Archiv für den Monat: September 2015

Der akademische Expertengrad ein associate degree

Heute erreicht mich folgende Frage:

“Ich absolviere bei Ihnen gerade den Expertenlehrgang Business Management.
Mit dem positiven Abschluss ist mir noch immer unklar bzw. bin ich mir nicht sicher mit welcher Ausbildung der Abschluss „Akademischer Business Manager“ vergleichbar ist.?”

Mit Dank für diese Frage eine kurze und eine längere Antwort:

Kurze Antwort:

– Beim „Akademischen Business Manager“ handelt sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und mit mindestens 60 ECTS dem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
– Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
– So werden im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem akad BM auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
– Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung fehlen würde.
– Akademische Expertenlehrgänge können auch zu Befähigungen in gewerblichen Berufen führen.
– International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees, die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.

Lange Antwort:

1) Grundsätzliches:

Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von

– Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
– Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder
– Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)
oder
– Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen.

Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen

– in den Zugangsbedingungen,
– dem Umfang und
– den Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage

– einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
– mit starkem Berufsbezug,

für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Diese Mastergrade berechtigen generell nicht zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums.

Da die akademischen Mastergrade in außerordentlichen Studien an Universitäten – also in Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), an Fachhochschulen – also in Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung), an Pädagogischen Hochschulen – also in Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) oder an außer-universitären Bildungseinrichtungen – also in Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, mit 31. 12. 2012 ausgelaufen) erworben werden (konnten), stellen sie auch keinen Teil des dreigliedrigen Studiensystems entsprechend der Bologna-Deklaration (Bakkalaureat – Magisterium – Doktorat) dar, die nur für ordentliche Studien anzuwenden ist.

Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.

Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.

Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.

2) Führung:

Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.

Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

3) ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

4) Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist u.a. der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen.

Angebote zu akademischen Experten- und Mastergraden, die in Fernlehre zu absolvieren sind, finden Sie auf http://asasonline.com/

Eine Rose mit Dornen: Die Steuerreform bringt im Hinblick auf Immobiliengeschäfte Verschlechterungen

Die Steuerreform bringt im kommenden Jahr nicht nur geplante 5 Mrd EUR an Entlastungen für uns alle (Rosen) sondern auch einige Dornen.

So gibt es im kommenden Jahr nicht nur vier sondern sieben Tarife und erhofft man sich damit eine durchschnittliche Entlastung von EUR 1.000,– für jede/n Steuerzahler/in.

Doch die Gegenfinanzierung dieser Entlastung erfolgt auch durch vermögensbezogene Steuern und macht daher insbesondere bei Immobilientransaktionen kundige Hilfe nötig.

Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer

Ab 1. Jänner 2016 wird immer der Grundstückwert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken herangezogen (auch bei Erwerben im Familienverband).

Bei Grundstücken in der Land- und Forstwirtschaft wird wegen der im Jahr 2015 eingeführten neuen Einheitswerte an der bisherigen Besteuerung festgehalten.


Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken
• für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent,
• für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent,
• darüber hinaus 3,5 Prozent
des Grundstückswertes.

Zu berücksichtigen sind auch
– ein Freibetrag für Betriebe von 900.000 Euro
– die Deckelung beträgt 0,5 Prozent des Grundstückswerts bei Betrieben.
– Um letzteren zu ermitteln kann der WKO-Immobilienpreisspiegel oder eine Multiplikatorentabelle herangezogen werden, wobei vom WKO-Immobilienpreisspiegel ein bis zu 30 Prozent Abschlag möglich sein wird.
– Die Grunderwerbssteuer kann auf fünf Jahre aufgeteilt werden.
– Die Anzahl der Raten ist frei wählbar. Allerdings sollten sie gleich hoch ausfallen.
– Freibetrag bis 150 Quadratmeter für überlebende Ehepartner.

