Archiv für den Monat: Juli 2019

AFUM ermöglicht den Abschluss eines deutschsprachigen MBA-Studiums der renommierten Katowice School of Economics

Short summary:

Unterrichtssprache: deutsch

Dauer: 3 Semester, 90 ECTS, Fernlehre

Zulassung: Vorstudium oder Qualifikation Level 6 DQR

Studiengebühren: EUR 7.900,–

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Die Akademie für Unternehmensmanagement (AFUM), Monheim bei Köln, ermöglicht mittels einer Kooperation Studierenden in deutscher Sprache den MBA in Management und Marketing der renommierten Handelshochschule Katowice in Fernlehre mit Präsenzseminaren in Monheim oder gänzlich online zu absolvieren.

Der Master of Business Administration (MBA) in Management und Marketing kann wie schon ausgeführt in deutscher Sprache an der Handelshochschule  in Kattowitz (Katowice School of Economics) absolviert werden.

Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums verleiht die Oberschlesische Handelshochschule in Kattowitz (Katowice School of Economics) den Abschluss “Master of Business Administration” (Kurzform MBA).

Die Katowice School of Economics ist eine von der deutschen Kultusministerkonferenz voll anerkannte Hochschule, die Studienmöglichkeiten auf allen drei Ebenen der Hochschulbildung (Bachelor, Master, Doktorat) anbietet.

Ihre Studienprogramme sind vom polnischen Wissenschaftsministerium (PKA) akkreditiert.

Die Katowice School of Economics gehört zu den zehn besten Business Schools in Polen.

Der Zugang zum MBA-Studium ist mit einem Vorstudium, aber auch mit  einem Nachweis einer Berufsausbildung und Weiterbildungsqualifikation (Level 6 DQR) sowie mindestens 2 Jahre Berufserfahrung möglich.

Der Lehrveranstaltungszeitraum beginnt am 1. November 2019 in den Räumen der AFUM in Monheim, Rheinpromenade 3.

Die Regelstudienzeit beträgt 3 Semester, die max. Studiendauer beträgt 6 Semester.

Die Gebühren für die von AFUM zu erbringenden Dienstleistungen inklusiv dem Nutzungsangebot der Einrichtungen sowie Studienplatz und Immatrikulation bei der Partnerinstitution belaufen sich auf € 7.900,00 bei Einmalzahlung und Einhaltung der Regelstudienzeit von 3 Semestern, zahlungsfällig zu Beginn des Studiums, spätestens zum 1. Lehrveranstaltungstag.

Dem Studierenden haben auch die Möglichkeit, die Studiengebühren in jeweils 18 monatlichen Raten von € 395,00 plus einer einmaligen Gebühr in Höhe von 1.490,00 EUR, die vor Studienbeginn fällig wird, im Voraus zu entrichten.

Für die Immatrikulation werden u. a. folgende Dokumente benötigt:

  1. Ein deutsch- und ein englisch-sprachiger tabellarischer Lebenslauf;
  2. Beglaubigte Kopien
  3. der akademischen Urkunde / Zeugnis (Diploma Supplement)

oder

  • Nachweis einer Berufsausbildung und Weiterbildungsqualifikation (Level 6 DQR) sowie     
    mindestens 2 Jahre Berufserfahrung (z. B. englischsprachiges Arbeitszeugnis);
  • Beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (Schulabschlusszeugnis);
  • Digitales Lichtbild für den Studentenausweis.
  • Kopie des Personalausweises

Nützliche Hinweise zur Erstellung deutsch- und englisch-sprachiger Lebensläufe finden Sie unter: http://www.europass-info.de

Bei Interesse und Rückfragen: vis@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Vienna International Studies:

Vienna International Studies – VIS

Über VIS – Vienna International Studies – können Bildungsprogramme 

unterschiedlicher Bologna-Stufen:

         Bachelor

         Master/Magister

         PhD/Dr

    und

         Weiterbildung

– in Kooperation mit unterschiedlichen Hochschulen aus 

         Bulgarien

         Deutschland 

         Groß Britannien 

         Österreich

         Polen 

         Serbien 

im Fernstudium (online) absolviert werden – auch in deutscher Sprache.

