Archiv für den Monat: Oktober 2016

Die Berufsbildung im Kontext europäischer Bemühungen

https://www.oebv.at/produkte/erziehung-und-unterricht-201678

Summary

Die Berufsbildung findet nicht mehr ausschließlich innerhalb nationaler Systeme statt. Neben dem weltweiten Wettbewerb, dem raschen technologischen Wandel, weltweit geltenden Regeln und Standards, dem Entstehen neuer Berufe und Kompetenzen, auch dem Auftreten neuer Akteure, stellen uns   Globalisierung und Migration vor gewaltige Herausforderungen und verändern die Art und Weise, wie Kompetenzen vermittelt, erworben, bewertet und trotz oft fehlender formaler Nachweise überprüft werden können.

 

Einleitung

„Im Umfeld eines noch nie da gewesenen weltweiten Wettbewerbs, des raschen technologischen Wandels, weltweit geltender Regelungen und Standards, wachsender individueller Mobilität und der ständigen Entstehung neuer Berufe und Kompetenzen überrascht es nicht, dass in der Berufsbildung neue Elemente – neue berufliche Aus- und Weiterbildungsangebote und neue Arten der Qualifizierung – in Erscheinung treten. Berufliche Bildung findet nicht mehr ausschließlich innerhalb der nationalen Systeme statt. Neue Akteure sind hinzugekommen – international agierende sektorale Gremien, multilaterale Agenturen, multinationale Unternehmen – und verändern die Art und Weise, wie Kompetenzen vermittelt, erworben und bewertet werden.“[1]

Dazu kommen die gewaltigen Herausforderungen der Globalisierung und Migration und so machen zwei beachtenswerte bildungspolitische Vorhaben Österreichs in jüngster Vergangenheit den Blick auf europäische Normen und Vorhaben notwendig.

Zum einen das geplante Anerkennungsgesetz und zum anderen der Beschluss des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) durch den Ministerrat.

 

Das Anerkennungsgesetz

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hatte zum Jahreswechsel den Entwurf eines Anerkennungsgesetzes[2] versandt um mit diesem Gesetz eine Verbesserung der bestehenden Regelungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und eine verbesserte Berufsanerkennung von AkademikerInnen – was Änderungen im Berufsanerkennungsbereich nötig macht – zu erreichen.

Das Ziel eines durch das Anerkennungsgesetz ermöglichten neuen Anerkennungs- oder Bewertungsverfahrens ist es, die erworbenen Qualifikationen mit einer österreichischen Referenz vergleichbar zu machen, um so einerseits den potentiellen ArbeitgeberInnen die Beurteilung der Eignung potentieller BewerberInnen zu erleichtern und andererseits die ausbildungsadäquate Beschäftigung sowie auch allgemein die Arbeitsmarktintegration zu fördern.

Das Vorhaben des Gesetzgebers umfasst nun hauptsächlich die folgende Maßnahme(n):

– die Einrichtung eines Anerkennungsportals zur elektronischen Einreichung vn Anträgen auf Anerkennung oder Bewertung;

– die Institutionalisierung von Beratungsstellen zur persönlichen Unterstützung der Antragsstellerinnen oder Antragssteller durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

– die erstmalige Einrichtung von Verfahren zur Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen und Berufsqualifikationen.

Die im neuen Anerkennungsgesetz vorgesehene Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ersetzt die allenfalls bisher nötige formale Anerkennung nicht, soll gerade eine solche insbesondere in jenen Fällen ermöglichen, die bislang gar nicht geregelt waren und verfolgt im Wesentlichen das Ziel einer besseren Orientierung auf dem Arbeitsmarkt.

Etwa die Hälfte der Bevölkerung in der EU erwirbt erste berufsbezogene Fähigkeiten über die Berufsbildung. Weit mehr entwickeln diese Fähigkeiten weiter und erlernen neue durch Weiterbildung und Lernen am Arbeitsplatz.

 

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR)

Am 26. Jänner 2016 hat der Ministerrat den „Nationalen Qualifikationsrahmen“ (NQR) beschlossen und damit österreichische berufliche Abschlüsse (wie den Lehrabschluss, die Meisterprüfung oder den HTL-Ing) leichter EU-weit vergleichbar gemacht.

