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Österreich: „Tag der offenen Tür“ am Nationalfeiertag im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Nach zweijähriger Pause veranstaltet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen „Tag der offenen Tür“ am Minoritenplatz 5, 1010 Wien.

Unter dem Motto „Bildung, Wissenschaft und Forschung (er)leben – Demokratie gestalten” wird an zahlreichen Stationen bei freiem Eintritt sowohl vor dem Palais Starhemberg als auch im Ministeriumsgebäude ein informatives und unterhaltsames Programm geboten.

An den einzelnen Stationen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMBWF sowie ausgewählte österreichische Bildungs- und Forschungseinrichtungen innovative Bildungs- und Forschungsprojekte vorstellen. 

An Mitmachstationen wird zum Ausprobieren und Angreifen eingeladen – für alle Altersklassen gibt es Spannendes zu entdecken!

Einblick in das Programm und die Aussteller:

  • Fotostation mit Bundesminister Martin Polaschek
  • Kunsthistorische Führungen durch das Palais Starhemberg: 
    um 12:00 sowie um 14:00 Uhr, mit Gebärdendolmetsch
  • OeaD – Agentur für Bildung und Internationalisierung: 
    Life happens wherever you are: Einsatz des Telepräsenzsystems Avatar AV1 zur Verbesserung der schulischen Teilhabe von Kindern mit chronischen Erkrankungen
  • Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG): 
    Sind Städte wirklich Hitzeinseln? Gemeinsam erforschen wir das Stadtklima
  • Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW): 
    Teilchenphysik erforschen und entdecken
  • Akademie der bildenden Künste, Institut für Konservierung und Restaurierung: 
    Was machen, wenn Salze historische Gebäude angreifen?
  • Institute of Science and Technology (IST) Austria: 
    Super coole Wissenschaft – Experimente mit flüssigem Stickstoff
  • Science Pool: 
    Trockeneis & Hexentrank – An dieser Station dreht sich alles um Kohlenstoffdioxid 
    Bristle Bot Völlig selbsttätig und hands-on Bristle-Bots bauen
  • Ludwig Boltzmann Gesellschaft, Institut für Lungengesundheit:
    Die Wiener Gesundheitsstudie LEADn
  • Science Center Netzwerk: 
    COVID – was wissen wir darüber
  • Disaster Competence Network Austria: 
    Wissenschaft im Einsatz: Damit es nicht zur Katastrophe kommt, spielen Wissenschaft und Forschung eine entscheidende Rolle
  • BiB (Bildungsräume in Bewegung)-Lab:
    Ein zu einem Labor umgebauter ehemaliger Linienbus ladet vor dem Ministerium zum Ausprobieren und Entdecken ein 
  • Jugend Innovativ – Österreichs smartester Schulwettbewerb: 
    Finden eines konkreten Wirkstoffes und dessen Dosierung zur Behandlung der Amerikanischen Faulbrut (HLUW Yspertal)
  • MINTality Stiftung: 
    Entdecke MINT mit Robitopia: Ein Spiel der MINTality Stiftung
  • Parlament Österreich:
    DemokratieWERKstatt virtuell
  • BMBWF: 
    – Psychologische Studierendenberatung – Beratung und Unterstützung bei Wahl und Beginn des
      Studiums sowie bei studienbezogenen und persönlichen Problemen
    – digi.case – Denken Lernen, Probleme lösen 
    – Safer Internet Quiz – Digital aber sicher 
  • Fotobox zum Nationalfeiertag 

Tag der offenen Tür im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung 

Palais Starhemberg, Minoritenplatz 5, 1010 Wien 
10.00 bis 16.00 Uhr

Science Talk: Wissenschaft zwischen Zustimmung und Skepsis

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Abteilung Öffentlichkeitsarbeit / Wissenschaftskommunikation lädt ein:

Save the Date: Science Talk Wissenschaft zwischen Zustimmung und Skepsis – Wie das Vertrauen (wieder) gestärkt werden kann

28.02.22 19:00 – 28.02.22 20:30

Online Raum: https://www.science-talk.at

Eine Anmeldung ist schon möglich.

