Archiv für den Monat: Januar 2015

Wir sind ISO 29990 zertifiziert – und was bitte heißt das?

1) Es handelt sich um einen internationalen Standard für Aus- und Weiterbildungsanbieter:

a) mit der ISO 29990:2010 steht ein internationaler Standard für Aus- und Weiterbildungsanbieter zur Verfügung, der zertifizierbar ist und gemäß den ISO-Anforderungen an Managementsysteme dem Stand der Technik entspricht.

Der Standard richtet sich an alle Arten von Bildungseinrichtungen:


– Einzeltrainer,
– private Seminaranbieter,
– Weiterbildungsorganisationen mit Lehrgängen, Curricula sowie innerbetriebliche Aus- und Weiterbildungen bis hin
– zu Hochschulen und Universitäten.

Die Norm hat einige übereinstimmende Merkmale mit anderen Managementsystemen, speziell mit der ISO 9001:2008.

2) Die ISO 29990 zertifiziert Lerndienstleistungen und das Management des Lerndienstleisters:

Die ISO 29990 umfasst also zwei Bereiche:


a) Lerndienstleistungen

darunter fällt z.B. das Gestalten, Erbringen und Monitoring von Lerndienstleistungen) und

b) das Management des Lerndienstleisters

dazu gehören z.B. der Geschäftsplan, das Finanzmanagement, das Risikomanagement oder auch das Personalmanagement.

Die Norm ISO 29990 ist also ein international gültiger Standard für Bildungsanbieter.

Die Vorteile für Lerndienstleister sind die Transparenz der eigenen Leistung, die internationale Vergleichbarkeit und die Vorgehensweise nach definierten Prozessen zur Qualitätssicherung.

Das Zertifikat stellt also einen objektiven Leistungsnachweis und schafft in erster Linie Vertrauen.

Eine Zertifizierung nach ISO 29990:2010 für Bildungseinrichtungen ist zudem ein für Ö-Cert anerkanntes Qualitätsmanagementsystem.

Arbeit als Gesundheitstrainer/Gesundheitstrainerin

die Frage einer Kursteilnehmerin:

“Ich möchte in zwei Wochen zum erstmals als Gesundheitstrainer arbeiten, was muss ich beachten?”

Antwort:

Wichtig ist die Vorfrage, ob Sie als Arbeitnehmerin (auch: Dienstnehmerin) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts also auf Grund eines Arbeitsvertrages[1] tätig sein und damit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sein wollen, oder die Tätigkeit selbständig ausüben wollen.

Als AN wären Sie – wenn über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt – nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der
· Kranken-,

· Pensions- und

· Unfallversicherung

vollversichert.

Sie hätten Anspruch auf Krankengeld und wären arbeitslosenversichert.

Sie wären lohnsteuerpflichtig.

Allerdings vermute ich, Sie wollen selbständig tätig werden und da das Anbieten eines Gesundheitstrainings bzw. eines Bewegungstrainings eine Form der Unterrichtstätigkeit darstellt und als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist, wohl in Form der neuen selbständigen Tätigkeit.

Andernfalls könnten Sie ein freies Gewerbe anmelden.

Folgende Gewerbewortlaute existieren bereits und wären daher für eine Gewerbeanmeldung möglich:

Erstellung von Sport- und Fitnesskonzepten für aktive Sportler und gesundheitsbewusste Personen unter Ausschluss jeder den Ärzten oder sonstigen reglementierten Gesundheitsberufen, insbesondere den Diätdiensten oder Physiotherapeuten oder den gewerblichen Masseuren vorbehaltenen Tätigkeit (Allgem FG Gewerbe 151),

Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett und Fettsäuren, Kalorien und dergleichen bei Ausübung von Sport oder Fitnessaktivitäten, mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder der Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehender Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)

Für Sie als Neue Selbständige würde gelten:

1.1 Allgemeines

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt.

Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (die konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

Unter die Rubrik “Neue Selbstständige” fallen alle gewerblichen Tätigkeiten, für die keine Gewerbeberechtigung notwendig ist (z.B. Autoren oder Autorinnen, Gutachter oder Gutachterinnen, Übersetzer oder Übersetzerinnen, Vortragende, Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen). Auch Gesellschaften können als Neue Selbstständige Werkverträge mit Auftraggebern oder Auftraggeberinnen abschließen.

Die Merkmale der Neuen Selbstständigkeit decken sich im Wesentlichen mit jenen von Werkvertragsnehmern und Werkvertragsnehmerinnen mit Gewerbeberechtigung. Dies sind:

– persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
– die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)
– der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
– der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
Der Werkvertrag zählt zu den Zielschuldverhältnissen, die mit der Erbringung des Werkes erfüllt sind.

Das heißt: Die Fertigstellung des vereinbarten Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Schuldverhältnisses.

1.2 Sozialversicherung

Neue Selbstständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der neues FensterSozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft| (SVA) zu melden, wenn

ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von EUR 6.453,35 übersteigt oder
daneben noch eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von ca. 4.743,72 € (2014) bzw. 4.641,60 € (2013) nicht übersteigt.
Der Bezug einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, von Kranken- und Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sonderunterstützung oder einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.

