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Die 10 Gebote bei der Besichtigung einer Wohnung!

Das schon im Mittelalter bekannte Rechtssprichwort „Augen auf, Kauf ist Kauf“ warnt den Käufer vor nachteiligen Folgen bei mangelhaftem Kaufgegenstand.

Wir wissen auch „Wer die Augen nicht auftut, der muss den Beutel auftun“.

Gerade bei Wohnungsbesichtigungen übersieht man leicht Details, die einen später teuer zu stehen kommen können. 

Abgesehen „von der Liebe auf den ersten Blick“ besichtigen Wohnungskäufer im Durchschnitt mehr als 10 Objekte, ehe tatsächlich zugeschlagen wird.

Daher sollten Sie die 10 Gebote bei der Besichtigung Ihrer neuen Wohnung beachten:

  1. Gebot: Wissen was man will!
  2. Gebot: Besichtigen Sie die Wohnung tagsüber!
  3. Gebot: Nehmen Sie sich Zeit!
  4. Gebot: Besichtigen Sie nie alleine!
  5. Gebot: Achten Sie auf Anschlüsse für Waschmaschine, Internet, TV-Gerät und den Handy-Empfang!
  6. Gebot: Denken Sie an einen allfälligen Sanierungsaufwand!
  7. Gebot: Achten Sie auf Zubehör, allfällig vorhandene Einrichtung und nötige Neubeschaffungen!
  8. Gebot: Bitten Sie um die letzten beiden Betriebskostenabrechnungen!
  9. Gebot: Wer schreibt der bleibt!
  10. Gebot: Behalten Sie die Nebenkosten beim Wohnungskauf im Auge!

 

  1. Gebot: Wissen was man will!

Bereiten Sie sich auf die Besichtigung gut vor, überlegen Sie sich, was Ihnen wirklich wichtig ist. Möchten Sie einen Garten nutzen, benötigen Sie den Anschluss an ÖFFIS, ein Kellerabteil, einen Dachboden oder einen Parkplatz …….? Ihr Fragenkatalog für die Besichtigungen hilft Ihnen, die persönlichen Prioritäten im Auge zu behalten und alle offenen Punkte abzuklären.

  1. Gebot: Besichtigen Sie die Wohnung tagsüber!

Damit sehen Sie die Wohnung bei Tageslicht und gewinnen einen guten Eindruck vom allfälligen Straßenlärm, der Umgebung, …… treffen vielleicht sogar Nachbarn und wenn Ihnen die Wohnung zusagt, können Sie sich das Wohnungsumfeld gerne später auch bei Nacht ansehen

  1. Gebot: Nehmen Sie sich Zeit!

Öffnen Sie z.B. die geschlossenen Fenster oder schließen Sie die offenen um einen abgerundeten Eindruck zu gewinnen. Besichtigen Sie in Ruhe alle mit umfassten Teile wie Autoabstellplatz, Kellerabteil, Dachboden ..

  1. Gebot: Besichtigen Sie nie alleine!

Es ist immer ratsam, eine Begleitperson für eine weitere Meinung mitzubringen. Diese sieht oft Details, auf die man selbst möglicherweise auf den ersten Blick weniger Wert legt.

  1. Gebot: Achten Sie auf Anschlüsse für Waschmaschine, Internet, TV-Gerät und den Handy-Empfang!

Um eine Waschmaschine oder das TV-Gerät auch in der neuen Wohnung in Betrieb zu nehmen, braucht es die richtigen Anschlüsse. Diese sind oft im Inserat oder in der Online-Anzeige nicht speziell gelistet. Gibt es einen Waschmaschinenanschluss in der Wohnung oder einen gemeinschaftlichen Waschraum im Haus? Welchen Internet- und TV-Anschluss gibt es? Wie gut ist der Handyempfang in der Immobilie?

  1. Gebot: Denken Sie an einen allfälligen Sanierungsaufwand!

Der Besichtigungstermin dient auch dem Abchecken möglicher zukünftiger Belastungen. Sind etwa Sanierungen im Haus notwendig oder geplant? Zudem lohnt sich ein genauer Blick auf die Fenster, Türen, Heizung, Sicherungskasten und damit den Zustand der Elektrizität und der Wände. Ist etwas sanierungsbedürftig? Tritt Feuchtigkeit ein oder gibt es gar Schimmelbildung? Es ist wichtig zu wissen, welche Arbeiten in den nächsten Jahren oder sogar sofort investiert werden müssen.

