Weil ich heute angefragt wurde, ob man im Anschluss an einen absolvierten Máster-Lehrgang(Abschluss mit einem Título propio) promovieren kann:
Kurze Antwort: leider Nein
Längere Antwort:
Spanische Universitäten verleihen – oft in Kooperation mit Partnern aus der Wirtschaft oder der Wissenschaft – auch in grenzüberschreitend angebotenen Programmen in anderen EU-Ländern – nach dem Absolvieren eines nicht staatlich reglementierten (Aufbau)Studiengangs universitätseigene Titel (Título propio auf dt.: Eigentitel).
Ein solches „Diploma propio“ hat einen universitätseigenen, nicht staatlich-offiziellen Status.
Daher hängt das Prestige eines solchen Titels in hohem Maße von der fachlichen Anerkennung der ausstellenden Einrichtung ab.
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich Art. 34 (3) der Ley Orgánica de Universidades vom 21. Dezember 2001 und ermächtigt die spanischen Universitäten in relativer Autonomie hochschuleigene Abschlüsse zur Ergänzung regulärer Studien oder berufspraktischer Kenntnisse in eigenen Curricula anzubieten:
3. Las Universidades podrán establecer enseñanzas conducentes a la obtención de diplomas y títulos propios, así como enseñanzas de formación a lo largo de toda la vida. Estos diplomas y títulos carecerán de los efectos que las disposiciones legales otorguen a los mencionados en el apartado in dt.: Die Universitäten können Kurse einrichten, die zur Verleihung von eigenen Diplomen und Abschlüssen führen, sowie Kurse für lebenslanges Lernen. Diesen Diplomen und akademischen Graden fehlen die Wirkungen, die die Rechtsvorschriften den in Absatz 1 genannten Diplomen und Graden zuerkennen.
Experto Universitario (dt. Experte) (+ Fachrichtung) (oft auch für berufserfahrene Nicht-Akademiker geöffnet) (250 Stunden)
Especialista Universitario (dt. Spezialist) oder Diploma Universitario de Postgrado (dt. Postgraduierten-Diplom) (+ Fachrichtung) (300 Stunden)
Máster bzw. Magíster Universitario, auch Maestría (+ Fachrichtung) (500 Stunden)
wobei Vorlesungs- und weiterer Arbeitsaufwand (etwa in Form von Abschlussarbeiten) ebenso wie das Niveau von Studiengang zu Studiengang und Hochschule zu Hochschule variieren.
Die títulos propios werden zwar von den jeweils zuständigen Ministerien für Bildung und Wissenschaft nicht als Regelstudienabschlüsse[1] anerkannt, sind aber innerhalb der akademischen Welt und für einen zukünftigen Arbeitgeber durchaus von Wert, da sich die Absolventen durch hochspezialisierte Kenntnisse mit meist betriebswirtschaftlicher Orientierung auszeichnen.[2]
Da die Universitäten die Abschluss-Titel in diesen Studien (außerhalb der Bolognaarchitektur) selbst wählen können sind auch die Bezeichnung „Magister“ oder „Magistra“ denkbar.
Diese Titel weisen aber keinen Abschluss eines Regelstudiums auf der Stufe 2 der Bologna-Architektur nach und berechtigen daher auch nicht zur anschließenden Promotion.
[1] Diesen Diplomen und akademischen Graden fehlen die Wirkungen, die die Rechtsvorschriften den in Absatz 1 genannten Diplomen und Graden zuerkennen (Art. 34 (3) der Ley Orgánica de Universidades vom 21. Dezember 2001)
Im Wintersemester 2019 waren an Österreichs Universitäten (18.371), Privatuniversitäten (2.886), Fachhochschulen (6.068) und Pädagogischen Hochschulen (3.042) insgesamt mehr als 30.000 außerordentlich Studierende eingeschrieben, mehr als 2/3 davon in Masterstudien.[1]
Zählt man auch noch Zertifikatslehrgänge dazu, waren mehr als 50.000 LehrgangsteilnehmerInnen im WS 2019 an Österreichs Hochschulen eingeschrieben.