Frist: innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit

Achtung: Wer der Pflicht zur Versicherungsmeldung nicht nachkommt und rückwirkend in die Pflichtversicherung (nach Vorliegen des Steuerbescheides) einbezogen wird, wird nachträglich – zusätzlich zur Vorschreibung der Versicherungsbeiträge – mit einem Zuschlag von 9,3 Prozent belastet.

Neue Selbstständige sind kranken-, pensions- und unfallversichert.

1.3 Steuerpflicht

Neue Selbstständige sind einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig und haben dem neues FensterWohnsitzfinanzamt im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzuliefern.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben:

– wenn das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkommen enthalten sind, 11.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.000 Euro) überschreitet

– wenn neben Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit (lohnsteuerpflichtige Einkünfte) andere Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag 730 Euro im Jahr übersteigt und das Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.900 Euro) beträgt

– wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.900 Euro) beträgt

– wenn betriebliche Einkünfte bezogen werden und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird

– wenn vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgt ist

Frist:

ausschließlich selbstständige Tätigkeit: 30. April des Folgejahres
selbstständige Tätigkeit neben einer unselbstständigen Beschäftigung: 30. April des Folgejahres
Die Frist bei elektronischer Abgabe ist der 30. Juni.
Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden.

Infos finden Sie auch hier https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/wko/Mitarbeiter/Beschaeftigungsformen/Neue_Selbststaendige/Neue_Selbstaendige.xml

Beachten Sie bitte auch, dass (gewerbliche) gesundheitsbezogene Tätigkeiten unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden dürfen.

[1] Arbeitsverträge (auch: Dienstverträge) zwischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen sind prinzipiell formfrei. Sie können schriftlich, mündlich oder auch durch “schlüssige Handlung” (Erbringung von Arbeitsleistungen) abgeschlossen werden. Schriftliche Arbeitsverträge sind gebührenfrei. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, einen so genannten Dienstzettel, auszuhändigen. Auch der Dienstzettel ist gebührenfrei und dient als Beweisurkunde. Allerdings empfiehlt es sich, aus Gründen der besseren Beweiskraft, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der alle erforderlichen Angaben eines Dienstzettels aufweisen muss, anstelle des Dienstzettels auszustellen. Kein Dienstzettel ist auszustellen, wenn das Arbeitsverhältnis höchstens einen Monat dauert.

Die Studiengebühren für den MBA sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar

Die Studiengebühren und weitere Aufwendungen für einen Lehrgang der Weiterbildung sind steuerlich absetzbar.

Erlass des BMF, GZ 07 0104/5-IV/7/02 vom 20.12.2002:

Rz 361
“Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind auch Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig. Gleiches gilt, wenn der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bzw. Fachhochschule den Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt. Werbungskosten liegen daher ua. bei folgenden Bildungsmaßnahmen vor:
Fachschulen oder Handelsschulen,Handelsakademien, höhere technische Lehranstalten, höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe einschließlich der Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan für diese Schulen sowie die diesbezüglichen Aufbaulehrgänge zur Erlangung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, Kollegs nach dem Schulorganisationsgesetz (seinerzeitige Abiturientenlehrgänge), Fachhochschulen, Pädagogische Akademien, Sozialakademien, Militärakademie, Universitätslehrgänge und postgraduale Studien (zB Master of Business Administration), Verwaltungsakademie und Beamtenaufstiegsprüfung.
Ob die Aus- oder Fortbildung oder die umfassende Umschulungsmaßnahme im Tagesschulbetrieb oder in Abendkursen erfolgt, ist unmaßgeblich.”

zu finden unter:

https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%2207+0104%2F5-IV%2F7%2F02%22&gueltig=20021220&segid=%222497.1.1+12.05.2005+09%3A09%3A03%3A28%22

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

Verein & Co KG

Anfrage einer Studentin:

im Herbst letzten Jahres habe ich den … Lehrgang abgeschlossen. Jetzt bin ich plane ich, mich in diesem Berufsfeld selbstständig zu machen.
In Ihrer Lehrveranstaltung haben Sie uns damals einiges über die Gründung einer Verein & Co KG erzählt und gesagt, bei Fragen dürften wir uns an Sie wenden.
Auf einige Fragen konnte ich bei meinen Recherchen im Internet nicht wirklich eine Antwort. Vielleicht können Sie mir hier weiterhelfen.

Haben Sie irgendwelche Unterlagen oder Empfehlungen, wo ich die genaue Haftungssituation der einzelnen Gesellschafter nachlesen kann?

Sehr informativ die Fragen der einzelnen Gesellschaftsformen beantwortet USP: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gruendungsfahrplan_gesellschaften/gesellschaftsformen/Seite.470202.html

Haftet hier lediglich der Verein mit dem Vereinsvermögen, oder eben auch die beiden Vereinsvertreter
Haftung gem. Vereinsgesetz:

Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/ der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

– Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
– Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
– ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
– die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
– im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
– ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

könnten Sie mir freundlicherweise Muster AGB’s für Gesundheitsberufe zusenden?

gerne

Können die beiden Gründungsmitglieder des Vereins auch gleichzeitig die Komplementäre der KG sein?

