Archiv für den Monat: November 2021

Prof. Stark: Die Kapitalanlagen der Lebensversicherer in der Nullzinsphase

Von Prof. Dr. Gunnar Stark, Professur für Finanzen an der Allensbach Hochschule

Kapitalanlagen tätigen Unternehmen praktisch aller Versicherungszweige aus den ihnen zufließenden Versicherungsbeiträgen. Gleichwohl spielen Kapitalanlagen in der Versicherungsproduktion eine unterschiedlich starke Rolle. Während Schadenversicherungen mit ihrer geringeren Quote an Versicherungsfällen maßgeblich vom Risikoausgleich innerhalb des Versicherungskollektivs abhängen und weniger von der Verzinsung ihrer Anlagen, prägen die Kapitalanlagen geradezu den Versicherungszweig der Lebensversicherung.

Deren prominentestes Produkt erhebt gar den Versicherungsfall zum Regelfall: die gemischte Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall. Die Qualität der Versicherungsleistung hängt hier weniger vom Versichertenkollektiv (über die Zahl der Todesfälle), hingegen entscheidend von der Rentabilität der mit den Versicherungsprämien über Jahrzehnte hinweg begründeten Kapitalanlagen ab, welche die Höhe der Erlebensfallzahlungen determinieren.

Jeder Altvertrag verursacht einen ökonomischen Verlust

Die Geschäftsgrundlage der Lebensversicherer hat sich ohne deren Verschulden existenziell verändert. In früheren Zinszeiten war es ein recht einfaches Geschäft: Auch in schlichte Bundesanleihen investiert konnten die Gelder der Versicherten Überschüsse über den Rechnungszins hinaus erwirtschaften, weil die Anleiherendite den garantierten Zinsfuß um mehrere Prozentpunkte überschritt. Heute ist es andersherum: Jeder Altvertrag verursacht – gemessen am gegenwärtigen Zinsniveau – einen ökonomischen Verlust.

Bedingt durch ihre langen Vertragsdauern und eine zumeist hohe Wachstumsrate im Neugeschäft, erfahren Lebensversicherer praktisch niemals ein Geschäftsjahr, womöglich kaum einmal einen einzigen Geschäftstag, an dem sie an ihre (alten) Kunden mehr an Versicherungsleistungen zu zahlen hätten als sie von (bestehenden bzw. neuen) Kunden an Versicherungsprämien empfangen.  Mit anderen Worten: Das Lebensversicherungsunternehmen ist ein steter Nettozahlungsempfänger, dessen Verpflichtungen gegenüber künftigen Versichertengenerationen freilich ständig zunehmen.

Jährliche Nettoverzinsung immer noch mehr als vier Prozent

Umso wichtiger ist der Blick auf Vermögen und Verpflichtungen, welche nach gesetzlichen Regeln geschäftsjährlich in der Bilanz wertmäßig abgebildet werden, während die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ein Bild der ertraglichen Situation auch der Kapitalanlagen liefern soll. Aus diesen beiden – Bilanz und GuV – wiederum wird eine viel beachtete Größe gewonnen, welcher nachgesagt wird, die Rentabilität der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen – gleich welchen Zweigs – nachzuzeichnen: die jährliche Nettoverzinsung, bei vielen Versicherungsunternehmen trotz Nullzinsphase immer noch mit mehr als vier Prozent ausgewiesen.

Dabei erzeugt die Nullzinsphase für die Träger klassischer Kapitallebensversicherungen mit (garantierten) Rechnungszinssätzen von bis zu 4% eine in doppelter Hinsicht verlustträchtige Position:

  • Zum einen unterliegt das für die Versicherten über die Jahre aufgebaute Deckungskapital weiter dem hohen Zinsanspruch.
  • Zum anderen sind auch alle künftigen Sparbeiträge, die ein Versicherungsnehmer unter einem hochverzinslichen Altvertrag erst noch entrichten wird, bis zum letzten Tag der Versicherungsdauer mit wenigstens ebenjenem Zinssatz zu vergüten.

Vereinfachtes Beispiel: Ein im Jahre 2000 unter dem Rechnungszinssatz von 4% abgeschlossener Vertrag ende (voraussichtlich) im Jahr 2030. Sein aktuelles Deckungskapital betrage 50.000, die Jahresprämie 1.000 Euro. Somit sind in Höhe des bestehenden Deckungskapitals bereits 2.000 Euro jährlich zu erwirtschaften, was mit früher erworbenen Festzinsanleihen, z.B. der 4% Kuponanleihe von 2005 bis 2037 der Bundesrepublik Deutschland, immerhin möglich ist. Mit den jährlich hinzukommenden Prämien müssen jedoch neue Investitionen getätigt werden, die risikoarm freilich keine 4% abwerfen – es sei denn, dem wäre durch Zinstermingeschäfte zu rechter Zeit vorgebeugt worden.

Verluste sind programmiert

Hinzu kommt der Zinseszins. Kurzum, in solcher Lage sind Verluste programmiert, die zu kompensieren ökonomisch kaum, buchhalterisch jedoch einfach möglich ist: durch Hebung stiller Reserven, insbesondere jener Bewertungsreserven, die festverzinslichen Anleihen innewohnen, solange ihre Restlaufzeit noch wesentlich ist. Hierzu bedarf es lediglich eines Anleiheverkaufes.

Beispiel: Ein Lebensversicherer hält seine gesamte Kapitalanlage von 100 Millionen Euro in der 2,5 Prozent Bundesanleihe mit Laufzeit bis 2044, gekauft im Emissionsjahr 2012 zum Kurs von – und eben damit in den Büchern – 100 Prozent.

Das bringt 2,5 Millionen Zinsertrag und somit eine Nettoverzinsung seiner Kapitalanlage von 2,5 %. Für eine sichere Sache aktuell eine ansehnliche Rentabilität. Aber: Etliche Konkurrenten zeigen höhere Nettoverzinsungen und – noch schlimmer – viele Kunden haben Anspruch auf mehr. Daher greift unser Lebensversicherer 2021 zu einer besonderen Maßnahme: einem dosierten Verkauf von drei Millionen nominal seiner 2,5 Prozent Bund 12/44 zum Börsenkurs von 160 Prozent (Zahlen gerundet). Der Kurs ist so hoch, weil neu emittierte Bundesanleihen keine Verzinsung mehr bieten, verzinsliche Altanleihen daher an Wert gewonnen haben. Damit entsteht ein Veräußerungserlös von 4,8 Millionen Euro.

