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Österreich: neue akademische Grade in außerordentlichen Studien BA (CE), BSc (CE), BPr, MA (CE), MSc (CE), MPr

Die am 16. Juni 2021 beschlossene Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden, sieht vor, dass in Lehrgängen zur Weiterbildung, das sind

  • Universitätslehrgänge an Universitäten nach UG[1]
  • Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG[2]
  • Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG[3] sowie
  • Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG[4]

künftig in außerordentlichen Studien neue akademische Grade vergeben werden.

Bachelorgrade:

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Mastergrade:

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder
  • „Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.

Diese jeweiligen Lehrgänge zur Weiterbildung sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien.

Arbeitsaufwand:

Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern:

Lehrgängen zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.

Abweichend davon ist für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung[5] erforderlich.

In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.

Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

Lehrgangsbeitrag:

Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.

Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

Die Teilnahme an Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

Im Curriculum eines Lehrganges zur Weiterbildung kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Zulassungsvoraussetzungen:

Die Zulassung zu Lehrgängen zur Weiterbildung setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges zur Weiterbildung geforderten Voraussetzungen voraus.

Wird ein Lehrgang zur Weiterbildung als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:

  1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  2. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
  3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. Abweichend davon kann für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

Expertenlehrgänge bleiben:

Die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz kann den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung verliehen werden, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

Damit wurden in der Begutachtung vorgetragene Kritikpunkte teilweise aufgegriffen:

  • es ist auch den Fachhochschulen weiterhin möglich, den akademischen Grad LL.M. zu verleihen;
  • die akademische Expertentitel wurden nicht abgeschafft,
  • der Bachelor Professional und der Master Professional werden nicht wie geplant mit BAP und MAP abgekürzt, was zur Verwechslung mit den gleichlautenden deutschen Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen hätte führen können, auch wenn BPr und MPr als akademische Grade nicht wirklich glücklich gewählt sind.
  • Da „Continuing Education” eine Ausbildungsform und keinen Inhalt abbildet, wurden die ursprünglich geplanten akademischen Grade BCE und MCE nun doch auf BA (CE), BSc (CE), MA (CE) und MSc (CE) abgeändert.
  • Die allgemeine Universitätsreife wurde nun doch als Zulassungsvoraussetzung für die außerordentlichen Bachelorstudien beibehalten, Ausnahme: BPr und sogar eine weitere „Zugangshürde“, die mehrjährige Berufserfahrung, „verschärft“.

Siehe dazu auch:

Weitere Informationen, Rückfragen zu diesem Beitrag, aber auch Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Rund ums Studium:


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002  

[2] Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) StF: BGBl. Nr. 340/1993

[3] Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) StF: BGBl. I Nr. 77/2020

[4] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006  

[5] hier sind vor allem das WIFI und das BFI gemeint

(Privat-) Universitäten, (private) Fachhochschulen, (private) Pädagogische Hochschulen – ab kommendem Jahr gibt es in Österreich einen neuen Hochschultyp – die Privathochschule:

Als postsekundäre Hochschuleinrichtungen definieren die einschlägigen gesetzlichen  Bestimmungen (das Universitätsgesetz – UG, das Privatuniversitätengesetz – PUG, das Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG sowie das Hochschulgesetz – HG) jene Einrichtungen,

  • die Studien in der Dauer von mindestens drei Jahren anbieten,
  • zu denen man entweder aufgrund der allgemeinen Universitätsreife oder einer künstlerischen Eignung zugelassen werden kann und
  • die vom Staat offiziell anerkannt sind.

Folgende Bildungseinrichtungen fallen darunter:

Nun kommt  ab dem kommenden Jahr mit dem neuen Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) ein neuer Hochschultyp dazu.

Durch die Einführung von “Privathochschulen” wird im privaten Sektor eine Differenzierung angestrebt: Die Bezeichnung “Privatuniversität” soll jenen Einrichtungen vorbehalten werden, die entsprechende Forschungsleistungen und Studienangebote wie das Doktorat erbringen können.

