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Invest in die Zukunft – Österreichs Immobilientreuhänder – starker Wirtschaftsfaktor mit 25.000 Mitarbeitenden und 7,3 Milliarden EUR Umsatz 

Die rund 12.100 Immobilien- und Vermögenstreuhänder[1] inkl. Inkassoinstitute (die mehrfach gezählten Mitgliedschaften betreffen knapp 8.600 Unternehmen) in Österreich erzielen etwa 7,3 Milliarden EUR Umsatz[2] und beschäftigen rund 25.000 Menschen.

Die brandaktuelle WKO-Branchenstatistik[3] weist für das Jahr 2021 hoch interessanten Daten und Fakten für die Immobilien- und Vermögenstreuhänder in Österreich aus:

12.133 Fachgruppenmitglieder, 9.793 davon mit aktiver Gewerbeberechtigung beschäftigten 25.182 Mitarbeiter (darunter 2.618 geringfügig Beschäftigte), mehr als 55 % davon weiblich, bilden 185 Lehrlinge aus, der Personalaufwand betrug 1,25 Mrd. EUR, der durchschnittliche Personalaufwand je Arbeitnehmer 56.174 EUR.

Rund 30 % der Unternehmen sind EPU’s und rund 1/3 (4.004) der 12.133 Fachgruppenmitglieder sind im Bundesland Wien gemeldet.

Die Zahl der Betriebe und der Mitarbeiter seigt seit Jahren kontinuierlich an.

Der Immobilienmarkt in Österreich wächst und wächst:

Auch die Zahl der Immobilientransaktionen in Österreich steigt Jahr für Jahr.

Im Jahr 2021 haben in unserem Land Immobilien im Wert von mehr als 43 Milliarden EUR ihre Eigentümer gewechselt. Ein Anstieg um fast 23 % gegenüber 2020.

Die Zahl der Verbücherungen im Grundbuch stieg um 12 % auf rund 163.000.

Im Jahr 2021 wurden österreichweit mehr als 56.000 Wohnungen verkauft und damit insgesamt rund 15 Milliarden EUR umgesetzt.

Nahezu die Hälfte der fast 4 Millionen Hauptwohnsitzwohnungen in Österreich werden im Eigentum gehalten, der Anteil der Mieter in der Bevölkerung beträgt rund 45 %.

Fast 40 % der Hauptwohnsitzwohnungen werden von Einpersonenhaushalten bewohnt.

Die durchschnittliche Wohnfläche der fast 1,7 Millionen Hauptmietwohnungen beträgt 100 m2 und hat vier Räume.

Die durchschnittliche Wohnfläche pro Person beträgt 45 m2.

Die Immobilienpreise steigen und steigen:

Die Österreichische Nationalbank liefert eine quartalsweise Statistik der Immobilienpreise.

Diese zeigt, dass die Preise 2021 enorm zugelegt haben: Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen wurden alle drei Monate um 2 – 3 % teurer.

Im ersten Quartal 2022 erfolgte sogar ein Anstieg von 3,7 %.

Bezüglich der Lage gab es 2020 und 2021 die stärksten Preissteigerungen außerhalb Wiens.

Vor allem Immobilien an bisher noch günstigen Standorten sowie Einfamilienhäuser aus dem unteren Preissegment wurden um einiges teurer.

Was heißt das für mich als Interessenten?

Wir müssen für das Jahr 2022 von einer hohen Inflation ausgehen, d.h. die aktuell hohe Inflationsrate wird nicht so schnell sinken.

Die Kosten für Baumaterialien steigen sicher weiter und die Bauflächen werden natürlich auch immer weniger.

Auf der anderen Seite wird die Immobilienkreditvergabe restriktiver[4] und damit die Nachfrage nach Immobilien dämpfen.

Soll ich daher in Immobilien investieren und wenn ja – wann?

Diese Frage sollten Sie mit Ihrem Immobilienmakler, mit Ihrer Immobilienmaklerin abklären.

Das sind die Expert*innen für alle Ihre Fragen rund um die Immobilie, in Miet-, Pacht- und Eigentumsfragen und dürfen gem. § 117 Abs. 2 Z 5 GewO auch Hypothekarkredite vermitteln.

Dafür sind sie ausgebildet und haben zudem meist jahrelange Erfahrung.

Als Artikel in Wohnen & Mehr erschienen:

“Invest in die Zukunft – Österreichs Immobilientreuhänder – starker Wirtschaftsfaktor mit 25.000 Mitarbeitenden und 7,3 Milliarden EUR Umsatz – in „Wohnen & Mehr“ Lifestyle – Living – Interior; Sommer/Herbst 2022, S 34 – 35

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, leitet den Studiengang „B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung Bau- und Immobilienmanagement“ ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)


[1] gewerbliche Bauträger, Immobilienmakler, Immobilienverwalter

[2] der Umsatz je Erwerbstätigen lag im Jahr 2021 bei 270.363 EUR

[3] Mai 2022

[4] Strengere Kreditvergabekriterien ab Juli 2022: künftig müssen Kreditnehmer*innen 20 % des Kaufpreises in Form von Eigenkapital aufbringen, die Kreditrate darf 40 % des Haushaltsnettoeinkommens nicht überschreiten und die Kreditlaufzeit wird auf maximal 35 Jahre begrenzt.

Berufsrecht der Immobilienmakler in der Gewerbeordnung:

§117. (2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst

  1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
  2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
  3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen lässt;
  4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
  5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt;
  6. die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO;

Was ist ein Immobilientreuhänder?

Vorsorgewohnungen meint ohne Sorgen vorsorgen?!

Grundbuch statt Sparbuch“ ist zum geflügelten Slogan geworden und da um die klammen Kassen des Staates immer mehr Menschen Bescheid wissen wird die private Pensionsvorsorge immer breiter diskutiert und immer mehr Menschen wenden sich an einen Immobilienmakler, oft mit der Frage nach einer Vorsorgewohnung.

Die Vorsorgewohnung ist nichts anderes als eine aus Eigen- und Fremdmitteln finanzierte Eigentumswohnung, die langfristig vermietet wird.