Erlös muss zwangsläufig wieder in eine neue Anlage fließen

Dieses Geld braucht der Lebensversicherer eigentlich nicht, weil ihm wie den meisten deutschen Lebensversicherern dank langer Vertragsdauern und reichlich Neugeschäft aus dem laufenden Betrieb ohnedies ein Zahlungsüberschuss entsteht. Somit muss der Erlös zwangsläufig wieder in eine neue Anlage fließen. Worin liegt dann der Sinn des Verkaufs? Einzig in seiner Wirkung im Rechenwerk. Der Buchgewinn von 1,8 Millionen (4,8 Millionen Veräußerungserlös minus drei Millionen Buchwert) erhöht den buchhalterischen Unternehmensgewinn um ebendiesen Betrag und die Nettoverzinsung beträgt statt 2,5 Prozent damit 4,3 Prozent.

Ökonomisch entsteht in dem Moment des Anleiheverkaufs freilich kein Gewinn, sondern nur ein Tausch von Anleihekurswert in Zahlungsmittel bzw. die Umwandlung künftiger Zinserträge (hier 24 mal 75.000 Euro) – die späteren Geschäftsjahren fehlen werden – in gegenwärtigen Kursgewinn (einmal 1,8 Mio. Euro). Weil das Lebensversicherungsunternehmen für den Veräußerungserlös keine andere Verwendung hat, fließt dieser allerdings zwangsläufig wieder zu den Kapitalanlagen, z.B. durch Kauf einer Bundesanleihe, vielleicht gar erneut der 2,5% Bund 12/44 – diesmal aber zum Kurs von 160 %. Insoweit wäre finanzwirtschaftlich wieder alles beim Alten, doch hinterlässt der Zirkel solcher Transaktion im Rechenwerk eine erwünschte Spur: höheres Jahresergebnis und höhere Nettoverzinsung.

Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen

Diese Spur ist auch nachvollziehbar, erscheint solcher Kursgewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung doch in der Position „Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen“ (allerdings nur summarisch). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherer die Anleihe nicht direkt, sondern in einem Spezialfonds hält – einem Investmentvehikel mit wenigen Anlegern, oft nur einem einzigen institutionellen Investor, der somit auch die Fondsausschüttung autonom bestimmen kann.

Würde der Versicherer aus dem Beispiel also die nämliche Bundesanleihe innerhalb eines Fonds halten, wüsste man aus seiner Rechnungslegung nur: Das Vermögen besteht in einem Spezialfonds von 100 Millionen Buchwert und 160 Millionen Marktwert, aus dem Ausschüttungen von 4,3 Millionen geflossen sind. Jedoch bleibt verborgen, wie der Fonds diese 4,3 Millionen erwirtschaftet hat: durch Zinserträge, Kursgewinne, vielleicht auch gar nicht (in dieser Höhe), denn eine Ausschüttung lässt sich auch ertragslos, sogar bei Verlusten aus vorhandener Liquidität durchaus leisten.

Die unten zitierten Studien betrachten diese Zusammenhänge theoretisch sowie im Rahmen einer Jahresabschlussanalyse empirisch und schließen:

  1. Die Nettoverzinsung beruht zufolge ihrer Bilanzverbundenheit neben laufenden (Zins-) Erträgen häufig auf der Hebung stiller Reserven durch Verkauf älterer Anleihen hinreichend langer Restlaufzeit. Daher ist diese Kennzahl im herrschenden Zinsumfeld vor allem ein Abbild vergangener Zinszeiten, das dank der mit ihm einhergehenden Kursgewinne festverzinslicher Wertpapiere in der Buchwertwelt der Nettoverzinsung nahezu beliebig gesteuert werden kann durch entsprechend dosierte Verkäufe aus dem Anleihenportfolio.
  2. Betreiben Versicherungsunternehmen ihre Kapitalanlagen zu einem großen Teil innerhalb von Fonds, so entzieht sich die wahre Quelle ihrer vermeintlichen Kapitalrentabilität dem Blick der Öffentlichkeit weitgehend. Eine hohe Nettoverzinsung könnte dann in so wesensverschiedenen Ursachen wie der Realisierung von Kursgewinnen, Überparikäufen oder Handelsgewinnen begründet sein.
  3. Die Lebensversicherer erleiden in der Nullzinsphase zufolge früher gegebener Zinsversprechen jährlich Milliardenverluste. Diese werden durch Gewinnvorverlagerung zulasten künftiger Periodengewinne buchhalterisch kompensiert.
  4. Die mangelhafte Kapitaltransparenz der Spezialfonds erschwert die Interpretation des Bildes. Der Gesetzgeber könnte eine bilanzielle Konsolidierung von Fonds verordnen, um die bei einigen Lebensversicherern verloren gegangene Kapitaltransparenz wiederherzustellen.

Im Studiengang Master Finance (M.A.) der Allensbach Hochschule lernen Sie mehr zu solchen wesentlichen finanzwirtschaftlichen Themen.

Literatur

  • Stark, Gunnar: Nettoverzinsung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen – die überhöhte Unbekannte?, in: Corporate Finance, 12. Jg., 2021, S. 168-173.
  • Stark, Gunnar: Jahresabschlussanalyse deutscher Lebensversicherer in der Nullzinsphase, in: Zeitschrift für Versicherungswesen, 72. Jg., 2021, S. 444-447 (Teil I) und 518-521 (Teil II).
  • Stark, Gunnar: Wenn die Bilanz ein Zerrbild zeigt, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 266 vom 15. 11. 2021, S. 18.

Best-Practice-Projekte gesucht! Einreichfrist für den Studienpreis 2022 bis 15. Dezember 2021 verlängert

Der Bundesverband der Fernstudienanbieter ist wieder auf der Suche nach zukunftsweisenden und innovativen Projekten und Angeboten der Branche, um diese mit dem Studienpreis zu prämieren.
Gesucht werden das „Studienangebot des Jahres“ und die „Fernstudienprojekte des Jahres“. Die Auszeichnungen werden am 3. Februar 2022 auf der LEARNTEC  – Europas größter Veranstaltung für digitale Bildung – in Karlsruhe verliehen.

