Archiv für den Monat: Februar 2016

10 Jahre Europass – eine Erfolgsgeschichte

Immer mehr Personen nutzen den Europass.

Der Europass ist ein  Portfolio von fünf Dokumenten und bietet als kostenloser Service der Europäischen Union allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihre in der Schule, an der Universität oder im Rahmen von Lern- oder Ausbildungsaufenthalten im Ausland erworbenen Fähigkeiten klar und einheitlich darzustellen.

An der Europass Initiative nehmen mehr als 30 europäische Länder teil.

Über 126 Millionen Menschen haben die Website seit ihrer Einrichtung im Jahr 2005 besucht; 2015 waren es 24 Millionen.

Seit 2005 wurden 65 Millionen Lebensläufe online erstellt; 2015 waren es 18 Millionen.

Fünf Dokumente machen Ihre Kompetenzen und Qualifikationen europaweit transparent und verständlich:

europass skillspass

http://www.europass.at/

http://europass.cedefop.europa.eu/de/home

 

 

 

 

International Nuclear Security Master`s Degree Programme – Sofia

At an official ceremony the Rector of UNWE Prof. D.Sc.(Econ.) Statty Stattev opened the International Nuclear Security Master`s Degree Programme.

“I believe this first of its kind Master`s degree programme in Bulgaria will be successful and there will be achieved high results in the education”, said the Rector. He wished “Good luck!” to  the Bulgarian and foreign Masters and their lecturers.

At the event attended Mr. Dmitrii Nikonov from the Nuclear Security Directorate of International Atomic Energy Agency (IAEA), Vienna, Austria, Prof. Dr. Dimitar Dimitrov, Head of the National and Regional Security Department and Dean of the Economics of Infrastucture Department of UNWE, students and lecturers.

The programme is worked out and implemented in the frameworks of Agreement of Cooperation between the UNWE and IAEA signed by the Rector Prof. D.Sc.(Econ.) Statty Stattev and the Director General of IAEA Yukiya Amano during his visit to Sofia in June 2014.

Coordinator for implementation of the Agreement from the UNWE is Prof. Dr. Dimitar Dimitrov.

The objective of International Master`s Degree Programme is the preparation of highly qualified managerial staff for the nuclear security.

In the first alumni of the programme there will be educated eleven students form seven countries (Bulgaria, Burkina Faso, Zambia, Iraq, Jordan, Nigeria, Lebanon) and part of them are scholarship students of IAEA.

The Master`s Degree Programme is in the English Language.

It has duration of two years and combines theoretical and practical lessons.

In the programme are included 22 disciplines, laboratorial exercises, technical visits, simulations, etc.

In the education participate the lecturers team of the National and Regional Security Department, lecturers from Climent Ohridski University of Sofia, researchers from Acad. A. Balevski Institute of Metal Science, Equipment, and Technologies with Center for Hydro- and Aerodynamics at the Bulgarian Academy of Sciences (IMSETHC-BAS), experts from the Nuclear Regulatory Agency (NRA), Technical University of Sofia jointly with some foreign universities.

Methodical assistance to the Programme is ensured by the IAEA and the International Nuclear Security Education Network whose member our university has become in the middle of 2014.

https://www.iaea.org/

 

NQR-Gesetz beschlossen – es tritt Mitte März in Kraft

Nach dem Ministerrat vom 26. Jänner 2016 hat heute – 24. Februar 2016 – auch der Nationalrat – mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP und NEOS – das NQR-Gesetz beschlossen.

http://martinstiegerblog.com/2016/01/31/was-lange-waehrt-wird-endlich-gut-auch-oesterreich-hat-nun-den-nationalen-qualifikationsrahmen-beschlossen/

Die EU wollte die Empfehlungen aus dem Jahr 2008 bereits 2010 EU-weit umgesetzt wissen – in Österreich ist es nun – beginnend mit Mitte März – endlich so weit.

Kern dieses „Bundesgesetzes zum Nationalen Qualifikationsrahmen“, das am 15. März 2016 in Kraft treten wird, ist die Definition von Strukturen und Prozessen der Zuordnung von Bildungsabschlüssen („Qualifikationen“) zu acht Qualifikationsniveaus.

