Archiv für den Monat: Januar 2019

…. heute vor genau 5 Jahren

…….. habe ich diesen Blog begonnen und zu den Themen Bildung, Gesundheit, Immobilien, Kunst & Kultur, Lebensraum Wels, Politik bislang 375 Beiträge verfasst, die von mehr als 65.000 Besuchern rund 90.000 mal aufgerufen wurden.

Es würde mich freuen, wenn auch für Sie Interessantes dabei war oder künftig dabei sein wird.

Auf Vorschläge für Themen, die ich behandeln könnte, auf Anmerkungen zu den Beiträgen, auf Kritik …. freue ich mich:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung

Grundlage für die folgenden Ausführungen sind studien- und berufsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungen des Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung (nun Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 27. 12. 2012 auf Grundlage eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, Master in “) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), Anbieter sind Universitäten und Privatuniversitäten;
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012; Anbieter waren außeruniversitäre Bildungseinrichtungen wie z.B. das Hans Sachs Institut Wels oder das Joseph Schumpeter Institut Wels;
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung), Anbieter sind die Fachhochschulen oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006), Anbieter sind die privaten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Universitätsreife und Lehrgang der Weiterbildung:

Mit einer Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012) konnte gem. § 64 (1) Z 6.  Universitätsgesetz 2002 – UG die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden.

Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 64 (1) Z 4. UG ist für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nötig.

Ein abgeschlossener Masterlehrgang der Weiterbildung mit 60, 90 oder 120 ECTS ersetzt die Reifeprüfung daher nicht.

Bei entsprechender Vorqualifikation kann ein Masterlehrgang der Weiterbildung auch

  • ohne Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und
  • ohne Nachweis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums

aufgenommen werden.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

EQR-Einstufung der Masterlehrgänge der Weiterbildung in Österreich:

Die Mastergrade der Weiterbildung wurden durch die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) noch nicht zugeordnet, allerdings wurden durch das NQR-Gesetz die Bologna Qualifikationen bereits zugeordnet:

  • Bachelor: NQR-Qualifikationsniveau VI
  • Master: NQR-Qualifikationsniveau VII
  • PhD: NQR-Qualifikationsniveau VIII

Es ist davon auszugehen, dass Mastergrade der Weiterbildung ebenfalls dem NQR-Qualifikationsniveau VII zugeordnet werden, da sie ja mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein mussten und müssen, um überhaupt angeboten werden zu können.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

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IMMO-Wiki:

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Zur berufsrechtlichen Abgrenzung „Beratung“ und „Mediation“ – und zur Frage: dürfen Unternehmensberater Wirtschaftsmediation anbieten?

Weil ich die berufsrechtliche Abgrenzung „Beratung“ und „Mediation“ gelegentlich gefragt werde – auch, ob Unternehmensberater Wirtschaftsmediation anbieten dürfen (kurze Antwort: Ja!) – einige Zeilen:

Das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) regelt im § 1. eindeutig:

  • Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
  • Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

und die Pflichten des Mediators gegenüber den Parteien im § 16.

  • Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein. Desgleichen darf ein Mediator in einem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder entscheiden. Jedoch darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen seiner sonstigen beruflichen Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Umsetzung des Mediationsergebnisses tätig sein.
  • Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Er hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen.
  • Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit der Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen, in die sie das Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung sicherzustellen.

Beratung hingegen ist leider rechtlich nicht genau bestimmt – eine Legaldefinition z.B. in der Gewerbeordnung (in dieser wird das Wort „Beratung“ 56 Mal verwendet aber nicht definiert) fehlt uns, daher ganz allgemein definiert:

Beratung ist

  • die sachorientierte Abgabe und Erörterung von Handlungsempfehlungen durch Sachverständige (Berater sind Fachberater mit spezifischem Fachwissen),
  • wobei von den Zielsetzungen,
  • abhängig von der Analyse der Aufgaben
  • des zu Beratenden (Klienten) und
  • von relevanten Theorien
  • unter Einbeziehung der individuellen Entscheidungssituation des Auftraggebers auszugehen ist.