Vernünftig wäre es aus Haftungssicht, wenn die Gründungsmitglieder die Kommanditisten wären, also eingeschränkt auf die Einlage haften würde und der Vollhafter der Verein,aber die Gründungsmitglieder und Funktionäre des Vereins können entweder Kommanditisten oder Komplementäre sein – aber beachten Sie die Haftungsfrage

Muss die KG ein “Geschäftsführergehalt” bezahlen an den Verein als Komplementär, oder an die Kommanditisten, oder wird das ganze über Gewinnausschüttung an Verein und Kommanditisten geregelt?

die KG muss kein Entgelt für die Geschäftsführung durch den Verein entrichten, ein Gewinnanteil (auch geringer Anteil) als „Haftungspauschale“ für den Verein hielte ich aber für sinnvoll

Können Sie mir sagen, ob eine Gewinnausschüttung an mich als Kommanditist als Zusatzverdienst auf meine Pension angerechnet wird? Ich meine, mich zu erinnern, dass ich in einer Infobroschüre der Arbeiterkammer gelesen habe, dass Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften natürlich mit der Einkommensteuer versteuert werden müssen, aber nicht als zusätzliches Einkommen gewertet werden und somit die Pension nicht gekürzt wird (ich werde nur die Mindestpension erhalten, von welcher ich auf keine Fall leben kann). Mein Problem ist, dass ich bereits jetzt jonglieren muss, damit meine Entspannungs- und Kreativkurse nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Nun, eine KG ist eine Personengesellschaft.

Steuerrechtlich besteht also für Sie als Kommanditistin eine Mitunternehmerschaft, d.h. die Besteuerung erfolgt beim einzelnen Komplementär bzw. Kommanditisten im Wege der Einkommensteuer als betriebliche Einkünfte.

Die Gewinne müssen Sie in Ihre Einkommensteuererklärung aufnehmen.

Sozialversicherungsrecht:

Hier haben die Komplementäre dieselbe Stellung wie die Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft.

Bei den Kommanditisten – also in Ihrem Falle – unterscheidet man drei Fälle, wobei sich die rechtliche Stellung sowohl aus dem Arbeits- als auch dem Gesellschaftsvertrag ergibt:

– Ein Kommanditist, der sich nur durch Leistung der Pflichteinlage an der KG beteiligt, unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht.

– Ein Kommanditist, der Unternehmerrisiko trägt (z.B. Nachschusspflicht) oder/und Geschäftsführungsbefugnis zusteht, ist neuer Selbständiger (Begründung des Gesellschaftsverhältnisses nach dem 30.6.1998) und sofern die Versicherungsgrenze überschritten wird nach GSVG sozialversicherungspflichtig.

Ob Sozialversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze von 6.453,36 € kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze in Höhe von 4.871,76 € (Wert für 2015) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkommen z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld vorliegt.

– Ein Kommanditist, der in Form einer unselbständigen Beschäftigung (Dienstvertrag, auch freier Dienstvertrag) für die KG tätig ist, ist grundsätzlich nach ASVG sozialversicherungspflichtig, es sei denn, ihm steht laut Gesellschaftsvertrag eine einflussreiche Stellung auf die Geschäftsführung zu. In diesem Fall ist das GSVG anzuwenden.

Sowohl im Bereich des ASVG (§ 410) als auch des GSVG (§ 194a) besteht die Möglichkeit der Einholung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Normen.

Berufsreifeprüfung – eine Novellierung der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung sollte die Lehrgänge der Weiterbildung berücksichtigen

Die Berufsreifeprüfung umfasst gem. § 3 (1) Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG) folgende Teilprüfungen:

1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

Gem. § 3 (2) sind Anrechnungen darauf möglich:

Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.

Die/der zuständige Bundesminister/in legt also durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen fest, die diesen Anforderungen entsprechen und diese Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung StF: BGBl. II Nr. 268/2000 wurde 2005, 2010 und 2013 novelliert.

Leider fehlt aus meiner Sicht ein wesentlicher Punkt:

nämlich die Festlegung, dass Teile der Berufsreifeprüfung – zumindest der Fachbereich – auch durch einen positiv absolvierten Lehrgang der Weiterbildung, also nach Abschluss von

• Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
• Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, bis 31. 12. 2012),
• Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung)
oder
• Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

angerechnet werden und somit entfallen können.

Da die Bildungsministerin (BMfBF https://www.bmbf.gv.at/) zuständig ist und die Lehrgänge der Weiterbildung (mit Ausnahme der Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) in die Kompetenz des Wissenschaftsministeriums http://www.bmwfw.gv.at fallen, wurde das bislang leider nicht bedacht und sollte bei der anstehenden Novellierung der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung dieser Vorschlag berücksichtigt werden.