Gesundheitsbezogene Berufe können
– unselbständig und
/oder
– selbständig (mit
und ohne Gewerbeschein)
ausgeübt werden.
Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines
neuen Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen[1]
und einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung[2]
ist oft nicht möglich.
Die wichtigsten Merkmale einer
Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:
- persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
- die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
- der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
- der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
- die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses
§ 1 GewO: Eine Tätigkeit
ist gewerbsmäßig, wenn sie
- selbständig
- regelmäßig und
- in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils
ausgeübt
wird.[3]
§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind:
- Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
- Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
- Privatunterricht
Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen sind, und die Kunden angeboten werden, befinden
sich in
- Gewerbeordnung
- Gewerbezugangsverordnungen
- Prüfungsordnungen
- Ansichten der beteiligten Verkehrskreise (Berufsbilder)
- behördlichen Entscheidungen
Die Bezeichnung
der Tätigkeit durch den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für
die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:
- Training,
- Coaching,
- Consulting,
- Counselling,
- Wellness-Coach,
- Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)
sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten
damit angeboten werden.
Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten
zugeordnet und dürfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für dieses
Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.
- Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
- Physiotherapeutik, Diätberatung: MTD-Gesetz
- Heilmassage: MHMG
- Psychotherapie: PTG
Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt sind, sind für den Berufszugang
in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und für eine Berechtigung für die
Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen = formeller
Befähigungsnachweis
Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen
Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch andere Möglichkeiten, den
Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):
- Kenntnisse,
- Fähigkeiten und
- Erfahrungen
für ein angestrebtes,
konkretes Gewerbe müssen der Gewerbebehörde bewiesen werden.
In allen
Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge festgelegt.
Eindeutig nicht unter
eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht.
Einschub:
In Österreich gibt es
die Trennung zwischen
- medizinischen Gesundheits- und
- gewerblichen Berufen.
Medizinische
Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheits-ministeriums,
gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums:
Wir unterscheiden
daher:
- medizinische Gesundheitsberufe und
- gewerbliche gesundheitsbezogene
Berufe/Tätigkeiten
Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe
darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu
erstellen.
(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar,
vgl. § 2 (2)
Ärztegesetz:
Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst
jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die
unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird,
insbesondere
1. die
Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und
psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen
und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die
Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer
Hilfsmittel;
3. die
Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die
Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von
Blut;
5. die
Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die
Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen
Fortpflanzungshilfe;
6a.
|
die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
|
7. die
Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen
Hilfsmitteln;
8. die
Vornahme von Leichenöffnungen.
Vorbehalte:
Ausbildungsvorbehalt:
Das
Ausbildungsvorbehaltsgesetz[4]
besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten
und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen.
Bezeichnungsvorbehalt:
Die
Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch
ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht
verwendet werden.
Berufs- und Tätigkeitsvorbehalt:
Berufs- und
Tätigkeitsvorbehalte in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten und Maßnahmen bedeuten,
dass diese aufgrund gesetzlicher Festlegung nur von entsprechen ausgebildeten Personen
durchgeführt werden dürfen.
So sind bestimmte
Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung
der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure
…).
Bei den
Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden
- Tätigkeiten in Eigenverantwortung
- Tätigkeiten auf Anordnung
- Tätigkeiten unter Aufsicht.
Gesundheitsberufe haben das Ziel:
- Krankheiten zu heilen,
- Gesundheit wieder herzustellen,
- Schmerzen zu lindern und
- Heilmittel zu verordnen;
Gesundheitsbezogene gewerbliche Berufe haben das Ziel
- der nicht medizinischen
Gesundheitsvorsorge,
- das Stärken des Wohlbefindens,
- das Fördern der Vitalität, des
Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
- das Verbessern der sozialen
Kontakte ..
Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen
unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen
ausgeübt werden.
Die Lehre in
Österreich ist frei:
- Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
- Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
Art. 17: Die
Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu
gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger
berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den
Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder
Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht
rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der
obersten Leitung und Aufsicht zu.
