Immer häufiger werden wissenschaftliche Arbeiten nicht nur von den Hochschulen selbst, sondern auch von externen Gutachtern auf Plagiate hin überprüft.
Compliance-Beauftragte in Unternehmen, politische Mitbewerber, Konkurrenten …. ja sogar Streitverfangene in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen, lassen wissenschaftliche Arbeiten oft viele Jahre nach deren Erscheinen oder dem Erlangen des akademischen Grades überprüfen.
Es drohen die Aberkennung des akademischen Grades und unter Umständen die Anklage wegen Betrug und Urheberrechtsverletzung.
Dazu kommt die eigene Scham, verbunden mit öffentlicher Häme über das moralische Versagen.
Die eigene wissenschaftliche Redlichkeit und die Hochschulgesetze verlangen die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis.
Um Sie bei Ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu unterstützen hat VISVienna international Studies daher einige Wiki auf YouTube gestellt:
Einige gesetzliche Regelungen:
Das österreichische Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 regelt im § 51:
31.
Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.
32.
Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient (insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit) oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.
33.
Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten.
Das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005 regelt schon im § 3 Abs. 5
„Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.“
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
Mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden.
Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.
Nach der positiven Entscheidung der dafür zuständigen AQ Austria sind die ausländischen Bildungseinrichtungen gemäß § 27 Abs. 7 HS-QSG[1] verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf den oben genannten Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.
Die Bildungseinrichtung hat diese Veröffentlichung der AQ Austria gemäß § 4 Abs. 3 der § 27-MeldeVO 2019 (in der geltenden Fassung) umgehend nach Verfahrensabschluss nachzuweisen.
Gemäß § 4 Abs. 4 der § 27-MeldeVO 2019 (in der geltenden Fassung) sind Bildungseinrichtungen verpflichtet, für die Dauer der Gültigkeit der Meldung im Rahmen ihres Außenauftrittes in Österreich schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Falle des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung durch das Board der AQ Austria der Studiengang/die Studiengänge in Österreich nicht mehr durchgeführt werden darf/dürfen.
Die Bildungseinrichtung hat diese Veröffentlichung der AQ Austria umgehend nach Verfahrensabschluss nachzuweisen.
Im Verzeichnis ausländischer Studiengänge finden sich auch Master- und Doktoratsprogramme der ULSIT – University of Library Studies and Information Technologies – auch UNIBIT – aus Sofia, die in Kooperation mit Vienna International Studies – VIS Management GmbH – durchgeführt werden.
Weitere Informationen, Rückfragen zu diesem Beitrag, aber auch Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com
(1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
in Ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind, sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.
(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.
(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.
(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:
Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.
(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.
(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.
Die am 16. Juni 2021 beschlossene Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden, sieht vor, dass in Lehrgängen zur Weiterbildung, das sind
Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG[3] sowie
Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG[4]
künftig in außerordentlichen Studien neue akademische Grade vergeben werden.
Bachelorgrade:
„Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
„Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder
„Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.
Mastergrade:
„Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
„Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
„Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
„Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
„Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder
„Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.
Diese jeweiligen Lehrgänge zur Weiterbildung sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien.
Arbeitsaufwand:
Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern:
Lehrgängen zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.
Abweichend davon ist für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung[5] erforderlich.
In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.
Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
Lehrgangsbeitrag:
Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
Die Teilnahme an Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
Im Curriculum eines Lehrganges zur Weiterbildung kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Zulassungsvoraussetzungen:
Die Zulassung zu Lehrgängen zur Weiterbildung setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges zur Weiterbildung geforderten Voraussetzungen voraus.