Natürlich setzen sich auch die Unternehmensberater in ihrem Berufsbild mit Beratung, Beratungsprozess, Beratungsprojekten, Beratungsrollen und –methoden sowie Beratungsfeldern auseinander:

https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/unternehmensberatung/berufsbild-unternehmensberatung.pdf

Unternehmensberater dürfen auch „Wirtschaftsmediation“ anbieten – diese wird vom Berufsbild der Unternehmensberater umfasst, d.h. Unternehmensberater leisten

· Mediative Begleitung und Unterstützung in allen unternehmensinternen Konflikten zwischen Einzelpersonen, Gruppen, Abteilungen und bei auf Ausgrenzung abzielenden Verhaltensweisen (z.B. Mobbing)

· Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Management und Belegschaftsvertretungen

· Mediative Begleitung und Unterstützung in grundsätzlicher Strukturfragen, wie z.B. Unternehmensnachfolge, Kooperationen und Fusionen

· Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen Unternehmen

· Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Unternehmen, z.B. vor- und nachgelagert in der Prozesskette oder dem Mitbewerb

· Beratung bei der Auswahl des Verhandlungsteams sowie Coaching desselben

· Unterstützung bei der Formulierung einer verbindlichen Vereinbarung

· Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung

· Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und Streitkultur

· Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung) einer erzielten Vereinbarung

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

auch als Unternehmensberater tätig.

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IMMO-Wiki:

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5 gute Gründe sprechen gerade für diesen MBA:

Wir alle wissen, dass lebenslanges Lernen (LLL) und dabei die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung das Gebot der Stunde sind und der Satz: „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr“ einfach nicht mehr stimmt.

Dennoch fällt es uns oft schwer dem Wissen, der Überzeugung Taten folgen zu lassen.

Wir haben

  1. keine Zeit,
  2. auch kein Geld, wissen
  3. nicht genau was wir mit dem an sich interessanten, ja verlockenden Lehrgang beruflich dann anfangen können, finden
  4. unsere speziellen Interessen im genormten Angebot nicht wieder und müssen
  5. auch noch viel Unnötiges lernen, etwas, was uns eigentlich nicht wirklich interessiert oder nutzt.

Auf gerade diese 5 Punkte hat ASAS die richtige Antwort, die gesuchte Lösung:

Keine Zeit:

Der moderne Campus, das LMS der ASAS, ermöglicht Ihnen ein zeit- und ortsunabhängiges Studium. Sie lernen wann immer und wo immer Sie wollen, bestimmen auch den Ort und die Zeit Ihrer Prüfung (gerne auch von zu Hause aus) selbst: https://www.asasonline.com/online-campus

Kein Geld:

Der Fernlehrspezialist ASAS ist Kooperationspartner des AIM der FH Burgenland und kommt der akademische Grad MBA von der Fachhochschule Burgenland. Die MBA-Lehrgänge des AIM sind dabei in Österreich Preisführer!

Die Lehrgangsgebühren sind steuerlich absetzbar und werden u.U. auch gefördert. Da ASAS das Ö-Cert hat, lohnt sich hier eine entsprechende Überprüfung der bundesländereigenen Fördermöglichkeiten.

https://oe-cert.at/

Was kann ich mit dem MBA dann anfangen?

Ein MBA schafft Employability[1]viele Arbeitgeber wissen es zu schätzen, wenn sich Mitarbeiter fortbilden und beweist gerade ein erfolgreich absolviertes Fernstudium, dass man gut organisiert und strukturiert ist.

Mit einem MBA gibt es natürlich viele Möglichkeiten der selbständigen und unselbständigen Berufsausübung, einige Berufsrechte sind meiner Meinung nach noch zu wenig bekannt:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 

ausgeübt werden.

Warum kriege ich keinen Maßanzug?

Aber den kriegen Sie ja.

Im Basisteil sind für alle MBA-Lehrgänge die selben Pflichtmodule zu absolvieren z.B. Grundzüge der Ökonomie und Marketing.

Der Aufbauteil im MBA erlaubt dann die Spezialisierung z.B. auf Immobilienmanagement, Gesundheitsmanagement, Public Management, Unternehmensführung, Controlling, Mediation, Coaching und Training und General Management Competence.

So wie Bier, Tee, Kaffee und Wein zu mehr als 90 % aus Wasser bestehen und dennoch spürbar unterschiedlich schmecken und wirken, ist es auch beim MBA und ein Absolvent des MBA Immobilienmanagement muss wissen, wie der Mietzins gebildet, die Absolventin des MBA Gesundheitsmanagement wie Krankheit definiert wird.

Über ASAS sind sehr interessante Spezialisierungen möglich: https://www.asasonline.com/mba-general-management

Wieso muss ich Unnötiges lernen?