„Fernunterricht boomt!
Die Nachfrage nach Fernstudienangeboten ist in den letzten Monaten noch einmal signifikant gestiegen“, weiß Mirco Fretter, Präsident des Bundesverbandes der Fernstudienanbieter, zu berichten.
Zeitgleich haben Unternehmen viele neue Serviceprojekte entwickelt und umgesetzt, um Fernstudierenden die bestmögliche Weiterbildung und Betreuung während dieser häufig herausfordernden Lebensphase zu bieten.
„Die nachhaltigsten und zukunftsorientiertesten Ideen suchen wir nun, um sie mit unserem Studienpreis auszuzeichnen“, so Fretter. 

Eingereicht werden können Best-Practice-Projekte in der Kategorie „Fernstudienprojekt des Jahres“. Grundlage für die Bewerbung: Die Projekte und Konzepte sollten eine besondere Serviceorientierung für DistancE-Learning-Angebote für verschiedene Zielgruppen aufweisen, einen deutlichen Schritt über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen und einen innovativen Charakter aufweisen können.

In 2022 vergibt die Studienpreis-Jury zudem auf ihrer Sitzung im Januar einen Sonderpreis anlässlich des Verbands-Aktionsjahres „Digitale Bildung – nachhaltig in die Zukunft” für ein Fernstudienprojekt, das besonders nachhaltig ist.
Die Vergabe erfolgt auf Grundlage der eingereichten Wahlvorschläge! 

Auch das „Studienangebot des Jahres“ wird gesucht!
In dieser Kategorie können Fernstudienangebote eingereicht werden, die entweder einzigartig im Hinblick auf die Zielgruppe oder innovativ im Sinne der Didaktik oder Methodik sind oder besondere Alleinstellungsmerkmale aufweisen. 
Bewerbungen sind ausschließlich online möglich!
Der Einsendeschluss wurde bis zum 15. Dezember 2021 verlängert.
Über die Vergabe der Preise entscheidet eine Fachjury. 
Die Preisverleihung findet 
am Donnerstag, dem 3. Februar 2022, auf der LEARNTEC in Karlsruhe statt.

Informationen und Teilnahmebedingungen für den Studienpreis finden Sie hier: www.studienpreis.org

Alle Ihre Fragen zu einem allfälligen Fernstudium, zu Fernstudien an der Allensbach Hochschule und den VIS-Studienangeboten können Sie mir auch direkt mailen: martin.stieger@allensbach-hochschule.de 
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Vorsorgewohnungen meint ohne Sorgen vorsorgen?!

Grundbuch statt Sparbuch“ ist zum geflügelten Slogan geworden und da um die klammen Kassen des Staates immer mehr Menschen Bescheid wissen wird die private Pensionsvorsorge immer breiter diskutiert und immer mehr Menschen wenden sich an einen Immobilienmakler, oft mit der Frage nach einer Vorsorgewohnung.

Die Vorsorgewohnung ist nichts anderes als eine aus Eigen- und Fremdmitteln finanzierte Eigentumswohnung, die langfristig vermietet wird.

Mit den Mieteinnahmen (nach Steuer) sollen die Rückzahlungen des Darlehens finanziert werden, so dass spätestens bei Pensionsantritt eine schuldenfreie Immobilie vorhanden ist und die späteren Mieteinnahmen oder der (verrentete) Verkaufserlös zur Pensionsaufbesserung verwendet werden können.

Der Ertrag bei Vorsorgewohnungen ergibt sich durch die Kombination aus

  • Mieteinnahmen,
  • Wertsteigerung und
  • Nutzung steuerlicher Vorteile.

Bedeutend dabei ist vor allem die Qualität und Lage der Objekte.

Drei der wichtigsten  Kriterien sind

1. Lage,

2. Lage und

3. Lage: Infrastruktur, öffentliche Verkehrsmittel (ganz wichtig in Universitätsstädten), Einkaufsmöglichkeiten oder Schulen……..

Zudem muss die Wohnung einen durchdachten Grundriss aufweisen, Balkon oder Terrasse sind bei Mietern ebenfalls stark gefragt.

Ihr Immobilienmakler ist Experte in allen diesen Fragen und daher auch Ihr erster Ansprechpartner wenn es darum geht, auch mit Vorsorgewohnungen sorgenfrei vorsorgen zu können.

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weitere Immobilienthemen finden Sie hier

Fragen zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Martin G. Stieger

Professor an der Allensbach Hochschule, Konstanz und Lehrender im Bachelorstudium BWL (Vertiefung Bau- und Immobilienmanagement)

Immo Wiki

Baden-Württemberg: 2G-Regel an Hochschulen ab 29. November 2021

 © picture alliance/dpa/EUROPA PRESS | Isabel Infantes

Die neue Corona-Verordnung Studienbetrieb soll dabei helfen, Präsenzlehre an Hochschulen aufrecht zu erhalten. Ab sofort gelten eine erweiterte Maskenpflicht, 2G als Regel in der Alarmstufe II und eine Ausweitung der Kontrollen.

Angesichts der extrem angespannten Pandemielage und stark steigenden Infektionswerten in vielen Kreisen mussten auch die Corona-Vorgaben für den Studienbetrieb in Baden-Württemberg ergänzt werden. „Wir tun alles dafür, um den gerade erst zurückgewonnenen Präsenzstudienbetrieb für die Studierenden aufrecht zu erhalten“, sagte Wissenschaftsministerin Theresia Bauer

Erweiterte Maskenpflicht und 2G als Regel in der Alarmstufe II

Von Donnerstag, 25. November 2021, an gilt in Innenräumen der Hochschulen eine generelle Pflicht zum Tagen medizinischer Masken. Von Montag, 29. November 2021, an werden im Falle der neu eingefügten Corona-Alarmstufe II die Studierenden bei Lehrveranstaltungen einen Geimpften- oder Genesenen-Nachweis (2G) vorlegen müssen. Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zwingend in Präsenz durchzuführen sind: Für Laborpraktika, Prüfungen oder auch für die Nutzung von Bibliotheken werden weiterhin auch Getestete Zugang haben (3G). Die Hochschulen sind aufgefordert, für nichtimmunisierte Studierende, die nicht an den Präsenzveranstaltungen teilnehmen können, durch geeignete Maßnahmen die Studierfähigkeit des Studiums sicherzustellen, etwa durch schriftliche Lehrmaterialien.

