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Österreich: Hinweispflichten ausländischer Bildungseinrichtungen beim Studienbetrieb in Österreich

Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.

Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.

Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

Mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden.

Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.

Nach der positiven Entscheidung der dafür zuständigen AQ Austria sind die ausländischen Bildungseinrichtungen gemäß § 27 Abs. 7 HS-QSG[1] verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf den oben genannten Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen. 

Die Bildungseinrichtung hat diese Veröffentlichung der AQ Austria gemäß § 4 Abs. 3 der § 27-MeldeVO 2019 (in der geltenden Fassung) umgehend nach Verfahrensabschluss nachzuweisen.

Gemäß § 4 Abs. 4 der § 27-MeldeVO 2019 (in der geltenden Fassung) sind Bildungseinrichtungen verpflichtet, für die Dauer der Gültigkeit der Meldung im Rahmen ihres Außenauftrittes in Österreich schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Falle des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung durch das Board der AQ Austria der Studiengang/die Studiengänge in Österreich nicht mehr durchgeführt werden darf/dürfen. 

Die Bildungseinrichtung hat diese Veröffentlichung der AQ Austria umgehend nach Verfahrensabschluss nachzuweisen. 

Eine jährliche Datenmeldepflicht gemäß § 27 Abs. 10 HS-QSG ibt es auch.

Das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 HS-QSG ist auf der Homepage der AQ Austria unter folgendem Link abrufbar.

Im Verzeichnis ausländischer Studiengänge finden sich auch Master- und Doktoratsprogramme der ULSIT – University of Library Studies and Information Technologies – auch UNIBIT – aus Sofia, die in Kooperation mit Vienna International StudiesVIS Management GmbH – durchgeführt werden.

Weitere Informationen, Rückfragen zu diesem Beitrag, aber auch Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

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Promotion in Fernlehre:


[1] Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Meldeverfahren

§ 27.

 (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

  1. in Ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
  2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind, sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:

  1. Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
  2. bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.

(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.

BREXIT: Auswirkungen auf die Anerkennung britischer Hochschulabschlüsse und die Gradführung in Deutschland

anabin – das deutsche Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen – stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen.

Zur Frage der Auswirkung des Brexit auf die Anerkennung britischer Hochschulabschlüsse und die Gradführung in Deutschland fasst anabin zusammen:

1.  Anerkennung britischer Hochschulabschlüsse

Hintergrundinformationen:

·         Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde am 31.01.2020 wirksam.

·         Die Übergangsfrist galt bis zum 31.12.2020, während derer Abschlüsse aus dem VK als EU-Abschlüsse behandelt wurden.

·         Die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen ist nicht Bestandteil des Im Freihandelsabkommen „UK-EU TCA“.

·         Das Vereinigtes Königreich bleibt Signatarstaat der Lissabon-Konvention

Der Brexit hat keine Auswirkung auf die Anerkennung von Hochschulabschlüssen aus dem Vereinigten Königreich.

Abschlüsse von anerkannten britischen Hochschulen können weiterhin in Deutschland anerkannt werden.

Es handelt sich jetzt formal um Abschlüsse aus einem Drittstaat.

2. Gradführung: Bachelor und Master

Geregelt ist die Führung ausländischer Hochschulgrade durch die jeweiligen Landeshochschulgesetze.

Grundlage der Regelungen ist ein Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“, nachdem Hochschulgrade aus Drittstaaten in Deutschland in ihrer Originalform bzw. allgemein üblichen Abkürzung unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden dürfen.

Für Fragen der Gradführung zuständig sind die jeweiligen Wissenschaftsministerien der Länder.

3.  Gradführung: Promotion

Gemäß den Begünstigenden Regelungen gemäß Ziffer 4 der ‚Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen‘ vom 14.4.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i.d.F. vom 24.05.2019) können Doktorgrade aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen in der Form „Dr.“ geführt werden.

Für Fragen der Gradführung zuständig sind die jeweiligen Wissenschaftsministerien der Länder.

Was gilt in Österreich?

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Master of Science (MSc) als TopUp in einem Semester:

17 österreichische und 70 deutsche Universitäten unter den 2.000 besten der Welt – das neue CWUR-Ranking für 2021 ist online einsehbar:

Das Center for World University Rankings (CWUR) ist eine führende Beratungsorganisation, die Politikberatung, strategische Erkenntnisse und Beratungsdienstleistungen für Regierungen und Universitäten anbietet, um Bildungs- und Forschungsergebnisse zu verbessern.