Der für Österreich neue Ansatz besteht darin, dass Abschlüsse aus allen Bildungsbereichen und auch sogenannte nicht-formale Qualifikationen einem einheitlichen Rahmen zugeordnet werden.

Dies eröffnet die Chance auf eine neue und  ganzheitliche Perspektive auf Bildungsabschlüsse jenseits institutioneller Zuschreibungen.

Das ibw – Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft hat dazu eine interessante Zusammenfassung erstellt und werden in dieser vor dem Hintergrund der Besonderheiten des österreichischen Bildungssystems die bisherigen NQR-Entwicklungen beschrieben und ein Fächermodell zur Visualisierung des österreichischen Qualifikationsrahmens vorgestellt:

http://www.ibw.at/images/aktuell/oesterreichische_qualifikationsrahmen.pdf

 

VEBÖ – Verband der Erwachsenen-Bildungsträger Österreichs

 

Der VEBÖ ist ein Zusammenschluss österreichischer außeruniversitärer Bildungsträger und Erwachsenenbildungsinstitutionen und agiert im Auftrag seiner Mitglieder als deren Interessenvertreter.

Die aktuellen Forderungen des VEBOE sind:

  1.  Staatliche Anerkennung und ECTS-Bewertung der beruflichen Weiterbildung bzw. der Curricula durch das Wirtschaftsministerium.
  2. Österreich muss endlich die Vorgaben der EU umsetzen, Berufsausbildung und akademische Ausbildung im Nationalen Qualitätsrahmen (NQR) vergleichbar zu machen.
  3. Wir brauchen Maßnahmen, welche die gegenseitige und gleichwertige Anerkennung der akademischen und beruflichen Ausbildung gewährleisten.
  4. Menschen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung sollen durch außeruniversitäre private Bildungseinrichtungen akademisch gleichwertige Abschlüsse erlangen. Der „Professional Master“ wäre so eine Alternative.

Aus den Organisationen Plattform der Erwachsenenbildungsträger Österreichs (PEBÖ) und Interessensgemeinschaft außeruniversitärer akadem. Weiterbildungen hat ein Proponentenkomitee im Dezember 2008 den Verband der ErwachsenenBildungsträger Österreichs – VEBOE gegründet.

home page: http://www.veboe.at/

auf Facebook: https://www.facebook.com/verbandveboe/

 

 

Was ist – und was darf – eigentlich ein Finanzberater?

Den „Finanzberater“ als gesetzlich definierte Berufsbezeichnung gibt es so nicht.

Unter diesem Begriff werden Versicherungsmakler, Versicherungsagenten, Wertpapiervermittler oder gewerbliche Vermögensberater verstanden.

Die Gewerbeordnung[1] kennt dazu im § 94 folgende reglementierte Gewerbe:

  1. Gewerbliche Vermögensberatung
  2. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
  3. Wertpapiervermittler

Auch Immobilientreuhänder könnte man als Finanzberater ansehen. Immobilienmakler sind gem. § 117 (2) Z 5 auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten berechtigt.

Gewerbliche Vermögensberatung (§ 136a GewO)

Der Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur

1.

Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007),

2.

Vermittlung von

a)

Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007),

b)

Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber) und

c)

Lebens- und Unfallversicherungen.

(2) Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.

(3) Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007[2] als Wertpapiervermittler (§ 94 Z 77) berechtigt. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden.

Wertpapiervermittler: Natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Verbindung mit § 136b GewO 1994, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 lit. a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen, brauchen keine Konzession gemäß den §§ 3 oder 4. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen nur für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen solche Dienstleistungen erbringen, wobei insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse zulässig sind. Die jeweilige Wertpapierfirma oder das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet jedenfalls für das Verschulden der Wertpapiervermittler, deren er sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB, unabhängig, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen, nicht jedoch der Bestimmungen der GewO 1994, ist das Verhalten der Wertpapiervermittler jedenfalls nur der jeweiligen Wertpapierfirma oder dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst zuzurechnen.