Müssen Sie nicht!

Im MBA General Management Competence können Sie die Module in der Spezialisierung (Aufbauteil) selbst wählen und nach beruflicher Notwendigkeit, Interesse, Vorwissen und eigener Vorliebe die Module selbst bestimmen: https://www.asasonline.com/fernstudium/mba-general-competence

Der Modus von Wahlmodulen im Abschnitt AUFBAU ermöglicht sohin eine auf die Bedürfnisse der Studierenden maßgeschneiderte Weiterbildung.

Bei Rückfragen zu den angesprochenen Lehrgängen, zu den möglichen Anrechnungen von Vorkenntnissen, den Zugangsvoraussetzungen … wenden Sie sich einfach an mich:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Konsulent der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH, Wels


[1]Employability“ – wörtlich: Beschäftigungsfähigkeit – nennt sich das Konzept, mit dem die lebenslange Arbeitsmarktfitness von Mitarbeitern gestärkt werden soll.

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

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Urban Forum stellt sich breiter auf – Michael Häupl mit an Bord

Neben Neuwahl des Vorstandes wurde auch ein Kuratorium eingeführt

Urban ForumEgon Matzner-Institut für Stadtforschung wurde 2013 als Verein gegründet, um den Österreichischen Städtebund bei seinem Einsatz für die urbanen Zentren und Stadtregionen zu unterstützen. Zwei Jahre später wurde der Institutsbetrieb mit Sitzen in Wiener Neustadt und Wien aufgenommen. Urban Forum ist eine überparteiliche NGO die sich mittels Veranstaltungen, Publikationen und durch Forschung dem Lebensraum Stadt als Zukunftsthema widmet. Wir kooperieren mit zwei heimischen und einer ungarischen Hochschule sowie mit zahlreichen fachspezifischen wissenschaftlichen Organisationen und Einrichtungen sowie Interessenvertretungen.

Am 16. Jänner fand im Wiener Rathaus die 6. Generalversammlung von Urban Forum statt, bei der nicht nur der neue Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sondern auch die Einführung eines Kuratoriums beschlossen wurde. Der ehemalige Bürgermeister von Wien und langjährige Präsident des Österreichischen Städtebundes, aber auch des Rates und der Gemeinden Europas, Michael Häupl, hat sich dankenswerterweise bereit erklärt, die Präsidentschaft dieses beratenden Gremiums zu übernehmen, das den Vorstand fachlich und wissenschaftlich unterstützen und Themenschwerpunkte setzen wird. Alle Beschlüsse wurden einstimmig gefasst. 

Auch im operativen Betrieb des Urban Forum Büros wurden Änderungen beschlossen: So zeichnet Mag.a(FH) Anita Oberhofer, neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin einer etablierten Werbeagentur, ab sofort auch für alle Marketing- & PR-Agenden des Urban Forum verantwortlich. Mit KzlR Klaus Billwein konnte als Unterstützung für den Bürobetrieb ein im öffentlichen Dienst sehr erfahrener Mitarbeiter gewonnen werden. 

Bild-Download ©Urban Forum: https://www.diekueche.at/kunden/Urbanforum/UrbanForum_Kuratorium-Haeupl_DSC_0452_v3.jpg.zip

Bildtext: v.l.n.r.: Obfrau-Stellvertreter OSR Mag. Dr. Thomas Weninger, MLS; Kuratoriums-Präsident Dr. Michael Häupl;  Obfrau Dr.in Gabriele Matzner-Holzer und Generalsekretär Bernhard Müller, BA, MPA. 

VORSTAND

Obfrau: Dr.in Gabriele Matzner-Holzer

Obfrau-Stellvertreter: OSR Mag. Dr. Thomas Weninger, MLS

Generalsekretär: Bernhard Müller, BA, MPA

Generalsekretär-Stellvertreterin: Mag.a (FH) Anita Oberhofer

Kassierin: Mag.a (FH) Anita Oberhofer

Kassierin-Stellvertreter: KzlR Klaus Billwein

Schriftführer: Dr. Johannes Schmid

Schriftführer-Stellvertreter: Mag.a Alexandra Schantl

Beisitzer des Vorstandes (i. a. R.):

Mag. Dr. Christoph Andlinger, MBA

Mag. Dr. Alfred Hödl

DI Georg Mayer

Dipl.-HTL-Ing. Walter Peer

Rechnungsprüfer (i. a. R.):

