Archiv für den Monat: August 2017

Der akademische Grad „MPA“ – 2005 in Österreich erstmals eingeführt

Weil ich als Obmann des Hans Sachs Institutes Wels dazu immer wieder Anfragen bekomme:

Das Hans Sachs Institut Wels hat als außeruniversitäre Bildungseinrichtung in den Jahren 2003 bis 2012 Lehrgänge universitären Charakters (gem. § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – angeboten – und die Experten- bzw. Mastergrade

  • Akademische/n Verwaltungsmanager/in
  • MPA (Master of Public Administration) in Public Management

verliehen.

Zielgruppe waren insbesondere Mitarbeitende aus dem Bereich der Privatwirtschafts- und der Öffentlichen Verwaltung (auf Gemeinde-, Landes- und Bundesebene) – also aus dem Öffentliche Sektor.

2005 hat das Hans Sachs Institut damit den akademischen Grad „MPA“ erstmals nach Österreich gebracht!

Nachdem die damalige Wissenschaftsministerin die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und den akademischer Grad „Master of Public Administration“ in der 369. Verordnung, ausgegeben am 10. November 2005, verordnet und im Bundesgesetzblatt kundgetan hatte, wurde der Grad MPA  erstmals in die Liste der österreichischen akademischen Grade aufgenommen.

Der MPA des Hans Sachs Institutes ist als österreichischer akademischer Grad gemäß § 88 UG auch eintragbar, d.h. die AbsolventInnen haben das Recht, die
Eintragung in öffentliche Urkunden in abgekürzter Form ohne geschlechtsspezifischen Zusatz zu verlangen.

Da die Lehrgänge universitären Charakters mit 31. 12. 2012 österreichweit ausgelaufen sind, besteht nunmehr in den Kooperationslehrgängen des AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH die Möglichkeit Experten- und Mastergrade der Weiterbildung in Fernlehre – zeit- und ortsunabhängig – neben Beruf und Familie zu absolvieren.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Spannende Promotionsmöglichkeit in Sozialer Gerontologie

Gerontologie – Wissenschaft des Alterns:

bis 2050 wird die Zahl der über 60-Jährigen von heute knapp mehr als 900 Millionen auf über zwei Milliarden ansteigen.

80 Prozent von ihnen werden außerhalb der reichen Staaten leben.

Im Jahr 2020 wird lt. WHO erstmals in der Geschichte der Menschheit die Anzahl der über 60-Jährigen größer sein als die der Kinder unter fünf Jahren.

Wir wissen also, dass immer mehr Menschen immer älter werden, aber wissen wir auch, was das für die Politik wirklich, auch das Angebot an Produkten und Dienstleistungen, was das für die Gesellschaft insgesamt bedeutet?

Ein breites Forschungsfeld also.

Der Anteil der kranken und gebrechlichen Alten steigt natürlich auch.

Bisher beruht der Anstieg der Älteren unter anderem auf dem Rückgang der Todesfälle an Herz-und Kreislauferkrankungen in den Industrieländern (Colin Mathers, WHO im Fachjournal „The Lancet“).

Die WHO-Autoren befürchten, dass die über 60-Jährigen weltweit künftig nicht gesünder sein werden als ihre heutigen Altersgenossen und viele Krebs sowie Lungen-, Herz- und Muskelkrankheiten bekommen. Hinzu kämen Nervenleiden. Allein die Anzahl dementer Patienten werde sich bis 2050 verdreifachen – von heute 60 Millionen auf etwa 135 Millionen.

Es bedarf somit fundamentaler Reformen der Gesundheitssysteme und der sozialen Hilfssysteme – weltweit – und das wissensbasiert.

Der Schwerpunkt des Doktoratsstudiums Soziale Gerontologie liegt vor allem auch darin, den Prozess des Alterns unter dem Aspekt des generationsübergreifenden (sozialen) Zusammenlebens zu verstehen.