Die Grunderwerbsteuer wird künftig also auch bei Übertragungen im Familienverband (insbesondere bei Schenkung und Erbschaft) ebenfalls vom Verkehrswert berechnet werden (bisher dreifacher Einheitswert), wobei folgender Stufentarif zur Anwendung kommt:
Verkehrswert Steuersatz
von 0 bis 250.000 Euro 0,5%
von 250.001 bis 400.000 Euro 2,0%
über 400.000 3,5%

Beispiel: Bei Schenkung eines Grundstückes an ein Kind mit einem Einheitswert von 50.000 Euro und einem Verkehrswert von 500.000 Euro erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher 3.000 Euro (2 % von 150.000 Euro = dreifacher Einheitswert) auf 7.750 Euro.
Dies wird wie folgt berechnet:
0,5 % von 250.000 Euro 1.250 Euro
2,0 % von 150.000 Euro 3.000 Euro
3,5 % von 100.000 Euro 3.500 Euro
500.000 Euro 7.750 Euro

In Hinblick auf diese enorme künftige Steuerbelastung wird zu prüfen sein, ob man Liegenschaftsübertragungen im Familienverband nicht doch vorziehen sollte, um noch in den Genuss der derzeitigen günstigeren Besteuerung zu kommen.

Die Übertragungen sollten dann aber durch z.B. Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote abgesichert werden.

Für die Übertragung von Grundstücken bei Unternehmensweitergaben wird der bisherige Freibetrag von 365.000 Euro auf 900.000 Euro erhöht.

Für die unentgeltliche Übertragung bei Land- und Forstwirten wird weiterhin der einfache Einheitswert gelten.

Für Härtefälle insbesondere im Tourismusbereich sollen noch gesonderte Lösungen erarbeitet werden.

Inwieweit anlässlich der Schenkung/Erbschaft übernommene Verbindlichkeiten oder Belastungen bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind, ist ebenfalls noch ein wenig unklar.

Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen:

Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen werden ab dem Jahr 2016 auf 15 Jahre verlängert, wobei diese Verlängerung auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet wird.

Erhöhung der Immobilienertragsteuer

Der besondere Steuersatz von 25 Prozent wird auf 30 Prozent angehoben.

Diese Erhöhung betrifft auch Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich.

Der Inflationsabschlag der derzeit bei Verkauf von Neuvermögen, ab dem 11. Besitzjahr mit 2 % pa (maximal 50 %) angesetzt werden kann, entfällt.

Bei außerbetrieblichen Einkünften und für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gelten die Änderungen für Veräußerungen ab dem 1. Jänner 2016.

Für Bilanzierer gilt folgendes:

• Bei Regelwirtschaftsjahren werden die Änderungen für ab dem 1. Jänner 2016 realisierte Einkünfte wirksam.

• Bei abweichenden Wirtschaftsjahren unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch zur Gänze dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent.

Ausgleich von Verlusten bei Grundstücksverkäufen

Der Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung wird ab 1. Jänner 2016 erleichtert.

Privat: Künftig können 60 Prozent des Verlustes über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

Stattdessen kann auch beantragt werden, dass der Verlust im Ausmaß von 60 Prozent im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird.

Betrieblich: Ein verbleibender negativer Überhang darf künftig zu 60 Prozent ausgeglichen werden.

Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke im Privatvermögen

Es wird gesetzlich verankert, dass ab der Veranlagung für das Jahr 2016 die Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke pauschal zu 60 Prozent auf das Gebäude und zu 40 Prozent auf den Grund aufgeteilt werden.
Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.
Abweichungen können per Verordnung geregelt werden. Die Neuregelung gilt in der Regel auch für bereits vermietete Gebäude.

Sie sind also gut beraten, in allen diesen Fragen und Fällen Ihren Immobilientreuhänder zu Rate zu ziehen.

DDr. Martin Stieger
Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels
Vorstand der ASAS Aus- und Weiterbildung AG http://asas.ag/

Promotion in Sofia

Die bulgarischen Universitäten bieten – in Westeuropa oft zu wenig bekannt – hochqualitative und interessante Studienmöglichkeiten an.

Darunter auch spannende Promotions-Programme (PhD/Dr.).

So sind etwa an der UACG Universität für Architektur, Zivilingenieurwesen und Geodäsie in Sofia http://www.uacg.bg/?l=2 Promotionsvorhaben aus dem Bereich Immobilienwesen möglich oder können an der UNWE Universität für National- und Weltwirtschaft Sofia http://www.unwe.bg/en/ Dissertationen aus Themengebieten der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre eingereicht werden.