OSR Univ.-Doz. Prof. (FH) Dkfm. MMag. Dr. Friedrich Klug

Bgm. Dieter Posch

Rechnungsprüfer-Stellvertreter (i. a. R.):

Dritter Präsident des Wiener Landtages DI Martin Margulies

Prof. Mag. DDr. Martin Stieger, MBA, MPA, eMBA

Vbgm. MMag. Detlef Wimmer, MPA

KURATORIUM

Präsident: Bgm. a.D. Dr. Michael HÄUPL – Präsident des WWTF

Vizepräsident: Dr. Andreas HÖFERL – Politikwissenschaftler, Generalsekretär ÖGPP

Mitglieder i.a.R.:

1. DI Ian BANERJEE – FUTURE.LAB /ISRA TU Wien

2. Mag. Herbert BARTIK, Senior Expert der Abteilung Future Cities von UrbanInnovation Vienna

3. Mag. Peter BIWALD – Geschäftsführer KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung

4. Vbgm.in a.D. Mag.a Renate BRAUNER – Bevollmächtigte der Stadt Wien für Daseinsvorsorge und Kommunalwirtschaft; Präsidentin VÖWG

5. Dr. László FLAMM – wissenschaftlicher Berater EuropaHaus Budapest

6. Univ.-Prof. Mag. Dr. Michael GETZNER – Leiter des Departments für Raumplanung des Forschungsbereichs Finanzwissenschaft und Infrastrukturpolitik der TU Wien

7. Oberstadtbaurat DI Hans Peter GRANER – Stadtplaner Magistrat Wien

8. Dr. Weixi GONG – Senior Coordinator for South-South and Triangular der UNIDO

9. Julia GRÜBLER, MSc – wissenschaftliche Mitarbeiterin am wiiw

10. Mag.a Marie GRÜNER, MBA – ehemalige stv. Generalsekretärin Urban Forum

11. GR u. LAbg. a. D. Dr. Helmut GÜNTHER – ehem. Vizepräsident des Wiener Stadtschulrates, Ehrenmitglied des Österreichischen Städtebundes

12. René HARTINGER, MBA – Generalsekretär Ökosoziales Forum Wien

13. Prof. Mag. Bernhard HEINZLMAIER – Trendforscher, Geschäftsführer t-factory

14. Mag. Günter HORNIAK – Studiengangsleiter Bachelor Public Management – FHCampus Wien

15. Andreas KRUTZLER, MPA – Landessekretär younionBurgenland

16. Univ.-Prof. Dipl.-Arch. Christoph LUCHSINGER – Fachbereichsleiter E260S der TUWien

17. Univ.-Prof.in Dr.in Verena MADNER, Forschungsinstitut für Urban Management und Governance der WU

18. Dr.in Maria-Luise MATHIASCHITZ, Bürgermeisterin von Klagenfurt

19. Prof. Dr. Ferenc MISZLIVETZ – Director of the Institute of Advanced Studies Kőszeg (iASK)

20. DI Hans-Martin NEUMANN – Senior Research Engineer/Sustainable Buildings and Cities am Austrian Institute for Technology (AIT)

21. Mag.a Karin RAMSER – Geschäftsführerin Wiener Wohnen

22. Baurat h.c. DI Dr. Wolfgang SCHERZ, MBA – Vorstandsmitglied ÖWAV

23. Mag.a Heidi SCHRODT – Bildungsexpertin, Vorsitzende Initiative „Bildung Grenzenlos“

24. Prof.in Dr.in Melanie SULLY – Leiterin Institut für Go-Governance (für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung von Good Governance, Guter Regierungsführung)

25. RA Honorarkonsul Dr. Herbert SCHÖPF – Advokatur Dr. Schöpf

26. Mag. Stefan UHER – Partner bei Ernst & Young

27. Mag.a Heidrun ZANETTA – Geschäftsführerin Agentur für europäische Entwicklung und Integration (AEI)

28. Josef ZELLHOFER – Bundesvorsitzender der ARGE FGV für Gesundheits- und Sozialberufe im ÖGB

Rückfragen:

Mag.a(FH) Anita Oberhofer

Leiterin Marketing & PR, Stv. Generalsekretärin/Kassierin

Urban Forum

Egon Matzner-Institut für Stadtforschung

Tel.: +43/2622 21132

Mobil: +43/664 151 26 43

Fax.: +43/2622 21388

www.urbanforum.at

Reyergasse 5/2

2700 Wiener Neustadt

ZVR-Zahl: 169347700

Berufsrecht: zur Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung

Österreich: Man kann auch ohne Gewerbeschein selbständig (als neue/r Selbständige/r) tätig sein, beispielsweise als „Selbständige/r Trainer/in“ d.h. die Durchführung von 

  • Lehrveranstaltungen
  • Seminaren, 
  • Unterricht, 
  • Vorträgen, 
  • Workshops und dergleichen 

unterliegt der Gewerbeordnung nicht und es ist dabei unerheblich 

  • ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, 
  • ob eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird.

