Archiv für den Monat: August 2014

Immer wieder die Frage nach dem Ernährungsmanagement und dem Ernährungstraining

Sehr geehrter Herr Dr. Stieger,

Ich habe im Juli 2014 bei NN in Wien den Kurs zur Dipl. Ernährungsmanagerin/-in besucht und mit der Diplomprüfung am 31.7. abgeschlossen.

Bei der Wirtschaftskammer in Hollabrunn bekam ich die Auskunft ich müsse das Gewebe als
freies Gewerbe anmelden – ohne Gewerbeschein.

Die in den Unterlagen angeführten Wortlaute der freien Gewerbe “Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen” finde ich da nur so – ohne der angeführten Zusätze.

Erteilung von Informationen über Zusammensetzung …. finde ich so gar nicht angeführt.

Weiters hab ich aber von der WK noch die Information erhalten, ich dürfe nur “Gruppentrainings” halten, jedoch keine Einzelberatungen. Mein Bussinessplan ist jedoch auch auf Einzelberatungen ausgerichtet.

Seitens NN Wien, welches den Kurs für mich finanziert hat, hab ich die Aussage erhalten, ich bin auch ” rechtskonform” (der Voraussetzungen zur Förderung entsprechend) – wenn ich Ernährungstraining als neue Selbstständige ohne Gewerbeschein melde.

Meine Frage: ist die Meldung als neue Selbstständige o.GS die einzig korrekte Möglichkeit? Oder hab ich was übersehen?

Bitte um Info, damit ich hier nichts falsch mache.

Meine Antwort:

herzlichen Dank für Ihr Mail.

1) Gewerbe:

Bei einem freien Gewerbe bestimmen Sie den Wortlaut der Gewerbeberechtigung mittels Ihrer Antragstellung selbst, dieser Gewerbewortlaut darf aber gegen keine Vorbehalte verstoßen. Den Gewerbebehörden fällt die Erteilung einer Gewerbeberechtigung natürlich leichter, wenn Sie auf bereits bestehende Gewerbewortlaute verweisen können.
Folgende Gewerbewortlaute existieren bereits und wären daher für eine Gewerbeanmeldung möglich:

– Erstellung von Sport- und Fitnesskonzepten für aktive Sportler und gesundheitsbewusste Personen unter Ausschluss jeder den Ärzten oder sonstigen reglementierten Gesundheitsberufen, insbesondere den Diätdiensten oder Physiotherapeuten oder den gewerblichen Masseuren vorbehaltenen Tätigkeit (Allgem FG Gewerbe 151),

– Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett und Fettsäuren, Kalorien und dergleichen bei Ausübung von Sport oder Fitnessaktivitäten, mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder der Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehender Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)

– Erteilung von Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder deren Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehenden Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)

Die Auskunft mittels freiem Gewerbe Gruppentrainings aber keine Einzelberatung anbieten zu können ist ein wenig knapp ausgefallen.

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

– Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
– keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
– keine „Diagnose“
– keine Verabreichung oder „Behandlung“

Eine Einzelberatung ist in der Tat nicht möglich (die ist reglementierten Gewerben vorbehalten) aber Hilfestellung dürfen Sie auch Einzelpersonen geben.

2) Training:

Das Anbieten eines Ernährungstrainings stellt eine Form der Unterrichtstätigkeit dar und ist als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Die Auskunft NN Wien ist also völlig korrekt.

Unterricht heißt

– Wissensvermittlung
– unbestimmter Teilnehmerkreis
– nur Demonstration
– keine Betreuung,
– keine individuelle Beratung
– geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Der Unterricht kann auch Einzelpersonen erteilt werden (vg. Nachhilfeunterricht eines Schülers)

Sie können daher im Rahmen eines freien Gewerbes (Wortlaute siehe oben) https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/freie_gewerbe/40999.html und/oder als Neue Selbständige ohne Gewerbeschein (Trainerin) https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html tätig sein.

Neue Spielregeln für Immobilienmakler seit Juni 2014!

Mit Inkrafttreten des VRUG am 13. Juni 2014 haben sich die Spielregeln für Immobilienmakler geändert.

Vom FAGG sind alle Verträge betroffen, die außerhalb von Geschäftsräumen (Auswärtsgeschäft) oder per Fernabsatz abgeschlossen werden und bedeutet dies nun konkret:

– dass Vertragsabschlüsse oder Provisionsvereinbarungen, die vor Ort bei der Besichtigung getätigt werden, als Auswärtsgeschäft gelten und
– die Bekanntmachung und Akzeptanz von Maklerprovisionen über Onlineportale oder die Home Page des Maklers in den Geltungs-bereich „Fernabsatz“ fallen,
– Verbraucher (Kunden) ein neues Rücktrittsrecht haben.

Diese neuen Spielregelungen gelten für Maklerverträge (Provisions-vereinbarungen ), nicht aber für Kauf- und Mietverträge !

