Archiv für den Monat: Januar 2014

Globalisierung findet statt

„Globalisation Happens“; at&s display, The International AT&S Magazine, Issue 02 2008, S 3f

 

Globalisierung – viel diskutiert, vielerorts kritisiert. Steigt man in die laufenden Diskussionen ein, dann geht es meist um den exponierenden Weltmarkt, die Globalisierung der Finanzmärkte oder den Fortgang der Umweltdiskussion. Martin Stieger betrachtet Globalisierung einmal unter einem etwas anderem Gesichtspunkt, nämlich jenem der Makro-, Meso- und Mikroebene.

Display: Unter Globalisierung versteht man den Prozess der zunehmenden internationalen Verflechtung in allen Bereichen. Was sind für Sie die wesentlichen Indikatoren der Globalisierung?

Stieger: Das Ausmaß der Globalisierung ist sowohl auf der Makro, Meso- als auch Mikroebene deutlich zu spüren. So ist auf der Makroebene die Explosion der Weltmärkte zu beobachten. Während sich der Welthandel nach dem 2. Weltkrieg fast verdreißigfacht hat, hat sich die Güterproduktion nur verachtfacht. Dass die Globalisierung ein Steuerungsproblem der Nationalstaaten ist, wird besonders augenscheinlich, wenn wir die Mesoebene betrachten. Die Staaten können mit ihrer Politik die internationalen Entwicklungen kaum mehr beeinflussen. Das was sich auf der Makroebene abspielt, schlägt sich bis auf die Mikroebene durch. Ein klassisches Beispiel ist die Subprime-Krise, die auch der kleine Kreditnehmer spürt.

Display: Globalisierung ist ein in den letzten 10 Jahren viel diskutierter Begriff. In seinem Buch „Die Globalisierungsfalle“ ging Hans-Peter Martin 1996 als einer der ersten Autoren sehr kontrovers auf dieses Thema ein. Haben seitdem die internationalen Verflechtungen weiter zugenommen?

Stieger: Zweifellos, ich durfte mit Hans-Peter Martin dieses Thema einmal persönlich diskutieren. Der Begriff der Globalisierung ist ja älter, wird aber im deutsprachigen Raum ab den 90er Jahren viel diskutiert. Es ist schwierig, das Phänomen Globalisierung überhaupt einzugrenzen, aber dieses dauert sicher schon 50 Jahre an und ist dabei immer spürbarer geworden. So hat die Globalisierung sowohl an Geschwindigkeit als auch an Komplexität gewonnen. Natürlich nehmen die internationalen Verflechtungen zu und dies ist sowohl für Unternehmen als auch für jeden einzelnen von uns deutlich zu spüren.

Display: Welche Chancen und Risiken erwachsen für Unternehmen aus der Globalisierung?

Stieger: Für Unternehmen stellt es immer ein gewisses Risiko dar, wenn sie sich in Rechtssystemen bewegen, die nicht so gut entwickelt sind, wie das unsere. Wie kann ich mein Know-how/meine Investition schützen? Doch wenn man sich heutzutage die Opportunitätskosten ansieht, dann bleibt vielen Unternehmen gar keine andere Wahl. Eine Möglichkeit ist es, tragfähige Netzwerke zu bilden. Viele österreichische Klein- und Mittelbetriebe haben die Chancen bereits erkannt und nutzen diese auch. So ist beispielsweise eine Firma aus einer kleinen Gemeinde in Oberösterreich Marktführer in Indien im Segment der Führerscheinausbildung.

Schließlich muss jeder Unternehmer unternehmerisches Risiko tragen. Genau wie Schumpeters Unterscheidung zwischen dem schöpferischen Unternehmer und jenem, der nur Gewinne verwaltet. Dem schöpferischen/innovativen Unternehmer gehört die Welt und er ist solange Monopolist, solange er nicht kopiert wird. Dazu müssen wir unsere Leute ausbilden, damit sie die richtige Balance zwischen Risikobereitschaft und unternehmerischer Vorsicht finden.

Display: Warum führt der Prozess der Globalisierung zu Regionalisierung und regionalen Wirtschaftsräumen (u.a. EU, NAFTA, APEC, ASEAN)?

Stieger: Sind die Nationalstaaten nicht mehr in der Lage, die Probleme, welche die Globalisierung mit sich bringt, selbst zu lösen, dann ist die Zusammenfassung in Regionen die logische Antwort. So auch die einhellige Meinung der UNO-Konferenz vom Juli 2007. Meiner Meinung nach, gibt es zwei Lösungswege: einerseits internationale Vereinigungen als Antwort auf globale Probleme, gleichzeitig aber auch auf der Mikroebene neue soziale Netzwerke oder neue politische Akteure die den sub-politischen Raum betreten.

Display: Bringt die Globalisierung Ihrer Meinung nach mehr Vorteile als Nachteile? Welchen Preis müssen wir für die Globalisierung bezahlen?

Stieger: Globalisierung ist oft zu einem Schreckenswort geworden, aber ich denke, dass wir Chancen und Risken gleichermaßen sehen müssen. So zähle ich Österreich eindeutig zu den Globalisierungsgewinnern. Denn ohne die Möglichkeit unsere Waren- und Dienstleistungen weltweit anzubieten, wäre dieser Aufschwung, der Österreich unter die 10 reichsten Länder der Welt gebracht hat, nie möglich gewesen. Exporte helfen uns auch, unsere Arbeitsplätze abzusichern. Natürlich gibt es auch einen Preis, den man dafür bezahlen muss. So müssen wir uns dem internationalen Wettbewerb ganz anders stellen, wird es in 10 Jahren afrikanische Mitbewerber im Arbeitsmarkt ebenso geben wie heute polnische. Diese österreichische Gemütlichkeit, wie wir sie heute kennen, wird es vielleicht in dem Ausmaß nicht mehr geben.

Display: Neben der politischen Entscheidung zur Liberalisierung des Welthandels gilt die digitale Revolution als eine der wesentlichen Ursachen der Globalisierung. Hätte die Globalisierung ohne den technischen Fortschritt überhaupt stattgefunden?

Stieger: Nein, denn die Entwicklung der Kommunikations- und Informationstechnologie hat die Globalisierung überhaupt erst ermöglicht. So hat man vor 10 bis 15 Jahren die Mitnahme von Zigaretten und Wein rationiert und Zöllner zur Überwachung an den Grenzen postiert. Und in dem Moment, wo sich der Zöllner übers Auto bückt und nachsieht, ob kein Wein mitgebracht wurde, gehen Milliarden Werte über das Internet. Das kann man nicht aufhalten und schon gar nicht mit Zöllner.

In unserer Gesellschaft vollzieht sich ein unglaublicher Wandel, wenn es uns gelingt neben Waren auch Dienstleistungen und Informationstechnologie zu verkaufen. Die drei Fragen, die sich in einer Volkswirtschaft stellen sind immer: Was soll produziert werden, wie soll produziert werden und für wen soll produziert werden? Sand kommt in fast jeder Volkswirtschaft vor. Man kann nun eine Sandburg bauen, sagen, das ist Schönbrunn und Eintritt verlangen, oder man kann das im Sand vorhandene Silitium für Computerchips verwenden. Wie Schumpeter schon vorhergesehen hat, wenn der schöpferische, innovative Unternehmer die Informations- und Kommunikationstechnologien, die für mich Basis der Globalisierung sind, nutzt, dann haben wir gewonnen.

Display: Parallel zur Globalisierung ist auch der Aufschwung von ehemaligen Entwicklungsländern wie Indien oder China zu betrachten. Wie rasch holen diese gegenüber den fortgeschrittenen Volkswirtschaften auf?

Stieger: Diese Volkswirtschaften holen mit atemberaubendem Tempo auf. Die BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien und China) zählen heute bereits zu den 10 größten Volkswirtschaften der Welt und weisen dabei sehr hohe Wachstumsraten auf. So wachsen Volkswirtschaften wie Amerika, Japan oder Europa vielleicht mit 2 % bis 3 %, China hingegen mit 10 %. D.h. die chinesische Volkswirtschaft verdoppelt sich alle 7 Jahre, die japanische nur alle 35 Jahre und die europäische vielleicht alle 30 Jahre. Somit werden die Wirtschaftsräume Europa, Nordamerika und China voraussichtlich bereits im Jahr 2020 gleich stark sein. Natürlich ist ein solch starkes Wirtschaftswachstum auch mit Gefahr verbunden. Schon Schumpeter hat die größte Gefahr des Kapitalismus darin gesehen, dass er sich selber umbringen wird, aber nicht, weil er sich mit den Arbeitern nicht aussöhnt, sondern weil er nachhaltig die Ressourcen zerstört. Bereits heute ist auf den Weltrohstoffmärkten spürbar, dass der wachsende Energie- und Rohstoffhunger zu steigenden Weltmarktpreisen führt.

Display: In vielen Ländern Afrikas und Lateinamerikas, die sich in den 70er und 80er Jahren abgeschottet haben, stagniert dagegen das Wachstum. Warum? Wie können die ärmsten Länder schneller aufholen?

Stieger: Wenn man bedenkt, dass der schwarze Kontinent Afrika eine Wirtschaftsleistung hatte, die – in absoluten Zahlen gerechnet – nur dreimal größer war als jene des kleinen Österreichs, dann ist das erbärmlich. Der Grund liegt darin, dass es in diesen Ländern keine entwickelten Demokratien gibt, dass die Eliten die Gesellschaften ausplündern und die Spaltung zwischen Arm und Reich stark spürbar ist. D.h. man wird sich mit Hilfe internationaler Organisationen bemühen müssen, die Institutionen in diesen Ländern zu verändern und Korruption zu bekämpfen. Hier gibt es auch schon private Initiativen, z.B. so eine Art Wirtschaftspreis für Staatsmänner, die sich während ihrer Amtsperiode nicht bereichern, und wenn sie friedlich abtanken, von einem Mäzen eine schöne Pension in Millionenhöhe bekommen. Es wird allerdings ein langwieriger Prozess sein, die Rahmenbedingungen zu verändern. Schneller aufholen werden nur jene Länder, in denen sich neue Rohstoffe finden, wie z.B. die Erdölvorkommen in Ghana. Hier gilt es, den Wettbewerb der Industriemächte für sich zu nutzen.