Im Unterricht

  • können dabei auch aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden,
  • ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte

nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich,

  • erfolgt auch die Beantwortung individueller Fragen,
  • sind Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder
  • die Darlegung und Interpretation von Beispielen erlaubt.

Aber die Grenze zwischen Seminaren – als von der Gewerbeordnung 

ausgenommener Unterrichtstätigkeit – und persönlicher Beratung – als gewerbliche Tätigkeit – ist fließend:

  • die Analyse der „Ist-Situation“, 
  • das Ausloten von Defiziten und 
  • die Vermittlung auf den individuellen Fall zugeschnittener Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung 

stellt bereits eine gewerbliche – weil personenbezogene Tätigkeit mit Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten – Beratungs- tätigkeit dar. 

Noch einmal zusammenfassend:

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

• Wissensvermittlung

• unbestimmter Teilnehmerkreis

• nur Demonstration

• keine Betreuung,

• keine individuelle Beratung

• geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Gewerbeausübung heißt:

• Anwendung erworbenen Wissens

• Kundenorientierung

• Anwendung erworbener Fähigkeiten

• individuelle Betreuung

• individuelle Beratung

• geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist dabei wichtig!

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

• Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung

• keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden

• keine „Diagnose“

• keine Verabreichung oder „Behandlung“

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

• Beratung

• Betreuung

• alle in meinen rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten

• „Diagnose“ – Methodenwahl

• Anwendung („Behandlung“)

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

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Vienna International Studies

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Wie nutze ich meinen MBA der Weiterbildung beruflich?

Immer wieder werde ich gefragt, was kann ich denn nach meinem MBA-Abschluss beruflich machen?

Da gibt es natürlich viele Möglichkeiten der selbständigen und unselbständigen Berufsausübung, einige Berufsrechte sind meiner Meinung nach noch zu wenig bekannt:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung[1] angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 

ausgeübt werden.

Lesen Sie dazu auch

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[1] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003

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Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind steuerlich abzugsfähig

Österreich: Steuerlich abzugsfähige Werbungskosten werden im § 16 EStG 1988 geregelt, Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dabei in der Ziffer 10[1]

Lehrgangs- und Studiengebühren sind als Aus- und Fortbildungs-maßnahmen steuerlich abzugsfähig und habe mich daher in meinem Blog immer wieder einmal damit beschäftigt:

Lehrgangsgebühr für einen MBA-Lehrgang steuerlich absetzbar (Werbungskosten)

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit können somit geltend gemacht werden.

Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen nur dann, wenn diese auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Bei der Geltendmachung von Werbungskosten wird der Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit von der Finanzverwaltung naturgemäß kritisch hinterfragt.

So auch beim Studium der Rechtswissenschaften eines Geschäftsführers im Neu- und Gebrauchtwarenhandel. Dieser Fall landete schlussendlich vor dem Bundesfinanzgericht (BFG): GZ RV/7105509/2017 vom 23.5.2018

Grundsätzlich hält das BFG fest:

Ausbildungskosten kann nicht deshalb der Werbungskostenabzug versagt werden, weil die Ausbildung oder Teile davon für ein besonders breites Spektrum an Berufstätigen von Bedeutung sein kann. Kann eine private Veranlassung ausgeschlossen werden, so genügt jeder Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Das Erfordernis eines unmittelbaren oder unbedingten Zusammenhanges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Der Geschäftsführer machte im Verfahren geltend, dass er aufgrund seiner Position mit zahlreichen Rechtsmaterien wie beispielsweise Gewährleistung, Konsumentenschutz, Arbeitsrecht, Gewerberecht oder Unternehmensrecht vertraut sein müsse. Seitens der Finanzverwaltung wurde hingegen argumentiert, dass rechtliches Wissen in jedem Tätigkeitsbereich von Vorteil sei bzw. keine Notwendigkeit bestehe, rechtliche Kenntnisse auf Hochschulniveau zu erwerben. Rechtliches Wissen in den notwendigen Teilbereichen könne daher auch ohne Studium angeeignet werden.