Unfaire Kunden könnten so nach einer erfolgreichen Vermittlung (und unstrittig verdienstlichem Handeln des Maklers) innerhalb von 14 Tagen (ohne Angabe von Gründen) vom Maklervertrag zurücktreten und dadurch die Zahlung der Provision umgehen.

Der Makler muss seine Kunden über dieses Rücktrittsrecht sogar schriftlich aufklären , unterlässt er dies, verlängert sich das Rücktrittsrecht um ein Jahr.

Da kein Unternehmer um das Entgelt für seine Leistung „betrogen“ werden möchte, bedeutet dies für den Makler einigen bürokratischen Mehraufwand und für den interessierten Kunden Nachteile.

Der Makler muss danach trachten, die Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten unter Dach und Fach zu bringen, bevor er seine Dienstleistungen als Vermittler erbringt, so könnte der um seine Provision bangende Immobilientreuhänder die 14tägige Rücktrittsfrist abwarten und erst danach zur ersten Besichtigung laden, was für potentielle Kunden natürlich uninteressant ist oder den Kunden veranlassen, im neuen Maklervertrag zu einem “vorzeitigen Tätigwerden” aufzufordern – der Kunde verzichtet dadurch auf sein Rücktrittsrecht.

Vorsichtige Makler vermeiden eine „Auswärtsgeschäfte-Situation“ und schließen den Vermittlungsauftrag in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten ab – am besten mit Bestätigung des Orts der Unterzeichnung.

Die Praxis zeigt, dass oftmalig (Verkaufs-)Aufträge am Ort der Besichtigung erteilt werden. Das soll natürlich auch weiterhin möglich sein und so besprechen erfahrene Makler mit ihren Kunden vor Ort das Auftragsformular durch, weisen den Kunden auf seine Rücktrittsrechte (nach FAGG und KSchG) hin und lassen sich das vorzeitige Tätigwerden schriftlich bestätigen.

Das Ziel des verbesserten Verbraucherschutzes sollte durch die neuen Regelungen trotz des beträchtlichen Mehraufwandes und der derzeit noch vorhandenen Verunsicherung erreichbar sein, da diese Immobilientreuhändern mit eigenen Geschäftsräumlichkeiten und gut ausgebildeten Maklern vor Ort mit der entsprechenden Zeit die Auftrags-Formulare mit den Kunden durchzugehen, den Vorzug geben.

Weitere wichtige immobilienrechtliche Regelungen finden sich im

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB



Das ABGB regelt den Bestandvertrag (Miete und Pacht) in den §§ 1090 ff ABGB. (Im Anwendungsbereich des MRG gehen diese Bestimmungen jedoch dem ABGB vor).

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” ABGB eintragen)

Konsumentenschutzgesetz – KSchG



Das KSchG sieht insb ein Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG) sowie Regelungen betreffend Immobilienmakler (Aufklärungspflichten – § 30b KSchG, Höchstdauer von Alleinvermittlungsverträgen – § 30c KSchG und zwingende Bestimmungen des Maklervertrages – § 31 KSchG) vor.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” KSchG eintragen)

Mietrechtsgesetz – MRG



Das MRG ist die zentrale Rechtsgrundlage für alle Mietangelegenheiten.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” MRG eintragen)

Wohnungseigentumsgesetz – WEG



Im WEG finden sich die wesentlichen Bestimmungen betreffend Eigentumswohnungen.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” WEG eintragen)

Bauträgervertragsgesetz – BTVG



Das BTVG sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen für den Erwerber eines Neubaus oder eines zu sanierenden Objektes (Eigentumswohnung; Einfamilienhaus) aber auch für den Erwerber von Rechten (zB Miete; Leasing) an solchen Objekten vor.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” WEG eintragen)

Heizkostengesetz – HeizKG



Das HeizKG bildet die Basis für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei Miet- und Eigentumswohnungen.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” HeizKG eintragen)

Wohnungsgemeinüntzigkeitsgesetz – WGG



Im WGG sind die wesentlichen Bestimmungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen einzuhalten sind, zu finden.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” WGG eintragen)

Wohnbauförderungsgesetz – WFG
Wohnbausanierungsgesetz – WSG



Der Bund bzw die Länder bieten diverse finanzielle Unterstützungen für die Errichtung oder die Sanierung von Wohnraum an. Die Förderung ist Landessache und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Wählen Sie unter “Landesrecht” jenes Bundesland, dessen Bestimmungen zur Wohnbauförderung Sie suchen.)

Maklergesetz – MaklerG



Das Maklergesetz regelt die Tätigkeit des Maklers, so etwa seine Rechte und Pflichten, wann Provision verlangt werden kann, Alleinvermittlungsaufträge, etc. Neben diesen allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen gibt es auch Sondervorschriften für Immobilienmakler, Versicherungsmakler und Personalkreditvermittler.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” MaklerG eintragen)

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler – ImmMV



Die Immobilienmaklerordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler) regelt vor allem die Provisionssätze, welche von Immobilienmaklern bei der Vermittlung von immobilien verlangt werden dürfen.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler eintragen

WER ist oder WAS kann eigentlich ein Immobilienmakler?