Seit 2012 veröffentlicht das CWUR das einzige akademische Ranking globaler Universitäten, das die

  • Qualität der Ausbildung,
  • die Beschäftigung von Alumni,
  • die Qualität des Lehrkörpers und
  • die Forschungsleistung bewertet,

ohne sich auf Umfragen und Dateneinreichungen der Universitäten zu verlassen.

Das Ranking begann als ein Projekt in Jeddah, Saudi-Arabien, mit dem Ziel, die 100 besten Universitäten der Welt zu bewerten.

Es wurde schnell weltweit von Universitäten und Medien aufgegriffen und es gab viele Anfragen, es zu erweitern.

Im Jahr 2019 wurde das Ranking erweitert, um die Top 2.000 von fast zwanzigtausend Universitäten weltweit aufzulisten, was es zum größten akademischen Ranking von globalen Universitäten macht.

Seit 2016 hat das Center for World University Rankings seinen Hauptsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Das Center for World University RankingsCWUR – reiht die besten 2.000 von knapp 20.000 Universitäten im Jahr 2021 wie folgt: https://lnkd.in/dQ2-9vT

Die 70 deutschen Universitäten im Ranking: https://cwur.org/2021-22/country/germany.php

Die 17 gerankten österreichischen Universitäten: https://cwur.org/2021-22/country/austria.php

Martin Stieger

Unternehmensberater in Wels, Hochschullehrer in Konstanz (Allensbach Hochschule) und VIS-Geschäftsführer Vienna International Studies

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Matura im Juni: Warum danach nicht von Österreich aus in Deutschland studieren? Das Fern-Studium an der Allensbach Hochschule als interessante Alternative – ganz ohne Corona-bedingte Einschränkungen!

Matura im Juni – und dann? Die Allensbach Hochschule nutzt die Möglichkeiten der Digitalisierung, um höchstmögliche Flexibilität herzustellen. Leere Hörsäle gibt es an der Allensbach Hochschule nicht. Ein Fernstudium bietet Ihnen die Möglichkeit auch unter den aktuellen Bedingungen ein BWL-Studium aufzunehmen, das orts- und zeitunabhängig und mit vollem Lehrangebot stattfindet. Hierbei können sie Ihren Schwerpunkt aus elf verschiedenen betriebswirtschaftlichen Fachrichtungen im Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) auswählen.

Die Covid-19-Pandemie hat so gut wie alle Bereiche des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens durcheinandergebracht. Auch der Bildungssektor leidet stark unter den Beschränkungen. Ein üblicher schulischer und universitärer Betrieb ist noch immer nicht möglich. Und mit Blick auf die Virusmutationen und die erwartete dritte Welle kann es auch noch länger dauern, bis Studierenden wieder wie gewohnt in die Hörsäle können. Für reine Präsenzhochschulen bleibt es damit ungewiss, ob und wann der gewohnte Betrieb wieder aufgenommen werden kann.

Das ist auch ein wichtiges Thema für alle Maturanten, die sich jetzt für ein Studium entscheiden. Welche Studienrichtung könnte die richtige sein? Und ist es vielleicht in Pandemie-Zeiten besser, digital und von zuhause aus studieren? Die Allensbach Hochschule bietet ein garantiertes und unterbrechungsfreies Studium an. Das hat sich seit Ausbruch der Pandemie vor nun rund einem Jahr bewährt. Die Allensbach Hochschule hat sich als volldigitale Hochschule etabliert!

Allensbach Hochschule: Vorlesungen finden online statt

Gerade in Zeiten von Corona hat sich gezeigt, welche Rolle die Digitalisierung in Zukunft spielen wird, um Fortschritt und Weiterentwicklung in jeder Phase sicherzustellen. Es ist nicht zu verantworten, dass insbesondere im Bereich der Bildung die Welt stillsteht. Schülerinnen und Schüler und Studierende verlieren wertvolle Zeit, anstatt die Ausbildung in den eigenen vier Wänden fortsetzen zu können. Leere Hörsäle gibt es an der Allensbach Hochschule nicht. Die Vorlesungen finden online statt und erlauben einen sicheren interaktiven Austausch zwischen Studierenden und Lehrenden. Studierende, die nicht live dabei sein können, haben jederzeit die Möglichkeit, mit entsprechenden Videoaufzeichnungen zu arbeiten. Diese sind im Online-Lernsystem abrufbar, genauso wie sämtliche Lehr- und Übungsmaterialien. Diese ermöglichen den Studierenden ein Lernen im eigenen Tempo und Unabhängigkeit bei der Prüfungsvorbereitung. Zu Prüfungen können sich Studierende anmelden, wenn sie sich ausreichend vorbereitet fühlen, was ein kontinuierliches und selbstbestimmtes Lernen ermöglicht.