Forschen Sie also auf dem Gebiet der Gerontologie und nutzen Sie Ihr sozial-, wirtschafts-, geistes-, gesundheits- oder pflegewissenschaftliches Diplom- oder Masterstudium für vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Megathema.

  • Studiendauer: 6 Semester / 3 Jahre
  • ECTS Punkte: 180 ECTS-Punkte
  • Titel nach Studienabschluss: Doctor of Philosophy Social Gerontology
  • Studienbeginn: Oktober 2017

 

Bei Interesse und/oder Fragen: info@asasonline.com oder martin.stieger@liwest.at

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Dr. Martin Stieger http://stieger.online/

Deutschsprachiges Masterstudium für Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger/Innen – in Fernlehre

Mit der abgeschlossenen Ausbildung (3 Jahre) gemäß GuKG – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege – kann man ab Oktober 2017 in einem deutschsprachigen Masterstudium der Gesundheitswissenschaften den Master of Health Sciences abschließen.

  • 4 Semester
  • 120 ECTS

im dritten und vierten Semester besteht die Möglichkeit der Spezialisierung:

  • Physiotherapie,
  • Krankenpflege,
  • Public Health,
  • integrative Gesundheitswissenschaften.

und im Zuge dieses Studiums können auch bereits abgeschlossene Sonder-Ausbildungen gemäß GuKG angerechnet und der Master damit entsprechend schneller erreicht werden.

Das Masterstudium kann größtenteils zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolviert werden.

Auch ECTS aus Weiterbildungslehrgängen wie beispielsweise aus dem MBA Gesundheitsmanagement der Fachhochschule Burgenland, welcher in einer Kooperation des AIM Austrian Institute of Management mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Fernlehre angeboten wird: http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-gesundheitsmanagement.html können im Studium Master of Health Sciences angerechnet werden.

Absolventen/innen der vormals 2-jährigen Ausbildung zur/zum Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger/in können zeitnahe den Bachelor of Nursing abschließen https://martinstieger.blog/2017/08/25/nutzen-sie-ihr-diplom-in-der-gesundheits-und-krankenpflege-fuer-einen-bachelor-of-nursing-in-fernlehre/ und dann ebenfalls das Masterstudium absolvieren.

Bei Interesse und/oder Fragen: info@asasonline.com oder martin.stieger@liwest.at

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

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Infos zum AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland http://aim.ac.at/ und zur Fachhochschule Burgenland selbst http://www.fh-burgenland.at/  

Nutzen Sie Ihr Diplom in der Gesundheits- und Krankenpflege für einen Bachelor of Nursing – in Fernlehre

Im Herbst 2017 startet eine renommierte Hochschule ihr deutschsprachiges Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege:

  • 6 Semester
  • 180 ECTS

und im Zuge dieses Studiums können auch bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß GuKG – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege – angerechnet und der Bachelor (Bachelor of Nursing) damit entsprechend schneller erreicht werden.

Da der gesamte berufspraktische Bereich mit dem Diplom der Gesundheits- und Krankenpflege nachgewiesen werden kann, können die allfällig noch nötigen Module (abhängig vom Diplom, das nach 2- oder 3jähriger Ausbildung erreicht werden konnte) zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolviert werden.

Bei Interesse und/oder Fragen: info@asasonline.com oder martin.stieger@liwest.at

 

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Lehrgänge der Weiterbildung befähigen zu reglementierten Gewerben!

Viele Verordnungen des österreichischen Wirtschaftsministeriums kennen in den Zugangsvoraussetzungen den Nachweis der fachlichen Qualifikation mittels erfolgreich absolviertem Universitätslehrgang.

So regelt auch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) in den Zugangsvoraussetzungen:

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….

Damit stellt sich natürlich die Frage was ist mit den AbsolventInnen eines anderen Lehrgangs der Weiterbildung?

Das österreichische Studienrecht kennt ja auch andere – materiell rechtlich – völlig gleich gestellte Lehrgänge der Weiterbildung als nur die Universitätslehrgänge.