Welche Hochschulen hier erfolgreich agiert haben und welche dem Thema weniger Augenmerk schenken kann man im sehr übersichtlichen Statistischen Taschenbuch – Hochschulen und Forschung 2020[2] nachlesen – dieses liefert dazu hoch interessante Daten[3] und so habe ich daraus ein Ranking der erfolgreichsten (Privat)Universitäten und Fachhochschulen – gemessen an der Zahl der ao Studierenden – erstellt.
Die speziell für die akademische Weiterbildung errichtete Donauuniversität Krems führt naturgemäß dieses Ranking an, die Fachhochschule Burgenlandist aber die etwas überraschende Nummer 2.
Wer sich erfolgreich mit Weiterbildungsangeboten an die Studierenden wenden konnte sehen Sie hier:
Hochschule ao Studierende/davon in Masterlehrgängen[4]
Donauuniversität Krems 8.016 7.044
Fachhochschule Burgenland GmbH 2.131 2.029
Universität Salzburg 1.789 1.384
Universität Wien 1.681 998
Wirtschaftsuniversität Wien 1.176 708
Danube Private University 1.041 –
Sigmund Freud Privatuniversität, Wien 1.002 –
Universität Klagenfurt 965 604
FHW Wiener Wirtschaft GmbH 815 783
Universität Graz 761 451
Universität Linz 656 587
Med. Universität Graz 580 201
Universität Innsbruck 527 172
FH St. Pölten GmbH 472 144
FHG – Zentrum f. Gesundheitsberufe Tirol 469 259
TU Wien 434 338
Med. Universität Wien 420 334
Univ. für Musik und darstell. Kunst Wien 413 113
FH Technikum Wien 376 182
Paracelsus Med. PU, Salzburg 319 –
FH des bfi Wien GmbH 309 265
FH Campus Wien 240 208
Universität Mozarteum Salzburg 222 0
FH Kärnten 211 101
Univ. für Musik und darstell. Kunst Graz 197 0
FH OÖ Studienbetriebs GmbH 182 8
FH Joanneum GmbH 180 128
Anton Bruckner Privatuniversität 169 –
MCI Management Center Innsbruck 152 140
FH Vorarlberg GmbH 141 36
Musik und Kunst PU Stadt Wien 123 –
TU Graz 110 94
UMIT, Hall/Tirol 97 –
FH Salzburg GmbH 95 59
Veterinärmed. Universität Wien 92 0
Universität für Bodenkultur, Wien 84 0
New Design PU St. Pölten 80 –
Med. Universität Innsbruck 77 77
Universität für angewandte Kunst, Wien 73 73
FH Kufstein Tirol Bildungs GmbH 61 51
FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH 55 32
Campus 02 FH der Wirtschaft GmbH 56 27
FH Wiener Neustadt GmbH 52 35
Kunstuniversität Linz 49 22
Montanuniversität Leoben 49 6
IMC FH Krems GmbH 47 23
Privatuniversität Schloss Seeburg 45 –
FFH GmbH 24 0
Webster Vienna Private University 10 –
Lehrgängein der Weiterbildung werden als
Universitätslehrgänge
an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgänge zur Weiterbildung
an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
angeboten und können damit auch Mastergrade erworben werden.
Werden Lehrgängen in der Weiterbildung nicht mit Mastergraden abgeschlossen und müssen für den Abschluss zumindest 60 ECTS an work load erarbeitet werden, können akademische Expertengrade (wie z.B. akademische/r Business Manager/in) – auch Associate Degrees genannt, verliehen werden.
Berufsrechtlich können Lehrgänge in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, LL.M., …) der Weiterbildung promovieren?
