Grundlage für die folgenden Ausführungen sind studien- und berufsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungen des Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung (nun Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 27. 12. 2012 auf Grundlage eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227:
Grundsätzliches:
Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, Master in “) werden nach Abschluss von
- Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), Anbieter sind Universitäten und Privatuniversitäten;
- Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012; Anbieter waren außeruniversitäre Bildungseinrichtungen wie z.B. das Hans Sachs Institut Wels oder das Joseph Schumpeter Institut Wels;
- Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung), Anbieter sind die Fachhochschulen oder
- Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006), Anbieter sind die privaten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen
verliehen, deren
- Zugangsbedingungen,
- Umfang und
- Anforderungen
mit
- Zugangsbedingungen,
- Umfang und
- Anforderungen
entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bewertung in Österreich:
Mastergrade in der Weiterbildung sind
- akademische Grade
- auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
- mit starkem Berufsbezug,
- für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:
- man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
- durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
- mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
- …….
- nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
- Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger),
- Vermögensberater,
- Versicherungsagent oder
- Wertpapiervermittler
- ausgeübt werden.
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Universitätsreife und Lehrgang der Weiterbildung:
Mit einer Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012) konnte gem. § 64 (1) Z 6. Universitätsgesetz 2002 – UG die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden.
Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 64 (1) Z 4. UG ist für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nötig.
Ein abgeschlossener Masterlehrgang der Weiterbildung mit 60, 90 oder 120 ECTS ersetzt die Reifeprüfung daher nicht.
Bei entsprechender Vorqualifikation kann ein Masterlehrgang der Weiterbildung auch
- ohne Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und
- ohne Nachweis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums
aufgenommen werden.
Internationale Bewertung:
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind z.B.
- „Master Universitario“ in Italien;
- „Licentiat“ in Schweden;
- „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
- „Maestro“ in Spanien).
Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.
EQR-Einstufung der Masterlehrgänge der Weiterbildung in Österreich:
Die Mastergrade der Weiterbildung wurden durch die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) noch nicht zugeordnet, allerdings wurden durch das NQR-Gesetz die Bologna Qualifikationen bereits zugeordnet:
- Bachelor: NQR-Qualifikationsniveau VI
- Master: NQR-Qualifikationsniveau VII
- PhD: NQR-Qualifikationsniveau VIII
Es ist davon auszugehen, dass Mastergrade der Weiterbildung ebenfalls dem NQR-Qualifikationsniveau VII zugeordnet werden, da sie ja mit
- Zugangsbedingungen,
- Umfang und
- Anforderungen
entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein mussten und müssen, um überhaupt angeboten werden zu können.
Führung:
Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.
Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies
VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/
VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
- ECTS,
- USP,
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- den homo oeconomicus,
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ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.
- Der Alleinvermittlungsauftrag
- Der Hypothekarkredit
- Die Grundsäulen des MRG: Preisschutz und Kündigungsschutz
- Die Nebenkosten beim Immobilienkauf
- Rechte und Pflichten des Mieters
- Rechte und Pflichten eines Vermieters
- Wann darf enteignet werden?
- Was ist ein Immobilientreuhänder?
- Was ist meine Liegenschaft wert?
- Wie berechnet man die Nutzfläche?
Lieber Herr Prof. Dr. Dr. Stieger!
Herzlichen Dank für diesen Beitrag. Da hatte ich wieder etwas dazugelernt, nämlich dass MBA eine Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten bzw. Berufsrechte ermöglicht. Vielen Dank für diesen Hinweis.
Gratulation zum 5. Bloggeburtstag und weiterhin viel Erfolg!
Liebe Grüße
Snjezana Rock, MBA, akad. LM
sehr herzlichen Dank Frau Rock, MBA – auch Ihnen weiterhin alles Gute und sehr herzliche Grüße
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