblichen Masseur arbeiten geht das natürlich, aber dann dürfen Sie nur im Rahmen dessen Gewerbeberechtigung arbeiten und genau keine Krankenbehandlung durchführen, also nicht als Heilmasseurin arbeiten.

Gewerbliche Masseure dürfen unter keinen Umständen Therapien anbieten und an kranken Menschen arbeiten.

Sie dürfen sich auch nicht als Heilmasseur bezeichnen, wenn Sie nicht selbständig als Heilmasseur tätig sind.

Siehe auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet an der Vitalakademie

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

M.A. – Master of Arts – Magister Artium – Mag. – Eintragung in Österreich

Da einige Masterstudiengänge meiner Hochschule mit dem M.A. (Master of Arts) abgeschlossen werden und das baden-württembergische Hochschulrecht auch noch die Verleihung der akademischen Mastergrade in Form der akademischen Grade Magister und Magistra erlaubt, stellt sich insbesondere für die österreichischen Absolventen und Absolventinnen die Frage wie der akademische Grad nun in öffentliche Urkunden eingetragen werden kann.

Für Österreich gilt: abhängig von der Urkunde, die die Allensbach Hochschule ausstellt, es besteht ja die Wahlmöglichkeit gemäß Hochschulrecht des Landes Baden Württemberg entweder den M.A. oder den Mag. zu verleihen, werden die akademischen Grade genau so geführt.

Der M.A. wird nach dem Namen geführt: N. N., MA

Der Mag. wird vor dem Namen geführt: Mag. N. N.

In öffentlichen Urkunden und offiziellen Dokumenten wird der Magister der Allensbach Hochschule als „Mag.“ eingetragen – ohne den Zusatz „Art.“.

Wird der M.A. in der offiziellen Abschlussurkunde verliehen, wird er auch als M.A. eingetragen.

Gesetzliche Grundlagen:

Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005  i.d.g.F.

§ 36 Verleihung und Führung inländischer Grade

(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« und anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.

(5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

Österreich: Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 

Führung akademischer Grade § 88:

(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Siehe dazu auch:

Magister oder Master? Das baden-württembergische Hochschulrecht erlaubt beides:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Dr. – PhD – DBA – PhDr.

Praxistage 2020 – Ihr November Highlight

Praxistage 2020

16. – 17. November 2020, Virtuelles Landhaus

Digitalisierung und Informationstechnologie

Konsens oder Widerspruch

Wieviel IT steckt in der Digitalisierung?

Programm:

https://www.praxistage.at/Kalender/Termin/Praxistage-2020_11

Anmeldung:

https://www.praxistage.at/Veranstaltungsanmeldung/Gast/11

alle Infos:

https://www.praxistage.at/