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Graduate holding certificate at Universität graduation ceremony with faculty and crowd

Wie darf ein spanischer „Título propio“ in Österreich verwendet (geführt) werden?

Seit der aktualisierten „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ (Stand: August 2026) steht fest: Spanische „Títulos propios“ sind keine akademischen Grade im Sinne des § 88 UG und werden nicht in öffentliche Urkunden eingetragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidend darauf abgestellt, dass sie im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfalten.

Siehe dazu auch:

Damit ist die eine Frage beantwortet. Die zweite stellt sich für die Betroffenen unmittelbar danach … und sie wird mir regelmäßig gestellt:

  • Wie darf ich meinen Titel denn nun führen?
  • Muss ich meinen Abschluss verschweigen?
  • Ab wann wird es strafbar?

Die Antwort fällt weniger dramatisch aus, als viele befürchten.

Sie erfordert allerdings, zwei Dinge sauber zu trennen, die im Alltag gerne verschwimmen:

  • einen Grad führen und
  • eine Ausbildung angeben.

Kein Anspruch ist kein Verbot:

Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum Ganzen, und sie geht in der Diskussion meist unter.

§ 88 Abs. 1 UG räumt ein Recht ein: Wer einen akademischen Grad verliehen bekommen hat, hat das Recht, ihn zu führen.

Die Bestimmung ist eine Erlaubnisnorm. Fehlt der akademische Grad, greift sie nicht, man kann sich auf sie also nicht berufen. Ein Verbot spricht sie jedoch nicht aus.

Verboten wird ausschließlich in § 116 UG[1]. Nach dessen Abs. 1 Z 3 macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine den akademischen Graden „gleiche oder ähnliche Bezeichnung“ unberechtigt führt. Zwei Tatbestandsmerkmale, die beide erfüllt sein müssen. Wer eines dieser beiden Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, fällt nicht unter die Strafbestimmung.

Wann eine Führung „unberechtigt“ ist, konkretisiert § 116 Abs. 2 anhand zweier Gesichtspunkte:

  • der Herkunft: Die Einrichtung ist einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig (Z 1) oder wird vom Sitzstaat nicht als solche anerkannt (Z 2);
  • des Erwerbs: Die Bezeichnung wurde nicht aufgrund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen erlangt (Z 3).

Beides trifft auf einen título propio gerade nicht zu. Er wird von einer staatlich anerkannten spanischen Universität nach realen Studien- und Prüfungsleistungen verliehen. Die Regelbeispiele des Gesetzes zielen auf ganz andere Sachverhalte, auf Titelmühlen und auf erschlichene Abschlüsse.

Bezeichnend ist auch die Formulierung der Empfehlung selbst. Sie sagt, eine Verwendung „im Sinne des § 88 UG“ sei nicht möglich. Sie sagt nicht, jede Nennung sei untersagt.

Der sichere Weg: angeben statt führen

„Führen“ im Sinne des § 116 UG bedeutet, eine Bezeichnung als personenbezogene Kennzeichnung zu verwenden, also sich selbst so zu bezeichnen oder sich von Dritten so bezeichnen zu lassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das ausdrücklich festgehalten (LVwG-S-63/001-2018): Auch wer sich von anderen so titulieren lässt und nicht korrigiert, führt.

Es geht also um die Namenszeile. Nicht um die Bildungsbiografie.

Davon zu unterscheiden ist die wahrheitsgemäße Angabe einer absolvierten Ausbildung. Im Lebenslauf, in einer Kurzbiografie, im Ausbildungsteil eines beruflichen Profils:

2022–2024 Máster en Dirección de Empresas (Título propio), Universidad de …

Das ist eine Tatsachenmitteilung über einen tatsächlich absolvierten Studiengang. Sie ist richtig, sie ist vollständig, und sie erweckt keinen falschen Eindruck. Der Tatbestand des § 116 UG ist nicht erfüllt.

Die Grenze verläuft damit zwischen „Max Mustermann, MBA“ und einer Zeile im Ausbildungsverzeichnis. Wer seinen Abschluss dort anführt, wo Ausbildungen stehen, und nicht dort, wo Grade stehen, bewegt sich auf sicherem Boden und muss nichts verschweigen.