Mit den Mieteinnahmen (nach Steuer) sollen die Rückzahlungen des Darlehens finanziert werden, so dass spätestens bei Pensionsantritt eine schuldenfreie Immobilie vorhanden ist und die späteren Mieteinnahmen oder der (verrentete) Verkaufserlös zur Pensionsaufbesserung verwendet werden können.

Der Ertrag bei Vorsorgewohnungen ergibt sich durch die Kombination aus

  • Mieteinnahmen,
  • Wertsteigerung und
  • Nutzung steuerlicher Vorteile.

Bedeutend dabei ist vor allem die Qualität und Lage der Objekte.

Drei der wichtigsten  Kriterien sind

1. Lage,

2. Lage und

3. Lage: Infrastruktur, öffentliche Verkehrsmittel (ganz wichtig in Universitätsstädten), Einkaufsmöglichkeiten oder Schulen……..

Zudem muss die Wohnung einen durchdachten Grundriss aufweisen, Balkon oder Terrasse sind bei Mietern ebenfalls stark gefragt.

Ihr Immobilienmakler ist Experte in allen diesen Fragen und daher auch Ihr erster Ansprechpartner wenn es darum geht, auch mit Vorsorgewohnungen sorgenfrei vorsorgen zu können.

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Fragen zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Martin G. Stieger

Professor an der Allensbach Hochschule, Konstanz und Lehrender im Bachelorstudium BWL (Vertiefung Bau- und Immobilienmanagement)

Immo Wiki

Österreich: viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- eine laufende Fortbildungsverpflichtung

Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden und schreibe ich dazu auch immer wieder kurze Blogbeiträge.

Allgemein bekannt ist die Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte (§ 49 ÄrzteG), schon weniger bekannt, dass auch anderen Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, …..) und Gewerbetreibenden wie Immobilienmaklern, Lebens- und Sozialberatern, Masseuren, …… natürlich auch Mediatoren und Supervisoren ….. die berufliche Fortbildung (selbst) auferlegt oder gesetzlich verordnet wurde.

Grundlage für die Fortbildung können dabei

Richtlinien des freiwilligen Berufsverbandes (wie bei den SupervisorInnen),
Standesregeln (wie bei den Immobilienmaklern),
eine Verordnung (wie bei den Lebens- und Sozialberatern) oder
das Gesetz (wie bei den Masseuren und Mediatoren)

sein.

Daher ist wenig verwunderlich, dass diese Fortbildungsverpflichtung für nahezu jeden Beruf völlig unterschiedlich geregelt wird.

Einige Beispiele dafür, welche Einheiten oder Stunden in wie vielen Jahren nachgewiesen werden müssen:

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

Die aktuelle Regelung verpflichtet Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Fortbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden (á 60 Minuten) innerhalb von fünf Jahren.

Bilanzbuchhalter und Personalverrechner:

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 schreibt für die bestellten Berufsberechtigten den Nachweis jährlicher Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter und von je 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechner vor.
Eine Lehreinheit hat die Mindestdauer von 45 Minuten.

Hebammen:

Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

Immobilienmakler:

  • Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn Sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  • Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 –1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.

Lebens- und Sozialberater:

Um eine entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.

Mediatoren:

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Medizinische- und Heilmasseure:

Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) wird den Medizinischen- und Heilmasseuren eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Psychologen:

Nach absolvierter Ausbildung und Eintragung in die jeweilige Berufsliste der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie ist die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes im Gesundheitswesen nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Beachtung der aktuellen Entwicklung und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch Inanspruchnahme von Supervision sowie durch den regelmäßigen Besuch von in- oder auch ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten und hat im Ausmaß von zumindest 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zu entsprechen.

Rechtsanwälte:

Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren.

Supervisoren:

Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS (Österreichische Vereinigung für Supervision): Eine jährliche Fortbildung von 2 bis 6 Tagen ist empfohlen (Austausch zwischen FachkollegInnen/Intervision, Fachtage, Weiterbildung in angrenzender Profession, Fachliteratur, …).

Vermögensberater:

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD ist mit 2019 die Weiterbildungsverpflichtung auf alle Tätigkeiten der Gewerblichen Vermögensberatung erweitert worden und umfasst jetzt 20 Stunden pro Jahr. Die Berufsangehörigen müssen daher gemäß § 136a Abs 6 GewO 1994 Schulungen zu den Themenbereichen Berufsrecht, Finanzierungen, Lebens- und Unfallversicherungen, Veranlagungen und Wertpapiere absolvieren.

Wertpapiervermittler (WPV)

Wertpapiervermittler sind nach § 136c GewO zur Weiterbildung verpflichtet. Die Weiterbildungspflicht beträgt 40 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Wirtschaftstreuhänder:

Von den innerhalb von drei Jahren zu absolvierenden 120 Stunden (eine Stunde hat mindestens 45 Minuten) sind zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 3 und Abs. 6 WTBG 2017 zu absolvieren.

ZiviltechnikerInnen:

Das geltende ZTG legt lediglich fest, dass sich ZiviltechnikerInnen „laufend“ fortzubilden haben.

Wichtig ist, dass Sie als Angehörige/r eines qualifizierten Berufes dieser Fortbildungsverpflichtung gerecht werden und dabei auch wissen, dass Sie diese mit Hilfe des VIS-Netzwerkes auch auf höchstem Niveau absolvieren können.

Rückfragen zu Kursen, Seminaren, Lehrgängen und weiteren Studienmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIS Bildungsberatung:

Expertenlehrgang „akademisches Immobilienmanagement“ – reakkreditiert – online-Studium – mit hochaktuellen Modulen

Das österreichische Studienrecht ermöglicht es (Privat-)Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen Lehrgänge der Weiterbildung anzubieten.

So bietet die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland eine Reihe von Experten– und MBA-Lehrgängen an, die alle zeit- und ortsunabhängig (online) neben Beruf und Familie absolviert werden können.

