Archiv für den Monat: September 2017

CDT successfully finished in Guangzhou

From August 21st to 29th the first IHM International CDT course[1] was hold successfully in Guangzhou at Sun Yat-sen University.

23 therapists from all over China attended this intensive course.

The interest and eggagement of the participants was enormous and the quality of course very high because of this.

In the European university course “Complex Decongestive Therapy” the student learns all relevant theoretical and practical knowledge to treat patients with lymphoedema.

In module 1-3 the student gets an overview of the medical-therapeutic diagnostic and the therapy of relevant clinical pictures of the lymphatic system and its symptomatology.

Theoretically the student knows the anatomical, physiological and pathological basics of the lymphatic system.

In practice the student knows the manual lymph drainage techniques on the intact lymphatic system.

The student learns the medical-therapeutically diagnostic and therapy of relevant clinical pictures of the lymphatic system, its symptomatology and clinical presentation.

The students are able to perform basic and complex examination and treatment techniques at the patient.

The graduation certificate will be from the University of Applied Sciences FH Joanneum Graz, Austria which gives the graduate the title “Complex Decongestive Therapist”.

National accreditation and job profile according to legal requirements has to be adapted for each country where the course is introduced.

More about CDT course: http://ihm.ac.at/ihm-education-and-training/course-offer

 

 

Martin Stieger

IHM

 

[1] European University Course “Complex Decongestive Therapy”

 

«Kaleidoskop» die Künstlergilde Eferding stellt in Wels aus

Nach der gelungenen Eröffnung der Ausstellung (Donnerstag, 14. September, 19.30 Uhr) kann diese im

Wimmer Medienhaus
 Wels

Stadtplatz 41

3. Stock

noch bis zum 13. Oktober 2017 besucht werden:

Mo. bis Do. 8 – 12 und 14 – 16.45 Uhr 

Ausstellende Künstlerinnen und Künstler

Karl Breuer

Roland Fraunberger

Daniela Gauder

Siegfried Gumpelmaier

Karin Hehenberger

Fritz Karl

Peter Schwarz

Wolfgang Schwarz

Insolvenz Kunst Verkauf – ein Masseverwalter geht neue Wege und präsentiert dabei höchst interessante Werke

Unter https://www.insolvenzkunst.at präsentiert der Welser Rechtsanwalt Dr. Hubert Köllensperger als Masseverwalter im Zuge der Abwicklung der Insolvenz eines Galeristen den vorhandenen Kunstbestand auf sehr informative und wirklich gelungene Art.

Damit können fast 80 Kunstwerke in Ruhe betrachtet und wertvolle Informationen zu den Künstlern und Künstler/-innen gewonnen werden.

Die Verkaufsbedingungen sind klar formuliert, nachvollziehbar dargestellt und können somit in Ruhe überlegt werden.

Die Kunstwerke werden einem ausführlich näher gebracht und ein Besuch der home page lohnt sich alle Mal.

 

 

 

CEDEFOP: “Berufsbildung – ein Weg, um die Kluft zwischen den Bedürfnissen von Flüchtlingen und Arbeitgebern zu schließen”

Ergebnisse der Cedefop-OECD-Umfrage 2016 zu Integration durch Qualifizierung:

„In den vergangenen zwei Jahren hat Europa so viele Flüchtlinge und Asylsuchende aufgenommen wie nie zuvor.

So wurden 2015 und 2016 fast 2,5 Millionen neue Asylsuchende in der Europäischen Union (EU) registriert.

Viele von ihnen werden auf Dauer bleiben, und die EU muss dafür sorgen, dass sie in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden und ihren Lebensunterhalt möglichst rasch selbst bestreiten können.

Die soziale und wirtschaftliche Integration wird jedoch durch eine Reihe von Faktoren erschwert:

  • wie die traumatischen Erfahrungen der Migranten,
  • ihre schwache Bindung an das Aufnahmeland und
  • fehlende Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten.
  • Wer keine Nachweise für seine Kompetenzen und Qualifikationen vorlegen kann, hat Probleme, diese anerkennen zu lassen.

Während die meisten Sofortmaßnahmen auf humanitäre Hilfe

  • Unterkunft,
  • Grundbedürfnisse und
  • Schulbildung für Kinder

abzielten, geht es nun darum, mehr Anstrengungen für eine echte Integration der Flüchtlinge und derer, die voraussichtlich in Europa bleiben werden, zu unternehmen.