Wenn schon geführt, dann unverfälscht:

Wer die Bezeichnung darüber hinaus verwenden will, bewegt sich in einer Grauzone. Die Kriterien lassen sich aber benennen: Je näher die Verwendung an der Originalgestalt bleibt, desto schwerer fällt der Vorwurf der unberechtigten Führung:

  • die Verwendung des vollen spanischen Wortlauts, nicht abgekürzt,
  • mit einem ausdrücklichen Zusatz „Título propio“,
  • die Nennung der verleihenden Universität. Gerade weil der VwGH die Wirkung an der verleihenden Universität festmacht, ist deren Nennung die ehrlichste denkbare Form.
  • Immer dem Namen nachgestellt, niemals vorangestellt.

Der dahinterstehende Gedanke: Strafbar ist nicht, was jemand erworben hat, sondern was er darüber hinaus behauptet.

Was verlässlich in den Tatbestand führt:

Ebenso deutlich lässt sich sagen, was zu unterlassen ist:

  • Jede Bologna-Abkürzung – MBA, MSc, MA, LL.M. Damit wird aus einem hochschuleigenen Abschluss die Behauptung eines akademischen Grades.
  • Jede Voranstellung als „Mag.“ oder „Dr.“.
  • Das Weglassen des Zusatzes, sodass der Eindruck eines staatlich geregelten „título oficial“ entsteht.
  • Das Geschehenlassen: Wer sich in Programmheften, auf Unternehmenswebsites, in Referentenlisten oder in der Anrede als „Magister“ bezeichnen lässt und nicht widerspricht, führt selbst.
  • Jeder Versuch der Eintragung in öffentliche Urkunden.

Der Vergleich mit dem slowakischen „PhDr.“ liegt nahe. Dieses „kleine“ Doktorat ist ein realer akademischer Grad, als „Dr.“ geführt wird es dennoch irreführend, weil damit ein anderer Rang behauptet wird. Der Anknüpfungspunkt ist in beiden Fällen derselbe: nicht der Erwerb, sondern die Anmaßung.

Zwei Nebenschauplätze, die man nicht übersehen sollte:

Das UWG: Im geschäftlichen Verkehr: Website, Kanzleischild, Angebotsunterlagen, Werbung …. greift unabhängig von § 116 UG die Irreführungsprüfung nach § 2 UWG. Dort genügt der beim Publikum hervorgerufene Eindruck; auf Vorsatz kommt es nicht an und Mitbewerber sind klagslegitimiert. In der Praxis ist das häufig die schärfere Waffe als das Verwaltungsstrafverfahren.

Der Vorsatz: § 116 UG verlangt vorsätzliches Handeln. Wer bis zur Klarstellung im Frühjahr 2026 im Vertrauen auf die damals gegenläufige Judikatur der Landesverwaltungsgerichte seinen Titel geführt hat, wird sich darauf berufen können. Seit Veröffentlichung der aktualisierten Empfehlung trägt dieses Argument allerdings nicht mehr weit.

Der substanzielle Ausweg:

Wer einen führbaren und eintragungsfähigen Grad benötigt, kommt an einem offiziellen Abschluss nicht vorbei. Manche spanische Universitäten lassen eine Anrechnung der im título propio erbrachten Leistungen auf ein „título oficial“ zu; ein auf diesem Weg erworbener „Máster Universitario“ (MU) ist in Österreich uneingeschränkt führ- und eintragungsfähig.

Man kann die in einem Titulo propio erworbenen ECTS für ein Regelstudium nutzen.

Was ausdrücklich nicht in Betracht kommt, ist die Nostrifizierung. Die Empfehlung stellt an zwei Stellen klar, dass eine „Umwandlung“ eines ausländischen Abschlusses in einen österreichischen akademischen Grad allein zum Zweck der Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Ein Wort zur Rechtssicherheit:

Zum Schluss eine Einschränkung, die mir wichtig ist: Zur privaten Führung von títulos propios gibt es, soweit ersichtlich, keine veröffentlichte Judikatur.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Eintragung entschieden, nicht über die Führung.

Wer ganz sicher sein will, sollte den Weg der bloßen Ausbildungsangabe wählen. Dieser ist rechtlich unangreifbar, er verschweigt nichts und er beschreibt die Qualifikation ohnehin genauer als jede Abkürzung es könnte.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen, auch solchen, in denen Sie die ECTS aus Ihrem Titulo propio nutzen können, bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Martin Stieger

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[1] Universitätsgesetz 2002

§ 116. (1) Wer vorsätzlich
  1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
  2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
  3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung 1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist; 2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist; 3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde; 4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

(3) Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.