Ausweitung der Kontrollen

Zudem wurden die Hochschulen angewiesen, die Kontrollen zur Einhaltung der jeweils geltenden Regeln auszuweiten und zu sanktionieren. Die Möglichkeit von Stichprobenkontrollen musste für die Alarmstufe I eingeschränkt und für die Alarmstufe II ausgesetzt werden.

Angesichts der dramatisch steigenden Inzidenzwerte wurde auch für die Nutzung der Mensen und Cafeterien nunmehr 3G angeordnet.

Großes Lob für hohe Impfbereitschaft

Theresia Bauer lobte ausdrücklich die teils sehr hohe Impfquote sowohl unter den Studierenden wie auch unter Lehrenden und Mitarbeitern der Hochschulen von mancherorts mehr als 90 Prozent Immunisierten: „Das ist ein Signal der Studierenden, denen das gemeinsame Lernen, der gemeinsame Diskurs und ein Stück weit Normalität auf dem Campus ganz offensichtlich sehr wertvoll ist. Wir wollen sie nicht zurück in die Einsamkeit vor den Bildschirmen schicken müssen.“ Die Ministerin rief zudem dazu auf, sich an die verschärften Regeln zu halten: „Ich sage in aller Deutlichkeit: Verstöße gegen die Regelungen sind keine Kavaliersdelikte. Sie gefährden die von allen gewünschte Aufrechterhaltung der Präsenz. Halten Sie sich an die Regeln. Und lassen Sie sich, wenn noch nicht geschehen, impfen.“

Neue Regeln in Alarmstufe I und II

An den Hochschulen gelten somit folgende neue Regeln:  

Alarmstufe I (landesweite Intensivbetten Auslastung von mehr als 390 Corona-Patienten oder 7-Tages-Hospitalisierungsrate ab 3):

Maskenpflicht in Innenräumen, auch bei Abstand von 1,5 Metern

Tagesaktuelle Testnachweise nicht immunisierter Studierender (3G)

Bei Lehrveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden müssen die Test-, Genesenen- und Impfnachweise aller Anwesenden kontrolliert werden. Sofern im Übrigen anhand von Stichproben kontrolliert wird, müssen diese mindestens einen Umfang von zehn Prozent Anwesenden bei der Veranstaltungen betragen.

3G-Regel in Mensen und Cafeterien

Alarmstufe II (landesweite Intensivbetten-Auslastung von mehr als 450 Corona-Patienten oder 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz ab 6):

Maskenpflicht in Innenräumen, auch bei Abstand von 1,5 Metern

2G-Regel für Studierende (geimpft, genesen)

3G-Regel bei Praxisveranstaltungen, insbesondere Laborveranstaltungen, und Prüfungen sowie in Bibliotheken

Bei Lehrveranstaltungen müssen die Test-, Genesenen- und Impfnachweise aller Anwesenden kontrolliert werden.

3G-Regeln in Mensen und Cafeterien

In einem Schreiben an die Hochschulen hatte Theresia Bauer kürzlich erneut auf ihre Beweggründe hingewiesen, nicht wieder auf einen weitgehenden Onlinebetrieb umzustellen: „Es geht um die Zukunft vieler junger Menschen“, so die Ministerin. „Sie können nicht ein ganzes Studium durchlaufen, ohne die Hochschule auch in nennenswertem Umfang in Präsenz erlebt zu haben.“

Corona-Verordnung Studienbetrieb

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg

Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

Ihr Fern-Studium an der Allensbach Hochschule Konstanz ist natürlich weiterhin von der Covid-Situation völlig unabhängig absolvierbar.

Rückfragen zum Studienangebot der Allensbach Hochschule bitte an: martin.stieger@allensbach-hochschule.de 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Hier können Sie der Allensbach Hochschule auf Youtube folgen:

https://www.youtube.com/channel/UCVJ44fvUHptOiQojvXTPNCw

Der VPH – die Stimme der Privaten Hochschulen Deutschlands

Der Verband der Privaten Hochschulen (VPH) vertritt die Interessen Privater Hochschulen in Deutschland.

Er wurde 2004 durch 16 Private Hochschulen gegründet und repräsentiert seit nunmehr 17 Jahren 85% der mehr als 306.000 an Privaten Hochschulen Studierenden und 82 der aktuell 110 Privaten Hochschulen in Deutschland.

Ein hochrangig besetztes Kuratorium mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und anderen gesellschaftlichen Gruppen unterstützt das Private Hochschulwesen.

Der Verband hält den ständigen Kontakt mit der Politik in Ländern und im Bund, der EU, den Wissenschaftsorganisationen und -gremien sowie Verbänden und Einrichtungen – z.B. durch regelmäßige Parlamentarische Treffen – und hat somit den Zugang zu anderen Entscheidungsträgern als einzelne Hochschulen.

Großen Wert legt der Verband auch auf den Austausch zwischen den Hochschulen.

Im VPH arbeiten verschiedene Ausschüsse und Arbeitskreise zu Themen wie Akkreditierung, Fernstudium, Forschung sowie der Promotionsberechtigten Hochschulen.

Aus diesem Austausch heraus werden Positionspapiere und Stellungnahmen entwickelt und verabschiedet.

Mehr zum VPH: https://private-hochschulen.net/home

Die Allensbach Hochschule Konstanz ist auch VPH-Mitglied:

https://private-hochschulen.net/hochschulen/allensbach-hochschule-14

Rückfragen zum VPH oder dem Studienangebot bitte an: martin.stieger@allensbach-hochschule.de 

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Die Allensbach Hochschule lebt international anerkannte Nachhaltigkeitsziele

Die Nachhaltigkeit ist das Megathema des 21. Jahrhunderts.

Ob bei den Lebensmitteln, der Kleidung, dem Reisen oder auch der Energieversorgung: Alles soll so nachhaltig wie möglich sein und den Dreischritt von „People, Planet, Profit“ (also wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ökologische Verantwortung und soziale Gerechtigkeit) miteinander in Einklang bringen. 