Berufsbildung kann Migranten die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Suche nach einer ihren Kompetenzen und Qualifikationen entsprechenden Beschäftigung erleichtern.

Angesichts der wachsenden Zahlen von Asyl- suchenden und Flüchtlingen müssen berufliche Bildungsgänge jedoch ausgebaut, angepasst und neu ausgestaltet werden.

Überall in der EU ist man bemüht, das allgemeine und berufliche Bildungsangebot zu erweitern und die Zugangsmöglichkeiten zu Bildungsmaßnahmen zu verbessern, wobei

  • neben SprachkursenKompetenzbewertung,
  • interkulturelles Training und
  • IKT-Schulungen,
  • arbeitsplatzbasiertes Lernen,
  • Berufsberatung,
  • Förderung von unternehmerischem Denken und Handeln
  • und Betriebspraktika

im Vordergrund stehen.

Viele Länder führen neue Komponenten in ihre Systeme ein,

  • automatisierte Selbstbewertungen,
  • beschleunigte berufliche Weiterbildungs-, Anerkennungs- und Eingliederungsverfahren und
  • mentorenunterstützte, öffentlich finanzierte Ausbildungsmaßnahmen,

um die Integration von Migranten zu erleichtern.

Die Bereitstellung ausreichender Mittel und Infrastruktur für solche Maßnahmen kann selbst für Länder mit hoch entwickelten Systemen zur Herausforderung werden.“
Lesen Sie weiter auf http://www.cedefop.europa.eu:

  • Frühintervention: Schlüssel zu erfolgreicher Integration
  • Kompetenzbewertung und Berufsberatung: erste Schritte zur Arbeitsmarktintegration
  • Bessere Bewältigung der Herausforderungen durch Kooperation der Akteure
  • Kontinuierliche Verbesserung von Programmen und Ressourcenmanagement
  • Leichtere Neuansiedlung und Umsiedlung durch besseren Informationsaustausch

 

Martin Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University

Die österreichischen Meister- und Befähigungsprüfungen und der NQR

In Deutschland (DQR) ist man was die Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems anlangt sehr viel weiter als in Österreich und bietet daher Lernenden, Berufstätigen, Unternehmen und Bildungseinrichtungen viele Vorteile, die uns in Österreich noch nicht geboten werden.

Einen ersten wichtigen Schritt in diese längst gebotene Richtung brachte nun die Gewerberechtsnovelle im Juni d.J. und führt die Wirtschaftskammer dazu aus:

Im NQR soll die Meisterprüfung auf Level 6 stehen und damit auf einer Ebene mit dem akademischen Bachelorabschluss. Diese Einstufung wird zwar voraussichtlich erst 2018 erfolgen, die notwendigen Voraussetzungen dafür wurden aber nun bereits geschaffen. Die Qualifikation des Meisters im Betrieb wird künftig sichtbarer und leichter vergleichbar mit nationalen und internationalen Qualifikationen. Zudem erhöht sich die internationale Mobilität der Fachkräfte.

Eine Einstufung im NQR ermöglicht einen Vergleich mit anderen Ausbildungsabschlüssen. Dies soll die Berufsbildung aufwerten und Lehrberufe attraktiver machen.

Die Einstufung der Meisterprüfung in das international vergleichbare System des NQR wird Meisterbetriebe insbesondere bei internationalen Aufträgen stärken.

Die wahrscheinliche Zuordnung der Meisterprüfung auf Level 6 des NQR unterstreicht die Innovationsfähigkeit und die Kompetenz zur Übernahme von Entscheidungs- und Personalverantwortung sowie zur Leitung von Projekten und Unternehmen von Personen mit Meisterabschluss.

Damit wäre der Meister mit anderen Qualifikationen auf diesem Niveau, wie etwa dem Bachelorabschluss, prinzipiell gleichwertig  (Anmerkung dazu siehe unten).

Dies kann insbesondere für Aufträge und Jobausschreibungen im internationalen Umfeld relevant sein.

Alle Meisterprüfungen werden vermutlich pauschal im NQR zugeordnet.

Befähigungsprüfungen sind deutlich heterogener und weisen unterschiedliche Niveaus auf.

Daher werden die Befähigungsprüfungen einzeln und auf unterschiedlichen Niveaus zugeordnet werden.

Auch wenn die Wirtschaftskammer natürlich nicht die Kompetenz hat, dies NQR-Zuordnungen alleine vorzunehmen, hat sie doch eine gewichtige Stimme und ist der Zuordnung der Meisterprüfung auf die Niveaustufe 6 vorbehaltslos zuzustimmen.