[1] Studien in Universitätslehrgängen insgesamt 18.371, davon 13.206 in Masterlehrgängen, Studierende in Fachhochschul-Lehrgängen insgesamt 6.068, davon 4.510 in Masterlehrgängen, an Privatuniversitäten 2.886, an Pädagogischen Hochschulen 892 Master- und 2.150 Expertenlehrgänge
[2] Medieninhaber (Verleger): Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1010 Wien, Minoritenplatz 5; Gesamtredaktion: Helga Posset, Abt. IV/14, Tabellen aus der Hochschulstatistik (Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten): Nikolaus Franzen, Abt. IV/10 Internet: www.bmbwf.gv.at/unidata Alle Rechte vorbehalten. Auszugsweiser Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet. Grafische Produktion: P. Sachartschenko, Wien Umschlag: Ateliersmetana, Wien Druck: Berger, Horn
[3] Leider werden in dieser Darstellung die ao Studierenden an Privatuniversitäten nicht in Master- und Expertenlehrgänge unterteilt und fehlen darin auch die Zahlen für die ao Studierenden an Pädagogischen Hochschulen
[4] Bei Privatuniversitäten werden im Taschenbuch die Studierenden in Masterlehrgängen nicht extra ausgewiesen
„Ich interessiere mich für ein MBA-Studium und da wurde mir aus Österreich ein Programm angeboten, das mit einem MBA abschließt, wobei dieses Programm als „Professional MBA“ bezeichnet wird.
Der Zugang dazu ist sogar ohne abgeschlossenes Bachelorstudium möglich!
Ist dieser österreichische Professional MBA ein echter MBA oder hat der etwas mit dem Master Professional zu tun, den es ja seit rund einem Jahr in Deutschland auch gibt?“
Kurze Antwort:
Beim deutschen Master Professional handelt es sich um einen Fortbildungs-abschluss gem. Berufsbildungsgesetzund damit um keinen akademischen Grad; bei positivem Abschluss des österreichischen „Professional MBA“ wird jedoch ein akademischer Grad erworben, ein Mastergrad in der Weiterbildung.
an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgängen zur Weiterbildung
an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
verliehen, deren
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:
Mastergrade in der Weiterbildung sind
akademische Grade
auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
mit starkem Berufsbezug,
für das seinerseits ein abgeschlossenes
Bachelorstudium,
Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Bei dem Bachelor Professional handelt es sich um einen Fortbildungsabschluss. Dieser wird erlangt, indem eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich abgelegt wird.
Österreich: Leider sind Absolventen/-innen von FH-Lehrgängen der Weiterbildung dreifach schlechter gestellt als Absolventen/-innen von Universitätslehrgängen:
Die Schlechterstellung im UG
Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe
Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)
Auch wenn wir diese Schlechterstellungen in nahezu allen Fällen – in welchen ich involviert war – individuell lösen konnten, sind sie durch eine verantwortungsvolle Politik endlich zu beseitigen.
Österreich kennt Lehrgängein der Weiterbildung, die je nach Bildungseinrichtung, die sie durchführen, unterschiedlich bezeichnet werden als:
Universitätslehrgänge
durchgeführt an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
durchgeführt an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgänge zur Weiterbildung
durchgeführt an öffentlichen und privaten Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
durchgeführt an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgänge
durchgeführt an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
durchgeführt als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang gem. § 4 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
In Lehrgängen der Weiterbildung können Berufsrechte und ECTS erworben werden.
In Lehrgängender Weiterbildung abgelegte (positiv beurteilte) Prüfungen können in weiteren Lehrgängender Weiterbildung und ordentlichen Studien angerechnet werden.
In österreichischen Lehrgängender Weiterbildung erworbene Mastergrade können auch in Deutschland geführt werden.
Da es sich materiell-rechtlich um dieselbe Art von Lehrgängen handelt (eben akademische Lehrgänge in der Weiterbildung), können alle diese Rechte unbeschadet des Trägers der Lehrgänge (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, öffentliche oder private Fachhochschule, öffentliche oder private Pädagogische Hochschule) ausgeübt werden!
Wirklich?
Leider ist das nicht so!