Ich selbst durfte an der UNIBIT Universität für Bibliothekswissenschaft und Informationstechnologien (ebenfalls in Sofia) http://www.unibit.bg/en bereits zwei End-Verteidigungen hoch interessanter Doktorarbeiten miterleben.

Die Studiendauer beträgt regulär drei Jahre.
Wenn die Dissertation fertiggestellt ist und sowohl quantitativ als auch qualitativ entspricht, kann auch früher promoviert werden.

Die Promotionsurkunde wird in englischer und bulgarischer Sprache ausgestellt.

Die Promotionsleistung besteht aus einer Dissertation und der (2maligen) Verteidigung dieser vor einer Prüfungskommission vor Ort.

Im Laufe des Studiums werden auch zusätzliche Prüfungsleistungen erbracht, die je nach Universität unterschiedlich sein können (Projektarbeiten, Einsendeaufgaben, Essays ..).

Teile der Dissertation oder Fachartikel zum Promotionsfach müssen während der Erarbeitung der Doktorarbeit publiziert und auf Konferenzen (zumindest 2 x – auch als eingesandter Beitrag möglich) präsentiert werden – dabei unterstützen die betreuenden Professoren vor Ort.

Die Dissertation kann in deutscher oder englischer, natürlich auch bulgarischer Sprache verfasst werden.

Die Doktorarbeit wird publiziert und in einer eigenen Forschungsreihe der Uni aufgelegt.

Anmeldeunterlagen:

Es werden die allgemein üblichen Anmeldeunterlagen benötigt:

– Kopie Reisepass (beglaubigt)
– 4 Passfotos (Bitte auf der Rückseite mit Namen versehen.)
– Europass-Lebenslauf: http://www.europass.at (Bitte in Englisch ausfüllen.)
– ein kurzes Motivationsschreiben (in englischer Sprache), 1/2 A-4-Seite warum man die Promotion anstrebt mit Thema und Forschungsfrage sowie -methode
– bereits allfällige Themenvorschläge für die Diss. – diese werden natürlich dann mit den Betreuern noch abgestimmt, aber die bulgarische Universität muss auf Grund der gewünschten Themenbereiche die geeigneten Betreuer aussuchen.
– alle Studienachweise (soweit möglich in englischer Sprache, deutschsprachige Urkunden müssen übersetzt werden) als beglaubigte Kopie

Als Lektor mehrerer bulgarischer Universitäten kann ich Sie gerne näher informieren: martin.stieger@liwest.at

Aus- und Fortbildung, gar eine Umschulung, neben Beruf und Familie – Fragen nach Zeit und Geld?

Zwei wichtige Fragen:

1) wie soll ich das zeitlich schaffen und
2) wie soll ich mir das finanziell leisten?

Gerade Berufstätige und Studierende mit Betreuungspflichten haben kaum wirklich die Chance eine berufsbegleitende und dabei anspruchsvolle Aus- und Weiterbildung zu absolvieren.

Hinsichtlich der freien Zeiteinteilung bieten sich daher insbesondere Fernstudien an – VIS: Akademische Weiterbildung im Fernstudium

Als zweite wichtige Überlegung: Förderungen, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuervorteile nutzen, um sich Weiterbildung auch leisten zu können.

Bildungsmaßnahmen sind steuerlich absetzbar!

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen – siehe dazu bitte in meinem BLOG: Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind steuerlich abzugsfähig

Die Finanzierung:

Eine Finanzierung der Bildungsmaßnahme ist z.B. über das Bildungssparen möglich.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Magisterstudium Business-Software Technologien – Fernstudium – Universität Plovdiv

Das Magisterstudium Business-Software Technologien der Universität Plovdiv https://uni-plovdiv.bg/ wird als Fernstudium mittels der E-learning Plattform DisPeL:
http://www.e.ijpam.eu/contents/articles/201400702002.pdf angeboten.

