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Österreich: ein MBA-Abschluss befähigt zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

Ich habe über Lehrgänge der Weiterbildung begründete Berufsrechte in Österreich schon geschrieben, aber weil ich jüngst wieder einmal gefragt wurde:

Mit einem MBA-Abschluss – auch nach einem Lehrgang der Weiterbildung – ist die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gegeben.

Reglementierte Gewerbe in Österreich sind Gewerbe, die einen Befähigungsnachweis erfordern.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 94/2003 regelt in den Zugangsvoraussetzungen (§ 1) u.a.

  • Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
  • Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  • Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
  • a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
  • b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …..

Die Gewerbeanmeldung erfolgt also mittels MBA-Urkunde und dem Nachweis der einjährigen fachlichen Tätigkeit.

Fachlich einschlägig wird im Abs 2 geregelt:

Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten

  • im Gewerbe der Unternehmensberatung,
  • in der Leitung von Unternehmen,
  • im leitenden Management oder
  • als Wirtschaftstreuhänder,

die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.

Siehe dazu auch:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

Mehr als 30.000 a.o. Studierende in Österreichs Lehrgängen der Weiterbildung, davon 2/3 in Masterlehrgängen und 1/3 alleine an der Donauuniversität Krems und der FH Burgenland: das Ranking der erfolgreichsten (Privat)Universitäten und Fachhochschulen

Im Wintersemester 2019 waren an Österreichs Universitäten (18.371), Privatuniversitäten (2.886), Fachhochschulen (6.068) und Pädagogischen Hochschulen (3.042) insgesamt mehr als 30.000 außerordentlich Studierende eingeschrieben, mehr als 2/3 davon in Masterstudien.[1]

Zählt man auch noch Zertifikatslehrgänge dazu, waren mehr als 50.000 LehrgangsteilnehmerInnen im WS 2019 an Österreichs Hochschulen eingeschrieben.

Welche Hochschulen hier erfolgreich agiert haben und welche dem Thema weniger Augenmerk schenken kann man im sehr übersichtlichen Statistischen Taschenbuch – Hochschulen und Forschung 2020[2] nachlesen – dieses liefert dazu hoch interessante Daten[3] und so habe ich daraus ein Ranking der erfolgreichsten (Privat)Universitäten und Fachhochschulen – gemessen an der Zahl der ao Studierenden – erstellt.

Die speziell für die akademische Weiterbildung errichtete Donauuniversität Krems führt naturgemäß dieses Ranking an, die Fachhochschule Burgenland ist aber die etwas überraschende Nummer 2.

Wer sich erfolgreich mit Weiterbildungsangeboten an die Studierenden wenden konnte sehen Sie hier:

Hochschule                                             ao Studierende/davon in Masterlehrgängen[4]

  1. Donauuniversität Krems                               8.016               7.044
  2. Fachhochschule Burgenland GmbH           2.131               2.029
  3. Universität Salzburg                                      1.789               1.384
  4. Universität Wien                                           1.681               998
  5. Wirtschaftsuniversität Wien                         1.176               708
  6. Danube Private University                            1.041               –
  7. Sigmund Freud Privatuniversität, Wien      1.002               –
  8. Universität Klagenfurt                                   965                  604
  9. FHW Wiener Wirtschaft GmbH                     815                  783
  10. Universität Graz                                             761                  451
  11. Universität Linz                                              656                  587
  12. Med. Universität Graz                                   580                  201
  13. Universität Innsbruck                                    527                  172
  14. FH St. Pölten GmbH                                       472                  144
  15. FHG – Zentrum f. Gesundheitsberufe Tirol   469                  259
  16. TU Wien                                                         434                  338
  17. Med. Universität Wien                                  420                  334
  18. Univ. für Musik und darstell. Kunst Wien     413                  113
  19. FH Technikum Wien                                      376                  182
  20. Paracelsus Med. PU, Salzburg                       319                  –
  21. FH des bfi Wien GmbH                                  309                  265
  22. FH Campus Wien                                           240                  208
  23. Universität Mozarteum Salzburg                  222                  0
  24. FH Kärnten                                                     211                  101
  25. Univ. für Musik und darstell. Kunst Graz      197                  0
  26. FH OÖ Studienbetriebs GmbH                      182                  8
  27. FH Joanneum GmbH                                     180                  128
  28. Anton Bruckner Privatuniversität                 169                  –
  29. MCI Management Center Innsbruck             152                  140
  30. FH Vorarlberg GmbH                                     141                  36
  31. Musik und Kunst PU Stadt Wien                   123                  –
  32. TU Graz                                                          110                  94
  33. UMIT, Hall/Tirol                                             97                    –
  34. FH Salzburg GmbH                                        95                    59
  35. Veterinärmed. Universität Wien                   92                    0
  36. Universität für Bodenkultur, Wien                84                    0
  37. New Design PU St. Pölten                             80                    –
  38. Med. Universität Innsbruck                           77                    77
  39. Universität für angewandte Kunst, Wien      73                    73
  40. FH Kufstein Tirol Bildungs GmbH                  61                    51
  41. FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH                 55                    32
  42. Campus 02 FH der Wirtschaft GmbH            56                    27
  43. FH Wiener Neustadt GmbH                          52                    35
  44. Kunstuniversität Linz                                     49                    22
  45. Montanuniversität Leoben                           49                    6
  46. IMC FH Krems GmbH                                     47                    23
  47. Privatuniversität Schloss Seeburg                 45                    –
  48. FFH GmbH                                                     24                    0
  49. Webster Vienna Private University               10                    –

Lehrgänge in der Weiterbildung werden als

  • Universitätslehrgänge
    • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgänge zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

angeboten und können damit auch Mastergrade erworben werden.

Werden Lehrgängen in der Weiterbildung nicht mit Mastergraden abgeschlossen und müssen für den Abschluss zumindest 60 ECTS an work load erarbeitet werden, können akademische Expertengrade (wie z.B. akademische/r Business Manager/in) – auch Associate Degrees genannt, verliehen werden.

Berufsrechtlich können Lehrgänge in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Siehe auch:

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VISVienna International Studies ,

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, LL.M., …) der Weiterbildung promovieren?