In Österreich gibt es derzeit

  • 22 öffentliche Universitäten
  • 16 Privatuniversitäten
  • 21 Fachhochschulen
  • 14 Pädagogische Hochschulen

Öffentliche Universitäten:

Rechtsgrundlage:

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

22 öffentliche Universitäten

Studienangebot:

Vollstudien: Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien

Akademische Weiterbildung: Universitätslehrgänge

Privatuniversitäten:

Rechtsgrundlage:

Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011

16 Privatuniversitäten

Studienangebot:

Vollstudien: Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien

Akademische Weiterbildung: Universitätslehrgänge

Fachhochschulen:

Rechtsgrundlage:

Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993

21 Fachhochschulen

Studienangebot:

Vollstudien: Bachelor- und Masterstudien

Akademische Weiterbildung: Lehrgänge zur Weiterbildung

Pädagogische Hochschulen:

Rechtsgrundlage:

Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006

14 Pädagogische Hochschulen

Studienangebot:

Vollstudien: Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudien

akademische Weiterbildung: Hochschullehrgänge

Weitere postsekundäre Bildungseinrichtungen in Österreich:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium:

Management und Marketing – Kontaktstudium:

Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen
    • an öffentlichen Universitäten[1] gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten[2] gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgängen zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen[3] gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen[4]  gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgängen[5] an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut

haben.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind, z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien.

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen: „Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen“ abgelegt wurden.

Online-Angebote:

VIS vermittelt in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung – absolvierbaren Lehrgänge der Weiterbildung der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.

Diese Lehrgänge werden in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenland durchgeführt und so kommen die Abschlüsse als 

von der Fachhochschule Burgenland.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?


[1] Universitätslehrgänge gem. § 56 UG

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

[2] Universitätslehrgänge gem. § 3 Abs. 4 PUG: Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[3] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 9. FHStG

(1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[4] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 8 Abs. 4 PrivHG: Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[5] Hochschullehrgänge gem. § 39 HG

 (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie
2.in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Österreich: Studieren auch ohne Matura? Ja! Warum nicht gleich in einem Fernstudium einer deutschen Hochschule?

Österreich:

Neben der klassischen Matura an einer AHS oder BHS berechtigen in Österreich auch die

zu einem Studium an einer Universität[3], Fachhochschule[4] oder einer Pädagogischen Hochschule[5].

Berufsreifeprüfung:

Voraussetzung dafür, die Berufsreifeprüfung ablegen zu können ist die Absolvierung einer beruflichen Erstausbildung (z.B. Lehrabschluss, berufsbildende mittlere Schule, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege). Bevor Prüfungen absolviert werden können, ist ein Zulassungsansuchen an einer öffentlichen höheren Schule einzubringen. 

Die Berufsreifeprüfung besteht aus vier Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich). Die Prüfung im Fachbereich bezieht sich immer auf die berufliche Erstausbildung.

Die Prüfungsvorbereitung kann im Selbststudium, im Fernstudium oder im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen (Erwachsenenbildungsinstitutionen, Schulen für Berufstätige, Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) erfolgen. Werden Vorbereitungslehrgänge an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung besucht, so können bis zu drei Prüfungen dort abgelegt werden. Eine Prüfung muss jedenfalls an einer öffentlichen höheren Schule abgelegt werden.

Seit April 2017 gilt im Bereich Berufsreifeprüfung die standardisierte Reife- und Diplomprüfung.

Studienberechtigungsprüfung

Die Voraussetzungen sind das Mindestalter von 20 Jahren, die Staatsbürgerschaft eines EWR-Mitgliedstaates, der Nachweis von einer zu dem angestrebten Studium passenden beruflichen oder außerberuflichen Vorbildung

Die Studienberechtigungsprüfung ermöglicht nur Zugang zu der Ausbildungsform, für welche die Studienberechtigungsprüfung speziell abgelegt wurde. Das Wechseln des Studiums ist nur eingeschränkt möglich. Bei Studien mit Aufnahmeverfahren ist die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung noch keine Garantie für die Aufnahme in das gewählte Studium. Die Studienberechtigungsprüfung alleine bietet in der Regel keine unmittelbaren beruflichen Aufstiegschancen.