Zugelassene Wertpapierdienstleister finden sich auf der home page der FMA – Finanzmarktaufsicht

https://www.fma.gv.at/de/verbraucher/wertpapiere/zugelassene-wertpapierdienstleister.html

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) führt ein Versicherungsvermittlerregister: http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/versicherungsvermittler/Seiten/Versicherungsvermittlerregister.aspx

Wertpapiervermittler lt. GewO

  • 136b. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wertpapiervermittler bedarf es für die Ausübung der im § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 genannten Tätigkeiten. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 dürfen nicht ausgeübt werden.

(2) Bei der Anmeldung des Gewerbes des Wertpapiervermittlers ist zusätzlich zu den Belegen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das GISA beginnen.

(3) Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zweier Monate zu entziehen. § 361 Abs. 2 erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.

Versicherungsvermittlung (§ 137 GewO)

Bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt es sich um das

  • Anbieten,
  • Vorschlagen oder
  • Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten

zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.

Es kann sich dabei insbesondere um Versicherungsagenten- oder um Versicherungsmaklertätigkeiten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung, und des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung, handeln.

Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung kann in der Form

-„Versicherungsagent“ oder in der Form

– „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

erfolgen und zwar im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 oder Z 76 oder als Nebengewerbe.

Bei einem Nebengewerbe kann es sich entweder um ein sonstiges Recht im Rahmen einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des § 32 Abs. 6 oder um eine Nebentätigkeit zur Ergänzung von im Rahmen einer Hauptberufstätigkeit auf Grund eines anderen Gesetzes gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen handeln.

(2a) Nebengewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 sind nur soweit zulässig, als

1. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang mit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht,
2. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden besteht und
3. im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 20vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet.

Die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung gelten in gleicher Weise für die Rückversicherungsvermittlung.

Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt.

Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.

  • 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
  1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;
  1. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

 

Weitere Informationen zur Gewerblichen Vermögensberatung:

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/k/sparte_iuc/Finanzdienstleister/Artikel_Gewerbliche-VermOegensberatung_12-02-2013_2.pdf

 

[1] BGBl. Nr. 194/1994

 

Bildung für Alle – Education for All – Stand der Dinge 2015:

„Bildung für Alle” (Education for All / EFA) ist das größte Programm der UNESCO im Bildungsbereich.

Auf dem Weltbildungsforum 2000 in Dakar hatten sich 164 Länder verpflichtet, bis zum Jahr 2015 folgende sechs Bildungsziele  zu erreichen.

  1. Ausweitung und Verbesserung der frühkindlichen Betreuung und Erziehung, insbesondere für gefährdete und benachteiligte Kleinkinder;
  2. Einführung der kostenfreien Grundschulpflicht bis 2015 für alle Kinder, Buben und Mädchen;
  3. Absicherung der Lernbedürfnisse von Jugendlichen durch Zugang zu Lernangeboten und Training von Basisqualifikationen („life skills“);
  4. Reduzierung der Analphabetenrate bei Erwachsenen um die Hälfte bis zum Jahr 2015 und Sicherung eines angemessenen Grundbildungsniveaus für Erwachsene;
  5. Ausgleich der Geschlechterdisparitäten im Bildungswesen insgesamt bis 2015;
  6. Verbesserung der Bildungsqualität.

Was wurde nun tatsächlich erreicht?

  • frühkindliche Förderung und Erziehung:

Die „Erfolge“ von 148 Ländern (mit nachvollziehbaren Zahlen) sind durchwachsen, lediglich 47 % der Länder erreichten das UNESCO-Ziel, jedes fünfte Land ist „sehr weit vom Ziel entfernt.“

  • Universelle Grundschulbildung:

140 Länder betrachtet, erreichten 52 % das ambitionierte Ziel, jedes zehnte Land allerdings überhaupt nicht.

  • Lernchancen für Jugendliche und Erwachsene:

Nur von 75 Ländern liegen auswertbare Daten vor, nicht einmal jedes zweite Land kam ins Ziel, jedes neunte ist noch sehr weit davon entfernt.