Display: Wie lassen sich ökonomische Krisen, Kriegsgefahr und der Kampf um Ressourcen politisch bändigen? Welche Organisation kann hier eingreifen?

Stieger: Einerseits werden dies bereits vorhandene Institutionen, wie die UNO oder die Weltbank sein. Die Weltbank, die lange als verlängerter Arm der Industriestaaten gesehen wurde, hat den veränderten Rahmenbedingungen bereits Rechnung getragen. Ein interessantes Beispiel hierzu gibt es in Mexiko. Dort wird das Haushaltseinkommen durch die Weltbank verdoppelt, wenn Frauen, die als Sozialkapital der Zukunft erkannt wurden, gewissen, ihnen zugeschriebene Aufgaben erfüllen. Dazu zählt unter anderen für die Ausbildung der Kinder Sorge zu tragen.

Andererseits werden neben den Strukturen der Nationalstaaten und den internationalen Gemeinschaften neue Strukturen heranwachsen. Insbesondere ist mit einem deutlichen Anstieg der Non-governmental Organizations zu rechnen. Diese müssen sich – ähnlich wie die Nationalstaaten – wenn sie auf der Mesoebene nicht mehr zurande kommen, international vernetzen. Wenn man dazu noch die Chancen der Globalisierung im Bereich der Medien nutzt, dann hat man die Möglichkeit, die Menschen zu bewegen. Denn ohne Fernsehen wären Initiativen wie Nachbar in Not in dem Ausmaß nie möglich gewesen.

Display: Würden Sie am Ende für unsere Leser noch einen kurzen Blick in die Zukunft werfen?

Stieger: Unsere Gesellschaft befindet sich im Umbruch. Man denke nur an die schrumpfende und alternde Bevölkerung in Europa. Bei 1,3 Kindern pro Frau werden uns bereits im Jahr 2040 die arbeitsfähigen Jungen ausgehen. Hier bietet die Globalisierung auch eine Chance, denn ohne türkische Immigranten wird in Europa künftig nichts mehr gehen. Diesem Problem verschließt sich unsere Politik jedoch.

Zusammenfassend gilt, dass wir die Globalisierung vielleicht leugnen oder uns abschotten können, aber wir können sie nicht verhindern. Mein Credo ist deshalb, wenn wir uns ihr stellen, dann können wir auch die Chancen nützen.

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen und 

– in den gewerblichen Bereich.  

 

Der medizinische Bereich, das heißt:

–       die ernährungsmedizinische Behandlung,

–       Beratung,

–       Therapie 

–       von Kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist Ärzten und Diätologen und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.  

 

Der gewerbliche Bereich:

–       die Ernährungsberatung

–       von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt. 

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

–       Ärzten,

–       Ernährungswissenschaftern, 

–       diplomiertem Gesunden- und Krankenpflegepersonal und 

–       Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung, bzw des diplomierten Lebensberaters, und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Universitätsstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen. 

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind. 

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß § 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind. 

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht heißt dabei:

–       Wissensvermittlung

–       unbestimmter Teilnehmerkreis

–       nur Demonstration

–       keine Betreuung

–       keine individuelle Beratung

–       geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg 

und unterscheidet sich von der gewerblichen Tätigkeit: 

–       Anwendung erworbenen Wissens

–       Kundenorientierung

–       Anwendung erworbener Fähigkeiten

–       individuelle Betreuung

–       individuelle Beratung

–       geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff “Coaching” oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist – und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich z.B. in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden. 

Wichtig ist auch, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung umfasst entweder 

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; 

oder

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (zB Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Ich fasse daher kurz zusammen,

Ernährungstraining fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar. 

 

Ernährungstraining:

 

Was dürfen Ernährungstrainer mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissenschaftern und Diätassistenten?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für Sie völlig tabu!

Sie dürfen allerdings

–       allgemeine Schulungen anbieten

–       und z.B. gem. der unten stehenden Aufstellung auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

 Sie dürfen damit auch

–       eine glutenfreie Ernährung empfehlen

–       und diese auch zusammenstellen

aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln. 

 

 

Typ-1-Diabetes

Zöliakie/Sprue

Nachweis der Autoimmun-Erkrankung

– Inselzellantikörper (ICA)

– Gliadindecarboxylase-Antikörper (GAD)

– Tyrosinphosphatase

IA-2A und IA-2ß

– Insulinautoantikörper (IAA)

– Endomysium-Antikörper (EMA)

– Anti-Gliadin-Antikörper

– IgA-Antikörper gegen Gewebstransglutaminase

Häufigkeit

Ca. 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:300

Ca. 0,15% – 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:150 bis 1:300

Genetik

HLA-DR3 und/oder HLA-DR4 bei ca. 90% der Patienten

HLA-DQ2 und HLA-DQ8 bei 80-90% der Patienten 

Entstehungsfaktoren

Es werden exogene Trigger vermutet,

z.B.

– Virusinfekte

– Impfungen

– Ernährung (glutenhaltig?) 

Gluten/Gliadin und verwandte Getreideproteine als auslösendes Agens

Therapie

Insulin

Die autoimmunologische Zerstörung der insulinbildenden Zellen im Pankreas ist irreversibel, d.h. der Insulinmangel bleibt lebenslang

Glutenfreie Ernährung

Es kommt unter Einhaltung der glutenfreien Diät zu einer  weitgehenden Regeneration der Dünndarmschleimhaut 

 

 

Was dürfen nun DiätologInnen? 

 

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

–       nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

–       ohne ärztliche Anordnung:

  1. die Auswahl,
  2. Zusammenstellung und
  3. Berechnung
  4. der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen wie Ernährungstrainer im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und wie Ernährungstrainer nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen also wie Ernährungswissenschaftler kurz gesagt

–       Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und

–       dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) und Privatpersonen tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.

 

Die Bildungsrendite

Einer meiner Artikel, der auch nach drei Jahren noch unverändert gültig ist:

 

2011:

Es gilt nach wie vor, je höher die erreichte Bildungsstufe ist, um so höher ist die Beteiligung am Erwerbsleben[1] und um so geringer ist das Risiko der Arbeitslosigkeit.

Die Arbeitslosenzahlen[2] vom Sepember 2011 sprechen eine deutliche Sprache.

Das heißt, 2,5 % der Akademiker sind im September arbeitslos, aber 16 % jener Personen, die lediglich die Pflichtschule absolviert haben.

Zahlen die seit Jahren nahezu unverändert gültig sind.

So weist schon eine internationale Untersuchung der OECD[3] vor neun Jahren  statistisch gesehen nach, das dass Risiko, arbeitslos zu werden, für Hochschulabsolventen mit 2,6 % nicht einmal halb so groß ist, wie jenes von Gleichaltrigen ohne Studium.

Studieren lohnt sich aber nicht nur für den Studenten selbst, auch Wirtschaft und Gesellschaft profitieren vom Humankapital. Akademiker bedeuten höhere Produktivität, Akademiker zahlen höhere Steuern und werden wie ausgeführt seltener arbeitslos.

In der OECD-Studie vom Oktober 2002 wird auch ein Studium mit einer Geldanlage verglichen und eine Rendite berechnet. Für Deutschland wurde eine Rendite von durchschnittlich 9 % errechnet[4]. Zwar verliert, wer später in den Beruf einsteigt, einige Jahre an Einkommen, verdient dann aber deutlich besser.

Für Akademiker in Ländern wie den USA und England wurden auf Grund der kürzeren Studienzeiten Jahresrenditen von 15 % errechnet[5].

Wie wissenschaftlich solche Berechnungen auch sein mögen, das Argument der höheren Lebenseinkommen höher qualifizierter Hochschulabsolventen stimmt sicherlich.

 


[1] Erwerbsquote

[2] Quelle: AMS

[3] Bildungsbericht 10/2002

[4] inklusive Phasen der Jobsuche und der Arbeitslosigkeit

[5] In Österreich liegt die Rendite knapp unter der für Deutschland, da die durchschnittliche Studiendauer von 6,4 Jahren knapp über der Deutschlands von 6 Jahren liegt.

Der Fahnder kommt – Die Haus- und Personendurchsuchung in Österreich

An der Johannes Kepler Universität Linz[1] meinte einmal mein Strafrechtsprofessor zu mir, es sei besser Sex mit Claudia Schiffer[2] zu haben, als darüber zu lesen und führte aus, dass man eine Hausdurchsuchung erleben müsse um selbst zu erkennen, wie wichtig dabei die Einhaltung der strafprozessrechtlichen Vorschriften sei, weil eine Hausdurchsuchung einen unglaublichen Eingriff in die Rechte eines Beschuldigten darstellen würde und sich leider erkennende und ermittelnde Behörden oft nicht an das Gesetz halten würden.[3]

Das motivierte mich in einer kleinen wiss. Arbeit einige Verhaltensregeln vorzuschlagen, bei Befolgung derer der massive Grundrechtseingriff zumindest glimpflicher erfolgen könnte und sollte.

Hier ein Auszug daraus.

Ich versuchte die gesetzlichen Grundlagen mit den Erfahrungen von Betroffenen einer Hausdurchsuchung, Mitwirkenden und Rechtsfreunden abzugleichen. Die vorhandene Literatur und gerichtliche Entscheidungen werden dabei überblicksartig mitverwendet.[4]

1.   Die Hausdurchsuchung

1.1. Allgemeines:

Strafrechtliche Ermittlungen laufen schon lange nicht mehr sang- und klanglos im stillen Kämmerlein der Justiz ab.

Immer öfter macht die Staatsanwaltschaft bei Ermittlungen in Wirtschafts-kriminalfällen[5] von der Möglichkeit einer Hausdurchsuchung[6] Gebrauch.[7]

Auch Politiker und Behörden finden sich immer öfter auf den Durchsuchungs-aufträgen der Staatsanwaltschaften wieder. Jüngst wurde die Kärntner Landesregierung von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) besucht.[8]

Hausdurchsuchungen können sich allerdings nicht nur aufgrund der Strafprozessordnung zur Aufklärung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten ergeben.

Auch Finanzstrafbehörden haben das Recht, bei Verdacht auf Abgabenhinterziehung, die Räumlichkeiten von Abgabenschuldnern zu durchsuchen. Hierzu ermächtigt werden sie durch das geltende Finanzstrafgesetz.[9] Das im Zuge einer finanzstrafrechtlichen Strafverfolgung angewandte Zwangsmittel der Hausdurchsuchung kann sowohl im verwaltungsbehördlichen (finanzstraf-behördlichen) als auch im gerichtlichen (Finanz)Strafverfahren eingesetzt werden.

Neben Staatsanwaltschaft und Finanzpolizei[10] haben auch die Kriminalpolizei[11], die Europäische Kommission[12], die Bundeswettbewerbsbehörde[13], die Finanzmarkt-aufsicht[14] und sogar der Rechnungshof[15] die Kompetenz, Hausdurchsuchungen durchzuführen.

Die Hausdurchsuchung[16] fällt nach der Strafprozessordnung (StPO) unter die Durchsuchung von Orten und Gegenständen.[17]

Eine Hausdurchsuchung darf nur dann stattfinden, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass dabei Personen oder Gegenstände gefunden werden könnten, die für die Untersuchung im Rahmen eines Strafverfahrens wichtig sind und deren Aufenthalt der Behörde unbekannt ist. Ist der Behörde bekannt, wo sich der Gegenstand befindet, kann dieser Beschlagnahmt werden und sind somit die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung nicht gegeben.

1.2. Voraussetzungen einer HD:

Zur Durchführung einer Hausdurchsuchung müssen nachfolgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Durchsuchung darf von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund einer richterlichen[18] Bewilligung[19] angeordnet werden.
  • Sowohl die Anordnung als auch die Bewilligung sind dem Betroffenen sofort bei Beginn der Hausdurchsuchung oder mindestens innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. In diesem Falle von “Gefahr im Verzug” sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.
  • Die Begründung hat die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nach ihren wesentlichen Merkmalen zu beschreiben und die in Betrecht kommende Strafbestimmung anzuführen. Weiters sind Angaben über die Art der gesuchten Beweismittel zu machen.
  • Die Durchsuchung ist normalerweise nur nach vorausgegangener Vernehmung des Hausbewohners[20] zulässig. Dieser soll zunächst zur freiwilligen Herausgabe des Gesuchten bewegt werden.[21]
  • Die an der Amtshandlung teilnehmenden Behördenorgane haben sich zu deren Beginn unaufgefordert auszuweisen.

Die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Wesen der Durchsuchung immer wieder präzisiert und ausgeführt, dass es sich hierbei um die “Suche nach einer Person oder nach einem Gegenstand (handelt), von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden”[22]. Nach der Rechtssprechung des VfGH[23] heißt “einen Raum durchsuchen …..dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet”.

Nach VfSlg 6528/1971 erfordert das Durchsuchen “begrifflich eine Besichtigung der in der Wohnung befindlichen beweglichen Sachen, insbesondere der dort vorhandenen Behältnisse, mit dem Ziel, bestimmte Sachen oder Sachen bestimmter Art darunter zu finden.”[24]

Der VfGH sieht nach ständiger Rechtsprechung eine Hausdurchsuchung auch schon dann durchgeführt, wenn ein bestimmtes Objekt einer Wohnung (z.B. ein Schrank) systematisch besichtigt wird.[25]

Wird eine Wohnung nur betreten (ohne weitere Durchsuchung) handelt es sich nicht um eine Hausdurchsuchung im Sinne der §§ 119 ff.

Es liegt dann allerdings ein Augenschein im Sinne des § 149 Abs. 2 vor und sind die dafür maßgeblichen Bestimmungen zu beachten.[26]

Weitere Rechte der Ermittelnden warden in den Ermittlungsbefugnissen geregelt, wie z.B. zum Zwecke der Festnahme auch Grundstücke betreten und Wohnungen zwangsweise geöffnet werden dürfen.

Auch sind “Orte” als “Räume” zu verstehen, die über die mittels Art. 9 StGG oder das Hausrecht geschützte Orte hinausgehen, wie z.B. Baustellen oder Container.

Unter Fahrzeugen verstehen wir Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge, darunter Wohnwägen und Segelschiffe.

1.3. Das Überraschungsmoment:

Hausdurchsuchungen werden nicht nur bei Beschuldigten und ihren Büros[27] abgehalten.

Längst haben die Ermittler den Fokus auf Berater ausgedehnt, die über Dokumente des Beschuldigten verfügen (könnten), zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare.

Mithilfe einer Hausdurchsuchung sollen Dokumente gefunden werden, die auch eventuell für eine spätere Anklage gegen die Beschuldigten benötigt werden.

Das Überraschungsmoment einer Hausdurchsuchung sorgt dafür, dass man an Dokumente gelangt, zu denen die Behörde grundsätzlich keinen Zugang hat.[28]

Die Überraschung wird oft genutzt um auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl das Gewünschte zu erreichen, da der Betroffene überrumpelt oft auf sein jeweiliges Recht verzichtet und einer “freiwilligen Nachschau” zustimmt.

Bei Gefahr im Verzug, also wenn sonst das Ziel der Durchsuchung vereitelt werden könnte, kann eine Hausdurchsuchung auch ohne richterlichen Befehl und ohne Anordnung des Staatsanwaltes von der Kriminalpolizei durchgeführt werden.

Die Durchführung einer Hausdurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen.

Der Betroffene einer Hausdurchsuchung wird aufgefordert, bei der Durchsuchung
anwesend zu bleiben und sie zu beobachten. Er kann eine Vertrauensperson,  beispielsweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Wenn der Wohnungsinhaber während der Hausdurchsuchung nicht anwesend ist, wird ein erwachsenes Mitglied der Familie bzw. ein anderer Hausbewohner aufgefordert, anwesend zu bleiben.

Sind auch diese nicht anwesend, werden zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen aufgefordert, die Durchsuchung zu beobachten.

1.4. Einige Verhaltensregeln für Betroffene:

Obwohl man in den Medien immer wieder über Hausdurchsuchungen liest, ist man dann doch überrascht, wenn es einen selbst trifft.

Klopft der Staatsanwalt frühmorgens[29] an die Tür, und wird er zur Verstärkung von Sicherheitsbeamten begleitet, ist man im ersten Moment überfordert.

Woher weiß man, wie man sich im Fall des Falles verhalten soll?

Eine Grundregel vorweg: Vorauseilender Gehorsam ist ebenso schlecht wie unkooperatives Verhalten.

Auch Nervenstärke ist gefragt, den oft wird die ohnehin  nicht leichte Situation dadurch verschärft, dass Beamte eingesetzt sind, die ihren Mangel an Wissen und Erfahrung durch forsches Auftreten (und Überrumpelung) wettmachen wollen.[30]

Eine Hausdurchsuchung kann gravierende Folgen für ein Unternehmen, eine Kanzlei sowie deren Geschäftspartner bzw. Kunden haben. Bankgeheimnis, Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Interessenwahrung könnten beeinträchtigt werden.[31]

Der Rat erfahrener Berater:

“Auf Zeit spielen” und die 10 Gebote bei einer Hausdurchsuchung beachten.

1.5.  Die 10 Gebote bei einer Hausdurchsuchung:

1. Gebot:

Verhalten Sie sich kooperativ aber selbstbewusst: wie schon ausgeführt, ist vorauseilender Gehorsam ebenso schlecht wie unkooperatives Verhalten.

2.  Gebot:

Nehmen Sie sich Zeit: Obwohl es in der konkreten Situation nicht einfach ist, gilt es, Tempo rauszunehmen.

3. Gebot:

Bewahren Sie Ruhe: Blinder Eifer schadet nur.

4. Gebot:

Lesen Sie die Anordnung zur Hausdurchsuchung genau durch. Verschaffen Sie sich schnell einen Überblick – worum geht es wirklich, wer ist Betroffener – geht es um eine juristische Person, geht es um Sie?

5. Gebot:

Verzichten Sie keinesfalls auf Ihre Rechte:

Oft stellen die Beamten auf eine “freiwillige Nachschau” ab. Keinesfalls darf der Fehler begangen werden, auf Rechte zu verzichten. Das gilt sowohl für das Recht, einen Verteidiger oder eine Vertrauensperson bei Vernehmungen beizuziehen als auch für das Recht, eine freiwillige Nachschau abzulehnen.

6. Gebot:

Suchen Sie Fehler in der Anordnung zur HD: Schon mehrfach haben sich die Ermittler in der Hausnummer geirrt und mussten unverrichteter Dinge wieder abziehen. Sind das Gebäude und die Büros des Hausherrn tatsächlich das Zielobjekt der Ermittlungen, kommen sie bestimmt wieder. Binnen 24 Stunden kann man die Anordnung nachreichen.

7. Gebot:

Stellen Sie Fragen: Von den Ermittlern sind Zweck und Hintergrund der Hausdurchsuchung zu erläutern. Damit können Umfang und Dauer der Hausdurchsuchung eingegrenzt und bestimmt werden.

8. Gebot:

Lassen Sie alles versiegeln und protokollieren: Ist man der Ansicht, dass Dokumente nicht beschlagnahmt werden dürfen, kann man sie versiegeln lassen. Das Gericht entscheidet dann, ob die “Funde” verwertet werden dürfen.

Ermittler sollten prinzipiell nie alleine gelassen werden. Jedes Gespräch und jede Beschlagnahme von Dokumenten oder Gegenständen sollten protokolliert werden. Dadurch erlangt man denselben Informationsstand wie die Behörde und kann Maßnahmen nach der Hausdurchsuchung besser entscheiden und koordinieren

9. Gebot:

Rufen Sie Ihren Anwalt an: Im Interesse des Hausherrn und der Mitarbeiter sollte so rasch wie möglich ein Rechtsanwalt gerufen werden. Dieser sorgt für Deeskalation, konstruktiv sachliche Gespräche und hilft bei Rechtsfragen.

10. Gebot:

Üben Sie den Ernstfall: Es zahlt sich für ein Unternehmen jedenfalls aus, den Ernstfall zu proben und sich im Vorfeld über die Rechte und Pflichten zu informieren.[32]

1.6.  Ihre Grundrechte müssen gewahrt werden:

Eine Hausdurchsuchung ist eine Zwangsmaßnahme, die in die Grundrechte des Hausherrn eingreift. Sie muss begründet, gerichtlich genehmigt und prozessrechtlich gedeckt sein. Zwischen dem Hausherrn bzw. dem Unternehmen und den Beamten entsteht ein Interessenkonflikt. Der Hausherr kann zwar (im Nachhinein) gegen die Beschlagnahme und Amtshandlungen diverse Rechtsmittel ergreifen[33], diese haben aber keine aufschiebende Wirkung.

Sprich: Beamte können eigentlich nicht davon abgehalten werden, die Hausdurchsuchung durchzuführen. Mitwirkungspflicht des Hausherrn besteht allerdings keine.

Eine Hausdurchsuchung stellt eine Ausnahmesituation dar. Die Beamten erscheinen in der Regel frühmorgens ohne Vorankündigung und daher für den Hausherrn überraschend. Im Gegensatz dazu sind die Beamten sehr gut vorbereitet und verfügen bereits über viele Hintergrundinformationen über das Unternehmen und bestimmte Personen, ohne diese offenlegen zu müssen.

Die Kompetenz, Hausdurchsuchungen durchzuführen, obliegt insbesondere der Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei, Europäischer Kommission und Bundeswettbewerbsbehörde, Finanzmarktaufsicht, dem Rechnungshof und der Finanzpolizei.[34]

Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt.

 

1.7.  Wichtig ist die Dokumentation:

Der Empfangsbereich ist in der Regel die erste Anlaufstelle der Ermittler.

Hier gilt es, das Ausschwärmen der Beamten zu verhindern und so rasch wie möglich einen Mitarbeiter im Unternehmen zu informieren, der auf Hausdurchsuchungen geschult ist. Dieser übernimmt die Koordination und Kommunikation mit den Ermittlern.

Lassen sich die Ermittler vom Empfang nicht aufhalten und wollen sie nicht warten, bis sie jemand abholt – auch das kommt vor -, sollten sie von einem Empfangsmitarbeiter begleitet werden.

Ermittler sollten prinzipiell nie alleine gelassen werden. Jedes Gespräch und jede Beschlagnahme von Dokumenten oder Gegenständen sollten protokolliert werden[35]. Dadurch erlangt man denselben Informationsstand wie die Behörde und kann Maßnahmen nach der Hausdurchsuchung besser entscheiden und koordinieren. Keinesfalls darf der Fehler begangen werden, auf Rechte zu verzichten. Das gilt sowohl für das Recht, einen Verteidiger oder eine Vertrauensperson bei Vernehmungen beizuziehen als auch für das Recht, eine freiwillige Nachschau abzulehnen.[36]

Wird etwas Verdächtiges gefunden, kommt es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme.

Wird dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können die Beteiligten auf eigenen Wunsch hin eine Bestätigung darüber, dass nichts gefunden wurde, erhalten.

2.   Die Personendurchsuchung[37]

2.1.  Allgemeines:

Eine Personendurchsuchung[38] kann durchgeführt werden, wenn

  • eine Verhaftung vorgenommen wurde,
  • der Täter auf frischer Tat erwischt wurde oder
  • anzunehmen ist, dass die zu durchsuchende Person eine Straftat begangen hat und Gegenstände bei sich trägt, die sichergestellt werden müssen.[39]

Die Durchsuchung der Bekleidung eines Menschen umfasst etwa das Abtasten der Bekleidung, aber auch das Besichtigen oder Ausleeren der Taschen der Bekleidung.

Unter Gegenständen, die ein Mensch bei sich hat, sind solche zu verstehen, die vom Betroffenen transportiert werden, also etwa Gepäckstücke (Handtaschen, Akten, Plastiktaschen) aber auch Einkaufswägen oder Rollstühle.[40]

Die Befugnis zur Personenuntersuchung bedarf es nur für die Besichtigung des unbekleideten Körpers[41], folglich nicht für die Besichtigung des bekleideten Körpers.

Die Besichtigung jener Körperteile, die üblicherweise[42] nicht bekleidet werden (Kopf, Hände, Unterarme) fällt daher grundsätzlich nicht unter die (nur unter den strengen Voraussetzungen zulässigen) Personendurchsuchung, die ja einer staatsanwaltlichen Anordnung mit richterlichen Bewilligung bedarf.

In Österreich wird unter einer Teilentkleidung (also über den Kopf und die Unterarme hinaus) bereits eine angeordnete Personendurchsuchung verstanden.

Stärkere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte werden bei einer körperlichen Untersuchung vorgenommen.

2.2.  Die körperliche Untersuchung:

Unter einer körperlichen Untersuchung wird gem. § 117 Z 4 StPO verstanden:

– die Durchsuchung von Körperöffnungen[43],

– die Abnahme einer Blutprobe[44] und

– jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen

und wird im § 123 StPO näher geregelt.

Jede körperliche Untersuchung ist gem. § 123 (5) von einem Arzt vorzunehmen.

Ein Mundhöhlenabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person, die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 121 sowie 122 Abs. 1 letzter Satz und 3 über die Durchsuchung sinngemäß.

Als Beweismittel dürfen die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung nur verwendet werden, wenn

1. die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorlagen,
2. die körperliche Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden ist und
3. die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung

angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können, dient.[45]

Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, die aus anderen als strafprozessualen Gründen durchgeführt wurde, dürfen in einem Strafverfahren nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung hätte angeordnet werden können, erforderlich ist.[46]

2.3.  Die verletzte Person:

Wird bei einer Straftat eine Person verletzt und ist die Protokollierung bzw. Feststellung der Verletzung für das Strafverfahren notwendig, kann an der verletzten Person ebenfalls eine Personendurchsuchung durchgeführt werden. Die verletzte Person darf jedoch auf keinen Fall dazu gezwungen werden.

2.4.  Richtiges Verhalten:

Die Durchsuchung einer Person wird immer von einer Person des gleichen Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen.

Bei einer Personendurchsuchung muss immer die Würde der zu untersuchenden Person gewahrt werden.

Eine vollständige Entkleidung darf von der Kriminalpolizei nur mit gerichtlicher Bewilligung und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft verlangt werden.

Der betroffenen Person muss sofort oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Personendurchsuchung sowie deren Gründe bzw. die Anordnung der Staatsanwaltschaft mit der richterlichen Bewilligung zugestellt werden.

Die Durchführung einer Personendurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen.

Der Betroffene einer Personendurchsuchung kann eine Vertrauensperson, beispielsweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt.

Wird etwas Verdächtiges gefunden, kommt es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme.

Wird dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können die Beteiligten auf eigenen Wunsch hin eine Bestätigung darüber, dass nichts gefunden wurde, erhalten.

3.   Resumee

Ich hoffe, dass Ihnen eine Hausdurchsuchung erspart bleibt, wenn nicht, sollten Sie sich als Betroffene/r richtig verhalten und sogar darauf vorbereiten.

Ihre Frage muss ein: Ist eine Hausdurchsuchung in meinem Falle denkbar und wäre ich darauf vorbereitet?

Hausdurchsuchungen können sich nicht nur aufgrund der Strafprozessordnung zur Aufklärung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten ergeben, sondern auch Finanzstrafbehörden haben das Recht, bei Verdacht auf Abgabenhinterziehung die Räumlichkeiten (Büro, Kellerabteile, Lagerhallen etc.) von Abgabenschuldnern zu durchsuchen. Hierzu ermächtigt werden sie durch das geltende Finanzstrafgesetz.

Durchsuchungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass

  • sich darin eine eines Finanzvergehens verdächtige Person aufhält oder
  • sich dort Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder
  • Gegenstände vorhanden sind, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Keine Hausdurchsuchungen dürfen wegen Verdachts auf eine Finanzordnungswidrigkeit durchgeführt werden.

Bloße Gerüchte reichen nicht für die Durchführung einer Hausdurchsuchung aus.[47]

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Vorhandensein eines Befehls des Senatsvorsitzenden des Spruchsenates;
  • Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides an den anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung;
  • Hinterlegung des Bescheides, falls der Betroffene nicht anwesend ist.
  • Auch ein mündlicher Befehl ist bei Gefahr in Verzug rechtswirksam, wobei die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen ist

Ausnahmsweise ist eine Durchsuchung auch ohne Befehl zulässig.

In diesem Fall sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.

Ein vergleichbares Verfahren besteht bei gerichtlicher Zuständigkeit. 