Deutschland hat das bereits vor Jahren gemacht und ist gut damit gefahren.

Wie die Befähigungsprüfungen dann allerdings eingestuft werden bleibt spannend.

Aus meiner Sicht sind Baumeister und Technische Büros durchaus auf der Niveaustufe 7 anzusiedeln und muss sich wohl die eine oder andere Befähigungsprüfung mit der Einstufung auf level 5 begnügen.

Wichtig für mich wäre es, für alle Meister- und Befähigungsprüfungen die Hochschulreife vorzusehen – wie das in Deutschland auch schon seit Jahren der Fall ist, wo der Meister für alle Bachelorstudiengänge qualifiziert!

Siehe dazu auch Studieren ohne Matura in Deutschland und Österreich.

Anmerkung:

Die gleiche Niveaustufe im NQR beinhaltet keine Gleichartigkeit in Bezug auf konkrete Inhalte. Der Meister ist eine Qualifikation, die auf Leitungsfunktionen in einer Berufsausbildung abzielt, wie auch eine Studie des Instituts für Bildungsforschung der Wirtschaft zeigt. Die Lernergebnisse eines Bachelorabschlusses hingegen sind wissenschaftlich basiert.

Rückfragen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

 

 

Gewerbliche/r Masseur/in – mit individueller Befähigung – im Umfange eines Kleingewerbes?

Heute erreichte mich folgende Frage:

Sie haben uns im Massagekurs (Vitalakademie) Ihre E-Mail-Adresse gegeben, falls wir Fragen haben.

Nun, ich habe jetzt tatsächlich eine Frage und zwar geht es um das eingeschränkte Massagegewerbe, bei dem man nur 2 Techniken anmelden darf, dafür aber keine WKO-Prüfung braucht.

Gibt es da ein Umsatzlimit? Mich hat jemand informiert, dass man da nicht über die € 425,70 pro Monat kommen darf. Das kann ich mir aber nicht vorstellen, finde jedoch gerade keine Infos dazu.

Können Sie mir hier weiterhelfen?

Ich versuche es zumindest:

Danke für Ihr Mail und Ihre Frage.

Diese ist zweigeteilt und berührt zwei unterschiedliche Fragestellungen,

  1. die der individuellen Befähigung und
  2. die nach dem Umfange eines Kleingewerbes.

Es ist möglich im Rahmen einer Antragstellung auf Gewerbeberechtigung mittels individueller Befähigung (gem. § 19 GewO) eine Einschränkung auf drei (manche Bundesländer zwei) Massagetechniken, wovon eine Technik die klassische Massage sein sollte, zu beantragen.

Diese Einschränkung ist allerdings grundsätzlich nur mit einer Arbeitsprobe möglich, d.h. die Fachgruppe, meist der/die Fachgruppenvorsitzende/r  wird eine Arbeitsprobe abnehmen wollen, wobei die Entscheidung die Gewerbebehörde trifft (also die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat)

Davon unabhängig kann man sein Gewerbe im Rahmen eines kleinen Unternehmens – Sie sprechen mit den € 425,70 monatlich diese Grenze an – ausüben.

Kleingewerbetreibende sind Personen,

  • deren jährliche Einkünfte den Betrag von € 5.108,40 (425,70 x 12) und
  • deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag von € 30.000,–

nicht übersteigt.

Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Einkünfte, das heißt (vereinfacht) Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Der Kleingewerbetreibende muss einen Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stellen.

In diesem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht überschritten werden.

Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angefordert oder im Internet unter der Homepage http://www.svagw.at heruntergeladen werden.

Sie können also Kleingewerbetreibende auch mit der vollen Gewerbeberechtigung sein oder als Masseurin eingeschränkt auf zwei oder drei Massagetechniken aus dieser Regelung hinausfallen, wenn Sie höhere Gewinne und/oder Umsätze erzielen.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage klären und wünschen Ihnen noch einen recht angenehmen Sonntag.

 

Martin Stieger als Referent der Vitalakademie

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

 

 

Muss ein Immobilienmakler gut verkaufen können oder gut ausgebildet sein?

Dieser Beitrag erscheint auch im Immobilien- und Wohnmagazin “besser Wohnen” Herbst/2017.

Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers besteht in der Vermittlung von Immobiliengeschäften.

