Archiv für den Monat: März 2014

Gewerberechtliches zum „selbständigen Trainer“

Als Referent zum Thema Berufsrecht werde ich immer wieder gefragt, wie denn das so sei mit einer Berufsausübung als selbständiger Trainer.

Nun, wer sich als Trainer (Halten von Seminaren und/oder Vorträgen) selbständig machen will, unterliegt nicht der Gewerbeordnung.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 GewO ist die Ausübung eines „Unterrichts“ vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Die reine Trainertätigkeit fällt eindeutig deshalb nicht unter eine Gewerbeausübung weil die Lehre und der Unterricht in Österreich verfassungsrechtlich privilegiert sind:

 – Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867)

– Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt:

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Also kurz gesagt, kein Gewerbeausübung durch einen Trainer, der nur sich selbst organisiert und vorträgt.

Für Trainertätigkeiten ist kein Gewerbe anzumelden und kann auch keine Gewerbeberechtigung erlangt werden. Trainer üben ihre Tätigkeit als sogenannte Neue Selbständige aus. 

Steuerliches und Sozialversicherungsrechtliches dazu finden Sie hier: 

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html 

Bei den Seminarunterlagen soll man natürlich fremdes Wissen respektieren und ordentlich zitieren:

http://martinstiegerblog.com/2014/02/05/die-10-gebote-des-richtigen-zitierens/

Allerdings: wenn der/die Trainer/in auch andere Referenten organisiert, ist eine Gewerbeberechtigung nötig.

Wer also Seminar- und Vortragsveranstaltungen auch für andere Vortragenden organisiert, benötigt z.B. einen Gewerbeschein “Organisation von Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)” – das ist ein freies Gewerbe und deckt die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminares für den Veranstalter ab: so  z.B. die Koordination der Trainer, das Versenden von Teilnahmebestätigungen, das Austeilen von Schulungsunterlagen, den technischer Support vor Ort und fallen dafür für einen Einzelunternehmer (z.B. in OÖ) EUR 100,– an Kammerbeiträgen im Jahr an (die Mitgliedsbeiträge werden durch die einzelnen Länder-Kammern festgesetzt).

Je nach Art der geplanten Tätigkeit können auch freie Gewerbe  (dh es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich) rechtlich in Frage kommen wie z.B.:

Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit unter Anwendung kinesiologischer Methoden

oder

Erstellung und Umsetzung von Trainingskonzepten für sport- und gesundheitsbewusste Personen sowie Organisation von Seminaren und Sportveranstaltungen unter Ausschluss jeder den Ärzten vorbehaltenen bzw. unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit.

 

 

It’s the policy, stupid!

It’s the economy, stupid!“. Mit diesem Wahlkampf-Slogan von James Carville gewann Bill Clinton 1992 die US-Präsidentschaftswahlen gegen Amtsinhaber George Bush.

Als geflügeltes Wort in Abwandlungen “It’s the …….., stupid” vor allem in den USA für recht viele Themenbereiche in Verwendung, möchte ich es heute auch nutzen:

it’s the policy, stupid – auf die politischen Inhalte kommt es also an?

Wirklich?

Für mich gilt: Ein guter Politiker stellt nicht sich selbst, sondern die Sache in den Mittelpunkt seiner Überlegungen?

Meine Studenten wissen: die drei P’s zur Entscheidungsfindung bei der Wahl sind:

P       Personen

P       Programme

P       Politische Praxis

Politik verstehen wir in drei Dimensionen polity[1] (Form), policy[2] (Inhalt) und politics[3] (Prozess).

Wenn es um die politischen Akteure geht, wird gerne der Gemeinplatz vom garstigen politischen Lied zitiert. Schon in Goethes Faust lesen wir “Ein garstig Lied! Pfui! Ein politisch Lied!” und galt schon zur Goethezeit die weit verbreitete Ansicht, die Johann Gottfried Herder 1792 “Politisch Lied, ein böses, böses Lied” nennt.

Es ist auch 200 Jahre später das Meinungsbild der Bevölkerung nicht viel besser geworden.

Die Mehrheit der Bevölkerung will keinen einzigen der Spitzenkandidaten der österreichweit zur Wahl stehenden Parteien wirklich haben! Nicht eine/r kommt über 20 % Zustimmung!

Also entscheiden wohl die Inhalte?

it’s the policy, stupid?

Ein rationaler Wähler, eine rational entscheidende Wählerin würde also dem Rational-Choice-Ansatz der Wahlverhaltensforschung[4] folgend wohl rational alle politischen Aussagen (Parteiprogramme) durcharbeiten und die Inhalte von A – Z wie

A       Arbeitslosigkeit, Ausländer, Abfallentsorgung

B       Bildung

C       Charisma

D       Demokratie

E       Energie

F       Frieden

G       Gesundheit, Gesellschaft

H       Hunger

I        Inflation

J        Jugend

K       Konflikte

L       Leben

M       Migration

N       Neutralität

O       Orientierung, Ostöffnung

P       Parteien, Pflege, Pensionssicherung

Q       Qualität

R       Religion

S       Sicherheit

Sch    Schule

St      Steuerreform

T       Teuerung,

U       Umwelt, Unfall, Universität

V       Verantwortung, Vollbeschäftigung, Verwaltungsreform, Verkehr

W      Wirtschaft

X       Xenophobie (Fremdenfeindlichkeit)

Y       Yuppie-Politik

Z       Zukunft, Zivilgesellschaft

für sich und hinsichtlich eigener Vorstellungen – Downs zufolge verfolgt der rationale Wähler ja nur seine eigenen Interessen (Eigennutz-Axiom[5]) – ansehen.

Ist das so?

Damit der Wähler entscheiden kann, von welcher Partei er den größten Nutzen (bzw. den geringsten Schaden) erwarten kann, braucht er allerdings möglichst vollständige Informationen über die zur Wahl stehenden Parteien, über deren Handeln in der Vergangenheit und mögliches Verhalten in der Zukunft (retrospektives bzw. prospektives Wählen).

Um an diese Informationen zu kommen, muss der Wähler, die Wählerin allerdings einen erheblichen Aufwand betreiben.

Diesen als Informationskosten bezeichneten Aufwand wird der rationale Wähler jedoch nur auf sich nehmen, wenn der erwartete Nutzen größer als der Aufwand ist.

Daher wird sich der Wähler mit unvollständigen Informationen begnügen, seine Wahlentscheidung also unter einer gewissen Ungewissheit treffen.

Eine Möglichkeit, diese Ungewissheit zu begrenzen, ist, einen Teil der Informationskosten auf andere abzuwälzen, d.h. durch die Medien, Interessengruppen oder Parteien aufbereitete Informationen zu nutzen.

Neben den Informationskosten und dem Aufwand für die Wahlentscheidung selbst fallen noch Opportunitätskosten[6] für den Akt der Stimmabgabe selbst an:

Wer wählt, kann am Wahltag nicht verreisen und muss den Weg zum Wahllokal auf sich nehmen, oder muss sich vorher um Briefwahlunterlagen kümmern.

Jetzt wird es vollständig paradox.

Um Kandidaten zu wählen, von denen wir nicht viel halten, prüfen wir deren inhaltliche Vorstellungen, von denen wir leider auch nicht viel wissen (können) und gehen allem Unbill zu Trotze dennoch wählen?

Wahlparadox:

Ein großes Problem des traditionellen Rational-Choice-Ansatzes ist, dass er die in Österreich und anderen Ländern bei Wahlen auf nationaler Ebene anzutreffende relativ hohe Wahlbeteiligung nicht erklären kann.

Diese schwindet ja – wir wir immer wieder sehen (an der Gemeinderatswahl in Salzburg im März 2014 nahmen nicht einmal mehr 50 % der Wahlberechtigten teil) – auch recht deutlich.

Es ist für den Wähler eigentlich nicht rational, sich überhaupt an der Wahl zu beteiligen:

Da die eigene Wahlstimme mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht entscheidend für den Wahlausgang ist, kann der Wähler der Wahl genauso gut fernbleiben und erspart sich damit den mit der Wahl verbundenen Aufwand, ohne jedoch auf den erwarteten Nutzen eines bestimmten Regierungshandelns verzichten zu müssen.

Auch Downs war sich dieses Problems bewusst und postulierte einen vom konkreten Wahlausgang unabhängigen langfristigen Nutzen des Wählens:

die Aufrechterhaltung eines demokratischen Systems. Die Bürger sehen die Wahlteilnahme als Bürgerpflicht an, weshalb viele von ihnen letztendlich doch wählen gehen.

Wie lange noch?

Wahlbeteiligungsnorm:

Da es sich bei der Aufrechterhaltung der Demokratie jedoch um ein Kollektivgut handelt, von dessen Nutzen auch Nichtwähler nicht ausgeschlossen werden können, bedarf es noch eines weiteren Wahlanreizes.

James S. Coleman sieht diesen in einer „Wahlbeteiligungsnorm“, d.h. der gegenseitigen Erwartung unter den Wahlberechtigten, dass sie an der Wahl teilnehmen.