Wird ein Lehrgang zur Weiterbildung als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
Abweichend davon kann für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
Expertenlehrgänge bleiben:
Die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz kann den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung verliehen werden, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
Damit wurden in der Begutachtung vorgetragene Kritikpunkte teilweise aufgegriffen:
es ist auch den Fachhochschulen weiterhin möglich, den akademischen Grad LL.M. zu verleihen;
die akademische Expertentitel wurden nicht abgeschafft,
der Bachelor Professional und der Master Professional werden nicht wie geplant mit BAP und MAP abgekürzt, was zur Verwechslung mit den gleichlautenden deutschen Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen hätte führen können, auch wenn BPr und MPr als akademische Grade nicht wirklich glücklich gewählt sind.
Da „Continuing Education” eine Ausbildungsform und keinen Inhalt abbildet, wurden die ursprünglich geplanten akademischen Grade BCE und MCE nun doch auf BA (CE), BSc (CE), MA (CE) und MSc (CE) abgeändert.
Die allgemeine Universitätsreife wurde nun doch als Zulassungsvoraussetzung für die außerordentlichen Bachelorstudien beibehalten, Ausnahme: BPr und sogar eine weitere „Zugangshürde“, die mehrjährige Berufserfahrung, „verschärft“.
Nun ist auch die Übergangsfrist vorbei, Groß Britannien endgültig aus der Europäischen Union ausgetreten und steigt GB auch aus dem Erasmus Programm aus.
Neben den wirtschaftlichen Nachteilen für die Briten und die EU bringt dieser Austritt auch Änderungen bei der Führung und Eintragung der britischen akademischen Grade mit sich.
In Deutschland sind nun britische akademische Grade unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen[1] z.B. “MBA (London School of Economics)”[2], was aber kaum beschwert, da britische Hochschulen in der Regel ein ausgezeichnetes Renommee genießen.
In Österreich können britische akademische Grade auch ohne diese Herkunftsbezeichnung geführt werden, in öffentliche Urkunden werden sie allerdings nicht mehr eingetragen.[3] (§ 88 UG[4] und § 6 PassG-DV[5]).
Es besteht in Österreich keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.
Das Recht dazu wird aber häufig genutzt und ist für die akademischen Grade aus Groß Britannien nun weg gefallen.
Bereits in öffentliche Urkunden eingetragene britische akademische Grade dürfen bei einer Neuausstellung z.B. des Reisepasses nicht mehr „übernommen“ werden.
Die Verpflichtung, ausgestellte öffentliche Urkunden nun zu korrigieren, sehe ich nicht.
Bislang haben die Meldeämter die nachträgliche Eintragung akademischer Grade in Reisepässe ermöglicht und sieht das Formular dazu auch nur die Ergänzung und nicht die nachträgliche Streichung vor:
Ob das Innenministerium als oberste Passbehörde oder das Wissenschaftsministerium nun die Meldeämter informiert, bei der Eintragung britischer Grade oder der Neuausstellung von öffentlichen Urkunden, Personalausweisen, Reispässen auf die geänderte Situation bereits eingetragener britischer akademischer Grade besonders zu achten, lässt sich nicht abschätzen.
Akademische Grade gelten als personenbezogene Daten und sind auf Verlangen der Behörde natürlich nachzuweisen.
[1] In Deutschland können nur Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
[2] LTO Karriere berichtet auch von der Zulässigkeit nach einem Urteil des Kammergerichts in Berlin (Urt. v. 22.02.2012, Az. 5 U 51/11), den im außereuropäischen Ausland erworbenen Titel lediglich um den Namen des Ortes zu ergänzen, an dem der Titel erworben wurde, also “LL.M. (New York)”. Diese mit dem Wortlaut der entsprechenden Vorschriften schwer vereinbare Ansicht begründet das Gericht damit, dass auch die Ortsangabe die bezweckte Warnfunktion ausreichend erfülle und auf fehlende europäische Standards hinweisen könne.