  • Alphabetisierung Erwachsener

Hier gibt es sehr schlechte Noten – lediglich 23 % der Länder erreichten das Ziel, die Analphabetenrate unter Erwachsenen zu halbieren, jedes dritte der 73 Länder sieht das Ziel in weiter Ferne.

  • Gleichberechtigung:

„Bis 2015 soll Gleichberechtigung der Geschlechter im gesamten Bildungsbereich erreicht werden, wobei ein Schwerpunkt auf der Verbesserung der Lernchancen für Mädchen liegen muss.“

Dieses Ziel kann mit einiger Ambition noch erreicht werden, auch wenn erst die Hälfte der Länder dabei erfolgreich waren.

  • Bildungsqualität:

Einfaches und doch schweres Ziel: „Die Qualität von Bildung muss verbessert werden.“

Auch hier wurde das Ziel nicht erreicht und sind vermehrte Anstrengungen notwendig.

Eine sehr gute und lesenswerte Zusammenfassung der Ziele und des Grades der Zielerreichung liefert die Kurzfassung in deutscher Sprache: http://www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Bildung/2015_GMR_deutsche_Kurzfassung_Bildung_für_alle_2000-2015_Bilanz.pdf

Wer hunderte Seiten lesen will findet eine Fülle spannender Informationen im englischsprachigen Weltbericht:

http://unesdoc.unesco.org/images/0023/002322/232205e.pdf

 

 

Bislang insgesamt 43 NQR eingeführt

 

In den 39 Ländern, die zurzeit am Europäischen Qualifikationsrahmen kooperieren[1], wurden bislang insgesamt 43 NQR eingeführt.

Auf voll einsatzfähige Qualifikationsrahmen können 17 Länder verweisen:

  • Belgien,
  • die Tschechische Republik (mit einem Teil- Qualifikationsrahmen für die Berufsbildung),
  • Dänemark,
  • Estland,
  • Frankreich,
  • Deutschland,
  • Island,
  • Irland,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Norwegen,
  • die Niederlande,
  • Portugal,
  • Schweden,
  • die Schweiz und
  • das Vereinigte Königreich.

Die nationalen Qualifikationsrahmen von sechs Ländern:

  • Kroatien,
  • Griechenland,
  • Lettland,
  • Montenegro,
  • Slowakei und
  • der Türkei)

sind noch in einem frühen operativen Stadium.

In diesen Ländern sind die anfängliche Planung und Verabschiedung abgeschlossen. Da die Rahmen zurzeit in die Praxis umgesetzt werden, sind ihre Vorteile und ihre Sichtbarkeit für Endnutzer noch begrenzt.

Sechs weitere Länder:

  • Spanien,
  • Ungarn,
  • Österreich,
  • Polen,
  • Slowenien und
  • Finnland

sind gerade im Prozess der förmlichen Verabschiedung ihrer Qualifikationsrahmen.

Sie haben die anfängliche technische und konzeptionelle Planung abgeschlossen und wenden sich der Implementierung zu, sobald das rechtliche und politische Mandat vorliegt.

Österreich, Polen und Slowenien haben die nötigen Rechtsvorschriften im Dezember 2015 und Januar 2016 erlassen; Ungarn und Spanien rechnen in den kommenden Monaten mit dem Abschluss der Verabschiedungsverfahren.

Am 26. Jänner 2016 hat der Ministerrat den „Nationalen Qualifikationsrahmen“ (NQR) beschlossen und damit österreichische berufliche Abschlüsse (wie den Lehrabschluss, die Meisterprüfung oder den HTL-Ing) leichter EU-weit vergleichbar gemacht.

Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens ist es ja, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen.

Die Erfassung und Einordnung der Qualifikationen (Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenz) in acht Niveaus erfolgt lernergebnisorientiert und basiert auf Empfehlung des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008[2] zur Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, dem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)[3].

Die NQR-Koordinierungsstelle[4] soll gewährleisten, dass bis 2018 alle Berufsabschlüsse eingestuft werden und auch non-formale Bildung Eingang in den Qualifikationsrahmen finden kann.