Two graduates holding a diploma labeled URKUNDE and Master of Arts (M.A.); sign reads SPRECHSTUNDE DER FAKULTÄTEN.

Spanische „Títulos propios“: keine akademischen Grade, keine Eintragung in österreichische öffentliche Urkunden

Das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) und ENIC NARIC AUSTRIA | Credential Evaluation (OeAD GmbH) haben ihre „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ aktualisiert (Stand: August 2026).

Der Anhang zur Länderübersicht Spanien enthält nunmehr eine Anmerkung zu den spanischen „Títulos propios“, die eine seit Jahren strittige Frage beantwortet.

Worum es geht:

Spanische Hochschulen verleihen zwei Arten von Abschlüssen:

  • die staatlich geregelten Studien („títulos oficiales“) führen zu Graden, die im gesamten spanischen Staatsgebiet Wirkung entfalten und im staatlichen Register eingetragen sind, wie etwa der Graduado, der Máster Universitario oder der Doctor.
  • Daneben bieten die Universitäten hochschuleigene Studien an, die mit einem „título propio“ abschließen. Diese Angebote sind häufig von hoher fachlicher Qualität und am spanischen Arbeitsmarkt durchaus geschätzt; rechtlich sind sie jedoch etwas anderes.

Um genau diesen Unterschied ist in Österreich jahrelang gestritten worden. Zuletzt mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen: das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte im Juni 2025 (LVwG-AV-1883/001-2023) noch erkannt, dass ein spanischer „Magister“ in Gestalt eines título propio in den Personalausweis einzutragen sei.

Auch ich habe mich in meinem Blog mit den „Titulos propios“ intensiv beschäftigt:

Die neue Anmerkung im Wortlaut:

Der Anhang zur Länderübersicht Spanien führt die „Títulos propios“ nunmehr unter den Bezeichnungen an, die keine akademischen Grade sind, und hält fest:

Gemäß der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.04.2026, Ro 2024/10/0011-12) gilt Folgendes: Die spanischen ‚Titulos propios‘ können nicht als mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar angesehen werden. Der VwGH stellte dabei entscheidend darauf ab, dass ‚Títulos propios‘ nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet wirken, sondern im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfalten und ihnen insofern nur eine eingeschränkte Führbarkeit zukommt, die dem österreichischen Universitätsrecht fremd ist.

Eine Verwendung von ‚Titulos propios‘ im Sinne des § 88 Universitätsgesetz 2002 (UG) ist demnach in Österreich nicht möglich.“

Der tragende Gedanke ist damit nicht die Qualität der Ausbildung und auch nicht ihr Umfang in ECTS, sondern die Reichweite der Wirkung: Ein Abschluss, der im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfaltet, ist dem österreichischen Universitätsrecht als Kategorie fremd. Wer nach österreichischem Recht einen akademischen Grad verleiht, verleiht ihn mit Wirkung für die gesamte Rechtsordnung.

Was das praktisch bedeutet:

Liegt kein akademischer Grad vor, greift § 88 UG nicht. Die Folge ist eindeutig, sie ist aber auch begrenzt:

  • Keine Eintragung in öffentliche Urkunden: Das Recht, die Eintragung in abgekürzter Form zu verlangen, setzt nach § 88 Abs. 1a UG die Verleihung eines akademischen Grades voraus. Betroffen sind Melderegister, Führerschein, E-Card und Personenstandsurkunden ebenso wie Reisepass und Personalausweis.
  • Bedeutet das ein generelles Führungsverbot? Nein, kein Anspruch nach § 88 Abs. 1 UG, aber auch kein generelles Führungsverbot: § 88 Abs. 1 räumt ein Recht ein; er verbietet nichts. Wer keinen akademischen Grad erworben hat, kann sich auf diese Bestimmung nicht stützen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Bezeichnung in Österreich überhaupt nicht verwendet werden dürfte. Ein Verbot ergäbe sich allein aus § 116 UG, und dessen Voraussetzungen sind nicht ohne Weiteres erfüllt: Strafbar ist nur die vorsätzliche unberechtigte Führung, und § 116 Abs. 2 knüpft die unberechtigte Führung an die Herkunft (Einrichtung nicht gleichrangig bzw. vom Sitzstaat nicht anerkannt) und an den Erwerb (keine entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen). Beides trifft auf einen an einer staatlich anerkannten spanischen Universität nach Prüfungen erworbenen título propio gerade nicht zu.
  • Die Grenze liegt in der Form: Heikel wird es dort, wo der título propio so dargeboten wird, dass er einen akademischen Grad suggeriert: etwa als dem Namen vorangestellter „Mag.“ oder dem Namen nachgestellter „MSc“, oder unter Verschleierung seiner Herkunft. Das entspricht der Konstellation, in der ein slowakischer „PhDr.“ als „Dr.“ geführt wird: Nicht der Erwerb der Qualifikation ist der Anknüpfungspunkt, sondern die Anmaßung eines anderen Rangs. Die wahrheitsgemäße Angabe der Qualifikation samt Herkunft ist davon nicht erfasst.