[1] Studien in Universitätslehrgängen insgesamt 18.371, davon 13.206 in Masterlehrgängen, Studierende in Fachhochschul-Lehrgängen insgesamt 6.068, davon 4.510 in Masterlehrgängen, an Privatuniversitäten 2.886, an Pädagogischen Hochschulen 892 Master- und 2.150 Expertenlehrgänge

[2] Medieninhaber (Verleger): Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1010 Wien, Minoritenplatz 5; Gesamtredaktion: Helga Posset, Abt. IV/14, Tabellen aus der Hochschulstatistik (Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten): Nikolaus Franzen, Abt. IV/10 Internet: www.bmbwf.gv.at/unidata Alle Rechte vorbehalten. Auszugsweiser Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet. Grafische Produktion: P. Sachartschenko, Wien Umschlag: Ateliersmetana, Wien Druck: Berger, Horn

[3] Leider werden in dieser Darstellung die ao Studierenden an Privatuniversitäten nicht in Master- und Expertenlehrgänge unterteilt und fehlen darin auch die Zahlen für die ao Studierenden an Pädagogischen Hochschulen

[4] Bei Privatuniversitäten werden im Taschenbuch die Studierenden in Masterlehrgängen nicht extra ausgewiesen

Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen
    • an öffentlichen Universitäten[1] gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten[2] gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgängen zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen[3] gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen[4]  gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgängen[5] an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut

haben.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind, z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien.

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen: „Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen“ abgelegt wurden.

Online-Angebote:

VIS vermittelt in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung – absolvierbaren Lehrgänge der Weiterbildung der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.

Diese Lehrgänge werden in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenland durchgeführt und so kommen die Abschlüsse als 

von der Fachhochschule Burgenland.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?


[1] Universitätslehrgänge gem. § 56 UG

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

[2] Universitätslehrgänge gem. § 3 Abs. 4 PUG: Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[3] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 9. FHStG

(1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[4] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 8 Abs. 4 PrivHG: Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[5] Hochschullehrgänge gem. § 39 HG

 (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie
2.in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Nano Degree? Vienna International Studies?

Nano Degree?

Die Idee und den Begriff verdanken wir Prof. Sebastian Thrun, der 2012 bereits Bildung demokratisieren und für möglichst viele Menschen zugänglich machen wollte.

Seine Online-Vorlesungen zur Künstlichen Intelligenz absolvierten mehr als 160.000 KursteilnehmerInnen weltweit und 23.000 davon legten auch die Prüfung darüber ab. Online-Studierende dabei oft mit besseren Resultaten als seine Stanford-Studierenden im Hörsaal.

Heute ist die Online-Lernplattform Udacity ein Erfolgsprojekt und auch die Bezeichnung Nano-Degree für kürzerfristige Lernformate ein Begriff.

Nano-Degrees[1] haben sogar Einzug in den Koalitionsvertrag der deutschen Bundesregierung gefunden.[2]

Nano-Degrees stellen Kurse dar, die – oft in einzelne Module aufgeteilt – online absolviert werden können. Natürlich können diese auch kombiniert mit Präsenzangeboten (Blended Learning) und unter tutorieller Begleitung angeboten werden.

Wichtig ist die hohe Qualität der praktischen und theoretischen Lerneinheiten – dann werden die Nano-Degree-Abschlüsse von der Wirtschaft und den Arbeitgebern auch entsprechend anerkannt.

Vienna International Studies – VIS

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

In den nächsten Tagen und Wochen werden neue und weitere Lehrgänge hochgeladen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIDEO


[1] Auch wenn damit nicht wirklich der Einheitenvorsatz für den milliardsten Teil gemeint ist, ein solches Nano-Degree erfordert mehr als einen Sekundenbruchteil an work load

[2] Zeile 1759

Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Gesundheitsbezogene Berufe können

– unselbständig und /oder

– selbständig (mit und ohne Gewerbeschein)

ausgeübt werden.

Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines neuen Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen[1] und einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung[2] ist oft nicht möglich.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
  • die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
  • der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

 

§ 1 GewO: Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie

  • selbständig
  • regelmäßig und
  • in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils

ausgeübt wird.[3]

§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind:

  • Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
  • Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
  • Privatunterricht

Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen sind, und die Kunden angeboten werden, befinden sich in

  • Gewerbeordnung
  • Gewerbezugangsverordnungen
  • Prüfungsordnungen
  • Ansichten der beteiligten Verkehrskreise (Berufsbilder)
  • behördlichen Entscheidungen

Die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

  • Training,
  • Coaching,
  • Consulting,
  • Counselling,
  • Wellness-Coach,
  • Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)

sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten zugeordnet und dürfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für dieses Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.

  • Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
  • Physiotherapeutik, Diätberatung: MTD-Gesetz
  • Heilmassage: MHMG
  • Psychotherapie: PTG

Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt sind, sind für den Berufszugang in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und für eine Berechtigung für die Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen = formeller Befähigungsnachweis

Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch andere Möglichkeiten, den Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):

  • Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und
  • Erfahrungen

für ein angestrebtes, konkretes Gewerbe müssen der Gewerbebehörde bewiesen werden.

In allen Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge festgelegt.

Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht.

Einschub:

In Österreich gibt es die Trennung zwischen

  • medizinischen Gesundheits- und
  • gewerblichen Berufen.

Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheits-ministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums:

Wir unterscheiden daher:

  • medizinische Gesundheitsberufe und
  • gewerbliche gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.

(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar,

vgl. § 2 (2) Ärztegesetz:

   Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5. die Vorbeugung von Erkrankungen;

6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;

7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;

8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

Vorbehalte:

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz[4] besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen.

Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Berufs- und Tätigkeitsvorbehalt:

Berufs- und Tätigkeitsvorbehalte in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten und Maßnahmen bedeuten, dass diese aufgrund gesetzlicher Festlegung nur von entsprechen ausgebildeten Personen durchgeführt werden dürfen.

So sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden

  • Tätigkeiten in Eigenverantwortung
  • Tätigkeiten auf Anordnung
  • Tätigkeiten unter Aufsicht.

Gesundheitsberufe haben das Ziel:

  • Krankheiten zu heilen,
  • Gesundheit wieder herzustellen,
  • Schmerzen zu lindern und
  • Heilmittel zu verordnen;

Gesundheitsbezogene gewerbliche Berufe haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.