Digitale Lernmodelle sind ein wesentliches Element im Bildungssektor, jetzt und in Zukunft, und deren Bedeutung wird zunehmen. Digitales Lernen und die Erreichbarkeit von Professoren und Dozenten über Telefon, E-Mail und Videokonferenzen ermöglichen Flexibilität, Freiheit und Selbstbestimmung. Die Mitarbeitenden und Lehrenden der Allensbach Hochschule sind eine umfassende digitale Zusammenarbeit gewohnt, Ausfälle im Lehrbetrieb gab es bislang nicht und sind daher nicht zu befürchten – weder jetzt noch in Zukunft.

Matura: Fernstudium unterliegt keinen Einschränkungen

Es ist wohl zu erwarten, dass die Corona-bedingten Einschränkungen noch bis mindestens Herbst 2021 andauern werden. Ob zum neuen Wintersemester ein physisches Regelstudium stattfinden kann, ist noch lange nicht sicher.  Daher kann ein Fernstudium mit einem digitalen Studienmodell eine sichere Alternative sein. Hier ist nicht mit Corona-bedingten Einschränkungen zu rechnen und das Studium kann in jedem Fall abgeschlossen werden.

Prüfungsleistungen können in Form von Haus- und Seminararbeiten, Portfolioaufgaben, mündlichen Prüfungen oder Einsendeaufgaben abgelegt werden. Ebenso können Studierende online-basierte Prüfungsformen nutzen, beispielsweise aufgrund der derzeitigen Einschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie. Studierende im Ausland beziehungsweise anderen Zeitzonen können gesonderte Prüfungstermine erhalten.

Themenbesprechungen zu Haus- und Abschlussarbeiten finden in der Regel telefonisch statt, sodass auch dieser wesentliche Aspekt in der Betreuung nicht gefährdet ist. Die Studieninhalte können im Rahmen der Seminararbeiten und der Abschlussarbeit auf praktische Fragestellungen des Berufsfeldes angewendet werden und somit direkt Synergien zwischen Arbeit und Studium schaffen. Das digitale System sorgt zudem für eine schnelle Vernetzung mit anderen Studierenden und eine wesentlich effizientere Organisation des gesamten Studiums.

Viele Schwerpunkte: Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.)

Die Allensbach Hochschule bietet als staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg für Maturanten und Maturantinnen  – aber auch bereits berufstätige Personen – verschiedene Bachelor- und Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an. Alle Studiengänge sind als Fernstudiengänge konzipiert und können ohne physische Anwesenheit an der Hochschule abgeschlossen werden. Der interdisziplinäre Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik ermöglicht unter anderem in Baden-Württemberg den Zugang zum Lehramt an beruflichen Schulen und Wirtschaftsgymnasien. Die Studienprogramme der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur ZeVA akkreditiert und zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Studierende können nach der Reifeprüfung ihr Bachelor-Studium an der privaten Hochschule jederzeit beginnen und die Regelstudienzeit – ohne zusätzliche Gebühren – um bis zu 18 Monate verlängern. Es besteht die Wahl zwischen elf verschiedenen Studienschwerpunkten, passend zum beruflichen Profil beziehungsweise den Wünschen für die eigene Weiterentwicklung. In dem 100-prozentigen Fernstudium verlieren Studierende keine Zeit durch Fahrten zu Vorlesungen oder Prüfungen und bestimmen ihr Lerntempo und ihre Stoffeinteilung selbst. Sie entscheiden auch selbst, wann sie welche Prüfungsleistung erbringen möchten. So können sie sich somit optimal auf jede Prüfung vorbereiten. Das gilt für den Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) und für sämtliche betriebswirtschaftlichen Fachrichtungen mit Master-Abschluss.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: martin.stieger@allensbach-hochschule.de 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor

Die Allensbach Hochschule auf youtube:

https://www.youtube.com/channel/UCVJ44fvUHptOiQojvXTPNCw/videos

DZHW: Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2021 – Statistische Daten und Forschungsbefunde zu Promovierenden und Promovierten in Deutschland

Der Bericht präsentiert empirische Befunde zur Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses in Deutschland.