Da der rationale (Nicht-)Wähler bei Nichtbefolgung der Wahlbeteiligungsnorm mit Missfallensbekundungen zu rechnen hat und sich rechtfertigen muss, steigen für ihn die Kosten des Nichtwählens.

Die Wahlbeteiligungsnorm erklärt zwar hohe Wahlbeteiligungen, aber nicht die Entscheidung für eine bestimmte Partei.

Konzept des Expressiven Wählens: 

Die Sozialwissenschaftler Geoffrey Brennan und Loren Lomasky schlagen daher das Konzept des Expressiven Wählens vor.

Demnach weist das Wählen, wie jegliche Handlungen, stets sowohl instrumentelle als auch expressive Nutzenkomponenten auf.

Während der instrumentelle Teil darauf abzielt, mittels der Wahl bestimmte Politikergebnisse herbeizuführen, besteht der expressive Nutzen im Ausdrücken einer persönlichen Präferenz – ähnlich den Anfeuerungsrufen bei einer Sportveranstaltungen.

Er dient vor allem als Mittel zur Aufrechterhaltung bzw. Verstärkung des Selbstwertgefühls des Wählers.

Dieser expressive Nutzen wird bereits durch die Handlung selbst realisiert, unabhängig davon, ob der instrumentelle Nutzen eintritt.

Unter der Annahme des expressiven Wählens tritt das Wahlparadox nicht mehr auf, weil der Wahlerfolg der präferierten Partei zwar erwünscht, aber nicht notwendig ist.

Da der instrumentelle Nutzen des Wählens gering ist, muss der expressive Nutzen entsprechend groß sein.

Laut Brennan und Lomasky kann der expressive Nutzen dabei auch gegen die eigenen ökonomischen Interessen gerichtet sein.

Die Wahl von Protestparteien lässt sich im übrigen nicht nur durch die expressive Komponente erklären, sondern hat auch im engeren Sinne rationalen Charakter, da sie die etablierten Parteien zu einer Kursänderung bewegen kann.

Ist das so?

Das würde ich eben gerne mit Ihnen diskutieren:

–       Wie reagieren ÖVP und Grüne auf die Wahlerfolge der NEOS?

http://martinstiegerblog.com/2014/03/10/salzburg-neos-fressen-schwarz-und-grun-das-ovp-dilemma-mit-den-stadten/

–       macht es überhaupt noch Sinn seine Stimme abzugeben und wenn ja warum?

–       haben unsere politischen Parteien so etwas wir klare inhaltliche Vortellungen und wenn ja, wo kann man diese finden?

–       ………

Ich freue mich auf Ihre Antworten.


[1] strukturelle, formelle und institutionelle Dimension – Staatsorganisation, Institutionen, politisches System und Theorie darüber

[2] inhaltliche Dimension, z.B. Familienpolitik, Wirtschaftspolitik …

[3] prozessuale Dimension – die politischen Prozesse und die Aktivitäten politischer Akteure

[4] Der Rational-Choice-Ansatz der Wahlverhaltensforschung ist ein Modell zur Erklärung des Wählerverhaltens und geht von einer rationalen Entscheidung des Wählers aus. Als rational gilt das Verhalten eines Wählers dann, wenn es ihm bei geringst möglichem Aufwand größtmöglichen Nutzen verspricht. Bekanntester Vertreter dieses Ansatzes ist Anthony Downs mit seiner 1957 veröffentlichten ökonomischen Theorie der Demokratie.

[5] Axiom (griech.: tà to~n progónon axiómata = als wahr angenommener Grundsatz) nennt man eine Aussage, die grundlegend ist und deshalb nicht innerhalb ihres Systems begründet werden muss

[6] Opportunitätskosten sind in der Wirtschaftswissenschaft Kosten, die dadurch entstehen, dass Möglichkeiten (Opportunitäten) zur maximalen Nutzung von Ressourcen nicht wahrgenommen wurden. Allgemeiner: Opportunitätskosten sind der Nutzen-entgang, der bei zwei Alternativen durch die Entscheidung für die eine und gegen die andere Möglichkeit entsteht. Wenn z.B. ein Unternehmen seine Ressourcen nicht so steuert, dass der maximale Gewinn daraus resultiert, so sind die Opportunitätskosten diejenigen Kosten, die damit einhergehen, dass man sich nicht für die ergebnisoptimale Lösung entschieden hat. Beispielsweise eine Firma, die ein Bürogebäude besitzt, das nicht benutzt wird. Durch eine Vermietung dieses Gebäudes hätte das Unternehmen Erträge erzielen können. Diese entgangenen Einnahmen werden als Opportunitätskosten bezeichnet

 

AAIS: Salutogenese und Interdisziplinarität

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In den letzten Jahren hat sich im Bereich wissenschaftlicher Arbeit zu Krankheit und Gesundheit ein Paradigmenwechsel vom vornehmlich medizinischen zum psychosozialen Modell vollzogen. Dieses Umdenken hat zur Entwicklung des Lebenspflegekonzeptes und einem veränderten Gesundheitsverständnis geführt. Gesundheitsförderung wird neu verstanden und stärker gewichtet. Die nationalen und internationalen Empfehlungen dazu haben im Kern gemeinsam:

  • dass Gesundheit ganzheitlich, also mit ihrer körperlichen, psychischen und sozialen Komponente gesehen wird;
  • dass die einzelnen Elemente von Prävention und Protektion in einer starken Interdependenz zueinander stehen und daher nicht einzeln die gewünschte Wirksamkeit entfalten können;
  • dass Gesundheitsförderung in das gesamte soziale, ökologische und infrastrukturelle Umweltgeschehen eingebettet sein muss;
  • dass effektive Gesundheitsförderung Selbstbestimmung, Emanzipation und Persönlichkeitsentfaltung des Individuums voraussetzt bzw. fördern muss.

Zahlreiche empirische Studien ergeben, dass Gesundheit, Krankheit und Krankheitsbewältigung durch ein komplexes Zusammenwirken von physischen, psychischen und sozialen Faktoren bestimmt werden. Gesundheit bzw. Krankheit wird als Prozess verstanden, der durch menschliches Verhalten und die ihn umgebenden Lebensverhältnisse beeinflusst wird. Demnach muss man gesundheitsbezogenes Verhalten in seiner lebensgeschichtlichen Entstehung sehen und gesundheitsschützende Lebensverhältnisse mit einer aufeinander abgestimmten Verhaltens- und Verhältnisprävention fördern.

Eine Lösung aktueller Gesundheits- und Krankheitsfragen kann auf Dauer nur gelingen, wenn die Vielzahl der heute bekannten Determinanten von Gesundheit berücksichtigt wird. Der pathogenetische Ansatz “Was macht Menschen krank?” muss ergänzt werden durch den salutogenetischen Ansatz “Was hält Menschen gesund?”

Die Entwicklung zu einer Wissensgesellschaft im 21. Jahrhundert hat begonnen und sie beschleunigt sich. Schneller Zugriff auf Fakten und international bereitgestelltes Wissen kennzeichnen die Zukunft. Um dieses Wissen relevant abzurufen, aufzubereiten, zu selektieren und für eine Umsetzung brauchbar zu machen, benötigen wir eine Gesellschaft von wissbegierigen und lernbegierigen Menschen. Selbständigkeit und selbstorganisiertes Lernen sind für die zukünftigen Generationen von großer Bedeutung.

Besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Informationsbeschaffung werden gebraucht. Ausgeprägte Qualifikationen menschlicher Art, Persönlichkeitsentwicklung im weitesten Sinne, sind vonnöten, um den Wissenstransfer in die Praxis zu gewährleisten.

Die Forschungsergebnisse insbesondere zur Salutogenese, die veränderte Bevölkerungsstruktur, die zunehmende Mobilität der Gesellschaft, ein verändertes Krankheitsspektrum, zunehmende soziale Unterschiede, Orientierungslosigkeit und Zukunftsängste, all dies sind Herausforderungen, mit denen sich die Gesundheitsförderungspolitik intensiv befassen muss.

Gesundheitswissen bedeutet die umfassende Kenntnis der natürlichen physiologischen und psychosomatischen Prozesse und Rhythmen sowie der Möglichkeiten ihrer positiven Beeinflussung und potentiellen Gefährdung.

Gesundheitswissen ist Wissen um die gesunde Persönlichkeitsentwicklung, um seelische Gesundheit und Wohlbefinden, um Möglichkeiten ihrer Förderung und Beeinträchtigung. Es ist Wissen um psychosomatische Prozesse und um die Komplexität der sozialen und gesellschaftlichen Einflüsse auf individuelles Gesundheitshandeln. Von besonderer Bedeutung sind Kenntnisse über sozialgruppenspezifische Erziehungs- und Sozialisationsprozesse und Verhaltensnormen sowie Belastungen und Bewältigungsformen, die es erschweren, gesundheitsgefährdendes Verhalten trotz besseren Wissens aufzugeben.