Die Vorbereitung:[48]

Es ist naturgemäß nie möglich, alle Eventualitäten einer Hausdurchsuchung im Vorhinein zu bedenken; nachfolgende Punkte sollen jedoch als Richtlinie für eine bestmögliche Vorbereitung dienen:

  • Bewahren Sie Ruhe! 
Insbesondere Mitarbeiter, die den Erstkontakt mit den durchsuchenden Organen haben (zB Empfangsteam, Sekretariate), sind entsprechend zu schulen.
  • Interne Kontaktpersonen:
 Nominieren Sie hausinterne Kontaktpersonen für den Fall einer Hausdurchsuchung. Es ist sinnvoll (je nach Größe des Unternehmens) zwei oder mehrere leitende Mitarbeiter mit dem Ablauf einer Hausdurchsuchung und mit den dabei bestehenden Rechten und Pflichten vertraut zu machen und die Anweisung zu geben, dass diese im Fall einer Hausdurchsuchung sofort zu kontaktieren sind.
  • Aushändigung des Hausdurchsuchungsbefehles:
 Ersuchen Sie jedenfalls um Aushändigung des Hausdurchsuchungsbefehles. Diesem kann der Grund der Hausdurchsuchung entnommen werden. Überlegen Sie, ob Sie die gesuchten Gegenstände bzw. Unterlagen freiwillig herausgeben können oder wollen.
  • Dienstausweis und Kopie:
 Ersuchen Sie um die Vorlage der Dienstausweise der leitenden Beamten und fertigen Sie eine Kopie an.
  • Externe Vertrauensperson rasch verständigen:
 Kontaktieren Sie unverzüglich Ihre externen Vertrauenspersonen (Rechtsanwalt bzw. Steuerberater, hierfür sollten Sie nötigenfalls auch private Telefonnummern parat haben). Der Beschuldigte hat nämlich das Recht, zu seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Dieser darf sich an der Vernehmung selbst nicht beteiligen, jedoch nach der Einvernahme selbst Fragen an den Beschuldigten richten. Verteidiger sind grundsätzlich Rechtsanwälte sowie im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren auch Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater.
  • Eigenes Besprechungszimmer:
 Sofern eine Vernehmung stattfindet, sollte diese in ein eigenes Zimmer verlegt (keine Befragungen zwischen „Tür und Angel“) und (wichtig!) – sofern möglich – auf die Anwesenheit der Vertrauensperson gewartet werden.
  • Beantworten Sie keine informellen Fragen, also: Schweigen Sie!
 Die Beamten sind idR psychologisch bestens geschult und könnten Ihnen aufgrund ihrer Erfahrung schnell überlegen sein.
  • Klarstellung Ihrer Rolle
: Stellen Sie vor Beginn der Vernehmung klar, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden. Dies hat Auswirkung auf Ihre rechtlichen Pflichten. Sofern Sie als Beschuldigter vernommen werden, besteht keine Aussage- und Wahrheitspflicht.
  • Ein richtiges Protokoll ist essentiell: Nehmen Sie sich die Zeit, das Protokoll der Vernehmung gründlich zu lesen und Fehler korrigieren lassen.
  • Kopien der Festplatten:
 Veranlassen Sie die Sicherstellung (Kopien) von Festplatten vor der Beschlagnahmung, damit Sie den gleichen Informationsstand wie die Behörden haben.
  • Kopien von Belegen und Dokumenten:
 Lassen Sie Kopien von Belegen und Dokumenten vor der Beschlagnahmung anfertigen, soweit diese für den weiteren Geschäftsablauf unbedingt erforderlich sind (zB Kundendaten).
  • Liste der beschlagnahmten Unterlagen:
 Verlangen Sie eine Auflistung der beschlagnahmten Unterlagen und kontrollieren Sie dieses inhaltlich
  • Filmaufnahmen: 
Zur Dokumentation, ob eine Hausdurchsuchung ordnungsgemäß abgelaufen ist, darf grundsätzlich auch gefilmt werden. Diese Filmaufnahmen dürfen jedoch später nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Manche Erfahrungen muss man nicht machen, wenn man sie aber machen muss, sollte man darauf vorbereitet sein.


[2] ein 1970 in Rheinberg geborenes deutsches Model, das von Karl Lagerfeld entdeckt wurde und seit 1988 auftritt

[3] So kommt es in Österreich leider immer öfter vor, dass entgegen dem § 121 Abs. 3 StPO: „Bei der Durchführung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren.“ von karrierebewussten Staatsanwälten Medienvertreter vorinformiert werden und so Hausdurchsuchungen bei prominenten Menschen praktischerweise gleich mitgefilmt werden können. So als Beispiel eine Presseaussendung, die der damalige Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Wien am Tag von Hausdurchsuchungen bei Grasser – einem österreichischen Finanzminister a.D. – am 26. Mai 2011 verfasst hatte. Gegen Grasser ist ein Verfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung anhängig, außerdem wird gegen den Ex-Minister wegen des Verdachts von Amtsmissbrauch und Korruption bei der Privatisierung der Bundeswohnungen (Buwog) ermittelt. Grasser hat stets alle Vorwürfe zurückgewiesen.
 In Folge der Presseaussendung der Staatsanwaltschaft erschienen zahlreiche Medienvertreter vor der Wiener Wohnung des Ex-Ministers und berichteten intensiv über die Hausdurchsuchung.

[4] Fuchs, Strafrecht – Allgemeiner Teil 1, Kienapfel/Höpfel, Strafrecht – Allgemeiner Teil, Kienapfel, Lernprogramm Strafrecht – Allgemeiner Teil, Bertel/Schwaighofer, österreichisches Strafrecht – Besonderer Teil 1, Lewisch, Strafrecht – Besonderer Teil 1, Fuchs/Reindl, Strafrecht – Besonderer Teil 1, Springer 2003, Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht – Besonderer Teil 2, Hinterhofer, Strafrecht – Besonderer Teil 2, Maleczky, Strafrecht – Allgemeiner Teil 2, Neumair, Strafrecht – Allgemeiner Teil 2, Orac, Seiler, Strafprozessrecht, WUV, Bertel/Venier, Strafprozessrecht, Manz, Kodex Strafrecht, Lewisch, Casebook Strafrecht, Wessely, Casebook Strafprozessrecht.

[5] Etwa „Nach Millionenpleite Hausdurchsuchungen in Salzburg“, Wirtschaftsblatt vom 06.12.2011 oder „Wieder Razzia bei Meinl-Bank“, Wirtschaftsblatt vom 29. 11. 2012; „Eurofighter: Welle an Hausdurchsuchungen“, Kleine Zeitung, 06.11.2012; „Hausdurchsuchung bei A-TEC“, format 20.07.2011, aber auch schon früher: „Razzia bei den Bäckern Ströck und Felber“, Wirtschaftsblatt, 3. Juli 2003;

[6] gem. § 117 Abs 2 StPO ist die „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen

  1. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstücks, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
  2. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin

befindlicher Gegenstände

[7] Paulitsch, Heidemarie (2012): Im Fall des Falles: Richtiges Verhalten bei der Hausdurchsuchung, Wirtschaftsblatt

[9] Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.) StF: BGBl. Nr. 129/1958 (NR: GP VIII RV 295 AB 488 S. 61. BR: S. 136.)

[10] https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/finanzpolizei/finanzpolizei.html das Abgaben-verwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010, regelt im § 12 Abs. 1: Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

Die Finanzpolizei kämpft gegen gesetzwidrige Verwendungen von Kraftfahrzeugen (Sicherung der NoVA =  Normverbrauchsabgabe), sichert Abgabenansprüche und macht diese Einbringlich, kontrolliert die Einhaltung des Glücksspielgesetzes und deckt illegale Ausländerbeschäftigung auf, überprüft die Einhaltung von AVRAG, AIVG, GewO, kämpft gegen Sozialbetrug und arbeitet vor allem präventiv um die finanziellen Interessen der Republik Österreich zu sichern.

[11] § 120. (1) StPO: Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen.

[13] http://www.bwb.gv.at/Seiten/default.aspx , so wurde z.B. im Februar 2013 beim größten österreichischen Handelsunternehmen – Spar – eine kartellgerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung durchgeführt http://www.cash.at/archiv/spar-hausdurchsuchung-beendet/

[16] das ist die Durchsuchung von Wohnungen und Räumlichkeiten, die zum sonstigen Hauswesen gehören, also auch von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen

[17] § 117 Z 2

[18] § 120 StPO

[19] bei einer HD durch Finanzstrafbehörden ist das Vorhandensein eines Befehls des Senatsvorsitzenden des Spruchsenates, dem auch die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würden, notwendig

[20] Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht werden, muss nicht unbedingt der Beschuldigte sein

[21] Der Betroffene kann die Aussage verweigern – eine entsprechende Belehrung hat von Amts wegen zu erfolgen. Das Schweigerecht gilt auch bei einer Hausdurchsuchung. Der Betroffene sollte sich darauf beschränken, seine Personalien anzugeben und weitere Aussagen erst dann machen, wenn er sich mit seinem Rechtsfreund beraten hat. Der Betroffene darf nicht gehindert werden, mit dem zugezogenen Rechtsbeistand zu sprechen. Wird er daran gehindert, kann er keine wirksame Maßnahme dagegen setzen und so kommt es durchaus immer wieder zu „kalkulierten Regelverstößen“ der ermittelnden und erkennenden Organe.

[22] siehe VfSlg 1906/1950, 12.122/1989, 12.135/1989, 11.792/1988, 14.864/1997

[23] dazu vor allem VfSlg 1486/1931, 6328/1970, 8642/1979, 9525/1982

[24] detto VfSlg 1906/1950

[25] VfSlg 3351/1958, 6528/1971, 8642/1979, 9525/1982, 10.897/1986, 11.895/1988, 12.053/1989

[26] “Augenschein” jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt

[27] mitgemeint: Betriebs- und Geschäftsräume, Hotelzimmer, Ordinationen von Ärzten, Kanzleien von Anwälten und Wirtschaftstreuhändern, Blockhäuser und Schrebergärten …. bis hin zu den nicht vom Hausrecht geschützten Örtlichkeiten wie Baustellen, Vorgärten, Parks und Gartenanlagen

[28] Paulitsch, Heidemarie (2012): Im Fall des Falles: Richtiges Verhalten bei der Hausdurchsuchung, Wirtschaftsblatt

[29] in der Regel gegen 05.00 Uhr, da sind die arbeitenden Menschen noch nicht zur Arbeit aufgebrochen und die Nachtschwärmer bereits zu Hause. Nach allgemeiner Übung sollten Hausdurchsuchungen grundsätzlich bei Tag durchgeführt werden – ausgenommen bei „Gefahr im Verzug“ – und somit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr angesetzt werden. Begonnene Hausdurchsuchungen werden natürlich zu Ende geführt und Räumlichkeiten, in welchen Nachtbetrieb üblich ist (z.B. in einer Bar), können HD´s auch während der Nacht erfolgen.