Schwerpunktthema der Ausgabe 2021 sind die Karriereverläufe Promovierter, weitere Themen sind Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, Qualifizierungsbedingungen in der Promotionsphase, Übergänge in die Qualifizierung sowie Karrierewege und berufliche Perspektiven nach der Promotion.

Die Personalstruktur und -entwicklung, Vereinbarkeit von Familie und akademischer Karriere, Mobilitätsverhalten und Analysen zu Fachkulturen werden ebenfalls behandelt.

Basis des Berichtes sind Daten aus amtlichen Statistiken sowie aus regelmäßig durchgeführten Befragungen.

Vergleichbarkeit und Einordnung der Befunde stehen bei der Aufbereitung der Daten im Mittelpunkt.

Der Bericht schafft eine Wissensbasis für Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Interessenvertretungen, Förderorganisationen und Entscheidungsträger:innen in Bund und Ländern.

Diskussionsbeiträge, Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Allensbach Hochschule in Konstanz – ist dort seit Jahresbeginn 2021 auch als Rektor tätig – und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Lesen Sie zum Thema Promotion auch:

Promotion neben Beruf und Familie – INFO:

Dr. – PhD – DBA – PhDr.:

Neu: der Blog der Allensbach Hochschule

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende Bachelor- und Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift “Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung” heraus.

Weitere Informationen unter: www.allensbach-hochschule.de 

Mit dem Blog der Allensbach Hochschule soll nun zu wichtigen und hochschulrelevanten Themen Stellung genommen werden.

Was würden Sie auf unserem Blog gerne lesen?

Schreiben Sie mir bitte: martin.stieger@allensbach-hochschule.de 

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Vienna International Studies (VIS) mit neuer Webpage:

VIS Vienna International Studies stellt die interessanten Fernlehrangebote nun auch in deutscher Sprache vor: https://viennastudies.com/

VIS Vienna International Studies ermöglicht ein internationales Studium von zu Hause aus.

Damit können Studierende der Corona-Situation trotzen, im Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse in Regelstudien auf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD, als akademische Weiterbildung: MBA, MSc …) erreichen.

VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.

Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist eben über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

Neben den Regelstudien (Bachelor-, Master– und Promotionsstudien) ermöglicht VIS auch Kontaktstudien, die der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dienen.

In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

So das VISKontaktstudium Management und Marketing, das in Kooperation mit der Allensbach Hochschule angeboten wird und vollständig auf ein nachfolgendes Bachelorstudium angerechnet werden kann.

VIS ermöglicht neben den Regelstudien

insbesondere drei Formate:

Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Der VIS Campus: https://campus.viennastudies.com/

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

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Fernlehrangebot am VIS Campus:

Politik als Beruf oder ein Beruf im Verruf?

„Politik als Beruf“ – ein Klassiker der Politikwissenschaft – wurde als Vortrag von Max Weber vor mehr als 100 Jahren (28. Jänner 1919) in München gehalten und ist zeitloser und gültiger denn je.

In Österreich geht es ja ganz ordentlich zu.

Die Arbeitsministerin musste wegen plagiierter Arbeiten zurück treten, der Finanzminister wird von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft als Beschuldigter geführt, die Wirtschaftsministerin muss das Projekt „Kaufhaus Österreich“  verantworten, der Innenminister steht unter Druck weil seine Staatsschützer den Terroranschlag in Wien trotz verdichteter Hinweise nicht vereiteln konnten, die Verordnungen aus dem Gesundheitsminister halten oft der Überprüfung durch Höchstgerichte nicht Stand, Landes- und Kommunalpolitiker, auch Magistratsdirektoren, drängen sich bei den Impfungen vor, während viele über 90-Jährige noch nicht einmal ihren Impftermin wissen, der Unmut darüber wird in teilweise verbotenen Demonstrationen bis zur Gewalt gegen Polizisten aufgeschaukelt …..

Sie, geneigte Leser und Leserinnen, könnten diese Liste noch um viele Punkte erweitern.

Uns allen ist der Unmut über politisches Versagen und gleichzeitig der eigenen Hilflosigkeit diesen Umständen gegenüber anzumerken.