Die Entwicklung einer gesundheitsförderlichen Lebensweise setzt ausreichende Kenntnisse zu den Bereichen Ernährung, Bewegung, Entspannung, Stress- und Konfliktbewältigung, Abhängigkeit und Sucht, Sexualität, Hygiene, Kenntnisse zur Vorbeugung von Unfällen und Krankheiten, zur Selbstbehandlung banaler Krankheiten sowie zu den verschiedenen professionellen Angeboten der Vorbeugung, Beratung und Therapie voraus. In all diesen Themenfeldern müssen sowohl medizinisch-biologische (z.B. ernährungsphysiologische), verhaltenswissenschaftliche (z.B. ernährungspsychologische) sowie sozialwissenschaftliche Kenntnisse erworben werden.

Gesundheit und gesundheitsbewusstes Handeln werden wesentlich von psychischen und sozialen Faktoren bestimmt. Weitreichende Kommunikationskompetenzen, die Fähigkeit, auf andere Menschen zugehen, Hilfe mobilisieren und annehmen zu können, die eigenen Bedürfnisse artikulieren und Belastungen problembezogen bewältigen zu können, sind zentrale gesundheitsbezogene Handlungskompetenzen.

Gesundheitsbezogene Handlungsweisen umfassen zum einen Handlungsweisen, die direkt und spezifisch auf die Erhaltung und Steigerung der eigenen Gesundheit und auf die Vermeidung von Krankheit und Verletzung abzielen, zum anderen unspezifischere, die auf die gesundheitsfördernde Gestaltung der Lebensbedingungen und auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen gerichtet sind.

Für die Entwicklung gesundheitsförderlicher Lebensweisen und die Beibehaltung gesundheitsrelevanten Handelns im Alltag oder auch für die gesundheitsgerechte Verhaltensänderung ist es von sehr großer Bedeutung, dass ein Mensch davon überzeugt ist, kompetent genug zu sein, um selbstwirksam handeln zu können (Selbstwirksamkeit, Kompetenzerwartung). Erst wenn ein Mensch sich wirklich in der Lage sieht, ein bestimmtes gesundheitsförderliches Verhalten im Alltag umsetzen zu können, wird er die Absicht entwickeln, einen bestimmten Schritt zur gesünderen Lebensweise zu tun.

Die wissenschaftliche Aufarbeitung dieser Fragen führt zu einem Ergebnis, welches die Erkenntnisse aus vielen Wissenschaftsdisziplinen wie z.B. der der Soziologie, Psychologie und Medizin berücksichtigt.

Diese Disziplinen sind zum Teil durch die unterschiedlichen Berufsprofile der Absolventen und die entsprechenden Ausbildungsprogramme geformt und zum Teil durch die Integrationskraft der theoretischen Grundlagen und Methoden eines. Beides trägt traditionell zur professionellen Identität des Wissenschaftlers und Akademikers und der institutionellen Integrität seines Faches bei. Jedoch die damit verbundenen Tendenzen zur Abgrenzung werden den gegenwärtigen Problemen von Wissenschaft und Gesellschaft nicht mehr gerecht.

Das Leitbild der „Salutogenese und Interdisziplinarität” zielt darauf, die Leistungsfähigkeit der wissenschaftlichen Disziplinen für die Bearbeitung des komplexen Problemfeldes , – was hält einen Menschen gesund? –  über die Grenzen der Disziplinen hinaus zu steigern. Die Idee der Interdisziplinarität richtet sich nicht gegen die einzelnen Disziplinen, sondern nutzt die Spannung zwischen theorieorientierter Grundlagenforschung und probleminduzierter Anwendungsorientierung. Die Probleme mögen dabei stärker inner- oder außerwissenschaftlichen Kontexten entspringen. Interdisziplinäre Kommunikation ist weder ein Qualitätsmerkmal der Wissenschaft noch eine Methode der Forschung, sie sucht vielmehr neue Zugänge zur Erfassung und Beschreibung von Problemen und nutzt dabei die unterschiedlichen Sichtweisen und Wissensbestände der Disziplinen.

In den Erwartungen an akademische Berufsqualifikation spielen immer stärker Fähigkeiten eine Rolle, die nicht allein auf disziplinärem Wissen, sondern auf interdisziplinärer Kommunikation, Team-Arbeit, Management komplexer Aufgaben, und Fähigkeit zur Expertise beruhen.

Durch Einrichtung von interdisziplinär angelegten Studiengängen und Zusatzqualifikationen sowie die Beteiligung von Studierenden an interdisziplinären Forschungsbereichen und Projekten können diese Qualifikationen erworben werden. Zunehmend richten Studierende ihr Studium eigenständig interdisziplinär aus.

Aufgabe des  Aaron Antonovsky Institut für Salutogenese (AAIS), Wels, ist es, über Angebote und Möglichkeiten zu informieren, die es bereits auf dem Aus- und Weiterbildungsmarkt gibt, aber auch eigene Lehrgänge zu entwickeln und zu fördern.

Das AAIS wird daher Angebote an Fort- und Weiterbildung machen, um dem Bedarf von Wissenschaft,  Wirtschaft und Verwaltung nach ständiger Fortbildung und Zusatzausbildung gewachsen zu sein. Die Nachfrage wird sich dabei nicht nur auf die neuesten Ergebnisse der Forschung, sondern auch auf die neuen Beiträge zur Problemanalyse, zur systematischen Erfassung komplexer Zusammenhänge im Bereich Salutogenese und zur Evaluation von Erfahrungen richten.

Neue gewerbliche Gesundheitsberufe: Werkvertrag mit Gewerbeberechtigung

Allgemeines

Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines neuen Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen und einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung ist oft nicht möglich.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
  • die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
  • der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

§ 1 GewO: Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie

  • selbständig
  • regelmäßig und
  • in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils

ausgeübt wird.

 

§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind: 

  • Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
  • Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
  • Privatunterricht

Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen sind, und die Kunden angeboten werden, befinden sich in

  • Gewerbeordnung
  • Gewerbezugangsverordnungen
  • Prüfungsordnungen
  • Ansichten der beteiligten Verkehrskreise (Berufsbilder)
  • behördlichen Entscheidungen

Die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

Training, Coaching, Consulting, Counselling, Wellness-Coach, Methodennamen (z.B. Feng Shui usw) sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten zugeordnet und dürfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für dieses Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.

  • Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
  • Physiotherapeutik, Diatberatung: MTD-Gesetz
  • Heilmassage: MMHmG
  • Psychotherapie: PTG

Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt sind, sind für den Berufszugang in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und für eine Berechtigung für die Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen = formeller Befähigungsnachweis 

Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch andere Möglichkeiten, den Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):

  • Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und
  • Erfahrungen 

für ein angestrebtes, konkretes Gewerbe müssen der Gewerbebehörde bewiesen werden.

In allen Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge festgelegt.

Außer in der GewO sind diese Ausbildungsgänge auch ausschließlich nachzuweisen.

Beim Anbieten von Ausbildungen, die letztendlich einen TeilnehmerIn auch zur selbstständigen Berufsausübung verhelfen sollen, ist darauf zu achten, dass die Ausbildung bei der Gewerbebehörde auch anerkannt wird.

Ausbildungsanbieter sollten schon im eigenen Interesse und gemäß der vorvertraglichen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflicht (ABGB § 878 Satz 3[1]) – über die beruflichen Anwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten der Ausbildungsinhalte korrekt informieren.

Andernfalls hätten die Kursteilnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz:

  • Rückzahlung der Ausbildungsgebühren,
  • Zeitverlust,
  • Verdienstentgang,
  • Reisekosten,
  • immaterielle Schäden.

 

Daher gehen immer mehr Ausbildungsanbieter dazu über, Weiterbildung und nicht berufliche Aus- und Fortbildung anzubieten.

 

Weiterbildung: 

Die persönliche Weiterbildung[2] muss nicht mit dem Berufsrecht korrespondieren, da das Berufsrecht auch auf die persönliche Vorbildung abzielt, also Vorausbildungen mit einschließt.

Ein Beispiel:

So stellt das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung[3] gem. § 94 Z. 46 iVm 119 GewO eine mögliche Basis der Berufsausübung dar und dabei kann es auf Grund der Vorbildung dann zu Einschränkungen des Gewerbes kommen, wie z.B. ein LSB, eingeschränkt auf Ernährungsberatung.