Erstaunlicherweise sind der österreichische Gesetzgeber, die zuständigen Ministerien und nicht zuletzt die Fachhochschulkonferenz hier entweder schlampig oder säumig, jedenfalls – insbesondere aus Sicht der Absolventen/-innen von Lehrgängen zur Weiterbildung (Träger sind die Fachhochschulen und die künftigen Privathochschulen) unzumutbar – untätig.
Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie „im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen abgelegt wurden„.
Hier hat man ganz offensichtlich auf die Lehrgänge zur Weiterbildung vergessen.
2. Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe
So regelt z.B. die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) in den Zugangsvoraussetzungen:
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….
Damit stellt sich natürlich die Frage was ist mit den Absolventen/-innen eines FH-Lehrgangs der Weiterbildung und so habe ich mich zur Klärung dieser Frage an die Österreichische Fachhochschul-Konferenz gewandt und diese klar gestellt:
„Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen.
Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten.
Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten.
Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden.
Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen.
Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im Fall der Immobilientreuhänder § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt.
Wir werden uns jedenfalls dafür einsetzen, dass die Lehrgänge zu Weiterbildung an Fachhochschulen in die betreffenden Bestimmungen aufgenommen werden.
Sollten Ihnen zwischenzeitlich konkrete Fälle bekannt werden, in welchen eine Qualifikation nicht anerkannt wurde, bitten wir Sie, diese an uns weiterzuleiten, damit wir entsprechende Interventionsschritte bei den zuständigen Stellen setzen können.“
Das war im März 2015!
Ich sehe wirklich nicht ein, warum Absolventen/-innen eines Universitätslehrganges das entsprechende reglementierte Gewerbe gem. § 18 GewO anmelden können, Absolventen/-innen eines inhaltsgleichen FH-Lehrgangs der Weiterbildung einen Antrag auf individuelle Befähigung gem. § 19 GewO stellen müssen und hier dem Goodwill der Gewerbebehörden ausgesetzt sind.
Neben den Immobilientreuhändern geht es auch um Unternehmensberater, Vermögensberater, Versicherungsagenten, Versicherungsvermittler …..
3. Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)[2]
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) kennt überhaupt nur Universitätslehrgänge (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien anzusehen“
Alles nur eine akademische Diskussion?
Leider nein, nahezu täglich schreiben mit FH-Absolventen/-innen, bitten mich um Hilfe und berichten mir dabei von ganz konkreten Problemen mit diesen hier aufgezeigten Schlechterstellungen.
Die FH-Absolventen/-innen müssen sich insbesondere mit Universitäten und Gewerbebehörden herum schlagen, um ihr Recht auf Anrechnungen und Gewerbeberechtigungen mühsam durchzusetzen.
Das muss wirklich nicht sein!
Dabei wäre die Lösung (eine Legaldefinition) sehr einfach und leicht in einem diesbezüglichen Gesetz beschlossen.
Der Gesetzgeber müsste nur einmal einen Lehrgang der Weiterbildung definieren, der alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen umfasst.
Die Möglichkeit dazu hätte man beispielsweise mit dem neuen Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) gehabt.
Dabei hat der Gesetzgeber das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und das Fachhochschul-Studiengesetzes geändert und das Bundesgesetz über Privathochschulen geschaffen.
Unverständlicherweise hat die Fachhochschulkonferenz dazu in der Begutachtungsfrist nicht einmal offiziell Stellung genommen.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung selbst scheint bei den vielen unterschiedlichen Lehrgängen in der Weiterbildung – wie der § 78 (8) UG zeigt – den Überblick verloren zu haben und lässt stetige Novellierungen des UG hierzu ungenutzt.
Ich kann nur einmal mehr auf diesen Umstand hinweisen und insbesondere die Fachhochschulkonferenz animieren die Interessen ihrer FH-Studierenden in dieser Frage engagierter zu vertreten.
[2] Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004
Heute schrieb mir ein Absolvent aus einem Masterlehrgang:
Ich wollte mich für einen nicht konsekutiven Master an der Universität N.[1] einschreiben. Diesen Master gibt es als 60, 90 und 120 ECTS-Variante. Je nachdem wie hoch die Anzahl der bereits erreichten ECTS-Punkte ist, wird man für diejenige Variante zugelassen bei der man zum Ende des Studiums mindestens die zur Promotion nötigen 300 ECTS erreicht.