Das BFG anerkannte die Kosten des Studiums schließlich als Werbungskosten und sind dieErwägungen des BFG dazu so interessant, dass ich sie hier vollständig wiedergeben möchte:

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung von Ausgaben für ein Jusstudium als Aus- bzw Fortbildungskosten richtet, ist anzumerken:

§ 16 Abs 1 Z 10 EStG lautet: „Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.“

Nach der Rechtsprechung des VwGH dient ein Hochschuldstudium in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes (vgl zB VwGH 24.6.1999, 94/15/0198). Das Jusstudium des Bf kann somit nicht unter den Begriff der Fortbildungsmaßnahme subsumiert werden.

Auch die Qualifizierung als Umschulungsmaßnahme scheidet aus, weil der Bf explizit keinen anderen Beruf als die ausgeübte Geschäftsführertätigkeit in einem Autohandelsbetrieb anstrebt.

Damit verbleibt die Ausbildungsmaßnahme als Anknüpfungspunkt. Die Möglichkeit, Ausbildungskosten als Werbungskosten abzuziehen, wurde mit dem StRefG 2000 (BGBl I 1999/106) geschaffen, wobei ursprünglich Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, davon ausgeschlossen waren (vom VfGH aufgehoben, weil es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass ein ordentliches Universitätsstudium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit darstellt: vgl VfGH 15.6.2004, G 8/04 u.a.).

Die Gesetzesmaterialien (1766 BlgNR XX. GP) führen dazu aus:

„Abzugsfähig sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf stehen (zB Umschulung Friseur – Kosmetiker oder Taxichauffeur – zu LKW-Chauffeur).  

Abzugsfähig sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen.
 Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten) sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit Aufgabengebiet Export nach Italien). 

[…] Nach wie vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben (zB AHS-Matura).“

Das Gesetz fordert einen Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit, somit einen Veranlassungszusammenhang (vgl Taucher, Abzugsfähige Bildungsaufwendungen, FJ 2005, 341). Während dieser bei einer Fortbildungsmaßnahme stets indiziert ist, muss er bei einer Ausbildungsmaßnahme regelmäßig geprüft werden (Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG65, § 16 Abs 1 Z 10 Rz 8).

Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeitverwertet werden können (VwGH 22. 9. 2005, 2003/14/0090; 3. 11. 2005, 2003/15/0064). Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (bzw verwandten) Tätigkeit (vgl Taucher, FJ 2005, 341). 

Die Sichtweise der belangten Behörde erweist sich damit als zu eng. Sie steht außerdem im Widerspruch zur Argumentation der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit dem Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (zB Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung). Dort sei stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten (verwandten) Tätigkeit auszugehen, weil derartige Kenntnisse von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen seien (vgl LStR 2002 Rz 358). Weshalb kaufmännische oder bürotechnische Kenntnisse unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit Werbungskosten darstellten, juristische Kenntnisse hingegen nicht, erscheint unschlüssig.

Auch wenn diese Richtlinienmeinung aufgrund ihrer Generalität kritisch hinterfragt wird (vgl Sutter/Pfalz, aaO, Rz 13), so schließt sich das Verwaltungsgericht der Ansicht des BMF doch insoweit an, als Ausbildungskosten nicht deshalb der Werbungskostenabzug versagt werden kann, weil die Ausbildung oder Teile davon für ein besonders breites Spektrum an Berufstätigen bedeutsam sein kann. Nur dann, wenn die Ausbildung derart allgemeiner Natur ist, dass die Wissenserweiterung vorwiegend aus dem persönlichen oder charakterlichen Antrieb des Steuerpflichtigen und weniger aus seinem Bestreben, Einkünfte zu erzielen, erfließt (zB AHS-Matura), sind die Kosten nicht abziehbar.  

Kann eine private Veranlassung ausgeschlossen werden, so genügt jeder Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Das Erfordernis eines unmittelbaren oder unbedingten Zusammenhanges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Bildungsmaßnahme für eine Tätigkeit braucht, sondern ob sie der Tätigkeit nützt.

