Archiv für den Monat: Oktober 2014

Jeder Einbruch ist einer zu viel: Alarmanlagen und Hunde schützen Ihr Eigentum!

Egal ob in Geschäften, in kleinen, unscheinbaren Läden oder in den privaten vier Wänden – vor Einbruch ist man nicht gefeit.

Diebstahl und Einbruch sind dabei für die meisten Menschen eine Schock auslösende Erfahrung. Neben dem rein materiellen Verlust bedeutet gerade ein Einbruch eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls.
Österreich ist leider keine Insel der Seeligen mehr, nein Österreich entwickelt sich immer mehr zum Einbrecherparadies.

Alle 6 Minuten ein Einbruch: jede Stunde wird genau 9,8 Mal eingebrochen – das heißt, dass fast alle sechs Minuten in Österreich ein Einbruch stattfindet.

Fakt ist also: Langfinger finden heute leider vielfältige „Betätigungsfelder“ vor. Ob im privaten oder im öffentlichen Raum, in Supermärkten oder an der Wohnungstür: Nahezu überall setzen Diebe ihr Verständnis von „Selbstbedienung“ skrupellos in die Tat um. So einfallsreich die Tricks der Ganoven, so individuell angepasst muss auch die Vorbeugungsstrategie sein, um sich auf Dauer wirksam zu schützen.

Wie kann man Einbrechern schon mit einfachen Vorsichtsmaßnahmen ein Schnippchen schlagen?
• Schließen Sie Türen richtig ab und lassen Sie auch in oberen Stockwerken keine Fenster gekippt. Das kann auch für die Versicherung wichtig sein, sollte sich trotzdem jemand unbefugt Zutritt verschafft haben.
• Lassen Sie mögliche Einstiegshilfen wie Leitern oder Gartenmöbel nicht ungesichert draußen stehen.
• Informieren Sie Ihre Nachbarn, wenn Sie länger verreisen.
• Bitten Sie Freunde oder Nachbarn, Ihren Briefkasten regelmäßig zu leeren, während Sie weg sind.
• Nutzen Sie in der Urlaubszeit am besten Zeitschaltuhren, um Rollläden tagsüber zu öffnen und abends zu schließen und das Licht in der Wohnung ein- und auszuschalten. So wirkt das Zuhause nicht verlassen.
• Erwähnen Sie in Ihrer Anrufbeantworteransage nicht, dass Sie im Urlaub sind. Wenn möglich, lassen Sie den Anrufbeantworter ganz aus.
• Geben Sie in öffentlich einsehbaren Internetprofilen nicht an, dass Sie verreist sind.
• Bewahren Sie Wertsachen an einem sicheren Ort auf – entweder im Safe oder im Bankschließfach.
• Bringen Sie Bewegungsmelder an. Die Geräte sind nicht teuer und Einbrecher meiden das Licht.
• Halten Sie sich einen Hund.

Polizeistatistiken belegen, dass fast 40 Prozent der Einbrüche scheitern, weil Sicherungsmaßnahmen vorhanden waren.
Sicherheitstechnik nimmt dem Einbrecher die Zeit zum ungestörten Arbeiten: Wenn er nach drei bis fünf Minuten nicht eindringen konnte, gibt er meistens auf.

Deshalb ist das Nachrüsten mit mechanischen Sicherungen und die Installierung einer Alarmanlage die beste Vorsorge.
Ein gutes Sicherheitssystem mit moderner Sicherheitstechnik schützt also vor dem Gros der Einbrecher!
Eine Alarmanlage und/oder ein Hund schützen Ihr Eigentum!

Komm.Rat Herwig Mayer, MBA
Geschäftsführender Gesellschafter der Dorner-Mayer Gesellschaft mbH


DDr. Martin Stieger
Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels

Ersetzt ein Lehrgang universitären Charakters die “Allgemeine Universitätsreife”?

eine häufige Frage:

“Ich habe an Ihrem Institut den akademischen Betriebsorganisator und den MBA abgeschlossen. Ich habe keine Matura und bin mit der Voraussetzung von 5- Jähriger Berufserfahrung eingestiegen. Jetzt möchte ich ein Studium anschließen. Berechtigen mich meine Abschlüsse für ein Studium und ersetzen mir diese die Studienberechtigungsprüfung bzw. die Berufsreifeprüfung?”

Für die Zulassung zu einem Studium brauchen wir die Allgemeine Universitätsreife gem. § 64 UnivG, diese kann gem. Abs 1 Z 6 auch durch einen mindestens dreijährigen Lehrgang universitären Charakters ersetzt werden, leider werden hier Ihr Expertenlehrgang (2 Semester, 60 ECTS) und Ihr MBA (4 Sem., 120 ECTS) nicht zusammengerechnet.

D.h. Sie können sich die Studienberechtigungsprüfung bzw. die Berufsreifeprüfung nicht ersparen. Auf diese können allerdings Prüfungen aus Ihren Lehrgängen universitären Charakters angerechnet werden.

