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Fußpflege in den Räumen einer Arztpraxis?

Vor einigen Tagen erreichte mich eine Frage:

Ich arbeite in einer Arztpraxis. Darf man darin Fußpflege anbieten?

Eine gute Frage:

Ja, die Fußpflege darf in den Räumen einer Arztpraxis vorgenommen werden.

Die allgemeinen Anforderungen an die Betriebsräume und Arbeitsgeräte, die Personalhygiene und die Desinfektion finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende StF: BGBl. II Nr. 262/2008, in dieser Verordnung finden Sie auch die Speziellen Anforderungen für die Fußpflege:

Spezielle Anforderungen an die Arbeitsgeräte für die Fußpflege:

1.Die Arbeitsgeräte (z. B. Scheren, Nagelzangen, Hautzangen, Klingenhalter, Hohlhandmeißel, Fräser, Feilen) müssen chemisch oder thermisch desinfizierbar sein und nach der Anwendung chemisch oder thermisch desinfiziert werden oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden, die nach jeder Anwendung ordnungsmäßig zu entsorgen sind.
2.Es dürfen nur sterilverpackte Einmalklingen verwendet werden.

Spezielle Anforderungen an die Personalhygiene für Fußpfleger:

1.Als Eigenschutz sind Schutzbrillen und Mundschutz bei Schleifarbeiten (Nagelschleifarbeiten) zu tragen.
2.Bei Arbeiten am Kunden in der Fußpflege sind immer Einmalhandschuhe zu tragen.

Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Fußpfleger:

1.Spezielle Fußpflegewannen und die Fußstützen des Behandlungsstuhles sind nach jeder Benützung zu reinigen und zu desinfizieren.
2.Bei der Behandlung von Folgeerscheinungen von Nagelpilzerkrankungen (Staubbelastung und dadurch Verbreitung des Nagelpilzes über die Nagel- und Hautschuppen) ist nach dem Ende der Behandlung eine gründliche Reinigung und Desinfektion aller kontaminierten Flächen (z. B. auch belastete Bereiche des Bodens) vorzunehmen.

Wenn Sie die Befähigung als Fußpflegerin haben, können Sie die Fußpflege in den Räumlichkeiten der Arztpraxis selbständig ausüben.

Falls nicht, könnte der Arzt oder die Ärztin die Voraussetzungen schaffen. Das Berufsrecht der selbständigen Ausübung der Fußpflege als reglementiertes Gewerbe erfordert natürlich Zugangsvoraussetzungen, die ein Arzt leicht erfüllt:

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 48/2003:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege über

1.den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit 

Nachfrage:

Ich bin Fußpflegerin mit Befähigungsprüfung und arbeite seit kurzem in einer Arztpraxis, der Arzt möchte nun die Fußpflege anbieten

Falls Sie das Gewerbe der Fußpflege anbieten wollen, müssen Sie einen Gewerbeschein haben.

Entweder Sie – auf Grund Ihrer Befähigungsprüfung kein Problem – oder eben der Arzt.

Der Arzt kann den Gewerbeschein für sich selbst auch beantragen, wenn er ein Jahr fachliche Tätigkeit und drei Jahre selbständige Tätigkeit (damit entfällt der Nachweis der Unternehmerprüfung) nachweisen kann.

Es haftet jene Person, die das Gewerbe ausübt, eben Sie oder der Arzt.

Es gäbe auch die Möglichkeit, dass der Arzt Sie als gewerberechtliche Geschäftsführerin für die Fußpflege anstellt, da Sie ja schon in der Praxis arbeiten, ist das sicher kein Problem.

Dann beantragt der Arzt den Gewerbeschein Fußpflege für sich auf Grund Ihrer Befähigungsprüfung (als gewerberechtliche Geschäftsführerin), haftet auch selbst und Sie sind die gewerberechtliche Geschäftsführerin und haften für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.

Aber das wirtschaftliche Risiko trägt der Arzt.

Dieses wird aber gering sein, da die zusätzlichen Investitionen in der Praxis überschaubar sind und Sie ohnehin schon angestellt sind.

Die gewerberechtliche Geschäftsführung durch Sie kann dann auch über eine Lohnerhöhung und/oder Überstunden, Prämien … geregelt werden, das könnte der Steuerberater des Arztes auf eine optimale Lösung für beide Seiten hin gerne überlegen.