Die Studienberechtigungsprüfung besteht aus 5 Prüfungen, die vom jeweiligen Rektorat der gewählten Bildungsstätte festgelegt werden. Inhaltlich richten sich die Prüfungen nach dem angestrebten Studium. Seit 01.10.2010 liegt die Autonomie für die Studienberechtigungsprüfung bei den Hochschulen, die die Studienberechtigungsprüfung sehr unterschiedlich handhaben. Für genaue Informationen ist es daher nötig, sich direkt zu erkundigen.

Die Prüfungsvorbereitung erfolgt im Selbststudium oder im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen, mindestens eine Prüfung muss an der angestrebten Bildungseinrichtung abgelegt werden.

Einschlägige berufliche Qualifikation:

Das Studium an einer Fachhochschule ist auch ohne Matura möglich.

Das FHStG regelt ganz eindeutig:

§ 4 (4) „Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.“

Eine abgelegte Befähigungsprüfung für reglementierte Gewerbe oder die Meisterprüfung für Handwerke schafft in Österreich den Hochschulzugang.

Deutschland:

Auch Deutschland kennt den direkten Hochschulzugang für beruflich besonders Qualifizierte!

Studienbewerber(innen) mit einer bestandenen Meisterprüfung oder einem vergleichbaren Abschluss können ohne besondere Prüfungen oder Zulassungsverfahren ein Hochschulstudium beginnen.

Personen mit hochqualifizierten Berufsbildungsabschlüssen wie Meister(in), Fachwirt(in) und als gleichwertig anerkannten Qualifikationen sind im gesamten Bundesgebiet Personen mit allgemeiner Hochschulreife gleichgestellt.[6]

Laut den Rahmenvorgaben der KMK sind folgende hochqualifizierte Bildungsabschlüsse der allgemeinen Hochschulreife gleichzustellen:

  • Meister(innen) im Handwerk nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HwO);
  • Inhaber(innen) von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach §§ 42, 42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen;
  • Inhaber(innen) vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst);
  • Inhaber(innen) von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarungen über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung;
  • Inhaber(innen) vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte:

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit das Studium nach einer bestandenen „Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte“  aufzunehmen.

Beruflich Qualifizierte können eine Eignungsprüfung ablegen und so auch ohne Abitur oder FH-Reife zu einem Studium zugelassen werden.

Voraussetzung für ein BWL-Studium sind eine kaufmännische Ausbildung und drei Jahre Berufserfahrung.

So z.B. auch an der Allensbach Hochschule. An dieser Hochschule werden die Bachelor- und Masterstudien im Fernstudium angeboten und können dadurch zeit- und ortsunabhängig absolviert werden.

Für Studierende aus Österreich bietet das die Möglichkeit auch ohne Matura im Fernstudium ein BWL-Studium in Deutschland zu absolvieren.

Derzeit ist der Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 10 Studienschwerpunkten wählbar:

  • Banking
  • Bau- und Immobilienmanagement
  • Betriebliche Steuerlehre
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Digital Business Management
  • Digital Marketing Management
  • Fashion Management
  • Gründungs- und Innovationsmanagement
  • KMU- und Handwerksmanagement
  • Wirtschaftspsychologie

Weitere BLOG-Beiträge zu den angesprochenen Themen:

Rückfragen zur Eignungsprüfung für Beruflich Qualifizierte, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule  in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Vienna International Studies:

https://www.youtube.com/watch?v=el4qYwL4RLo&list=UU45ic2jjbdXdVHfST0UQVoQ


[1] Das Absolvieren einer Berufsreifeprüfung ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs. Ein Studienwechsel ist jederzeit möglich. 

[2] Die Studienberechtigungsprüfung ermöglicht den Zugang zu einem bestimmten Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudium, zu einem bestimmten Kolleg oder einer Pädagogischen Hochschule.