Der Lehrgang „akademisches Immobilienmanagement“, der mit Expertenbezeichnung akademische/r Immobilienmanager/in abgeschlossen wird, ist auf drei Semester angelegt und werden 60 ECTS in 10 praxiserprobten und – nach jüngst erfolgter Reakkreditierung – hochaktuellen Modulen – in 2 Abschnitten – erarbeitet:

Abschnitt BASIS (30 ECTS Studienleistung) mit den 5 Pflichtmodulen

1. Pflichtmodul Marketing (6 ECTS)

2. Pflichtmodul Grundzüge der Ökonomie (6 ECTS)

3. Pflichtmodul Personalmanagement (6 ECTS)

4. Pflichtmodul Unternehmensfinanzierung (6 ECTS)

5. Pflichtmodul Buchhaltung und Bilanzierung (6 ECTS)

Der Prüfungsmodus in den Basismodulen: Klausurarbeit

Abschnitt AUFBAU (30 ECTS Studienleistung) mit den 5 Pflichtmodulen

1. Immobilien-Management als Beruf (6 ECTS)

Prüfungsmodus: Klausur

2. Immobilien-Bewertung (6 ECTS)

Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie

3. Facility Management (6 ECTS)

Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie

4. Recht für Immobilien-Manager (6 ETCS)

Prüfungsmodus: mündliche Prüfung

5. Standortentwicklung und öffentliche Bauvorhaben (6 ECTS)

Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie

Zugangsvoraussetzung:

  • allgemeine Hochschulreife und einjährige Berufspraxis ODER
  • eine mindestens vierjährige Berufserfahrung, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die der Leiter der Abteilung Studienservice zu entscheiden hat.

Anrechnung

In diesem Fernlehrgang können bereits positiv absolvierte Prüfungen zwecks Anrechnung eingereicht werden (Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse).

Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Studienleistung wird durch die Studienserviceleitung festgestellt. Die Bestätigung von Anrechnungen erfolgt nach Ihrer Zulassung zum Lehrgang. Anrechnungen führen nicht zu einer Reduktion der Lehrgangsgebühr.

Fakten zu Immobilienmanagement

Format: Online / berufsbegleitend

Dauer: 3 Semester

ECTS: 60 ECTS

Preis: 4.800 €

Sprache: Deutsch

Abschluss: Akademische/r Immobilien-Manager/in (akad. IM), verliehen von der Fachhochschule Burgenland (associate degree)

Durch Lehrgänge der Weiterbildung können Berufsrechte in Österreich (z.B. die Ausübung reglementierter Gewerbe) begründet werden.

Rückfragen dazu, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsmakler, Vermögensberater ….. müssen die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung beachten! Die WKO hilft mit einer Wissensdatenbank:

Noch nicht bei allen betroffenen Gewerbebetrieben angekommen:

  • für Gewerbetreibende gelten die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
  • für ein Finanz- oder Kreditinstitut gilt das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)!

Betroffen sind ganz allgemein folgende Gewerbetreibende:

  • Handelsgewerbetreibende mit Barzahlungen (Einmalzahlung oder zusammenhängende Zahlungen) von mindestens € 10.000.-
  • Versteigerer mit Barzahlungen (Einmalzahlung oder zusammenhängende Zahlungen) von mindestens € 10.000.-
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten (im Wesentlichen: Gesellschaftsgründungen; Übernahme von Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion; Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse; Ausübung einer Treuhandfunktion, Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person).
  • Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
  • Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen)
  • Vermögensberater, soweit sie als Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten oder als Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen) tätig werden.

Die WKO hat zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sehr umfangreiche und wirklich hilfreiche Praxisfragen zur Geldwäscheprävention, Risikoerhebungsbögen und viel Wissenswertes bereit gestellt:

  1. Service der WKO
  2. BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis
  3. Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL 2015/849
  4. Die Fünfte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2018/843
  5. Meldestelle Geldwäsche
  6. Wissenswertes

1. Service der WKO

Folgende Informationen können Sie auf der Serviceseite der WKO zur Geldwäschebekämpfung und Wirtschaftliche Eigentümer-Register abrufen:

2. BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat auf seiner Homepage Fragen und Antworten für die Praxis zu den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 veröffentlicht. Diese werden laufend aktualisiert. Zu weiteren Informationen des BMDW.

3. Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2015/849

Die Geldwäsche-Richtlinien der EU sollen verhindern, dass illegale Geldsummen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Das Ziel ist daher, das Finanzsystem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu schützen. Die jeweils aktuelle Geldwäsche-Richtlinie ersetzt die bis dahin bestehende.

Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2015/849 – war bis 26.6.2017 umzusetzen, d.h. seit spätestens diesem Stichtag gelten die aktuellen Bestimmungen. 

4. Die Fünfte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2018/843

Die sogenannte „fünfte Geldwäscherichtlinie“ Richtlinie (EU) 2018/843 ist seit 30.5.2018 in Kraft. Die Änderungen dieser Richtlinie sind zusammen mit der vierten Geldwäscherichtlinie zu lesen. Sie sieht erstmals auch eine Definition der „virtuellen Währung“ vor.

Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis 10.1.2020 umzusetzen, Österreich kann die Umsetzung bis dahin allerdings nicht gewährleisten. Zum aktuellen Stand des Begutachtungsverfahrens zur Geldwäschenovelle 2019. Ein Teil wurde im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt (siehe zB Definition virtuelle Währung und Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währung in § 2 FM-GwG.)

Die wichtigste Änderung für Finanzdienstleister betrifft die Versteigerer, welche nämlich künftig auch den Geldwäschebestimmungen unterliegen, wenn sich der Wert der Transaktion auf 10.000 EUR, bar oder unbar, oder mehr beläuft.

5. Meldestelle Geldwäsche

Über die Homepage des Bundesministerium für Inneres (BMI) gelangen Sie zu allen Meldestellen. Die Meldestelle Geldwäsche ist den Meldestellen des Bundeskriminalamtes zugehörig. Dort finden Sie auch das Meldeformular.

