Archiv für den Monat: Juli 2017

Deutschland: gesetzliche Fortbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter – Fernlehrangebote nutzen

Der Bundestag beschloss die Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren für Wohnimmobilienverwalter und Makler:

Wohnimmobilienverwalter und Makler sollen einen Nachweis über ihre Qualifikation ablegen – auch vor dem Hintergrund der hohen Vermögenswerte, mit denen sie umgehen, und der gestiegenen Beliebtheit von Immobilien als Altersvorsorge und Geldanlage.

Das beschloss der Bundestag[1] am Donnerstag, 22. Juni 2017, mit Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen der Opposition, als er einen Gesetzentwurf[2] der Bundesregierung (18/10190) in einer auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses geänderten Fassung[3] (18/12831) annahm.

Gegen die Stimmen der Opposition abgelehnt wurde hingegen ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/8084).

Ursprünglich war vorgesehen, dass Prüfungen vor Industrie- und Handelskammern die Kenntnisse von Verwaltern und Maklern belegen sollen; diesen Passus strichen die Koalitionsfraktionen allerdings in dem geänderten Gesetzentwurf.

Als Nachweis soll nun eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren genügen; Einzelheiten soll eine Rechtsverordnung klären.

Die geänderte Fassung schließt indes Verwalter von Mietimmobilien ein, im Gegensatz zur ursprünglichen Version des Gesetzes.

Für Makler wäre die Erfüllung dieser Fortbildungsverpflichtung neben Beruf und Familie in Fernlehre interessant und bietet z.B. das Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland[4] zwei sehr interessante Weiterbildungsstudien[5] in Fernlehre an:

 

Rückfragen und weitere Informationen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online/

 

[1] http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw13-pa-wirtschaft/498124

[2] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/101/1810190.pdf

[3] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/128/1812831.pdf

[4] http://www.fh-burgenland.at

[5] Fernlehrpartner ist die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com/

AK-Bildungsbonus – gut in der Idee – grob ungerecht in der Umsetzung

Mitglieder der Arbeiterkammer (AK) erhalten durch ihre Interessenvertretung – in Österreich sind alle Arbeitnehmer Pflichtmitglieder[1] der Arbeiterkammer – unter anderem auch Bildungsförderungen.

Eine der AK-Bildungsförderungen ist der AK-Bildungsbonus.

Die neun Bundesländer-AK fördern unter diesem Titel recht unterschiedlich aber in der Regel einen Teil der Kurskosten (mehrheitlich 40 – 50 %) bis zu einer maximalen Grenze von mehrheitlich 100 – 130 EUR pro Jahr.

Damit soll berufliche Weiterbildung gefördert werden – eine an sich lobenswerte Bemühung.

Der große Schönheitsfehler: gefördert werden nur ausgewählte Kurse an BFI, WIFI und an den Volkshochschulen – also bleiben die sozialpartnerschaftlichen Bildungseinrichtungen unter sich und werden mit dem Geld der Arbeitnehmer[2] nur Kurse gefördert, die vom BFI (der Bildungseinrichtung der AK) und WIFI (das Wirtschaftsförderungsinstitut ist die Bildungseinrichtung der Wirtschaftskammer) angeboten werden.

Zur Information: in Österreich gibt es etwa 2.000 Bildungsanbieter, viele davon in der Erwachsenenbildung und mit einem reichhaltigen Angebot an beruflicher Weiterbildung.

Resümee: den Bildungsbonus zahlen alle Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen – Nutzer sind wieder einmal nur die AK selbst und das politische Pendant – das WIFI.

Für mich besonders krass, ich bin natürlich Pflichtmitglied der Arbeiterkammer – so wie meine KollegInnen in unserer Bildungseinrichtung auch – und stehe im Wettbewerb mit BFI und WIFI – zahle also mit einem Teil meines monatlichen Einkommens meinem Mitbewerb einen Teil seiner Kurskosten bzw. einen Teil der Kurskosten von TeilnehmerInnen die aus diesem Grund das BFI und das WIFI und nicht unser Kursangebot wählen.