Anmerkungen, Kritik und Diskussionsbeiträge bitte einfach per Mail an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Fußpflege:

Österreich – Berufsrecht: selbständige Tätigkeit als Trainer/in für Resilienz, Mentales, Burnout-Prophylaxe ….

Ich werde heute gefragt:

Wien kann ich mich als Resilienztrainerin oder als Mentaltrainerin selbständig machen?

Antwort:

Selbständig machen kann man sich in einem solchen Bereich in der Regel auf zweierlei Art:

– Selbständig mit Gewerbeschein (in diesem Falle wäre zu prüfen, ob es sich um ein freies oder rein reglementiertes Gewerbe handelt) oder

– ohne Gewerbeschein als neue Selbständige

Alles was mit Training zusammen hängt ist Unterricht und als solcher von Anmeldung als Gewerbe ausgenommen.

Selbstständige TrainerInnen gelten als neue Selbstständige – die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen unterliegt nicht der Gewerbeordnung!

Die WKO fasst das hier gut zusammen

Selbständige Trainer:

Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt nicht der Gewerbeordnung. 

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich.

Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich. Werden hingegen durch Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor. Welchem Gewerbe diese Beratungstätigkeit zuzuordnen ist, hängt vom ihrem Inhalt ab; in Frage kommen etwa die Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, „Lebens- und Sozialberatung“, „ Werbeagentur“, „PR Berater“.     

In der Praxis wird von selbständigen Trainern immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ verlangt. Diese Berechtigung geht aber am Kern der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminares für den Veranstalter ab, z.B. Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort. 

Selbständige Trainer sind als „Neue Selbständige“ bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert. Das ist auch die zuständige Stelle für die Ausstellung der NeuFöG Bestätigung.      

Das heißt, man kann/muss Training nicht als Gewerbe anmelden. Also gibt es auch keine freien Gewerbe für Mental- oder Resilienztraining,

Diese Form des Trainings wird so hin in Form des Unterrichts im Rahmen der neuen selbständigen Tätigkeit ausgeübt:

Siehe dazu die Info der WKO: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Neue_Selbststaendige_einfach.html

Wer sind Neue Selbstständige?

Neue Selbstständige sind Unternehmer. Sie haben Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Neue Selbstständige sind keine Dienstnehmer. Auch keine freien Dienstnehmer. Sie sind auch keine Gewerbetreibenden. 

Den Namen Neue Selbstständige gibt es nur im Sozial-Versicherungs-Recht. 

Die Neuen Selbstständigen haben eine Pflicht-Versicherung. Dazu gehört 

  • Pensions-Versicherung
  • Kranken-Versicherung
  • Unfall-Versicherung
  • Selbstständigen-Vorsorge. Selbstständigen-Vorsorge ist eine Alters-Sicherung für Selbstständige. Die Alters-Sicherung heißt auch Abfertigung Neu.

Welche Berufe zählen zu den Neuen Selbstständigen?

Neue Selbstständige sind Personen, die zu keiner anderen Berufs-Gruppe gehören

  • Selbstständige, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind.
    Das sind zum Beispiel: 
    • Vortragende
    • Künstler
    • Sach-Verständige
    • Aufsichtsräte
    • Journalisten
    • Schriftsteller
    • Selbstständige in Gesundheits-Berufen (z.B. Krankenpfleger, Hebammen)
  • Freie Dienstnehmer, wenn sie fast nur eigene Betriebs-Mittel nutzen.
  • Personen mit Werk-Verträgen, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind. Bei Werk-Verträgen hat man eine Leistung vereinbart. Das kann ein Werk sein, aber auch eine Dienstleistung.
  • Erwerbstätige Kommanditisten, wenn sie nicht in der eigenen Kommandit-Gesellschaft (kurz: KG) arbeiten. 
  • Personen, die ohne Gewerbe-Berechtigung selbstständig arbeiten. Das ist nicht erlaubt. Der gesetzliche Name dafür ist unbefugte Gewerbe-Ausübung.
  • Persönlich haftende Gesellschafter von Personen-Gesellschaften. Das kann eine offene Gesellschaft sein (kurz: OG). Das kann auch eine Kommandit-Gesellschaft sein (kurz: KG).
  • Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, wenn sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind. Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Wann beginnt die Pflicht-Versicherung für Neue Selbstständige?

Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem ersten Tag der Arbeit als Neue Selbstständige.