[3] § 63, 64 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[4] § 4 (5), § 5 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993

[5] § 52 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005HG)

[6] Seit 2009, Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK)

Die unterschätzte Weiterbildung: „Akademische Experten“ (associate degrees)

In Österreich wird die akademische Weiterbildung in Form von

angeboten.

Dabei gibt es zwei wesentliche Formate:

Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt sind, werden die akademische Expertenlehrgänge meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten noch gewaltig unterschätzt.

Akademische Expertenlehrgänge:

  • beim „Akademischen Experten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
  • mit mindestens 60 ECTS dem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
  • Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
  • So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang  Immobilienmanagement  (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
  • Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
  • Akademische Expertenlehrgänge können auch zu Befähigungen in gewerblichen Berufen führen.
  • International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.

Personen, die

  • einen Lehrgang für Weiterbildung,
  • einen Hochschullehrgang oder
  • einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben,

der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Martin G. Stieger auf youtube:



[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 (NR: GP XXI RV 1134 AB 1224 S. 111. BR: 6697 AB 6717 S. 690.)

Universitätslehrgänge

§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

§ 87a. (1) In den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)

StF: BGBl. Nr. 340/1993 (NR: GP XVIII RV 949 AB 1048 S. 117. BR: 4534 AB 4537 S. 570.) [CELEX-Nr.: 389L0048]

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[3] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006 (NR: GP XXII RV 1167 AB 1198 S. 132. Einspr. d. BR: 1285 AB 1335 S. 139. BR: S. 730.)

Hochschullehrgänge

§ 39. (2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

§ 64. (1) In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischen Community College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung

Grundlage für die folgenden Ausführungen sind studien- und berufsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungen des Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung (nun Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 27. 12. 2012 auf Grundlage eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, Master in “) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), Anbieter sind Universitäten und Privatuniversitäten;
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012; Anbieter waren außeruniversitäre Bildungseinrichtungen wie z.B. das Hans Sachs Institut Wels oder das Joseph Schumpeter Institut Wels;
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung), Anbieter sind die Fachhochschulen oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006), Anbieter sind die privaten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Universitätsreife und Lehrgang der Weiterbildung:

Mit einer Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012) konnte gem. § 64 (1) Z 6.  Universitätsgesetz 2002 – UG die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden.

Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 64 (1) Z 4. UG ist für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nötig.

Ein abgeschlossener Masterlehrgang der Weiterbildung mit 60, 90 oder 120 ECTS ersetzt die Reifeprüfung daher nicht.

Bei entsprechender Vorqualifikation kann ein Masterlehrgang der Weiterbildung auch

  • ohne Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und
  • ohne Nachweis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums

aufgenommen werden.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

EQR-Einstufung der Masterlehrgänge der Weiterbildung in Österreich:

Die Mastergrade der Weiterbildung wurden durch die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) noch nicht zugeordnet, allerdings wurden durch das NQR-Gesetz die Bologna Qualifikationen bereits zugeordnet:

  • Bachelor: NQR-Qualifikationsniveau VI
  • Master: NQR-Qualifikationsniveau VII
  • PhD: NQR-Qualifikationsniveau VIII

Es ist davon auszugehen, dass Mastergrade der Weiterbildung ebenfalls dem NQR-Qualifikationsniveau VII zugeordnet werden, da sie ja mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein mussten und müssen, um überhaupt angeboten werden zu können.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

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Studieren ohne Abitur? In Deutschland und Österreich möglich!

Deutschland kennt den direkten Hochschulzugang für beruflich besonders Qualifizierte!

Studienbewerber(innen) mit einer bestandenen Meisterprüfung oder einem vergleichbaren Abschluss können ohne besondere Prüfungen oder Zulassungsverfahren ein Hochschulstudium beginnen.