Ist das gerecht?

Rückfragen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

[2] Die Arbeiterkammerumlage ist vom Versicherten allein zu tragen. Sie beträgt 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (das ist das monatliche Bruttoentgelt) bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

Unterschied Meister- und Befähigungsprüfung?

Die österreichische Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 – kennt reglementierte und freie Gewerbe.

Für die reglementierten Gewerbe (derzeit 80, künftig 75 an der Zahl) bedarf es eines Befähigungsnachweises.

Bei den im § 94 GewO taxativ aufgezählten Gewerben, wofür es eines Befähigungsnachweises bedarf, werden einige Gewerbe als Handwerke bezeichnet:

„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

                     
1. Arbeitsvermittlung
2. Augenoptik (Handwerk)
3. Bäcker (Handwerk)
4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
5. Baumeister, Brunnenmeister
6. Bestattung
7. Bodenleger (Handwerk)
  1. …………..“

und erfolgt der Zugang über eine Meisterprüfung, bei den nicht als Handwerken bezeichneten reglementierten Gewerben bezeichnet man diese Prüfung als Befähigungsprüfung.

 

Die Bestimmungen der GewO im Detail:

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

 § 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

                     
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den

im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben

oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

 

Meisterprüfung für Handwerke 

§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk.

(2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.

(3) Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts verwenden. Weiters dürfen diese Betriebe im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung zu regeln.

(4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen.

(5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden.

(6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und einen Teil B zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen Beispiels seine Professionalität im fachorientierten Bereich unter Beweis stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten im Management, im Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren.

(7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung. Der Kandidat soll auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse beweisen.

(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Das Modul Ausbilderprüfung entfällt für Personen, die

                     
1. eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes der

Ausbilderprüfung gleichzuhaltende Prüfung erfolgreich abgelegt

haben oder

2. den Ausbilderkurs oder eine dem Ausbilderkurs gemäß

§ 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichzuhaltende Ausbildung

abgeschlossen haben oder

3. unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen.

 

(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung.

 

Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe

 § 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.

(2) Die Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 hat die Ausbilderprüfung als Modul in die Befähigungsprüfung einzubeziehen. Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, kann die Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 von der Einbeziehung des Moduls Ausbilderprüfung absehen. § 20 Abs. 8 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Zur Befähigungsprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

 

Rückfragen:

Martin Stieger – martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

 

Die neue Gewerbeordnung stärkt die Unternehmensberater und bringt Klarheit ihrer Vertretungsbefugnisse

Die jüngst beschlossene[1] Novelle der Gewerbeordnung[2] bringt die dringend erforderliche Klarstellung und Erweiterung der Vertretungsbefugnisse für Unternehmensberater.

Den Unternehmensberatern in Österreich steht nun das Recht der berufsmäßigen Parteienvertretung gegenüber Dritten (z.B. Kunden und Lieferanten) sowie gegenüber Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts zu.

Ebenso dürfen die Unternehmensberatungen fortan schon bei der

  • Unternehmensgründung,
  • Unternehmensschließung und
  • Betriebsübergabe

beratend zur Seite stehen.

Zusätzlich wird die Sanierungs- und Insolvenzberatung explizit hervorgehoben.

In Österreich gibt es derzeit mehr als 18.000 aufrechte Gewerbeberechtigungen für das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“[3], die damit ein sehr breites Berufsfeld abdecken.