Die Covid-bedingten Einschränkungen nagen zudem an unserer Psyche und verstärkt unsere Fassungslosigkeit.

Ich will diese Unzufriedenheit nicht noch weiter verstärken, in unsere Diskussion sogar ein Argument einbringen, um dem offensichtlichen Versagen der Verantwortlichen in vielen Fällen doch ein gewisses Verständnis gegenüber zu haben.

Die Jesuiten – sehr versierte Denker – bereiten sich auf Diskussionen auch dadurch vor, dass sie sich in die Rolle des Gegenüber versetzen, also quasi „die Schuhe des anderen anziehen“ um die Welt mit dessen Augen zu sehen und die Rolle die er oder sie zu spielen, zu leben, zu verantworten hat, besser zu verstehen.

Ich mache das auch und überlege mir gelegentlich, was hätte ich als Gesundheitsminister, als Innenminister, als Wirtschaftsministerin in genau dieser Situation, mit dem Wissensstand von damals und in dieser Verantwortung getan?

Hätte ich es besser gemacht?

Natürlich!

Wirklich?

Kritisieren ist leichter als tun.

Ich will damit die Kritik an unseren Politikern nicht abtun, in vielen Fällen ist sie so notwendig wie richtig.

Aber bevor wir an den Stammtischen oder – Corona-bedingt fallen diese ja leider bis auf weiteres aus – in den sozialen Medien so richtig loslegen, gönnen wir uns zuvor die Zeit und ziehen wir uns die Schuhe jener an, die wir kritisieren wollen – hätten wir es wirklich um so viel besser gekonnt oder gemacht?

Dazu auch wieder der ganz großartige Max Weber:

„Die Politik bedeutet ein starkes langsames Bohren von harten Brettern mit Leidenschaft und Augenmaß zugleich.“

(Politik als Beruf. München und Leipzig: Duncker & Humblot, 1919. S. 66)

auch (gekürzt) als Kommentar in der Zeitung für Wels – Die Monatliche – Ausgabe 60 erschienen:

Foto:https://cdn.britannica.com/49/39749-050-E773E614/Max-Weber-1918.jpg

Ihre Meinung dazu, Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an:  vis@viennastudies.com

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hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Vienna International Studies

Master Professional (D) – Professional MBA (A)

Mir wurde heute eine interessante Frage gestellt.

Ich interessiere mich für ein MBA-Studium und da wurde mir aus Österreich ein Programm angeboten, das mit einem MBA abschließt, wobei dieses Programm als „Professional MBA“ bezeichnet wird.

Der Zugang dazu ist sogar ohne abgeschlossenes Bachelorstudium möglich!

An Ihrer Hochschule Herr Stieger brauche ich für ein MBA-Studium mit 60 ECTS sogar ein abgeschlossenes Bachelorstudium mir 240 ECTS.

Ist dieser österreichische Professional MBA ein echter MBA oder hat der etwas mit dem Master Professional zu tun, den es ja seit rund einem Jahr in Deutschland auch gibt?


Kurze Antwort:

Beim deutschen Master Professional handelt es sich um einen Fortbildungs-abschluss gem. Berufsbildungsgesetz und damit um keinen akademischen Grad; bei positivem Abschluss des österreichischen „Professional MBA“ wird  jedoch ein akademischer Grad erworben, ein Mastergrad in der Weiterbildung.

Längere Antwort:

Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen
    • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgängen zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Deutschland:

Bachelor Professional und Master Professional[2] sind zwei im Jahr 2020 im Rahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes eingeführte Abschlussbezeichnungen.

Im Berufsbildungsgesetz wurde der bisherige Begriff der „Aufstiegsfortbildung“ durch den Begriff „höherqualifizierende Berufsbildung“ ersetzt.

Diese höherqualifizierende Berufsbildung umfasst drei Fortbildungsstufen mit jeweils eigenen Bezeichnungen:

Bei dem Bachelor Professional handelt es sich um einen Fortbildungsabschluss. Dieser wird erlangt, indem eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich abgelegt wird.

Ein Bachelor Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen-Qualifikationsrahmens (DQR).

Als Bachelor Professional können unter anderem geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen bezeichnet werden.

Bei dem Master Professional handelt es sich ebenfalls um einen Fortbildungsabschluss.

Für diese Abschlussbezeichnung ist eine erfolgreich bestandene Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe erforderlich.

