Informationen zu Behördenwegen und ein Angebot an Online-Services:
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- Ab-, An- und Ummeldung Ihres Wohnsitzes
- Digitaler Babypoint
- u.v.a.m.
ermöglicht das neue österreichische digitale Bürgerservice oesterreich.gv.at:
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Ich habe gerade ein neues Projekt – für Berater, Dienstleister, auch Lehrende ist es wohl ein neues Tool – entdeckt:
Wissen via 1-zu-1 Videochat
Anbieter ist die A.P. klickerr Ges.m.b.H., Alser Strasse 13/1/9, 1080 Wien / ÖSTERREICH.
Bei Klickerr – so die bestechende Idee – findet man individuelle Dienstleistungen und spezielles Know-how von Menschen aus der ganzen Welt.
Mittels Videochat werden Angebot und Nachfrage einfach und direkt verbunden.
Klickerr ermöglicht es damit Wissen oder spezielle Fähigkeiten über 1-zu-1 Videochat online anzubieten und damit Geld zu verdienen.
Ich teste dies Möglichkeit auch gleich einmal selbst:
https://klickerr.com/z/user/service/show/77c65e8d-9ad3-41de-a55d-e0c6779f1f40
Die AFUM Akademie für Unternehmensmanagement, Monheim am Rhein, bietet künftig in Kooperation mit der Oberschlesische Handelshochschule in Katowitz (Katowice School of Economics) ein MBA-Studium Management und Marketing an.
Die Oberschlesische Handelshochschule in Katowitz (Katowice School of Economics) – benannt nach Wojciech Korfanty und in Deutschland von der Kultusministerkonferenz voll anerkannt – bietet Studienmöglichkeiten auf allen drei Ebenen: Bachelor, Master und die Promotion an, teilweise auch in englischer und deutscher Sprache.
Der MBA Management und Marketing (90 ECTS) wird von der AFUM in einer für Berufstätige sehr tauglichen Blended-Learning-Variante und in deutscher Sprache angeboten:
https://www.afum.de/mba-management—marketing-verliehen-von-der-katowice-school-of-economics.aspx
Rückfragen bitte auch an martin.stieger@liwest.at
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Die Eintragung britischer Grade nach dem Brexit (British exit) war bereits Thema in meinem Blog – wenn es zu keiner Verlängerung kommt – erfolgt er am 29. März 2019 um 23 Uhr britischer Zeit – werden von britischen Hochschulen verliehene akademisch Grade in Österreich nicht mehr in öffentlichen Urkunden eingetragen:
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
Führung akademischer Grade
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Mein Rat: lassen Sie einen Ihnen verliehenen britischen akademischen Grad sicherheitshalber noch bis zum 29. März in öffentlichen Urkunden eintragen, danach ist diese Möglichkeit wohl nicht mehr gegeben.
Rückfragen:
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Herzliche Einladung
zu einem Dialog mit dem Thema Wein
und dem Künstler Heli Schreder
Eröffnung der Ausstellung am Donnerstag, 14. März um 19.30 Uhr im Wimmer Medienhaus, Stadtplatz 41/3. Stock
Spannende Informationen zum Künstler Heli Schreder finden Sie hier: http://www.schreder.cc/wa_files/HELI_Kunstkatalog_202014_Web.pdf
1942 in Linz geboren.
1952 Übersiedlung von Bad Ischl nach Linz.
1957 Beginn einer Maschinenschlosserlehre in der damaligen VOEST. Zu seinem Glück erhält er
dort die Möglichkeit, im metallplastischen Atelier unter der Leitung von Metallplastiker Helmut
Gsöllpointner künstlerische Erfahrungen zu sammeln.
1961 erfolgreicher Abschluss der Lehrzeit.
Es folgen 2 Jahre in der VOEST Werbeabteilung.
1963 Beginn des Studium für Grafik und Malerei an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz.
Seine Lehrer:
Prof. Erich Buchegger (Grafik) und Prof. Herbert Dimmel (Malerei)
1967 erfolgreicher Abschluss des Studium.
Praktika in Basel und München folgen.
Erste Arbeiten als Grafiker und Industriedesigner.
