Archiv für den Monat: Juni 2015

Das Register für Gesundheitsberufe kommt – die Masseure fehlen darin!

In 14 Ländern der Europäischen Union ist es bereits eingeführt.
Nun kommt es auch in Österreich.
Das Gesetz zur Einrichtung eines zentral öffentlich zugänglichen Registers für Gesundheitsberufe wurde am 16. Juni 2015 im Ministerrat beschlossen.

Das Gesundheitsberufe-Register wird online zur Verfügung stehen.
Es wird bei der Bundesarbeitskammer eingerichtet.
Angehörige der betroffenen Berufsgruppen können sich nach Vorlage der erforderlichen Nachweise eintragen lassen.
Im Register sind Namenslisten samt Ausbildung angeführt.
Die Registrierung soll im Sommer 2016 beginnen.
http://www.bmg.gv.at/home/Startseite/aktuelle_Meldungen/Ministerrat_beschliesst_Register_fuer_Gesundheitsberufe

Über 100.000 PflegerInnen, PhysiotherapeutInnen, LogopädInnen und andere betroffene Berufsgruppen sollen dadurch aufgewertet werden, indem ihre Qualifikationen, Spezialisierungen und Weiterbildungen öffentlich einsehbar sind.

Vor allem freiberuflich Tätige sollen davon profitieren. Sind sie registriert, könnte sie der Zugang zu ELGA in ihrer täglichen Arbeit unterstützen.
Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann man die Zeugnisse künftig zuhause lassen, ein Blick ins Register für Gesundheitsberufe genügt.

Das Register umfasst Berufsgruppen der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Angehörige der Medizinisch-Technischen-Dienste:
• Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
• Diätologinnen und Diätologen
• Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
• biomedizinische Analytikerinnen und biomedizinische Analytiker
• Logopädinnen und Logopäden
• Radiologie-Technologinnen und Radiologie-Technologen
• Orthoptistinnen und Orthopisten

Der Schönheitsfehler dabei, die Masseur-Berufe fehlen!

Aus meiner Sicht hätte man die Berufe Medizinscher Masseur und Heilmasseur – geregelt im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) in dieses Register mit aufnehmen müssen.

Die Vorteile des neuen Registers sind Patientensicherheit und Konsumentenschutz:
Das neue Register für Gesundheitsberufe ist sowohl für die erfassten Berufsgruppen als auch für Betroffene von Vorteil.
Ziel ist, die erworbenen Qualifikationen im Gesundheitsbereich aufzuwerten und mehr Patientensicherheit zu gewährleisten.

Damit steigt das Niveau des Gesundheitsschutzes – die AK zählt auf:

Vorteile für Berufsangehörige:

• Ihr Beruf wird aufgewertet: Nur, wer die entsprechenden Qualifikationen hat, wird ins Register aufgenommen. Mit Ihren bestätigten Ausbildungen und Spezialisierungen können Sie bei Patientinnen und Patienten punkten.
• Arbeitsplatzwechsel leicht gemacht: Sie ersparen sich das mühevolle Zusammentragen von Zeugnissen und Ihre zukünftigen Arbeitgeber können auf Ihre im Register ausgewiese Qualifikation und Eignung vertrauen.
• Zugangsberechtigungen: Wenn Sie registriert sind, könnte Sie z. B. der Zugang zu ELGA in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.
• Berufsausweis: Sie erhalten einen offiziellen Berufsausweis, um jederzeit Ihre Qualifikation nachweisen zu können.

Vorteile für Betroffene bzw. Patientinnen und Patienten:

• Qualitätssicherung und Transparenz: Sie können überprüfen, ob die angegebene Ausbildung tatsächlich absolviert wurde und der Berufsberechtigte regelmäßig Fortbildungen besucht hat. Insbesondere im freiberuflichen Bereich sind Sie so abgesichert.

Überlebenswert aus Sicht der Österreichischen Plattform gesundheitsbezogener Berufe (OGB) ist daher auch die Errichtung eines freiwilligen Registers der “gesundheitsbezogenen Berufe”.

Berufliche Fortbildung – unterschiedliche Regelungen – ein Ziel: das Wohl der Kunden bzw. Klienten

Viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- eine Fortbildungsverpflichtung.

Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden.