Für die Anmeldung als Neuer Selbstständiger bei der Sozial-Versicherung der gewerblichen Wirtschaft hat man 1 Monat Zeit.

Die Versicherung endet immer am letzten Tag von dem Monat, in dem man die betriebliche Tätigkeit beendet. 

Wird die betriebliche Tätigkeit beendet, muss man sich bei der Sozial-Versicherung wieder abmelden. Dafür hat man 1 Monat Zeit. 

Wird eine Meldung nicht rechtzeitig gemacht, gilt die Pflicht zur Versicherung für das ganze Jahr. Dann muss man beweisen, dass man später mit der beruflichen Tätigkeit begonnen hat. Das gilt auch bei einem früheren Ende der beruflichen Tätigkeit.

Auf der Seite der Sozialversicherung der Selbstständigen kann man sich online bei der Pflicht-Versicherung für neue Selbstständige anmelden.

Ab wann muss man sich als Neuer Selbstständiger versichern?

Die Pflicht zur Versicherung gilt, wenn man mehr als 5.527,92 Euro im Jahr als Selbstständiger verdient.

5.527,92 Euro sind auch der kleinste Wert für die Berechnung der Sozial-Versicherungs-Beiträge. 

Wichtig!
Das Einkommen steht im Einkommen-Steuer-Bescheid. Wenn man mehr als 5.527,92 Euro verdient hat, muss man das der Sozial-Versicherung melden. Dafür hat man 8 Wochen Zeit. Wenn man keine Meldung macht, muss man 9,3 % Straf-Zuschlag bezahlen.

Tipp!
Neue Selbstständige können der Sozial-Versicherung melden, dass sie über die Versicherungs-Grenze kommen werden. Das macht man mit einer Überschreitungs-Erklärung. Dann ist der Neue Selbstständige pflicht-versichert.

Ist das Einkommen weniger als die Versicherungs-Grenze von 5.527,92 Euro, gilt die Pflicht zur Versicherung trotzdem.

Die Pflicht zur Versicherung gilt, bis man einen Wider-Ruf der Erklärung macht. Wider-Ruf bedeutet, man nimmt eine Erklärung zurück.

Die Pflicht-Versicherung kann auch nur für die Kranken-Versicherung gemacht werden. Dann ist auch die Unfall-Versicherung Pflicht.

Wie viel kosten die Versicherungen?

Die Unfall-Versicherung kostet 10,09 Euro im Monat. 

Die Kranken-Versicherung ist 6,8 % der Beitrags-Grundlage.

Die Pensions-Versicherung ist 18,5 % der Beitrags-Grundlage.

Die Selbstständigen-Vorsorge ist 1,53 % der Beitrags-Grundlage. Die Selbstständigen-Vorsorge ist die Abfertigung für Selbstständige. 

Die Beitrags-Grundlage sind die Einkünfte aus dem Gewerbe-Betrieb. Oder die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das findet man im Einkommen-Steuer-Bescheid. Zu den Einkünften werden noch die Versicherungs-Beiträge des Jahres dazu gerechnet.

Während des Jahres bezahlt man voraussichtliche Versicherungs-Beiträge. Die voraussichtlichen Beiträge werden vom Einkommen-Steuer-Bescheid von vor 3 Jahren ausgerechnet. 

Wenn es den neuen Einkommen-Steuer-Bescheid gibt, werden die richtigen Versicherungs-Beträge berechnet. Dann muss man Sozial-Versicherungs-Beiträge nachzahlen. Oder bekommt von der Sozial-Versicherung Geld zurück.

Die Beitrags-Grundlage pro Monat ist höchstens 6.090 Euro. Ist das Einkommen mehr als 6.265 Euro, muss man trotzdem nicht mehr bezahlen. 

Wer zahlt keine Pensions-Versicherung?

Wenn man am 1. Jänner 1998 schon 55 Jahre alt war, muss man keine Beiträge für die Pensions-Versicherung bezahlen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, leitet VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB und arbeitet als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Plädoyer gegen die Schlechterstellung von FH-Lehrgängen der Weiterbildung – FHK bitte aufwachen!

Österreich: Leider sind Absolventen/-innen von FH-Lehrgängen der Weiterbildung dreifach schlechter gestellt als Absolventen/-innen von Universitätslehrgängen:

  1. Die Schlechterstellung im UG
  2. Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe
  3. Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)

Auch wenn wir diese Schlechterstellungen in nahezu allen Fällen – in welchen ich involviert war – individuell lösen konnten, sind sie durch eine verantwortungsvolle Politik endlich zu beseitigen.