1976 Design-Preis für einen Möbelentwurf (Küche) der Österreichischen Wirtschaftskammer.
In den folgenden Jahren Ausweitung seiner Tätigkeiten:
Entwürfe für Messestände für die Industrie in Mailand, Köln, München, Wien, später auch Gestaltung von Shops, Gastronomie und Fassaden.
In den 90er Jahren entstehen die ersten Bilder.
1986 erster New York-Aufenthalt. Besuch verschiedenster Museen, Galerien und Künstlerateliers.
Auffrischung seiner malerischen Fähigkeiten durch Seminare an Malakademien.
2002 Errichtung des Ateliers für Malerei in der Wachau. Fotoarbeiten in dieser einzigartigen Landschaft (speziell im Winter) ergeben einen reichlichen Fundus an Motiven und Themen für seine malerische Tätigkeit.
2012 Übersiedlung des Ateliers nach Linz.
Weitere Aufenthalte in seiner Lieblingsstadt New York in den Jahren 2012 / 2013 / 2014
beeinflussten seine Malerei wesentlich.
2014 Neustart in Linz.
Die OÖN veranstalten immer wieder höchst interessante Ausstellungen im Medienhaus Wimmer, Wels – der Besuch lohnt sich immer:
https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/wels/Gleichklang-im-Wimmer-Medienhaus;art67,2875562
https://martinstieger.blog/2017/02/01/15-jahre-galerie-im-wimmer-medienhaus-wels/
https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/wels/OOEN-Galerie-Kuenstlerische-Reise;art67,297794
https://martinstieger.blog/2018/10/01/normanno-locci-neues-aus-florenz/
Join us tonight 08/03/19 at 18 p.m. CET
The first webinar edition is dedicated to EduEarth‘s international remote PhD program with one of our partners – the University of Library Studies and Information Technologies.
In this webinar you will learn more about the advantages of the program for working professionals who want to develop in their field of interest.
Join the free session to find out more about the international program and its benefits, opportunities, accreditations and requirements!
Ask your questions, have 1-on-1 discussion with Prof. Stieger and meet the Sofia team!
Join by clicking on this link https://EduEarth.webinarninja.com/live-webinars/89870/register
Info:
Im Unterricht zur Ausbildung als Heilmasseur/in, ist kürzlich eine interessante Frage aufgekommen:
Wenn ein/e KlientIn/PatientIn während der Massage ankündigt, sich das Leben nehmen zu wollen – wie muss ein HeilmasseurIn reagieren?
Muss er/sie – aus rechtlicher Sicht – etwas aktiv tun – z.B. die Polizei rufen?
Meine Antwort:
Ich würde das Gespräch mit dem Patienten/der Patientin suchen und zu professioneller Hilfe (Telefonseelsorge ..) raten.
Die Ankündigung eines Suizids ist immer auch ein Hilferuf.
Ich würde auch die Rettung oder die Polizei verständigen.
Grundsätzlich wäre ein reines „Gewähren-lassen“ eines Suizids nicht strafbar, allerdings könnte man ein solches „Gewähren-lassen“ als Mitwirkung zur Selbsttötung ansehen, wenn der Masseur von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet wäre, das ist ja insbesondere bei Ärzten der Fall – was aber beim Masseur so eindeutig nicht der Fall ist.
Wir kennen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) zwar im § 35 eine besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht, diese sieht aber die Anzeige- und Meldepflicht nur bei gerichtlich strafbaren Handlungen vor:
(2) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Heilmasseur, sofern Abs. 3 nicht anders bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
(3) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Heilmasseur Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
(4) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der freiberuflich tätige Heilmasseur auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.
(5) In den Fällen eines Verdachts im Sinne des Abs. 2 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Abs. 3 oder 4 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.
Da fällt der Selbstmord allerdings nicht darunter:
Der Suizid ist in Österreich nämlich straffrei.
Gelingt er kann man natürlich nicht mehr bestraft werden.
Gelingt er nicht, wird man nicht bestraft.
Der Mord (§ 75 StGB), die Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) und die Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“) sind allerdings strafbar.
Hier das aktive Tun, nicht das Unterlassen.
Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) liegt vor, wenn die Handlung, die unmittelbar den Tod eines anderen herbeiführt, auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen vom Täter selbst unternommen wird.
„Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB) hat zur Voraussetzung, dass der Täter einen anderen dazu verleitet, die Handlung, die unmittelbar dessen Tod herbeiführen soll, selbst zu unternehmen, oder dass er die Unternehmung einer solchen Handlung auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert.
Die „Mitwirkung am Selbstmord“ kann auch durch psychische bzw. moralische Unterstützung erfolgen.
Aktive Sterbehilfe ist in Österreich strafbar und fällt entweder unter den Tatbestand des Mordes (§ 75 StGB), der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) oder der „Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB).
Nicht strafbar ist hingegen die passive Sterbehilfe, der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Sterben, wenn ein Patient dies aktuell wünscht oder diesen Wunsch im Vorhinein mit einer gültigen Patientenverfügung zum Ausdruck gebracht hat.
Erlaubt ist auch die aktive indirekte Sterbehilfe, worunter man medizinische Maßnahmen versteht, die das Leiden eines Menschen unter Einsatz aller helfenden Mittel lindern, auch wenn dadurch möglicherweise der Sterbeprozess verkürzt wird.
Selbst – wie schon ausgeführt – vorsätzliches Gewähren-lassen einer Selbsttötung fällt nur demjenigen als Mitwirkung zur Selbsttötung zur Last, der von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet ist (z. B. Angehörige, Ärzte usw.).
Meiner Meinung nach trifft das beim Masseur nicht zu!
Aber wie gesagt, ich würde dennoch berufene Retter informieren.
Auch wichtig:
Wer es unterlässt, einem Verletzten die zu seiner Rettung aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, erfüllt den Tatbestand der Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB).
Laut OGH-Erkenntnis (OGH 14 Os 158/99) fehlt es einem Unmündigen an der nötigen Reife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern zu können.
Mangels eines einem Unmündigen zurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als „Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB), sondern als Mord (§ 75 StGB) zu beurteilen.
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Lektor an der Vitalakademie ÖsterreichV
Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik
Web: http://www.allensbach-hochschule.de
Massageausbildungen an der Vitalakademie Österreich:
An Österreichs Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen werden in einer Vielzahl interessanter Lehrgänge der Weiterbildung tausende Absolventen und Absolventinnen auf akademischen Niveau mit hoher Praxisrelevanz für Aufgaben in der Privatwirtschaft aus- und weitergebildet.
In den Masterlehrgängen werden akademische Mastergrade verliehen, in den Expertenlehrgängen (mindestens 60 ECTS) akademische Experten und Expertinnen graduiert.
Die Hochschulen laden in der Regel die Absolventen und Absolventinnen aus den Regelstudien zur Mitgliedschaft in den hauseigenen Alumni-Verbänden ein.
Gerade die Absolventen und Absolventinnen aus den akademischen Weiterbildungslehrgängen eint die Bereitschaft sich neben Beruf und Familie akademisch weitergebildet zu haben und gut und selbstorganisiert neue Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten – mit einem Wort zusätzliche Kompetenzen – erworben zu haben und dies auch beruflich nutzen zu wollen.
Durch Lehrgänge der Weiterbildung werden auch viele Berufsrechte begründet.
Berufliches Fortkommen, beruflicher Aufstieg geschieht auch durch und unter Nutzung von Netzwerken und in einer Gruppe Gleichgesonnener.
Mit einem Wort: in einer eigenen österreichweiten und parteiungebundenen Interessenvertretung aller Absolventen und Absolventinnen von Lehrgängen der Weiterbildung.
Diese Interessenvertretung kann und will der VÖWA Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker sein.
Ich lade Sie daher herzlich ein, nicht nur Mitglied des VÖWA zu werden, sondern auch aktiv an der Organisation einer Weiterbildungssektion innerhalb des VÖWA mit zu arbeiten und sich hier aktiv einzubringen.
Ich würde mich über Ihre Mitgliedschaft sehr freuen und mehr noch über Ihre Bereitschaft zur Mitarbeit.
VÖWA-Mitglied werden:
http://www.voewa.at/pages/show/13?menu_id=6
Schreiben Sie mir, wenn Sie ein (aktives) Teammitglied werden wollen oder einfach nur Fragen zum VÖWA oder zur akademischen Weiterbildung ganz allgemein haben:
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
VÖWA-Vizepräsident und Landesleiter VÖWA-Oberösterreich