Allgemein bekannt ist die Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte (§ 49 AerzteG), schon weniger bekannt, dass auch Immobilienmaklern, Lebens- und Sozialberatern, Masseuren, Mediatoren und Supervisoren die berufliche Fortbildung (selbst) auferlegt oder gesetzlich verordnet wurde.

Grundlage für die Fortbildung können dabei

Richtlinien des freiwilligen Berufsverbandes (wie bei den SupervisorInnen),
Standesregeln (wie bei den Immobilienmaklern),
eine Verordnung (wie bei den Lebens- und Sozialberatern) oder
das Gesetz (wie bei den Masseuren und Mediatoren)

sein.

Die Regelungen im Detail:

1. Supervisoren:

Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS (Österreichische Vereinigung für Supervision)

5. Fachliche Kompetenz und Fortbildung
5.2. Eine jährliche Fortbildung von 2 bis 6 Tagen ist empfohlen (Austausch zwischen FachkollegInnen/Intervision, Fachtage, Weiterbildung in angrenzender Profession, Fachliteratur, …).

2. Immobilienmakler:

Grundlagen für die Verhaltensregeln der Immobilienmakler stellen das Maklergesetz und die Immobilienmaklerverordnung 1996 dar. Ergänzend bestehen die folgenden Standes- und Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im Immobilienmaklergewerbe wiedergeben.
Aus- und fortbildungsverpflichtung
1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.

3. Lebens- und Sozialberater:

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung StF: BGBl. II Nr. 260/1998

§ 1. Wohl des Klienten

(2) Um eine dem Abs. 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.

4. Medizinische und Heilmasseuere:

Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)
StF: BGBl. I Nr. 169/2002

§ 2. Allgemeine Berufspflichten

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

5. Mediatoren:

Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) StF: BGBl. I Nr. 29/2003

§ 20 ZivMediatG Fortbildung

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Dazu noch näher die Richtlinie des Beirates für Mediation
über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 20 ZivMediatG:

Begriff Fortbildung

Im Sinne der Qualitätssicherung, die das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) bezweckt, ist Fortbildung gemäß § 20 ZivMediatG jede mit Mediation zusammenhängende Bildung im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Mediatorin/Mediator und an die Eintragung in die Liste der MediatorInnen. Fortbildung im Grundberuf ohne Mediationskontext (sog. „berufseinschlägige Fortbildung“) der/des Mediatorin/Mediators zählt nicht zur Fortbildung nach § 20 ZivMediatG.

Arten der Fortbildung

Jede Veranstaltung, die den Erwerb neuer Fertigkeiten bzw. Kenntnisse oder die Vertiefung vorhandenen Basiswissens auf dem Gebiet der Mediation vermittelt, gilt als Fortbildung. Hierzu zählen etwa Seminare, Vorträge, Kurse, Supervision usw. unter Anleitung. Eigene Lehrtätigkeit sowie haupt- oder nebenberufliche Tätigkeiten gelten nicht als Fortbildung.
Der/die Fortzubildende kann sich im In- und Ausland fortbilden.

Inhalt der Fortbildung

In Anbetracht der angestrebten Qualitätssicherung und der damit verbundenen kontinuierlichen Beschäftigung mit Mediation und deren Fortentwicklung zählt zum Inhalt der Fortbildung die Erweiterung der Kompetenz zur Mediation.

Die Fortbildungsveranstaltungen sollen unterschiedlichen Inhalts sein und so die Interdisziplinarität der Mediation widerspiegeln.

Ausmaß der Fortbildung

Gemäß § 20 ZivMediatG sind innerhalb von 5 Jahren mindestens 50 Stunden (Einheiten à 45 Minuten) Fortbildung nachzuweisen. Grundsätzlich sollen mehrere Veranstaltungen absolviert werden, damit zur Sicherstellung der Qualität eine „kontinuierliche Fortbildung“ gewährleistet ist.

Teilnahmebestätigungen

Abgesehen vom
􏰀 Namen (Bezeichnung) der/des Veranstalterin/Veranstalters,
􏰀 der/des Trainerin/Trainers (Vortragenden) und
􏰀 der/des Teilnehmerin/Teilnehmers,
􏰀 der Anzahl der Fortbildungseinheiten,
􏰀 dem Zeitpunkt der Veranstaltung und
􏰀 der Unterschrift des Veranstalters 


hat die Teilnahmebestätigung die Veranstaltung zu bezeichnen und inhaltlich kurz zu beschreiben.