Folgende Lehrgänge der Weiterbildung (Oberbegriff) werden in Österreich angeboten:

  • durch Universitäten die Universitätslehrgänge (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • durch außeruniversitäre Bildungsanbieter die Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – diese sind mit 31.12.2012 in Österreich ausgelaufen,
  • durch Fachhochschulen die Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • durch Pädagogische Hochschulen die Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006).

Da die Lehrgänge der Weiterbildung einer Fachhochschule in den Zugangsvoraus-setzungen der Immobilientreuhänder-Verordnung aber nicht genannt werden, habe ich mich zur Klärung dieser Frage an die Österreichische Fachhochschul-Konferenz gewandt und diese auch sofort klar gestellt:

Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen.

Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten.

Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten.

Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden.

Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen. 

Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im Fall der Immobilientreuhänder § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt. 

Wir werden uns jedenfalls dafür einsetzen, dass die Lehrgänge zu Weiterbildung an Fachhochschulen in die betreffenden Bestimmungen aufgenommen werden.

Sollten Ihnen zwischenzeitlich konkrete Fälle bekannt werden, in welchen eine Qualifikation nicht anerkannt wurde, bitten wir Sie, diese an uns weiterzuleiten, damit wir entsprechende Interventionsschritte bei den zuständigen Stellen setzen können.“

Mag.a Nicole Guthan, Österreichische Fachhochschul-Konferenz,  Generalsekretariat, Bösendorferstraße 4/11, 1010 Wien, Tel.: +43 (0)1/ 890 6345-50, Fax: +43 (0)1/ 890 6345-51, http://www.fhk.ac.at

Wie wir allerdings sehen, hat die Österreichische Fachhochschul-Konferenz in der Klarstellung vorgeschlagen bei Fragen der Befähigung für ein Gewerbe (und hier das der Immobilientreuhänder eben explizit angesprochen) einen Antrag auf individuelle Befähigung gem. § 19 GewO zu stellen.

Aber klar ist, auch mit einem facheinschlägigen Lehrgang der Weiterbildung kann die fachliche Qualifikation (Befähigung) für eine gewerbliche Tätigkeit nachgewiesen werden.

Die Fachhochschule Burgenland bietet über ihre 100 %ige Tochter – das AIM Austrian Institute of Management in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH zwei entsprechende Lehrgänge der Weiterbildung an, die in Fernlehre, völlig zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können.

  1. den Expertenlehrgang akademisches Immobilienmanagement und
  2. den MBA Immobilienmanagement 

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen auch Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

Mit dem Meister zum Master

Zusammenfassung:

mit der erfolgreichen Meister- oder Befähigungsprüfung zum MBA – auch in Fernlehre und ohne Matura (Abitur) möglich

Der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen https://www.dqr.de  – ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems – weist dem Meister, der Meisterin das DQR-/EQR-Niveau 6 zu (was dem Bachelorniveau entspricht).

Auch in Österreich sieht man das so und werden die Meister- und Befähigungsprüfungen dem EQR-Niveau 6 zugeordnet (werden).
Bisher vorgenommene Zuordnungen:

https://www.qualifikationsregister.at/public/NQR-Zuordnungen
Infos zu den einzelnen Niveaustufen:

Klicke, um auf leaflet_de.pdf zuzugreifen

Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen sind in Verantwortung des BMWFW (Wirtschaftsministerium, https://www.bmwfw.gv.at/)  in der Gewerbeordnung vorgesehen, sie stellen Zugangsmöglichkeiten zu einem reglementierten Gewerbe dar.

Die Prüfungsinhalte werden durch Verordnungen der zuständigen Fachorganisationen der WKÖ festgelegt (§ 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 GewO 1994; BGBl.Nr. 194/1994), z.B. Befähigungsprüfungsordnungen für Baumeister/Baumeisterin oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieur/innen); Meisterprüfungsordnung für Heizungstechnik; ….

Die österreichischen Lehrgänge der Weiterbildung bieten nun die Möglichkeit die Qualifikation Meisterprüfung für den Zugang zu einem Mastergrad der Weiterbildung zu nutzen und auf Grundlage einer erfolgreich absolvierten Meisterprüfung die Zulassung zum Masterstudium auch ohne Matura auszusprechen.