Österreich kennt Lehrgänge in der Weiterbildung, die je nach Bildungseinrichtung, die sie durchführen, unterschiedlich bezeichnet werden als:

Universitätslehrgänge

  • durchgeführt an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
  • durchgeführt an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011

Lehrgänge zur Weiterbildung

  • durchgeführt an öffentlichen und privaten Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
  • durchgeführt an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder

Hochschullehrgänge

  • durchgeführt an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
  • durchgeführt als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang gem. § 4 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006

In Lehrgängen der Weiterbildung können Berufsrechte und ECTS erworben werden.

In Lehrgängen der Weiterbildung abgelegte (positiv beurteilte) Prüfungen können in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung und ordentlichen Studien angerechnet werden.

In österreichischen Lehrgängen der Weiterbildung erworbene Mastergrade können auch in Deutschland geführt werden.

Da es sich materiell-rechtlich um dieselbe Art von Lehrgängen handelt (eben akademische Lehrgänge in der Weiterbildung), können alle diese Rechte unbeschadet des Trägers der Lehrgänge (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, öffentliche oder private Fachhochschule, öffentliche oder private Pädagogische Hochschule) ausgeübt werden!

Wirklich?

Leider ist das nicht so!

Erstaunlicherweise sind der österreichische Gesetzgeber, die zuständigen Ministerien und nicht zuletzt die Fachhochschulkonferenz hier entweder schlampig oder säumig, jedenfalls – insbesondere aus Sicht der Absolventen/-innen von Lehrgängen zur Weiterbildung (Träger sind die Fachhochschulen und die künftigen Privathochschulen) unzumutbar – untätig.

Seit Jahren weise ich das Wirtschaftsministerium, das Wissenschaftsministerium und die Fachhochschulkonferenz auf drei wirklich nicht zumutbare Schlechterstellungen von FH-Absolventen/-innen hin.[1]

  1. Die Schlechterstellung im UG:

Der § 78 (8) UG neu bestimmt:

Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie „im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen abgelegt wurden„.

Hier hat man ganz offensichtlich auf die Lehrgänge zur Weiterbildung vergessen.

2. Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe

So regelt z.B. die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) in den Zugangsvoraussetzungen:

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….

Damit stellt sich natürlich die Frage was ist mit den Absolventen/-innen eines FH-Lehrgangs der Weiterbildung und so habe ich mich zur Klärung dieser Frage an die Österreichische Fachhochschul-Konferenz gewandt und diese klar gestellt:

Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen.

Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten.

Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten.

Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden.

Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen. 

Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im Fall der Immobilientreuhänder § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt. 

Wir werden uns jedenfalls dafür einsetzen, dass die Lehrgänge zu Weiterbildung an Fachhochschulen in die betreffenden Bestimmungen aufgenommen werden.

Sollten Ihnen zwischenzeitlich konkrete Fälle bekannt werden, in welchen eine Qualifikation nicht anerkannt wurde, bitten wir Sie, diese an uns weiterzuleiten, damit wir entsprechende Interventionsschritte bei den zuständigen Stellen setzen können.“

Das war im März 2015!

Ich sehe wirklich nicht ein, warum Absolventen/-innen eines Universitätslehrganges das entsprechende reglementierte Gewerbe gem. § 18 GewO anmelden können, Absolventen/-innen eines inhaltsgleichen FH-Lehrgangs der Weiterbildung einen Antrag auf individuelle Befähigung gem. § 19 GewO stellen müssen und hier dem Goodwill der Gewerbebehörden ausgesetzt sind.

Neben den Immobilientreuhändern geht es auch um Unternehmensberater, Vermögensberater, Versicherungsagenten,  Versicherungsvermittler …..

3. Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)[2]

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) kennt überhaupt nur Universitätslehrgänge (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien anzusehen“

Alles nur eine akademische Diskussion?

Leider nein, nahezu täglich schreiben mit FH-Absolventen/-innen, bitten mich um Hilfe und berichten mir dabei von ganz konkreten Problemen mit diesen hier aufgezeigten Schlechterstellungen. 

Die FH-Absolventen/-innen müssen sich insbesondere mit Universitäten und Gewerbebehörden herum schlagen, um ihr Recht auf Anrechnungen und Gewerbeberechtigungen mühsam durchzusetzen.

Das muss wirklich nicht sein!

Dabei wäre die Lösung (eine Legaldefinition) sehr einfach und leicht in einem diesbezüglichen Gesetz beschlossen.

Der Gesetzgeber müsste nur einmal einen Lehrgang der Weiterbildung definieren, der alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen umfasst.

Die Möglichkeit dazu hätte man beispielsweise mit dem neuen Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) gehabt.

Dabei hat der Gesetzgeber das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und das Fachhochschul-Studiengesetzes geändert und das Bundesgesetz über Privathochschulen geschaffen.

Unverständlicherweise hat die Fachhochschulkonferenz dazu in der Begutachtungsfrist nicht einmal offiziell Stellung genommen.

Auch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – zuständig für die Gewerbezulassungs-Verordnungen – rührt für die FH-Absolventen/-innen in dieser Frage keinen Finger.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung selbst scheint bei den vielen unterschiedlichen Lehrgängen in der Weiterbildung – wie der § 78 (8) UG zeigt – den Überblick verloren zu haben und lässt stetige Novellierungen des UG hierzu ungenutzt.

Ich kann nur einmal mehr auf diesen Umstand hinweisen und insbesondere die Fachhochschulkonferenz animieren die Interessen ihrer FH-Studierenden in dieser Frage engagierter zu vertreten.

Siehe dazu auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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[1] Zuletzt anlässlich der Möglichkeit zur Begutachtung des Privathochschulgesetzes PHG https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SNME/SNME_00320/imfname_801540.pdf

[2] Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 

Expertenlehrgang „akademisches Immobilienmanagement“ – reakkreditiert – online-Studium – mit hochaktuellen Modulen

Das österreichische Studienrecht ermöglicht es (Privat-)Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen Lehrgänge der Weiterbildung anzubieten.

So bietet die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland eine Reihe von Experten– und MBA-Lehrgängen an, die alle zeit- und ortsunabhängig (online) neben Beruf und Familie absolviert werden können.

Der Lehrgang „akademisches Immobilienmanagement“, der mit Expertenbezeichnung akademische/r Immobilienmanager/in abgeschlossen wird, ist auf drei Semester angelegt und werden 60 ECTS in 10 praxiserprobten und – nach jüngst erfolgter Reakkreditierung – hochaktuellen Modulen – in 2 Abschnitten – erarbeitet:

Abschnitt BASIS (30 ECTS Studienleistung) mit den 5 Pflichtmodulen

1. Pflichtmodul Marketing (6 ECTS)

2. Pflichtmodul Grundzüge der Ökonomie (6 ECTS)

3. Pflichtmodul Personalmanagement (6 ECTS)

4. Pflichtmodul Unternehmensfinanzierung (6 ECTS)

5. Pflichtmodul Buchhaltung und Bilanzierung (6 ECTS)

Der Prüfungsmodus in den Basismodulen: Klausurarbeit

Abschnitt AUFBAU (30 ECTS Studienleistung) mit den 5 Pflichtmodulen

1. Immobilien-Management als Beruf (6 ECTS)

Prüfungsmodus: Klausur

2. Immobilien-Bewertung (6 ECTS)

Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie

3. Facility Management (6 ECTS)

Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie

4. Recht für Immobilien-Manager (6 ETCS)

Prüfungsmodus: mündliche Prüfung

5. Standortentwicklung und öffentliche Bauvorhaben (6 ECTS)

Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie

Zugangsvoraussetzung:

  • allgemeine Hochschulreife und einjährige Berufspraxis ODER
  • eine mindestens vierjährige Berufserfahrung, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die der Leiter der Abteilung Studienservice zu entscheiden hat.

Anrechnung

In diesem Fernlehrgang können bereits positiv absolvierte Prüfungen zwecks Anrechnung eingereicht werden (Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse).

Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Studienleistung wird durch die Studienserviceleitung festgestellt. Die Bestätigung von Anrechnungen erfolgt nach Ihrer Zulassung zum Lehrgang. Anrechnungen führen nicht zu einer Reduktion der Lehrgangsgebühr.

Fakten zu Immobilienmanagement

Format: Online / berufsbegleitend

Dauer: 3 Semester

ECTS: 60 ECTS

Preis: 4.800 €

Sprache: Deutsch

Abschluss: Akademische/r Immobilien-Manager/in (akad. IM), verliehen von der Fachhochschule Burgenland (associate degree)

Durch Lehrgänge der Weiterbildung können Berufsrechte in Österreich (z.B. die Ausübung reglementierter Gewerbe) begründet werden.