Grundsätzliches:

– das bulgarische Studienrecht kennt Studien in der Bolognaarchitektur und daneben auch Lehrveranstaltungen zur lebenslangen Weiterbildung, die mit eigenen Diplomen abgeschlossen werden können
– in der Weiterbildung gibt es allerdings keine ECTS und keine akademischen Grade
– Zugangsvoraussetzung für ein Bachelorstudium ist die Matura
– Zugangsvoraussetzung für ein Magisterstudium ist ein Bachelorstudium, wobei ein vierjähriges Bachelorstudium (240 ECTS) die Voraussetzungen für jedes Magisterstudium schafft, ein dreijähriges Bachelorstudium (180 ECTS) nur für ein konsekutives Magisterstudium (d.h. ein thematisch darauf aufbauendes)
– Zugangsvoraussetzung für das Promotionsvorhaben ist ein abgeschlossenes Magisterstudium.

Magisterstudium Business-Software Technologien

Interessant vor allem für Absolventen aus wirtschaftswissenschaftlichen Studien (Bachelor, 240 ECTS) oder Informatikern (Bachelor).

Prüfungen, Masterarbeit, kommissionelle Prüfung:

– An work load (Prüfungsleistungen, 60 ECTS) sind acht Prüfungen zu absolvieren und eine Masterarbeit zu fertigen.
– Fünf Pflichtfächer und drei Wahlpflichtfächer sind zu absolvieren.
– Folgende Lehrveranstaltungen sind bereits als Bücher publiziert und stehen sowohl im Fernlehr-Campus als auch gedruckt zur Verfügung:

o Databases

o Developing Business Web Applications

o Einführung in die theoretische Informatik

o Insurance and Insurance Information Systems

o Integration of Business Software Applications

o Investment Decision Aiding Model and Tools

o Object Oriented Programming

o Programming and Data Structures

– Die Studiendauer beträgt drei Semester und so kann bei einem Studienbeginn WS 2015/16 (Oktober 2015) im WS 2016/17 (geplant Februar 2017) spondiert werden,
– die Lehrinhalte aus allen acht Modulen werden über die E- learning Plattform DisPeL: http://www.e.ijpam.eu/contents/articles/201400702002.pdf zugänglich gemacht.
– Die Prüfungen werden je Lehrveranstaltung einmal via Fernlehre absolviert, zum zweiten als Semesterabschlussprüfungen zusätzlich mündlich (auch in Österreich abgenommen), da das bulgarische Studienrecht persönlich abgenommene Prüfungen erfordert,
– Dazu werden jedes Semester Prüfungsmöglichkeiten angeboten zu welchen die bulgarischen Hochschullehrer anreisen
– Eine Prüfung kann zwei mal wiederholt werden.
– Die Masterarbeit kann durch eine kommissionelle 
staatliche Abschlussprüfung ersetzt werden – das 
entscheidet jeder Studierende für sich selbst!
– Diese Prüfung wird in jedem Semester angeboten
– Die Prüfung erfolgt am Standort Wien
– Leider wird für diese staatliche Prüfung (die Kommission 
besteht aus sechs Prüfern) aus Bulgarien direkt eine zusätzliche Gebühr von ca. EUR 600,– eingehoben. 
Studiengebühr:
– Die Studiengebühren für das Magisterstudium betragen EUR 6.000,–
– Damit kann man vier Semester im Programm studieren; da allerdings Semestergebühren anfallen, muss ab dem vierten Semester, also mit dem fünften Semester beginnend, eine jeweilige zusätzliche Semestergebühr von EUR 900,– eingehoben werden (in diesem Programm ab WS 2017/18).

Anmeldeunterlagen:

– ausgefülltes Aufnahmeformular
– 3 Passfotos
– 1 Kopie Reisepass
– alle Studiennachweise (beglaubigt!)

o Der Studiennachweis der die Aufnahme in das Magisterstudium ermöglicht kann unterschiedlich sein (Nachweis eines konsekutiven Masterstudiums in Österreich oder EU, eines Bachelorstudiums)

o Es zählen vor allem Studiennachweise aus dem Europäischen Hochschulraum

– 1 Lebenslauf (Europass, in englischer Sprache) http://www.europass.at

Die zur Durchführung des Studiums nötige Kohorte besteht aus zumindest 15 Studierenden und wird Ende Oktober 2015 in das Programm eingeschrieben.

Rückfragen: DDr. Martin Stieger, Mitglied der staatlichen Magister-Prüfungskommission, martin.stieger@liwest.at