 

Coaching im Bereich…

gesetzliche Bestimmung 

 

…Sport, körperliche Fitness und schulisches Lernen

eine Gewerbeberechtigung ist nicht erforderlich (freie Lehrtätigkeit –  “neue Selbständigkeit”)

…körperliche und energetische Ausgewogenheit

die Gewerbeberechtigung für z.B. eine “personenbezogene Hilfestellung” ist erforderlich (freies Gewerbe, d.h. kein Nachweis der Befähigung ist nötig)

…berufliche Fachqualifikationen, Produktivitätssteigerung oder berufliche Entwicklung im Interesse eines Unternehmens

die Gewerbeberechtigung für die “Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation” (§ 94 Z. 74 GewO) ist erforderlich

…Persönlichkeit und deren Entwicklung, Beziehungsfähigkeit und deren Verbesserung (beides sowohl in privatem als auch in beruflichem Kontext)

  • Gewerbeberechtigung für “Lebens- und Sozialberatung” gem. § 94 Z. 46 GewO
  • Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten
  • Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen 

§ 119 (1) GewO ……… „ Personen die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin[4] nachweisen“.

 

Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht.

 

Die Lehre in Österreich ist frei:

  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  • Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

 

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

 

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:

 

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“

 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

 

Mögliche Probleme:

Akademische psychosoziale Gesundheitstrainer sind in den Bereichen Bewegung und Entspannung tätig und führen eine Entspannung durch Meditation durch, wobei sie Hypnotherapie anwenden durch Hypnose[5] den Zustand der Trance herbeiführen.

Das ist verboten, weil therapeutisch genau geregelt und eigenen Berufen vorbehalten.

Eine diplomierte Krankenschwester führt eine Ernährungsberatung[6] durch.

Damit sind wir bei den Grundfragen des Berufsrechts!

Es geht dabei immer um die konkrete Tätigkeit!

Noch einmal: Trainer und Coach[7] sind inhaltsleere Wörter und beschreiben keine konkrete Tätigkeit, diese findet sich z.B. in der GewO[8] wo konkrete Tätigkeiten beschrieben werden.

Warum so genau und wozu das alles?

Die neuen und alten Gesundheitsberufe sind schier unübersichtlich geworden und diese Berufe können teilweise als Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, neue Selbständige oder freiberuflich ausgeübt werden.

Eine grobe Übersicht neuen und alten Gesundheitsberufe mag uns in der Einordnung helfen:

  • Fitness- und Sportberufe[9]
  • Medizinisch-technische Berufe
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste[10]
  • Medizinisch-technischer Fachdienst[11]
  • Weitere medizinisch-technische Berufe[12]
  • Medizinsche Hilfsberufe:
  • SanitäterIn
  • Sanitätshilfsdienste[13]
  • Weitere medizinische Hilfsberufe[14]
  • Berufe im Bereich Schönheit und Körperpflege[16]
  • Gesundheitsberufe in Technik und Handwerk[17]
  • Wellnessberufe[18]

 

STOPP: Was heißt eigentlich Gesundheit?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung.[19]

Die Gesundheit gehört neben der Bildung zu den wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital nennen.

Die Gesundheits-Prävention ist daher von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung, die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.

Der Arzt darf einen Patienten (dieser ist krank) an einen Therapeuten überweisen aber einen Menschen mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu einer Krankheit führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.

Da kann der Arzt nur generell an einen Experten verweisen.

Aber an wen? 

Hier soll der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und neben der Ausbildung auch die Finanzierungsfrage regeln.

Wir sind der Ansicht, dass Ärzte an gut ausgebildete Seniorengesundheitstrainer, (akademische) Body-Vital-Trainer, akademische psychosoziale Gesundheitstrainer usw. verweisen könnten.

Das geht jetzt schon.

Zahlen muss dabei noch der Kunde selbst.

Aber ist Gesundheit nicht ein sehr hohes Gut, wofür es sich auch lohnt Geld auszugeben?

Wenn der Wunsch nach Verweisungsmöglichkeiten aus Sicht der Ärzte, auf ein gesichertes Angebot an nachweislich gut ausgebildeten Experten in der präventiven Gesundheitsvorsorge trifft, dann ist auch dem Konsumenten geholfen.

 

Aber weiter in den Beschäftigungsmöglichkeiten:

Den Gewerbezugang regeln Verordnungen des Wirtschaftsministeriums.

So z.B. auch die Möglichkeit über einen Lehrgang (Lehrgang, Weiterbildungslehrgang oder Universitätslehrgang) die Zugangsvoraussetzungen erfüllen zu können.

Die nötigen Prüfungsordnungen allfälliger Befähigungsprüfungen wiederum regeln die Fachorganisationen[20] der Wirtschaftskammer.

Wir kennen bereits freie Gewerbe[21] und solche, die einen Befähigungsnachweis erfordern.

Wir wissen: Jede regelmäßige Ausübung einer Tätigkeit mit Erwerbscharakter kann eine gewerbliche sein.

Die Sozialversicherung sollte die Aufnahme einer Tätigkeit als neuer Selbständiger der Gewerbebehörde melden, um zu verhindern, dass ein neuer Selbständiger eigentlich ein freies Gewerbe anmelden müsste.

Liegt ein freies Gewerbe vor und wird dies nicht angemeldet, kann es zu UWG-Problemen kommen.

Zusammenfassend die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für eine Berufsausübung im Rahmen eines Gewerbes:

  • Der § 94. GewO legt 82 Gewerbe[22] als reglementierte Gewerbe fest, z.B. Z. 23. Fußpflege, Z. 42. Kosmetik (Schönheitspflege), Z. 46 Lebens- und Sozialberatung, Z. 48. Massage
  • Im § 19. GewO wird der individuelle Befähigungsnachweis geregelt.
  • Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) 

Irreführende Geschäftspraktiken

§ 2. (1) Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben (§ 39) enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte:

                     

1.

das Vorhandensein oder die Art des Produkts;

2.

die wesentlichen Merkmale des Produkts oder die wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;

3.

den Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, die Beweggründe für die Geschäftspraktik, die Art des Vertriebsverfahrens, die Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder die sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts beziehen;

4.

den Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils;

5.

die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

6.

die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, sein Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen;

7.

die Rechte des Verbrauchers aus Gewährleistung und Garantie oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.

(2) Jedenfalls als irreführend gelten die im Anhang unter Z 1 bis 23 angeführten Geschäftspraktiken.

(3) Eine Geschäftspraktik gilt ferner als irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte und das Folgende enthält:

                     

1.

jegliche Vermarktung eines Produkts einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet;

2.

das Nichteinhalten von Verpflichtungen, die der Unternehmer im Rahmen eines Verhaltenskodex, auf den er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern

a)

es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und

b)

der Unternehmer im Rahmen einer Geschäftspraktik darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist.

(4) Eine Geschäftspraktik gilt auch dann als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen nicht enthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(5) Als wesentliche Informationen im Sinne des Abs. 4 gelten jedenfalls die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing.

(6) Bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Abs. 4, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

                     

1.

die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;

2.

Name und geographische Anschrift des Unternehmens und gegebenenfalls des Unternehmens, für das gehandelt wird;

3.

der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art seiner Berechnung;

4.

gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder, wenn diese vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

5.

die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;

6.

gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktrittsrechts.

(7) Der Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Verbreitung öffentlicher Ankündigungen befassen, nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten, gegen ein Medienunternehmen nur, wenn dessen Verpflichtung bestand, die Ankündigung auf ihre Wahrheit zu prüfen (§ 4 Abs. 2).

  

  • Unbefugte Gewerbsausübung:

Eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft wegen unbefugter Gewerbeausübung kann eine Strafe bis zu € 3.600,– zur Folge haben.

 

 


[1] § 878 ABGB: „Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrag nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat.“

[2] Ausbildung: eine Bildungsmaßnahme dient zur Erlangung von Kenntnissen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen; Fortbildung: eine Bildungsmaßnahme wie z.B. berufsbezogene Kurse oder Seminare, die der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit dient; eine Umschulung dient einer neuen beruflichen Tätigkeit

[4] Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gehört dem gehobenen medizinisch-technischen Dienst an, und umfasst die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

[5] Die Hypnose ist ein Mittel durch welches der Patient den natürlichen Zustand der Trance erreicht

[6] Die freiberuflich tätige diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester ist berufsrechtlich legitimiert, im Rahmen ihres eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereiches, Informationen über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen anzubieten, und Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsbildung durchzuführen (vgl. §§ 14, 16 GuKG)

[7] Der abstrakte Begriff “Coaching” oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist. Nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck sind maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung.

[8] Im § 94 GewO finden sich 82 reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern

[9] Aerobic-InstruktorIn, FintnessbetreuerIn, GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich anerkannte Ausbildung über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl – möglich), Personal TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn, Snowboard-InstruktorIn, SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge, TauchlehrerIn, TennislehrerIn;

[10] diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin, dipl. Ergotherapeut, dipl. Logopädin, dipl. med. techn. Analytiker, dipl. Orthoptistin; dipl. Physiotherapeut, dipl. radiologisch-technische Assistentin

[11] diplomierte medizinsch-technische Fachkraft

[12] DiabetesberaterIn, HippotherapeutIn, dipl. KardiotechnikerIn, OsteopathIn,

[13] Desinfektionsgehilfe, Laborgehilfin, Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe

[14] ZahnhelferIn

[15] dipl. Gesundheits- und Krankenschwester, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, dipl. Kinderkrankenschwester, dipl. psychiatrische GUK, Hebamme, Pflegehelfer, Pflegehelferin

[16] Drogist, Farb- und TypberaterIn, FriseurIn, FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn,  VisagistIn

[17] AugenoptikerIn, BandagistIn, HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn, ZahntechnikerIn,

[18] darunter fallen sicher auch die gewerblichen Masseure, Heilmasseure, medizinischen Masseure, Qigong-Lehrer, Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer, Seniorengesundheitstrainer, ………….