Rückfragen dazu, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Das Gewerbeinformationssystem Austria

Österreich ist in Europa führend , was E-Government[1] und Informationen aus öffentlichen Registern anlangt.

Ein wirklich gelungenes und noch viel zu wenig bekanntes Informationssystem möchte ich heute kurz vorstellen:

G I S A

Gewerbeinformationssystem Austria

Über ein gelungenes Abfragesystem mit Suchkriterien

  • Suche nach Gewerbe
  • Suche nach natürlicher Person
  • Suche nach juristischer Person

erhalten Sie sehr rasch Auskünfte über

  • Rechtsträger
  • Adresse/Gewerbestandort
  • Gewerbeberechtigung

und können auch sofort Dokument erzeugt werden.

Bei der Auskunft zum Rechtsträger kann die Gewerbelizenz sofort geniert werden.

Unter der Möglichkeit „Dokument erzeugen“ bekommen Sie in Sekunden

  • einen GISA-Auszug
  • einen GISA-Auszug mit historischen Dokumenten

Sie können in Deutsch und Englisch suchen und ist die Suche völlig kostenlos!

GISA-Auszüge und Gewerbelizenzen können also von Jedermann/Jederfrau im Internet kostenlos abgefragt werden:

http://www.gisa.gv.at/abfrage

[1] E-Government bietet rund um die Uhr einen unbürokratischen, schnellen und bequemen Weg, mit den Behörden in Kontakt zu treten, sowie Anträge und Formulare online zu bearbeiten

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.

Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

MBA Immobilienmanagement – online

Der MBA Immobilienmanagement – ein Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – kann jederzeit begonnen und als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.

Was dieses MBA-Studium auch von zu Hause aus und das vollständig online – also ohne Präsenz – ermöglicht.

Der MBA Immobilienmanagement bildet in Fragen des Immobilienmanagements – also für die Immobilienwirtschaft – aus und wird mit einem akademischen Grad abgeschlossen.

Zugangsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Fernlehrgang MBA Immobilienmanagement erteilt die Fachhochschule Burgenland, wenn zumindest eine der nachstehenden Eignungen vorliegt:

  • Ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule (zumindest einem Bachelor gleichwertig) oder
  • eine, durch die Lehrgangsleitung festzustellende, gleich zu haltende Eignung, wie
  • Hochschulreife und zumindest fünfjährige Berufspraxis oder
  • Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS – es gibt eine eigenen Expertenlehrgang Immobilienmanagement
  • oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
  • positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.

Definition Berufspraxis:

Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.

Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!

Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:

Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.

Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.

Viele Informationen finden sich auch hier

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

Akademischer Grad – MBA

Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.

Online – Campus

Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH. Auch die Prüfungen werden über den Campus online  abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com

Inhalt:

Der MBA Immobilienmanagement umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.

  • Zunächst sind sechs Pflichtmodule (siehe Curriculum) im Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS).
  • Anschließend wird in fünf weiteren Modulen im Vertiefungsstudium Immobilienmanagement  (30 ECTS) unter anderem auf die Themengebiete Rechtsgebiete des Immobilienmanagements, Immobilienverwaltung, Makler, Facility Management, Immobilienbewertung …. eingegangen.
  • Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
  • Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zum Thema Immobilienmanagement (24 ECTS).

Modulbeispiele – jedes der Module könnte auch als eigenständiger Zertifikatskurs absolviert werden:

 

Für Sie schon jetzt sicherlich sehr nützlich – kurze Filme zu relevanten Themen des Mietrechts, der Immobilienbewertung ….. unsere Immo-Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

Die neue Bundesregierung fordert „erhöhte Qualifikationserfordernisse für eine Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder – mit dem MBA Immobilienmanagement werden Sie dieser Forderung sicher gerecht!

Gewerbeberechtigung mit dem MBA?

Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) ….

Kosten und Anmeldung:

Die Lehrgangsgebühren betragen EUR 8.900,—.

Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit

Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.

ASAS Begriffs – Wiki

Vielleicht für Sie auch interessant unser BWL-Begriffs-Wiki:   in welchem wir gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklären. Z.B. ECTS, Gesundheit, SWOT Analyse, ….

Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.

Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.