Das bietet VIS die Möglichkeit, maßgeschneidert auf die Bedürfnisse der Studierenden mit ihren unterschiedlichen Bildungsbiographien einzugehen.

Der USP von VIS ist der Maßanzug, der aus den vorhandenen Programmen zusammenstellt werden kann.

Bei Interesse und Rückfragen: vis@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

Österreich: Ernährungsberatung in der Kosmetik?

Weil ich immer wieder danach gefragt werde:

Ja – die Gewerbeberechtigung Kosmetik (Schönheitspflege) – ein reglementiertes Gewerbe gem. § 94 Z. 42 GewO – erlaubt es (individuelle)

„Schlankheits- und Zellulitebehandlungen einschließlich Ernährungsberatung“    

(ausgenommen zu medizinischen Zwecken) durchzuführen.

Siehe dazu

  • Hanusch Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 10 zu § 119 GewO
  • Anwaltliches Gutachten S 13 und 14
  • Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Durchführung von Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung):

6) Das Modul 1 Teil B hat projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgaben zu den folgenden Tätigkeitsbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglichen. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen, ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung der Gegenstände des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend.

1.    Pflegende Kosmetik:

a.    Hautbeurteilung (Sicht- und Tastbefund)

b.    Hautreinigung (wie Oberflächen- und Tiefenreinigung, Peeling und Entfernen von Mitessern und Milien)

c.    Gesichtsmassage

d.    Lymphdrainage

e.    Anwendung von Gesichtsmodellagen

f.    Anwendung von Packungen und Masken (auf den individuellen Hauttyp abgestimmt)

g.    apparative Kosmetik nach dem Stand der Technik (wie beispielsweise Bestrahlungen, Hochfrequenz, Schwellstrom, Tiefenwärme, Fibration, Iontophorese, Ultraschall und Dermabrasion)

2.    Dekorative Kosmetik: Auflegen eines Tag-, Abend-, Ball- und Phantasie-Make-ups unter vorheriger Hauttyp- und Persönlichkeitstypbestimmung und Abstimmung der Farben auf Persönlichkeit und Kleidung,

3.    Schlankheits- und Zellulitebehandlungen einschließlich Ernährungsberatung

4.    Hand- und Armpackungen

5.    Enthaarungen (nach dem Stand der Technik)

6.    Nageldesign, ausgenommen dem Modellieren von Fingernägeln

Daher verlangt die Befähigungsprüfung im Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung auch:

§ 5. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachgebieten:

  1. Anatomie
  2. Somatologie
  3. Dermatologie
  4. Histologie
  5. Kräuterlehre
  6. Ernährungslehre
  7. kosmetische Chemie
  8. Physik
  9. Hygiene

….

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

Österreich: Meldung ausländischer Studien neu geregelt

Das Board der AQ Austria hat in seiner 55. Sitzung am 3. Juli 2019 die

„Verordnung über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 – § 27 – Meldeverordnung 2019 (§ 27 – MeldeVO 2019)“

sowie die

„Verordnung über die zu meldenden Daten gemäß § 27 Abs 10 HS-QSG – § 27-Datenmeldeverordnung (§ 27 – DatenmeldeVO)“

beschlossen und auf der website veröffentlicht – https://www.aq.ac.at/de/meldung-auslaendischer-studien/meldung-auslaendischer-studien.php

Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.

Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.

Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebes die in § 27a Abs 1 Z 1-5 HS-QSG angeführten Unterlagen vorzulegen.

Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebes einer externen Evaluierung nach § 27b Abs 2 HS-QSG zu unterziehen und die in § 27b Abs 1 Z 1-4 HS-QSG angeführten Unterlagen vorzulegen.

Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.

Mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden.

Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies: