Archiv für den Monat: März 2020

Master/Magister im Fernstudium:

VIS berät und vermittelt in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung – absolvierbare Bachelor– und Masterstudien (B.A., M.A., Mag., MBA) derHochschule Allensbach.

Zur Zeit sind folgende 5 Masterstudien – alles Regelstudien – möglich:

  • Betriebswirtschaft und Management (M.A./Mag.)
  • Finance (M.A./Mag.)
  • MBA Engineering Management
  • MBA General Management
  • Wirtschaftspädagogik (M.A./Mag.)

Die Zulassung erfolgt mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss (Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, Berufsakademien und Dualen Hochschulen oder äquivalenten internationalen Ausbildungsstätten) in einem Studiengang mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt. Im Rahmen dieses Studiengangs haben Sie mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben.

Für Studierende aus Österreich interessant zu wissen, dass in den Masterstudiengängen die mit dem M.A. abgeschlossen werden, auch der akademische Grad Magister Artium (Mag.) ausgegeben werden darf.

Master im Fernstudium:

VIS berät Sie in Fragen der Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnungen, Spezialisierungsmöglichkeiten und dem Ablauf des Fernstudiums sehr gerne.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Towards better skills systems – Cedefop’s 2020 European skills index release

Cedefop has just released the 2020 European skills index (ESI), which showcases the skills systems’ improvements made since its 2018 edition,  including areas that merit further attention in each country.

Cedefop Executive Director Jürgen Siebel notes: ‘The European skills index is a tool designed to help the implementation of the European pillar of social rights. For an efficient skills system, it is important not only to develop skills appropriately, but also to ensure a good transition from education to work and appropriate matching of the skills acquired to those needed in the workplace.’

The new release includes 31 countries: the EU-27, the UK, Iceland, Norway and Switzerland.

Cedefop expert Ilias Livanos points out that ‘the skills system is a cornerstone to the development and growth of each country, as it is a means towards individuals’ development and wellbeing.’

Cedefop created the ESI to help countries observe over time where they stand with respect to skills systems, how they are doing in comparison to each other, what the areas with room for improvement are, and where to look for best practices.

Czechia scores highest in the 2020 European skills index, followed by Finland, Slovenia, Luxembourg and Estonia in the top five. Italy is the lowest scoring country.

Czechia scores a total of 77/100, which means that, even if it has the best skills system in Europe, there is still a long way to go to reach perfection. Czechia ranks only 10th and 13th in skills development and activation respectively, but scores first in skills matching. This example highlights the importance of skills matching to achieve a well-functioning system. Sweden, ranking third in 2018, has now gone down to sixth place, due to poorer performance in skills matching.

In general, there seems to be an improvement of the skills system in the EU over time. In 2020 half of the countries achieved a total score above 63/100, while in 2018 this number was 1 in 4 countries. Most of the southern Europe and Balkan countries, with the prominent exception of Slovenia, should increase their efforts further, as they remain low in the ranking.

Cedefop’s ReferNet network will provide further assistance in 2020 in monitoring progress and highlighting areas in need of improvement.

You can find more information about the ESI in Cedefop’s briefing note, promotional video, flyer, publication and the Skills Panorama website.

Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.)

VIS berät und vermittelt in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung absolvierbare Bachelor– und Masterstudien (B.A., M.A., Mag., MBA) der Hochschule Allensbach.

Der Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) ist mit 10 Studienschwerpunkten wählbar:

  • Banking
  • Bau- und Immobilienmanagement
  • Betriebliche Steuerlehre
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Digital Business Management
  • Digital Marketing Management
  • Fashion Management
  • Gründungs- und Innovationsmanagement
  • KMU- und Handwerksmanagement
  • Wirtschaftspsychologie

Neben dem klassischen Abitur (Matura) bestehen auch alternative Zugangswege zum Bachelor-Fernstudium: Fachhochschulreife, eine bereits absolvierte Fortbildungsprüfung z.B.: Staatlich geprüfter Betriebswirt, geprüfter Betriebswirt IHK, Betriebswirt VWA, Betriebswirt HWK, Betriebswirt HWO, Staatlich geprüfter Techniker, Fachwirt IHK, Bilanzbuchhalter IHK, Fachkaufleute IHK, Handelsfachwirt IHK, Meister, Abschluss landesrechtlicher Fortbildungsregelungen, Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.

VIS berät Sie in Fragen der Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnungen, Spezialisierungsmöglichkeiten und dem Ablauf des Fernstudiums sehr gerne.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu Online-Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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VIS: Akademische Weiterbildung im Fernstudium

VIS ermöglicht Regelstudien & Weiterbildung im Fernstudium

Vienna International Studies (VIS) bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium  in Fernlehre eine Vielzahl von Möglichkeiten an und  kann Ihnen einen individuellen Bildungsplan erstellen, den Sie auch erfüllen können.

Neben den Regelstudien (Bachelor-, Master– und Promotionsstudien) ermöglicht VIS auch (akademische) Weiterbildung in Fernlehre.

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

In diesen Weiterbildungsangeboten können auch ECTS erworben werden, die im Anschluss auch für weitere Lehrgänge oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

Auch Berufsrechte (gewerbliche Tätigkeiten) können auf diesem Wege erworben werden.

VIS empfiehlt vier Formate:

Master of Science (MSc) in einem Semester:

Kommunikation – VIS Nano Degree:

Wir beraten Sie gerne individuell und persönlich.

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Österreich: Heilmasseure können auch die gewerbliche Massage ausüben

Können Heilmasseure auch als gewerbliche Masseure tätig werden und wenn ja – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Diese Frage bekomme ich oft gestellt und so möchte ich diese auch in meinem Blog beantworten.

Kurze Antwort:

Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis  einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger (zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.

Deutlich längere Antwort:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003 in den Zugangsvoraussetzungen normiert:

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

b) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

c) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

und jetzt wird es seht wichtig:

3. Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung entfällt auf Grundlage der Unternehmerprüfungsordnung sobald eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen werden kann.

Der nun folgende Satz ist nicht mehr anzuwenden:

Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichenTätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.

insbesondere, da mit 31. 12. 2017 der Abs. 2 des § 23 außer Kraft getreten ist:

alte Bestimmung: 

Unternehmerprüfung

§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

           
1.den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
2.die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder
3.eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.  

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

Die Bestimmung des § 23 GewO in der derzeit gültigen Fassung:

§ 23.

Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.

Noch einmal zur Unternehmerprüfung:

Die Unternehmerprüfung ist in der GewO geregelt:

§ 25.

(1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.

(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.

Die Unternehmerprüfungsordnung ist nun diese im § 25 (3) GewO angesprochene Verordnung des Wirtschaftsministeriums:

Diese Unternehmerprüfung entfällt = Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 8 der 453. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung) idgF da mehrfach novelliert: Novelle: BGBl. 748/1995, Novelle: BGBl. II/210/1999, Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001, Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004 auf Grund § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994)

(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:

  1. die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
  2. den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
  3. im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
  4. im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
  5. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
  6. die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
  7. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.

Also in der kurzen Zusammenfassung:

Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis  einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger (zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.

Da mit einer Ausbildung zum Heilmasseur und dem Nachweis der Unternehmerprüfung oder Ersatz derselben, gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003  die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen ist und es für Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme eigene Ausbildungen gibt, wird der Gewerbewortlaut von den Gewerbebehörden oft eingeschränkt auf Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme.

Das ist an sich unnötig, geschieht aber gelegentlich.

Heilmasseure können sich nach Gewerbeanmeldung als „gewerbliche Masseure“ bezeichnen.

Heilmasseure dürfen sich zusätzlich als „Shiatsu-Praktiker“ oder „Ayurveda-Wohlfühlpraktiker“ nur dann ausweisen, wenn Sie die dafür nötige Ausbildung haben.

Rückfragen zu berufsrechtlichen Fragen beantworte ich sehr gerne: martin.stieger@liwest.at

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hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz , arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ und lehrt u.a. auch in den Lehrgängen gewerbliche/r und/oder medizinische/r Masseur/inAufschulungslehrgang Heilmassage und Lehraufgaben für Heilmasseur/innen an der Vitalakademie.

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Nicht nur die Aufträge brechen weg, bereits gebuchte Termine werden storniert, die Sorgen steigen – auch die Kinder sind zu Hause und sollen unterrichtet werden und und und  …..– das müssen Sie derzeit ja alles leider selber auch durchmachen.

Da denken Sie nicht daran, sich daneben auch noch weiter zu bilden oder gar zu studieren.

Oder doch?

Gerade Fernstudienangebote ermöglichen ein ortsunabhängiges Studium bei freier Zeiteinteilung und machen damit das fast Unmögliche möglich.

Vienna International Studies (VIS) bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Möglichkeiten an und  kann Ihnen einen individuellen Bildungsplan erstellen, den Sie auch erfüllen können:

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Bachelor- und Masterstudien (B.A., M.A., Mag., MBA) in Fernlehre

Neben interessanten Nano Degrees bietet VIS in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienmöglichkeiten an.

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Lehrgänge der Weiterbildung (MBA) im Online-Studium

Neben interessanten Nano Degrees bietet VIS in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienmöglichkeiten an.

VIS vermittelt dabei auch die in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung – absolvierbaren Lehrgänge der Weiterbildung der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.

Diese Lehrgänge werden in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenland durchgeführt und so kommen die Abschlüsse als 

von der Fachhochschule Burgenland.

Auch berufsrechtlich sind solche Lehrgänge der Weiterbildung sehr interessant, da sie die fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten erfüllen können.

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Nano Degree? Vienna International Studies?

Nano Degree?

Die Idee und den Begriff verdanken wir Prof. Sebastian Thrun, der 2012 bereits Bildung demokratisieren und für möglichst viele Menschen zugänglich machen wollte.

Seine Online-Vorlesungen zur Künstlichen Intelligenz absolvierten mehr als 160.000 KursteilnehmerInnen weltweit und 23.000 davon legten auch die Prüfung darüber ab. Online-Studierende dabei oft mit besseren Resultaten als seine Stanford-Studierenden im Hörsaal.

Heute ist die Online-Lernplattform Udacity ein Erfolgsprojekt und auch die Bezeichnung Nano-Degree für kürzerfristige Lernformate ein Begriff.

Nano-Degrees[1] haben sogar Einzug in den Koalitionsvertrag der deutschen Bundesregierung gefunden.[2]

Nano-Degrees stellen Kurse dar, die – oft in einzelne Module aufgeteilt – online absolviert werden können. Natürlich können diese auch kombiniert mit Präsenzangeboten (Blended Learning) und unter tutorieller Begleitung angeboten werden.

Wichtig ist die hohe Qualität der praktischen und theoretischen Lerneinheiten – dann werden die Nano-Degree-Abschlüsse von der Wirtschaft und den Arbeitgebern auch entsprechend anerkannt.

Vienna International Studies – VIS

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

In den nächsten Tagen und Wochen werden neue und weitere Lehrgänge hochgeladen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

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[1] Auch wenn damit nicht wirklich der Einheitenvorsatz für den milliardsten Teil gemeint ist, ein solches Nano-Degree erfordert mehr als einen Sekundenbruchteil an work load

[2] Zeile 1759

Coronavirus: FAQs für Grundwehrdiener und Milizsoldaten

18. März 2020

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung mit MR-Beschluss vom 18.03.20 weitere Maßnahmen beschlossen:

  • Grundwehrdiener, die demnächst abrüsten sollen, werden nicht abrüsten.
  • Eine Einberufung von Milizsoldaten wird vorbereitet.

Hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um diese Maßnahmen

Themenblock Grundwehrdiener:

1. Muss ich im April einrücken?

Ja, da gültige Einberufungsbefehle von der derzeitigen Situation nicht berührt werden.

2. Ich bin Grundwehrdiener kurz vor dem Abrüsten. Wie lange muss ich bleiben?

Grundwehrdiener, die Ende März abrüsten hätten sollen, müssen ihren Dienst voraussichtlich um zwei Monate verlängern (Rechtsgrundlage WG § 23a).

3. Wieviel verdiene ich als Grundwehrdiener im Aufschubpräsenzdienst (also nach meinen „normalen“ 6 Monaten GWD)?

Grundwehrdiener, die aufgrund Verfügung des Aufschubpräsenzdienstes nun nicht abrüsten, bekommen grundsätzlich exakt dasselbe Geld wie bisher im Grundwehrdienst: Das sind bezogen auf Monate mit 30 Tagen: Monatsgeld = 223 €, Grundvergütung = 116 €, Dienstgradzulage (bei Gefreiter) = 61 €, Summe = 401 € (bei Gefreiter)

Zusätzlich hat die Frau Bundesministerin angekündigt, dass solche Soldaten eine Anerkennungsprämie von 190 € erhalten werden.

Werden „aufgeschobene“ Grundwehrdiener zusätzlich im Assistenzeinsatz eingesetzt, so erhalten sie zusätzlich zu den obigen Summen ein erhöhtes Monatsgeld in der Höhe von 290 € (Monate mit 30 Tagen) bzw. 296 € (Monate mit 31 Tagen).

4. Ich war bis vor kurzem Grundwehrdiener und bin nicht Milizsoldat. Kann ich dennoch eingezogen werden?

Nein, es werden nur Milizsoldaten einberufen, die beordert sind.

Im Falle der Beorderung bekommen Sie vor dem Abrüsten oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein, wo die Einheit, die Mobkennung und der Mobilmachungssammelort angeführt ist. Bitte erkundigen Sie sich daher bei Ihrer ehemaligen Einheit (z.B. DfUO) oder beim Miliz Service Center des Kommando Streitkräfte, ob Sie nicht vielleicht doch befristet oder unbefristet beordert sind.

Miliz Service Center – E-Mail: milizservice@bmlv.gv.at bzw. +43(0)50201-991670

Themenblock Milizsoldaten:

5. Ich bin Milizsoldat – kann ich mich freiwillig zum Einsatz melden?

Bei einer angeordneten Mobilmachung können Sie sich nicht freiwillig melden, da grundsätzlich nur ganze Einheiten aufgeboten werden.

Solange aber keine Mobilmachung angeordnet wird, können – uns SOLLEN – Sie sich sehr wohl freiwillig melden (Freiwillige Waffenübung) und werden auch einberufen, wenn ein Bedarf besteht und Sie geeignet sind.

6. Ich bin kein Milizsoldat – kann ich mich trotzdem freiwillig zum Einsatz melden?

Nein, eine freiwillige Waffenübung ist nur möglich, wenn Sie den Grundwehrdienst abgeleistet haben.

Wenn Sie dem sogenannten Reservestand angehören, können Sie auf Ihr Ansuchen hin wieder in den Milizstand wechseln (bei Eignung und Bedarf bzw. entsprechend der Altersgrenzen gem. § 10 des Wehrgesetzes). Sie werden in weiterer Folge dann beordert unter der Voraussetzung, dass Sie eine Freiwilligenmeldung zu Milizübungen abgeben. Kontaktieren Sie bei Interesse bitte das Miliz Service Center – E-Mail: milizservice@bmlv.gv.at bzw. +43(0)50201-991670.

7. Ich bin Milizsoldat, wohne im Ausland, muss ich auch einrücken?

Ja, wenn Sie einen Einberufungsbefehl erhalten, haben Sie einzurücken. Allfällige Ausnahmen werden derzeit beurteilt.

8. Ich bin Milizsoldat – werde ich einberufen? Welche Milizeinheiten betrifft das konkret?

Welche Einheiten betroffen sind, wird derzeit geprüft. Voraussichtlich werden bis zu 3.200 Milizsoldaten in den Einsatz gebracht.

9. Wann wird bekannt sein, welche Einheiten mobilgemacht werden?

Aus derzeitiger Sicht spätestens am 10. April 2020. Diesbezüglich wird dann selbstverständlich sofort informiert werden.

Die Mobilmachung wird also weder für Sie noch Ihren Arbeitgeber überraschend kommen, sondern Sie werden rechtzeitig über die diversen Medien darüber informiert werden.

10. Wann genau wird die Mobilmachung und damit Einberufung erfolgen?

Aus derzeitiger Sicht am 4. Mai 2020.

Die Mobilmachung wird also weder für Sie noch Ihren Arbeitgeber überraschend kommen, sondern Sie werden rechtzeitig über die diversen Medien darüber informiert werden.

11. Wie lange wird der Einsatz nach Mobilmachung dauern?

Es ist mit insgesamt ca. 3 Monaten, davon 2 Wochen Ausbildung vor dem eigentlichen Einsatz und am Ende des Einsatzes ca. 1 Woche Ablöse und Nachbereitung, zu rechnen.

12. Wie ist in diesem Zeitraum mein Verdienst geregelt? Wer erhält in diesem Zeitraum meine Familie?

Ein Angehöriger der Miliz, der zum Einsatzpräsenzdienst einberufen ist, hat nach dem Heeresgebührengesetz 2001 Anspruch auf

  • Erhöhtes Monatsgeld (ca. 525 Euro),
  • Dienstgradzulage (abhängig vom Dienstgrad, zB Gefreiter = 61,41 Euro),
  • Pauschalentschädigung (ca. 1.290 Euro) und Ausgleich des Einkommensentgangs (bis maximal ca. 9.695 Euro),
  • Fahrkostenvergütung.

13. Warum werden die Milizsoldaten voraussichtlich erst ab Mai eingesetzt?

Weil wir bis dahin genügend gut ausgebildete Grundwehrdiener und Berufssoldaten haben, die jetzt gleich helfen. Später können diese dann von Milizsoldaten abgelöst und entlastet werden. Die Milizsoldaten selbst haben auf diese Weise noch genügend Zeit, sich auf ihren Einsatz vorzubereiten.

14. Ich bin Milizsoldat und werde in der momentanen Situation im Unternehmen dringend gebraucht – muss ich unbedingt einrücken?

Ja, wenn Sie einen Einberufungsbefehl erhalten, müssen Sie einrücken. Allfällige Ausnahmen werden derzeit beurteilt.

15. Ich bin Milizsoldat und bin zum Zeitpunkt der Einberufung bereits als Freiwilliger bei einer Einsatzorganisation, z.B. als Sanitäter, Arzt, Pfleger eingesetzt – muss ich trotzdem unbedingt dem Einberufungsbefehl folgeleisten?

Ja, wenn Sie einen Einberufungsbefehl erhalten, sind Sie verpflichtet, einzurücken. Allfällige Ausnahmen werden derzeit beurteilt.

16. Muss ich auch einrücken, wenn ich krank bin?

Nein, aber die Einheit (der Verband) muss verständigt werden. Nötig sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Arztbestätigung und eine Krankmeldung.

17. Wird der Einsatz von den verbleibenden Milizübungstagen abgezogen?

Nein.

18. Wieviel bekommt ein Milizsoldat im Einsatz monatlich bezahlt?

Ein Angehöriger der Miliz, der zum Einsatzpräsenzdienst einberufen ist, hat nach dem Heeresgebührengesetz 2001 Anspruch auf

  • Erhöhtes Monatsgeld (ca. 525 Euro),
  • Dienstgradzulage (abhängig vom Dienstgrad, z.B. Gefreiter = 61,41Euro),
  • Pauschalentschädigung (ca. 1.290 Euro) und Ausgleich des Einkommensentgangs (bis maximal ca. 9.695 Euro),
  • Fahrkostenvergütung.

19. Wie erfolgt die Einberufung zum Einsatz?

Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten (z.B. allgemeine Bekanntmachung in Radio und Fernsehen), welche derzeit noch beurteilt werden. Jedenfalls ist aber beabsichtigt, dass Sie einen Einberufungsbefehl erhalten.

20. Ich bin eine Frau mit abgeleistetem Ausbildungsdienst und in der Einsatzorganisation des Bundesheeres beordert. Wenn ich von einer Einberufung betroffen bin und Fragen habe, WER ist für mich zuständig?

In allen Fällen ist für Sie das Heerespersonalamt als Militärbehörde erster Instanz zuständig. Dies betrifft auch Ihr allfälliges Interesse an einer Freiwilligen Waffenübung zur Hilfeleistung. (050201-99 1640).

21. Ich bin Milizsoldat und bei meiner Bekleidung und Ausrüstung treten teilweise Mängel auf, wie kann ich meine Ausrüstungsgegenstände rechtzeitig in Ordnung bringen?

Im Rahmen der Vorverständigung wird über die Regelung dieser Details informiert.

Ein Bekleidungstausch VOR der Einberufung ist derzeit NICHT möglich.

22. Wie kann ich meinen Kommandanten im Einsatz kontaktieren?

Die Erreichbarkeit der wichtigen Stellen im Falle der Einberufung werden mit der Vorinformation bekanntgegeben.

23. Bekomme ich vom Bundesheer weiterhin aktuelle Informationen?

Relevante Informationen für eine bevorstehende Einberufung werden laufend veröffentlicht. (z.B. bundesheer.at, Rundfunk, Fernsehen).

24. Ich bin Milizsoldat und möchte zusätzliche Informationen zu einer bevorstehenden Einberufung. An wen kann ich mich wenden?

An das Miliz Service Center – E-Mail: milizservice@bmlv.gv.at bzw. +43(0)50201-991670.

25. Ich habe meinen Grundwehrdienst bereits abgeleistet und interessiere mich für eine Freiwilligenmeldung zur Miliz. Wo bekomme ich nähere Informationen?

Eine Erstmeldung als Mannschaftssoldat sieht eine Verpflichtung von 30 Tagen vor. Für die Meldung als Unteroffizier oder Offiziere gibt es andere Regelungen. Details dazu, sowie zu den Vorteilen als Milizsoldat, entnehmen Sie der Rubrik Miliz auf der Webseite http://www.bundesheer.at

Miliz Service Center – E-Mail: milizservice@bmlv.gv.at bzw. +43(0)50201-991670.

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