Die EU wollte die Empfehlungen aus dem Jahr 2008 bereits 2010 EU-weit umgesetzt wissen – in Österreich ist es nun – beginnend mit März 2016 – endlich so weit. In den 39 Ländern, die zurzeit am Europäischen Qualifikationsrahmen kooperieren[3], wurden bislang insgesamt 43 NQR eingeführt.[4] Auf voll einsatzfähige Qualifikationsrahmen können 17 Länder verweisen: Belgien, die Tschechische Republik (mit einem Teil- Qualifikationsrahmen für die Berufsbildung), Dänemark, Estland, Frankreich, Deutschland, Island, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Die nationalen Qualifikationsrahmen von sechs Ländern (Kroatien) Griechenland, Lettland, Montenegro, Slowakei und der Türkei) sind noch in einem frühen operativen Stadium. In diesen Ländern sind die anfängliche Planung und Verabschiedung abgeschlossen. Da die Rahmen zurzeit in die Praxis umgesetzt werden, sind ihre Vorteile und ihre Sichtbarkeit für Endnutzer noch begrenzt. Sechs Länder (Spanien, Ungarn, Österreich, Polen, Slowenien und Finnland) sind gerade im Prozess der förmlichen Verabschiedung ihrer Qualifikationsrahmen. Sie haben die anfängliche technische und konzeptionelle Planung abgeschlossen und wenden sich der Implementierung zu, sobald das rechtliche und politische Mandat vorliegt. Österreich, Polen und Slowenien haben die nötigen Rechtsvorschriften im Dezember 2015 und Januar 2016 erlassen; Ungarn und Spanien rechnen in den kommenden Monaten mit dem Abschluss der Verabschiedungsverfahren.

Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens ist es ja, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen.

Die Erfassung und Einordnung der Qualifikationen (Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenz) in acht Niveaus erfolgt lernergebnisorientiert und basiert auf Empfehlung des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008[5] zur Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, dem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)[6].

Die NQR-Koordinierungsstelle[7] soll gewährleisten, dass bis 2018 alle Berufsabschlüsse eingestuft werden und auch non-formale Bildung Eingang in den Qualifikationsrahmen finden kann.

Die Gleichwertigkeit von beruflichen und akademischen Bildungsabschlüssen wird dadurch wesentlich erleichtert und so wird z.B. die Meisterprüfung dem akademischen Grad Bachelor künftig gleichwertig gehalten.

Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse Meister und bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer “Gleichartigkeit” oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

 

CEDEFOP – Europäisches Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

Berufsbildung ist Sache der nationalen Politik. Im gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkt ist hier aber auch die europäische Zusammenarbeit in der Pflicht.

Das Cedefop[8] unterstützt mit seiner Forschungsarbeit die europäische und nationale Berufsbildungspolitik. Es befasst sich insbesondere damit, wie (Berufs)bildungsinhalte besser auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts abgestimmt werden können, sei es durch Qualifikationsrahmen, die Validierung informellen und nicht formalen Lernens oder Lernen am Arbeitsplatz.

Über seine Expertennetzwerke in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt das Cedefop Fachinformationen zur Berufsbildungspolitik und -praxis in ganz Europa zusammen. Auf deren Grundlage erstellt es Analysen und Statistiken, um länderübergreifende Vergleiche zu ermöglichen sowie aktuelle Herausforderungen und künftige Entwicklungstrends zu ermitteln.

Das Cedefop legt seine Berichte der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den europäischen Sozialpartnern vor. Es berät seine Interessengruppen in Berufsbildungsfragen. Und es bietet politischen Entscheidungsträgern, Sozialpartnern, Forschern und Praktikern ein Forum, damit sie sich darüber austauschen können, wie die Berufsbildung in Europa verbessert werden kann.

Die Berufsbildung allein kann weder das Wirtschaftswachstum ankurbeln noch Arbeitsplätze schaffen oder die Wettbewerbsfähigkeit steigern. Sie kann jedoch dafür sorgen, dass Europa über die wichtigste Voraussetzung für Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit verfügt – nämlich Arbeitskräfte mit den richtigen Qualifikationen –, indem sie den Menschen das Rüstzeug an die Hand gibt, einen Arbeitsplatz zu finden, zu behalten und ihr Erwerbsleben in einem sich rasch wandelnden Umfeld dauerhaft zu meistern.

