Archiv für den Monat: Mai 2015

Die Bildungsfreibeträge für Firmen werden ab 2017 gestrichen!

Auch ein Opfer der Steuerreform – die Bildungsfreibeträge für Firmen werden ab 2017 gestrichen:

Unternehmen haben bisher 20 Prozent der Kosten, die sie in die Fortbildung ihrer Mitarbeiter investierten, geltend machen können.

Solche Bildungsfreibeträgen und die Bildungsprämien werden künftig gestrichen.

Unser Tipp: das Jahr 2016 dafür noch nutzen!

Infos zu Bildungsfreibeträgen und Bildungsprämie:
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Einkommensteuer-und-Koerperschaftsteuer/Einkommenssteuer/Bildungsfreibetraege_und_Bildungspraemie.html

Foto Martin Stieger

Vortragendentätigkeit und Lohnsteuerpflicht?

Immer wieder erreichen mich Fragen von Kollegen und Kolleginnen zur Lohnsteuerpflicht ihrer Vortragstätigkeit.

Antwort:

Bezüge aus einer Vortragstätigkeit fallen unter den § 25 Abs 1 Z 5 EStG:

“Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.”

Im Falle einer solchen Tätigkeit wird der Vortragende lohnsteuerpflichtig wenn folgenden fünf Voraussetzungen gegeben sind:

1. Es handelt sich um eine natürliche Person als Auftragnehmer
2. Der Auftraggeber ist eine Bildungseinrichtung
3. Die Tätigkeit findet außerhalb eines Dienstverhältnisses statt
4. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Vortrags- oder Lehrtätigkeit oder unterrichtende Tätigkeit
5. Es liegt ein regelmäßiges Tätigwerden im Rahmen eines vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes vor.

Um die Lohnsteuerpflicht nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG auszulösen, müssen alle fünf Voraussetzungen erfüllt sein.

Zuerst ist zu prüfen, ob nicht bereits nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts ein echtes Dienstverhältnis vorliegt.

Merkmale dafür sind u.a. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation und Fehlen des Unternehmerrisikos.

Nach Meinung der Finanzverwaltung liegt jedenfalls dann ein echtes Dienstverhältnis vor, wenn im Durchschnitt eines Semesters mehr als 15 Vortragsstunden wöchentlich geleistet werden.

Liegt also ein echtes Dienstverhältnis vor, so kommen die generellen steuerlichen Regeln für Dienstverhältnisse (§ 25 Abs 1 Z 1 EStG) zur Anwendung.

Liegt ein solches allerdings nicht vor, so werden auch freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer einer Bildungseinrichtung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Lohnsteuerpflicht (§ 25 Abs 1 Z 5 EStG) unterworfen.

Eine sehr gute Zusammenfassung der WKO finden Sie hier: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Lohnverrechnung/Vom-Brutto-zum-Netto/Die_Lohnsteuerpflicht_von_Vortragenden.html

Die 10 Gebote eines erfolgreichen Wahlkampfes

Quintus Tullius Cicero offenbarte bereits 64 v. Chr. seinem Bruder Marcus Tullius Cicero in einem Brief die 10 Gebote eines erfolgreichen Wahlkampfes:

– Stelle sicher, dass Deine Familie und Deine Freunde hinter Dir stehen
– Umgib Dich mit den richtigen Menschen und vermeide Menschen, mit denen Du nicht assoziiert werden willst
– Erinnere alle, die Dir einen Gefallen schulden daran, dass jetzt die Zeit ist, ihn zurückzuzahlen
– Baue eine große Anhängerschaft auf
– Kommunikationsstärke ist der Schlüssel zum Erfolg
– Mache keinen Urlaub
– Kenne die Schwächen Deiner Gegner und nutze sie aus
– Schmeichle den Wählern hemmungslos
– Versprich jedem alles
– Werde nie konkret.

Dieser wurde damit auch folgerichtig Konsul und wie das so ist mit den 10 Geboten – diese sind auch nach mehr als 2.000 Jahren wohl noch gültig?

Die Wahrheit ist dem Wähler zumutbar?

Frei nach “Die Wahrheit ist dem Menschen zumutbar“ (Ingeborg Bachmann, 1959) stelle ich mir die Frage, ist die Wahrheit auch dem Wähler zumutbar oder haben wir Wählerinnen und Wähler den Politikern ein ganz anderes Bild vermittelt.

Der berühmte Pensionistenbrief von Kanzler Vranitzkys hatte bestens funktioniert: „Die Pensionen sind sicher“ war deutlich mitentscheidend für den Wahlsieg der SPÖ 1995.

Natürlich konnte Franz Vranitzky nicht halten, was er den rund 2,1 Millionen wahlentscheidenden Pensionisten versprochen hatte – 1996 wurde der Krankenversicherungsbeitrag der Pensionisten um nur 0,25 Prozent erhöht, 1997 fiel die Pensionsanpassung überhaupt ins Wasser.

Gemäß dem Rat Ciceros: „Versprich vor der Wahl allen alles“ (mehr dazu siehe unten) haben wir Wählerinnen und Wähler aber die Lüge gerne glaubend, den Politiker für seine Unwahrheit belohnt.

Wolfgang Schüssel wiederum hatte geglaubt, mit dem Versprechen einer rigiden Sparpolitik bei den Wählerinnen und Wählern punkten zu können, die er “Schüssel-Ditz-Kurs” nannte” (wohl in Anlehnung an den “Raab-Kamitz-Kurs” der ÖVP in den 1950er Jahren).

Sein Credo, die Wahrheit (notwendige Sparpolitik) sei dem Wähler zumutbar ging gründlich schief – ja geradezu desaströs schief.

1999 erzielt die ÖVP mit Schüssel als Spitzenkandidat nur noch 26,9 Prozent und wurde die ÖVP erstmals bei Nationalratswahlen nur Dritter.

Entgegen seines Wahlversprechens als Dritter in Opposition zu gehen wurde Schüssel im Februar 2000 Bundeskanzler.

2002 wurde dieser Bruch des „Wahlversprechens“ mit 42,3 % erreichter Stimmen belohnt.

Kurz zusammengefasst: Vranitzky und Schüssel wurden für gebrochene Wahlversprechen belohnt, für die politische Wahrheit der Bewusstmachung des ermatteten Sozialstaats aber bestraft (Schüssel).

Die Wahrheit ist dem Wähler zumutbar?

Ähnliches wird den Reformern von SPÖ und ÖVP bei den steirischen Landtagswahlen am 31. Mai 2015 auch blühen.

Für so vernünftige Entscheidungen wie die Reduzierung der Landtagsmandate, Gemeindezusammenlegungen und Bezirksreformen werden sie abgestraft, die Mitbewerber für deren Nichtpolitik belohnt.

Die Wahrheit ist dem Wähler zumutbar oder ist es nicht genau umgekehrt – wir Wählerinnen und Wähler wollen die Wahrheit gar nicht hören, wir sind genau so, wie die Politiker uns seit mehr als 2.000 Jahren sehen?

Vierundsechzig v. Chr. schickte Quintus Tullius Cicero (* wohl 102 v. Chr.; † 43 v. Chr.) seinem Bruder Marcus, dem bedeutenden Staatsmann und Philosophen, einen langen Brief, in dem er ihm die Grundregeln der politischen Wahlkampfführung darlegte.

Marcus, damals noch Außenseiter im bereits verfilzten und korrupten Rom, gewann die Wahl zum Konsul (64 v. Chr.) gegen seinen Mitkandidaten Catilina.

Er erreichte dieses höchste politische Amt auf spektakuläre Weise und gegen den Widerstand des politischen Establishments obwohl er nicht – wie damals üblich – der Adelsschicht angehörte.

Die Ratschläge dieses wohl ersten Kampagnenberaters aller Zeiten sind heute so gültig wie vor 2.000 Jahren und nicht nur für Politiker interessant:

Die grundlegenden Tricks der politischen Klasse sollte jeder mündige Wähler kennen!

– Stelle sicher, dass Deine Familie und Deine Freunde hinter Dir stehen
– Umgib Dich mit den richtigen Menschen und vermeide Menschen, mit denen Du nicht assoziiert werden willst
– Erinnere alle, die Dir einen Gefallen schulden daran, dass jetzt die Zeit ist, ihn zurückzuzahlen
– Baue eine große Anhängerschaft auf
– Kommunikationsstärke ist der Schlüssel zum Erfolg
– Mache keinen Urlaub
– Kenne die Schwächen Deiner Gegner und nutze sie aus
– Schmeichle den Wählern hemmungslos
– Versprich jedem alles
– Werde nie konkret.

Das wären doch schöne 10 Gebote eines erfolgreichen Wahlkampfes?

Zu Marcus Tullius Cicero: http://www.whoswho.de/bio/marcus-tullius-cicero.html

Was macht eigentlich ein Stresscoach?

Ein „Stresscoach“ ist Experte/in in den Bereichen Stressmanagement, Stressbewältigung, Resilienz, Burnout-Prävention und Gesundheitsförderung.

Eine Bezeichnung der Tätigkeit durch den/die Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

– Training,
– Coaching,
– Consulting,
– Counselling,
– Wellness-Coach,
– Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)

sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

So gibt es freie gewerbliche Tätigkeiten oder auch die Form der neuen selbständigen Tätigkeit.
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Der Stresscoach hält Seminare ab, organisiert work shops, bietet aber auch Einzeltraining an.

Einzeltraining ist in vielen Fällen die beliebteste Unterrichtsform.

Es kommt gewerberechtlich dabei darauf an, ob Unterricht gegeben, eine persönliche Hilfestellung oder sogar mehr angeboten wird.

Unterricht heißt:

– Wissensvermittlung
– unbestimmter Teilnehmerkreis
– nur Demonstration
– keine Betreuung,
– keine individuelle Beratung
– geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Gewerbeausübung heißt:

– Anwendung erworbenen Wissens
– Kundenorientierung
– Anwendung erworbener Fähigkeiten
– individuelle Betreuung
– individuelle Beratung
– geschuldet wird ein Erfolg.

Rechtsschutz bei Prüfungen – wie lange werden meine Prüfungsunterlagen durch die Uni aufgehoben?

Ich werde immer wieder gefragt, wie lange die Universität eigentlich Prüfungsunterlagen aufbewahrt.

§ 79 (3) UnivG:

Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

Die Einsicht in die Beurteilungsunterlagen regelt auch der § 84 (1) UnivG nahezu wortident:

Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

Prüfungsprotokolle sogar ein Jahr:

(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

Die einzelnen Satzungen und Verordnungen der Universitäten regeln oft deutlich längere Aufbewahrungszeiten wie zB die Universität Wien:

“Die eingesetzten Methoden und die Befunde müssen dokumentiert sein. Primärdaten müssen zuverlässig gesichert und für die Dauer von z e h n Jahren aufbewahrt werden.”

Studien- und prüfungsbezogene Nachweise (z.B. Teilnahmebescheinigungen, Leistungsnachweise, Notenlisten) werden ebenfalls in der Regel 10 Jahre aufbewahrt.

Entwürfe / Duplikate von Zeugnissen und Urkunden sogar 30 Jahre.

Bei Schulzeugnissen ist die Frist sogar noch länger und werden hier Daten bis zu 90 Jahre ! aufbewahrt.