Martin Stieger

 

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

austrian school of applied studies

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Konsulent

Dragonerstraße 38, A-4600 Wels

Tel.: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-0, Fax: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-66, Mobil: +43 0664 60 4 86 670

E-Mail: martin.stieger@asasonline.com, Web: http://asasonline.com

Firmenbuchnummer: 291010g

ich bin selbst seit 1988 als Immobilientreuhänder in Wels tätig

 

 

Energetiker in Österreich – Berufsbild und Gewerbeberechtigung

Ein Energetiker soll für ein Honorar von EUR 95.000,– netto (!) „Schwingungen des Grundstücks“ um das Krankenhaus Nord in Wien-Floridsdorf aus das höchstmögliche Niveau angehoben, das Gebäude „in den natürlichen Umgebungsplan von Mutter Erde“ eingebettet und einen „Schutzring“ verlegt haben, der verhindert, „dass negative Energien des Umfelds Einfluss auf das Haus und die Menschen nehmen“.

Auch wenn es sich bei diesem Dienstleister gar nicht um einen Energetiker handelt, denn eine entsprechende Gewerbeberechtigung liegt nicht vor, hat die Causa einem ganzen Berufsbild, einer stetig wachsenden Berufsgruppe leider wesentlich geschadet.

Grund genug einigen Fragen nach zu gehen:

  • Was ist und wie wird man eigentlich ein Energetiker?
  • Wie schaut es mit einer Gewerbeberechtigung aus und
  • mit welchen Methoden arbeiten die österreichischen Energetiker eigentlich?

Die österreichischen Humanenergetiker arbeiten intensiv an ihrem Berufsbild, dem Methodenkatalog und der Qualitätssicherung, befolgen dabei eigene Standesregeln und arbeiten mit einem Gewerbeschein.

Energetiker sind Dienstleister und damit auch individuelle Hilfestellung angeboten werden kann, arbeiten die Energetiker mit (zumindest einem) Gewerbeschein.

In der Regel im Rahmen des freien Gewerbes „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit[1]

Allgemeines zum Gewerbe finden Sie hier:

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/40985.html

Damit Energetiker können was sie beruflich alles tun dürfen sollten sie entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote nutzen.

 

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

[1] „Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe“

 

Gastgewerbe(berechtigung) mit einem MBA?

Immer wieder werde ich gefragt, ob man mit einem MBA der Weiterbildung wirklich das Gastgewerbe ausüben, also das Gewerbe anmelden kann.

Kurze und einfache Antwort: Ja

Die ausführliche Begründung:

Wenn Sie in Österreich das Gastgewerbe ausüben wollen, so haben Sie eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten.

Für die Anmeldung müssen Sie bestimmte persönliche Voraussetzungen (siehe weiter unten) und bestimmte sachliche Voraussetzungen (betreffend den Standort bzw. die Betriebsanlage) erfüllen.

Die Befähigung[1] kann mit einem MBA nachgewiesen werden.

In der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 51/2003 wird klar geregelt:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder
  3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder

….

Die Formulierung der „erfolgreichen Abschluss eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges“ muss nun so verstanden werden, dass damit alle Mastergrade der Weiterbildung gemeint sind.

Ein MBA als akademischer Grad der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss eines Universitätslehrgangs entspricht materiell rechtlich einem MBA als akademischen Grad der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss an einer Fachhochschule oder einem anderen MBA der Weiterbildung (siehe unten mehr zu Mastergraden der Weiterbildung).

Ich hatte dazu auch die Österr. Fachhochschul-Konferenz befragt und die erwartete Antwort bekommen:

Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen. Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten. Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten. Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden. Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen. Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im jeweiligen Fall den § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt.“[2]

Mastergrade in der Weiterbildung[3]

Grundsätzliches: 


Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung)[4]
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen,

deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen
  • mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

 

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

Persönliche Voraussetzungen für eine Gewerbeberechtigung:

Zur Ausübung des Gastgewerbes benötigen Sie folgende persönlichen Voraussetzungen:

  1. Eigenberechtigung:

Diese ist grundsätzlich mit dem Erreichen der Volljährigkeit (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) gegeben.