6. Wissenswertes

Weitere nützlich Links und Informationen:

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies, ist selbst als Unternehmensberater tätig und auch geprüfter Immobilientreuhänder und Vermögensberater

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Immobilienmakler-Assistent/in gemäß ONR 43001-1

Die Standes- und Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im Immobilienmaklergewerbe wiedergeben, verpflichten Immobilienmakler auch zur Aus- und Fortbildung[1]:

  1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  2. Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen[2] ablegen.
  3. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.

Immobilienmakler-Assistent

Das Zertifikat  “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1” ist ein Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.

Wer kann sich zertifizieren lassen?

Natürliche Personen mit einer absolvierten Ausbildung zum “Immobilienmakler-Assistent” im Ausmaß von mindestens 60 Stunden basierend auf den Inhalten der ONR 43001-1.

Ausbildung & Zertifizierung:

Die Ausbildung und Vorbereitung auf die Zertifizierung erfolgt mittels dem VIS-Nano Degree „Immobilienmakler-Assistenz“.

Die Zertifizierung erfolgt durch

Austrian Standards (früher: Österreichisches Normungsinstitut)

Ausbildung

Die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten, wird

  • Online,
  • Online Plus (online und Webinare on demand) und
  • bei Bedarf im blended learning Format, d.h. in einer Abfolge von Theorie (über Fernlehre) und Praxis (in Präsenzvorträgen)

vermittelt.

Inhalt

Modul 1: Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Recht, Maklerrecht, Standesrecht, Baurecht, Mietrechtsgesetz (MRG) und Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Grundzüge des Steuer- und Abgabenrechts, Konsumentenschutz (KSchG)

Modul 2: Makler – praktisches Arbeiten:

Grundbuch, Ablauf einer treuhändischen Kaufabwicklung, Grundverkehr, Vergebührung, Liegenschaftsbewertung, Baurecht, Flächenwidmung, Planlesen, Praxisbeispiele

Modul 3: Makler – praktisches Arbeiten:

Erfolgreiche Kundengespräche, Immobilienfinanzierung (Finanzierungsmethoden, Nebenkosten, Bonitätsprüfung, Förderungen), Immobilienmarketing (Marketinginstrumente, Objektaufbereitung und -präsentation, Kundenbindung), Social Media, Praxisbeispiele

Zeit- und ortsungebunden?

Der Lehrgang ( = die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten) kann in der Variante

Online

völlig zeit- und ortsungebunden neben Beruf und Familie über den VIS-Campus absolviert werden.

Die LehrgangsteilnehmerInnen können in der Variante

Online Plus = Online und Webinare on demand

zu jedem Modul ein ergänzendes und speziell abgestimmtes Webinar buchen und in der Variante

Blended Learning

bietet VIS bei Bedarf zu jedem Modul ein ergänzendes und speziell abgestimmtes Präsenzseminar an.

Die Präsenzerfordernisse werden so gestaltet, dass sie neben einem selbständigen und daher kundenorientierten Beruf und Familie absolviert werden können, die Fernlehrinhalte sind ohnehin orts- und zeitunabhängig abrufbar.

Zertifizierung

  • Mit dem VIS-Ausbildungsnachweis (einem eigenen Zertifikat) wird ein Antrag auf Zertifizierung[3] bei Austrian Standards gestellt
  • Ablegung einer schriftlichen Prüfung
  • Ausstellung des Zertifikats
  • Alle 2 Jahre Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des Fachwissens im Ausmaß von 16 Stunden
  • Das Zertifikat ist für 5 Jahre gültig,
  • Rezertifizierung (mdl. Gespräch und Nachweis der Weiterbildung)
  • Prüfungs- und Zertifikatsgebühr: EUR 395,00 (exkl. USt.)

Austrian Standards (früher: Österreichisches Normungsinstitut) bietet dafür allmonatlich Prüfungstermine an:

Prüfungstermine 2020

Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien (immer donnerstags ab 08:30)

  • 20.02.2020
  • 19.03.2020
  • 23.04.2020
  • 14.05.2020
  • 25.06.2020
  • 23.07.2020
  • 27.08.2020
  • 24.09.2020
  • 22.10.2020
  • 19.11.2020
  • 10.12.2020

„ON Certified Person“

Zertifizierte Maklerassistenten sind berechtigt, die Bezeichnung „ON Certified Person“ zu führen und dies durch ein entsprechendes Logo zu kommunizieren.

Für die Benutzung der Zertifikate gelten die Regelungen der Geschäftsbedingungen des Zertifizierungssystems ON Certified Person.

Allgemeines zum VIS-Nano Degree „Immobilienmakler-Assistenz“:

Format:              Online / berufsbegleitend

Dauer:                1 Semester

Preis:                 bei Einzelbuchung (z.B. als selbständiger Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweis) Module 1 – 3 jeweils  EUR 360,–;

                           Gesamtlehrgang: EUR 930,–

Zu jedem Modul kann bei Bedarf ein Webinar (3 Stunden) gebucht werden (max. TN 10, mindestens 3 TN), jeweils EUR 60,–

Zu jedem Modul kann bei Bedarf ein Tagesseminar (8 Stunden) gebucht werden (max. TN 15, mindestens 6 TN), jeweils EUR 180,–

Sprache:            Deutsch

Abschluss:         Jedes Modul wird mit einer Prüfung (MC-Test) abgeschlossen und diese mittels Modulzeugnis bestätigt.

Nach positiv beurteilten Prüfungen in allen drei Modulen wird ein Abschlusszertifikat ausgestellt.