Aufgrund meiner beruflichen und privaten Situation kommt für mich nur der 60 ECTS Master in Frage. Meine bisher erreichten 272 ECTS[2] müssten dafür eigentlich mehr als ausreichen, aber die 92 ECTS aus dem Master nach einem „Lehrgang universitären Charakters“ werden leider nicht anerkannt.
Die deutsche Universität will die Zulassung nur für den Master in der Variante 120 ECTS aussprechen und begründet das wie folgt:
„Der Master wurde erworben in einem Lehrgang universitären Charakters. Diese werden von Einrichtungen angeboten, die keinen Hochschulstatus haben. Die Einrichtung ist auch nicht in anabin zu finden. In Österreich haben diese Abschlüsse auch keine Relevanz für eine Promotionszulassung.“
Ich durfte dem Kollegen antworten:
……….. Grundsätzlich kann jede Hochschule auf Basis der gesetzlichen Grundlagenden Zugang von Studierenden selbst regeln, insbesondere in von den Studierenden selbst finanzierten Weiterbildungsstudien und kann das natürlich die Universität N. auch tun und daher halten wie sie will.
Klar ist auch, dass deutsche Hochschulen mit dem österreichischen Hochschulrecht nicht sehr vertraut sind.
Die Ausführungen der Universität N. sind daher auch nur teilweise richtig.
Sie haben Ihren MA tatsächlich in einem Lehrgang universitären Charakters erworben, der zur Gruppe der Lehrgänge der Weiterbildung zählt, die in Österreich nahezu jede Universität, Fachhochschule und auch Pädagogische Hochschule anbietet.
Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) konnten auf Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG bis zum 31. 12. 2012 als Lehrgänge der Weiterbildung von außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen angeboten werden. Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) liefen österreichweit mit 31. 12. 2012 aus, weil das UniStG durch das UG ersetzt wurde, und das Universitätsgesetz keine Lehrgänge universitären Charakters mehr kannte. Daher ist auch klar, dass die Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters natürlich nicht als Hochschulen akkreditiert waren.
Aber jeder einzelne Lehrgang universitären Charakters musste durch das Wissenschaftsministerium genehmigt werden und wurde in eigenen Verordnungen (BGBl. II) des Wissenschaftsministeriums verlautbart.
Da es sich materiell rechtlich um einen Lehrgang der Weiterbildung handelt, kann man damit laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, auch nicht zur Promotion zugelassen werden, was vor diesem Erkenntnis aus Sicht des österreichischen Wissenschaftsministeriums durchaus möglich war.
In Lehrgängen der Weiterbildung können natürlich ECTSerworben werden, die auch auf Regelstudien angerechnet werden können (§ 78 österreichisches Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
Unbeschadet der bisherigen Ausführungen der Universität N. könnte Sie die Universität also durchaus für den weiterbildenden Masterstudiengang mit entsprechend verkürzter Studiendauer aufnehmen, insbesondere, weil die Universität ja selbst ausführt, dass dies von der Anzahl erworbener CP abhängt: “4, 6 oder 8 Semester (je nach Anzahl zuvor erworbener CP) und Sie diese in einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang auf Niveau 7 des EQR erworben haben und ja nicht durch das Absolvieren einzelner Lehrveranstaltungen zusammengesammelt haben.
Es liegt einzig im Ermessen der Universität N., Sie entsprechend Ihrem Wunsche aufzunehmen oder nicht, die Möglichkeit dazu hätte die Universität.
Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?
VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium
[1] Ich nenne in meinem Blog nie die betroffenen Personen und Hochschulen, wenn das nicht geboten ist.
Natürlich gibt es die geschilderten Sachverhalte und Fragestellungen an mich wirklich, es wird in meinem Blog nichts konstruiert und sind mir alle Beteiligten auch namentlich bekannt
[2] Abgeschlossenes Bachelorstudium mit 180 ECTS und abgeschlossenen Master-Lehrgang mit 92 ECTS.