[19] Health is a state of complete physical, mental, and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity. WHO, 1946

[20] § 22 (1) GewO

[21] eine Liste mit einer Auswahl von freien Unternehmenstätigkeiten findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

[22] zwei davon wurden bereits mittels eigenen BGBl. Aufgehoben und überlegt der derzeitige Minister die Liste weiter deutlich zu reduzieren

[23] Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984 (WV) idF BGBl. I Nr. 112/2013

 

Die psychologische Beratung der LSB nach dem neuen Psychologengesetz?

Mit 01. Juli 2014 tritt das im Juli 2013 im Nationalrat neu beschlossene Psychologengesetz in Kraft.

Die Lebens- und Sozialberater fürchten nun um die Berechtigung der psychologischen Beratung.

Das bietet die Möglichkeit Fragen von Berufs-, Ausbildungs- und Tätigkeitsvorbehalten in Erinnerung zu rufen.

Im Berufsvorbehaltsgesetz und den jeweiligen Spezial-Gesetzen wird geregelt, dass bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten sind (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten …).

Auch Ausbildungen stehen unter einem Vorbehalt z.B. Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378:

„Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.“

Ein Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.

Berufsrechtliche Regelungen für diese (med.) Gesundheitsberufe finden wir viele:

  • Ärzte/-innen – Ärztegesetz 1998, BGBl I 169
  • Zahnärzte/-innen – Zahnärztegesetz, BGBl I 2005/126
  • Tierärzte/-innen – Tierärztegesetz, BGBl 1975/16
  • Apotheker/i-nnen – Apothekengesetz, RGBl 1907/5
  • Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/innen – Psychologengesetz 2013
  • Psychotherapeuten/-innen – Psychotherapiegesetz, BGBl 1990/361
  • Musiktherapeuten/-innen – Musiktherapiegesetz, BGBl I 2008/93
  • Hebammen – Hebammengesetz, BGBl 1994/310
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste – MTD-Gesetz, BGBl 1992/460:
    • Physiotherapeuten/-innen,
    • BiomedizinischeAnalytiker/-innen,
    • Radiologietechnologen/-innen,
    • Diätologen/-innen,
    • Ergotherapeuten/-innen,
    • Logopäden/-innen,
    • Orthoptisten/-innen
  • Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl I 1997/108

    • GehobenerDienstfürGesundheits-undKrankenpflege
      • Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
      • Kinder- und Jugendlichenpflege
      • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    • Pflegehilfe
  • Kardiotechniker/-innen – Kardiotechnikergesetz, BGBl I 1998/96
  • Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte – MTF-SHD-Gesetz, BGBl 1961/102
  • Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen – Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl I 2002/169
  • Sanitäter/-innen: Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen, Sanitätergesetz, BGBl I 2002/30
  • Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-Gesetz, BGBl 1961/102:
    • Operationsgehilfen/-innen,
    • Laborgehilfen/-innen,
    • Prosekturgehilfen/- innen,
    • Ordinationsgehilfen/-innen,
    • Ergotherapiegehilfen/-innen,
    • Desinfektionsgehilfen/-innen

Neben diesen (med.) Gesundheitsberufen gibt es eine Vielzahl von gesundheitsbezogenen (gewerblichen) Berufen, welchen die Behandlung „Kranker“ verboten ist und die sich der Beratung „Gesunder“ widmen, wobei es auch hier gesetzliche Regelungen gibt wie z.B. für Lebens- und Sozialberater, deren Tätigkeitsumfang sich aus § 119 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 ergibt. Hier wird normiert, dass es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung bedarf. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.
Folgende – beispielhaft – angeführte Tätigkeiten dürfen daher nur aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden (idS BMwA 5.3.1996, ZI 30.599/38-III/A/1/96):

– Persönlichkeitsberatung: Beratung und Betreuung bei der Persönlichkeitsentwicklung im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich
– Beratung zur Steigerung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise (Einheit von Körper, Seele und Geist)
Psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie
– Beratung zur Selbstfindung und Problemlösung
– Beratung über die den persönlichen Neigungen entsprechende Berufswahl
– Freizeitberatung
– Kommunikationsberatung

– Konfliktberatung, Mediation (ausgenommen Zivilrechtssachen) – Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung

– pädagogische Beratung
– Berufsberatung, Karriereberatung (Coaching im engeren Sinn): – Beratung bei beruflichen Problemen

– Sexualberatung

– Sozialberatung

Dürfen dann auch andere med. oder gewerbliche Gesundheits- oder gesundheitsbezogene Berufe in diesen Bereichen arbeiten?

§ 2 Abs. 1 Ziffer 11 der Gewerbeordnung besagt, dass die Ausübung der Heilkunde, …… explizit aus der Gewerbeordnung ausgenommen sind:

11. die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten;

Nun könnten sich die Tätigkeiten med. Gesundheitsberufe und/oder auch gesundheitsbezogener gewerblicher Berufe überschneiden?

Eine Frage von Berufs- oder Tätigkeitsvorbehalt.

Die Regelung des Berufsvorbehalts zielt darauf ab, zu verhindern, dass gleich dem jeweiligen Beruf gearbeitet wird, ohne die nötige Berufsberechtigung erlangt zu haben.

Wird auf einen Tätigkeitsvorbehalt verzichtet, können bei überschneidenden Tätigkeiten, die unter berufsspezifischen Aspekten mehreren Berufen zugeordnet sind, sanktionslos auch mehrere Gesundheitsberufe im selben Bereich arbeiten so ferne es die jeweilige Berufsberechtigung erlaubt.

D.h. konkret können z.B. Lebens- und Sozialarbeiter in einem überschneidenden Bereich zu den Gesundheitspsychologen arbeiten – sofern sie damit keine “Kranken” behandeln.

So kann man also abschließend festhalten, dass diplomierte Lebens- und SozialberaterInnen auf Grundlage der erlernten Methodik der Lebens- und Sozialberatung psychologisch beraten dürfen, die GesundheitspsychologInnen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft , deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken, umfassend auch im krankheitswertigen Bereich tätig werden können.

Anmerkungen:

Gesundheitsdefinition der WHO 1948

„Gesundheit ist ein Zustand völligen psychischen, physischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen. Sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen ist ein Grundrecht jedes Menschen, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.”

Krankheit wird im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eingeschränkt nur dann anerkannt, wenn der regelwidrige Körperzustand oder Geisteszustand auch eine Krankenbehandlung notwendig macht.

Ein MBA ersetzt die Unternehmerprüfung

Die GewO regelt die Unternehmerprüfung im § 23:
 
1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist                             

  1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
  2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder
  3. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

 
 
Der Entfall wird mit einer eigenen Verordnung geregelt:
 
Der § 8 Abs 4 Z 11 regelt den Entfall der Unternehmerprüfung durch einen Weiterbildungslehrgang:
 
Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind. 
 
Ein MBA unterweist in der Regel mehr als 160 Stunden unternehmerische Inhalte und so ersetzt ein entsprechender MBA die Unternehmerprüfung.

 

Salzburg: NEOS fressen schwarz und grün – das ÖVP-Dilemma mit den Städten

Abgesehen davon, dass die Zusammensetzung des Gemeinderates die größere Hälfte der WählerInnen überhaupt nicht mehr interessiert (die Wahlbeteiligung lag mit 49,67 % so gering wie noch nie) – diese Politikverdrossenheit ist ein eigenes Thema wert – verliert vor allem die ÖVP (19,4 %, ein Minus von 8,4 %) aber auch die Grünen (13,5 %, ein Minus von 2,9 %) an die NEOS (12,4 %)

Warum?

Außerhalb der Landeshauptstadt konnte sich die ÖVP behaupten. Sie stellt fünf Bürgermeister mehr als 2009 und verlor lediglich 1,9 % was angesichts der politischen Performance auf Bundesebene ja als großer Erfolg gelten kann – kam damit auf 42,8 % und ist deutlich stimmenstärkste Partei im Bundesland.

Schon 1967! haben Seymour Martin Lipset und Stein Rokkan die Cleavage-Theorie entwickelt um solche Wahlergebnisse zu analysieren.

Eine der vier dauerhaften Konfliktlinien in deren Theorie ist die zwischen Stadt – Land aber auch (als zweite) die zwischen Zentrum und Peripherie.

Die ÖVP ist stark auf dem Land und schwach in der Stadt.

Kann sich die ÖVP aus diesem Dilemma befreien und auch in den Städten wieder zu einer bestimmenden politischen Kraft werden oder diese bleiben?