[30] Vgl. Neuner (1989): Verteidiger-Handbuch zum finanzbehördlichen Strafverfahren, Seite 4

[31] Paulitsch, Heidemarie (2012): Im Fall des Falles: Richtiges Verhalten bei der Hausdurchsuchung, Wirtschaftsblatt, Printausgabe vom 18.10.2012

[32] Paulitsch, Heidemarie (2012): Im Fall des Falles: Richtiges Verhalten bei der Hausdurchsuchung, Wirtschaftsblatt, Printausgabe vom 18.10.2012

[33] auch bei der HD durch Finanzbehörden kann das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden.
Über diese Beschwerde entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der auch über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des zuvor erwähnten Spruchsenates zu entscheiden hätte

[34] Paulitsch, Heidemarie (2012): Im Fall des Falles: Richtiges Verhalten bei der Hausdurchsuchung, Wirtschaftsblatt, Printausgabe vom 18.10.2012

[35] auch bei einer HD durch Finanzbehörden haben diese über das Ergebnis der Durchsuchung eine Niederschrift aufzunehmen

[36] Paulitsch, Heidemarie (2012): Im Fall des Falles: Richtiges Verhalten bei der Hausdurchsuchung, Wirtschaftsblatt, Printausgabe vom 18.10.2012

[37] nähere Regeln über die Durchsuchung von Personen enthalten die §§ 119 bis 122 StPO

[38] gem. § 117 Abs. 3. ist die “Durchsuchung einer Person”

  1. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
  2. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,

[39] § 119 StPO

[40] wie lässt sich die Festplatte eines Computersystems hier subsumieren – gar in Fällen, wo es sich nicht um „Gefahr im Verzug“ handelt? Diese Frage wird derzeit in Österreich strittig diskutiert (z.B. von Maximilian Raschhofer)

[41] § 117 Abs. 3 b

[42] was ist „üblicherweise“ bei der Besichtigung einer strenggläubigen, verschleierten Muslimin gemeint? Wann liegt hier bereits eine Teilentkleidung vor?

[43] Wenn gem. § 123 (1) 2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellung unterliegen

[44] gem. § 123 (3) kann die Kriminalpolizei jedoch von sich aus einen Mundhöhlenabstrich abnehmen, bedarf daher keiner Anordnung der Staatsanwaltschaft.

[45] § 123 (6) StPO

[46] § 123 (7) StPO

[47] Anonyme Anzeigen jedoch schon, sofern diese Anzeige entsprechend glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint – in Österreich ein sehr beliebter Anlassfall

[48] entnommen: http://www.tpa-group.at/de/publikationen/newsletter/die-unangekuendigte-hausdurchsuchung

 

Globalisierung der Bildung – Berufliche Aus- und Weiterbildung für globale Märkte

Bild

Einige interessante Zahlen aus meinem Vortrag (als Vorredner von Univ.Prof. Dr. Klaus Zapotoczky) vom 27. Jänner beim Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker in Linz:

  • 2014 werden rund 5 Millionen Studenten außerhalb ihres Herkunftslandes studieren
  • 4 von 5 Studenten weltweit studieren in den G20-Ländern
  • Rund 80 % aller ausländischen Studierenden studieren im OECD-Raum
  • 40 % der ausländischen Studierenden studieren in Europa, 25 % in Nordamerika
  • 2014 werden rund 650.000 EU-Studierende in einem anderen EU-Land studieren
  • 2010 stammten rund 30 % der Akademiker zwischen 25 und 34 Jahren aus Indien und China, 2020 werden es 40 % sein
  • 2000 gab es in den OECD- und G20-Staaten 91 Millionen 25- bis 34jährige Hochschulabsolventen, 2020: 204 Millionen
  • 2000 lagen die USA mit 17 % Anteil unter den Jung-Akademikern weltweit gleichauf mit China und klar vor Indien (10 %)
  • 2010 waren die Chinesen (18 %) bereits an den USA vorbeigezogen (14 %)
  • Prognose 2020: China (29 %), Indien (12 %), USA (11 %), Russland (7 %)
  •  China hat in den vergangenen 10 Jahren die Zahl der Hochschulabsolventen verfünffacht
  • 2020 sollen 20 % aller erwachsenen Chinesen – 200 Millionen Personen – über einen Hochschulabschluss verfügen = das entspricht der gesamten erwerbsfähige Wohnbevölkerung der USA
  • 2000 und 2010 kamen 0,2 % der Hochschulabsolventen weltweit zwischen 25 und 34 Jahren aus Österreich, 2020 werden es nur mehr 0,1 % sein
  • 20 % der Bildungsnomaden kommen aus CH/I
  • die Zahl der Bildungsnomanden aus China und Indien wird heuer 1 Mio übersteigen
  • die outbound mobilty ratio in China liegt dabei im weltweiten Durchschnitt und Indien sogar darunter
  • In CH und I studieren derzeit mehr als 60 Millionen Menschen
  • 50 000 ausländische Wissenschaftler forschen an den US-Hochschulen (20 % des Lehrpersonals)
  • 60 % aller Physik-Doktoranden der USA sind im Ausland geboren
  • Die australischen Hochschulen erwirtschaften rund 8 Mrd australische Dollar p.a. und rangiert Bildung auf Rang 6 der australischen Exportgüter
  • 6 % der us-amerikanischen Dienstleistungsexporte sind Bildungsexporte = das entspricht wiederum den deutschen Staatsausgaben für Hochschulen insgesamt
  • 2014 werden rund 700.000 Studierende in Südafrika eingeschrieben sein, 5 % davon sind internationale Studierende
  • die Nationale Autonome Universität von Mexiko (UNAM) gehört zu den besten lateinamerikanischen Universitäten und zählt heuer rund 300.000 Studierende

Immobilienmakler dürfen auch Unternehmen vermitteln und bewerten

Vielfach unbekannt ist, dass Immobilienmakler auch Unternehmen bewerten und den Kauf oder Verkauf von Unternehmen vermitteln dürfen.

Von A = Aufnahme oder Erhöhung von Krediten bis Z = Zuteilung von Gewinnen ist oft eine Unternehmensbewertung gefragt, natürlich auch bei Erbteilung, Ehescheidung, Mitarbeiter-beteiligungen, Nachfolgeregelungen und Kapitalerhöhungen ….

Ihr Immobilientreuhänder hilft Ihnen dabei gerne.

Daher eine kurze Darstellung über Bewertungsmethoden bei Unternehmen:

 

Die üblichen Bewertungsmethoden für Unternehmungen können grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt werden:

–       vermögenswertorientierte,

–       gewinnorientierte und

–       marktorientierte

Methoden.

 

Vermögenswertorientierte Methoden kennen wir auch aus der Bewertung von Liegenschaften (Substanzwert) oder dem Liquidationswert.

Bei den Substanzwerten müssen prinzipiell die Bilanzpositionen hinsichtlich der stillen Reserven angepasst oder auch bereinigt werden.

Der Substanzwert eignet sich gut für die Begründung von Darlehenswünschen oder bei Unternehmen, die keine oder kaum Erträge erzielen.

Ist nicht daran gedacht, das Unternehmen fortzuführen, werden die Bilanzpositionen um die Liquidationskosten bereinigt und zu Liquidationswerten bewertet.

 

Macht das Unternehmen solide Gewinne und kann es aus der Vergangenheit heraus stabil beurteilt werden, eignet sich die gewinnorientierte Methode.

Dabei wird der nachhaltige Gewinn kapitalisiert – was wir Immobilientreuhänder aus den angelsächsischen Bewertungsmethoden für Immobilien wie z.B. aus der Discounted Cash Flow (DCF) Methode bereits kennen.

 

Bei der letzten Methode – der marktorientierten – vergleichen wir das Unternehmen mit ähnlichen Transaktionen und bedienen uns dabei aussagekräftiger Preise und Kennzahlen.

Auch hier kann ein Immobilientreuhänder auf seine Erfahrungen zurückgreifen.

Eingeschränkten Erhaltungspflichten des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG [1]

(§ 3 MRG = §14a WGG, § 1096 ABGB, § 1097 ABGB iVm § 1036 ABGB)[2]

 

Neueste OGH-Enscheidung:

 

Der OGH hat in einer jüngst (13. 12. 2012) veröffentlichten Entscheidung (1 Ob 183/12m) seine vor wenigen Jahren etablierte und mittlerweile gesicherte Rechtsprechung, wonach die Erhaltungspflichten des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG (sowie im Anwendungsbereich des WGG) durch § 3 MRG (bzw § 14a WGG) abschließend geregelt sind, fortgesetzt.

Daraus ergeben sich nur eingeschränkte Erhaltungspflichten des Vermieters.

Beseitigt der Mieter einen  Mangel im Mietgegenstand, der weder als ernster Hausschaden noch als erhebliche Gesundheits-gefährdung qualifiziert werden kann, so steht ihm dafür folgerichtig weder ein sofort fälliger Ersatzanspruch nach § 1097 ABGB in Verbindung mit § 1036 ABGB, noch ein über den Zeitpunkt der Mängelbehebung hinausgehender Mietzinsminderungsanspruch zu.

In der Vertragsklausel „Die gewöhnliche Abnutzung geht zu Lasten des Vermieters“ ist keine über § 3 MRG (bzw § 14a WGG) hinausgehende Übernahme von Erhaltungspflichten durch den Vermieter zu erblicken.[3]

Der OGH sieht einen Graubereich:

In diesem Urteil sieht der OGH im Vollanwendungsbereich des MRG (sowie des WGG) die Existenz eines so genannten „Graubereichs“, in dem weder der Vermieter erhaltungs‐ noch der Mieter instandhaltungspflichtig ist. In diesen Graubereich fällt nicht nur eine nicht funktionierende Heizungstherme, sondern auch ein defekter Boiler.

Erhaltungspflicht des Vermieters/Instandhaltungspflicht des Mieters:

Im Vollanwendungsbereich des MRG (geförderter Neubau und Altbauten) treffen den Vermieter nach § 3 MRG zwingende Erhaltungspflichten. Demnach ist der Vermieter zur Erhaltung der allgemeinen Teile und Gemeinschaftsanlagen des Hauses im ortsüblichen Zustand verpflichtet. Davon sind insbesondere die (Außen-)Fenster, der Aufzug und die Gemeinschaftsantenne, Fassade, Stiegenhaus, Außentüren und Versorgungsleitungen umfasst.