Nun kommt ab dem kommenden Jahr mit dem neuen Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) ein neuer Hochschultyp dazu.
Durch die Einführung von “Privathochschulen” wird im privaten Sektor eine Differenzierung angestrebt: Die Bezeichnung “Privatuniversität” soll jenen Einrichtungen vorbehalten werden, die entsprechende Forschungsleistungen und Studienangebote wie das Doktorat erbringen können.
In Österreich gibt es derzeit
22 öffentliche Universitäten
16 Privatuniversitäten
21 Fachhochschulen
14 Pädagogische Hochschulen
Öffentliche Universitäten:
Rechtsgrundlage:
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von
Universitätslehrgängen
an öffentlichen Universitäten[1] gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
an Privatuniversitäten[2] gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgängen zur Weiterbildung
an (privaten) Fachhochschulen[3] gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
an Privathochschulen[4]gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgängen[5] an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
verliehen, deren
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:
Mastergrade in der Weiterbildung sind
akademische Grade
auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
mit starkem Berufsbezug,
für das seinerseits ein abgeschlossenes
Bachelorstudium,
Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut
haben.
Internationale Bewertung:
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind, z.B.
„Master Universitario“ in Italien;
„Licentiat“ in Schweden;
„Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
„Maestro“ in Spanien.
Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
Anrechnungen in anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen: „Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen“ abgelegt wurden.
Online-Angebote:
VIS vermittelt in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung – absolvierbaren Lehrgänge der Weiterbildung der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.
Diese Lehrgänge werden in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenland durchgeführt und so kommen die Abschlüsse als
akademische Experten (akademische/r Business Manager/in oder akademische/r Immobilienmaklerin) und der
Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.
Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
[2] Universitätslehrgänge gem. § 3 Abs. 4 PUG: Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.
(1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.
[4] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 8 Abs. 4 PrivHG: Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.
(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung
1.
von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie
2.
in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.
(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.
(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
in Sachen Begutachtung – Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erlaube mir den Hinweis, dass mit den im § 2 Abs. 1 Z 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PHG) normierten Anforderungen (Studienangebot von zumindest 5 Vollstudien):
§ 2. (1) ..
Sie muss jedenfalls drei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.
an künftige Privathochschulen höhere Anforderungen gestellt werden, als das für Privatuniversitäten gem. Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) bislang der Fall war:
§ 2 PUG Akkreditierungsvoraussetzungen:
Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
und 4 der 16 derzeit akkreditierten Privatuniversitäten (immerhin 25 %) dieses (Mindest-)Studienangebot derzeit nicht bieten.
Das ist Ihnen natürlich bewusst und wird dem im § 15. Abs. 4 Rechnung getragen:
(4) Die am 1. Jänner 2021 akkreditierten Privatuniversitäten nach PUG und HS-QSG haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 Z 4 spätestens bis 31. Dezember 2023 anzuwenden. Bis dahin werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen von den Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Ob sich diese Regelung, die es bestehenden Privatuniversitäten erlaubtunter den Mindestanforderungen künftiger Privathochschulen zu bleiben, durchhalten lässt, weiß ich nicht. Der angestrebten Hochschulförmigkeit dient sie nicht.
Ich darf zu den im § 8. Abs. 4 eingeräumten Recht:
(4) Privathochschulen sind berechtigt Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.
anmerken, dass es verständlich ist, den Terminus Universitätslehrgänge beibehalten zu wollen, da hier viel davon abhängt, aber Privathochschulen können keine Universitätslehrgänge anbieten.
Warum macht es Sinn, dass Privathochschulen Universitätslehrgänge (UL) anbieten, obwohl es begrifflich nicht passt? UL werden im UG genannt, andere Lehrgänge der Weiterbildung darin einfach übersehen, z.B.:
Anerkennung von Prüfungen § 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie ….
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie 1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, 2. ….. abgelegt wurden.