Stein Rokhan hat die Antwort vorweggenommen.

Er sieht folgende Herausforderungen der demokratischen Gestaltung eines Systems:

–       Selbstfindung (Identität)

–       Ständige Erneuerung (Innovation)

–       Beteiligung (Partizipation)

–       Zusammenarbeit (Integration)

–       Rechtmäßigkeit (Legitimität)

–       Internationalität (Globalisierung)

–       Gesellschaftsgestaltung (Penetration)

–       Produktion, Distribution, Konsum

 

Jede Partei, insbesondere die ÖVP in den größeren Städten muss sich fragen

–       wofür will sie stehen – gibt es eine urbane, moderne und bürgerliche Politik? (da sind Spaltungen des Parteivolkes wie z.B. in der Frage des Adoptionsrechts für Homosexuelle nicht zu leugnen sondern zu beantworten)

–       wollen wir die Stadt gestalten oder verwalten (Frage nach der Innovation) und wenn ja wie (Penetration i.S. Rokkans)

–       wollen wir die BürgerInnen beteiligen oder sind wir uns selbst genug (Partizipation) – immer öfter werden nicht einmal mehr die Mitglieder zu politischen Veranstaltungen eingeladen, man reduziert die Diskussion sicherheitshalber auf die Funktionäre

–       Städte bedeuten Migration, die Gefahr von Parallelgesellschaften …. wie gehen wir mit der Integration professionell um

–       Fürchten wir uns vor den Folgen der Globalisierung und Internationalisierung oder begreifen wir diese auch als Chance

–       Wie kommunizieren wir das alles mit den BürgerInnen

 

Es versteht sich von selbst, dass auch die anderen Parteien in sich gehen müssen, wollen sie sich künftig in den neugewählten Gemeinderäten wieder ausreichend vertreten sehen.

 

What´s „New“ on New Public Management?

New Public Management (NPM) ist eine moderne Methode der Verwaltungsreform und Staatsmodernisierung.

Im Bereich der „Öffentlichen Verwaltung“ (Public Administration) wird durch die Übernahme privatwirtschaftlicher Managementtechniken und auf einem entsprechenden (neoliberalen) Wirtschaftsverständnis beruhend, das Ziel eines “schlanken Staates” verfolgt, in dem die Staatstätigkeit (und damit der Staat[1] selbst) weitgehend verringert und nach betriebswirtschaftlichen Effizienzkriterien durchgeführt wird.
Gekennzeichnet ist das NPM durch Schlagworte wie

—    Projektmanagement,


—    flache Hierarchien,


—    Kundenorientierung,


—    Zielvereinbarungen,


—    Abbau des Berufsbeamtentums,


—    Entpolitisierung der Verwaltung und

—    durch englische Ausdrücke wie Lean Management, Total Quality Management, Benchmarking und Contracting-Out.

Das NPM[2] kommt, wie diese Ausdrücke, aus Amerika. Sie ist weitgehend eine Reaktion auf die “Finanzierungskrise des verwalteten Wohlfahrtsstaates”[3] und entstammt den 1980er Jahren.

Kritisiert wird, dass NPM von der Gleichheit oder doch großen Ähnlichkeit von Staat und privatem Sektor ausgeht.

Den Staat kennzeichnet


—    sein Macht-, Gewalt- und Zwangsmonopol,

—    seine Orientierung am Gemeinwohl;

Die Betriebswirtschaftslehre kennzeichnet ihr Optimierungselement, die Unternehmen oft ein Interesse an Profitmaximierung (Formalziel-orientierung).

Sind jetzt die grundlegenden Anforderungen (zumal eines demokratischen Staates) wie

—    Offenheit,

—    Verlässlichkeit und

—    Gleichbehandlung aller Bürger

mit dem Ziel einer größeren Effizienz in Einklang zu bringen?

Effizienz ist ein an sich relativer Begriff, der sich wieder auf Angemessenheit bezieht: effizient ist es, wenn mit möglichst geringem Mitteleinsatz ein bestimmter Effekt erzielt wird[4] (und effektiv ist die Erzielung dieses Effekts).

Dieser Effekt ist beim Staat aber nie Profitmaximierung, sondern eben die Förderung des Gemeinwohles.

Missverstehen des Effizienzkriteriums und Missachtung aller anderen Aspekte sind typische Anzeichen von Technokratie und Bürokratie[5] obwohl gerade das NPM eigentlich ausgezogen war, zumindest letztere zu bekämpfen.

Heute ist die Bedeutung von NPM – zumindest in der Theorie – allgemein deutlich geworden, wohingegen es in der Praxis, etwa auf der Ebene der (insbesondere kommunalen oder bundesländerweisen) Verwaltungsreform noch nicht überall eingesetzt wird.

International wird NPM durch das Konzept der Good Governance[6] implementiert.

Heute ist es die schwierige Herausforderung der Verwaltungsmanager, welche Erkenntnisse moderner Managementtheorien für Verwaltungsreformen unter welchen Umständen sinnvoll übernommen werden können, ohne “das Kind mit dem Bade auszuschütten”?

Eines ist dabei aber unerlässlich: die klare Verantwortungsteilung zwischen Politik und Verwaltung!

Aufgabe der Politik sind die strategischen Entscheide:

–       “Was” – Output[7], Produkte

–       “Wozu” – Outcome[8]/Wirkungen

–       “Womit” – die Bewilligung der dazu erforderlichen Ressourcen (im Haushalt bzw. Outcome-Budget)

–       und die strategische Steuerung auf der Grundlage entsprechender Berichte und Instrumente.

Aufgabe der Verwaltung ist es,

–       das “Wie” – die Prozesse und Strukturen – zu gestalten,

–       um die festgelegten Leistungen zu erbringen und die Wirkungen zu 
erreichen.

 

Neu ist das alles nicht – die Politik müsste nur endlich klare Ziele vorgeben.

 


[1] Ein Staat (aus lat. status Stehen, Verfassung) ist ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo (1933) folgende Eigenschaften aufweist:

–        eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);

–        einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);

–        eine Regierung (engl. „government“ ist die Exekutive (ausführende Gewalt) eines 
Staates oder einer Gebietseinheit desselben, die eine Staatsgewalt ausüben 
kann;)

–        die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten 
(Völkerrechtssubjektivität). Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale. Auch ein Teil eines Bundesstaates, wie die österreichischen Bundesländer, sind in diesem Sinne Staaten, auch wenn ihnen die Völkerrechtssubjektivität fehlt. Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten bestehen rechtlich auch dann fort, wenn sie unter einem Besatzungsregime stehen.

[2] Im Verwaltungsmanagement allgemein anerkannt ist, dass das Konzept des NPM lediglich die zentralen Gestaltungsprinzipien und Managementgrundsätze für eine moderne Verwaltung beschreibt und noch kein unmittelbar umsetzbares Handlungsprogramm darstellt. Das Konzept des NPM bildet vielmehr einen Orientierungsrahmen für eine jeweils individuelle Reformkonzeption einer Verwaltung.

[3] König, K.: Zur Kritik eines neuen öffentlichen Managements, Speyer 1997

[4] Das uns bereits hinlänglich bekannte ökonomische Prinzip

[5] Bürokratie ist die Verwaltung eines Staates (natürlich auch eines Bundeslandes) oder einer Kommune. Max Weber hat sie als die rationale Form der legalen Herrschaft, auch für Unternehmen, bezeichnet und analysiert. Als Typus der Bürokratie wird die Behörde mit Beamten (natürlich auch mit Vertragsbediensteten) bezeichnet. Die Legitimation der bürokratischen (legalen) Herrschaft liegt in der Kompetenz des Vorgesetzten. Im Gegensatz zur traditionellen und charismatischen Herrschaft verhindert die Bürokratie Bevorzugung oder Benachteiligung Einzelner in Form von willkürlichen Entscheidungen, weil sich alle an die gleichen Spielregeln, bzw. Gesetze (eine gesatzte Ordnung) halten müssen. Der übertriebene Regelungswille von Bürokraten hat vielerorts ein “wucherndes System” von Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen und Anweisungen entstehen lassen, das dazu führt, dass in vielen bürokratisch organisierten Systemen der Aufwand an Kosten und Zeit für Verwaltung höher geworden ist als der Aufwand für den Organisationszweck. Seit Jahren versuchen sich Parlamente, Parteien, Verwaltungen, aber auch Unternehmen am Bürokratieabbau. Da sie aber meist mit einem bürokratischem System den Versuch, Bürokratie abzubauen, starten, kommt als Ergebnis oft nur eine Verlagerung oder ein Mehr an Bürokratie heraus. Bürokratie darf man nicht allein mit der öffentlichen Verwaltung oder mit dem Staat verbinden, Schulen, Institutionen, Kirchen, Vereine und private Firmen, besonders die großen Konzerne, sind genau so oft Hüter und Brutstätten der Bürokratie, wie die Öffentliche Hand.