Im Mietgegenstand ist der Vermieter zur Erhaltung verpflichtet, soweit es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses (beispielsweise Feuchtigkeitsschäden, Schäden an Kaminen, Schäden an Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, falls damit spezielle Gefahren wie Durchnässung, Feuer, Explosion verbunden sind) oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt.

Eine „erhebliche Gesundheitsgefährdung“ könnte nicht nur von Wasserleitungen aus Blei und ungeerdeten Elektroinstallationen, sondern beispielsweise auch von Asbest und anderen gefährlichen Baustoffen ausgehen.

Der Mieter hat gem § 8 MRG die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen (insbesondere Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- einschließlich von zentralen Wärmeversorungsanlagen und sanitären Anlagen) soweit es sich nicht um ernste Schäden oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung des Hauses handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst.

Im gegenständlichen Urteil hat der OGH nun ausgeführt, dass:

“Ein vertraglich vereinbarte „gewöhnliche Abnutzung zu Lasten des Vermieters“ bedeutet keine über das Gesetz hinausgehende Übernahme von Erhaltungspflichten durch den Vermieter.”

Wichtige Erkenntnis aus diesem Urteil:

1) Ein Mietzinsminderungsanspruch geht auch im Falle der Mängelbehebung durch den Mieter sofort mit Wegfall des Mangels zu Ende – ein zeitlich darüber hinausgehender Mietzinsminderungsanspruch zur Abdeckung der dem Mieter für die Behebung erwachsenden Kosten bestehe nicht.

2) Dass die vertragliche Vereinbarung, wonach gewöhnliche Abnutzung des Mietgegenstandes zu Lasten des Vermieters gehe, nicht als Übernahme von Erhaltungspflichten durch den Vermieter verstanden werden kann.

3) Der Vermieter hat im Zuge der Rückstellung des Mietgegenstandes grundsätzlich eine gewöhnliche Abnutzung hinzunehmen.

4) Der Mieter ist demnach also nicht verpflichtet, gewöhnliche Abnutzungen zu beseitigen, und der Vermieter darf daher zur Beseitigung dieser Abnutzungen nicht auf die Kaution greifen.

5) Eine positive Leistungspflicht des Vermieters (im Sinne einer Ausdehnung der ihn von Gesetzes wegen treffenden Erhaltungspflichten) lässt sich nicht ableiten.

6) Der Begriff „gewöhnliche Abnutzung“ deutet in seinem Kern auf übliche Gebrauchsspuren hin.


[1] sowie im Anwendungsbereich des WGG

[2] einen sehr ausführlichen Kommentar dazu gibt es von FH‐Doz. Mag. Christoph Kothbauer: c.kothbauer@onlinehausverwaltung.at

Immobilientreuhänder sind Immobilienexperten – Alles rund um die Immobilie und Ihr Immobilieninvestment

Die Immobilienbranche ist in der Wirtschaftskammer in der Berufsgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder[1] organisiert.

Unter dem Oberbegriff „Immobilientreuhänder[2] werden Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger zusammengefasst.

Die Aufgabe des Immobilienmaklers besteht in der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage.

 

Der Immobilienmakler vermittelt

– den Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

– Miet- und Pachtverträge sowie sonstige Rechte über Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume oder Unternehmen

– Hypothekardarlehen

– Anteilscheine und Beteiligungen an Immobilienfonds.

Immobilienfonds[3] ermöglichen es Anlegern mittels Substanzwertpapier (Investmentzertifikat) in Immobilien investiert zu sein.

Baron Rothschild hat einmal gemeint, man sollte sein Vermögen in Gold, Wertpapieren und Immobilien anlegen.

Noch diversifizierter kann man Geld in Immobilien, Edelmetalle (Gold, Silber etc.), festverzinsliche Wertpapiere, Kunst, Antiquitäten, an der Börse (Aktien, Fonds, Zertifikate etc.) oder auf einem Sparbuch, als Festgeld oder auf einem Tagesgeldkonto anlegen.

Anlagen in Immobilien sind – wie wir sehen – aber immer dabei. Der Immobilienmakler berät Sie sehr gerne als umfassender Immobilienexperte bei Ihren Immobilien-investitionen in einzelne Immobilien oder Fonds.

Die gekauften Immobilien müssen Sie nicht einmal selbst verwalten, das kann der Immobilienverwalter für Sie übernehmen.

Der österreichische Immobilienverwalter ist eigentlich ein Immobilienmanager (unter Einschluss aller Agenden des immobilienbezogenen Facility Managers). Seine primäre Aufgabe ist die treuhändige und bestmögliche Bewirtschaftung des ihm anvertrauten Immobilienvermögens. Der Immobilienverwalter hat in seinem Bereich besondere

Vertretungsbefugnisse vor Gerichten und Behörden.

 

Die Tätigkeit des Immobilienverwalters kann in zehn Obergruppen unterteilt werden:

a) Immobilienbezogenes Facility Management.

b) Die treuhändige Buchhaltung, das Rechnungswesen und den Zahlungsverkehr.

c) Das Steuer- und Abgabenwesen.

d) Die Betreuung von Immobilien im weiteren Sinne von Erhaltungsmaßnahmen bis zu jeglicher Form von Verbesserungsmaßnahmen.

e) Die Beratung in allen einschlägigen Immobilien-angelegenheiten.

f) Die Vertretung von Eigentümern unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer.

g) Die Organisation und Koordination der Willensbildung von Eigentümern und sonst Beteiligten.

h) Nutzerbezogenes Flächen- und Mietenmanagement.

i) Das professionelle Centermanagement.

j) Die Finanzierung und Bewertung.

 

Eine bebaute Immobilie ist mehrfach wertvoll und können Sie sich bei Ihren Bauvorhaben nun des Bauträgers bedienen.

Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, übergreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

 

Sie sehen: Der Immobilientreuhänder vereinigt höchste Kompetenz für das gesamte Immobilienwesen und ist auch als solcher immer primärer Ansprechpartner für alle von Ihnen gewünschten Immobiliendienstleistungen.


[2] reglementiertes Gewerbe gem. § 94 Z 35 GewO (Gewerbeordnung 1994  BGBl. Nr. 194/1994

[3] Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG) BGBl. I Nr. 80/2003

Die Grunderwerbsteuer wird 2014 erhöht werden – Wissenswertes zur GrESt

Der Verfassungsgerichtshof hat die derzeit gültige Bemessung im Fall der Schenkung und Erbschaft am dreifachen Einheitswert als verfassungswidrig aufgehoben, und zwar mit Wirkung ab 31. Mai 2014.

Begründung: Die veralteten und oft viel zu niedrigen Einheitswerte bilden, ob verdreifacht oder nicht, die realen Verhältnisse der unterschiedlichen Grundstücke nicht mehr richtig ab.

Wenn bis Ende Mai 2014 nichts geschieht, müssten alle Grundstücksübertragungen anhand des – höheren – Verkehrswerts besteuert werden. Dazu müssten nicht nur von Fall zu Fall Gutachten erstellt und bezahlt werden. Es brächte für Erben und Beschenkte auch eine deutliche Steuererhöhung, wenn auch eine, mit der allein das Budget nicht zu retten sein wird: Wie die Regierung im Verfahren vor dem VfGH ausführte, betrug im Jahr 2010 das gesamte Grunderwerbsteueraufkommen 727 Millionen Euro; davon waren 182 Millionen Euro auf eine Bemessung auf Basis von Einheitswerten zurückzuführen. Der Mehrerlös würde sich daher vermutlich im dreistelligen Millionenbereich bewegen.

Das Finanzministerium arbeitet jedenfalls bereits an einer Nachfolgeregelung; wie diese aussehen könnte, können wir nur vermuten, klar scheint uns, dass ein klammer Staat diese nötige Änderung zur Erhöhung nutzen wird.

Uns allen wird beim Erwerb ab kommendem Jahr eine höhere Grunderwerbsteuer erwarten!

Wissenswertes dazu: 

Die Grunderwerbsteuer ist eine (Rechts-)Verkehrsteuer und erfasst den Erwerb von inländischen Grundstücken.[1]HDie Immobilienertragsteuer[2] hingegen erfasst die Veräußerung von inländischen Grundstücken.

Entscheidend für das Entstehen der Steuerschuld ist

  • das Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäftes.[3]
Das ist der Zeitpunkt, in dem sich die Vertragspartner über Kaufgegenstand und Kaufpreis (z.B. durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) geeinigt haben
  • wenn kein Verpflichtungsgeschäft vorliegt, der Erwerb des Eigentums (z.B. Erwerb von Todes wegen)

Auf das Verfügungsgeschäft (Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch) kommt es nicht an.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen:

  • Kaufverträge (schriftlich und mündlich) oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen (z.B. Tausch-verträge, Scheidungsvergleiche, Schenkung)
  • der Eigentumserwerb an einem Grundstück ohne vorangegangenes Verpflichtungsgeschäft (z.B. gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis, Ersitzung, Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren)
  • der Erwerb der Verwertungsbefugnis
Darunter fallen Rechtsgeschäfte, die es jemandem ohne Erwerb eines Übereignungsanspruchs rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (z.B.Treuhandverträge)
  • die Anteilsvereinigung, wenn sich im Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein Grundstück befindet und alle Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters vereinigt werden
  • Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft begründen, wenn sich im Vermögen der Kapital-gesellschaft ein Grundstück befindet
  • die Abtretung des Übereignungsanspruches, darunter versteht man die Übertragung dieses Anspruches oder eines Rechtes aus einem Kaufanbot auf eine Andere/einen Anderen; auch die Abtretung des Übereignungsanspruches in einer Vertragskette begründet die Grunderwerbsteuerpflicht

BEISPIEL

Beispiel: A erwirbt mit Anwartschaftsvertrag den Anspruch auf Übereignung einer erst zu errichtenden Eigentumswohnung. Bevor der Erwerb im Grundbuch eingetragen wird, tritt A diesen Anspruch an B ab.