Die Lehre in Österreich ist frei:

  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  • Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“

 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)
  •  

Reglementierte Gewerbe:

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[5] gebunden.

Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder

  • sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde[6] möglich oder
  • nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides, wenn es sich um “sensible” Gewerbe[7] handelt.

Freie Gewerbe:

  • Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
  • Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.
  • Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freies Gewerbe.

Warum so genau und wozu das alles?

Die neuen und alten Gesundheitsberufe sind schier unübersichtlich geworden und diese Berufe können teilweise als

  • Arbeitnehmer,
  • Gewerbetreibende,
  • neue Selbständige oder
  • freiberuflich

ausgeübt werde

Neue Gesundheitsberufe:

Eine grobe Übersicht neuen und alten Gesundheitsberufe mag uns in der Einordnung helfen:

  • Fitness- und Sportberufe[8]
  • Medizinisch-technische Berufe
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste[9]
  • Medizinisch-technischer Fachdienst[10]
  • Weitere medizinisch-technische Berufe[11]
  • Medizinsche Hilfsberufe:
  • SanitäterIn
  • Sanitätshilfsdienste[12]
  • Weitere medizinische Hilfsberufe[13]
  • Pflegeberufe[14]
  • Berufe im Bereich Schönheit und Körperpflege[15]
  • Gesundheitsberufe in Technik und Handwerk[16]
  • Wellnessberufe[17]

Siehe dazu auch Gesundheitsberufe A – Z[18]:

STOPP: Was heißt eigentlich Gesundheit?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung.[19]

Die Gesundheit gehört neben der Bildung zu den wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital nennen.

Die Gesundheits-Prävention ist daher von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung, die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.

Der Arzt darf einen Patienten (dieser ist krank) an einen Therapeuten überweisen aber einen Menschen mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu einer Krankheit führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.

Da kann der Arzt nur generell an einen Experten verweisen.

Aber an wen?

Hier soll der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und neben der Ausbildung auch die Finanzierungsfrage regeln.

Wir sind der Ansicht, dass Ärzte an gut ausgebildete Ernährungsmanager, Seniorengesundheitstrainer, usw. verweisen könnten.

Das geht jetzt schon.

Zahlen muss dabei noch der Kunde selbst.

Und was heißt nun Krankheit?

Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.

Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt. 

Bei einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden. 

Gesundheitsberufe sind dabei 

Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, HebammenGehobene medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen, Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen, Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).

Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke behandeln“. 

Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien

Die Gesundheitsberufe stehen zudem unter

  • einem Bezeichnungsvorbehalt,
  • einem Ausbildungsvorbehalt, kennen
  • die Fortbildungspflicht und
  • weitere Berufspflichten wie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378 regelt: 

„Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.” 

Ein konkretes Beispiel:

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen[20] und 

– in den gewerblichen[21] Bereich[22]

Der medizinische Bereich, das heißt:

  • die ernährungsmedizinische Behandlung,
  • Beratung,
  • Therapie 
  • von Kranken[23] oder krankheitsverdächtigen[24] Menschen

ist Ärzten und Diätologen[25] und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten. 

Der gewerbliche Bereich:

  • die Ernährungsberatung
  • von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

  • Ärzten,
  • Ernährungswissenschaftlern und
  • Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung – bzw. des diplomierten Lebensberaters – und schließt lediglichaus,dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Vorstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen. 

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz[26] im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind. 

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß

§ 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind.

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[27] vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht[28] heißt dabei:

  • Wissensvermittlung[29]
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

und unterscheidet sich von der gewerblichen[30] Tätigkeit:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung[31]
  • geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff “Coaching” oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist – und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich in Berufsrechten[32] und in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden.

Da die Beratung, das Coaching, das Counselling[33] und die Betreuung von Personen oder Institutionen in ernährungsbezogenen und ernährungs-wissenschaftlichen Fragestellungen an gesunden Menschen in den Tätigkeitsbereich der dazu befugten Lebens- und Sozialberater fällt, kann Ernährungscoaching – verstanden als ein interaktiver personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess im beruflichen Kontext, der zeitlich begrenzt und thematisch (zielorientiert) definiert ist – nur von

  • ÄrztInnen,
  • ErnährungswissenschaftlerInnen
  • DiätologInnen
  • Lebens- und SozialberaterInnen
  • freiberuflich tätigen Dipl. Gesundheits- und KrankenpflegerInnen[34]

angeboten werden.

Ernährungstraining erlaubt keine Ernährungsberatung!

Wichtig ist, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren

  • Inhalt,
  • Ziel und
  • Zweck

maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung[35] umfasst entweder 

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; 

oder

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Unter Ernährungstraining verstehen wir Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und fällt das Ernährungstraining damit  nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar.

Einen gesetzlichen Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht.

Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen allerdings

  • allgemeine Schulungen[36] anbieten
  • und z.B. gem. der unten stehenden Aufstellung auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
    Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

Sie dürfen damit auch

  • eine glutenfreie Ernährung empfehlen
  • und diese auch zusammenstellen

aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln.

  Typ-1-Diabetes Zöliakie/Sprue
Nachweis der Autoimmun-Erkrankung – Inselzellantikörper (ICA) – Gliadindecarboxylase-Antikörper (GAD) – Tyrosinphosphatase IA-2A und IA-2ß – Insulinautoantikörper (IAA) – Endomysium-Antikörper (EMA) – Anti-Gliadin-Antikörper – IgA-Antikörper gegen Gewebstransglutaminase
Häufigkeit Ca. 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:300 Ca. 0,15% – 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:150 bis 1:300
Genetik HLA-DR3 und/oder HLA-DR4 bei ca. 90% der Patienten HLA-DQ2 und HLA-DQ8 bei 80-90% der Patienten 
Entstehungsfaktoren Es werden exogene Trigger vermutet, z.B. – Virusinfekte – Impfungen – Ernährung (glutenhaltig?)  Gluten/Gliadin und verwandte Getreideproteine als auslösendes Agens
Therapie Insulin Die autoimmunologische Zerstörung der insulinbildenden Zellen im Pankreas ist irreversibel, d.h. der Insulinmangel bleibt lebenslang Glutenfreie Ernährung Es kommt unter Einhaltung der glutenfreien Diät zu einer  weitgehenden Regeneration der Dünndarmschleimhaut 

Was dürfen nun DiätologInnen?