Die Gleichwertigkeit von beruflichen und akademischen Bildungsabschlüssen wird dadurch wesentlich erleichtert und so wird z.B. die Meisterprüfung dem akademischen Grad Bachelor künftig gleichwertig gehalten.

Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse Meister und bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer “Gleichartigkeit” oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

[1] Außer den 28 EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Kosovo, Liechtenstein, Montenegro, Norwegen, Serbien, die Schweiz und die Türkei an dieser Kooperation

[2] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:111:0001:0007:DE:PDF

[3] https://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/brochexp_de.pdf

[4] http://www.lebenslanges-lernen.at/home/nationalagentur_lebenslanges_lernen/nqr_koordinierungsstelle/

 

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung CEDEFOP – eine wichtige und unterschätzte Institution

Das Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung CEDEFOP leistet unglaublich hochwertige und interessante Forschungsarbeiten, organisiert Konferenzen und legt sehr seriösen Studien vor, ist aber selbst an Hochschulen viel zu wenig bekannt.

Leider.

Natürlich ist die Berufsbildung Sache der nationalen Politik aber im gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkt ist auch die europäische Zusammenarbeit in der Pflicht.

Das Cedefop[1] unterstützt mit seiner Forschungsarbeit die europäische und nationale Berufsbildungspolitik.

Es befasst sich insbesondere damit, wie (Berufs)bildungsinhalte besser auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts abgestimmt werden können, sei es durch Qualifikationsrahmen, die Validierung informellen und nicht formalen Lernens oder Lernen am Arbeitsplatz.

Über seine Expertennetzwerke in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt das Cedefop Fachinformationen zur Berufsbildungspolitik und -praxis in ganz Europa zusammen.

Auf deren Grundlage erstellt es Analysen und Statistiken, um länderübergreifende Vergleiche zu ermöglichen sowie aktuelle Herausforderungen und künftige Entwicklungstrends zu ermitteln.

Das Cedefop legt seine Berichte der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den europäischen Sozialpartnern vor.

Cedefop berät seine Interessengruppen in Berufsbildungsfragen und bietet politischen Entscheidungsträgern, Sozialpartnern, Forschern und Praktikern ein Forum, damit sie sich darüber austauschen können, wie die Berufsbildung in Europa verbessert werden kann.

Die Berufsbildung allein kann weder das Wirtschaftswachstum ankurbeln noch Arbeitsplätze schaffen oder die Wettbewerbsfähigkeit steigern.

Sie kann jedoch dafür sorgen, dass Europa über die wichtigste Voraussetzung für Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit verfügt

  • nämlich Arbeitskräfte mit den richtigen Qualifikationen –

indem sie den Menschen das Rüstzeug an die Hand gibt, einen Arbeitsplatz zu finden, zu behalten und ihr Erwerbsleben in einem sich rasch wandelnden Umfeld dauerhaft zu meistern.

2015 hat das Cedefop seine Tätigkeiten umgebaut, um sie noch stärker auf folgende Prioritäten auszurichten:

  • Verbesserung der Berufsbildungssysteme und -einrichtungen,
  • Entwicklung von Lernmethoden, die die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessern, sowie
  • bessere Abstimmung von Kompetenzangebot und Arbeitsmarktbedarf.

Diese stärkere Fokussierung auf den Arbeitsmarkt spiegelt sich darin wider, dass das Zentrum, für das bisher die Generaldirektion Bildung der Europäischen Kommission zuständig war, 2014 der Generaldirektion Beschäftigung unterstellt wurde.

Überzeugen Sie sich selbst und nutzen Sie die vielfältigen auf deutsch vorhandenen Publikationen:

http://www.cedefop.europa.eu/de/translated-content/de

[1] http://www.cedefop.europa.eu Das Cedefop, mit Verordnung (EWG)
 Nr. 337/75 des Rates
 vom 10. Februar 1975 in Berlin über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ins Leben gerufen, seit 1995 mit Sitz in Thessaloniki, ist das europäische Referenzzentrum für politische Entscheidungsträger, Sozialpartner, Berufsbildungseinrichtungen, Lehrkräfte und Ausbilder sowie Lernende aller Altersgruppen; sohin für alle, die an beruflicher Bildung beteiligt sind

 

VÖWA – Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker

Der Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker versteht sich als

  • bundesweite,
  • offene und
  • überparteiliche

Plattform der Kommunikation mit dem Ziel, eine Stätte der Begegnung zu sein, für Absolventen von Universitäten und universitären Einrichtungen sowie von Persönlichkeiten mit hoher Verantwortung in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft.