[6] Good Governance bezeichnet ein gutes Steuerungs- und Regelungssystem einer politisch- gesellschaftlichen Einheit wie Staat oder Gemeinde. Für den aus dem Englischen kommenden Begriff Governance gibt es keine deutsche Entsprechung; Eindeutschungsversuche wie “Gouvernanz” haben sich nicht durchgesetzt. Der Ausdruck ist alternativ zum Begriff Government (Regierung) entstanden und soll ausdrücken, dass innerhalb der jeweiligen politisch-gesellschaftlichen Einheit Steuerung und Regelung nicht nur vom Staat (“Erster Sektor”), sondern auch von der Privatwirtschaft (“Zweiter Sektor”) und vom “Dritten Sektor” (Vereine, Verbände, Interessenvertretungen) wahrgenommen wird. (Unter Corporate Governance versteht man die Kontroll- und Steuerungsstruktur innerhalb privatwirtschaftlicher Unternehmen.) Das Konzept Good Governance entstand in den 1980er Jahren in den internationalen Finanz- und Entwicklungshilfeorganisationen wie Weltbank, IWF, UNDP (das Vereinte Nationen- Entwicklungsprogramm) und OECD als positive Umkehrung der negativen Erfahrung, die diese Organisationen in “Entwicklungsländern” damit gemacht hatten, dass finanzielle Hilfen keinen Effekt zu haben schienen. Hieraus schloss man auf eine Abwesenheit von Institutionen, Prinzipien und Strukturen, deren Gesamtheit als Governance bezeichnet wurde – und als “Good Governance”, wenn sie besonders gut funktionierte. Eine einheitliche Definition des Begriffs Good Governance gibt es – selbst innerhalb der einzelnen Organisationen – nicht; zu den guten Prinzipien gehören aber häufig Begriffe wie Transparenz, Effizienz, Partizipation, Verantwortlichkeit, Marktwirtschaft, Rechtsstaat, Demokratie und Gerechtigkeit.

[7] Output (der …) das nach außen abgegebene Ergebnis des Systemprozesses, das Produkt, auch Ausgabe, Ausstoß; oft ist (nur) das mengenmäßige Ergebnis der Produktion gemeint (anders üblicherweise in der Kosten- und Leistungs-rechnung der öff. Verwaltung, bei der auch Qualität usw. Merkmale des Output sein können). Output ist das Ergebnis von Input und der Systemleistung (Throughput), d.h. der Verarbeitung des Input durch die Systemprozesse. Unterscheide davon Outcome als Ergebnis/Wirkung des Output.

[8] Outcome: Die Wirkung des Output eines Systems, der politisch beabsichtigte Beitrag zum Gemeinwohl, für den die Leistung der Verwaltung nur Mittel ist. Beispiel: Die von Polizisten verteilten Strafzettel sind die Leistung/das Produkt der Verwaltung = “Output”, erfolgen jedoch mit dem Ziel, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu fördern (Outcome). Die Bescheide über die Gewährung von Studienbeihilfen sind das Produkt, Outcome wäre es, die Zahl von Studenten zu erhöhen oder Studenten das Studium zu ermöglichen, die sonst nicht studieren würden. Die Impfung ist das Produkt des Gesundheitssystems, Outcome ist die Verhinderung einer Epidemie oder von ernsthaften Erkrankung (bei Risikogruppen u.U. mit tödlichem Ausgang). “Output” und “Outcome” sind in dieser Bedeutung definiert im US-Government Performance and Results Act of 1993.

 

Durch eine praxisorientierte Säule im Hochschulraum soll der tatsächliche Zugang beruflich Qualifizierter in den tertiären Bildungssektor ermöglicht werden

Ich durfte in einer Expertengruppe („Unternehmen Österreich 2025“) mitarbeiten, die aus meiner Sicht sehr wichtige Vorschläge erarbeitet hat – leider offensichtlich ohne nachhaltige Resonanz.

Damit diese nicht in Vergessenheit gerät zumindest in meinem blog die Erinnerung daran:

Expertengruppe 5: Bildung und Lernen

Stellhebel 5: Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten

Reinhard Heinisch, Belinda Hoedl, Gerhard Krassnig, Andreas Philippitsch, Martin Stieger, Nikolaus Krasa, Stefan Speiser,

Österreichs Hochschulen bedürfen

– der vollkommene Autonomie und Ressourcenhoheit inkl. der Festlegung von Studiengebühren und stärker leistungsbezogene Gehalts- und Entlohnungsmodelle

– Ausdifferenzierung und Ausweitung des universitären Angebotes (z.B. lifelong learning, Migrantenprojekte, …….).

– eines stärkeren Wettbewerbs innerhalb der Hochschulen und zwischen den Hochschulen

– Internationalisierung und Bildungsexport

– Einer Ergänzung durch (Weiter)Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung im tertiären Bildungssektor

Die Ausgangssituation:

–       22 öffentlichen Universitäten mit rund 284.000 Studierenden,

–       21 Fachhochschulen (seit 1994, rund 37.500 Studierende) und

–       13 Privatuniversitäten (seit 1999, rund 6.000 Studierende)

–       14 Pädagogischen Hochschulen gehören zum BMUKK (rund 12.000 Studierende)

–       knapp 23.000 Studierende in Weiterbildungslehrgängen, Universitäts-lehrgängen (15.000 belegte Studien inkl. DUK), LuC (6.000 belegte Studien), Lehrgängen zur Weiterbildung (rund 900 Studierende) oder Hochschullehrgängen.

–       Die Hochschulen sind unterfinanziert,

–       die akademische Weiterbildung und Privatuniversitäten sind teilnehmerfinanziert, haben jedoch keine wirkliche Bedeutung (unter 10 % der Hörer, an der Universität Harvard die Zahl der Weiterbildungs-teilnehmer höher ist, als die der Regelstudenten.

–       Aufgaben der Hochschulen: Forschung, forschungsgeleiteter Lehre und Weiterbildung.

–       Hochschul-Rankings: österr. Unis keine Spitzenplätze

Das Problem (Complication) und Auswirkung (wenn nichts geändert wird)

–       Keine Hochschulen im weltweiten Spitzenfeld (Ausnahmen die „Spezial“ Unis wie Leoben oder BOKU)[1]

–       Fehlende Internationalität

–       Finanzierungsprobleme: die Universitäten verwalten den Mangel und kommt es dadurch z.B. zu knock out Prüfungen, hohen dop out Qutoten, unterbezahlten Hochschullehrer, Hausberufungen

–       Steuerungsprobleme: Dem Rektor (der Rektorin) fehlen finanzielle Möglichkeiten der Steuerung über z.B. einen Bonuspool leistungsorientierte Vergütungen auszuschütten

Unsere Ziele mit Blick auf Vision und Impulse der Executive Group 

–       Die Einführung von Studiengebühren, aber daneben (Leistungs-) Stipendien und Studentenkredite

–       Finanzierung durch Drittmittel: Einwerben von Mitteln aus Wirtschaft und Industrie (Assistentenstellen, Stiftungsprofessuren)

–       Stärkere Vernetzung von Wirtschaft, Universitäten und Öffentlichkeit.

–       Der Rektor, die Rektorin ist auch dafür verantwortlich, dass die Hochschule Image und Reputation gewinnt und sind dafür auch vermehrt finanzielle Mittel vorzusehen.

–       Bildungseinrichtungen haben die Verantwortung spezielle Förder-programme für Studierende mit handicap, migrantischem Hintergrund … zu bieten inkl. Erleichterung von Anrechnungen erbrachter Studienleistungen aus den Nicht-EU-Ländern, Sprachförderung und fremdsprachigem Studienangebot

Österreich zum Bildungsexportland machen!

Die USA, Großbritannien und Australien weisen jährlich Bildungs-Export-Umsätze in Milliardenhöhe aus. In Australien nahm der Bildungsexport schon im Jahr 2007 den dritten Platz ein und übertraf im Jahr 2009 bereits die Einnahmen aus dem Tourismus! „Education and training services“ ein wichtiger Exportfaktor! Weltweit wächst dieser Markt. Zwischen 1999 und 2009 hat sich die Zahl der ausländischen Studenten weltweit verdoppelt!

Ziel und Auswirkung (wenn empfohlene Änderung realisiert) (je Stellschraube):

1)    Bildungsexport ein nationales Anliegen mit nationaler politischer Strategie und Vorab-Investitionen in Personal und Infrastruktur.

2)    Strategie umfasst alle Bildungsbereiche von der Volksschule über die Erwachsenenbildung bis zu den Hochschulen und bindet Behörden, Organisationen und Einrichtungen ein.

3)    Zielmärkte festlegen: für Österreichs Bildungsexporteure liegen die Märkte Europas direkt vor der Haustüre und können von den Bildungseinrichtungen (vgl. USA: International and Alumni Offices) oder einer im Ministerium angesiedelten Einheit betreut werden.