Personen mit hochqualifizierten Berufsbildungsabschlüssen wie Meister(in), Fachwirt(in) und als gleichwertig anerkannten Qualifikationen sind im gesamten Bundesgebiet Personen mit allgemeiner Hochschulreife gleichgestellt.[1]

Laut den Rahmenvorgaben der KMK sind folgende hochqualifizierte Bildungsabschlüsse der allgemeinen Hochschulreife gleichzustellen:

  • Meister(innen) im Handwerk nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HwO);
  • Inhaber(innen) von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach §§ 42, 42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen;
  • Inhaber(innen) vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst);
  • Inhaber(innen) von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarungen über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung;
  • Inhaber(innen) vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

 

In Österreich ist man zumindest an den Fachhochschulen auch schon soweit.

Für ein Studium an einer Universität[2] fordert der § 63 UG[3] zumindest die allgemeine Universitätsreife:

  • Reifeprüfung (Matura/Abitur) oder Berufsreifeprüfung
  • Studienberechtigungsprüfung für ein gewähltes Studium an einer Universität
  • gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis
  • Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (z. B. Pädagogische Akademie, Fachhochschule etc.)
  • Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (LuC’s sind österreichweit mit 31. 12. 2012 ausgelaufen)

 

Auch für ein Studium an den Pädagogischen Hochschulen[4] fordert das HG[5] im § 51. (1) “Voraussetzung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die leistungsbezogene, persönliche, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung zum Studium gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Bachelorstudien für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.”

 

Das Studium an einer Fachhochschule[6] ist aber auch ohne Abitur (Matura) möglich.

Das FHStG[7] regelt ganz eindeutig:

§ 4 (4) “Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.”

Eine abgelegte Befähigungsprüfung für reglementierte Gewerbe oder die Meisterprüfung für Handwerke kann daher auch in Österreich den Hochschulzugang schaffen.

Rückfragen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online/

[1] Seit 2009, Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK)

[2] https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/unis-privatunis-fhs-uebersicht/

[3] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

[4] https://www.ph-online.ac.at/

[5] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)

[6] https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/unis-privatunis-fhs-uebersicht/

[7] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)

 

Außerordentliche Studierende – ordentliche Professoren?

Zu meiner Studienzeit gab es folgenden Scherz:

„Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen einem ordentlichen und einem außerordentlichen (Universitäts-)Professor? Der ordentliche hat noch nichts Außerordentliches und der außerordentliche noch nichts Ordentliches geleistet.“

Wie es wirklich war, kann man ganz gut auf Wikipedia nachlesen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Professor

Was es heute noch gibt, ist die Unterscheidung außerordentliche Studierende und ordentliche Studierende.

Außerordentliche Studierende sind in der Regel Studierende in einem Lehrgang der Weiterbildung (siehe unten).

Das österreichische Universitätsgesetz[1] regelt das ganz genau:

Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind (§ 51 Abs. 2 Z 15).

Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind (§ 51 Abs. 2 Z 22).

Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien (§ 51 Abs. 2 Z 2).

Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern (§ 51 Abs. 2 Z 20).

Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig (§ 51 Abs. 2 Z 22).

Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind (§ 51 Abs. 2 Z 22).

Diese Definitionen und Einteilung in ordentliche/außerordentliche Studierende/Studien gelten für alle Mastergrade in der Weiterbildung[2]

Grundsätzliches: 


Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung)[3]
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen,
    • deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit
    • Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

Rückfragen:

Martin Stieger

martin.stieger@liwest.at

stieger.online

 

[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[2] Bewertung des Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 27.12.2012

[3] in Österreich bis 31. 12. 2012 möglich, seit 01. 01. 2013 werden in Österreich keine Lehrgänge universitären Charakters mehr angeboten – eine politische Entscheidung die für mich bis heute nicht nachvollziehbar ist

20 Jahre MBA in Österreich – über 200 Angebote derzeit!

Mit In-Kraft-Treten des Universitätsstudien-Gesetzes (UniStG) am 1. August 1997 wurde in Österreich die Möglichkeit geschaffen, an Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters den akademischen Grad “Master of Business Administration” (MBA) zu verleihen[1] und 1998 die ersten AbsolventInnen graduiert.