Seine Vermittlungstätigkeit betrifft

  • den Kauf, Verkauf und Tausch von
  • Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern, aber auch von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, Miet- und Pachtverträge sowie sonstigen Rechte über Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräumen oder Unternehmen, darüber hinaus Hypothekardarlehen, Anteilscheine und Beteiligungen an Immobilienfonds

Klar, dass er gut im Verkaufen sein sollte – aber wie steht es mit der Ausbildung?

In Deutschland hat der Bundestag im Juni 2017 eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren für Wohnimmobilienverwalter und Makler beschlossen.

Diese Fortbildungspflicht wird der Begründung dafür allerdings nicht wirklich gerecht:

Wohnimmobilienverwalter und Makler sollen einen Nachweis über ihre Qualifikation ablegen – auch vor dem Hintergrund der hohen Vermögenswerte, mit denen sie umgehen, und der gestiegenen Beliebtheit von Immobilien als Altersvorsorge und Geldanlage.“

Dafür solle also nun beim großen Nachbarn eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren genügen?

Absolut nicht!

Um als Makler in Österreich tätig sein zu können, müssen beispielsweise folgende rechtliche Grundlagen verstanden und berücksichtigt werden:

  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: Das ABGB regelt den Bestandvertrag (Miete und Pacht) in den §§ 1090 ff ABGB. (Im Anwendungsbereich des MRG gehen diese Bestimmungen jedoch dem ABGB vor).
  • Konsumentenschutzgesetz – KSchG: Das KSchG sieht insbesondere ein Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG) sowie Regelungen betreffend Immobilienmakler (Aufklärungspflichten – § 30b KSchG, Höchstdauer von Alleinvermittlungsverträgen – § 30c KSchG und zwingende Bestimmungen des Maklervertrages – § 31 KSchG) vor.
  • Mietrechtsgesetz – MRG: Das MRG ist die zentrale Rechtsgrundlage für alle Mietangelegenheiten.
  • Wohnungseigentumsgesetz – WEG: Im WEG finden sich die wesentlichen Bestimmungen betreffend
Eigentumswohnungen.
  • Bauträgervertragsgesetz – BTVG: Das BTVG sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen für den Erwerber eines Neubaus oder eines zu sanierenden Objektes (Eigentumswohnung; Einfamilienhaus) aber auch für den Erwerber von Rechten (z.B. Miete; Leasing) an solchen Objekten vor.
  • Heizkostengesetz – HeizKG: Das HeizKG bildet die Basis für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei Miet- und Eigentumswohnungen.
  • Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG: Im WGG sind die wesentlichen Bestimmungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen einzuhalten sind, zu finden.)
  • Wohnbauförderungsgesetz WFG und Wohnbausanierungsgesetz – WSG: Der Bund bzw. die Länder bieten diverse finanzielle Unterstützungen für die Errichtung oder die Sanierung von Wohnraum an. Die Förderung ist Landessache und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.
  • Maklergesetz – MaklerG: Das Maklergesetz regelt die Tätigkeit des Maklers, so etwa seine Rechte und Pflichten, wann Provision verlangt werden kann, Alleinvermittlungsaufträge, etc. Neben diesen allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen gibt es auch Sondervorschriften für Immobilienmakler, Versicherungsmakler und Personalkreditvermittler.
  • Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler -
 ImmMV: Die Immobilienmaklerordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler) regelt vor allem die Provisionssätze, welche von Immobilienmaklern bei der Vermittlung von Immobilien verlangt werden dürfen.
  • ………

Daher verlangt die österreichische Rechtslage (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger – Immobilientreuhänder-Verordnung) von einem selbständigen Immobilienmakler zu Recht folgende Zugangsvoraussetzungen:

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

2. a) Zeugnisse über

aa) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

ab) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

ac) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

b) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung.

Die in der Gewerbeordnung geforderte Befähigungsprüfung für Immobilienmakler wird bei Handwerken Meisterprüfung genannt und so können wir daher völlig zu recht sagen, ein geprüfter Immobilienmakler ist ein Meister seines Faches und hat nachgewiesen, dass er sich sachlich und fachlich sehr gut auskennt – und auskennen muss er sich, schließlich geht es um sehr viel Geld und hohes Vertrauen seiner Kunden.

Ein guter Verkäufer zu sein, reicht daher sicher nicht aus.
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater https://stieger.online und Immobilientreuhänder https://www.toprealimmobilien.at in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com/ und

Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz https://www.allensbach-hochschule.de/ 

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Immobilien- und der Betriebswirtschaft zu erklären

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

BWL Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

Blog: https://martinstieger.blog/