Ein Master Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 7 des DQR. Zu ihm zählt beispielsweise der Betriebswirt (IHK).

Zum Thema auch:

Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?


[1] MBA General Management – kompakt: https://www.allensbach-hochschule.de/master/mba-in-12-monaten/

[2] Sehr gute und lesenswerte Zusammenfassung aus: https://www.sgd.de/glossar-weiterbildung/bachelor-und-masterprofessional.html

Was passiert mit einem PhD aus Groß-Britannien? Eintragung nach Nostrifizierung?

Eine mir heute gestellte Frage:

Interessantes Video!

Wissen Sie was mit einem PhD aus GB passiert, der nach dem Brexit absolviert wurde? Kann der über eine Nostrifizierung in Ö anerkannt werden?“

Ich versuche es:

Deutschland:

Grundsätzlich gilt nun für Deutschland, dass britische akademische Grade unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen sind, z.B. „MBA (London School of Economics)“, was aber kaum beschwert, da britische Hochschulen in der Regel ein ausgezeichnetes Renommee genießen.

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat aber beschlossen, dass für Groß-Britannien eine Ausnahmeregelung gelten könnte, die bereits für Nicht-EU-Staaten wie Australien, Japan oder die USA gilt und wonach der PhD ohne Zusatz und Herkunftsbezeichnung auch weiterhin in in Deutschland geführt werden könnte – auch als „Dr.“ wenn Groß-Britannien seinerseits ähnliche Regelungen vorsieht (Prinzip der Reziprozität).

Ich gehe daher davon aus, dass der PhD aus GB in Deutschland weiterhin ohne Herkunftsbezeichnung geführt und auch in öffentliche Urkunden eingetragen werden kann.

Aber viel wichtiger ist die Frage, ob der PhD seinen „Wert“ verliert, also z.B. die wissenschaftliche Anerkennung oder die Bedeutung im Beruf.

Diese ist leicht zu beantworten: Nein!

Daran ändert der Brexit natürlich gar nichts.

Österreich:

In Österreich können britische akademische Grade auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden, in öffentliche Urkunden werden sie allerdings nicht mehr eingetragen. (§ 88 UG und § 6 PassG-DV).

Es besteht in Österreich keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.

Das Recht dazu wird aber häufig genutzt und ist für die akademischen Grade aus Groß Britannien nun weg gefallen.

Kann – und das war ja die mir an sich gestellte Frage – der akademische Grad PhD auf Grund einer Nostrifizierung weiterhin in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

Kurze Antwort: theoretisch Ja – praktisch Nein

Längere Antwort:

AbsolventInnen von Hochschulstudien außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz, die einen Beruf ergreifen möchten, der per Gesetz einen österreichischen Studienabschluss erfordert müssen/können eine Nostrifizierung beantragen.

Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen (in diesem Falle österreichischen) Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums.

Zuständig dafür ist das für Studienangelegenheiten verantwortliche Organ an einer öffentlichen Universität bzw. durch das Kollegium einer Fachhochschule.

Die erfolgreiche Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses führt zur völligen Gleichstellung mit dem entsprechenden, österreichischen Studienabschluss im jeweiligen Fach und zieht somit dieselben Rechtsfolgen nach sich. Antragsteller/innen dürfen dann den entsprechenden, österreichischen, akademischen Grad führen und erhalten somit auch die Berechtigung zur Ausübung jener Berufe, die in Österreich mit dem jeweiligen Studienabschluss verbunden sind.

Wichtig:

Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Hochschule absolvierten Studienabschlusses (akademischen Grades) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin/des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

Besteht der Berufszugang also bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere den Anerkennungsrichtlinien innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, ist der Nostrifizierungsantrag nicht zulässig.

Da ein Berufszugang z.B. in der Diätologie oder der klinischen Psychologie auf Grundlage eines Bachelor- und/oder Masterstudiums (oft gekoppelt mit Berufserfahrung und auch weiteren Prüfungen, z.B. als Zivilingenieur) – und nicht auf Grund einer Promotion – erfolgt, auch FH-Professor/-in  kann man auf Grund eines britischen PhD’s werden, sehe ich kaum Chancen an einer Universität (und nur an Universitäten kann die Nostrifizierung eines Doktorgrades erfolgen) erfolgreich den Antrag auf Nostrifizierung stellen zu können.

Siehe auch:

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