Fragen zum Beitrag, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Science Talk – Zensur und Tabus an Universitäten

Wien: das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung lädt wieder zu einem

Science Talk – Zensur und Tabus an Universitäten

Gefährdet die “Cancel Culture” die Wissenschaftsfreiheit?

Moderation: Mag.a Petra Stuiber, stv. Chefredakteurin, Der Standard

Montag, 13. September 2021, 19:00 Uhr

Online-Veranstaltung

Eine Anmeldung ist schon möglich.

Science Talkspezial: “Muss Wissenschaft Geschichten erzählen?” Mit Wissenschaftsbuch Preisverleihung am 22. März 2021

Herzliche Einladung:

wir dürfen Sie auf den kommenden Science Talkspezial mit Preisverleihung Wissenschaftsbuch des Jahres am 22. März 2021, 19:00 Uhr, hinweisen und herzlich einladen.

Programm

19:00 Uhr: Eröffnung

Überreichung der Auszeichnung „Wissenschaftsbuch des Jahres“

  • Martin Schröder: „Wann sind wir wirklich zufrieden? Überraschende Erkenntnisse zu Arbeit, Liebe, Kindern, Geld“ (Kategorie Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaft)
  • Martin Hartmann: „Vertrauen. Die unsichtbare Macht“ (Kategorie Medizin/Biologie)
  • Thomas Hofmann: „Abenteuer Wissenschaft. Forschungsreisende zwischen Alpen, Orient und Polarmeer“ (Kategorie Naturwissenschaft/Technik)
  • Nikola Kucharska: „Ausgestorben. Das Buch der verschwundenen Tiere“ (Kategorie Junior-Wissensbücher)
  • Max Freudenschuß, Geschäftsführer Buchkultur

Moderation: Julia Zarbach (Literaturredakteurin, Sendungsgestalterin und Moderatorin bei Ö1)

Nähere Informationen

Mag.a Hermine Jirku, MA
E-Mail: hermine.jirku@bmbwf.gv.at
T +43 1 53120-9510

HINWEIS: Die Veranstaltung wird aufgezeichnet und auf Facebook live übertragen.

Sie kann zu Zwecken der Dokumentation auf der Homepage des Ministeriums und auf dem YouTube-Kanal veröffentlicht werden. Mit Ihrer Teilnahme willigen Sie dazu ein!

Informationen zum Datenschutz bei Zoom-Meetings finden Sie auf der Homepage des BMBWF.

22.03.21 19:00 – 22.03.21 20:00

Zoom Online Raum: https://zoom.us/j/94412604315

Eine Anmeldung ist schon möglich.

Wir freuen uns auf Ihren online-Besuch!

Mit besten Grüßen

Bundesministerium für Bildung, 
Wissenschaft und Forschung

Abteilung Öffentlichkeitsarbeit / Wissenschaftskommunikation

Minoritenplatz 5, 1010 Wienwww.bmbwf.gv.at

Wählen auch Sie das “Wissenschaftsbuch des Jahres”

Das österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung lädt gemeinsam mit dem Magazin „Buchkultur“ zur Wahl des Wissenschaftsbuches des Jahres ein.

Eine Fachjury hat wieder eine äußerst vielfältige und interessante Shortlist vorgelegt. Bis 11. Jänner 2021 haben Sie Zeit, Ihre Favoriten in 4 Kategorien zu wählen.

Ich halte diese Aktion für eine sehr wichtige – beteiligen Sie sich daher bitte auch – am besten online: http://www.wissenschaftsbuch.at

Martin Stieger

Vienna International Studies and EduEarth.org

T:  +43 664 5432246

E:  martin.stieger@viennastudies.com  

W:  Allensbach University   IHM   Blog   LinkedIn   Xing   Facebook   Twitter   Instagram   ProvenExpert  Researchgate  YouTube

Science Talk spezial > Muss Wissenschaft Geschichten erzählen? – Preisverleihung Wissenschaftsbuch des Jahres

Herzliche Einladung:

Science Talkspezial >

Muss Wissenschaft Geschichten erzählen?

mit

Preisverleihung

Wissenschaftsbuch des Jahres

am Dienstag, 10. März 2020 um 19:00 Uhr in die Aula der Wissenschaften (Wollzeile 27a, 1010 Wien) ein.