Die Empfehlung formuliert an dieser Stelle im Übrigen selbst zurückhaltend. Ausgeschlossen ist eine Verwendung „im Sinne des § 88 UG“, nicht jede Nennung.

Was nicht betroffen ist:

Die Anmerkung betrifft ausschließlich die hochschuleigenen Abschlüsse. Die offiziellen spanischen Grade bleiben unverändert eintragungsfähig; die Länderübersicht führt sie weiterhin an, darunter der Graduado/Graduada (Grdo./Grda.), der Licenciado/Licenciada (Lic.), der Máster Universitario (+ MU), der Máster Interuniversitario (+ MIU) und der Doctor/a (Dr.).

Maßgeblich bleibt daher die Verleihungsurkunde. Aus ihr und aus dem Diploma Supplement ist zu erschließen, ob ein offizieller Grad oder ein título propio vorliegt – eine Unterscheidung, die sich der Urkunde nicht immer auf den ersten Blick entnehmen lässt.

Offene Frage: bereits erfolgte Eintragungen

Wie mit Eintragungen zu verfahren ist, die in der Vergangenheit – teilweise gerichtlich erzwungen – vorgenommen wurden, regelt die Empfehlung nicht. Ob solche Eintragungen bei einer Neuausstellung öffentlicher Urkunden zu übernehmen sind, werden die Urkundenbehörden im Einzelfall zu beurteilen haben. Angesichts der zuvor gegenläufigen Judikatur stellen sich hier Fragen des Vertrauensschutzes, die noch nicht abschließend geklärt sind.

Zum Rechtscharakter der Empfehlung:

Ein Hinweis, der mir wichtig ist: Die „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ ist ein Arbeitsbehelf für die mit der Eintragung betrauten Behörden, keine Verordnung. Ihr Anhang wird laut Vorbemerkung fortlaufend aktualisiert. Ausdrücklich ohne Gewähr! Die verfahrensführende Verantwortung verbleibt in jedem Fall bei der zuständigen (Pass)Behörde.

ENIC NARIC AUSTRIA tritt nicht in direkten Kontakt zu den Parteien und trifft auch keine Aussagen über die Führung akademischer Grade.

Bindend ist daher nicht die Empfehlung, sondern die Rechtsprechung, die sie wiedergibt.

Die Empfehlung erleichtert der Verwaltung die Arbeit (hoffentlich) und sie schafft für Betroffene Klarheit darüber, womit sie allfällig zu rechnen haben.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen, auch solchen, in denen Sie die ECTS aus Ihrem Titulo propio nutzen können, bitte an  martin.stieger@viennastudies.com  

Martin Stieger

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Österreich: Führung akademischer UK-Grade nach dem Brexit?

Immer wieder fragen mich Studierende, die nach dem Brexit vom 31. 01. 2020 noch in einem britischen Fernstudium oder an einer österreichischen Einrichtung, die einen Franchisevertrag mit einer britischen Universität abgeschlossen hat, eingeschrieben sind und nach Abschluss ihres Studiums ein britisches Diplom erhalten, nach ihrem jetzigen Status.

Wir müssen nun die Frage in zweierlei Hinsicht beantworten.

  1. berufsrechtliche Qualifikation:
  2. Eintragung als akademischer Grad in öffentlichen Urkunden

Frage 1)

Soweit das Diplom von einer britischen Institution (einer britischen Universität oder einem britischen (Berufs-)Bildungsinstitut) ausgestellt wird, handelt es sich bei der erworbenen Qualifikation nach dem Übergangszeitraum (31. 01. 2021) um eine Nicht-EU-Qualifikation und fällt daher nicht unter die EU-Anerkennungsregelung.

Die Bedingungen für eine mögliche Anerkennung dieser Qualifikationen hängen vom nationalen Recht des EU-Mitgliedstaates ab, in dem die Anerkennung beantragt wird.