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

ohne ärztliche Anordnung:

  • die Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen also kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung unterrichten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung[37] wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) und Privatpersonen tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.

Da die Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt, wurde bereits der OGH angerufen:

OGH Urteil  (4 Ob 61/14w)[38]

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002) die Ernährungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die Ausübung damit reglementiert wurde (9 Ob 64/04h).

Nach § 119 Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erforderliche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.

Die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa Schwangere, Sportler) angepasste Ernährungsberatung von Einzelpersonen und Personengruppen zählt ausschließlich zur Ernährungsberatung.

Derartige Tätigkeiten können seit der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe ausübt, darf daher etwa keinen Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen (Hanusch, GewO § 119 Rz 3).

Lediglich Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung können nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten können.

Beispiele für solche Tätigkeiten:

  • Die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).

Ernährungstrainer dürfen auch

  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • Kochkurse abhalten
  • Kalorientabellen führen
  • ….

[1]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/neue_selbststaendige/Seite.880004.html

[2]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/werkvertrag_mit_gewerbeberechtigung/Seite.880005.html

[3] (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[4] Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz)

StF: BGBl. Nr. 378/1996

[5] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[6] Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft, maßgeblich ist der Sitz des Gewerbebetriebes.

[7] Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik (Alarmanlagen), Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Rauchfangkehrer, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Zimmermeister.

[8] Aerobic-InstruktorIn, FintnessbetreuerIn, GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich anerkannte Ausbildung über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl – möglich), Personal TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn, Snowboard-InstruktorIn, SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge, TauchlehrerIn, TennislehrerIn;

[9] Diätologinnen/Diätologen, Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten, Logopädinnen/Logopäden, Biomedizinische Analytikerinnen/Analytiker, Orthoptistinnen und Orthoptisten; Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, Radiologietechnologinnen/Radiologietechnologen

[10] diplomierte medizinsch-technische Fachkraft

[11] DiabetesberaterIn, HippotherapeutIn, dipl. KardiotechnikerIn, OsteopathIn,

[12] Desinfektionsgehilfe, Laborgehilfin, Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe

[13] ZahnhelferIn

[14] Berufe des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Hebamme, Pflege(fach)assistenzberufe

[15] Drogist, Farb- und TypberaterIn, FriseurIn, FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn,  VisagistIn

[16] AugenoptikerIn, BandagistIn, HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn, ZahntechnikerIn,

[17] darunter fallen sicher auch die gewerblichen Masseure, Heilmasseure, medizinischen Masseure, Qigong-Lehrer, Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer, Seniorengesundheitstrainer, ………….

[18] https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/berufe/gesundheitsberufe-a-z

[19] Health is a state of complete physical, mental, and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity. WHO, 1946

[20] Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung  

[21] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit an gesunden Personen ohne Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind: Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler (Universitätsstudium) und gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes Gewerbe)

[22] Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsberiech dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll (§ 1 Abs. 2 GewO)

[23] Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG)

[24]Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind.

[25] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst

[26] Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) StF: BGBl. I Nr. 108/1997 idgF

[27] § 2 (1) 12 die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

[28] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html

Selbständige Trainer: die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen unterliegt nicht der Gewerbeordnung.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich. 

[29] Dabei auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen

[30] Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.

[31] Im Bereich der Beratung steht die Lösung und Hilfestellung bei individuellen Problemen  

im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten

von ganz persönlichen Lösungskonzepten

[32] Unter Berufsrechten werden Rechtsvorschriften verstanden, die den Zugang und die Berufsausübung der (freien) Berufe regeln

[33] Counselling ist die professionelle psychosoziale Beratung von Einzelnen oder Gruppen mit dem Ziel, Problemlösungs- oder Veränderungsprozesse innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums anzustoßen und zu evaluieren

[34] Vgl Allmer, G.: „Die Ernährungsberatung ist Teil des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“, berufskundliches Rechtsgutachten, 20. 01. 2003.

[35] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 460/1992

[36] Im Rahmen solcher Schulungen ist die Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein, deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher Schulungen liegen vor und werden überschritten, wenn z.B. persönliche Defizite bei den Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter individueller Ernährungsplan erstellt wird. Die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans ist Ernährungstrainern aber erlaubt.

[37] der Gesetzgeber fordert selbst für die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr in Bereichen des Ernährungstrainings

[38] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf 

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Rund 30.000 Absolventen/Absolventinnen in den österreichischen Lehrgängen der Weiterbildung haben keine eigene Interessenvertretung!?

An Österreichs Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen werden in einer Vielzahl interessanter Lehrgänge der Weiterbildung tausende Absolventen und Absolventinnen auf akademischen Niveau mit hoher Praxisrelevanz für Aufgaben in der Privatwirtschaft aus- und weitergebildet.

In den Masterlehrgängen werden akademische Mastergrade verliehen, in den Expertenlehrgängen (mindestens 60 ECTS)  akademische Experten und Expertinnen graduiert.

Die Hochschulen laden in der Regel die Absolventen und Absolventinnen aus den Regelstudien zur Mitgliedschaft in den hauseigenen Alumni-Verbänden ein.

Gerade die Absolventen und Absolventinnen aus den akademischen Weiterbildungslehrgängen eint die Bereitschaft sich neben Beruf und Familie akademisch weitergebildet zu haben und gut und selbstorganisiert neue Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten – mit einem Wort zusätzliche Kompetenzen –  erworben zu haben und dies auch beruflich nutzen zu wollen.

Durch Lehrgänge der Weiterbildung werden auch viele Berufsrechte begründet.

Berufliches Fortkommen, beruflicher Aufstieg geschieht auch durch und unter Nutzung von Netzwerken und in einer Gruppe Gleichgesonnener.

Mit einem Wort: in einer eigenen österreichweiten und parteiungebundenen Interessenvertretung aller Absolventen und Absolventinnen von Lehrgängen der Weiterbildung.

Diese Interessenvertretung kann und will der VÖWA Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker sein.

Ich lade Sie daher herzlich ein, nicht nur Mitglied des VÖWA zu werden, sondern auch aktiv an der Organisation einer Weiterbildungssektion innerhalb des VÖWA mit zu arbeiten und sich hier aktiv einzubringen.