Rückfragen – Kontakt – Anmeldung:

Prof. Dr. Dr. Martin StiegerVIS Vienna International Studies

Email: vis@viennastudies.com

Mobil: +43 664 5432246   

Online Anmeldung  http://campus.viennastudies.com/

Mehr dazu auch im Video:


[1] https://www.wko.at/branchen/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/wko_immo_standesregeln_3011.pdf

[2] Das Zertifikat “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1” ist der Nachweis für die Qualifikation eines/einer Immobilienmakler-Assistenten/in

[3] https://www.austrian-standards.at/produkte-leistungen/zertifizierung/personenzertifizierung/immobilienmakler-assistent/?gclid=Cj0KCQjwo7foBRD8ARIsAHTy2wkWp4I4y2IlPjMKADw8sPyGhhaqs00K6cuOjWAKwWSR9Z2Qzwm-OmsaAroNEALw_wcB

Österreich: “Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip” im neuen Regierungsprogramm vorgesehen

Die neue österreichische Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm

Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020–2024

unter dem großen Thema „Staat, Gesellschaft & Transparenz“  auch dem Thema Wohnen (als Unterkapitel des Themas „Justiz und Konsumentenschutz“) angenommen und führt auf Seite 43 aus:

Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip:

„Wie für gewöhnlich bei Dienstleistungen üblich, sollen die Kosten der Maklerin bzw. des Maklers bei Vermittlung von Mietwohnungen von demjenigen übernommen werden, der den Auftrag gegeben hat.“

Österreich folgt damit wohl dem bundesdeutschen Weg, der bereits vor sechs Jahren beschritten wurde.

Das „Bestellerprinzip“ sieht vor, dass Vermittler von Mietwohnungen von denjenigen bezahlt werden, welche die Leistung des Maklers bestellen.

Das Bestellerprinzip wurde im Jahr 2013 in Deutschland als Zielsetzung in den Koalitionsvertrag der „großen Koalition“ aufgenommen:

„Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt“

und im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG)[1] auch umgesetzt, am 1. Oktober 2014 beschlossen, vom Bundesrat am 27. März 2015 gebilligt und trat nach seinem Art. 4 überwiegend am 1. Juni 2015 in Kraft.

Im Rahmen dieses Novellierungsgesetzes wurde auch die sogenannte Mietpreisbindung umgesetzt, die die Mietpreissteigerung – gerade in Ballungsräumen – eindämmen soll.

Da Vermieter dadurch auf die Beauftragung von Maklern verzichten könnten, um die zusätzlichen Kosten zu vermeiden, ging die deutsche Bundesregierung davon aus, dass sich die gegenüber Vermietern durchzusetzende Maklergebühr halbieren würde.

Tatsächlich hatte sich die durchschnittliche Courtage nach einem Jahr bei etwa einer Monatsmiete eingependelt, der Umsatz der Immobilienmakler ging um 20 % zurück.[2]

Das Bestellerprinzip wurde in Deutschland auf mehrere Verfassungsbeschwerden[3] hin am 29. Juni 2016 vom deutschen Bundesverfassungsgericht für grundgesetzkonform erklärt.

Das “Bestellerprinzip” sei gerechtfertigt, um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten, die auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden bestünden, entgegenzuwirken (Az.: 1 BvR 1015/15).

Mit dem “Bestellerprinzip” wird de facto die Maklerprovision für Mieter abgeschafft und befürchten die österreichischen Immobilienmakler dadurch tiefgreifende Verwerfungen am Mietwohnungsmarkt und innerhalb der Branche.

Bereits im Jahr 2015 hatte ich mich mit dem “Bestellerprinzip” kritisch auseinander gesetzt.

Fakt ist, dass schon derzeit bei Abschluss eines befristeten Mietvertrags für maximal 3 Jahre die Maklergebühr maximal eine Monatsmiete beträgt.

Welche Folgen wird dieses “Bestellerprinzip” nun in Österreich haben?

  1. In Österreich werden künftig weniger Mietwohnungen über Makler angeboten werden, sich diese teilweise aus der Vermittlungstätigkeit von Mietwohnungen zurück ziehen
  2. Stark nach gefragte Wohnungen werden „unter der Hand“ also nicht mehr öffentlich angeboten, weil die Vermieter die Maklerkosten scheuen werden, dessen Leistungen sie ja vermeintlich nicht benötigen, weil eben die Nachfrage so groß ist. Viele potentielle Mieter werden also frei werdende Wohnungen erst gar nicht mehr erfahren und das quasi jetzt noch öffentlich bekannte Angebot dadurch geringer werden.
  3. Maklerbüros werden zusperren. Da künftig Makler Mietinteressenten Objekte aus dem Bestand nicht mehr anbieten werden (es gibt dafür ja dann keine Provision) sondern erst nach Auftrag auf dem Markt neue Mietangebote akquirieren müssen, wobei sich der Aufwand nicht mehr lohnt, werden sich Makler zunehmend aus dem Geschäft mit den Mietwohnungen zurückziehen (müssen).

Wir werden sehen, wie sich der Berufsstand der österreichischen Immobilienmakler auf das kommende “Bestellerprinzip” einstellen werden (können).

Mein Rat an die Immobilienmakler:

Machen Sie sich für Vermieter fit, Sie nehmen Vermietern lästige Arbeiten ab, können z.B. im Vorfeld die Bonität künftiger Mieter prüfen und unter vielen Nachfragern den optimalsten Mieter vor-selektieren ….

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und lehrt u.a. im Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement der Hochschule Allensbach in Konstanz; im MBA Immobilienmanagement der ASAS und des AIM der Fachhochschule Burgenland und im VIS-Vorbereitungslehrgang für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gem. ONR 43001-1

VIS Vienna International Studies

Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement

MBA Immobilienmanagement

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Maximale Maklerprovision bei Abschluss eines neuen Mietverhältnis:

  • Bei einem Abschluss eines Mietvertrages, der unbefristet oder auf mehr als 3 Jahre befristet ist: Maximal 2 Monatsmieten.
  • Bei einem Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags, bei dem der Makler auch gleichzeitig Wohnungsverwalter ist: Maximal eine Monatsmiete.
  • Abschluss eines befristeten Mietvertrags für maximal 3 Jahre: Maximal eine Monatsmiete
  • Bei Verlängerung eines vorhandenen Mietvertrags bzw. der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Mietverhältnis: Ergänzungsprovision von maximal einer halben Monatsmiete.
  • Abschluss eines Mietvertrags für einzelne Wohnräume: maximal eine Monatsmiete.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

ASAS Begriffs – Wiki

Vielleicht für Sie auch interessant das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklärt werden: z.B. ECTSUSPDBGesundheit, der homo oeconomicusPreiselastizitätVenture CapitalFactoring, die Balanced Scorecard, die BCG-MatrixRückstellungen und Rücklagen, die SWOT-Analyse, die Prinzipal-Agent-Theorie, den CashflowPolitik …….….