2015 hat das Cedefop seine Tätigkeiten umgebaut, um sie noch stärker auf folgende Prioritäten auszurichten: Verbesserung der Berufsbildungssysteme und -einrichtungen, Entwicklung von Lernmethoden, die die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessern, sowie bessere Abstimmung von Kompetenzangebot und Arbeitsmarktbedarf. Diese stärkere Fokussierung auf den Arbeitsmarkt spiegelt sich darin wider, dass das Zentrum, für das bisher die Generaldirektion Bildung der Europäischen Kommission zuständig war, 2014 der Generaldirektion Beschäftigung unterstellt wurde.

 

Literatur

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erlassen wird und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird.

CEDEFOP, Kurzbericht, Dezember 2015, ISSN 1831-242x

Verordnung (EWG)
 Nr. 337/75 des Rates
 vom 10. Februar 1975

 

Zum Autor

Mag. DDr. Martin Gennadij STIEGER, Jahrgang 1960, Studium der Rechts-, Politik-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Hochschulpädagogik an den Universitäten Linz, Salzburg und IUB, postgraduale Studien des Public und General Managements u.a. an der TUAS Turku University of Applied Studies/Finnland und der Open University in Milton Keynes/England, Visiting Professor an der Hochschule für Volks- und Betriebswirtschaft in Belgrad und Wien http://rafin.edu.rs/eng/indexeng.html,  Dozent an der Allensbach University Konstanz https://www.allensbach-hochschule.de, Vorstand der Aus- und Weiterbildung GmbH in Wels http://asasonline.com

 

 

[1] CEDEFOP, Kurzbericht, Dezember 2015, ISSN 1831-242x

[2] Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erlassen wird und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

[3] Außer den 28 EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Kosovo, Liechtenstein, Montenegro, Norwegen, Serbien, die Schweiz und die Türkei an dieser Kooperation

[4] alle Daten http://www.cedefop.europa.eu

[5] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:111:0001:0007:DE:PDF

[6] https://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/brochexp_de.pdf

[7] http://www.lebenslanges-lernen.at/home/nationalagentur_lebenslanges_lernen/nqr_koordinierungsstelle/

[8] http://www.cedefop.europa.eu Das Cedefop, mit Verordnung (EWG)
 Nr. 337/75 des Rates
 vom 10. Februar 1975 in Berlin über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ins Leben gerufen, seit 1995 mit Sitz in Thessaloniki, ist das europäische Referenzzentrum für politische Entscheidungsträger, Sozialpartner, Berufsbildungseinrichtungen, Lehrkräfte und Ausbilder sowie Lernende aller Altersgruppen; sohin für alle, die an beruflicher Bildung beteiligt sind

 

Sind HTL-Ingenieure nach der Aufwertung (Änderungen im Ingenieurgesetz) nun Bachelor? Nein!

Das Bundesgesetz über die Standesbezeichnung „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006 – IngG 2006) BGBl. I Nr. 120/2006 wurde mit Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2016 geändert und aus der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nunmehr die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“:

Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)[1]

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen nun laut Gesetz dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat.

Ziel ist die Aufwertung der Qualifikation der österreichischen Ingenieure und Ingenieurinnen durch Zuordnung zu einem Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und Herstellung besserer (internationaler) Vergleichbarkeit mit anderen Qualifikationen.

Sowohl für die Qualifikationsträger als auch die österreichischen Unternehmen sollen sich dabei insbesondere folgende Vorteile ergeben:

  • Unterstützung von Bewerbungen am (europäischen) Arbeitsmarkt,
  • Unterstützung bei der Darstellung des Qualifikationsniveaus von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen internationaler Ausschreibungen,
  • Aufwertung berufspraktischer Qualifikationen, insb. im europäischen Kontext,
  • Schaffung eines Instruments zur Validierung informellen Lernens (auch als österreichisches „best practice“ zur Ratsempfehlung 2012/C 398/01).

Nicht zuletzt wegen einer ein wenig missverständlichen Presseaussendung[2] ist nun der Eindruck entstanden, Ingenieure würden künftig hin dem akademischen Grad Bachelor gleich gestellt sein.

Schon am 26. Jänner 2016 hat der Ministerrat den „Nationalen Qualifikationsrahmen“ (NQR) beschlossen und damit österreichische berufliche Abschlüsse (wie den Lehrabschluss, die Meisterprüfung oder den HTL-Ing.) leichter EU-weit vergleichbar gemacht.

Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens ist es, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen.

Die Gleichwertigkeit von beruflichen und akademischen Bildungsabschlüssen wird dadurch wesentlich erleichtert und so wird z.B. die Meisterprüfung dem akademischen Grad Bachelor künftig gleichwertig gehalten.

Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse Meister und bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer „Gleichartigkeit“ oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

Das Ingenieurgesetz 2017 soll mit 01. Mai 2017 in Kraft treten und dann sind der „Ingenieure“ bzw. die „Ingenieurin“ mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft oder wie das Gesetz es formuliert: dass die

„Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat.“

 

NQR-Qualifikationsniveaus[3] 

§ 3  (1) Qualifikationen sind einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die NQR-Qualifikationsniveaus werden gemäß Anhang II der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen definiert (Anhang 1).

(2) Qualifikationen auf den NQR-Qualifikationsniveaus 6 bis 8 sind entweder nach Maßgabe des Abs. 1 oder auf Basis der Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für den europäischen Hochschulraum (Anhang 2, Dublin-Deskriptoren) zuzuordnen. Demnach sind Bachelorstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 6, Masterstudien und Diplomstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 7 und Doktorats- und PhD-Studien dem NQR-Qualifikationsniveau 8 zugeordnet.

 

 

 

 

[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00373/fname_565719.pdf

[2] http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20161012_OTS0262/nationalrat-beschliesst-aufwertung-des-ingenieurtitels

[3] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

Endlich: Berufsregister für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf Schiene – Heilmasseure leider nicht berücksichtigt

Das schon lange angekündigte Berufsregister für Gesundheits- und Krankenpflege-berufe und gehobene medizinisch-technische Dienste kommt nun in die Schwünge.

Mit Beschluss des Nationalrates (mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grüne) vom 7. Juli 2016 und Beschluss im Bundesrat vom 14. Juli 2016 wurde noch im Sommer das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden auf den Weg gebracht.

Mit der Kundmachung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRegG) im Bundesgesetzblatt ist nun der Weg frei für die Einrichtung des Berufsregisters für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und die gehobenen medizinisch-technischen Dienste mit Anfang 2017.

Das Gesundheitsberuferegister wird für

  1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
  2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, eingerichtet.

 

Die Idee hinter dem Gesetz?

Das Berufsregister stellt einen wichtigen Beitrag für mehr Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssicherung, vor allem im freiberuflichen Bereich dar.

Mit der Einrichtung des Berufsregisters wird für die Berufsangehörigen Nachvollziehbarkeit und Transparenz geschaffen und die Patientinnen und Patienten können darauf vertrauen, dass sie von qualifizierten Personen betreut werden.

Zudem werden die regionale und bundesweite Bedarfsplanung sowie der internationale Informationsaustausch erleichtert.

Mit dem Gesetz erlangen die Arbeiterkammer und die Gesundheit Österreich GmbH http://www.goeg.at/ eine Funktion als Behörden.

Das Gesetz tritt mit 1.1.2017 in Kraft.

Ab 1.1.2018 werden alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste im Register erfasst.

Durch den verpflichtenden Eintrag in das Berufsregister wird es möglich, qualitative und quantitative Daten aus ganz Österreich und aus allen Versorgungsbereichen zur Verfügung zu stellen.

So wird das Pflegeleistungsangebot für Patientinnen und Patienten, sowie für Pflegebedürftige transparent.

Die Umsetzung des Registers erfolgt im Auftrag des BMGF durch die Bundesarbeiterkammer für die angestellten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen.

Die Gesundheit Österreich GmbH listet die selbständig Tätigen.

Der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV) https://www.oegkv.at/ übernimmt Aufgaben der Qualitätssicherung.

 

Mängel?

Aus meiner Sicht hätten die Heilmasseure – diese arbeiten eigenverantwortlich zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung als medizinischer Gesundheitsberuf im GBRegG berücksichtigt werden müssen.

Die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB) wird jedenfalls ein Register für nicht-medizinische gesundheitsbezogene Berufe einrichten.

Interessenten können sich jederzeit melden:

https://www.facebook.com/OGB-Oesterreichische-Plattform-gesundheitsbezogener-Berufe-169655443051159/