Die „Wahl zum Wissenschaftsbuch des Jahres“ ist eine Aktion des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit dem Magazin Buchkultur.

Die wissenschaftlichen Sachbücher stehen im Mittelpunkt und mit ihnen jene Personen, die Forschung betreiben und durch Publikationen breitenwirksam vermitteln.

Die Preisverleihung findet im Rahmen der BMBWF-Veranstaltungsreihe „Science Talks“ statt.

Bitte um Anmeldung.

Es wird darauf hingewiesen, dass am Veranstaltungsort Fotos angefertigt werden und zu Zwecken der Dokumentation der Veranstaltung auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht werden können.

Science Talk

19:00 Uhr Podiumsdiskussion mit den Gewinner/innen „Wissenschaftsbuch des Jahres“

  • Julia Ebner, Extremismus- und Terrorismusforscherin „Radikalisierungsmaschinen“ – (Kategorie Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaft)
  • Prof. Dr. Johannes Frasnelli, Neurowissenschaftler und Geruchsforscher „Wir riechen besser als wir denken“ – (Kategorie Medizin/Biologie)
  • Univ.-Prof. Priv.-Doz. Mag. DDr. Martin Grassberger, Facharzt für Gerichtsmedizin, Biologe „Das leise Sterben“ – (Kategorie Naturwissenschaft/Technik)
  • Kristina Scharmacher-Schreiber, Autorin & Stephanie Marian, Illustratorin „Wie viel wärmer ist 1 Grad?“ – (Kategorie Junior-Wissensbücher)

Überreichung der Auszeichnung

„Wissenschaftsbuch des Jahres“ durch

Herrn Bundesminister Univ.Prof. Dr. Heinz Faßmann

Empfang

Moderation: Heinz Sichrovsky, ORF

Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht notwendigerweise das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis)

Weil ich heute wieder gefragt wurde, warum ein österreichischer Mastergrad der Weiterbildung nicht notwendigerweise zum höheren Dienst in Deutschland berechtigt, darf ich ausführen:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich[1] regelt zwar in Artikel 3:

(1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums voraus geht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen.

(2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechtes.

(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen weiter gehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen.

und sind AbsolventInnen österreichischer Masterlehrgänge der Weiterbildung zur Führung dieses Grades in Deutschland berechtigt, aber und das ist wichtig:

Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).

Die berufsrechtliche Situation muss daher im Einzelfall immer konkret geprüft werden. Das gilt sowohl in Deutschland, wie auch in Österreich.

Lehrgänge der Weiterbildung nach österreichischem Studienrecht können fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt, aber eben nicht automatisch auch in Deutschland.

Auch in Österreich gibt es keine einheitlichen Regelungen in Bezug auf die formale Anerkennung von aus dem Ausland mitgebrachten Qualifikationen. 

Welches Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (Abschlüssen) zur Anwendung kommt ist davon abhängig, für welchen Bereich die Qualifikation benötigt werden. Es gibt vier Formen der Anerkennung: 

  • Berufliche Anerkennung (Berufszulassung) reglementierter Berufen im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie
  • Nostrifikation von Schul- und Reifezeugnissen
  • Nostrifizierungvon akademischen Abschlüssen zur Berufsausübung
  • Gleichhaltung von Lehrberufsabschlüssen

BERUFLICHE ANERKENNUNG

Die formale Anerkennung (Berufszulassung) beruflicher Qualifikationen ist nur in reglementierten Berufen möglich. Reglementiert heißt, dass in bestimmten Berufen der Nachweis bestimmter Qualifikationen die Voraussetzung ist, um in Österreich in Ihrem Beruf arbeiten zu dürfen. Abhängig von der Art der reglementierten Berufe gibt es nach EU-Recht die folgenden Formen der beruflichen Anerkennung:

  • Anerkennung (Gleichhaltung) von Berufsqualifikationen durch den Vergleich mit österreichischen Qualifikationsanforderungen
  • Automatische Anerkennung auf Grundlage entsprechender Ausbildungserfahrungen
  • Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen (wenn die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt und keine Niederlassung in Österreich angestrebt wird).

An welche Antragsstelle Sie sich wenden sollen hängt davon ab, ob die Ausbildung bzw. Abschlüsse in der Europäischen Union (EU), im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz oder in einem Drittstaat erworben wurde.

Der Anerkennungs-Wegweiser hilft Ihnen dabei, die passende Antrags- oder Beratungsstelle, sowie genauere Informationen für Ihr persönliches Anliegen zu finden.

NOSTRIFIKATION

Die Nostrifikation von ausländischen Schulzeugnissen und Reifezeugnissen zielt auf die möglichst vollständige Gleichhaltung der Inhalte vorgelegter Zeugnisse mit österreichischen Lehrplänen ab. Größere Abweichungen müssen mit Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden. 

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

MÖGLICHKEIT DER BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER SCHULABSCHLUSSZEUGNISSE

Die Bewertung ausländischer Abschlusszeugnisse soll die Einschätzung von im Ausland erworbenen Schulabschlüssen erleichtern, sowie eine grundsätzliche Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen. Die Bewertung ersetzt nicht die Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu gesetzlich geregelten Berufen oder die Nostrifizierung von Zeugnissen.

Der Antrag ist kostenlos und online unter dem folgenden Link einzubringen: www.asbb.at 

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

GLEICHWERTIGKEIT VON REIFEZEUGNISSEN

Um mit einem Hochschulstudium beginnen zu können, muss die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Reifezeugnissen mit österreichischen Reifezeugnissen überprüft werden.

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule bzw. Pädagogische Hochschule

GLEICHWERTIGKEIT VON REIFEZEUGNISSEN DURCH ABKOMMEN

In vielen Fällen basiert die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen auf zwischenstaatlichen Abkommen. Sie muss daher nicht mehr inhaltlich überprüft, sondern nur noch administrativ bestätigt werden.

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule bzw. Pädagogische Hochschule.

NOSTRIFIZIERUNG – ANERKENNUNG IM HOCHSCHULBEREICH

Ziel der Anerkennung ausländischer akademischer Grade und Hochschulabschlüssen ist es, eine möglichst genaue Übereinstimmung mit österreichischen Abschlüssen herzustellen. Um einen Antrag zur Anerkennung stellen zu können, muss in Österreich der Nachweis für die Notwendigkeit der Anerkennung erbracht werden. Für Hochschulabschlüsse, die innerhalb der EU erworben wurden, ist meist keine Anerkennung (= Nostrifizierung) notwendig. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie eine Tätigkeit im öffentlichen bzw. im gesetzlich reglementierten Bereich (z.B. als Zivilingenieur/in, Rechtsanwält/in, Lehrer/in oder in bestimmten Gewerben) anstreben oder Sie Ihr Diplom in einem EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz erworben haben und dort bereits ein vergleichbares Berufsrecht besitzen.

Zuständigkeit: Universität, Fachhochschule, bzw. Pädagogische Hochschule, mit deren Abschluss ein ausländischer Grad gleichgehalten werden soll. Sie können sich auf www.nostrifizierung.at genauer über diese Verfahren informieren. 

MÖGLICHKEIT DER BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER HOCHSCHULDIPLOME

Eine Bewertung ist eine offizielle Empfehlung bzw. Gutachten, das zur besseren Einschätzung und Vergleichbarkeit Ihres Diploms für Arbeitgeber/innen oder das Arbeitsmarktservice dient. Die Bewertung ist kein Bescheid und keine formale Anerkennung, also hat sie keine unmittelbare Rechtswirkung. 

Bewertungsgutachten enthalten z.B. folgende Inhalte: Informationen zur Ausbildungsinstitution, grundsätzliche Einstufung (Niveau, Umfang der Ausbildung etc.) und Entsprechung mit österreichischen Studienabschlüssen. 

Eine Bewertung zu beantragen ist oft dann sinnvoll, wenn keine Nostrifizierung notwendig oder möglich ist. Sie kann den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern. Die Ausstellung ist kostenpflichtig:

  • €150,- für die Bewertung von bis zu zwei Qualifikationen pro Antrag
  • €200,- für die Bewertung von drei oder mehr Qualifikationen pro Antrag

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA – Nationales Informationszentrum für akademische Anerkennung). Die Antragstellung erfolgt online unter www.aais.at

GLEICHWERTIGKEIT AUFGRUND DER ABKOMMEN

Mit manchen Ländern bestehen bilaterale Verträge, die die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse garantieren. In diesem Fall ist keine Nostrifizierung notwendig. Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein administrativer Vorgang. 

ZuständigkeitBundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

ANERKENNUNG FÜR DAS STUDIUM

Es besteht die Möglichkeit, im Ausland absolvierte Diplome als Zugangsvoraussetzung für das (Weiter-) Studium, anerkennen zu lassen. 

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule, bzw. Pädagogische Hochschule

GLEICHHALTUNG MIT DER ÖSTERREICHISCHEN LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG

Manche Abschlusszeugnisse oder Diplome, die im Ausland erworben wurden, können auch mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden, eventuell unter Berücksichtigung von nachzuweisenden Berufserfahrungen. Bei Ausbildungsunterschieden besteht die Möglichkeit, den Lehrabschluss durch Ergänzungsprüfungen zu erwerben. Mit Deutschland, Ungarn und Südtirol bestehen Berufsbildungsabkommen, die eine Gleichhaltung erleichtern.

Zuständigkeit: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

FORMALE ANERKENNUNG OHNE ZEUGNIS ODER NACHWEIS

Das neue Anerkennungs- und Bewertungsgesetz bringt insbesondere Neuerungen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte: Können diese Personengruppen auf Grund Ihrer Flucht unverschuldet keine Zeugnisse oder Ausbildungsnachweise vorweisen, kontaktieren Sie eine Beratungsstelle um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

[1] Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003247

Die unterschätzte Weiterbildung: „Akademische Experten“ (associate degrees)

In Österreich wird die akademische Weiterbildung in Form von

angeboten.

Dabei gibt es zwei wesentliche Formate:

Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt sind, werden die akademische Expertenlehrgänge meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten noch gewaltig unterschätzt.

Akademische Expertenlehrgänge:

  • beim „Akademischen Experten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
  • mit mindestens 60 ECTS dem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
  • Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
  • So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang  Immobilienmanagement  (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
  • Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
  • Akademische Expertenlehrgänge können auch zu Befähigungen in gewerblichen Berufen führen.
  • International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.

Personen, die

  • einen Lehrgang für Weiterbildung,
  • einen Hochschullehrgang oder
  • einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben,

der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Martin G. Stieger auf youtube:



[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 (NR: GP XXI RV 1134 AB 1224 S. 111. BR: 6697 AB 6717 S. 690.)

Universitätslehrgänge

§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

§ 87a. (1) In den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)

StF: BGBl. Nr. 340/1993 (NR: GP XVIII RV 949 AB 1048 S. 117. BR: 4534 AB 4537 S. 570.) [CELEX-Nr.: 389L0048]

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[3] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006 (NR: GP XXII RV 1167 AB 1198 S. 132. Einspr. d. BR: 1285 AB 1335 S. 139. BR: S. 730.)

Hochschullehrgänge

§ 39. (2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

§ 64. (1) In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischen Community College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Tag der offenen Tür – „Ein Europa, das bildet“

Auch heuer feiert das BMBWF am 26. Oktober 2018 nicht nur den Nationalfeiertag, sondern auch den Tag der offenen Tür im Palais Starhemberg am Minoritenplatz.

Unter dem Motto „Ein Europa, das bildet“ präsentiert das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung u.a. ein 3D-Rätsel zu chemischen Strukturen, den Robotik-Controller Hedgehog und die Gesangsgruppe Superar.

Außerdem bieten verschiedene Serviceeinrichtungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nützliche Informationen rund ums Thema Aus- und Weiterbildung.

Weitere Einblicke finden Sie wie üblich im Programm: Tag der offenen Tür im BMBWF

Besuchen Sie das Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung am Minoritenplatz!