Frage 2)

Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz (gemäß Abs. 1) in öffentliche Urkunden zu verlangen.[1]

Wird der akademischer Grad also nach dem Ende des Übergangszeitraums (31. 01. 2021) verliehen oder stellen Sie nach Ende des Übergangszeitraums einen Antrag auf Eintragung dieses akademischen Grades (in abgekürzter Form) in öffentliche Urkunden, kann diesem Verlangen nicht mehr entsprochen werden.

Falls Groß Britannien und die EU im Übergangszeitraum neue Abkommen hinsichtlich der Berufs- oder sonstigen Anerkennung schließen, kann sich das natürlich noch ändern.

Die Möglichkeit auf Anrechnung in Groß Britannien erbrachter Studienleistungen oder die Aufnahme weiterführender Studien ist auch nach dem Brexit möglich, allerdings muss man u. U. ein nationales Verfahren durchlaufen, um zu einem weiteren Studiengang zugelassen zu werden.

Haben Sie Rückfragen, auch zu den VIS-Studienangeboten (Bachelor-, Master-, PhD-Studien und akademische Weiterbildung) ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

[1] § 88 Abs. 1 a Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

Führung akademischer Grade

§ 88.

(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

MBA Controlling (online)

Der MBA Controlling – ein Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – kann wirklich  jederzeit begonnen und als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.

Was dieses MBA-Studium auch von zu Hause aus und das vollständig online – also bei entsprechender beruflicher Praxis auch ohne Präsenz – ermöglicht.

Der MBA Controlling festigt und erweitert die Managementkompetenz des Führungspersonals im Controlling und vermittelt die erforderlichen Kenntnisse, um die Anforderungen eines Controllers erfolgreich erfüllen zu können.

Dementsprechend wird im Speziellen auf die Themen Projektmanagement, Bilanzierung und Bilanzanalyse, Controlling, Internationale Rechnungslegung und Beteiligungs-controlling eingegangen.
Darüber hinaus lernen Sie, wie dieses Wissen in der Praxis anzuwenden ist.

Der MBA Controlling im Fernstudium eignet sich ideal, wenn Sie

  • Ihre Fachkompetenz im Bereich Controlling erweitern möchten,
  • sich betriebswirtschaftlich weiterbilden möchten,
  • berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben,
  • Interesse an einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung haben, mit dem Ziel für höherwertige Führungspositionen die notwendigen fachlichen Qualifikationen zu erwerben.

Somit werden einerseits Controllerinnen und Controller, die ihre Fachkompetenz erweitern möchten, Mitabeiter/-innen aus dem Bereich Rechnungswesen, sowie all jene angesprochen, die sich in einer Führungsposition befinden oder eine solche anstreben.

Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu bestehendem Fachwissen eine hochwertige Ausbildung im Bereich Controlling erwerben möchten, eine vielversprechende Perspektive.

Zugangsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Fernlehrgang MBA Controlling erteilt die Fachhochschule Burgenland, wenn zumindest eine der nachstehenden Eignungen vorliegt:

  • Ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule (zumindest einem Bachelor gleichwertig) oder
  • eine, durch die Lehrgangsleitung festzustellende, gleich zu haltende Eignung, wie
  • Hochschulreife und zumindest fünfjährige Berufspraxis oder
  • Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS
  • oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
  • positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.

Definition Berufspraxis:

Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.

Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!

Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:

Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.

Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.

Viele Informationen finden sich auch hier

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-controlling.html 

Akademischer Grad – MBA

Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.

Online – Campus

Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH.

Auch die Prüfungen werden über den Campus online  abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com

Inhalt:

Der MBA Controlling  umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.

eingegangen.

  • Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
  • Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zum Thema Controlling (24 ECTS).

Die einzelnen Module sind auch als ASAS-eigene Zertifikatskurse absolvierbar und können somit auch einzeln und selbständig absolviert werden.

Das ermöglicht beispielsweise die Absolvierung eines Modules als Zertifikatskurs um sich mit dem MBA-Lehrgang vertraut zu machen. Positiv absolvierte Zertifikatskurse (maximal 5) können anschließend auf den MBA  angerechnet werden.

Folgende Module aus dem MBA-Controlling können auch als Kontaktstudien der Hochschule AllensbachAllensbach University (Konstanz) absolviert werden. Dabei stellt die Hochschule Allensbach jeweils eigene Zeugnisse mit jeweils 6 ECTS aus:

Natürlich werden diese als Kontaktstudium absolvierten Module anschließend auf den MBA angerechnet.