Immobilienmakler – Experte auch für Vermögenssicherung – Das Bauherrenmodell

Leider verbrennt man derzeit sein Erspartes, wenn man es nahezu zinsenlos auf ein Sparbuch legt und die Inflation das hart Erarbeitete abschmilzt.

Daher vielleicht die Investition in Anleihen oder Aktien oder beides? Der Ankauf von Gold oder Diamanten?

Wie wir wissen, sind alle diese Überlegungen nicht ohne Risiko.

Wie sieht es dagegen mit „Betongold“ aus, einer Investition in Immobilien.

In nur eine Immobilie, in einen Immobilienfonds oder eine Vorsorgewohnung, vielleicht sogar in ein Bauherrnmodell?

Welche der Möglichkeiten sichert meine Pension wirklich ab.

Gibt es eine optimale Lösung – und wenn es sie gibt – wie komme ich zu dieser – wer hilft mir?

Der Immobilientreuhänder kann Ihnen hier als Experte helfen und so wollen wir heute kurz die Möglichkeit eines Bauherrenmodells vorstellen.

Bauherrenmodelle – eine Investition in die Zukunft?

Unser Ziel ist die grundbücherliche Sicherheit, ein Sachwert, der zukunftsorientiert und von Kapitalmärkten unabhängig, also krisensicher ist.

Also eine Veranlagung in Immobilien – wie es sie seit Generationen gibt.

Mehr als 10 % der österreichischen Immobilieninvestitionen entfallen auf das Zentrum der Stadt Wien, nicht nur weil dieses sehr teuer ist, sondern weil
Häuser innerhalb der Städte einen hohen Wert aufweisen und diesen wohl noch steigern, jedenfalls halten werden.

Unter einem “Bauherrenmodell“ verstehen wir eine Direktinvestition.

Was versteht man also nun unter einem Bauherrenmodell?

Funktionsweise:

Mehrere Investoren erwerben als Zusammenschluss (meist in Form einer Personengesellschaft GesbR oder KG) Grundbesitz.

Als einzelner Anleger erwirbt man einen Mitunternehmensanteil dieser bestehenden Liegenschaft – oftmalig einen Altbau, der durch Sanierung und Instandsetzung in ein Mietobjekt verwandelt wird.

Ziel und Zweck ist die Wertschöpfung und die Erzielung von Mieteinkünften.

Die Mieterlöse decken die Ausgaben und werden zur Tilgung der eingesetzten Fremdmittel genutzt.

Die Investoren erhalten die verbleibenden Mieterlöse im Verhältnis ihres Anteils am Mieteigentum. In der Regel wird nach der “Entschuldung“ – meist nach 15 Jahren – ein Zusatzeinkommen erzielt.

Welche Vorteile bietet das Bauherrenmodell?

– Bauherrnmodelle eignen sich für reine Anleger, die sich mit dem Investment nicht tagtäglich beschäftigen und steuerliche und rechtliche Themen wälzen wollen. In allen Bauherrnmodellen sind entsprechende Experten eingebunden

– Immobilien erzielen langfristig eine Wertsteigerung.

– eine Risikominimierung wird angestrebt.

– Günstige Standorte sichern steigende Einnahmen aus indexierten Mietverträgen.

– Aspekt der Zukunftsvorsorge: durch Erhaltung, Sicherung und Ausbau von bestehendem Kapital soll eine Pensionslücke geschlossen werden.

– Nutzung von geeigneten innerstädtischen zentral gelegenen verkehrsgünstigen (Anbindung an die ÖFFIS) Liegenschaften

– Oftmalig die Chance für begünstigte Abschreibung laut 1/15-AfA gemäß Denkmalschutzgesetz, Wohnhaussanierungsgesetz bzw. Mietrechtsgesetz.

– Nutzung von Förderungen und Zuschüssen.