Wichtig für die Frage
neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des
Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:
Unterricht heißt
- Wissensvermittlung
- unbestimmter Teilnehmerkreis
- nur Demonstration
- keine Betreuung,
- keine individuelle Beratung
- geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg
Gewerbeausübung
heißt:
- Anwendung erworbenen Wissens
- Kundenorientierung
- Anwendung erworbener Fähigkeiten
- individuelle Betreuung
- individuelle Beratung
- geschuldet wird ein Erfolg
Auch die Abgrenzung
der freien zu den reglementierten Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:
Bei freien
Gewerben ist beachtlich:
- Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
- keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
- keine „Diagnose“
- keine Verabreichung oder „Behandlung“
Reglementiertes Gewerbe
bedeutet dagegen:
- Beratung
- Betreuung
- alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
- „Diagnose“ – Methodenwahl
- Anwendung („Behandlung“)
-
Reglementierte
Gewerbe:
Diese sind an einen
Befähigungsnachweis[5]
gebunden.
Die Ausübbarkeit des
Gewerbes ist entweder
- sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde[6] möglich oder
- nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides, wenn es sich um “sensible” Gewerbe[7] handelt.
Freie Gewerbe:
- Zur Ausübung
eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
notwendig.
- Ein
Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.
- Alle Gewerbe,
die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als
freies Gewerbe.
Warum so genau und wozu das alles?
Die neuen und alten
Gesundheitsberufe sind schier unübersichtlich geworden und diese Berufe können
teilweise als
- Arbeitnehmer,
- Gewerbetreibende,
- neue Selbständige oder
- freiberuflich
ausgeübt werde
Neue Gesundheitsberufe:
Eine grobe Übersicht
neuen und alten Gesundheitsberufe mag uns in der Einordnung helfen:
- Fitness- und Sportberufe[8]
- Medizinisch-technische Berufe
- Gehobene medizinisch-technische
Dienste[9]
- Medizinisch-technischer Fachdienst[10]
- Weitere medizinisch-technische
Berufe[11]
- Medizinsche Hilfsberufe:
- SanitäterIn
- Sanitätshilfsdienste[12]
- Weitere medizinische Hilfsberufe[13]
- Pflegeberufe[14]
- Berufe im Bereich Schönheit und
Körperpflege[15]
- Gesundheitsberufe in Technik
und Handwerk[16]
- Wellnessberufe[17]
Siehe dazu
auch Gesundheitsberufe A –
Z[18]:
STOPP: Was heißt
eigentlich Gesundheit?
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit
als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens
und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung.[19]
Die Gesundheit gehört
neben der Bildung zu den wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital
nennen.
Die
Gesundheits-Prävention ist daher von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung,
die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.
Der Arzt darf einen
Patienten (dieser ist krank) an einen Therapeuten überweisen aber
einen Menschen mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu
einer Krankheit führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.
Da kann der Arzt nur
generell an einen Experten verweisen.
Aber an wen?
Hier soll der
Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und neben der Ausbildung auch die
Finanzierungsfrage regeln.
Wir sind der Ansicht,
dass Ärzte an gut ausgebildete Ernährungsmanager, Seniorengesundheitstrainer,
usw. verweisen könnten.
Das geht jetzt schon.
Zahlen muss dabei
noch der Kunde selbst.
Und was heißt nun Krankheit?
Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert
Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der
die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die
Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.
Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage
des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich
geregelt.
Bei
einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge
für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.
Darunter sind Tätigkeiten im
Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw.
unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung,
Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im
ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.
Gesundheitsberufe sind dabei
Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und
Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, Hebammen, Gehobene
medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen,
BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen,
Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen,
Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also
der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits-
und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und
Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte
medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und
Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und
Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen,
Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen,
Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).
Die Gesundheitsberufe
stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke
behandeln“.
Ausnahmen:
Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe;
Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder
pflegerischer Tätigkeiten an Laien
Die Gesundheitsberufe
stehen zudem unter
- einem Bezeichnungsvorbehalt,
- einem Ausbildungsvorbehalt,
kennen
- die Fortbildungspflicht und
- weitere Berufspflichten wie
die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht
u.v.a.m.
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz,
BGBl 1996/378 regelt:
„Die Ausbildung
zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G,
MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG,
MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen
Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln
solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist
verboten.”
Ein konkretes
Beispiel:
Ernährungsberatung, -training oder –coaching?
Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich
eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:
– in den medizinischen[20]
und
– in den gewerblichen[21]
Bereich[22].
Der medizinische
Bereich, das heißt:
- die ernährungsmedizinische Behandlung,
- Beratung,
- Therapie
- von Kranken[23]
oder krankheitsverdächtigen[24]
Menschen
ist Ärzten und Diätologen[25]
und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und
Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.