Das heißt für Privathochschulen, die Universitätslehrgänge anbieten, stellt diese Schludrigkeit im UG kein Problem dar.
Daher ist es – wie ausgeführt – für mich sehr verständlich, dass man im PHG von Universitätslehrgängen spricht, wenn man Hochschullehrgänge oder Privathochschullehrgänge meint.
Das Problem der FH-Lehrgänge der Weiterbildung und ihre (Nicht-)Anrechnungs-möglichkeit in Studien an Universitäten wird dadurch aber nicht gelöst!
Ich kann Sie daher nur ersuchen, lösen Sie dieses Problem im Interesse der FH-Studierenden und Ihrer FH-Lehrgänge zur Weiterbildung durch Novellierung auch des § 78 UG.
Oder noch besser und dafür böte die jetzige Reform die einmalige Gelegenheit:
Definieren Sie einen Lehrgang der Weiterbildung der alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen umfasst.
Denn leider stellt das UG nur ein Teil der Benachteiligungen dar, welchen FH-AbsolventInnen mit Lehrgängen zur Weiterbildung ausgesetzt sind.
Neben dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) welches nur Universitätslehrgänge kennt (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien …“ sind es die Gewerbezugangsverordnungen, die FH-AbsolventInnen diskriminieren.
Vor bereits mehr als 5 Jahren habe ich versucht die FHK für das Bemühen zu begeistern, die Lehrgänge (in) der Weiterbildung als Überbegriff für die
Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), mit 31.12.2012 ausgelaufen
Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) und
Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)
in den Gewerbezugangsverordnungen zu verwenden und auch in weiteren gesetzlichen Grundlagen die Benachteiligung von FH-Studierenden, insbesondere der ao. Studierenden in Lehrgängen zur Weiterbildung zu beseitigen.
In anderem Zusammenhang hat mir das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mitgeteilt, dass in keinem einzigen Fall bislang versucht wurde, Lehrgänge zur Weiterbildung als facheinschlägig für den Zugang zu reglementierten Gewerben (§ 94 GewO 1994) zu benennen.
Das wäre aber sehr wichtig, denn, wie zwei Beispiele zeigen, werden andere Lehrgänge der Weiterbildung (taxativ) angeführt: 1) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003 Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt: 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….
2) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und …
Leider ist es nicht so idyllisch, wie die FHK vor 5 Jahren vermeinte, dass in Verfahren nach § 19 GewO (Individuelle Befähigung) dann Antragsteller mit positiv absolvierten Lehrgängen zur Weiterbildung ihre individuelle Befähigung bekamen bzw. bekommen und ist es auch nicht verständlich, dass ein Lehrgang an der Universität – und künftig an der Privathochschule – absolviert, zum Gewerbe (§ 18 GewO) führt und beim inhaltsgleich absolvierten Lehrgang an einer FH absolviert, Antragsteller um die individuelle Befähigung quasi betteln müssen.
Ich kann Sie nur dringend ersuchen, hier im Interesse aller Studierenden tätig zu werden um die aufgezeigten Probleme zu beseitigen.
Rückfragen beantworte ich sehr gerne.
Mit den besten Grüßen
Martin Stieger
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger T: +43 664 5432246 E: martin.stieger@liwest.at
Das österreichische Studienrecht ermöglicht es (Privat-)Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen Lehrgänge der Weiterbildung anzubieten.
So bietet die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland eine Reihe von Experten– und MBA-Lehrgängen an, die alle zeit- und ortsunabhängig (online) neben Beruf und Familie absolviert werden können.