Das Berufsbild der Unternehmensberatung[4] umfasst beispielsweise

  • Generalistische und fachübergreifende Beratung insbesondere auf Unternehmensführungsebene
  • Fachlich/Inhaltliche Beratung
  • Umsetzungsunterstützung
  • Übernahme von Spezialaufgaben
  • Gutachterliche Tätigkeit
  • Moderation
  • Systemische Beratung
  • Coaching (insbesondere von Führungskräften)
  • Mediation
  • Wirtschaftstraining
  • Interimsmanagement

und unterstützen Unternehmensberater ihre Klientinnen und Klienten

  • in der strategischen Unternehmensführung
  • in der operativen Unternehmensführung
  • in betriebswirtschaftlichen Belangen
  • im Finanz- und Rechnungswesen
  • im Personalwesen
  • im Marketing und Vertrieb
  • in der Unternehmensorganisation
  • im Supply Chain Management
  • in Technik und Technologie
  • im Umweltmanagement
  • in der Wirtschaftsmediation

 

Rechtliche Grundlage:

Die „Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“ StF: BGBl. Nr. 194/1994 regelt bisher für die

Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personen-kreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

 

Die neue Regelung:

Absatz (3) neu auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird[5]:

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur

  1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
  2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;
  3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

 

Rückfragen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at, seit 2011 auch als Unternehmensberater tätig

http://stieger.online

 

[1] 29. Juni 2017 im Nationalrat und am 05. Juli 2017 im Bundesrat

[2] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

[3] § 94 Z 74. GewO

[4] https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/unternehmensberatung/Berufsbild-Unternehmensberatung-2016_3.pdf

[5] dieses wurde am 29. Juni 2017 im Nationalrat und am 05. Juli 2017 im Bundesrat beschlossen und tritt der § 136 (3) neu mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

Wirtschaftspädagogik (M.A.) – Fernstudium an der Hochschule Allensbach

Ob Quer- oder Seiteneinstieg ins Referendariat als Berufsschullehrer, Karriere im Personalwesen oder im Bildungsbereich, selbstständiger Berater oder Dozent – mit dem berufsbegleitenden Masterstudiengang „Wirtschaftspädagogik“ können Sie Ihrer Karriere einen Schub geben oder sie in neue Bahnen lenken – je nach Ihren individuellen Zielsetzungen.

Dabei bietet Ihnen dieses berufsbegleitende Fernstudium mit hochwertigen Lernmaterialien, unterstützenden Online-Seminaren nach Feierabend zu allen Modulen und einer intensiven Betreuung die besten Voraussetzungen.

Zeitlich flexible Prüfungsmöglichkeiten an deutschlandweit verteilten Prüfungszentren bieten Berufstätigen die Chance, sich persönlich weiterzuentwickeln, ohne auf Berufstätigkeit und Gehalt verzichten zu müssen.

Karriere in der Personalentwicklung

Sie streben eine Karriere im Personalwesen oder bei einem Bildungsträger an?

Sie sind in der Aus- und Weiterbildung tätig und möchten eine leitende Funktion im Unternehmen übernehmen? Sie beabsichtigen als freier Berater oder Dozent für Unternehmen und Bildungseinrichtungen zu arbeiten?

Dann ist der Masterstudiengang „Wirtschaftspädagogik[1] mit dem Schwerpunkt „Betriebliche und außerbetriebliche Weiterbildung“ genau richtig für Sie.

Egal ob Sie den Seiten- oder Quereinstieg ins Lehramt suchen oder in der Personalentwicklung Ihre Karriere konsequent weiterverfolgen: Der Studiengang „Wirtschaftspädagogik – Master of Arts“ befähigt Sie zur Übernahme leitender Positionen in der beruflichen Bildung und Personalarbeit.

Sie sind damit in der Lage, als Führungskraft in der Personalentwicklung größerer Unternehmen die interne und externe Weiterbildung von Mitarbeitern zu steuern.

Als Bildungsexperte erarbeiten Sie Lösungen für komplexe Entscheidungssituationen für Unternehmen und Bildungsträger.

Damit haben Sie die besten  Voraussetzungen für eine zukunftssichere Karriere.

Für wissenschaftlich besonders ambitionierte Absolventen der Wirtschaftspädagogik kann das Masterstudium als Ausgangspunkt für eine Karriere im Hochschulbereich dienen und stellt eine Zusatzqualifikation für Dozenten dar.