Kosten und Anmeldung:

Die Lehrgangsgebühren (MBA) betragen EUR 8.900,—, für ein einzelnes Modul als Zertifikatskurs EUR 400,– und für ein einzelnes Modul als Kontaktstudium EUR 550,–.

Unternehmensberater, gewerbliche Buchhalter und IT-Dienstleister mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich erhalten derzeit eine spezielle Weiterbildungsförderung der Fachgruppe OÖ Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT die für diesen MBA-Lehrgang oder andere ASAS-Angebote in Anspruch genommen werden kann.

Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit

Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.

ASAS Begriffs – Wiki

Vielleicht für Sie auch interessant unser BWL-Begriffs-Wiki:   in welchem wir gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklären. Z.B. ECTS, USP, DB, Gesundheit, den homo oeconomicus, Preiselastizität, Venture Capital, Factoring, die Balanced Scorecard, die BCG-Matrix, Rückstellungen und Rücklagen, die SWOT-Analyse, die Prinzipal-Agent-Theorie, den Cashflow, Politik …….….

Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.

Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.

Martin Stieger

 

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

austrian school of applied studies

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Konsulent

Dragonerstraße 38, A-4600 Wels

Tel.: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-0, Fax: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-66, Mobil: +43 0664 60 4 86 670

E-Mail: martin.stieger@asasonline.com, Web: http://asasonline.com

Firmenbuchnummer: 291010g

weitere MBA Lehrgänge der ASAS die in Fernlehre zeit- und ortsunabhängig absolviert werden können:

MBA Immobilienmanagement – online

Der MBA Immobilienmanagement – ein Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – kann jederzeit begonnen und als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.

Was dieses MBA-Studium auch von zu Hause aus und das vollständig online – also ohne Präsenz – ermöglicht.

Der MBA Immobilienmanagement bildet in Fragen des Immobilienmanagements – also für die Immobilienwirtschaft – aus und wird mit einem akademischen Grad abgeschlossen.

Zugangsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Fernlehrgang MBA Immobilienmanagement erteilt die Fachhochschule Burgenland, wenn zumindest eine der nachstehenden Eignungen vorliegt:

  • Ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule (zumindest einem Bachelor gleichwertig) oder
  • eine, durch die Lehrgangsleitung festzustellende, gleich zu haltende Eignung, wie
  • Hochschulreife und zumindest fünfjährige Berufspraxis oder
  • Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS – es gibt eine eigenen Expertenlehrgang Immobilienmanagement
  • oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
  • positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.

Definition Berufspraxis:

Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.

Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!

Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:

Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.

Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.

Viele Informationen finden sich auch hier

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

Akademischer Grad – MBA

Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.

Online – Campus

Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH. Auch die Prüfungen werden über den Campus online  abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com

Inhalt:

Der MBA Immobilienmanagement umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.

  • Zunächst sind sechs Pflichtmodule (siehe Curriculum) im Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS).
  • Anschließend wird in fünf weiteren Modulen im Vertiefungsstudium Immobilienmanagement  (30 ECTS) unter anderem auf die Themengebiete Rechtsgebiete des Immobilienmanagements, Immobilienverwaltung, Makler, Facility Management, Immobilienbewertung …. eingegangen.
  • Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
  • Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zum Thema Immobilienmanagement (24 ECTS).

Modulbeispiele – jedes der Module könnte auch als eigenständiger Zertifikatskurs absolviert werden:

 

Für Sie schon jetzt sicherlich sehr nützlich – kurze Filme zu relevanten Themen des Mietrechts, der Immobilienbewertung ….. unsere Immo-Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

Die neue Bundesregierung fordert „erhöhte Qualifikationserfordernisse für eine Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder – mit dem MBA Immobilienmanagement werden Sie dieser Forderung sicher gerecht!

Gewerbeberechtigung mit dem MBA?

Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) ….

Kosten und Anmeldung:

Die Lehrgangsgebühren betragen EUR 8.900,—.

Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit

Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.

ASAS Begriffs – Wiki

Vielleicht für Sie auch interessant unser BWL-Begriffs-Wiki:   in welchem wir gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklären. Z.B. ECTS, Gesundheit, SWOT Analyse, ….

Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.

Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.