4)    Rechtliche Rahmenbedingungen verbessern: Regelungen der Ein- und Ausreise, Visa-Erteilung und Aufenthaltserleichterungen, Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen, Regelung der Übergänge von akademischer und nichtakademischer Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Harmonisierung der Berufsrechte[2] …. Möglichkeit eines one-stop shopping für die entsprechenden Genehmigungen (vgl. US International Office) sowie die Möglichkeit eines Practical Trainings in Österr. nach Studienende, vgl. in den USA das J1 Visum oder H1B

5)    Marketingaktivitäten der staatlichen und privaten Bildungsanbieter bündeln und fördern, gerade kleine private Bildungsanbieter haben wenig Möglichkeiten ausländische Vertretungen zu errichten[3] z.B. könnten österr. Politiker programmatische Reden an Universitäten halten oder Staatsbesucher zu Bildungseinrichtungen mitnehmen,in den USA werden wichtige Reden u.a. in Bildungseinrichtungen gegeben, die Politik veranstaltet dort Konferenzen und Zusammenkünfte und lädt internationale Besucher dorthin ein.

6)    Erfahrungen und Vertriebskanäle österreichischer Exporteure nutzen und mittels Infrastruktur- und IKT-Möglichkeiten umsetzen

7)    Investitionen der Bildungsexporteure steuerlich honoriert und der Bildungsexport finanziell gefördert wird.

Bedeutung (Skalierung 1-10: 7)

 

Maßnahmen für die (Weiter)Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung im tertiären Bildungssektor

 

Beschreibung:

Ausgangssituation

Die duale Berufsbildung (Lehrlingsausbildung) trägt in einem sehr großen Ausmaß dazu bei, dass Österreich über eine große Anzahl an hervor-ragenden und praxisnah qualifizierten Fachkräften verfügt. Stabile Wirtschaftsdaten auf hohem Niveau und die europaweit zweitniedrigste Jugendarbeitslosigkeit kennzeichnen diesen Weg. Länder mit traditioneller Berufsbildung wie Österreich, Deutschland und Schweiz werden auf europäischer und internationaler Ebene als best practise angesehen.

Der Lehrabschluss ist nach wie vor die häufigste Basis für Unternehmertum und leitende Positionen. 40 Prozent jedes Jahrgangs der Pflichtschulabsolvent/innen ergreifen einen Lehrberuf, 39 Prozent aller Leitungspositionen in der Wirtschaft sind mit Lehrabsolvent/innen besetzt.

Problem (Complication) und Auswirkung (wenn nichts geändert wird)

Die Zahl der Lehrlinge sinkt in den nächsten 14 Jahren von 40.000 auf 24.000 ab.

Die Folge: Eklatanter Facharbeitermangel und Abwanderung von Betrieben. Der Wirtschaftsstandort Österreich und unsere duale Berufsbildung – als ein wichtiger Standortfaktor – sind dadurch ernsthaft in Gefahr.

In der österreichischen Hochschullandschaft steht die wissenschaftliche Bildung im Vordergrund, während die Berufsaus- und -weiterbildung auf tertiärem Niveau nach traditionellen Denkmustern – im Gegensatz zu europäischen und internationalen Trends – als nicht dem Hochschulwesen zugehörig empfunden wird.

Ziele mit Blick auf Vision und Impulse der Executive Group

Diesem Drohszenario soll mit einer deutlichen Aufwertung der Berufsbildung auf allen Bildungsstufen gegensteuern: Vor allem auch Stärkung und Weiterentwicklung der Berufsbildung im tertiären Bildungssektor.

Einschlägige und bereits bestehende Abschlüsse auf hohem Niveau (beispielsweise Meister, Werkmeister und Fachakademien) sollen in ihrer Sichtbarkeit und damit Attraktivität gestärkt werden.

Zusätzlich soll auf Basis bestehender Abschlüsse (beispielsweise Meister, Werkmeister und Fachakademien) Höherqualifizierungen angeboten werden, die mit einem akademischen Grad (Bologna-Degree, NQR Level 6) abschließen.

Dadurch soll auch der Übertritt von beruflich Qualifizierten (beispielsweise Lehrabsolvent/innen und Absolvent/innen von BMHS) in den tertiären Bildungsbereich ermöglicht werden.

Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten sollen nicht zusätzlich belastet werden. Diese neue Schiene soll als „Dritte Säule“ eine gleichwertige, aber andersartige Alternative darstellen. Der NQR soll relative Wertigkeiten von Abschlüssen transparent machen und unterstreicht die prinzipielle Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung.

Vorschlag – Detailbeschreibung

Implementierung einer neuen Säule im tertiären Bildungssektor, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsaus- und –weiterbildung dient.

Die Ziele:

  1. Gewährleistung praxisbezogener Ausbildung auf Hochschulniveau.
  2. Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.
  3. Gewährleistung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolvent/innen.
  • Qualitätssicherung durch Akkreditierung bei AQA.Austria
  • Zugangsvoraussetzung ist berufliche Qualifikation,
  • Berufsbegleitendes Studienangebot
  • 180 ECTS, aber: Formale und non-formale Bildungs-nachweise auf höherem Niveau – beispielsweise die Meister-, Unternehmer- und Befähigungsprüfung – können angerechnet werden und die Studiendauer verkürzen.
  • Finanzierungsverbot des Bundes

 Ziel und Auswirkung (wenn empfohlene Änderung realisiert)

–       Konsolidierung bestehender beruflicher Abschlüsse auf hohem Niveau unter einem Dach

–       Sichtbarmachung und Attraktivierung beruflicher Bildung(sabschlüsse)

–       Erhöhung der vertikalen, horizontalen und sozialen Durchlässigkeit

–       Gleichwertigkeit allgemeiner und beruflicher Bildung

–       Deutlich differenziertes Hochschulsystem im Einklang mit europäischen und internationalen Systemen

–       Entlastung der Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten

Zusammenhang mit anderen Stellhebeln (Abhängigkeiten/ Wechselwirkungen)

Stellhebel 1 „Zugang zu Bildung“: Durch die praxisorientierte Säule im Hochschulraum wird der tatsächliche Zugang beruflich Qualifizierter in den tertiären Bildungssektor ermöglicht.

Bedeutung (Skalierung 1-10) (je Stellschraube) Stufe 10

Maßnahmen / Change-request

Neben Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten ist eine neue Säule zu implementieren, welche wissenschaftlich fundierte, praxisbezogene Bildung im tertiären Bildungssektor ermöglicht.

Welche (konkreten) Schritte/ Maßnahmen sind wann (zeitliche Einordnung) zu setzen?

Herbeiführung eines politischen Konsens zur Notwendigkeit der beruflichen Aus- und Weiterbildung im tertiären Bildungssektor: Gesprächsrunde/Arbeitsgruppe mit politischen und fachlichen Stakeholdern, Einleitung notwendiger legistischer Änderungen und Einleitung des parlamentarischen Prozesses, Beschlussfassung im Nationalrat und Beginn der Umsetzung
Zeitliche Einordnung: Beginn der Umsetzung ab Herbst 2013

Studien/ Unterlagen:

–       Wirtschaftskammer Österreich, Abt. Bildungspolitik (2012): Arbeitskonzept Berufsakademie, Wien

–       Sozialpartner (2007): Chance Bildung. Konzepte der österreichischen  Sozialpartner  zum lebensbegleitenden Lernen als Beitrag zur Lissabon Strategie. Bad Ischl

–       Wirtschaftskammer Österreich, Abt. Bildungspolitik (2010): Starke Bildung. Starker Standort., Wien

–       ibw, Schneeberger/Schmid/Petanovitsch (2012), Skills beyond school in Austria, Country background report: OECD review of post-secondary vocational education and training, Wien

–       Entwicklung eines Nationalen Qualifikationsrahmens für Österreich – Vertiefende Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Die Höhere Berufsbildung, Fakten und Zahlen, Schweiz

–       “Organisatorische Rahmenbedingungen für die Entstehung und Nachhaltigkeit wissenschaftlicher Qualität an Österreichs Universitäten” Jürgen Janger, Hans Pechar, Juli 2010

–       “Definition von Exzellenz für das Hochschulwesen” Werner Hölzl, 2006

–       Qualitätsentwicklung der Weiterbildung an Hochschulen, 2012

 

 


[1] http://www.arwu.org/  Uni Wien (151 – 200), Med Uni Wien (201 – 300), TU Wien (401 – 500)

[2] alleine die Harmonisierung der Zugangsvoraussetzungen zu den reglementierten Gewerben in Österreich nach Weiterbildungen an Fachhochschulen, Universitäten oder außeruniversitärerer wissenschaftlicher Bildungseinrichtung war durch den österreichischen Gesetzgeber bislang nicht zu möglich

[3] den us-amerikanischen Botschaftern fällt – zum Unterschied von den österreichischen Repräsentanten – kein Stein aus der Krone, wenn es gilt MBA-Programme im Gastland zu bewerben und Interessierte in die Botschaft einzuladen.