Der gewerbliche Bereich:
- die Ernährungsberatung
- von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen
ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung –
eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.
Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf
Ernährungsberatung – ist nur mehr
- Ärzten,
- Ernährungswissenschaftlern und
- Diätologen
möglich.
Personen, die das
Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung
von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung
der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität
oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin
nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).
Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das
ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der
Lebens- und Sozialberatung – bzw. des diplomierten Lebensberaters – und schließt lediglichaus,dass
Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Vorstudium – berechtigt sind,
Ernährungsberatung durchzuführen.
Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch
viele Berufsausbildungen ausgenommen.
So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz[26]
im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994
unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind.
Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung,
welcher gemäß
§ 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind.
Auch das Ernährungstraining in Form der
Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[27]
vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Unterricht[28] heißt dabei:
- Wissensvermittlung[29]
- unbestimmter Teilnehmerkreis
- nur Demonstration
- keine Betreuung
- keine individuelle Beratung
- geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg
und unterscheidet sich von der gewerblichen[30]
Tätigkeit:
- Anwendung erworbenen Wissens
- Kundenorientierung
- Anwendung erworbener Fähigkeiten
- individuelle Betreuung
- individuelle Beratung[31]
- geschuldet wird ein Erfolg
Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff
“Coaching” oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im
Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist – und
beschreiben keine konkrete Tätigkeit.
Diese konkreten Tätigkeiten
findet sich in Berufsrechten[32] und in der GewO wo
konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern)
beschrieben werden.
Da die Beratung, das Coaching, das Counselling[33]
und die Betreuung von Personen oder
Institutionen in ernährungsbezogenen und ernährungs-wissenschaftlichen
Fragestellungen an gesunden Menschen in den Tätigkeitsbereich der dazu befugten Lebens- und Sozialberater
fällt, kann Ernährungscoaching – verstanden als ein interaktiver
personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess im beruflichen Kontext,
der zeitlich begrenzt und thematisch (zielorientiert) definiert ist – nur von
- ÄrztInnen,
- ErnährungswissenschaftlerInnen
- DiätologInnen
- Lebens- und SozialberaterInnen
- freiberuflich tätigen Dipl. Gesundheits- und KrankenpflegerInnen[34]
angeboten
werden.
Ernährungstraining erlaubt keine Ernährungsberatung!
Wichtig ist, dass nicht die
Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren
maßgeblich für die Berechtigung
zur Berufsausübung sind.
Der Begriff Ernährungsberatung[35] umfasst entweder
– die eigenverantwortliche Auswahl,
Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der
Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder
krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich
der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische
Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer
Krankenanstalt;
oder
– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl,
Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und
Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen,
(z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise
über Ernährung.
Unter Ernährungstraining verstehen wir Unterricht, Seminare, Vorträge,
Workshops, Lehrveranstaltungen und fällt das Ernährungstraining damit nicht
unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der
Lebens- und Sozialberater dar.
Einen gesetzlichen
Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht.
Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise
– Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu
Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?
Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher
hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!
Ernährungstrainer
dürfen allerdings
- allgemeine Schulungen[36]
anbieten
- und z.B. gem. der unten stehenden
Aufstellung auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine
für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche
Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht:
Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja),
frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis,
Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und
Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte,
Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.
Sie dürfen damit auch
- eine glutenfreie Ernährung
empfehlen
- und diese auch zusammenstellen
aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine
Krankheit zu behandeln.
|
Typ-1-Diabetes
|
Zöliakie/Sprue
|
Nachweis der Autoimmun-Erkrankung
|
– Inselzellantikörper (ICA)
– Gliadindecarboxylase-Antikörper
(GAD)
– Tyrosinphosphatase
IA-2A und IA-2ß
– Insulinautoantikörper (IAA)
|
– Endomysium-Antikörper (EMA)
– Anti-Gliadin-Antikörper
– IgA-Antikörper gegen
Gewebstransglutaminase
|
Häufigkeit
|
Ca. 0,3% der Bevölkerung, d.h.
1:300
|
Ca. 0,15% – 0,3% der Bevölkerung,
d.h. 1:150 bis 1:300
|
Genetik
|
HLA-DR3 und/oder HLA-DR4 bei ca.
90% der Patienten
|
HLA-DQ2 und HLA-DQ8 bei 80-90% der
Patienten
|
Entstehungsfaktoren
|
Es werden exogene Trigger
vermutet,
z.B.