Die Berufsgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder umfasst die drei wesentlichen Berufsgruppen:

– Immobilienverwalter,
– Immobilienmakler und
– gewerblichen Wohnbauträger.

Der Immobilienmakler, die Immobilienmaklerin, erbringt die Dienstleistung der Vermittlung von

• Kauf,
• Verkauf oder
• Tausch von 
bebauten und unbebauten
• Grundstücken
• Wohnungen,
• Geschäftsräumlichkeiten,
• Fertigteilhäusern und
• Unternehmen
• Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten, 
z.B. Timesharing-Verträge

Darüber hinaus vermittelt der Immobilientreuhänder, die Immobilientreuhänderin

• Bestandverträge über Immobilien, so u.a. Mietverträge über Wohnungen, Geschäftsräume, aber auch Bestandverträge über Unternehmen und ist darüber hinaus berechtigt
• zum Handel mit Immobilien
• zum Mietkaufes sowie
• zur Vermittlung von Hypothekardarlehen

Ein Immobilienmakler zeichnet sich aus durch kompetente Immobilienberatung in allen Belangen von Kauf und Verkauf, An- und Vermietung sowie Pacht.

Der Klient (gemeint hier Verkäufer, Vermieter bzw. Verpächter) eines Immobilienmaklers, einer Immobilienmaklerin erhält

• die Beratung bei der marktgerechten Preisgestaltung
• eine kompetente Entwicklung von Marketingstrategien
• die erfolgreiche Kommunikation durch richtige Medien

Der Käufer, Mieter bzw. Pächter erhält

• eine umfassende Beratung
• sehr detaillierte Objektinformationen
• eine zuverlässige Organisation von Besichtigungsterminen
• die Vorbereitung fundierter Vertragsunterlagen.

Mögliche Zusatzleistungen wie Bewertungsgutachten und Projektentwicklungsarbeit runden dieses Tätigkeitsbild auch noch ab.

Der Immobilienmakler ist so hin fast die eierlegende Wollmilchsau des real estate business und kann dieser Aufgabe natürlich nur durch permanente Aus- und Weiterbildung halbwegs gerecht werden.

Immobilienrecht

▪ Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB

Das ABGB regelt den Bestandvertrag (Miete und Pacht) in den §§ 1090 ff ABGB. (Im Anwendungsbereich des MRG gehen diese Bestimmungen jedoch dem ABGB vor).

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(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” ABGB eintragen)

▪ Konsumentenschutzgesetz – KSchG

Das KSchG sieht insb ein Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG) sowie Regelungen betreffend Immobilienmakler (Aufklärungspflichten – § 30b KSchG, Höchstdauer von Alleinvermittlungsverträgen – § 30c KSchG und zwingende Bestimmungen des Maklervertrages – § 31 KSchG) vor.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” KSchG eintragen)

▪ Mietrechtsgesetz – MRG

Das MRG ist die zentrale Rechtsgrundlage für alle Mietangelegenheiten.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” MRG eintragen)

▪ Wohnungseigentumsgesetz – WEG

Im WEG finden sich die wesentlichen Bestimmungen betreffend Eigentumswohnungen.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” WEG eintragen)

▪ Bauträgervertragsgesetz – BTVG

Das BTVG sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen für den Erwerber eines Neubaus oder eines zu sanierenden Objektes (Eigentumswohnung; Einfamilienhaus) aber auch für den Erwerber von Rechten (zB Miete; Leasing) an solchen Objekten vor.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” WEG eintragen)

▪ Heizkostengesetz – HeizKG

Das HeizKG bildet die Basis für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei Miet- und Eigentumswohnungen.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” HeizKG eintragen)

▪ Wohnungsgemeinüntzigkeitsgesetz – WGG

Im WGG sind die wesentlichen Bestimmungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen einzuhalten sind, zu finden.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” WGG eintragen)

▪ Wohnbauförderungsgesetz – WFG
 Wohnbausanierungsgesetz – WSG

Der Bund bzw die Länder bieten diverse finanzielle Unterstützungen für die Errichtung oder die Sanierung von Wohnraum an. Die Förderung ist Landessache und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Wählen Sie unter “Landesrecht” jenes Bundesland, dessen Bestimmungen zur Wohnbauförderung Sie suchen.)

▪ Maklergesetz – MaklerG

Das Maklergesetz regelt die Tätigkeit des Maklers, so etwa seine Rechte und Pflichten, wann Provision verlangt werden kann, Alleinvermittlungsaufträge, etc. Neben diesen allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen gibt es auch Sondervorschriften für Immobilienmakler, Versicherungsmakler und Personalkreditvermittler.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” MaklerG eintragen)

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler – ImmMV

Die Immobilienmaklerordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler) regelt vor allem die Provisionssätze, welche von Immobilienmaklern bei der Vermittlung von immobilien verlangt werden dürfen.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld “Kurztitel/Abkürzung” Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler eintragen