Ich würde mich über Ihre Mitgliedschaft sehr freuen und mehr noch über Ihre Bereitschaft zur Mitarbeit.

VÖWA-Mitglied werden:

http://www.voewa.at/pages/show/13?menu_id=6

Schreiben Sie mir, wenn Sie ein (aktives) Teammitglied werden wollen oder einfach nur Fragen zum VÖWA oder zur akademischen Weiterbildung ganz allgemein haben:

martin.stieger@voewa.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

VÖWA-Vizepräsident und Landesleiter VÖWA-Oberösterreich

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung

Grundlage für die folgenden Ausführungen sind studien- und berufsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungen des Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung (nun Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 27. 12. 2012 auf Grundlage eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, Master in “) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), Anbieter sind Universitäten und Privatuniversitäten;
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012; Anbieter waren außeruniversitäre Bildungseinrichtungen wie z.B. das Hans Sachs Institut Wels oder das Joseph Schumpeter Institut Wels;
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung), Anbieter sind die Fachhochschulen oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006), Anbieter sind die privaten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Universitätsreife und Lehrgang der Weiterbildung:

Mit einer Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012) konnte gem. § 64 (1) Z 6.  Universitätsgesetz 2002 – UG die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden.

Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 64 (1) Z 4. UG ist für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nötig.

Ein abgeschlossener Masterlehrgang der Weiterbildung mit 60, 90 oder 120 ECTS ersetzt die Reifeprüfung daher nicht.

Bei entsprechender Vorqualifikation kann ein Masterlehrgang der Weiterbildung auch

  • ohne Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und
  • ohne Nachweis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums

aufgenommen werden.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

EQR-Einstufung der Masterlehrgänge der Weiterbildung in Österreich:

Die Mastergrade der Weiterbildung wurden durch die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) noch nicht zugeordnet, allerdings wurden durch das NQR-Gesetz die Bologna Qualifikationen bereits zugeordnet:

  • Bachelor: NQR-Qualifikationsniveau VI
  • Master: NQR-Qualifikationsniveau VII
  • PhD: NQR-Qualifikationsniveau VIII

Es ist davon auszugehen, dass Mastergrade der Weiterbildung ebenfalls dem NQR-Qualifikationsniveau VII zugeordnet werden, da sie ja mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein mussten und müssen, um überhaupt angeboten werden zu können.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

5 gute Gründe sprechen gerade für diesen MBA:

Wir alle wissen, dass lebenslanges Lernen (LLL) und dabei die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung das Gebot der Stunde sind und der Satz: „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr“ einfach nicht mehr stimmt.

Dennoch fällt es uns oft schwer dem Wissen, der Überzeugung Taten folgen zu lassen.

Wir haben

  1. keine Zeit,
  2. auch kein Geld, wissen
  3. nicht genau was wir mit dem an sich interessanten, ja verlockenden Lehrgang beruflich dann anfangen können, finden
  4. unsere speziellen Interessen im genormten Angebot nicht wieder und müssen
  5. auch noch viel Unnötiges lernen, etwas, was uns eigentlich nicht wirklich interessiert oder nutzt.

Auf gerade diese 5 Punkte hat ASAS die richtige Antwort, die gesuchte Lösung:

Keine Zeit:

Der moderne Campus, das LMS der ASAS, ermöglicht Ihnen ein zeit- und ortsunabhängiges Studium. Sie lernen wann immer und wo immer Sie wollen, bestimmen auch den Ort und die Zeit Ihrer Prüfung (gerne auch von zu Hause aus) selbst: https://www.asasonline.com/online-campus

Kein Geld:

Der Fernlehrspezialist ASAS ist Kooperationspartner des AIM der FH Burgenland und kommt der akademische Grad MBA von der Fachhochschule Burgenland. Die MBA-Lehrgänge des AIM sind dabei in Österreich Preisführer!

Die Lehrgangsgebühren sind steuerlich absetzbar und werden u.U. auch gefördert. Da ASAS das Ö-Cert hat, lohnt sich hier eine entsprechende Überprüfung der bundesländereigenen Fördermöglichkeiten.

https://oe-cert.at/

Was kann ich mit dem MBA dann anfangen?

Ein MBA schafft Employability[1]viele Arbeitgeber wissen es zu schätzen, wenn sich Mitarbeiter fortbilden und beweist gerade ein erfolgreich absolviertes Fernstudium, dass man gut organisiert und strukturiert ist.

Mit einem MBA gibt es natürlich viele Möglichkeiten der selbständigen und unselbständigen Berufsausübung, einige Berufsrechte sind meiner Meinung nach noch zu wenig bekannt:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 

ausgeübt werden.

Warum kriege ich keinen Maßanzug?

Aber den kriegen Sie ja.

Im Basisteil sind für alle MBA-Lehrgänge die selben Pflichtmodule zu absolvieren z.B. Grundzüge der Ökonomie und Marketing.

Der Aufbauteil im MBA erlaubt dann die Spezialisierung z.B. auf Immobilienmanagement, Gesundheitsmanagement, Public Management, Unternehmensführung, Controlling, Mediation, Coaching und Training und General Management Competence.

So wie Bier, Tee, Kaffee und Wein zu mehr als 90 % aus Wasser bestehen und dennoch spürbar unterschiedlich schmecken und wirken, ist es auch beim MBA und ein Absolvent des MBA Immobilienmanagement muss wissen, wie der Mietzins gebildet, die Absolventin des MBA Gesundheitsmanagement wie Krankheit definiert wird.

Über ASAS sind sehr interessante Spezialisierungen möglich: https://www.asasonline.com/mba-general-management

Wieso muss ich Unnötiges lernen?

Müssen Sie nicht!

Im MBA General Management Competence können Sie die Module in der Spezialisierung (Aufbauteil) selbst wählen und nach beruflicher Notwendigkeit, Interesse, Vorwissen und eigener Vorliebe die Module selbst bestimmen: https://www.asasonline.com/fernstudium/mba-general-competence

Der Modus von Wahlmodulen im Abschnitt AUFBAU ermöglicht sohin eine auf die Bedürfnisse der Studierenden maßgeschneiderte Weiterbildung.