Sollten Sie ein Vollstudium im Ausland auch erwägen, darf ich noch anführen, dass z.B. einige deutsche Hochschulen den MBA als Einstiegsvoraussetzung akzeptieren und auch ECTS anrechnen.

§ 64 UnivG:

(1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;

2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;

3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.

(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem „PhD“-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.

(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.

(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

MMBA oder MBA MBA

Folgende Frage wird mir gelegentlich gestellt:

ich habe vor drei Jahren einen MBA in General Management bei Ihrem Institut absolviert. Da ich vorher bereits den MBA-Lehrgang für Finanzmanagement an der Kepler Uni in Linz gemacht habe, stellt sich mir dir Frage, ob die Titelführung ,MMBA zulässig ist, da ich dies öfters lese, jedoch nicht weiß, ob dies auch so korrekt ist.

Vielleicht könnten Sie mir diese Frage beantworten?

Meine Antwort:

Guten Morgen Herr Kollege N., MBA MBA,

Sie führen die akademischen Grade genau richtig,
MMBA geht gar nicht

Dazu auch das Ministerium:
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/faq/fuehrung-akademischer-grade/

Maklerkonzession nach einem facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters?

Immer wieder erreichen mich Fragen zur Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nach einem facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters.

Daher auch hier meine Antwort:

Grundsätzlich kann die fachliche Qualifikation für Immobilienmakler und -verwalter der Gewerbebehörde durch einen MBA mit der Spezialisierung Immobilienmanagement oder einen entsprechenden Expertenlehrgang nachgewiesen werden.

Siehe dazu die Bestimmung in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003:

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

1.Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)

Die fachliche Tätigkeit – also die Berufspraxis müssen allerdings auch noch nachgewiesen werden.

der § 1 Abs. 2 Immo-VO dazu: Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor, wenn der Anmelder Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen.

Manche Gewerbebehörden führen das Verfahren zur Erteilung der Gewerbeberechtigung nicht nach § 18 GewO sondern nach § 19 (individuelle Befähigung) ab, weil unter der Bestimmung “Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges“ – grammatikalisch interpretiert – nicht auch die Zeugnisse eines „Lehrgang universitären Charakters“ mitgemeint sind, obgleich sowohl der UL als auch der LuC akademische Lehrgänge der Weiterbildung darstellen und materiell rechtlich hier kein Unterschied besteht.

Rechtslage:

Im Erkenntnis vom 30.11.2006, Zl. 2005/04/163, hat der VwGH unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen, dass die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Beurteilung gem. § 19 GewO bilden, ob die für die GewO erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden.

Es stellt also lediglich ein formales, kein inhaltliches Problem dar, dass zwar ein Universitätslehrgang und nicht auch ein Lehrgang universitären Charakters (beide Lehrgänge folgen den selben studienrechtlichen Bestimmungen) in der Immobilientreuhänder-VO angeführt ist. Es ist also davon auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 18 Abs 1 GewO erfüllt sind, so dass jedenfalls die individuelle Befähigung nach positivem Abschluss des Lehrgangs universitären Charakters „Immobilienmanagement“ und zusätzlicher einjähriger fachlicher Tätigkeit iSd § 19 GewO gegeben ist.

Ganz allgemein gilt für die Verwaltung, dass, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, der Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass eine Bestimmung zur Anwendung kommt (siehe unter anderem VwGH Erkenntnis vom 27.2.1992, GZ 92/02/0033; Schlagwort „gebundenes Ermessen“).

Die Gewerbeberechtigung (Makler und Verwalter) ist daher im vollen Umfang zu erteilen, wenn der positive Abschluss des Lehrgangs Immobilienmanagement und eine facheinschlägige einjährige Praxis nachgewiesen werden können!

Stellungnahme des BMWA:

Durch die oberste Gewerbebehörde, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, wurde eindeutig und ohne Zweifel in einer Stellungnahme vom 27.3.2007 (BMWA-30.599/0098-I/7/2006) zur Frage der Facheinschlägigkeit des Lehrgangs universitären Charakters Immobilienmanagement und dabei zur Frage, ob die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt und in Verbindung mit einer einjährigen einschlägigen Tätigkeit für den Befähigungsnachweis ausreichen, festgestellt:

„Die Inhalte erscheinen durchaus facheinschlägig, in Verbindung mit der zusätzlich erforderlichen einjährigen Praxis würden allfällig gegenüber der reinen Befähigungsprüfung noch existierende Defizite sicherlich ausgeglichen werden.“

In einer zweiten Stellungnahme vom 08.08.2008 (BMWA-30.599/0199-I/7/2008) wurde zudem nochmals festgestellt, dass die Einholung von Sachverständigengutachten durch die zuständige Gewerbebehörde nicht erforderlich ist, weil schlussendlich die Gewerbebehörde selbst, ohne unnötige Verlängerung des Verfahrens, über die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsganges zu entscheiden hat, wobei auf die Feststellung der Oberbehörde verwiesen werden kann.