Wir als Allensbach Hochschule haben uns dezidiert international anerkannten Nachhaltigkeitszielen unterworfen.

Beispielsweise legen wir Wert auf grüne Versorgung und haben uns der vollständigen Nutzung von Ökostrom verschrieben.

Durch die Teilnahme am Energieprogramm „SeeEnergie ÖkostromFix“ der Stadtwerke Konstanz GmbH wird unsere Hochschule durch 100 Prozent nachhaltigem Strom versorgt und leistet somit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz unserer einzigartigen Erde.

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Prof. Neumann, Prof. Peters: Leadership im Geiste der Antike – Aristoteles und die Grundlagen von Purpose im New Normal

Gerade Ethik und der Glücksbegriff spielen für moderne Leadership-Überlegungen, insbesondere in den Generationen Y und Z, eine herausragende Rolle. Die Grundlage dafür findet sich bereits in der Antike in Aristoteles‘ fundamentaler Schrift Nikomachische Ethik. Das Konzept der Eudaimonie ist in Purpose, New Work und New Normal wesentlich für Strategie und Führung.

Von Prof. Dr. habil. Robert Neumann, Professur für Betriebswirtschaftslehre, mit den Schwerpunkten Organisation, Personal und Management, und Prof. Dr. Patrick Peters, Professur für PR, Kommunikation und digitale Medien an der Allensbach Hochschule

Nicht allein, aber vor allem durch die Erfahrungen der Covid-19-Pandemie hat international ein Umdenken in der Mitarbeiter- und Unternehmensführung stattgefunden. Das hat generell etwas mit veränderten Lebenshaltungen zu tun. Covid-19 hat zu neuen Betrachtungsweisen und Bewertungsmustern hinsichtlich Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft geführt. Bestimmte Parameter haben an Bedeutung verloren, andere dafür erheblich gewonnen.

An diesem Wendepunkt stellen sich insbesondere Fragen rund um Leadership-Prinzipien und die Strukturierung der Arbeitswelt der Zukunft. Kann es ein „Weiter so!“ geben oder werden sich fundamentale Veränderungen einfinden, die mit traditionellen Kategorien kaum zu erfassen sind? Letzteres scheint der Fall zu sein. New Work und New Normal, Purpose und Ethical Leadership, alles in Verbindung zur großen Frage der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit, das sind die Schlagwörter in der breiteren Strategie- und Führungsdiskussion.

Ethik und Glück im Leadership

Gerade Ethik und der Glücksbegriff spielen für moderne Leadership-Überlegungen, insbesondere in den Generationen Y und Z, eine herausragende Rolle. Die Grundlage dafür findet sich bereits in der Antike in Aristoteles‘ fundamentaler Schrift Nikomachische Ethik. Aristoteles entwickelt in der Nikomachischen Ethik das Konzept der Eudaimonie als einem Kernbegriff der antiken Philosophie. Der Begriff geht auf das altgriechische „εὐδαιμονία“ zurück, das so viel bedeutet wie „von gutem Geist“. Gewöhnlich wird Eudaimonie einfach mit „Glück“ oder „Glückseligkeit“ übersetzt.

Aristoteles formuliert in der Nikomachischen Ethik die Eudaimonie als das für einen Menschen höchste Gut. Das Endziel ist die Erlangung des eigentlichen Guten, das an der Spitze aller Güter steht. Somit besteht die Hauptaufgabe der philosophischen Ethik darin zu bestimmen, was das höchste Gut ist. Bei Aristoteles heißt es konkret: „Jede Technik und jede Methode, desgleichen jedes Handeln und jedes Vorhaben zielt, wie es scheint, auf irgendein Gut ab; deshalb hat man das Gute treffend als das bezeichnet, worauf alles abzielt.“ (NE I 1, 1094a)

Eudaimonie als Endziel des Handelns

Damit kann Aristoteles als einer der Vorreiter der modernen Leadership-Diskussion angesehen werden: „In his works, The Nicomachean Ethics and Rhetoric, Aristotle provided us with a vivid description of what an individual should strive for in life, which many have applied in all walks of life, including leadership.“ (Nelson 2015, p. 1) Kurz gesagt: Eudaimonie, Glückseligkeit, wird um ihrer selbst willen erstrebt. Alle anderen Güter werden nur benötigt, um dieses Ziel zu erreichen. Damit ist Eudaimonie das vollkommene und selbstgenügsame Gut und das Endziel des Handelns und das „Erstrebenswerteste von allem, und zwar so, dass man ihm nichts mehr hinzufügen kann“ (NE I 5, 1097b).

Das Gutsein wird zum Maßstab des Handelns, ist der höhere Zweck und das Ziel der Existenz, sodass dies bereits den Weg zum modernen Verständnis von Purpose weist: Die Purpose-Orientierung stiftet einen übergeordneten Sinn, der nicht durch beiläufige Handlungen zu erreichen ist. Das Gute als Zweck des Lebens ist menschliche Handlungsmaxime und identitätsstiftende Kategorie. Dieses identifikatorische Potenzial hat auch das Purpose im unternehmerischen Kontext. Der Purpose-Begriff steht für den höheren Zweck einer Organisation (i.e. in der Regel ein Unternehmen), der im Sinne der wertorientierten Unternehmensführung deutlich über die Gewinnorientierung hinausgeht.

Purpose ist die Losung für die Wissensgesellschaft

Damit bewegt sich der Purpose-Begriff sehr nahe am Verständnis von Glück nach Aristoteles: Wie Eudaimonie das ultimativ erstrebenswerte Ziel des Menschen aus der Sicht des vierten vorchristlichen Jahrhunderts ist, ist Purpose die Losung für die Wissensgesellschaft des 21. Jahrhunderts. Es ist das, was wirklich gewollt ist und zu einem höheren Gut hinweist. Das Thema „Purpose“ zeigt sich vor allem deutlich im Wandel von der Ausrichtung auf das Shareholder Value (also ein Bewertungsansatz, der den Wert eines Unternehmens aus der Sicht der Eigentümer ermittelt und de facto ausschließlich deren Interessen im Sinne von Wertsteigerungen und Renditen bedient) hin einer Stakeholder Value-Orientierung. Das Konzept besagt, dass Wirtschaftsorganisationen „nicht nur die Interessen der Anteilseigner (Shareholder), sondern aller Anspruchsgruppen, ohne deren Unterstützung das Unternehmen nicht überlebensfähig wäre berücksichtigen“ (Breuer o.J.).