– Virusinfekte
– Impfungen
– Ernährung (glutenhaltig?)
|
Gluten/Gliadin und verwandte
Getreideproteine als auslösendes Agens
|
Therapie
|
Insulin
Die autoimmunologische Zerstörung
der insulinbildenden Zellen im Pankreas ist irreversibel, d.h. der
Insulinmangel bleibt lebenslang
|
Glutenfreie Ernährung
Es kommt unter Einhaltung der
glutenfreien Diät zu einer weitgehenden Regeneration der
Dünndarmschleimhaut
|
Was dürfen nun DiätologInnen?
Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst
nach ärztlicher Anordnung:
- die eigenverantwortliche Auswahl,
- Zusammenstellung und
- Berechnung sowie
- die Anleitung und
- Überwachung der Zubereitung
- besonderer Kostformen
- zur Ernährung
- Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
- einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
- über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
- innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;
ohne ärztliche Anordnung:
- die Auswahl,
- Zusammenstellung und
- Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.
Also dürfen
DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher
Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt
ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.
Ernährungswissenschaftler dürfen im Bereich der
Gesundheitsprävention arbeiten und nur für nicht kranke Menschen tätig werden.
Ernährungstrainer
dürfen also kurz gesagt
- Nicht-Kranke
hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen
zur Ernährung unterrichten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs-
oder Diätplan erklären und umsetzen,
- dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw.
über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen,
Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei
Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
Ernährungstrainer
können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung[37]
wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich
Ernährung sein und als BeraterInnen von medizinischen Fachkräften
(ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) und Privatpersonen tätig sein.
Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur
gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention
und Gesundheitsförderung.
Da der Bedarf an
fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß
ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer
Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist,
eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche
Betätigungsfelder.
Da die Abgrenzung
zwischen Ernährungsberatung und ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt,
wurde bereits der OGH angerufen:
OGH Urteil (4 Ob
61/14w)[38]
Der Oberste
Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Gewerberechtsnovelle 2002
(BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002) die Ernährungsberatung zu einem
Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die
Ausübung damit reglementiert wurde (9 Ob 64/04h).
Nach § 119
Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung
ausüben, auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die
erforderliche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an
einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum
Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.
Die Auswahl,
Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen
und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa Schwangere, Sportler) angepasste
Ernährungsberatung von Einzelpersonen und Personengruppen zählt ausschließlich
zur Ernährungsberatung.
Derartige
Tätigkeiten können seit der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen
eines freien Gewerbes ausgeübt werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe
ausübt, darf daher etwa keinen Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen
(Hanusch, GewO § 119 Rz 3).
Lediglich
Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung können nach wie vor
in der Form eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist,
dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten
können.
Beispiele für
solche Tätigkeiten:
- Die Auswahl
von Nahrungsmittellieferanten,
- der Einkauf
und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
- die
Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite
erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
- die Variation
von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder
Diätplans,
- die
Ausarbeitung individueller Rezepte,
- die Führung
eines Haushaltsbuchs,
- das Zählen
von Kalorien,
- die Führung
einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
- das Ausmessen
von Körpermaßen,
- die
Buchführung darüber oder
- das Führen
eines Ernährungsprotokolls.
Diese
Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert
werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).
Ernährungstrainer
dürfen auch
- Informationen über die
Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
- Wissen über Vitamingehalt und
Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in
Nahrungsmitteln weiter geben,
- Kochkurse abhalten
- Kalorientabellen führen
- ….
[1]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/neue_selbststaendige/Seite.880004.html
[2]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/werkvertrag_mit_gewerbeberechtigung/Seite.880005.html
[3] (1) Dieses
Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle
gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird
gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht
betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu
erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es
keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder
sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im
Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit
erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne
dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und
Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung
gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die
Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit
erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit
an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung
des Gewerbes gleichgehalten.
(5) Die Absicht, einen Ertrag
oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn
der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer
Personenvereinigung zufließen soll.
(6) Bei Vereinen gemäß dem
Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit
das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese
Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung
vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein
Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der
Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter
als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen
Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
[4] Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu
nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz)
StF:
BGBl. Nr. 378/1996
[5] Je nach Art des
Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können
Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus
vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des
Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften
muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn
erbracht werden.
[6] Die zuständige
Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist in Städten mit eigenem
Statut der Magistrat, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft, maßgeblich ist der
Sitz des Gewerbebetriebes.