Die Fachhochschule Burgenland geht hier mustergültig voran und können die im AIM Austrian Institute of Management – einer 100 %igen Tochter der Fachhochschule Burgenland – zusammengefassten Lehrgänge der Weiterbildung auch ohne Matura nach erfolgreich absolvierter Meisterprüfung begonnen werden.

Der MBA General Management Executive kann dabei völlig zeit- und ortsunabhängig und in 10 Vertiefungen – also sehr gut auch neben Beruf und Familie – absolviert werden.

Infos: http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html  

Auch ein Regelstudium ohne Matura aber mit Meisterprüfung ist in Deutschland und Österreich (an Fachhochschulen) möglich.

Ein Beispiel?

Der Bachelor in BWL (im Fernstudium) der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz:

https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs
Für weitere Rückfragen und Informationen genügt ein Mail an martin.stieger@liwest.at

Martin Stieger

https://stieger.online

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das österreichische Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

1. Grundsätzliches: 


Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen,
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

2. Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

3. Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung bulgarischer Doktorate in Deutschland und Österreich?

Bulgarien kennt keine „kleinen“ Doktorate (PhDr.) wie es sie beispielsweise noch in der Slowakei gibt.

Bei den bulgarischen Promotionsprogrammen handelt sich ausschließlich um wissenschaftliche Doktorate auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation (PhD oder Dr.) und wird der bulgarische PhD/Dr in allen deutschen Bundesländern und Österreich als als Dr. geführt:

Deutschland:

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz – Rechtsgrundlage

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)1 oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
  2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

 

Rechtslage in Österreich:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) normiert zur Führung akademischer Grade:

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Wird also in der Verleihungsurkunde ein Dr. verliehen, wird er als solcher auch in Österreich geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen.

 

Rückfragen:

Martin Stieger, martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

 

 

 

Waisenpension auch bei Fernstudium – was für eine Frage? Das Fernstudium ist leider noch nicht bei allen Bürokraten angekommen!

Die österreichische Tageszeitung Der Standard berichtete am 22. Juli 2017[1] von einer Studierenden, die sich mit gerichtlicher Hilfe dagegen wehren musste, dass die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ihr die Waisenpension von monatlich EUR 300,– entzog, als sie auf ein Fernstudium umstieg.

Solange die junge Frau ein Präsenzstudium an der Uni Wien absolvierte, verlangte die PVA keine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nebenbei – nach dem Studienwechsel vertrat die PVA die Rechtsmeinung, dass bei einem Fernstudium auf Grund der freien Zeiteinteilung eine überwiegende Erwerbstätigkeit neben dem Fernstudium zugemutet werden kann!

Die Studentin konnte im Gerichtsverfahren erfolgreich abgelegte Prüfungen nachweisen und glaubhaft dokumentieren, im Fernstudium für jeden Kalendermonat 30 Wochenstunden aufgewendet zu haben.

Mit einer nun rechtskräftigen Entscheidung ist nun klargestellt, dass auch ein Fernstudium den Anspruch auf Waisenpension – wie jedes Präsenzstudium mit Besuch von Vorlesungen und Übungen – begründen kann – was so schreibt Der Standard die Arbeiterkammer nun freut.

Aber nicht nur die Arbeiterkammer.

Es ist leider immer wieder zu erfahren, dass Versicherungsanstalten, das AMS, ja auch AK und Wirtschaftskammer Fernstudien im Unterschied zu Präsenzstudien sehen und diese benachteiligen.

Das verrät leider noch eine große Unwissenheit in den Mitarbeitenden dieser Organisationen – die einerseits Ausbildung 4.0, Bildungsexport, e-learning-Offensiven, Fernstudien, Internet, Virtual classroom training, Flipped Classroom, Inverted Classroom .. in den Mund nehmen aber diese moderne Form des Studierens und Lernens noch nicht wirklich begriffen haben.