  1. Gebot: Achten Sie auf Zubehör, allfällig vorhandene Einrichtung und nötige Neubeschaffungen!

Viele Wohnungen werden mit bereits vorhandener Einrichtung verkauft oder übergeben. Sind Badezimmerarmaturen oder Küchengeräte vorhanden? Wird die Immobilie mit Möbeln übergeben? In welcher Qualität wird die Einrichtung übernommen? Das gibt Ihnen Aufschluss, mit welchen Kosten man für die Neuanschaffung bzw. den Austausch rechnen muss.

  1. Gebot: Bitten Sie um die letzten beiden Betriebskostenabrechnungen!

Um die monatlichen Betriebskosten richtig einschätzen zu können, ist es sinnvoll, um Infos zu den laufenden Energiekosten für Strom und Heizung (Energieausweis) zu bitten und sich die letzten beiden Betriebskostenabrechnungen zeigen zu lassen. Wenn die Immobilie in den Vormonaten nicht bewohnt war, dann sind die Kosten dementsprechend niedrig und geben nur keinen Aufschluss über die tatsächlichen Betriebskosten.

  1. Gebot: Wer schreibt der bleibt!

Machen Sie sich Notizen und sichern Sie sich damit nicht nur den Überblick (Was ist mir an der Wohnung wirklich wichtig (1. Gebot) was spricht für oder gegen die Wohnung, was war bei den jeweils besichtigten Wohnungen mit Garten, Balkon oder Autoabstellplatz ……

  1. Gebot: Behalten Sie die Nebenkosten beim Wohnungskauf im Auge! 

Ein Immobilienkauf ist immer eine wichtige und gut abzuwägende Entscheidung. Vielfach werden beim Wohnungs- und Grundstückskauf die damit zusammenhängenden Nebenkosten unterschätzt.

Insgesamt müssen Sie damit rechnen, dass Sie bei den Nebenkosten auf sicherlich mehr als zehn Prozent des Kaufpreises kommen.

Daher eine kurze Übersicht der zu erwartenden Zusatzkosten[1]:

  • Maklerprovision
  • Grunderwerbsteuer
  • Grundbuchsgebühr
    • Eintragung Wohnungseigentum: 1.1 % vom Kaufpreis
    • Eintragung Pfandrecht: 1,2 % vom Pfandrecht
    • Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung: 0,6 % des Pfandrechts
  • Eingabengebühr[2]
  • Vertragserrichtung (Notar/Rechtsanwalt)
  • Beglaubigung

 

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels

Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach, Konstanz

[1] https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/21/Seite.210150.html

[2] EUR 42 Euro bzw. EUR 59 Euro, wenn die Antragstellung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt.

Die 7 Todsünden beim Kauf einer Immobilie

Die sieben Hauptsünden Stolz, Habsucht, Neid, Zorn, Unkeuschheit, Unmäßigkeit, Trägheit oder Überdruss wurden früher häufig als „Todsünden“[1] bezeichnet.

Sie sind Grundgefährdungen des Menschen und heißen Hauptsünden, weil sie oft Wurzel weiterer Sünden sind.

Ähnliche Hauptsünden passieren beim Kauf einer Immobilie leider nur zu oft:

  1. Hauptsünde: der fehlende Blick des Profis ins Grundbuch!

Ein kundiger Blick ins von den Bezirksgerichten geführte öffentlich einsehbare Grundbuch ist jedermann/jederfrau möglich – entweder vor Ort – oder – kostenpflichtig – vom PC oder laptop aus über entsprechende Anbieter – um einige Euros erhält man dadurch Informationen über die Eigentümer, die Größe der Liegenschaft, Dienstbarkeiten wie Vorkaufs- und Wegerechte, ein allfälliges Veräußerungsverbot, eingetragene Pfandrechte – ein Immobilienmakler würde das selbstverständlich auch für Sie erledigen.

  1. Hauptsünde: Flächenwidmung und Bebauungsplan nicht lesen!

Wer ohne Makler kauft, sollte sich im Gemeindeamt erkundigen oder den digitalen Kataster abrufen, schlussendlich ist schon interessant wie hoch man selber oder der Nachbar bauen darf oder gar wo nicht gebaut werden darf.

Also nicht nur die Pläne für das eigene Grundstück einsehen, sondern auch die der Nachbargrundstücke.

Wenn Sie schon auf der Gemeinde nachfragen, können Sie sich auch gleich nach den Aufschließungskosten der Liegenschaft erkundigen.

  1. Hauptsünde: den Verkaufsunterlagen und den vorgelegten Plänen uneingeschränkt vertrauen!

Ein seriöser Makler nimmt Ihnen auch hier die Aufgabe ab, vergleicht die Pläne mit der gebauten Wirklichkeit, misst die Quadratmeter nach und überprüft kundig mögliche Bausünden. Er kontrolliert das Nutzwerkgutachten und den Energieausweis.

  1. Hauptsünde: kurzsichtig und zu kurz besichtigt!

Wer Zeit bei einer gründlichen Besichtigung spart und dabei auch Baumängel übersieht, büßt dies lange Zeit.

Der Sonnenlauf ist ebenso zu berücksichtigen, wie der Lärm aus Verkehr und Nachbarschaft. Es macht einen großen Unterschied ob Sie den neuen Wohntraum am Sonntag Vormittag besichtigen wo alle Nachbarn und insbesondere deren Kinder noch schlafen und der Durchzugsverkehr ruht oder an einem sonnigen warmen Abend …. warum nicht zu unterschiedlichen Zeiten mehrmals besichtigen, dann fallen Ihnen Baumängel auch eher auf – Sie heiraten ja ihren künftigen Ehegatten auch nicht nach dem ersten Abendessen.

Gibt es die Immobilie noch gar nicht, machen Sie die schöne Bau- und Ausstattungsbeschreibung zum Vertragsgegenstand.

  1. Hauptsünde: unüberprüfte Betriebskosten und übersehener Sanierungsbedarf!

Sanierungs- und Betriebskosten werden immer unterschätzt. Eine neue Heizung oder zusätzliche Wärmedämmung, neue Fenster und Türen eine bereits beschlossene Sanierung durch die Eigentümerversammlung – alles geht ins Geld. Informieren Sie sich daher wirklich ausreichend über alle geplanten und nötigen Sanierungen bei der Hausverwaltung, Ihrem Makler oder investieren Sie auch in einen Sachverständigen-Check.

Überprüfen Sie auch die angegebenen Betriebskosten auf Plausibilität und fragen Sie auch hier einen Experten.

  1. Hauptsünde: zahlen Sie bar und möglichst viel schwarz!

Es soll immer wieder vorkommen, dass Teile des Kaufpreises „schwarz“ bezahlt werden um Nebenkosten zu sparen. Anzahlungen in bar ohne Quittung stellen Sie vor ein Beweisproblem wenn der Verkäufer unredlich ist und seit Einführung der Immobilienertragsteuer[2] wird der Gewinn (Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis) bei Immobilienverkäufen mit 30 Prozent besteuert. Je mehr Schwarzgeld fließt, desto höher die Steuer.

  1. Hauptsünde: lassen Sie sich mit dem Finanzierungsgespräch bei der Bank viel Zeit!

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HlKrG) zwingt die Kreditinstitute die Kreditnehmer noch umfassender zu prüfen und zu informieren als ohnehin schon. Auf ein Bankengespräch sollte man sich daher gut vorbereiten und dabei auch wissen, dass ein abgelehnter Kreditwunsch zur Eintragung in die Bonitätsdatenbank führen kann. Ein Immobilienmakler der auch Hypothekarkredite vermitteln darf kann auch hier sehr hilfreich sein.

 

Rückfragen bitte an Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

 

Facheinschlägige Aus- und Weiterbildungslehrgänge des AIM in Kooperation mit ASAS

  • in Fernlehre,
  • zeit- und ortsunabhängig
  • neben Beruf und Familie absolvierbar
  • mit Abschluss an der Fachhochschule Burgenland

Akademisches Immobilienmanagement

MBA Immobilienmanagement

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH und Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz sowie Unternehmensberater und Immobilienmakler in Wels, Oberösterreich

 

[1]  https://www.erzdioezese-wien.at/hauptsuenden-oder-die-7-todsuenden

[2] https://martinstieger.blog/2016/03/03/immobilienertrag-und-grunderwerbsteuer/

Betriebskosten – da kennt sich doch keiner aus?