MBA-Studien werden seit dieser Zeit nun auch von österreichischen öffentlichen und privaten Universitäten, Fachhochschulen, aber auch anderen in- und ausländischen Bildungsanbietern durchgeführt.

Seit 1997 boomt die MBA-Ausbildung in Österreich.

Schon nach 10 Jahren (2007) boten etwa 30 Universitäten, Privatuniversitäten und sonstige Institutionen mehr als 80 MBA-Programme an und wurden österreichweit rund 3.000 MBA-AbsolventInnen gezählt.

Heuer kann man – Fernlehrangebote mitgerechnet – aus rund 200 deutschsprachigen Programmen wählen und zählt man verwandte akademische Grade der Weiterbildung dazu, dann sind etwa 300 Programme deutscher Sprache auf dem österreichischen Markt buchbar.

Im Wintersemester 2015 waren rund 20.000 Studierende in Universitätslehrgängen österreichischer Universitäten inskribiert, davon etwas mehr als 14.000 in Masterlehrgängen – 8.922 (7.669) davon alleine an der Donauuniversität Krems.[2]

An Fachhochschulen waren 2.877 ao Studierende – 1.790 davon in Masterlehrgängen – eingeschrieben.

Die FH Burgenland führte innerhalb der Fachhochschulen mit 445 Studierenden – davon 426 in Masterlehrgängen – die Liste der FH-Anbieter an.

Es handelt sich dabei vor allem um die Studierenden in den Kooperationslehrgängen des AIM mit der Welser ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH, einem auf Fernlehre spezialisierten Bildungsanbieter.

Pro Jahr schließen mehr als 3.500 Studierende in Österreich einen Masterlehrgang der Weiterbildung ab, viele davon den nach wie vor sehr populären MBA.

Wir können davon ausgehen, dass es in Österreich derzeit schon mehr als 15.000 MBA-AbsolventInnen gibt.

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – bis 31.12.2012
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

 

 

[1] Den MBA als ausländischen akademischen Grad in Österreich gab es schon wesentlich früher – die Webster University bot im Herbst 1985 den ersten MBA in Wien an

[2] BMWFW Statistisches Taschenbuch 2016

Akademische Weiterbildung (z.B. MBA) und NQR? Niveaustufe 7!

Das neue Ingenieurgesetz (IngG 2017) macht aus der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ab Mai 2017 die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ und führen nun laut Gesetz die Inhaberin oder der Inhaber dieser Bezeichnung den Nachweis, komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchführen zu können.

Der „Ingenieure“ bzw. die „Ingenieurin“ sind also nunmehr mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft.

Wie sieht das mit dem Mastergrad der Weiterbildung aus?

Dazu gibt es noch keine wirklich gültige Aussage aus dem zuständigen Ministerium, geschweige denn eine gesetzliche Klärung.

Meiner persönlichen Meinung nach erfüllen Mastergrade der Weiterbildung die geforderten Qualifikationen des Niveau 7.

 

Der NQR:

Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) und der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) unterstützen die transparente Darstellung von Qualifikationen sowie den Vergleich von Qualifikationen.

Der NQR ist in 8 Niveaus unterteilt, den Deskriptorien I – VIII.[1]

Diese orientieren sich an Lernergebnissen und bilden auf europäischer Ebene die Grundlage für die transparente Darstellung und den Vergleich von Qualifikationen. Jedes der acht Niveaus wird durch unterschiedliche Deskriptoren charakterisiert, die sich aus Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenz zusammensetzen.