Studienaufbau und Lehrinhalte

Der Fernstudiengang „Wirtschaftspädagogik – Master of Arts“ umfasst vier inhaltliche Blöcke, die sich systematisch ergänzen:

1. Grundlagen:

Im Block „Einführung in die Berufs- und Wirtschaftspädagogik“ stehen Fragen des Lehrens und Lernens sowie der Didaktik in der ökonomischen und beruflichen Bildung im Mittelpunkt.

2. Wirtschaftswissenschaftlicher Sockel:

In diesem Modulbereich erweitern Sie Ihre Qualifikationen aus dem ökonomischen Erststudium um Themen der Internationalisierung und der Forschungsmethodik.

3. Wirtschaftspädagogischer Schwerpunkt:

Hier bereiten Sie sich gezielt auf die Tätigkeit in einem Bereich beruflicher Bildung vor. Zwei Schwerpunkte stehen zur Wahl: Berufliche Bildung und Pädagogik beruflicher Schulen oder Betriebliche und außerbetriebliche Weiterbildung.

4. Vertiefungsfächer:

Die Wahl von zwei Vertiefungsrichtungen (aus fünf wirtschaftswissenschaftlichen Vertiefungen) ermöglicht Ihnen eine individuelle Profilbildung.

Mit Ihrer Master-Thesis, die den Abschluss Ihres Studiums bildet, beweisen Sie, dass Sie ein Problem aus den Themenbereichen des Master-Studiums selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.

Zulassungsvoraussetzungen

Sie haben bereits einen ersten wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss mit mindestens 180 ECTS.

Wenn Sie einen ersten nicht-wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss haben, können Sie mit dem Masterstudiengang starten, nachdem Sie das achtmonatige «Kompaktstudium Management» absolviert haben. Dieses vermittelt Ihnen die für das Masterstudium erforderlichen wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen.

Studiendauer und Abschluss
Studiendauer:

Regelstudienzeit: 24 Monate
Eine kostenlose Verlängerung der Studiendauer um bis zu 12 Monate ist möglich, sodass das Studium je nach individueller Zeitplanung in 24 bis 36 Monaten absolviert werden kann.

Studienbeginn: jederzeit

Studienabschluss:

Nachdem Sie alle Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht haben, verleiht Ihnen die Hochschule den akademischen Grad “Master of Arts[2] – Wirtschaftspädagogik”, welcher Sie auch zur Promotion berechtigt.

Vertiefungsrichtungen

Im Studiengang „Wirtschaftspädagogik – Master of Arts “ bietet Ihnen die Allensbach University Expertise in fünf Vertiefungsrichtungen an, die Ihnen ein individuelles und spezialisiertes Master-Studium ermöglichen.

Für Ihr Masterstudium wählen Sie zwei der folgenden Vertiefungsrichtungen:

1. Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung:
Sie möchten Ihr Fachwissen im Bereich der Rechnungslegung und der Erstellung von Abschlüssen nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften auf den neuesten Stand bringen.

2. Personalmanagement und Organisation:
Sie möchten sich auf den Schwerpunkt Personalmanagement und Organisation fokussieren? Dann lernen Sie hier alles zu Themen wie z.B. Flexibilisierung personeller Kapazitäten, Arbeitsrecht und Change Management.

3. Finanzmanagement:
Sie möchten fundiertes Wissen über Marktmechanismen erlangen  und Ihre Kenntnisse im Bereich der Finanzierung und Investition vertiefen.

4. Marktorientiertes Management:
Wir zeigen wir Ihnen Mittel und Methoden eines zielgruppenorientierten Marketings für die unterschiedlichsten Wirtschaftsbereiche. Wir vermitteln Ihnen weiterhin praxisorientiertes Wissen über das Management von Geschäftsbeziehungen und die Umsetzung des marktorientierten Managements.