[3] § 88 UG: (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
[4] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
[5] Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV) StF: BGBl. II Nr. 223/2006
„…. ich wollte meinen Master of Engineering (M.Eng.) in das Zentrale Melderegister (ZMR) eintragen lassen. Mir wurde von der Meldeamt Mitarbeiterin mitgeteilt, dass Abschlüsse einer ausländischen Hochschule / Uni nicht eingetragen werden können! Sie meinte ich müsste das von einer inländischen Uni anerkennen lassen. Kann das sein?“
Meine kurze und schlussendlich erfolgreiche Replik:
„Diese Antwort ist definitiv falsch. Die Mitarbeiterin des Meldeamtes verwechselt Eintragung mit Nostrifizierung. Rechtlich gilt in ganz Österreich der § 88 des UG = Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002:
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Der M.Eng. ist daher einzutragen und als akademischer Grad dem Namen nachzustellen.“
Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
Niederösterreich positioniert sich folglich als fixer Bestandteil im öffentlichen Hochschulsystem. „Wissenschaftliche Weiterbildung und Forschung sind der Nährboden für eine erfolgreiche Entwicklung. All das wird an der Donau-Universität Krems vereint. Daher ist die bevorstehende Aufnahme der Donau-Universität in das Universitätsgesetz auch ein Ritterschlag für unsere universitäre Einrichtung für Weiterbildung“, freut sich Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner.
Diese Novelle, die von Bildungsminister Heinz Faßmann präsentiert wurde, sieht unter anderem die Aufhebung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG) vor und bringt die vollständige Integration der Donau-Universität Krems in das Universitätsgesetz.
„Die Donau-Universität Krems wurde bereits 2018 bei der letzten Novelle als öffentliche Universität im Universitätsgesetz verankert. Mit dieser Novelle wird der Prozess 25 Jahre nach der Gründung nun erfreulicherweise vollständig abgeschlossen und bestätigt damit nicht nur die Entwicklung der Universität, sondern auch die Bedeutung des Themas wissenschaftliche Weiterbildung in Österreich“, so Mag. Friedrich Faulhammer, Rektor der Donau-Universität Krems.
Für die Donau-Universität bedeutet diese Novelle, dass der Prozess der Aufnahme in das Universitätsgesetz abgeschlossen ist.
Bis zum Erhalt des Habilitationsrechts muss diese Novelle noch in Begutachtung, ehe sie im Frühjahr 2021 dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
„Die Habilitation ist ein wesentlicher Schritt einer universitären Laufbahn, wodurch es für nationale und internationale Wissenschafterinnen und Wissenschafter noch attraktiver wird eine Karriere an der Donau-Universität anzustreben. Diese Entwicklung kann somit als Meilenstein für das Wissenschaftsland Niederösterreich bezeichnet werden“, betont die Landeshauptfrau.
Rund 8.240 Studierende sind derzeit an der Donau-Universität Krems zugelassen, mehr als 24.500 AbsolventInnen haben ihr Studium bereits erfolgreich an der DUK abgeschlossen.
an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
an Privatuniversitätengem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgängen zur Weiterbildung
an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
verliehen, deren
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:
auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
mit starkem Berufsbezug,
für das seinerseits ein abgeschlossenes
Bachelorstudium,
Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Internationale Bewertung:
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind, z.B.
„Master Universitario“ in Italien;
„Licentiat“ in Schweden;
„Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
„Maestro“ in Spanien.
Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
Anrechnungen in anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen: „Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen“ abgelegt wurden.
Führung:
Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.
Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
Österreich: am konkreten Entwurf der Novelle zum Universitätsgesetz[1] (UG) wird zwar noch gearbeitet, aber dieser soll kommende Woche in Begutachtung gehen.
Die Koalitionspartner haben sich auf die Einführung einer Mindeststudienleistung
ab dem Wintersemester 2021
für neuzugelassene Studierende
geeinigt.
Statt der ursprünglich geplanten 16 ECTS pro Studienjahr (im jeweiligen Studium) sollen nun 24 ECTS in einem Durchrechnungszeitraum von zwei Jahren erbracht werden.
Gemäß § 54. (2) UG ist der Umfang der Studien – mit Ausnahme der Doktoratsstudien – im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.
Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Für neu zugelassene Studierende bedeutet die neue Regelung, dass innerhalb von jeweils 2 Jahren 600 Echtstunden an Arbeitspensum (20 % des Umfanges eines Normstudiums) nachgewiesen werden müssen, um weiter studieren zu können.
Da einige Masterstudiengänge meiner Hochschule mit dem M.A. (Master of Arts) abgeschlossen werden und das baden-württembergische Hochschulrecht auch noch die Verleihung der akademischen Mastergrade in Form der akademischen Grade Magister und Magistra erlaubt, stellt sich insbesondere für die österreichischen Absolventen und Absolventinnen die Frage wie der akademische Grad nun in öffentliche Urkunden eingetragen werden kann.
Für Österreich gilt: abhängig von der Urkunde, die die Allensbach Hochschule ausstellt, es besteht ja die Wahlmöglichkeit gemäß Hochschulrecht des Landes Baden Württemberg entweder den M.A. oder den Mag. zu verleihen, werden die akademischen Grade genau so geführt.
Der M.A. wird nach dem Namen geführt: N. N., MA
Der Mag. wird vor dem Namen geführt: Mag. N. N.
In öffentlichen Urkunden und offiziellen Dokumenten wird der Magister der Allensbach Hochschule als „Mag.“ eingetragen – ohne den Zusatz „Art.“.
Wird der M.A. in der offiziellen Abschlussurkunde verliehen, wird er auch als M.A. eingetragen.
Gesetzliche Grundlagen:
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005 i.d.g.F.
§ 36Verleihung und Führung inländischer Grade
(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« und anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.
(5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.
Österreich: Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
Führung akademischer Grade § 88:
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Österreich: Leider sind Absolventen/-innen von FH-Lehrgängen der Weiterbildung dreifach schlechter gestellt als Absolventen/-innen von Universitätslehrgängen:
Die Schlechterstellung im UG
Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe
Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)
Auch wenn wir diese Schlechterstellungen in nahezu allen Fällen – in welchen ich involviert war – individuell lösen konnten, sind sie durch eine verantwortungsvolle Politik endlich zu beseitigen.
Österreich kennt Lehrgängein der Weiterbildung, die je nach Bildungseinrichtung, die sie durchführen, unterschiedlich bezeichnet werden als:
Universitätslehrgänge
durchgeführt an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
durchgeführt an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgänge zur Weiterbildung
durchgeführt an öffentlichen und privaten Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
durchgeführt an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgänge
durchgeführt an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
durchgeführt als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang gem. § 4 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
In Lehrgängen der Weiterbildung können Berufsrechte und ECTS erworben werden.
In Lehrgängender Weiterbildung abgelegte (positiv beurteilte) Prüfungen können in weiteren Lehrgängender Weiterbildung und ordentlichen Studien angerechnet werden.
In österreichischen Lehrgängender Weiterbildung erworbene Mastergrade können auch in Deutschland geführt werden.
Da es sich materiell-rechtlich um dieselbe Art von Lehrgängen handelt (eben akademische Lehrgänge in der Weiterbildung), können alle diese Rechte unbeschadet des Trägers der Lehrgänge (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, öffentliche oder private Fachhochschule, öffentliche oder private Pädagogische Hochschule) ausgeübt werden!
Wirklich?
Leider ist das nicht so!
Erstaunlicherweise sind der österreichische Gesetzgeber, die zuständigen Ministerien und nicht zuletzt die Fachhochschulkonferenz hier entweder schlampig oder säumig, jedenfalls – insbesondere aus Sicht der Absolventen/-innen von Lehrgängen zur Weiterbildung (Träger sind die Fachhochschulen und die künftigen Privathochschulen) unzumutbar – untätig.
Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie „im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen abgelegt wurden„.
Hier hat man ganz offensichtlich auf die Lehrgänge zur Weiterbildung vergessen.
2. Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe
So regelt z.B. die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) in den Zugangsvoraussetzungen:
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….
Damit stellt sich natürlich die Frage was ist mit den Absolventen/-innen eines FH-Lehrgangs der Weiterbildung und so habe ich mich zur Klärung dieser Frage an die Österreichische Fachhochschul-Konferenz gewandt und diese klar gestellt:
„Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen.
Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten.
Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten.
Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden.
Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen.
Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im Fall der Immobilientreuhänder § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt.
Wir werden uns jedenfalls dafür einsetzen, dass die Lehrgänge zu Weiterbildung an Fachhochschulen in die betreffenden Bestimmungen aufgenommen werden.
Sollten Ihnen zwischenzeitlich konkrete Fälle bekannt werden, in welchen eine Qualifikation nicht anerkannt wurde, bitten wir Sie, diese an uns weiterzuleiten, damit wir entsprechende Interventionsschritte bei den zuständigen Stellen setzen können.“
Das war im März 2015!
Ich sehe wirklich nicht ein, warum Absolventen/-innen eines Universitätslehrganges das entsprechende reglementierte Gewerbe gem. § 18 GewO anmelden können, Absolventen/-innen eines inhaltsgleichen FH-Lehrgangs der Weiterbildung einen Antrag auf individuelle Befähigung gem. § 19 GewO stellen müssen und hier dem Goodwill der Gewerbebehörden ausgesetzt sind.
Neben den Immobilientreuhändern geht es auch um Unternehmensberater, Vermögensberater, Versicherungsagenten, Versicherungsvermittler …..
3. Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)[2]
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) kennt überhaupt nur Universitätslehrgänge (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien anzusehen“
Alles nur eine akademische Diskussion?
Leider nein, nahezu täglich schreiben mit FH-Absolventen/-innen, bitten mich um Hilfe und berichten mir dabei von ganz konkreten Problemen mit diesen hier aufgezeigten Schlechterstellungen.
Die FH-Absolventen/-innen müssen sich insbesondere mit Universitäten und Gewerbebehörden herum schlagen, um ihr Recht auf Anrechnungen und Gewerbeberechtigungen mühsam durchzusetzen.
Das muss wirklich nicht sein!
Dabei wäre die Lösung (eine Legaldefinition) sehr einfach und leicht in einem diesbezüglichen Gesetz beschlossen.
Der Gesetzgeber müsste nur einmal einen Lehrgang der Weiterbildung definieren, der alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen umfasst.
Die Möglichkeit dazu hätte man beispielsweise mit dem neuen Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) gehabt.
Dabei hat der Gesetzgeber das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und das Fachhochschul-Studiengesetzes geändert und das Bundesgesetz über Privathochschulen geschaffen.
Unverständlicherweise hat die Fachhochschulkonferenz dazu in der Begutachtungsfrist nicht einmal offiziell Stellung genommen.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung selbst scheint bei den vielen unterschiedlichen Lehrgängen in der Weiterbildung – wie der § 78 (8) UG zeigt – den Überblick verloren zu haben und lässt stetige Novellierungen des UG hierzu ungenutzt.
Ich kann nur einmal mehr auf diesen Umstand hinweisen und insbesondere die Fachhochschulkonferenz animieren die Interessen ihrer FH-Studierenden in dieser Frage engagierter zu vertreten.
[2] Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004
Heute schrieb mir ein Absolvent aus einem Masterlehrgang:
Ich wollte mich für einen nicht konsekutiven Master an der Universität N.[1] einschreiben. Diesen Master gibt es als 60, 90 und 120 ECTS-Variante. Je nachdem wie hoch die Anzahl der bereits erreichten ECTS-Punkte ist, wird man für diejenige Variante zugelassen bei der man zum Ende des Studiums mindestens die zur Promotion nötigen 300 ECTS erreicht.