Martin Stieger

 

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

austrian school of applied studies

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Konsulent

Dragonerstraße 38, A-4600 Wels

Tel.: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-0, Fax: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-66, Mobil: +43 0664 60 4 86 670

E-Mail: martin.stieger@asasonline.com, Web: http://asasonline.com

Firmenbuchnummer: 291010g

ich bin selbst seit 1988 als Immobilientreuhänder in Wels tätig

 

 

Österreich: (akademische) Lehrgänge in der Weiterbildung

Das Beitragsbild liefert das BMBWF bzw. unidata – Zahlen und Fakten auf Knopfdruck – hier finden Sie viele gut aufbereitete Daten zum Hochschulstudium in Österreich.

Akademische Experten- und Mastergrade in Lehrgängen der Weiterbildung

Grundsätzliches:

Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische Immobilienmanagerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade (“Master of Public Administration”, “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002[1], BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes[2] – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 österreichweit ausgelaufen oder
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes[3] – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)

oder

  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005[4], BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen.

Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen

  • in den Zugangsbedingungen,
  • dem Umfang und
  • den Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage

  • einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Da die akademischen Mastergrade (in der Weiterbildung) in außerordentlichen Studien an Universitäten – also in Universitätslehrgängen, an Fachhochschulen – also in Lehrgängen zur Weiterbildung, an Pädagogischen Hochschulen – also in Hochschullehrgängen oder an außer-universitären Bildungseinrichtungen – also in Lehrgängen universitären Charakters erworben werden (bzw. wurden), stellen sie keinen Teil des dreigliedrigen Studiensystems entsprechend der Bologna-Deklaration (Bakkalaureat – Master – Doktorat) dar, die nur für ordentliche Studien anzuwenden ist und sind sohin nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Berufsrechtlich können Experten- und Mastergrade in der Weiterbildung die fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt. Gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.

Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.[5]

Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.

Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.

Das zuständige Bundesministerium vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Experten- oder Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 UG[6] idgF zur Anwendung zu bringen und sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

[1] § 56 UG Universitätslehrgänge

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

[2] Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

  1. bei denen die Zulassung den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
  2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
  3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis“) vorgeschrieben ist.

Der internationale Charakter eines Lehrganges kann durch eine Ergänzung des akademischen Grades zum Ausdruck gebracht werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische …“ beziehungsweise „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefasst werden.

[3] Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[4] Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1. von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen

Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse

der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie

2. in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

[5] Eintragung akademischer Grade in Urkunden (Eintragungsrichtlinien 2009), BMWF, GZ 53.810/0004-I/11/2009: „Die von den Lehrgängen universitären Charakters (§ 124 Abs. 6 und 6a UG in Verbindung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) verliehenen akademischen Grade sind ebenfalls einzutragen“

[6] Anerkennung von Prüfungen

§78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die

allgemeine Universitätsreife erfordert,

3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen

Fächern,

4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen Fächern,

5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der

musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaft-

lichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder

6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer

anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach

abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums

an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-

Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im

Curriculum generell festgelegt werden.

(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie

1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für

welches die Prüfung anerkannt werden soll,

4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für

welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder

5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für

welches die Prüfung anerkannt werden soll,

abgelegt wurden.

(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Siehe auch https://martinstieger.blog/2017/12/13/auch-pruefungen-aus-fh-lehrgaengen-der-weiterbildung-und-lucs-sind-nach-der-novelle-des-ug-anrechenbar/

Eintragung des akademischen Grades „MBA“ nach einem Lehrgang universitären Charakters

Ein MBA-Absolvent fragt heute bei mir an:

„Laut Rücksprache mit dem Passamt …. (Fr. …….) wurde mein MBA-Titel nicht eingetragen, weil es sich bei dem ausstellenden Institut um keine postsekundäre Bildungseinrichtung handelt?“

Nun, des Rätsels (und auch die rechtlich richtige) Lösung liegt

a) in der außer-universitären Bildungseinrichtung, die den akademischen Grad MBA verliehen hat und

b) der an sich richtigen Auffassung des Passamtes, dass es sich bei der verleihenden Institution nicht um eine postsekundäre Bildungseinrichtung handelt.

Aber die Eintragung hätte dennoch erfolgen müssen, bzw. hat zu erfolgen:

Der MBA wurde nämlich nach der positiven Absolvierung eines Lehrganges universitären Charakters verliehen.

Das Recht zur Verleihung des akademischen Grades MBA wurde dem – in diesem konkreten Falle verleihenden – Joseph Schumpeter Institut Wels durch die 35. MBA-Verordnung eingeräumt.