 

Niveau 1

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 1 verfügen über eine elementare Allgemeinbildung und sind mit gesellschaftlichen Normen und Wertvorstellungen sowie den akzeptierten und gebräuchlichen Umgangsformen vertraut. Dieses Wissen ermöglicht ihnen, einfache Herausforderungen des Alltags unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und bei entsprechender Anleitung zu lösen

 

Niveau 2

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 2 verfügen über eine solide Allgemeinbildung sowie über eine elementare berufliche Vorbildung in einem bestimmten Fachbereich. Dies ermöglicht ihnen, unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und Hilfsmitteln einfache Routinearbeiten ihres Arbeits- oder Lernbereiches selbstständig durchzuführen und Standardherausforderungen eigenständig zu meistern.

 

Niveau 3

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 3 haben eine fundierte Allgemeinbildung sowie grundlegendes Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, einfache Tätigkeiten bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen selbstständig durchzuführen. Des Weiteren können sie Lösungen für alltägliche Herausforderungen aufzeigen und nach Rücksprache umsetzen.

Inhaber/innen von Niveau 3-Qualifikationen können zudem ihr Verhalten im Rahmen von Routinesituationen des Arbeits- oder Lernbereiches selbst – ständig anpassen und eigenverantwortlich handeln

 

Niveau 4

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 4 haben eine vertiefte Allgemeinbildung sowie theoretische Kenntnisse in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Routinearbeiten selbstständig durchzuführen sowie Lösungen für gängige Herausforderungen auch bei wechselnden Rahmenbedingungen zu finden. Zudem verfügen sie über ein gewisses kritisches Verständnis.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 4-Qualifikationen eigenverantwortlich ausführen und dabei die branchen-/fachüblichen Instrumentarien, Verfahren und Methoden normgerecht und situationsadäquat einsetzen.

 

Niveau 5

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 5 haben umfassende theoretische Grundlagen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Projekte eigenständig zu konzipieren sowie die Lösung für unterschiedliche Probleme auch in nicht vorhersehbaren Kontexten zu finden. Zudem verfügen sie über die Fähigkeit zur kreativen Eigenleistung und zum kritischen Denken.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 5-Qualifikationen eigenverantwortlich ausführen. Weiters können sie Arbeitsteams leiten und die Verantwortung für die termingerechte und ergebnisorientierte Umsetzung übernehmen.

 

Niveau 6

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6 haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbstständig und letztverantwortlich durchführen. Zudem sind sie in der Lage, auch umfassende Herausforderungen in sich ändernden Kontexten zu bewältigen und neue, innovative Lösungsansätze zu entwickeln.

Inhaber/innen von Niveau 6-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen zu leiten, Mitarbeiter/innen zu führen und Entscheidungsverantwortung zu übernehmen.

 

Niveau 7

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 7 verfügen über Experten-/Expertinnenwissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie über Wissen aus anderen Disziplinen, das sie für die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Durch die selbstständige Aneignung und kritische Reflexion neuer Informationen und Erkenntnisse sind sie in der Lage, zu Innovationen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich beizutragen.

Inhaber/innen von Niveau 7-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, die Umsetzung strategischer Entscheidungen zu kontrollieren und die Verantwortung dafür zu übernehmen.

 

Niveau 8

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 8 verfügen über Experten-/Expertinnenwissen auf höchstem Niveau in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie über umfassendes Wissen aus anderen Disziplinen, das sie für die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Auf Basis ihrer praktischen Tätigkeit und Wissenschaftstheoretischen Auseinandersetzung sind sie in der Lage, neue Erkenntnisse zu generieren und diese für Innovationen sowie zum Fortschritt ihres Arbeits- oder Lernbereiches beizusteuern.

Inhaber/innen von Niveau 8-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, neues Wissen zugänglich zu machen und damit zur Weiterentwicklung von Lernenden beizutragen.

Die Mastergrade in der Weiterbildung

(„Master of …“, Master in …“)[2] werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen)
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

 

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien). Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen. Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

[1] Im Detail: https://www.bildung.erasmusplus.at/fileadmin/lll/dateien/lebenslanges_lernen_pdf_word_xls/nqr/Deskriptoren/NQR_Infoblätter_Deskriptoren.PDF

[2] Ganz offiziell das BMWFW dazu auf der home page http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/wb_mastergrade.pdf