Das ist entscheidend im Kontext von New Normal. Welchen Sinn und Zweck verfolgt eine Organisation, und welche Ziele erreicht sie mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen? Werden neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit genutzt, und unterwirft sich eine Organisation der Trias aus digitaler, ökonomischer und ökologischer Transformation? In Zeiten des New Normal als Ausdruck einer sich verändernden Arbeitswelt ist der Zweck einer Tätigkeit ein entscheidendes Kriterium im derzeitigen Paradigmenwechsel des wirtschaftlichen Wertesystems. Arbeit bedeutet mehr und mehr Identifikation und Motivation, Flexibilität und Unabhängigkeit, die Werteverschiebung von Geld zu Sinnstiftung und die Suche nach Möglichkeit, die Welt besser zu machen und negative Auswirkungen bisherigen Tuns abzumildern.

Leadership: Lebens- und Arbeitszeit soll einem höheren Zweck dienen

Ziel dieser fundamentalen Neuausrichtung ist, durch unternehmerisches und Führungshandeln einen weitergehenden Zweck zu erschaffen, der als übergeordnetes Bild einer Unternehmens- und Führungskultur wahrgenommen wird. Somit hat Robert Neumann dies als „Big Picture“ bezeichnet, als Beschreibung einer detailgenauen, realistischen Existenz in der Zukunft, Orientierung und Perspektive ermöglicht, das Ziele konkretisiert und operationalisiert und das vor allem den Sinn und Nutzen einer Tätigkeit erkennen lässt (Neumann 2020, S. 17).

Purpose ist letztlich als übergeordnetes Managementprinzip zu verstehen, um Arbeit, Sinn und Zweck zusammenzubringen. Es ist die Stakeholder-Orientierung schlechthin, diese drei Elemente zu verbinden, um über alle Stakeholder-Ebenen hinweg das Purpose des Unternehmens zu verankern und den nachhaltigen Wert über betriebswirtschaftliche Kennziffern hinaus zu kommunizieren und zu positionieren. Wenn Arbeit Sinnsuche und Sinnerfüllung sein kann und soll, muss die Tätigkeit eben zwangsläufig mit einem bestimmten Sinn verbunden sein – gerade im New Normal. Sonst ist die Suche end- und zwecklos. Vielmehr soll Lebens- und Arbeitszeit einem höheren Zweck dienen, der nicht intrinsisch-hedonistisch motiviert ist. Das ist die große Brücke von Aristoteles ins 21. Jahrhundert: Eudaimonie für einen und für viele zugleich ist die Aufgabe von Führungsethik und Purpose.

Das Streben nach Glück im Sinne einer Allgemeinwohlorientierung und Abkehr von einer profitkonzentrierten Systematik ist gerade bei den jüngeren Generationen Y und Z die intrinsische Motivation als Bezugsgruppe einer Organisation, ob als (potenzieller) Kunde oder als Mitarbeitender. Purpose und Führungsethik müssen sicherstellen, dass diese Ziele definierbar, kommunizierbar und umsetzbar sind. Dadurch gewinnen Organisationen Authentizität und Wirkung in einem stark disruptiven, transformatorischen Umfeld, das von weitreichenden Herausforderungen geprägt ist.

Purpose-Orientierung und aristotelische Tugendethik

Es ist möglich, nach den aristotelischen Tugendethik zu führen und die Bedürfnisse der Bezugsgruppen damit zu erklären. Das Gutsein ist Zweck und Ziel der Existenz, sodass dies den Weg zum modernen Verständnis von Purpose weist. Dadurch stiftet die Purpose-Orientierung einen übergeordneten Sinn und Nutzen, der nicht durch beiläufige oder einmalige Handlungen zu erreichen ist. Das Gute als Zweck des Lebens ist menschliche Handlungsmaxime und identitätsstiftende Kategorie. Dieses identifikatorische Potenzial hat auch das Purpose im unternehmerischen Kontext.

Führungskräfte und die, die es werden wollen, können ihre Leadership-Kompetenzen beispielsweise mit den Hochschulzertifikaten „Personalführung für Manager“ und „Personalentwicklung und Mitarbeitermotivation“ an der Allensbach Hochschule ausbilden. Die Gestaltung von Leadership in der Praxis gibt den Teilnehmer:innen verschiedene Führungsinstrumente an die Hand, mit welchen Personalführung umgesetzt werden kann. Im Rahmen der Vertiefung „PR- und Kommunikationsmanagement“ (Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.)) lernen Studierende zudem wesentliche Prinzipien der Führungskräfte- und Mitarbeiterkommunikation kennen.

Österreich: Wahl zum Wissenschaftsbuch des Jahres – Wählen Sie mit!

Wir erlauben uns, Sie auf die Wahl zum „Wissenschaftsbuch des Jahres“ aufmerksam zu machen.

Eine Fachjury hat auch heuer wieder eine äußerst vielfältige und interessante Shortlist vorgelegt.

Bis 7. Jänner 2022 haben Sie Zeit, Ihre Favoriten in 4 Kategorien zu wählen: 

  • Naturwissenschaft & Technik
  • Medizin & Biologie
  • Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften
  • Junior-Wissensbücher

Hier können Sie online abstimmen: www.wissenschaftsbuch.at

Das können Sie gewinnen:

  1. Preis:

Treffen Sie bei einem privaten Abendessen eine/n der Sachbuch-Autorinnen oder -Autoren!
Wir laden Sie mit einer Begleitperson Ihrer Wahl in ein exklusives Ambiente zum Dinner in Wien.

2. Preis (2 x)

Alle Bücher der Shortlist für Ihre Bibliothek zu Hause. Die 20 Nominierungen aus den 4 Kategorien bilden einen repräsentativen Querschnitt aus der Welt des Wissens.

3. Preis (3 x)

Jeweils ein attraktives Buchpaket mit ausgewählten Wissensbüchern

Jeder gewinnt:

Sie haben jedenfalls schon einen Preis gewonnen, wenn Sie eines oder mehrere dieser hoch interessanten Bücher lesen und damit an Wissen gewinnen.