Der Münchner Bürgermeister hat einmal gemeint: „Betriebskosten haben die teuflische Eigenschaft, dass sie Jahr für Jahr anfallen.“

Das stimmt natürlich, aber was sind eigentlich Betriebskosten, was fällt darunter, was nicht, wie werden sie aufgeteilt, wie kann man sie überprüfen?

Die Posten, die in der Betriebskostenabrechnung enthalten sein dürfen, werden im Mietrechtsgesetz (§ 21 MRG Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben) festgelegt.

Zu den Betriebskosten zählen:

• Wasserkosten: 
Die Kosten für die Versorgung des Hauses mit Wasser sowie die Kosten, die für eine vorschriftsmäßige Überprüfung der Versorgung anfallen; nicht jedoch Wasser- und Kanalanschluss-kosten, Kosten der Behebung von Rohrbrüchen oder der Erneuerung von Steigleitungen. 

• Rauchfangkehrung:
 Die wiederkehrenden Kosten für den Rauchfang-kehrer in dem von der Kehrordnung vorgeschriebenen Ausmaß. Die Kosten für die Ausschleifung eines Kamines gehören nicht zu den Betriebskosten. 

• Die Kosten für die Kanalräumung

• Unratabfuhr: 
Dies sind die Kosten der Müllabfuhr sowie die Kosten einer Entrümpelung. Bei der Entrümpelung dürfen jedoch nur die Kosten als Hausbetriebskosten auf alle Mieter des Hauses überwälzt werden, die zur Entrümpelung solcher Sachen notwendig sind, deren Herkunft nicht mehr feststellbar ist. Sollten also Sachen, die nachweislich von bestimmten Mietern oder dem Hauseigentümer stammen, entrümpelt werden, so dürfen diese Kosten nicht als Betriebskosten verrechnet werden. 

• Schädlingsbekämpfung (etwa Rattenvertilgung) 

• Die Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses:
 Dies sind die Stromkosten für das Stiegenhaus, sowie auch die Kosten für den Ersatz von Glühbirnen und Sicherungen. Die Kosten für die Behebung von Schäden an elektrischen Leitungen gehören nicht zu den Betriebskosten. 

• Feuerversicherung: 
Die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden, sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadensfall zur Wiederherstellung des Hauses ausreicht. 

• Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung: 
Die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden. 

• Die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, 
insbesondere gegen Glasbruch oder Sturmschäden. Diese Kosten können jedoch nur dann verrechnet werden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter, berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände, dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrages zugestimmt hat.

• Die Auslagen für die Verwaltung des Hauses
einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dergleichen (Mietvertragserrichtungskosten und anderes): Dafür darf je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses der Betrag, der dem jeweiligen Kategorie A-Mietzins entspricht, verrechnet werden. Dies unabhängig davon, ob die Kosten für die Verwaltung des Hauses tatsächlich höher oder niedriger als dieser Pauschalbetrag sind und ob der/die Hauseigentümer/-in die Verwaltung des Hauses selbst durchführt oder sie einer professionellen Hausverwaltung übergeben hat. 
Verwaltungskostenpauschale für 2012 und 2013: 3,25 Euro, Mischsatz für 2014: 3,38 Euro jeweils pro Quadratmeter

• Aufwendungen für die Hausreinigung

• Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben:
 Zu den öffentlichen Abgaben gehört neben allfälligen Abgaben, die aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften überwälzt werden können, im Wesentlichen nur die Grundsteuer. 

• Und – falls vorhanden – folgende „Betriebskosten für Gemeinschaftsanlagen“:
Die Kosten einer gemeinsamen Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser, allenfalls nach den Spezialregeln des Heizkostenabrechnungsgesetzes, sowie die Kosten sonstiger Gemeinschaftsanlagen wie etwa Gemeinschaftswaschküche, Personenaufzug, Grünanlagenbetreuung, sofern sie allen Mietern zur Verfügung stehen. Sind nicht alle Mieter zur Benützung der Gemeinschaftsanlage berechtigt, so sind deren Kosten nur auf die Berechtigten aufzuteilen. Dies ist zum Beispiel bei einem Lift der Fall, wenn ihn nur die Mieter der oberen Geschosse mit eigenen Schlüsseln benützen.

Zu den Betriebskosten zählen nicht:

• Ausgaben für Reparatur- und Erhaltungsarbeiten
• Zusatzversicherungen wie z.B. Sturmschaden, Glasbruch oder Hagel, die ohne Zustimmung einer Mietermehrheit abgeschlossen wurden
• Portokosten oder Bankspesen
• Kosten für Kaminschleifen
• Entrümpelungskosten für den Vermieter oder einzelnen Mietern zuordenbare Sachen
• Mehrkosten bei falschem Verteilungsschlüssel
• „Sonstiges“

Aufteilung der Betriebskosten im Mietrechtsgesetz (Betriebskostenschlüssel)

– Sofern zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich nichts anderes vereinbart ist, bestimmt sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den gesamten Betriebskosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des jeweiligen Mietgegenstandes zur Gesamtnutzfläche des Hauses.
– Die Gesamtnutzfläche des Hauses errechnet sich aus der Summe der Nutzfläche aller vermieteten Mietgegenstände und der Nutzfläche der vom Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Mietgegenstände.
– Der Hauseigentümer muss also die anteiligen Betriebskosten für die leer stehenden, aber vermietbaren Mietgegenstände selbst tragen.

– Eine Überprüfung des Betriebskostenschlüssels kann jeder Mieter beim Bezirksgericht veranlassen.
Die Abrechnung der Betriebskosten im Mietrechtsgesetz:

– Bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres hat der Vermieter die Betriebskosten abzurechnen.
– Die Betriebskostenabrechnung ist beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht aufzulegen.
– Weiters muss der Vermieter Einsicht in die zur Abrechnung gehörenden Belege beziehungsweise bei Datenträgern Ausdrucke der Belege gewähren und auf Verlangen eines Mieters auf dessen Kosten von der Abrechnung und den Belegen Ablichtungen anfertigen lassen.
– Kommt der Vermieter der Verpflichtung zur Legung der Abrechnung oder Einsichtgewährung in die Belege nicht nach, kann jeder Hauptmieter einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht stellen.

Folgen der Abrechnung – Guthaben oder Nachzahlung:

– Ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein Guthaben, so muss der/die Vermieter/-in dies zum übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung zurückerstatten (zum Beispiel bei Rechnungslegung am 25. April ist das Guthaben am 1. Juni fällig).
– Ergibt sich aus der Abrechnung eine Nachforderung des/der Vermieters/-in, so ist diese ebenfalls zum übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung fällig.
– Anspruchsberechtigt auf das Guthaben/zahlungspflichtig für eine Nachzahlung ist jene Person, die zum Fälligkeitstermin (übernächster Zinstermin nach Rechnungslegung) gerade Mieter/-in ist, unabhängig davon, ob sie im Jahr über das Abrechnung belegt wurde bereits Mieter/-in war, oder ob sie erst im Jahr der Rechnungslegung eingezogen ist.

Überprüfung der Betriebskosten:

– Die Höhe der Betriebskosten lässt sich nur durch Einsicht in die Belege und Rechnungen, welche beim Vermieter aufliegen, kontrollieren.
– Mieter haben das Recht Einsicht in diese Belege zu nehmen.
– Die Einsichtnahme in die Belege muss ohne größeren Aufwand und über eine ausreichende Zeit möglich sein.
– Ort und Zeit der Einsichtnahme sind in der Abrechnung zu vermerken.
– Die Belegsammlung muss so übersichtlich geführt werden und die Belege müssen so bezeichnet sein, dass sie in der Belegsammlung leicht aufzufinden sind.
– Der Anspruch des Hauptmieters auf die Übergabe von Kopien der Abrechnung bzw der Belege besteht nur, wenn er die Kopien bezahlt, und nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Legung der Abrechnung.
– Das heißt bis zum 31.12 des Jahres, in dem die Abrechnung ordnungsgemäß gelegt wurde.
– Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetztes kann jeder Mieter die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen.
– Dabei kann die Feststellung darüber begehrt werden, ob bestimmte Positionen, die in der Abrechnung aufscheinen überhaupt Betriebskosten sind, und wenn dies zutrifft, ob die Höhe der verrechneten Beträge gerechtfertigt ist.

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