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[1] Der Gesetzgeber hat durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung eingeführt. Danach darf ein Wohnungsvermittler für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten. Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungsuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro gegenüber dem Wohnungsvermittler verfolgt werden.

[2] Nicolai Kwasniewski: Bestellerprinzip für Makler: Hurra, es funktioniert! In: Spiegel Online. 26. Mai 2016

[3] Zwei Immobilienmakler und ein Wohnungsmieter beanstandeten das Bestellerprinzip

Der Immobilienmakler in Österreich ein Diener zweier Herren?

Der Diener zweier Herren[1] – Il servitore di due padroni – von Carlo Goldoni ist ein recht bekanntes Meisterwerk.

Bekannt ist auch, dass die österreichischen Immobilienmakler als sogenannte Doppelmakler tätig sind.

Mir wird daher gelegentlich die Frage gestellt, ob das denn sinnvoll sei und man zwei Herren gleichzeitig dienen kann?

Die bundesgesetzliche Regelung dazu – das österreichische Maklergesetz: Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz – MaklerG)[2] sieht für IMMOBILIENMAKLER genau diese Doppeltätigkeit vor:

§ 16. (1) Immobilienmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt.

(2) Die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der von einem Auftraggeber ständig betraut ist oder der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt.

§ 17 = Besondere Aufklärungspflicht

§ 17. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

Mein Hauptargument für seriöse Doppelmaklertätigkeit ist die strikte Neutralität! 

Der vermittelnde Doppelmakler hat beiden Auftraggebern gegenüber eine Aufklärungspflicht, die sich auch auf ungünstige Sachverhalte bezieht!

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und lehrt u.a. im Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement der Hochschule Allensbach in Konstanz; im MBA Immobilienmanagement der ASAS und des AIM der Fachhochschule Burgenland und im VIS-Vorbereitungslehrgang für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gem. ONR 43001-1

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[1] Der Diener zweier Herren ist das bekannteste Bühnenstück des italienischen Dramatikers Carlo Goldoni. Es wurde 1746 in Mailand uraufgeführt und gilt als Höhepunkt der Commedia dell’arte.

[2] BGBl. Nr. 262/1996

Betongold – in Immobilien investieren? Ja – aber richtig – die 5-Finger-Strategie:

Der Weltspartag findet alljährlich in der letzten Oktoberwoche statt.

Die Idee für diesen Tag geht auf den 1. Internationalen Sparkassenkongress (First International Thrift Congress) im Oktober 1924 zurück.

Ursprünglich der Förderung des Spargedankens gewidmet wächst zur Zeit allerdings zunehmend das Bewusstsein für nötige finanzielle Bildung, eine allgemeine Finanzerziehung und der Notwendigkeit neuer und attraktiver Alternativen für den langfristigen Vermögensaufbau.

Das Sparbuch soll heutzutage nur mehr kurzfristige Liquidität sichern, zum Vermögensaufbau ist es denkbar ungeeignet.

Um Kapital auf einem Sparbuch zu verdoppeln, müsste man heute 400 Jahre warten!

Eine dieser Alternativen stellt die Investition in Immobilien – auch Betongold genannt – dar.

Von Immobilieninvestment sprechen wir, wenn Anleger Immobilien kaufen um ihr  Vermögen zu vermehren.

Man kann eine Immobilie selbst nutzen oder natürlich auch vermieten.

Vermietete Objekte werfen dadurch eine Rendite ab, bewahren ihren Wert auch in Zeiten hoher Inflation[1], eignen sich als Sicherheit für Hypothekarkredite und bei einigem Geschick bringen sie auch noch Steuervorteile.

Also reden wir von der sprichwörtlichen eierlegenden Wollmilchsau?

Nein.

Nur wer optimal investiert und Fehler vermeidet kommt in den Genuss der geschilderten Vorteile.

Was Sie unbedingt beachten müssen sind die 5 Finger die Sie an Ihrer Hand abzählen und keinen davon vergessen sollten:

  1. die Auswahl des geeigneten Objektes
  2. Der optimale Finanzierungsmix
  3. Die richtige Auswahl Ihrer Mieter
  4. Die laufende Kostenkontrolle
  5. Nutzen Sie die Kenntnisse eines Immobilienprofis

Der Daumen – die Auswahl des geeigneten Objektes:

Man kann in Wohnungen, Vorsorgewohnungen, Studentenwohnungen, Mehrfamilienhäuser, Geschäftsobjekte ……. ja auch in Immobilienfonds investieren.

Wichtig sind dabei vor allem die Lage (attraktiver Standort, Infrastruktur) des Objektes, die richtige Einschätzung der Mietpreisentwicklung, die Prüfung der Bausubstanz und des nötigen Renovierungsaufwands  …..

Sie sehen, man kann hier schon viele entscheidende Fehler machen.

Der Zeigefinger – der richtige Finanzierungsmix:

Auch wenn die Zinsen für Hypothekarkredite so günstig sind wie selten zuvor, sollte auch ein wenig eigenes Kapital investiert werden können.

Vermögensaufbau rein auf Pump ist sicher sexy aber auch gefährlich.

Niemand weiß wirklich wie sich Inflation und Zinsen entwickeln werden, schon gar nicht auf die längeren Laufzeiten einer Immobilienfinanzierung bezogen.

Anlaufverluste aus Investitionen in Instandsetzung und Fremdfinanzierung lassen sich steuerlich nutzen und müssen daher ebenfalls optimiert werden.

Der Mittelfinger – die richtige Auswahl ihrer Mieter oder Pächter

Da wir unsere Mieter oft nicht kennen gibt es die Kaution und die Mieterselbstauskunft. Doch hilft diese nicht immer gegen Mietnomaden und lange Leerstehungen. Drum prüfe wer sich länger bindet!