Der Lehrgang „akademisches Immobilienmanagement“, der mit Expertenbezeichnung akademische/r Immobilienmanager/in abgeschlossen wird, ist auf drei Semester angelegt und werden 60 ECTS in 10 praxiserprobten und – nach jüngst erfolgter Reakkreditierung – hochaktuellen Modulen – in 2 Abschnitten – erarbeitet:
Abschnitt BASIS (30 ECTS Studienleistung) mit den 5 Pflichtmodulen
1. Pflichtmodul Marketing (6 ECTS)
2. Pflichtmodul Grundzüge der Ökonomie (6 ECTS)
3. Pflichtmodul Personalmanagement (6 ECTS)
4. Pflichtmodul Unternehmensfinanzierung (6 ECTS)
5. Pflichtmodul Buchhaltung und Bilanzierung (6 ECTS)
Der Prüfungsmodus in den Basismodulen: Klausurarbeit
Abschnitt AUFBAU (30 ECTS Studienleistung) mit den 5 Pflichtmodulen
1. Immobilien-Management als Beruf (6 ECTS)
Prüfungsmodus: Klausur
2. Immobilien-Bewertung (6 ECTS)
Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie
3. Facility Management (6 ECTS)
Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie
4. Recht für Immobilien-Manager (6 ETCS)
Prüfungsmodus: mündliche Prüfung
5. Standortentwicklung und öffentliche Bauvorhaben (6 ECTS)
Prüfungsmodus: Seminararbeit/Fallstudie
Zugangsvoraussetzung:
allgemeine Hochschulreife und einjährige Berufspraxis ODER
eine mindestens vierjährige Berufserfahrung, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die der Leiter der Abteilung Studienservice zu entscheiden hat.
Anrechnung
In diesem Fernlehrgang können bereits positiv absolvierte Prüfungen zwecks Anrechnung eingereicht werden (Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse).
Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Studienleistung wird durch die Studienserviceleitung festgestellt. Die Bestätigung von Anrechnungen erfolgt nach Ihrer Zulassung zum Lehrgang. Anrechnungen führen nicht zu einer Reduktion der Lehrgangsgebühr.
Das Hans Sachs Institut Wels wurde im Mai 1993 von Renate und Martin Stieger mit der Idee gegründet, die lebenslange Aus-, Fort- und Weiterbildung insbesondere für Berufstätige zu ermöglichen.
Mit großem Erfolg konnten jahrelang gut besuchte Seminare[1], insbesondere die Seminare „Fachkraft Recht[2]“, eine Seminarreihe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorwiegend aus Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten abgehalten werden.
In den Jahren 2004 bis 2012 wurden die HSI-Lehrgänge durch die vom HSI mittels Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag beauftragte WWEDU World Wide Education GmbH, Wels, erfolgreich angeboten und durchgeführt.
Sie finden das Hans Sachs Institut Wels auch auf Facebook
Zu Berufsrechten nach Lehrgängen universitären Charakters, zu Anrechnungen in weiteren Studien und Lehrgängen, dem dadurch möglichen Entfall der Unternehmerprüfung, der Titelführung u.v.a.m. finden sich in meinem Blog viele für Sie hoffentlich interessante Beiträge:
Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:
Martin G. Stieger auf youtube:
[1] Z.B. Insolvenzrecht-Vertiefung, Selbstbemessung von Gebühren- und Verkehrsteuergeschäftsfällen/Vertiefung , Aus HGB wird UGB – Unternehmensgesetzbuch; Grundlagen und Neuerungen, Der Umgang mit schwierigen Situationen oder schwierige Situationen managen, So erstellen Sie Ihren Business Plan, Neuerungen im Kostenrecht – zivilgerichtliches Verfahren und Verfahren außer Streit, Von der Pfändung bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Einbringung im finanzbehördlichen Abgabenverfahren,
Selbstbemessung von Gebühren- und Verkehrsteuergeschäftsfällen (Basisseminar und Vertiefungsseminar)
[2] Bestehend aus den 5 Seminaren: Firmenbuch, Grundbuch, Außerstreitverfahren, Insolvenzrecht, Exekution
[3]369. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung “Lehrgang universitären Charakters” und über den akademischen Grad “Master of Public Administration”, Hans Sachs Institut Wels, Lehrgang “Public Management”
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Das Hans Sachs Institut Wels ist berechtigt, den Lehrgang “Public Management” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges “Public Management” hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Public Administration”, abgekürzt “MPA”, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2005 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.