Für das Verwaltungsgericht ist es evident, dass weite Bereiche der juristischen Ausbildung von einem Geschäftsführer eines Handelsbetriebes im Rahmen seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Eine Notwendigkeit oder ein gesteigerter Bedarf an der Ausbildung ist nicht erforderlich. Ein bloß allgemeinbildender Charakter vergleichbar einer AHS-Matura, die auch nach den Gesetzesmaterialien keine Werbungskosten darstellt, kann dem Jusstudium nicht unterstellt werden. Des weiteren pflegt ein rechtswissenschaftliches Studium nicht aus einer persönlichen Neigung heraus betrieben zu werden, und im Anlassfall ergeben sich auch keine Hinweise auf eine solche.

Es handelt sich somit um Ausbildungskosten, die in  hinreichendem Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen, um als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG anerkannt zu werden.



[1] Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

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Föderalismus



Herzliche Einladung zur Präsentation des IKW-Bandes

F ö d e r a l i s m u s

am Mittwoch, 16. Jänner – 18 Uhr

Café Landtmann, Bel Etage, Universitätsring 4, 1010 Wien

in deren Rahmen auch eine Podiumsdiskussion zum Thema mit

sowie den Herausgebern

stattfinden wird.

Wir freuen uns auf einen spannenden Abend.



Anmeldungen an office@urbanforum.at erbeten.



Mit freundlichen Grüßen


Urban Forum

Egon Matzner-Institut für Stadtforschung

Tel.: +43/2622 21132

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Reyergasse 5/2

2700 Wiener Neustadt

ZVR-Zahl: 169347700

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Mitglied im IKW  Institut für Kommunalwissenschaften und im Urban Forum Egon Matzner Institut für Stadtforschung

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

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Ernährungstraining: gewerberechtliche Einstufung durch das BMDW

Seit fast fünf Jahren beschäftige ich mich in meinem Blog mit dem (berufs-rechtlichen) Thema Ernährungsberatung und Ernährungstraining:

Äpfel sind Äpfel und Birnen sind Birnen, Äpfel sind keine Birnen und Ernährungstraining keine Ernährungsberatung

„Essen Sie zehn Äpfel am Tag“ ist keine Beratung sondern Blödsinn – zum Berufsrecht „Ernährungsberatung“ und „Ernährungstraining“

Ernährungsberatung : Ernährungstraining

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Die oberste Gewerbebehörde in Österreich, das Bundesministerium für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, BMDW, stellte jüngst (08. Januar 2019) unter der Geschäftszahl: BMDW-30.553/0016-I/7/2018 klar:

ERNÄHRUNGSTRAINING IST ERLAUBT, wenn nicht in den Bereich der
Ernährungsberatung (§ 119 Abs.1 GewO) eingegriffen wird.  

Erlaubt ist demgemäß nach §2 Abs. 1 Z 12 GewO (Privatunterricht)
folgendes:
– das Abhalten von Seminaren und Vorträgen zu gesunder Ernährung 
bzw. Spezialthemen aus diesem Bereich;
– die Organisation und Durchführung von Workshops, Einkaufs-
begleitungen und Kochkursen;
– die Anregung und Inspiration für diverse Settings, z.B. allgemeine
Ernährungstipps in Fitnessstudios, Restaurants, Cateringunternehmen,
gesundheitsbewussten Firmen, etc.;
– die Schulung und der Unterricht von Gruppen und Einzelpersonen zu
unterschiedlichen Ernährungsthemen – solange damit nicht Beratung
(Bereitstellung von individuellen Lösungen oder gar Therapien), sonder ausschließlich die Vermittlung allgemein gültiger Information,
verstanden wird.

Äußerungen, wonach der OGH Ernährungstraining verboten habe, bzw. dass diese Behauptung vertretbar wäre, sind unrichtig.  

Die diesbezüglichen Diskussionen und Behauptungen, wonach es
entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 iVm § 31 GewO keinen freien Bereich beim Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung eingeschränkt auf Ernährungsberatung gäbe, oder der Begriff per se irreführend sei,
sind damit durch die zuständige Ministerin auf Basis der aktuellen
Rechtslage beendet.  

Sowohl der Unterricht zum/zur diplomierten Ernährungstrainer/in als
auch deren Tätigkeit ist damit die Legitimation auf der Grundlage der
aktuellen Rechtslage eindeutig durch das zuständige Bundesministerium als oberste Gewerbebehörde erteilt worden. 

Rückfragen:


Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de