 

Das Grunderwerbsteuergesetz versteht unter einem Grundstück zunächst Grundstücke im Sinn des bürgerlichen Rechts mitsamt dem Zubehör. Das sind

  • Grund und Boden,
  • Gebäude,
  • der Zuwachs (Pflanzen, Tiere) und das Zugehör (z.B. Traktor, landwirtschaftliche Geräte).

Als Grundstücke gelten auch

  • das Baurecht iSd Baurechtsgesetzes[4] (das ist das dingliche Recht, auf einem fremden Grund ein Bauwerk zu errichten) und
  • Bauten auf fremden Grund (z.B. Superädifikate).

Nicht zum Grundstück zählen:

  • Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
Betriebsanlagen (z.B. Backofen, Tanks, Kesselanlagen) sind zwar Zubehör, aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

 

Von der Grunderwerbsteuer sind befreit:

  • Erwerbsvorgänge, bei denen die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer den Wert von 1.100 Euro nicht übersteigt
  • Erwerbsvorgänge gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz[5], wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2.000 Euro nicht übersteigt
  • der Erwerb eines Grundstückes im Zuge einer Unternehmensübertragung bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag), wenn

◦                      die Steuer nach § 4 Abs 2 Z 1 oder 4 Grunderwerbsteuergesetz[6] zu berechnen ist (das ist der Fall, wenn bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden die auf das Grundstück entfallende Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes oder es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt)

◦                      die Erwerberin/der Erwerber eine natürliche Person ist

◦                      die Übergeberin/der Übergeber bei Übergabe unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung nicht in der Lage ist, das Unternehmen fortzuführen (die Erwerbsunfähigkeit ist nachzuweisen durch ein Sachverständigengutachten oder eine medizinische Beurteilung durch die zuständige Sozialversicherung)

◦                      das gemeinsam mit dem Grundstück übertragene Vermögen (Unternehmen, Mitunternehmeranteile) der Erzielung betrieblicher Einkünfte dient

◦                      die Übergeberin/der Übergeber mindestens ein Viertel des Betriebes bzw. der Mitunternehmerschaft (z.B. Anteile an einer OG) überträgt; wird nur ein Teil eines Betriebes oder ein Anteil an einer Mitunternehmerschaft übertragen, steht der Freibetrag nur aliquot in dem Ausmaß zu, das dem Anteil des übergebenen (Teil-)Betriebes am Gesamtbetrieb bzw. dem Anteil der Mitunternehmerschaft am Vermögen der Gesellschaft entspricht

  • der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens
  • der Erwerb eines Grundstückes durch behördliche Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland
  • der unentgeltliche Erwerb eines Grundstückes unter Lebenden zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern unter bestimmten Voraussetzungen
  • die unentgeltliche Zuwendung von Grundstücken durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
  • die Realteilung, insoweit der Wert (Verkehrswert) des Teilgrundstückes, das die einzelne Erwerberin/der einzelne Erwerber im Wege der Realteilung erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist

 

Berechnung

 

Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich von der Gegenleistung bemessen. Zur Gegenleistung zählt alles, was die Erwerberin/der Erwerber des Grundstückes aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten. Dazu zählen beispielsweise der Kaufpreis, übernommene Schulden, der Verkäuferin/dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen (wie Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht).

In bestimmten Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert des Grundstückes im Sinne des § 6 Grunderwerbsteuergesetz 1987[7] (GrEStG 1987). Das ist grundsätzlich der 3-fache Einheitswert, der vor dem Erwerbsvorgang zuletzt festgestellt wurde.

Der Wert des Grundstückes ist z.B. von Bedeutung, wenn

  • keine Gegenleistung vorhanden ist (z.B. Schenkung),
  • die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes,
  • eine begünstigte bäuerliche Übergabe stattfindet,
  • alle Anteile einer Kapitalgesellschaft in einer Hand vereinigt oder übergeben werden,
  • ein Erwerb durch Erbanfall oder durch ein Vermächtnis vorliegt.

Die Steuer beträgt im Allgemeinen 3,5 Prozent von der Bemessungsgrundlage. Bei einem Grundstückserwerb ab 1. Jänner 2012 durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich die Steuer um 2,5 Prozent der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent – Ausgleich für den Entfall der Stiftungseingangssteuer), wenn ein Grundstückserwerb durch die Stiftung unentgeltlich (d.h. ohne Gegenleistung) erfolgt oder wenn die Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des erworbenen Grundstückes.

Sie beträgt 2 Prozent von der Bemessungsgrundlage beim Erwerb durch

  • die Ehegattin/den Ehegatten, die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind der Übergeberin/des Übergebers,
  • eine Ehegattin/einen Ehegatten von der anderen Ehegattin/dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder
  • durch eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner von der anderen eingetragenen Partnerin/dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

 

Entstehen der Steuerschuld

 

Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich, sobald der steuerpflichtige Erwerbsvorgang (Verpflichtungsgeschäft, Erwerb des Eigentums) verwirklicht worden ist. Auf das Verfügungsgeschäft (Übertragung des Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch) kommt es nicht an.

Abweichend davon entsteht die Steuerschuld bei Schenkung auf den Todesfall erst mit dem Tod der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers.

Beim Erwerb als Erbe entsteht die Steuerschuld mit rechtskräftiger Einantwortung und beim Erwerb als Vermächtnisnehmerin/Vermächtnisnehmer mit rechtskräftiger Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts.

Schuldnerinnen/Schuldner der Grunderwerbsteuer sind

  • grundsätzlich alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (z.B. Käuferinnen/Käufer und Verkäuferinnen/Verkäufer, Geschenkgeber und Geschenknehmer)
  • beim Erwerb von Todes wegen und bei Schenkung auf den Todesfall die Erwerberin/der Erwerber
  • bei der Enteignung oder Zwangsversteigerung nur die Erwerberin/der Erwerber
  • bei der Anteilsvereinigung, diejenige/derjenige in deren/dessen Hand die Gesellschaftsanteile vereinigt werden

Die Steuerschuldnerinnen/die Steuerschuldner haften für die Grunderwerbsteuer als Gesamtschulderinnen/Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand (Solidarschuldverhältnis).

Anzeigepflicht:

Zur Anzeige der Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, sind alle Steuerschuldnerinnen/Steuerschuldner verpflichtet und neben diesen auch Notare, Rechtsanwälte und Bevollmächtigte, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde mitgewirkt haben.

Sofern keine Selbstberechnung durch eine befugte Parteienvertreterin/einen befugten Parteienvertreter erfolgt, sind steuerbare Erwerbsvorgänge bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen; die Abgabenerklärung ist durch eine befugte Parteienvertreterin/einen befugten Parteienvertreter vorzulegen und elektronisch über FinanzOnline[8] zu übermitteln.

Bei steuerbefreiten Erwerbsvorgängen gemäß § 3 Abs 1 Z 4 (Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren) sowie Z 5 (bessere Gestaltung von Bauland) GrEStG[9] kann die Abgabenerklärung auch durch einen Steuerschuldner selbst über FinanzOnline elektronisch übermittelt werden.

Keine Anzeigeverpflichtung besteht bei steuerbefreiten Erwerbsvorgängen gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b GrEStG (Erwerbe nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz, wenn die Bemessungsgrundlage 2.000 Euro nicht übersteigt).

Eine papiermäßige Anzeige ist nicht vorgesehen.

BEISPIEL

Der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung wird am 10. Jänner 2013 abgeschlossen. Die Abgabenerklärung ist bis zum 15. März 2013 dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.

 

Die Anzeige hat auch zu erfolgen, wenn der Erwerbsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (Ausnahme: gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b GrEStG steuerbefreiter Vorgang – siehe oben). Auch über mündlich abgeschlossene Verträge ist eine elektronische Abgabenerklärung zu übermitteln. Wurde über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde über den Vertrag, Beschluss usw.) errichtet, so ist der Abgabenerklärung eine Abschrift (Kopie) davon anzuschließen (als PDF-Dokument).

Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel[10] zuständig.

Für einen Erwerbsvorgang, der beim Finanzamt angezeigt wurde, wird die Grunderwerbsteuer mit Bescheid festgesetzt. Die Fälligkeit der Steuer tritt einen Monat nach Zustellung des Bescheides ein.

Der Abgabenschuldnerin/dem Abgabenschuldner ist eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) vom Finanzamt auszuhändigen, wenn

  • Abgabenfreiheit gegeben ist,
  • die Abgabe vollständig bezahlt ist oder
  • wenn sie noch nicht bezahlt ist, aber Sicherheit für die Abgabenschuld geleistet wurde.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kein Bescheid. Sie ist für die Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch erforderlich.

Selbstberechnung

Anstelle der Anzeige beim Finanzamt durch die Steuerschuldnerinnen/die Steuerschuldner kann eine Selbstberechung durch eine befugte Parteienvertreterin/einen befugten Parteienvertreter erfolgen.

Zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer sind nur Notare und Rechtsanwälte innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung befugt. Wird die Grunderwerbsteuer selbst berechnet, muss auch die Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch selbst berechnet werden.

Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung vornehmen, haben die selbst berechnete Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr spätestens bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Im Falle der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer hat die die Steuer selbst berechnende Parteienvertreterin/der die Steuer selbst berechnende Parteienvertreter eine Selbstberechnungserklärung auszustellen. Diese ersetzt die Unbedenklichkeitsbescheinigung und ist für die Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch erforderlich

Rückerstattung

Eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kommt in Betracht, wenn:

  • der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird
  • der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden
  • das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird
  • die Gegenleistung für das Grundstück einvernehmlich innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld nachträglich herabgesetzt wird
  • die Gegenleistung für das Grundstück auf Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) (Gewährleistung, Mängelbehebung) vermindert wird
  • das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder
  • ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses bei der Empfängerin/beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

 


[3] Kaufvertrag, Tauschvertrag etc.