Es gibt in den Anforderungen eines Studiums – der work load wird in ECTS ausgedrückt – keinen Unterschied zwischen Präsenz- und Fernstudien – so einfach ist es – und die dem Fernstudium eigene Zeiteinteilung heißt nicht weniger Zeitaufwand – dieser ist nur besser planbar und macht ein Studium neben Beruf und Familie oft erst möglich.

Eine Trendstudie aus Deutschland aus dem Jahr 2016 wies nach, dass die Zahl der Fernstudenten jährlich weiter im Durchschnitt um sieben Prozent steigt und bundesweit (also in Deutschland) momentan bei ca. 160.000 liegt – in Österreich ist es nicht viel anders – Zeit darauf angemessen zu reagieren, auch in den Köpfen der Bürokraten und mit entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen.

 

Für Rückfragen:

Martin Stieger, martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] https://www.pressreader.com/austria/der-standard/20170722/282595967971132

 

Digitalisierung und Industrie 4.0: Heidelberger Druckmaschinen AG startet Weiterbildungsinitiative mit der Allensbach Hochschule

Die Heidelberger Druckmaschinen AG (Heidelberg, Konzernumsatz rund 2,5 Mrd €) hat im Zuge ihrer strategischen Ausrichtung unter dem Motto „Heidelberg goes Digital“ eine Weiterbildungsoffensive in Zusammenarbeit mit der Allensbach Hochschule Konstanz gestartet.

So unterstützt das Unternehmen Mitarbeiter (derzeit rund 11.500 weltweit), die aus eigenem Antrieb ihre fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im momentanen oder im Hinblick auf ein künftiges Tätigkeitsfeld durch ein berufsbegleitendes Fernstudium erweitern wollen.

Der aktuelle Schwerpunkt des Angebots liegt dabei auf Studienfächern, die sich mit den Themen Digitalisierung bzw. Industrie 4.0 befassen.

So können Interessenten in einem Zeitraum von jeweils vier bis sechs Semestern einen qualifizierten Studienabschluss (B.A., M.A. oder MBA) beispielsweise mit den Schwerpunkten „Digital Business Management“, „General Management“ oder –speziell für Ingenieure- „Engineering Management“, erwerben.

Besonders der letztgenannte Studiengang befasst sich mit der Digitalisierung von Geschäftsprozessen, Big Data Management sowie dem Industriellen Informationsmanagement.

Je nach dem benötigen die Interessenten entweder eine Hochschulzulassungs-berechtigung oder einen Hochschulabschluss als Voraussetzung.

Für die Dauer der Regelstudienzeit unterstützt Heidelberg die Teilnehmer mit der Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren.

Parallel dazu gewährt Heidelberg einen Zuschuss.

Darüber hinaus kommen Heidelberg Mitarbeiter bei der Allensbach Hochschule in den Genuss von Sonderkonditionen bei den anfallenden Studiengebühren.

Als Mentor steht den Teilnehmern Heidelberg Vorstandsmitglied und Chief Digital Officer, Ulrich Hermann, zur Seite.

„Wir wollen Heidelberg in ein digitales Unternehmen verwandeln. Dazu brauchen wir an vielen Stellen besonders engagierte und kenntnisreiche Mitarbeiter. Neben zahlreichen innerbetrieblichen Weiterbildungsangeboten, möchten wir diesen Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, sich im Hinblick auf ihre weitere Karriereplanung umfassend und auch wissenschaftlich mit dem Thema Industrie 4.0 auseinanderzusetzen. In der Allensbach Hochschule als Spezialist für berufsbegleitende Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich der Wirtschaftswissenschaften haben wir dazu den idealen Partner gefunden“, so Ulrich Hermann.

 

Informationen zur Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft:

https://www.heidelberg.com

Informationen zur Hochschule Allensbach – Allensbach University:

https://www.allensbach-hochschule.de

https://www.allensbach-hochschule.de/about-us/professors/professur-wirtschaftspaedagogik