Bei Rückfragen zu den angesprochenen Lehrgängen, zu den möglichen Anrechnungen von Vorkenntnissen, den Zugangsvoraussetzungen … wenden Sie sich einfach an mich:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Konsulent der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH, Wels


[1]Employability” – wörtlich: Beschäftigungsfähigkeit – nennt sich das Konzept, mit dem die lebenslange Arbeitsmarktfitness von Mitarbeitern gestärkt werden soll.

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

“Essen Sie zehn Äpfel am Tag” ist keine Beratung sondern Blödsinn – zum Berufsrecht “Ernährungsberatung” und “Ernährungstraining”

Die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ setzte sich in der Wochenendausgabe 15./16.September 2018 mit dem Artikel „Diätgurus im Klassenkampf“ einmal mehr mit der Frage der Ernährungsberatung auseinander.

Der gemeinnützige (?) VEÖ Verband der Ernährungswissenschaftler geht seit geraumer Zeit gegen die Vitalakademie, einen Anbieter gesundheitsbezogener Aus-, Fort- und Weiterbildung vor und hat sich insbesondere in die Frage verbissen, was dürfen Ernährungsberater und was dürfen Ernährungstrainer bzw. andere mit der Frage von Ernährungsberatung, Ernährungstraining, Ernährungsmanagement, Ernährungscoaching … befassten Dienstleister eigentlich anbieten und was nicht?

Bei der genauen Beschreibung der berufsrechtlichen Einordnung tun sich selbst erfahrene und hohe Kammerfunktionäre schwer, wenn es z.B. heißt „…..sobald ich jemandem sage, er soll zehn Äpfel am Tag essen, ist das Beratung“.

Das ist natürlich keine Beratung sondern Blödsinn.

Ich möchte daher einmal mehr auf die hier angesprochenen berufsrechtlichen Fragen eingehen, einige wichtige Begriffe definieren und die Berufsfelder Ernährungsberatung und Ernährungstraining von einander abgrenzen:

Gesundheitsbezogene Berufe können

– unselbständig und /oder

– selbständig (mit und ohne Gewerbeschein)

ausgeübt werden.

Unselbständige[1]:

Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer (auch: Dienstnehmerin/Dienstnehmer) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist, wer sich aufgrund eines Arbeitsvertrags der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis.

Es hat die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Ziel und wird durch einen

  • schriftlichen,
  • mündlichen oder
  • durch schlüssige Handlungen

abgeschlossenen Arbeitsvertrag begründet.

Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind:

  • Persönliche Abhängigkeit (Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, Weisungsgebundenheit, Kontrolle, disziplinäre Verantwortung, persönliche Dienstleistungspflicht),
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • Anspruch auf Entgelt (kein zwingendes Merkmal).

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen mit unterschiedlichen Regelungen eingeteilt:

Selbständige:

Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines neuen Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen[2] und einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung[3] ist oft nicht möglich.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
  • die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
  • der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

§ 1 GewO: Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie

    • selbständig
    • regelmäßig und
    • in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils

ausgeübt wird.[4]

§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind:

  • Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
  • Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
  • Privatunterricht 

Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen sind, und die Kunden angeboten werden, befinden sich in

  • Gewerbeordnung
  • Gewerbezugangsverordnungen
  • Prüfungsordnungen
  • Ansichten der beteiligten Verkehrskreise (Berufsbilder)
  • behördlichen Entscheidungen

Die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

  • Training,
  • Coaching,
  • Consulting,
  • Counselling,
  • Wellness-Coach,
  • Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)

sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten zugeordnet und dürfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für dieses Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.

  • Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
  • Physiotherapeutik, Diätberatung: MTD-Gesetz
  • Heilmassage: MMHmG
  • Psychotherapie: PTG

Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt sind, sind für den Berufszugang in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und für eine Berechtigung für die Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen = formeller Befähigungsnachweis

Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch andere Möglichkeiten, den Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):

  • Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und
  • Erfahrungen

für ein angestrebtes, konkretes Gewerbe müssen der Gewerbebehörde bewiesen werden.

In allen Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge festgelegt.

Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht.

Einschub:

In Österreich gibt es die Trennung zwischen

  • medizinischen Gesundheits- und
  • gewerblichen Berufen.

Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums:

Wir unterscheiden daher:

  • medizinische Gesundheitsberufe und
  • gewerbliche gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.

(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar,

vgl. § 2 (2) Ärztegesetz:

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

 

Vorbehalte:

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen. 

Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Berufsvorbehalt:

Gem. Berufsvorbehaltsgesetz sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

 

Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden

  • Tätigkeiten in Eigenverantwortung
  • Tätigkeiten auf Anordnung
  • Tätigkeiten unter Aufsicht.

Gesundheitsberufe haben das Ziel:

  • Krankheiten zu heilen,
  • Gesundheit wieder herzustellen,
  • Schmerzen zu lindern und
  • Heilmittel zu verordnen;

Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.

Die Lehre in Österreich ist frei:

  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  • Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

    • Beratung
    • Betreuung
    • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
    • „Diagnose“ – Methodenwahl
    • Anwendung („Behandlung“)

Reglementierte Gewerbe:

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[5] gebunden.

Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder

    • sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde[6] möglich oder
    • nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides, wenn es sich um “sensible” Gewerbe[7] handelt.

Freie Gewerbe:

  • Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
  • Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.
  • Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freies Gewerbe.

Warum so genau und wozu das alles?

Die neuen und alten Gesundheitsberufe sind schier unübersichtlich geworden und diese Berufe können teilweise als

  • Arbeitnehmer,
  • Gewerbetreibende,
  • neue Selbständige oder
  • freiberuflich

ausgeübt werden.

Neue Gesundheitsberufe:

Eine grobe Übersicht neuen und alten Gesundheitsberufe mag uns in der Einordnung helfen:

  • Fitness- und Sportberufe[8]
  • Medizinisch-technische Berufe
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste[9]
  • Medizinisch-technischer Fachdienst[10]
  • Weitere medizinisch-technische Berufe[11]
  • Medizinsche Hilfsberufe:
  • SanitäterIn
  • Sanitätshilfsdienste[12]
  • Weitere medizinische Hilfsberufe[13]
  • Pflegeberufe[14]
  • Berufe im Bereich Schönheit und Körperpflege[15]
  • Gesundheitsberufe in Technik und Handwerk[16]
  • Wellnessberufe[17]

 

STOPP: Was heißt eigentlich Gesundheit?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung.[18]

Die Gesundheit gehört neben der Bildung zu den wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital nennen.