Als verbindende ideelle Grundlage werden das berufsspezifische und lebensgestaltende Denken und das praxisbezogene Wirken angesehen.

Aktivitäten

  • Veranstaltungen auf wirtschaftswissenschaftlichem, gesellschaftlichem und kulturellem Gebiet
  • Vermittlung von Kontakten zu Unternehmungen und Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens
  • Kooperation mit Universitäten, Fachhochschulen und Verbänden im In- und Ausland
  • Wirtschaftswissenschaftliche Beratung

Der Verband kann auf wesentliche Erfolge zurückblicken:

  • Erwirkung des Promotionsrechtes an der Hochschule für Welthandel in Wien
  • Ausbau der Hochschule für Welthandel in Wien
  • Initiant des Neubaus der Wirtschaftsuniversität
  • Einführung des “Wirtschaftsakademikertages”

Werden Sie Mitglied und wirken Sie bei den künftigen Aktivitäten mit:

Flyer:

http://voewa.at/system/page_document/document/336/voewa_flyer.pdf

Mitglied werden:

http://www.voewa.at/pages/become_member?menu_id=34

 

 

Brauchen wir so viele Betriebswirte?

Noch bevor der Präsident der Industriellenvereinigung Oberösterreichs Dr. Axel Greiner die Diskussion zum Thema Industrie-Standort-Oberösterreich eröffnete (Dezember 2015) stellte er sich und uns im Oktober 2015 die Frage: Brauchen wir so viele Betriebswirte?

OÖN, http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/wels/Brauchen-wir-so-viele-Betriebswirte;art67,2007247

Der Verband der Österreichischen Wirtschaftsakademiker – VÖWA – der älteste und größte österreichweite Vertreter der Betriebswirte[1] nutzte die Gelegenheit und lud den IV-Präsidenten zum Jahresauftakt der VÖWA-Landesgruppe Oberösterreich ins Casino Linz.

Der promovierte Chemiker Axel Greiner folgte dieser Einladung auch prompt und so diskutierten rund 70 Wirtschaftsakademiker und Wirtschaftsakademikerinnen mit dem IV-Präsidenten die Notwendigkeit, mehr Techniker auszubilden, Schüler und Studierende für die Naturwissenschaften zu begeistern und die „gläserne Decke“ zu durchbrechen, die es scheinbar bei der Studierendenzahl an den technischen Fakultäten gibt.

So kommt die Zahl der Technik-Studierenden an der Johannes Kepler Universität über 4.000 nicht hinaus, so sehr man auch neue, interessante Studien anbieten würde.

Die Studierenden wechseln dann innerhalb der Fakultät, aber mehr würden es nicht.

Es wurde recht engagiert über die Rolle der (Hoch-)Schulen, die Einbindung älterer ArbeitnehmerInnen, der Politik im allgemeinen und im speziellen, der Lehrer und der Wirtschaft insgesamt diskutiert und der Konsens gefunden, dass man wohl beides brauchen würde: Techniker und Betriebswirte und – da waren sich alle Anwesenden einig – eine engagiertere Bildungs- und Wirtschaftspolitik, wobei man damit wieder beim Dezember-Thema des IV-Präsidenten angelangt war.

 

VÖWA Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker http://www.voewa.at/

Industriellenvereinigung Oberösterreich: http://www.iv-oberoesterreich.at/

Casino Linz: http://www.casinos.at/de/linz

Bericht zur Tagung:

http://www.welsermerkur.at/voewa-jahresauftakt-im-casino-linz/

 

[1] (als Teil der Wirtschaftsakademiker: Betriebswirte, Volkswirte, Sozialwirte, Wirtschaftsinformatiker, Wirtschaftspädagogen ….)