Der Ringfinger – die laufende Kostenkontrolle:

Schon beim Erwerb fallen Nebenkosten an, aber dann auch beim Erhalt (Renovierungs- und laufende Reparaturkosten) der Immobilie sind strenge Ausgaben- und Kostenkontrolle gefragt. Das beginnt beim schon angesprochenen optimalen Finanzierungsmix (Zins- und Tilgungsaufwand) und endet bei der Indexsicherung der Miete.

Der kleine Finger – Ihr Immobilienprofi

Nutzen Sie die Kenntnisse eines Immobilienprofis so haben Sie alle Ihre Probleme im kleinen Finger.

Gut ausgebildete und erfahrene Immobilienmakler finden für Sie die geeignete Immobilie, helfen bei der Finanzierung, optimieren Ihre Steuern und suchen für Sie geeignete Mieter und Pächter und können die Immobilie auch entsprechend bewerten.

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und lehrt u.a. im Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement der Hochschule Allensbach in Konstanz; im MBA Immobilienmanagement der ASAS und des AIM der Fachhochschule Burgenland und im VIS-Vorbereitungslehrgang für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gem. ONR 43001-1

VIS Vienna International Studies

Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement

MBA Immobilienmanagement

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[1] Der Wert einer Immobilie steigt im längeren Zeitverlauf nahezu im gleichen Ausmaß wie die Inflation, wenn nicht sogar höher

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

ASAS Begriffs – Wiki

Vielleicht für Sie auch interessant das ASAS BWL-Begriffs-Wiki:   in welchem wir gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklären. Z.B. ECTS, USP, DB, Gesundheit, den homo oeconomicus, Preiselastizität, Venture Capital, Factoring, die Balanced Scorecard, die BCG-Matrix, Rückstellungen und Rücklagen, die SWOT-Analyse, die Prinzipal-Agent-Theorie, den Cashflow, Politik …….….

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Die 7 Todsünden beim Verkauf einer Immobilie

Die sieben Hauptsünden[1] 

  • Stolz,
  • Habsucht,
  • Neid,
  • Zorn,
  • Unkeuschheit,
  • Unmäßigkeit,
  • Trägheit oder Überdruss 

wurden früher häufig als  „Todsünden“ bezeichnet.

Sie sind Grundgefährdungen des Menschen und heißen Hauptsünden, weil sie oft Wurzel weiterer Sünden sind.

Die 7 Todsünden beim Kauf einer Immobilie kennen Sie schon – ähnliche Hauptsünden oder Fehler passieren beim Verkauf einer Immobilie leider nur zu oft:

1. Sünde: Mangelnde Panung – schlechte Vorbereitung:

Der Verkauf einer Immobilie ist eine wichtige Angelegenheit, wird aber erstaunlich oft schlecht vorbereitet: „Jetzt schauen wir mal und dann sehen wir schon?“ kann als „Schuss ins Blaue“ zu großen finanziellen Nachteilen führen.

Planen Sie Ihren Verkauf daher ganz genau:

  • Bis wann will ich verkauft haben?
  • Welchen Verkaufspreis setze ich an?
  • Wo werbe ich?
  • Wie kann mich der Interessent erreichen?
  • Was verrate ich vorab?
  • Wie stelle ich die Zahlung sicher?
  • Wer ist der Notar meines Vertrauens?
  • Welche Unterlagen brauche ich?
  • Wann soll der Kaufpreis bezahlt sein?
  • Sind noch Pfandfreigaben einzuholen?
  • Bis wann will ich die Immobilie übergeben?

Tipp:

Beantworten Sie sich die Fragen schriftlich, machen Sie sich einen Plan und besprechen Sie sich mit Ihrem Makler oder besser noch – beauftragen Sie ihn mit dem Verkauf Ihrer Immobilie, er hat genaue Marktkenntnisse und weiß wie es geht.

2. Sünde: Falsche Hoffnung wecken

Natürlich haben Sie Ihre Immobilie gut gepflegt.

In der Regel investieren Haus- und Wohnungseigentümer eine Menge Zeit, Geld und Herzblut, um Ihr Haus oder Ihre Wohnung ganz nach ihrem Geschmack zu gestalten.

Kein Wunder, dass sie anschließend das Objekt in den schillerndsten Farben schildern. Dieser Überschwang kann falsche Vorstellungen über den Zustand oder den Wohnstandard wecken.

Bedenken Sie aber, dass Geschmäcker verschieden sind!

Der Interessent macht sich anhand der Beschreibung sein eigenes Bild. Wenn Ihr Objekt seine Vorstellung dann nicht erfüllt, wird er bei der Besichtigung enttäuscht sein.

Dazu verschlechtert dies Ihre Verhandlungsposition empfindlich.

Tipp:

Schildern Sie Ihre Immobilie neutral und orientieren Sie sich an objektiven Standards! Superlative und emotionale Ausschmückungen sind in einer Anzeige fehl am Platz. Lassen Sie sich gegebenenfalls helfen oder besser noch – beauftragen Sie  eine/n Makler/in mit dem Verkauf Ihrer Immobilie, er /sie hat genaue Marktkenntnisse und weiß wie es geht.

3. Sünde: Falsche Preiseinschätzung – den richtigen Verkaufspreis finden:

Den richtigen Verkaufspreis festzulegen ist einer der schwierigsten Aspekte beim Verkauf von Immobilien.

Liegt der Preis zu niedrig, so besteht die Gefahr Geld zu verschenken. Liegt Ihre Vorstellung zu hoch, verprellen Sie Kaufinteressenten.

Auch wenn es eine Reihe von Richtwerten für Immobilien gibt, sind sie doch zu individuell, um den Wert Ihrer Immobilie sicher zu bestimmen. Letztlich richtet sich der erzielbare Preis allein nach der Nachfrage am Markt.

Diese zu treffen, ist neben dem Preis auch von der Lage, dem Immobilientyp, dem Angebotszeitpunkt und einigen anderen Faktoren abhängig.