Das zuständige Ministerium (Wissenschaftsministerium) führt in den Richtlinien (Empfehlung) zur Führung akademischer Grade dazu dezidiert aus:

Eintragung akademischer Grade in Urkunden (Eintragungsrichtlinien 2012)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht bei den Empfehlungen zur Eintragung akademischer Grade in Urkunden von folgenden Grundsätzen aus:

1. Rechtsgrundlagen

a. Österreichisches Studienrecht 

 dd. Unter„anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen “versteht das österreichische Recht solche Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Se­mestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife bzw. die künstlerische Eignung voraussetzt und die in ihrem Sitzstaat als postsekundäre Bil­dungseinrichtungen anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 Z 1 UG u.a.). Wesentlich ist dabei die Anerkennung der Institution als solcher und nicht nur des einzelnen Studienprogrammes. – Die von den Lehrgängen universitären Charakters (§ 124 Abs. 6 und 6a UG in Verbin­dung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) verliehenen akademischen Grade sind ebenfalls einzutragen, ob­wohl diese Institutionen keine anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sind.

Die Mitarbeiter des Passamtes können sich zu dieser Frage auch jederzeit an das Ministerium wenden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

Die Verwendung der Bezeichnung „Diplom“ nach österreichischen Lehrgängen in Deutschland

Grundsätzlich ist es so, dass in Deutschland nur Hochschulgrade und Abschlüsse an Berufsakademien mit der Bezeichnung ‚Diplom’ vergeben werden – zwar immer weniger, weil ja auch die deutschen Hochschulen auf Bologna (Bachelor, Master, PhD) umgestellt haben – die Bezeichnung Diplom als akademischer Grad aber geschützt ist.

Außerhalb des Hochschulbereichs bzw. außerhalb des Schutzes entsprechender Hochschulabschlüsse gibt es in Deutschland die Verwendung des Begriffs ‚Diplom’ auch als Berufsbezeichnung.

Die Verwendung des Begriffs „Diplom“ ist als Hochschulgrad im § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) geregelt:

§ 18 Hochschulgrade

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluss in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Der Hochschulgrad „Diplom“ wird auf Grund dieser gesetzlichen Regelung also allein von Hochschulen für den Abschluss berufsqualifizierender Hochschulstudiengänge verliehen.

§ 18 HRG enthält allerdings keinen Ausschluss der Verwendung „Diplom“ im Zusammenhang mit staatlichen Abschlussbezeichnungen, die außerhalb des Hochschulbereichs vergeben werden.

Die Verwendung des Begriffs ‚Diplom’ außerhalb des Hochschulbereichs fällt allerdings in den Kompetenzbereich der deutschen Bundesländer.

Die Hochschulgesetze der Länder enthalten unter anderem zum Schutz der Hochschulgrade Regelungen, die die unbefugte Vergabe von Hochschulgraden und die Verwendung von Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, als Ordnungswidrigkeit einstufen, vgl. z. B. § 125 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz.“

„Zum ‚Stellenwert eines Diploms’, das außerhalb von Deutschland – also z.B. in Österreich – erworben wurde, gilt, dass – soweit es um Hochschulabschlüsse geht, die mit der Bezeichnung ‚Diplom’ gebildet sind und diese in Deutschland anerkannt sind oder anerkannt werden (können), diese auch in Deutschland geführt werden dürfen.

In Österreich besteht der Schutz der Bezeichnung „Diplom“ nicht und kann daher auch für außer-hochschulische (Weiterbildungs-)Lehrgänge vergeben werden.

AbsolventInnen dieser Lehrgänge können auch im Lebenslauf anführen, dass sie ein Diplom nach einem solchen Lehrgang in Österreich erworben haben, dürfen die Bezeichnung „Diplom“ oder diplomierte/r …….. nicht im Namen führen, weil dies tatsächlich als Verwendung von Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, zur Ordnungswidrigkeit erklärt und entsprechend geahndet werden kann.

Daher gilt:

– dass die AbsolventInnen nach einem außer-hochschulischen (privatwirtschaftlich angebotenen) Lehrgang in Österreich ein entsprechendes Zertifikat bekommen können,

– das Zertifikat auch Diplom oder dipl. ………. heißen kann,

– dieses „ Diplom“ aber keinem Hochschulgrad oder einer staatlichen Abschlussbezeichnung entspricht und

– daher in Deutschland nicht im Zusammenhang mit dem Namen geführt bzw. verwendet werden darf, ohne eine Ordnungsstrafe zu riskieren.