Die Gesundheits-Prävention ist daher von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung, die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.

Der Arzt darf einen Patienten (dieser ist krank) an einen Therapeuten überweisen aber einen Menschen mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu einer Krankheit führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.

Da kann der Arzt nur generell an einen Experten verweisen.

Aber an wen?

Hier soll der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und neben der Ausbildung auch die Finanzierungsfrage regeln.

Und was heißt nun Krankheit?

Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.

Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt. 

Bei einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.

Gesundheitsberufe sind dabei

Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, HebammenGehobene medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen, Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen, Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).

Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke behandeln“.

Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien

Die Gesundheitsberufe stehen zudem unter

  • einem Bezeichnungsvorbehalt,
  • einem Ausbildungsvorbehalt, kennen
  • die Fortbildungspflicht und
  • weitere Berufspflichtenwie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378 regelt:

„Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.”

Ein konkretes Beispiel:

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen[19] und

– in den gewerblichen[20] Bereich[21].

Der medizinische Bereich, das heißt:

  • die ernährungsmedizinische Behandlung,
  • Beratung,
  • Therapie
  • von Kranken[22] oder krankheitsverdächtigen[23] Menschen

ist Ärzten und Diätologen[24] und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.

Der gewerbliche Bereich:

  • die Ernährungsberatung
  • von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

  • Ärzten,
  • Ernährungswissenschaftlern und
  • Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung – bzw. des diplomierten Lebensberaters – und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Vorstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen.

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz[25] im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind.

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß § 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind.

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[26] vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht[27] heißt dabei:

  • Wissensvermittlung[28]
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

und unterscheidet sich von der gewerblichen[29] Tätigkeit:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung[30]
  • geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff “Coaching” oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist – und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich in Berufsrechten[31] und in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden.

Da die Beratung, das Coaching, das Counselling[32] und die Betreuung von Personen oder Institutionen in ernährungsbezogenen und ernährungs-wissenschaftlichen Fragestellungen an gesunden Menschen in den Tätigkeitsbereich der dazu befugten Lebens- und Sozialberater fällt, kann Ernährungscoaching – verstanden als ein interaktiver personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess im beruflichen Kontext, der zeitlich begrenzt und thematisch (zielorientiert) definiert ist – nur von

  • ÄrztInnen,
  • ErnährungswissenschaftlerInnen
  • DiätologInnen
  • Lebens- und SozialberaterInnen
  • freiberuflich tätigen Gesundheits- und KrankenpflegerInnen[33]

angeboten werden.

Ernährungstraining erlaubt keine Ernährungsberatung!

Wichtig ist, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren

  • Inhalt,
  • Ziel und
  • Zweck

maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung[34] umfasst entweder

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

oder

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Unter Ernährungstraining verstehen wir Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und fällt das Ernährungstraining damit nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar.

Einen gesetzlichen Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht.

Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen allerdings

  • allgemeine Schulungen[35] anbieten
  • und z.B. gem. der unten stehenden Aufstellung auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
    Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

Sie dürfen damit auch eine glutenfreie Ernährung empfehlen aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln.

  Typ-1-Diabetes Zöliakie/Sprue
Nachweis der Autoimmun-Erkrankung – Inselzellantikörper (ICA)

– Gliadindecarboxylase-Antikörper (GAD)

– Tyrosinphosphatase

IA-2A und IA-2ß

– Insulinautoantikörper (IAA)

– Endomysium-Antikörper (EMA)

– Anti-Gliadin-Antikörper

– IgA-Antikörper gegen Gewebstransglutaminase

Häufigkeit Ca. 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:300 Ca. 0,15% – 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:150 bis 1:300
Genetik HLA-DR3 und/oder HLA-DR4 bei ca. 90% der Patienten HLA-DQ2 und HLA-DQ8 bei 80-90% der Patienten
Entstehungsfaktoren Es werden exogene Trigger vermutet,

z.B.

– Virusinfekte

– Impfungen

– Ernährung (glutenhaltig?)

Gluten/Gliadin und verwandte Getreideproteine als auslösendes Agens
Therapie Insulin

Die autoimmunologische Zerstörung der insulinbildenden Zellen im Pankreas ist irreversibel, d.h. der Insulinmangel bleibt lebenslang

Glutenfreie Ernährung

Es kommt unter Einhaltung der glutenfreien Diät zu einer  weitgehenden Regeneration der Dünndarmschleimhaut

 

Was dürfen nun DiätologInnen?

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

ohne ärztliche Anordnung:

  1. die Auswahl,
  2. Zusammenstellung und
  3. Berechnung
  4. der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung unterrichten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung[36] wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.

Da die Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt, wurde bereits der OGH angerufen:

OGH Urteil  (4 Ob 61/14w)[37]

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002) die Ernährungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die Ausübung damit reglementiert wurde (9 Ob 64/04h).

Nach § 119 Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erforderliche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.

Die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa Schwangere, Sportler) angepasste Ernährungsberatung von Einzelpersonen und Personengruppen zählt ausschließlich zur Ernährungsberatung.

Derartige Tätigkeiten können seit der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe ausübt, darf daher etwa keinen Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen (Hanusch, GewO § 119 Rz 3). 

Lediglich Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung können nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten können.

Beispiele für solche Tätigkeiten:

  • Die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls. 

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).

Ernährungstrainer dürfen auch

  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • Kochkurse abhalten
  • Kalorientabellen führen
  • ….

 

[1] https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/207/Seite.2070002.html

[2]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/neue_selbststaendige/Seite.880004.html

[3]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/werkvertrag_mit_gewerbeberechtigung/Seite.880005.html

[4] (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[5] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[6] Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft, maßgeblich ist der Sitz des Gewerbebetriebes.

[7] Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik (Alarmanlagen), Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Rauchfangkehrer, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Zimmermeister.