Aufgrund meiner beruflichen und privaten Situation kommt für mich nur der 60 ECTS Master in Frage. Meine bisher erreichten 272 ECTS[2] müssten dafür eigentlich mehr als ausreichen, aber die 92 ECTS aus dem Master nach einem „Lehrgang universitären Charakters“ werden leider nicht anerkannt.
Die deutsche Universität will die Zulassung nur für den Master in der Variante 120 ECTS aussprechen und begründet das wie folgt:
„Der Master wurde erworben in einem Lehrgang universitären Charakters. Diese werden von Einrichtungen angeboten, die keinen Hochschulstatus haben. Die Einrichtung ist auch nicht in anabin zu finden. In Österreich haben diese Abschlüsse auch keine Relevanz für eine Promotionszulassung.“
Ich durfte dem Kollegen antworten:
……….. Grundsätzlich kann jede Hochschule auf Basis der gesetzlichen Grundlagenden Zugang von Studierenden selbst regeln, insbesondere in von den Studierenden selbst finanzierten Weiterbildungsstudien und kann das natürlich die Universität N. auch tun und daher halten wie sie will.
Klar ist auch, dass deutsche Hochschulen mit dem österreichischen Hochschulrecht nicht sehr vertraut sind.
Die Ausführungen der Universität N. sind daher auch nur teilweise richtig.
Sie haben Ihren MA tatsächlich in einem Lehrgang universitären Charakters erworben, der zur Gruppe der Lehrgänge der Weiterbildung zählt, die in Österreich nahezu jede Universität, Fachhochschule und auch Pädagogische Hochschule anbietet.
Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) konnten auf Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG bis zum 31. 12. 2012 als Lehrgänge der Weiterbildung von außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen angeboten werden. Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) liefen österreichweit mit 31. 12. 2012 aus, weil das UniStG durch das UG ersetzt wurde, und das Universitätsgesetz keine Lehrgänge universitären Charakters mehr kannte. Daher ist auch klar, dass die Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters natürlich nicht als Hochschulen akkreditiert waren.
Aber jeder einzelne Lehrgang universitären Charakters musste durch das Wissenschaftsministerium genehmigt werden und wurde in eigenen Verordnungen (BGBl. II) des Wissenschaftsministeriums verlautbart.
Da es sich materiell rechtlich um einen Lehrgang der Weiterbildung handelt, kann man damit laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, auch nicht zur Promotion zugelassen werden, was vor diesem Erkenntnis aus Sicht des österreichischen Wissenschaftsministeriums durchaus möglich war.
In Lehrgängen der Weiterbildung können natürlich ECTSerworben werden, die auch auf Regelstudien angerechnet werden können (§ 78 österreichisches Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
Unbeschadet der bisherigen Ausführungen der Universität N. könnte Sie die Universität also durchaus für den weiterbildenden Masterstudiengang mit entsprechend verkürzter Studiendauer aufnehmen, insbesondere, weil die Universität ja selbst ausführt, dass dies von der Anzahl erworbener CP abhängt: “4, 6 oder 8 Semester (je nach Anzahl zuvor erworbener CP) und Sie diese in einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang auf Niveau 7 des EQR erworben haben und ja nicht durch das Absolvieren einzelner Lehrveranstaltungen zusammengesammelt haben.
Es liegt einzig im Ermessen der Universität N., Sie entsprechend Ihrem Wunsche aufzunehmen oder nicht, die Möglichkeit dazu hätte die Universität.
Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?
VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium
[1] Ich nenne in meinem Blog nie die betroffenen Personen und Hochschulen, wenn das nicht geboten ist.
Natürlich gibt es die geschilderten Sachverhalte und Fragestellungen an mich wirklich, es wird in meinem Blog nichts konstruiert und sind mir alle Beteiligten auch namentlich bekannt
[2] Abgeschlossenes Bachelorstudium mit 180 ECTS und abgeschlossenen Master-Lehrgang mit 92 ECTS.