Rückfragen zur Möglichkeit „Wissen im Fernstudium erlangen“, zu Kursen, Seminaren, Lehrgängen und Studienmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

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Immobilien richtig vererben und verschenken!

Fragen Sie Ihren Immobilientreuhänder auch zum Thema

Immobilien richtig vererben und verschenken!

Immobilientreuhänder sind Experten in allen Fragen rund um die Immobilie.

Scheuen Sie sich also nicht, die Maklerin, den Makler Ihres Vertrauens auch zu konsultieren, wenn Sie Fragen rund um das Verschenken und Vererben von Immobilien haben.

Es gibt viele Fallstricke dabei – und so dürfen wir einige Themen beispielhaft anreißen, um Ihnen das zu verdeutlichen.

Für das Erbrecht gilt der gewöhnliche Aufenthalt, also der Lebensmittelpunkt Ihrer Lebensinteressen.

Falls Sie z.B. Ihren Lebensabend im sonnigen Süden (Italien, Griechenland, Spanien ….) verbringen wollen, gilt obgleich Sie österreichsicher Staatsbürger sind dann eben italienisches, griechisches oder spanisches Erbrecht.

Dieses unterscheidet sich natürlich oft deutlich vom österreichischen und das kann aus Sicht der Erblasser und der Erben positiv oder negativ sein.

Falls Sie also dementsprechende Pläne haben, regeln Sie vorher die Frage einer Erbschaft oder Schenkung vorausschauend.

Damit es noch komplizierter wird, gilt es auch zu überlegen, wo Ihre potentiellen Erben im Falle des Falles wohnhaft sind.

Wie sieht es mit dem außerordentlichen Erbrecht Ihres Lebensgefährten aus wenn gesetzliche Erben fehlen?

Sie stehen im Testament Ihres geschiedenen Ehemannes. Gilt das Testament noch?

Der Makler weiß Nein – im Falle einer Scheidung gilt das Testament automatisch als aufgehoben.

Der Makler kennt auch Ihre steuerliche Situation beim Erben und Schenken von Immobilien in Österreich.

Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist dem Makler nicht fremd.

Wieviel Grunderwerbsteuer kostet die Übertragung von Immobilien im Familienkreis?

Aus Sicht der Grunderwerbsteuer (GrESt) wird jede Übertragung im Familienkreis – egal ob es sich tatsächlich um einen Kauf, eine Übertragung gegen Rente oder aber um eine Schenkung oder einen Erbanfall handelt – als unentgeltliche Übertragung gewertet.

Die GrESt bemisst sich in diesem Fall vom Grundstückswert nach dem Stufentarif.

Eintragungsgebühr ins Grundbuch

Zusätzlich ist die 1,1% ige Eintragungsgebühr ins Grundbuch zu beachten, die sich im Familienverband vom 3-fachen Einheitswert bzw. max. 30 % des Verkehrswertes bemisst.

Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bestehen Sonderregelungen.

Sonstige Steuerfolgen bei der Übertragung von Immobilien

KaufpreisrenteGemischte
Rente
Unterhaltsrente
Wertverhältnis
Rentenbarwert
zuzüglich allfälliger
Einmalbeträge zu
Verkehrswert des
Wirtschaftsgutes
50% bis
125%
Zwischen
125% und
200%
Unter 50%
oder über
200%
Entgeltlichkeit /
Unentgeltlichkeit
EntgeltlichBis 100%
entgeltlich,
Rest
unentgeltlich
Unentgeltlich

Wird die Immobilie aus ertragsteuerlicher Sicht unentgeltlich übertragen, wie dies z.B. bei Übertragung gegen Unterhaltsrenten, oder wenn die auf der Liegenschaft lastende Kreditverbindlichkeit weniger als 50 % des Verkehrswertes beträgt, der Fall ist, fällt keine 30%ige Immobilienertragsteuer für den Übergeber an.

Der Übernehmer hat die steuerlichen Buchwerte und Abschreibungen des Geschenkgebers fortzusetzen.

Sofern sich die Immobilie im Alleineigentum des Geschenkgebers oder Erblassers befindet, nimmt die Finanzverwaltung aus Sicht der Umsatzsteuer an, dass beim Geschenknehmer bzw. Erben neue Mietverhältnisse vorliegen.

Deshalb muss er – soweit keine Wohnungsvermietung vorliegt – prüfen, ob die Miete an den Mieter weiterhin mit Umsatzsteuer verrechnet werden kann.

Falls dies nicht der Fall ist, weil der Mieter z.B. ein Arzt ist, kann es zu sehr teuren Vorsteuerberichtigungen kommen.

Im Schenkungsfall trifft die Vorsteuerberichtigungsverpflichtung den Geschenkgeber.

Der kann diese aber durch Option zur Umsatzsteuer bei Schenkung vermeiden.

Jedenfalls verlängert sich in jedem Fall die neue Frist zur Vorsteuerberichtigung auf 20 Jahre. Diese Vorsteuerberichtigung bzw. das Vorliegen „neuer“ Mietverhältnisse kann unter Umständen bei Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses vermieden werden, da sich der umsatzsteuerliche Vermieter durch die Übertragung nicht ändert.

Wird die Immobilie des Privatvermögens gegen (Leib-)Rente übertragen, ist zu klären, ob es sich um eine Kaufpreis- oder Unterhaltsrente handelt.

Dabei wird das Verhältnis zwischen Barwert der Rentenzahlungen zum Verkehrswert der Immobilie geprüft.

Der Barwert der Rentenzahlungen ermittelt sich aus den monatlichen Zahlungen kapitalisiert mit dem versicherungsmathematischen Lebensalter des Übergebers.

Bei folgenden Verhältnissen liegt eine Kaufpreis- bzw. Unterhaltsrente vor:

Wenn eine Kaufpreisrente vorliegt, kann der Übernehmer bei Vermietung die Abschreibung des Gebäudes vom Rentenbarwert – nach Ausscheiden eines Anteils für Grund und Boden – ermitteln.

Sofern die Rentenzahlungen in der Folge den Rentenbarwert übersteigen, können die Renten zur Gänze als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beim Übergeber unterliegen die Rentenzahlungen der Einkommensteuer zum Normalsteuersatz, also nicht der ImmoESt, aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die fortgeschriebenen Anschaffungskosten/ Herstellungskosten überschritten werden.