Marktanalyse

Ohne eine gründliche Marktanalyse geht es leider nicht! Orientieren Sie sich an den Angeboten der Konkurrenz, holen Sie Daten über bereits verkaufte Objekte ein und vergleichen Sie genau.

Dazu empfehlen wir die Bewertung durch einen Sachverständigen.

Durch den Berufsethos können Sie hier am Sichersten davon ausgehen, dass die Bewertung neutral und haltbar ist.

Gerade bei Gratisbewertungen oder Internetbewertungen besteht die Gefahr, dass diese auf Halbwissen basieren – die Schlimmstenfalls sogar unter dem Aspekt bereitgestellt wurden um aufgrund des höchsten Preises einen Vertrag mit Ihnen abzuschließen.

Tipp:

Seien Sie objektiv und berücksichtigen Sie die Verkaufspsychologie. Mit Mondpreisen betrügen Sie nur sich selbst!

Wenn Sie im Zweifel sind, wie viel Geld Sie für Ihr Haus verlangen können, wenden Sie sich an einen Fachmann.

Es geht um einen großen Teil Ihres Vermögens! Übrigens: beauftragen Sie  eine/n Makler/in mit dem Verkauf Ihrer Immobilie, er /sie hat genaue Marktkenntnisse und weiß wie es geht.

4. Sünde: Fehlende oder unvollständige Unterlagen

Nichts wirkt so unprofessionell wie fehlende Unterlagen.

Schließlich will sich der Interessent zu Recht vor dem Kauf über Ihre Immobilie informieren.

Wenn wichtige Dokumente fehlen, kann sogar der Eindruck entstehen, Sie hätten etwas zu verschweigen.

Hatten Sie schon einmal großes Kaufinteresse an einen bestimmten Gegenstand, ein Möbelstück oder einem High Tech Produkt?

Wie reagieren Sie, wenn die Lieferzeit 6 Wochen oder länger ist?

Bleibt die Vorfreude konstant hoch oder fragen Sie sich im Laufe der Zeit ob das Produkt zu teuer ist.

Vielleicht werden Freunde Ihnen sagen, dass Sie es nicht kaufen sollten. Je länger Ihr Kunden überlegt desto mehr äußere Einflüsse können gegen den Kauf sprechen.

Wäre doch schade, wenn Sie nicht verkaufen nur weil Sie nicht richtig vorbereitet sind?

Wichtig sind unter anderem:

  • Grundbuchauszug und evtl. vorhandene Belastungen
  • Bauzeichnungen und Beschreibung
  • Energieausweis
  • Teilungserklärung bei Teileigentum
  • Abrechnungen und Protokolle der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Aussagekräftige Fotos

Tipp:

Erstellen Sie ein ansprechendes und aussagekräftiges Exposé! Es sollte von der Gestaltung dem Wert Ihres Hauses angemessen sein. Lose Kopien sind allen ein Graus! Beauftragen Sie  eine/n Makler/in mit dem Verkauf Ihrer Immobilie, er /sie hat genaue Marktkenntnisse und weiß wie es geht.

5. Sünde: Mangelnde Erreichbarkeit

Stellen Sie sich vor, Sie möchten einen BMW – oder vielleicht einen VW kaufen. Ist es ein teurer Wagen bekommen Sie neben der üblichen Probefahrt ein persönliches Buch zu Ihrem Auto geschenkt, einen Hotelaufenthalt bei Abholung und viele andere Dinge mehr.

Welcher Kunde hat da Verständnis dafür, dass er den Verkäufer einer vielleicht fünfmal so teuren Immobilie nicht einmal erreicht?

Er wird sich sehr schnell abwenden, wenn er immer nur mit Ihrer Mailbox spricht oder keine Antwort auf seine Mails bekommt.

Tipp:

Stellen Sie sicher, dass man Sie erreichen kann. Privatverkäufer werden insbesondere abends und am Wochenende kontaktiert! Planen Sie genügend Zeit für Besichtigungen ein oder beauftragen Sie gleich eine/n Makler/in mit dem Verkauf Ihrer Immobilie, er/sie hat genaue Marktkenntnisse und weiß wie es geht.

6. Sünde: Falsche Einschätzung der Verkaufsdauer

Ein Immobilienverkauf braucht Zeit.

Schließlich geht es auch für den Käufer oft um die Investition seines Lebens.

In vielen Fällen wird der Verkaufsprozess unterschätzt.

Wer seine Planung auf einen zu frühen Termin ausrichtet, gerät mitunter massiv unter Druck.

Insbesondere wer schon verfrüht seine Immobilie geräumt und den Umzug organisiert hat, wird zu kämpfen haben, wenn der angepeilte Umzugstermin näher rückt.

Schnell kommt es zu unnötigen Preiszugeständnissen. 

Aber auch ein zu langer Verkaufszeitraum drückt den Preis!

Eine Immobilie die seit einem halben Jahr oder sogar länger angeboten wird, erweckt bei Interessenten den Eindruck eines Ladenhüters – und wer möchte schon ein Haus kaufen, das sonst offensichtlich keiner haben will!

Tipp:

Beauftragen Sie eine/n Makler/in mit dem Verkauf Ihrer Immobilie, er/sie hat genaue Marktkenntnisse und weiß wie es geht.

7. Sünde: Schwarz- und Barzahlung akzeptieren oder gar verlangen:

Es soll immer wieder vorkommen, dass Teile des Kaufpreises „schwarz“ bezahlt werden um Nebenkosten zu sparen. Anzahlungen in bar ohne Quittung stellen Sie vor ein Probleme. Diese können Sie sich wirklich sparen.

Tipp:

Beauftragen Sie eine/n Makler/in mit dem Verkauf Ihrer Immobilie, er/sie hat genaue Marktkenntnisse und weiß wie es geht.

Rückfragen bitte an Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Geschäftsführender Gesellschafter der VIS Management GmbHVienna International Studies und Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz sowie Unternehmensberater und Immobilienmakler in Wels, Oberösterreich


[1] https://www.erzdioezese-wien.at/hauptsuenden-oder-die-7-todsuenden

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

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