[8] Aerobic-InstruktorIn, FintnessbetreuerIn, GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich anerkannte Ausbildung über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl – möglich), Personal TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn, Snowboard-InstruktorIn, SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge, TauchlehrerIn, TennislehrerIn;

[9] diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin, dipl. Ergotherapeut, dipl. Logopädin, dipl. med. techn. Analytiker, dipl. Orthoptistin; dipl. Physiotherapeut, dipl. radiologisch-technische Assistentin

[10] diplomierte medizinsch-technische Fachkraft

[11] DiabetesberaterIn, HippotherapeutIn, dipl. KardiotechnikerIn, OsteopathIn,

[12] Desinfektionsgehilfe, Laborgehilfin, Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe

[13] ZahnhelferIn

[14] dipl. Gesundheits- und Krankenschwester, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, dipl. Kinderkrankenschwester, dipl. psychiatrische GUK, Hebamme, Pflegehelfer, Pflegehelferin

[15] Drogist, Farb- und TypberaterIn, FriseurIn, FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn, VisagistIn

[16] AugenoptikerIn, BandagistIn, HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn, ZahntechnikerIn,

[17] darunter fallen sicher auch die gewerblichen Masseure, Heilmasseure, medizinischen Masseure, Qigong-Lehrer, Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer, Seniorengesundheitstrainer, ………….

[18] Health is a state of complete physical, mental, and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity. WHO, 1946

[19] Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung

[20] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit an gesunden Personen ohne Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind: Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler (Universitätsstudium) und gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes Gewerbe)

[21] Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsberiech dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll (§ 1 Abs. 2 GewO)

[22] Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG)

[23]Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind.

[24] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst

[25] Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) StF: BGBl. I Nr. 108/1997 idgF

[26] § 2 (1) 12 die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

[27] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html

Selbständige Trainer: die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen unterliegt nicht der Gewerbeordnung.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.

[28] Dabei auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen

[29] Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.

[30] Im Bereich der Beratung steht die Lösung und Hilfestellung bei individuellen Problemen

im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten

von ganz persönlichen Lösungskonzepten

[31] Unter Berufsrechten werden Rechtsvorschriften verstanden, die den Zugang und die Berufsausübung der (freien) Berufe regeln

[32] Counselling ist die professionelle psychosoziale Beratung von Einzelnen oder Gruppen mit dem Ziel, Problemlösungs- oder Veränderungsprozesse innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums anzustoßen und zu evaluieren

[33] Vgl Allmer, G.: „Die Ernährungsberatung ist Teil des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“, berufskundliches Rechtsgutachten, 20. 01. 2003.

[34] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 460/1992

[35] Im Rahmen solcher Schulungen ist die Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein, deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher Schulungen liegen vor und werdenüberschritten, wenn z.B. persönliche Defizite bei den Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter individueller Ernährungsplan erstellt wird. Die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans ist Ernährungstrainern aber erlaubt.

[36] der Gesetzgeber fordert selbst für die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr in Bereichen des Ernährungstrainings

[37] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf

 

Martin Stieger

Nominiert für den Tutor des Jahres 2019

https://www.fernstudiumcheck.de/tutor-des-jahres-2019/tutor/151

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.

Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

MBA online – 9 Spezialisierungen

Der MBA General Management – ein Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – kann wirklich  jederzeit begonnen und als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.

Der MBA wird in neun Spezialisierungen angeboten:

In jeder Spezialisierung umfasst der MBA General Management 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.

  • Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
  • Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zum Thema der gewählten Vertiefung (24 ECTS).

Nahezu alle Module sind auch als ASAS-eigene Zertifikatskurse absolvierbar und können somit auch einzeln und selbständig absolviert werden.

Das ermöglicht beispielsweise die Absolvierung eines Modules als Zertifikatskurs um sich mit dem MBA-Lehrgang vertraut zu machen.

Positiv absolvierte Zertifikatskurse (maximal 5) können anschließend auf den MBA  angerechnet werden.

Viele Module aus dem MBA können auch als Kontaktstudien der Hochschule AllensbachAllensbach University (Konstanz) absolviert werden. Dabei stellt die Hochschule Allensbach jeweils eigene Zeugnisse mit jeweils 6 ECTS aus.

Natürlich werden diese als Kontaktstudium absolvierten Module anschließend auf den MBA angerechnet.

Ein absolvierter MBA-Lehrgang begründet spezielle Berufsrechte wie beispielsweise reglementierte Gewerbe in Österreich.

Zugangsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Fernlehrgang MBA General Management erteilt die Fachhochschule Burgenland, wenn zumindest eine der nachstehenden Eignungen vorliegt:

  • Ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule (zumindest einem Bachelor gleichwertig) oder
  • eine, durch die Lehrgangsleitung festzustellende, gleich zu haltende Eignung, wie
  • Hochschulreife und zumindest fünfjährige Berufspraxis oder
  • Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS
  • oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
  • positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.

Definition Berufspraxis:

Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.

Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!

Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:

Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.

Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungen aus Vorstudien und erbrachten Prüfungsleistungen (bis zu 30 ECTS im MBA-Lehrgang).

Viele Informationen finden sich auch hier 

http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html

Akademischer Grad – MBA

Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.

Online – Campus

Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH.

Auch die Prüfungen werden über den Campus online  abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com

Kosten und Anmeldung:

Die Lehrgangsgebühren (MBA) betragen EUR 8.900,—, mit der Vertiefung Mediation EUR 9.900,–, für ein einzelnes Modul als Zertifikatskurs EUR 400,– und für ein einzelnes Modul als Kontaktstudium EUR 550,–.

Die Lehrgangsgebühren sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Unternehmensberater, gewerbliche Buchhalter und IT-Dienstleister mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich erhalten derzeit eine spezielle Weiterbildungsförderung der Fachgruppe OÖ Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT die für diesen MBA-Lehrgang oder andere ASAS-Angebote in Anspruch genommen werden kann.

Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit:

Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.

ASAS Begriffs – Wiki

Vielleicht für Sie auch interessant unser BWL-Begriffs-Wiki:   in welchem wir gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklären. Z.B. ECTS, USP, DB, Gesundheit, den homo oeconomicus, Preiselastizität, Venture Capital, Factoring, die Balanced Scorecard, die BCG-Matrix, Rückstellungen und Rücklagen, die SWOT-Analyse, die Prinzipal-Agent-Theorie, den Cashflow, Politik …….….

Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.

Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.

Martin Stieger

 

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

austrian school of applied studies

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Konsulent

Dragonerstraße 38, A-4600 Wels

Tel.: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-0, Fax: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-66, Mobil: +43 0664 60 4 86 670

E-Mail: martin.stieger@asasonline.com, Web: http://asasonline.com

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