  1. Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR Landes bzw. Gleichstellung sonstiger Ausländer.
  1. Fehlen von Ausschlussgründen

Ausschlussgründe wären etwa gerichtliche Verurteilungen zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze Geldstrafe, Finanzvergehen oder Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen Verurteilungen nach den §§28-31 Suchtmittelgesetz, solange diese noch nicht aus dem Strafregister getilgt sind.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

[1] Das Gastgewerbe ist ein sog. “reglementiertes Gewerbe”, zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

[2] Österr. Fachhochschul-Konferenz, 18. März 2015

[3] Bewertung des Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 27.12.2012

[4] in Österreich bis 31. 12. 2012 möglich, seit 01. 01. 2013 werden in Österreich keine Lehrgänge universitären Charakters mehr angeboten – eine politische Entscheidung die für mich bis heute nicht nachvollziehbar ist

Maklerkonzession nach einem facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters?

Immer wieder erreichen mich Fragen zur Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nach einem facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters.

Daher auch hier meine Antwort:

Grundsätzlich kann die fachliche Qualifikation für Immobilienmakler und -verwalter der Gewerbebehörde durch einen MBA mit der Spezialisierung Immobilienmanagement oder einen entsprechenden Expertenlehrgang nachgewiesen werden.

Siehe dazu die Bestimmung in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003:

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

1.Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)

Die fachliche Tätigkeit – also die Berufspraxis müssen allerdings auch noch nachgewiesen werden.

der § 1 Abs. 2 Immo-VO dazu: Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor, wenn der Anmelder Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen.

Manche Gewerbebehörden führen das Verfahren zur Erteilung der Gewerbeberechtigung nicht nach § 18 GewO sondern nach § 19 (individuelle Befähigung) ab, weil unter der Bestimmung “Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges“ – grammatikalisch interpretiert – nicht auch die Zeugnisse eines „Lehrgang universitären Charakters“ mitgemeint sind, obgleich sowohl der UL als auch der LuC akademische Lehrgänge der Weiterbildung darstellen und materiell rechtlich hier kein Unterschied besteht.

Rechtslage:

Im Erkenntnis vom 30.11.2006, Zl. 2005/04/163, hat der VwGH unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen, dass die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Beurteilung gem. § 19 GewO bilden, ob die für die GewO erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden.

Es stellt also lediglich ein formales, kein inhaltliches Problem dar, dass zwar ein Universitätslehrgang und nicht auch ein Lehrgang universitären Charakters (beide Lehrgänge folgen den selben studienrechtlichen Bestimmungen) in der Immobilientreuhänder-VO angeführt ist. Es ist also davon auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 18 Abs 1 GewO erfüllt sind, so dass jedenfalls die individuelle Befähigung nach positivem Abschluss des Lehrgangs universitären Charakters „Immobilienmanagement“ und zusätzlicher einjähriger fachlicher Tätigkeit iSd § 19 GewO gegeben ist.

Ganz allgemein gilt für die Verwaltung, dass, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, der Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass eine Bestimmung zur Anwendung kommt (siehe unter anderem VwGH Erkenntnis vom 27.2.1992, GZ 92/02/0033; Schlagwort „gebundenes Ermessen“).

Die Gewerbeberechtigung (Makler und Verwalter) ist daher im vollen Umfang zu erteilen, wenn der positive Abschluss des Lehrgangs Immobilienmanagement und eine facheinschlägige einjährige Praxis nachgewiesen werden können!

Stellungnahme des BMWA:

Durch die oberste Gewerbebehörde, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, wurde eindeutig und ohne Zweifel in einer Stellungnahme vom 27.3.2007 (BMWA-30.599/0098-I/7/2006) zur Frage der Facheinschlägigkeit des Lehrgangs universitären Charakters Immobilienmanagement und dabei zur Frage, ob die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt und in Verbindung mit einer einjährigen einschlägigen Tätigkeit für den Befähigungsnachweis ausreichen, festgestellt:

„Die Inhalte erscheinen durchaus facheinschlägig, in Verbindung mit der zusätzlich erforderlichen einjährigen Praxis würden allfällig gegenüber der reinen Befähigungsprüfung noch existierende Defizite sicherlich ausgeglichen werden.“

In einer zweiten Stellungnahme vom 08.08.2008 (BMWA-30.599/0199-I/7/2008) wurde zudem nochmals festgestellt, dass die Einholung von Sachverständigengutachten durch die zuständige Gewerbebehörde nicht erforderlich ist, weil schlussendlich die Gewerbebehörde selbst, ohne unnötige Verlängerung des Verfahrens, über die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsganges zu entscheiden hat, wobei auf die Feststellung der Oberbehörde verwiesen werden kann.