Sonderregeln gelten für Altimmobilien.

Im Fall einer Unterhaltsrente sind sowohl die Renteneinnahmen als auch die Rentenausgaben einkommensteuerlich irrelevant.

Sie sehen die zeitgerechte Information durch Ihre Maklerin, Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt zahlt sich aus.

Alle Infos entnommen aus der vorzüglichen Zusammenstellung von StB Karin Fuhrmann und StB Gottfried Sulz: TPA Vererben und Verschenken: Was ist neu?

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Fragen zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Martin G. Stieger

Professor an der Allensbach Hochschule, Konstanz und Lehrender im Bachelorstudium BWL (Vertiefung Bau- und Immobilienmanagement)

Immo Wiki

Prof. Werkmüller: Transparenzregister „reloaded“ – erhebliche Ausweitung der Eintragungspflichten durch die jüngste Reform des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG)

Das neue Transparenzregister soll Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen Organisationen geben. Im Fokus steht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

Von Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller, Professor für Finanzen und Family Office Management an der Allensbach Hochschule

Weitgehend unbemerkt von der öffentlichen Wahrnehmung hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner jüngsten Novelle des GwG die Eintragungspflichten für sogenannte wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister erheblich ausgeweitet. Diese geht auf das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zurück. Dies passierte eher indirekt durch Streichung der sogenannten Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG.

Transparenzregister: Eintragungspflichten nach neuem GwG

Die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG verhinderte bislang, dass Personen- oder Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafterstruktur sich aus „anderen öffentlichen Registern“ (nota bene: gemeint waren nur inländische öffentliche Register) ergab, eingetragen werden mussten. Soweit also „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ aus diesen Registern, insbesondere dem Handelsregister, erkennbar waren, war eine zusätzliche Eintragung der Gesellschaft im Transparenzregister nicht erforderlich. Dies hat nun ein Ende. Seit dem 1. August 2021 (!) sind alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften einzutragen. Das gilt also für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Unternehmergesellschaft), jede Aktiengesellschaft, auch börsennotierte, jede eingetragene Genossenschaft, aber auch jede offene Handelsgesellschaft, jede Kommanditgesellschaft, jede Partnerschaftsgesellschaft und auch jeden eingetragenen bzw. konzessionierten (wirtschaftlichen) Verein. Nach wie vor nicht betroffen ist die BGB-Gesellschaft. Einzutragen ist jeweils der wirtschaftlich Berechtigte bzw. sind die wirtschaftlich Berechtigten mit Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses.

Weitere Neuregelungen

Bereits nach geltendem Recht waren ausländische Gesellschaften bzw. deren „Ultimate Beneficial Owner (UBO)“ im deutschen Transparenzregister einzutragen, wenn die Gesellschaft unmittelbar Grundbesitz im Inland hielt. Die GwG-Novelle erweitert diese Eintragungspflicht nun auch auf ausländische Gesellschaften, die an inländischen Grundstücksgesellschaften beteiligt sind. Bisher sieht das GwG neben den persönlichen Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Wohnort nur vor, dass „die Staatsangehörigkeit“ der wirtschaftlich Berechtigten anzugeben ist. Aus diesem Grund wurde bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten meist nur eine Staatsangehörigkeit angegeben. In Zukunft müssen somit ausdrücklich alle Staatsangehörigkeiten eingetragen werden. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten oder kann keiner ermittelt werden, sind die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Gesellschaft als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen. Offen ist, ob es ausreicht, nur einen von mehreren gesetzlichen Vertretern einzutragen. Sicherheitshalber sollte jeder gesetzliche Vertreter eingetragen werden.

Übergangsregelungen

Wer bisher von der Mitteilungsfiktion aus den genannten öffentlichen Registern profitierte, kann sich auf gewisse Übergangsfristen berufen, die ihm das neue Recht gewährt. Die Übergangsfristen unterscheiden dabei nach der Rechtsform der Gesellschaft. Sie enden für Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien am 31. März 2022, für GmbHs und UGs, Genossenschaften und Partnerschaften am 30. Juni 2022 und für alle anderen am 31. Dezember 2022. Unmittelbar an die Übergangsfrist schließt sich eine Karenzzeit von einem Jahr an. Innerhalb derer können Verstöße gegen die neuen Eintragungspflichten nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Daher entsprechen die Bußgeldandrohungen des neuen Rechts denen des alten und sind nach wie vor horrend. Bis zu einer Million Euro kann das festgesetzte Bußgeld betragen. Bei Banken und Kreditinstituten können bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes festgesetzt werden (§ 56 Abs. 3 GwG).

Handlungsempfehlungen zum Transparenzregister

Der Beratungspraxis sei dringend empfohlen, Kunden- bzw. Mandantenstämme auf Gesellschaften zu durchforsten, die nach bislang geltendem Recht von der Mitteilungsfiktion profitierten und keiner Eintragungspflicht unterlagen. Ebenfalls empfehlenswert ist es, sich die allgemeinen Verwaltungsanweisungen des Bundesverwaltungsamts, welches für die Pflege des Transparenzregisters verantwortlich ist, anzusehen. Hier veröffentlich die Behörde gelegentlich auch neue Rechtsauffassungen zu bereits bestehenden Regelungen, die nicht selten überraschen. War es beispielsweise bei Stiftungen bislang nicht erforderlich, die Destinatäre als wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen, wenn ihnen keine klagbaren Ansprüche auf Leistungen zustanden (Regelfall), so änderte das Bundesverwaltungsamt seine diesbezügliche Rechtsauffassung im Sommer 2020 und stellte eine überarbeitete Fassung der Auslegungshinweise ins Netz ein. Wer dies nicht aktiv mitverfolgte, lief Gefahr, sich – vollkommen unbeabsichtigt – den Bußgeldvorschriften des GwG zu nähern.

Im Masterstudium Finance erklärt Prof. Werkmüller im Wahlfach Family Office Management (FOM) Aufgabe und Funktionsweise der Geldwäschebekämpfung und auch des Transparenzregisters. Das Thema hat akute Praxisrelevanz und bedarf einer laufenden Überarbeitung.