– Optimierung der Steuerliche Betrachtung durch die Nutzung der steuerlichen Vorteile in Höhe der Vorsteuerrendite. Da die Nachsteuerrendite in der Regel geringer ausfällt als die Vorsteuerrendite und

– Steuermindernde Kosten: Verwaltungskosten, Finanzierungskosten und Steuerberatung zählen zu Werbungskosten und sind somit unmittelbar abzugsfähig. Spezielle Firmen bieten dieses Modell an und übernehmen dann administrative Tätigkeiten bzw. administrative Arbeiten wie die Hausverwaltung und Wohnungsvermietung oä.

Natürlich sind Bauherrnmodelle erklärungsbedürftig, verlangen die daraus resultierenden steuerlichen Implikationen Expertise und machen solche Investitionen eine individuelle Bedarfsanalyse und die persönliche Beratung nötig.

Immobilienmakler verfügen über eine langjährige Erfahrung und kennen den Markt genau.

Nützen Sie diese Experten!

DDr. Martin Stieger
Unternehmensberater und Immobilientreuhänder http://www.toprealimmobilien.at/ in Wels
Vorstand der ASAS Aus- und Weiterbildung AG http://asas.ag/

ÖVP: Von den bunten zu den schrägen Vögeln?

Die schlechte Nachricht:

Am 03. Juni 2015 hat ÖVP-Klubchef Dr. Reinhold Lopatka die ehemaligen Stronach-Abgeordneten Dr. Georg Vetter und Dr. Marcus Franz in den Klub der Volkspartei geholt.

Die gute Nachricht?

Beide Herren werden v o r e r s t der ÖVP nicht beitreten – heißt es.

Das ist für einen ÖVP-ler wie mich – Mitglied seit 40 Jahren !!! – wirklich das einzig Gute dabei.

Wenn die ÖVP auf Bundesebene wieder die Nummer 1 sein will muss sie in den Städten gewinnen.

Das weiß die ÖVP auch:

„Wenn wir bundesweit wieder stärkste Partei werden wollen, müssen wir im urbanen Bereich besondere Anstrengungen unternehmen.“

Aber wie heißt es so schön:„Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun.“ (Johann Wolfgang von Goethe in Wilhelm Meisters Wanderjahre)

Wir wissen auch:

– in den Städten werden die Wähler immer mobiler
– die Einwohnerzahlen in den Städten steigen (sie wachsen also),
– die ÖVP-Wähler und Wählerinnen in den Städten werden dabei aber immer weniger: in Wels verlor die ÖVP 2,67 %, in Linz 1,31 %, in Graz 5,76 %, in Wien 2,22 %, in Bregenz 3,51 %, in Salzburg 3,13 % …..
– das zudem von ohnehin sehr geringem Niveau aus (2013 hatte die ÖVP beispielsweise in Graz 17,06 %, in Salzburg 20,3 %, in Dornbirn 22 % …)

Was also tun?

Neben der nötigen Stammwählerpflege (Wirtschaft, Selbständige, Leistungsträger …) auch interessante und spannende politische Angebote für junge, aufsteigende, auch eher grün orientierte Wähler oder Sympathisanten der NEOS zu machen – das wäre ein Konzept, das Erhard Busek mit seinen “bunten Vögeln” in den Siebzigerjahren verfolgt hatte (und damit rund 1/3 der Wiener und Wienerinnen hinter sich vereinen konnte) oder eine Verengung auf Politiker wie Marcus Franz zu unternehmen, was die ÖVP in Wien im Herbst auf 10 % der Stimmen reduzieren könnte.

Daher ist mir der Jubel des ÖVP-Landeschefs Juraczka darob auch völlig unverständlich.
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20150603_OTS0172/juraczka-ad-franzvetter-willkommen-in-der-oevp-familie

Juraczka vermutet bürgerlichen Hausverstand hinter den öffentlichen Aussagen des Mediziners Franz? Eines Politikers der in einem “Profil”-Interview unter anderem freiwillige Kinderlosigkeit und Homosexualität als “amoralisch” bezeichnete und zum geplanten “Po-Grapsch-Paragraphen” twitterte: „Ob der Popsch hält, was der Blick verspricht. Das erfahren zu wollen wird nun bestraft.“

Leider ist die ÖVP in Wien eine ohnehin schon kleine Gruppe – jetzt auch noch Liberale, Grünaffine und NEOS-anfällige zu vertreiben ist wirklich töricht.

Urbanität sieht anders aus.