5. Volkswirtschaftslehre:
Sie möchten fundiertes Fachwissen im Bereich der Volkswirtschaftslehre erwerben – bzw. Ihr Wissen auffrischen – und die Funktionsweise volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen kennenlernen.

http://xstudy.eu/fileadmin/europe/germany/_study/docs/M.A.-Wirtschaftspaedagogik.pdf
Kontakt

Allensbach Hochschule
Lohnerhofstrasse 2
D-78467 Konstanz
Tel.: 7533 919 23 -90
Fax: 7533 919 23 -91
E-Mail: info@allensbach-hochschule.de

Studiengangsleitung:
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
Tel.: 7533 919 2390
E-Mail: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Kontakt für Anfragen:
Eva-Maria Engesser
Marketing- & Vertriebs-Managerin
Tel.: 7533 91923 – 94
eva-maria.engesser@allensbach-hochschule.de

Weitere Informationen zum Studiengang erhalten Sie auf der Webseite der Hochschule
https://www.allensbach-hochschule.de/

Vorteile einer Weiterbildung an der Allensbach Hochschule:

  • Sie entwickeln sich persönlich weiter und vertiefen Ihre fachlichen Qualifikationen!
  • Sie schaffen damit die Voraussetzungen für einen beruflichen Aufstieg!
  • Sie studieren berufsbegleitend, komplett online und ohne Präsenzpflicht!
  • Sie studieren an einer staatlich anerkannten Hochschule!
  • Sie absolvieren einen Studiengang, der durch AQUIN oder ZEvA und ZFU akkreditiert ist!
  • Sie erweitern Ihr Netzwerk durch das Kennenlernen Ihrer Kommilitonen, Dozenten und Professoren!
  • Sie entwickeln und trainieren Ihr Selbstmanagement sowie selbstständiges Lernen!
  • Sie können die Studiengebühren steuerlich absetzen!

 

[1] https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/master-programs/economics-and-pedagogics

[2] Das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) ermöglicht im § 36 Verleihung und Führung inländischer Grade auch die Verleihung des akademischen Grades Magister/Magistra: § 36 (1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« und anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.

International Summer School for Wound Management

To provide information which will empower doctors, nurses, and other care providers for a successful and sustainable wound care practice.

Aims

Our Wound Management Course is designed to provide participants with the best practices in wound care, the science behind wound healing, and the most current standards of practice.

A mixture of lectures and bedside teaching will be organized every day.

The target audience is composed of different age groups to promote discussions and interactions between younger and more senior colleagues.

The International Summer School offers an evidence-based approach to wound management in order to help clinicians to stay current with the standards of care.

Provided through the Medical University of Graz participants can expect to be taught by experienced instructors that engage all participants through interactive teaching methods.

Structure of the Summer School – Classroom to Bedside

The Summer School is about 5 days including clinical lectures, interactive case reports, e-learning courses, bedside teaching and hands on workshops given by national and international teachers and scientists.

Course Curriculum:

  • Physiology of wound healing
  • Wound assessment and wound documentation
  • Principles of wound management
  • Evidence based wound care
  • Debridement techniques (surgical and non-surgical)
  • Legal aspects and standards, quality- and riskmanagement

 

Organizers:

Prof. Lars-Peter Kamolz, M.D., M.Sc.

Prof. Erwin Petek, M.D., Ph.D.

 

Speakers and Instructors:

Prof. Barbara Binder, M.D.

Prof. Lars-Peter Kamolz, M.D., M.Sc.

Prof. Erwin Petek, M.D., Ph.D.

Maurice Tomka, M.D.

Prof. Michael Schintler, M.D.

Thomas Wild, M.D.

 

Application and Certification:

Participation in the International Summer School is possible for doctors, nurses and others, who work in field of wound care.

After successful completion of the course, a certificate will be issued.

The number of participants is limited to 25 places.

 

Tuition Fees for 5 day course:

1700 Euro Individual Rate

 

 

Contact:

Birgit Kamolz

Division of Plastic, Aesthetic and Reconstructive Surgery

Department of Surgery

Medical University of Graz

Auenbruggerplatz 29

A-8036 Graz Austria

E-Mail: wound.management.graz@gmail.com

 

Location:

Lecture Hall
Medical University of Graz

Auenbruggerplatz 15

A-8036 Graz

 

Language:

English

 

Points:

ECTS: 5 Credit Points

 

Medical University of Graz: http://www.medunigraz.at/en/

IHM: http://ihm.ac.at/

Studieren ohne Abitur? In Deutschland und Österreich möglich!

Deutschland kennt den direkten Hochschulzugang für beruflich besonders Qualifizierte!

Studienbewerber(innen) mit einer bestandenen Meisterprüfung oder einem vergleichbaren Abschluss können ohne besondere Prüfungen oder Zulassungsverfahren ein Hochschulstudium beginnen.

Personen mit hochqualifizierten Berufsbildungsabschlüssen wie Meister(in), Fachwirt(in) und als gleichwertig anerkannten Qualifikationen sind im gesamten Bundesgebiet Personen mit allgemeiner Hochschulreife gleichgestellt.[1]

Laut den Rahmenvorgaben der KMK sind folgende hochqualifizierte Bildungsabschlüsse der allgemeinen Hochschulreife gleichzustellen:

  • Meister(innen) im Handwerk nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HwO);
  • Inhaber(innen) von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach §§ 42, 42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen;
  • Inhaber(innen) vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst);
  • Inhaber(innen) von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarungen über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung;
  • Inhaber(innen) vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

 

In Österreich ist man zumindest an den Fachhochschulen auch schon soweit.

Für ein Studium an einer Universität[2] fordert der § 63 UG[3] zumindest die allgemeine Universitätsreife:

  • Reifeprüfung (Matura/Abitur) oder Berufsreifeprüfung
  • Studienberechtigungsprüfung für ein gewähltes Studium an einer Universität
  • gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis
  • Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (z. B. Pädagogische Akademie, Fachhochschule etc.)
  • Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (LuC’s sind österreichweit mit 31. 12. 2012 ausgelaufen)

 

Auch für ein Studium an den Pädagogischen Hochschulen[4] fordert das HG[5] im § 51. (1) „Voraussetzung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die leistungsbezogene, persönliche, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung zum Studium gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Bachelorstudien für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.“

 

Das Studium an einer Fachhochschule[6] ist aber auch ohne Abitur (Matura) möglich.

Das FHStG[7] regelt ganz eindeutig:

§ 4 (4) „Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.“

Eine abgelegte Befähigungsprüfung für reglementierte Gewerbe oder die Meisterprüfung für Handwerke kann daher auch in Österreich den Hochschulzugang schaffen.

Rückfragen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online/

[1] Seit 2009, Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK)

[2] https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/unis-privatunis-fhs-uebersicht/

[3] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

[4] https://www.ph-online.ac.at/

[5] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)

[6] https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/unis-privatunis-fhs-uebersicht/

[7] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)

 

Wiss. Quellen im Internet suchen

In Metasuchmaschinen wie

können Sie gezielt nach reliablen und validen wiss. Quellen suchen.

Alles Gute bei Ihren wissenschaftlichen Arbeiten!

Rückfragen dazu: Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Neben interessanten Nano Degrees bietet VIS in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Möglichkeiten an, einen individuellen Bildungsplan zu erstellen.

Mehr dazu auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIDEO

MBA mit 60 oder 90 ECTS – wo liegt da der Unterschied?

Fachhochschulen und Universitäten verleihen in Österreich die sehr beliebten Mastergrade der Weiterbildung und können diese in den Zugangsbedingungen, im Umfang und den Anforderungen durchaus unterschiedlich sein.

Damit international gebräuchliche Mastergrade (wie z.B. der MBA) verliehen werden können, müssen diese Lehrgänge in den

  • Zugangsbedingungen,
  • im Umfang und
  • den Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein.