[7] Bau- und
Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik (Alarmanlagen),
Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von
Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Rauchfangkehrer, Reisebüros,
Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe
einschließlich des Waffenhandels sowie Zimmermeister.
[8] Aerobic-InstruktorIn, FintnessbetreuerIn,
GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich anerkannte Ausbildung
über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl – möglich), Personal
TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn, Snowboard-InstruktorIn,
SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge, TauchlehrerIn, TennislehrerIn;
[9] Diätologinnen/Diätologen, Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten, Logopädinnen/Logopäden, Biomedizinische
Analytikerinnen/Analytiker, Orthoptistinnen und Orthoptisten; Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, Radiologietechnologinnen/Radiologietechnologen
[10] diplomierte medizinsch-technische Fachkraft
[11] DiabetesberaterIn, HippotherapeutIn, dipl.
KardiotechnikerIn, OsteopathIn,
[12] Desinfektionsgehilfe, Laborgehilfin,
Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe
[13] ZahnhelferIn
[14] Berufe des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Hebamme, Pflege(fach)assistenzberufe
[15] Drogist, Farb- und TypberaterIn, FriseurIn,
FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn,
VisagistIn
[16] AugenoptikerIn, BandagistIn,
HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn,
ZahntechnikerIn,
[17] darunter fallen sicher auch die gewerblichen
Masseure, Heilmasseure, medizinischen Masseure, Qigong-Lehrer,
Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer, Seniorengesundheitstrainer,
………….
[18] https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/berufe/gesundheitsberufe-a-z
[19] Health is a state
of complete physical, mental, and social well-being and not merely the absence
of disease or infirmity. WHO, 1946
[20] Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des
Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“
(Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen
Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen
Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur
Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für
die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung
[21] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit
an gesunden Personen ohne Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind: Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler
(Universitätsstudium) und gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes
Gewerbe)
[22] Eine Tätigkeit wird
gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht
betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu
erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hierbei macht es
keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder
sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den
Anwendungsberiech dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im
Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit
erzielt werden soll (§ 1 Abs. 2 GewO)
[23] Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder
Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG)
[24]Ein
Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung
nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind.
[25] Diätdienst und ernährungsmedizinische
Beratungsdienst
[26] Bundesgesetz über
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz –
GuKG) StF: BGBl. I Nr. 108/1997 idgF
[27] § 2 (1) 12 die Ausübung der
Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener
Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von
öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Privatschulen;
[28] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html
Selbständige Trainer: die
Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops,
Lehrveranstaltungen und dergleichen unterliegt nicht der Gewerbeordnung.
Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine
Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die
Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der
Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene
Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist
fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine
und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining,
Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen,
Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit
vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.
[29] Dabei auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über
Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von
Beispielen
[30] Werden
hingegen durch Analyse der „Ist-Situation“ Defizite
ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene
Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt,
liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.
[31] Im Bereich der Beratung steht die Lösung und
Hilfestellung bei individuellen Problemen
im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene
Tätigkeit, um das Erarbeiten
von ganz
persönlichen Lösungskonzepten
[32] Unter Berufsrechten werden Rechtsvorschriften verstanden,
die den Zugang und die Berufsausübung der (freien) Berufe regeln
[33] Counselling ist die professionelle psychosoziale Beratung von
Einzelnen oder Gruppen mit dem Ziel, Problemlösungs- oder Veränderungsprozesse
innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums anzustoßen und zu evaluieren
[34] Vgl Allmer, G.: „Die Ernährungsberatung ist Teil des
eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“, berufskundliches
Rechtsgutachten, 20. 01. 2003.
[35] Diätdienst und ernährungsmedizinische
Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz über die Regelung der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 460/1992
[36] Im Rahmen solcher Schulungen ist die
Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein,
deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die Wirkungsweise
chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde
Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher Schulungen liegen
vor und werden überschritten, wenn z.B. persönliche Defizite bei den
Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter individueller
Ernährungsplan erstellt wird. Die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten
Ernährungs- oder Diätplans ist Ernährungstrainern aber erlaubt.
[37] der Gesetzgeber fordert selbst für die Ausführung einer einfachen
Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr in Bereichen des
Ernährungstrainings
[38] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf
Rückfragen:
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik
Allensbach Hochschule
Web: http://www.allensbach-hochschule.de