Daher gibt es in Österreich MBA-Lehrgänge mit unterschiedlichem work load, zumeist 60 oder 90 ECTS, gelegentlich auch mit weniger als 60 und mehr als 90 ECTS, so wie es eben auch Autos mit 60 oder 90 PS gibt.

Ausführlicher das Rechtliche zu den Lehrgängen der Weiterbildung:

Das österreichische Universitätsgesetz (UnivG) regelt im § 56 die Universitätslehrgänge:

Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

und im § 58 die akademische Grade in diesen Lehrgängen:

(1) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

 

Ähnliches gilt für das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) im § 3 Abs. 2 Ziffer 11

Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemeinsam sowie gemeinsam mit anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die beteiligten Bildungseinrichtungen haben eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Studienplan ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Lehrgänge zur Weiterbildung dürfen zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

und im § 9

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das (österreichische) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

  1. Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, Master in …………“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung)

oder

  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen,

deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

  1. Bewertung in Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

  1. Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

  1. Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

 

 

AME-Congress: MIGRATION AND INTEGRATION

MIGRATION AND INTEGRATION

Socio-economic Aspects

28 August – 1 September 2017

Location

Don Frana Bulića 4 HR-20000 Dubrovnik, Croatia

Contact mail

goran.gumze@almamater.si

Course directors:

Dr. Goran Gumze, Alma Mater Europaea – ECM, Slovenia

Prof. Dr. Nandu Goswami, Medizinische Universität Graz, Austria

Course description:

Course will address the questions regarding Migration crisis, Balkan migrant route and influences of those events on social and economic relationships in Balkan Region.

We will emphasize the challenges and threats within the tourism branch, searching for opportunities and finding solutions for issues connected with Migrations and tourism.

Through 5 lectures the participants will get acquaintance with basic concepts regarding socio-economic influences of migration on Balkan region and society through history and now days.

Giving practical samples we will search for innovative solutions in tourism, considering migration as part of contemporary reality in Balkan region.

Discussions and creative workshops on how to promote positive aspect of migration and integrate them into overall tourism promotion in the region will be the highlight of the course.

We will address the following topics in these 5 days course:

  1. Notion of migration and accompanied issues in the Balkan Region
  2. Socio-Economic and medical aspects of Migration and Integration
  3. Migration and the European labor market
  4. Migration and its influences on Tourism branch
  5. Challenges and opportunities of migration in Balkan Region; major on Tourism.

Altogether the participants will have 25 academic hours of lectures and practical work during these five days.

The lectures will take place from 9.00 till 13.00, if possible (5 academic hours daily).

AMEU ECM will offer 5 ECTS within the accredited course Socio-economic aspects of Migration and Integration.

Later is an elective course in Master program on Migration Studies at AMEU ECM.

The participants will have to fill out the application form, attend at least 80% of lectures, proceed individual desk and literature research and write the assignment (15 pages, approx. 3.500 words) within one month after the course is completed.

The price of the course for those applying for ECTS is 250 EUR.

Course lecturers:

Dr. Goran Gumze, Alma Mater Europaea – ECM, Slovenia

Prof. Dr. Nandu Goswami, Medizinische Universität Graz, Austria

Dr. Tanja Angleitner, Alma Mater Europaea – ECM, Slovenia

Milena Sokolić, Alma Mater Europaea – ECM, Slovenia

Dr. Marius Cocou Mensah, Alma Mater Europaea – ECM, Slovenia

Dr. Nermin Oruc, Burch University, BiH

 

Inquiries and applications:

Dr. Goran Gumze

Vodja mednarodne pisarne / Head of International office
T: +386 30/ 465 255 | F: +386 2/ 250 1998

goran.gumze@almamater.si | www.almamater.si

Alma Mater Europaea – Evropski center, Maribor
Slovenska ulica 17, 2000 Maribor, Slovenija