Archiv für den Monat: Juni 2019

Der „Immobilienpreisspiegel 2019“ – ein wichtiger Parameter für alle Stakeholder

Immobilienpreisspiegel 2019

Durchschnittliche Immobilienpreise für ganz Österreich auf Bezirksebene

Der Immobilien-Preisspiegel 2019 ist am 18. Juni 2019 der Presse vorgestellt worden und beinhaltet durchschnittliche Immobilienpreise auf Bezirksebene für folgende Objektkategorien:     

  • Mietpreise für Büros                                                                           
  • Mietpreise für Geschäftslokale                                                        
  • Mietpreise für Wohnungen (freier und angemessener Mietzins)         
  • Verkaufspreise für Baugrundstücke                                       
  • Verkaufspreise für Reihenhäuser                                         
  • Verkaufspreise für Einfamilienhäuser                                          
  • Verkaufspreise für Eigentumswohnungen (neu und gebraucht)
  • Verkaufspreise für Grundstücke zur Betriebsansiedlung                 

Der Immobilienpreisspiegel erscheint mit der Ausgabe 2019 seit 30 Jahren. 

Für uns interessant:

  • Auch im Jahr 2019 stiegen die Immobilienpreise weiter an.
  • Spürbar aber nicht mehr ganz so dramatisch wie in den letzten Jahren.
  • Das Preisniveau stieg dabei recht unterschiedlich stark an.
  • In begehrten Lagen werden nach wie vor Spitzenpreise erzielt.
  • Baugrund ist in manchen Teilen Österreichs nur mehr zu Spitzenpreisen zu haben.

Die Spitzenvertreter der Branche dazu:

  • „Im Jahr 2018 gab es insgesamt 108.000 Immobilien-Transaktionen, was einen geringfügigen Rückgang von rund 2,6% im Vergleich zu 2017 bedeutet.
  • Während die Anzahl der verbücherten Kaufverträge in den Kategorien Wohnhaus und Wald österreichweit gestiegen ist, sind die Transaktionen in den Kategorien Bauland, Landwirtschaft und Wohnung tendenziell rückgängig.
  • Das Transaktionsvolumen ist um 5%, auf rund 29,5 Mrd. Euro, gestiegen.
  • Über 20.000 Baugrundstücke, rund 43.000 Eigentumswohnungen und annähernd 30.000 verbaute Liegenschaften wechselten ihre Besitzer,“

fasst Georg Edlauer, Obmann des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), die Ergebnisse des aktuellen Immobilienpreisspiegels 2019 zusammen. 

Seit 30 Jahren publiziert der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder jährlich den österreichischen Immobilienpreisspiegel, ein – nicht nur für die Immobilienwirtschaft – österreichweit, anerkanntes Nachschlagewerk.

„Wir evaluieren und arbeiten laufend daran, den Preisspiegel marktgerecht anzupassen und eine noch größere Detailtiefe der Daten anzubieten“, unterstreicht Edlauer. 

  • Österreichweit sind die Kosten für Baugrundstücke um 4,97% auf durchschnittlich 265,87 Euro/m² gestiegen.
  • Neuwertige Mietwohnungen werden bundesweit im Durchschnitt um 7,62 Euro netto pro Quadratmeter vermietet.
  • Bei Eigentumswohnungen – so der aktuelle Preisspiegel 2019 – ist der durchschnittliche Quadratmeterpreis Erstbezug österreichweit um 8,8% gestiegen, wobei ein direkter Vergleich mit dem Preisspiegel aufgrund der aktualisierten Parameter nicht möglich ist.

Gewerbe-Immobilien:

Anpassung des Mietermixes an die Wünsche der Konsumenten

„Wir verzeichnen in allen Landeshauptstädten einen Anstieg der Büromieten, was wir als guten wirtschaftlichen Indikator deuten,“ berichtet Gerald Gollenz, Obmann-Stv. des Fachverbandes.

Die massive Fertigstellung von 260.000 Quadratmeter Bürofläche in Wien hat in keiner Form zu einem Abschwung der Preise geführt, und die kommenden Projekte in den Landeshauptstädten wie Linz, Graz, Innsbruck oder Salzburg bringen dringend benötigte innovative Flächen auf den Markt. 

Bei den Geschäftsflächen zeige sich die Situation eher durchwachsen.

Das sei einerseits der aktuellen Wirtschaftsentwicklung geschuldet, andererseits zeigt E-Commerce immer stärkere Auswirkungen, so Gollenz.

Die Gesamtgröße der Handelsflächen ist rückläufig.

„Es wird sicherlich sehr spannend, wie und in welcher Form die Geschäftsflächen in den kommenden Jahren genutzt werden. Eine sinnvolle Nutzung wird an den einzelnen Betreibern liegen“, zeigt sich Gollenz überzeugt.

Der wichtigste Faktor wird die Anpassung des Mietermixes an die Wünsche und Gewohnheiten der Konsumenten sein. 

Wien ist anders – Eigentumsquote bei 20%

„Wien ist grundsätzlich anders“, unterstreicht der stv. Fachverbands-Obmann Michael Pisecky.

  • Im Vergleich zu allen anderen Bundesländern, wo die Eigentumsquote bei durchschnittlich 60% liegt, bewohnen in Wien nur 20% der Bevölkerung eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus.
  • Der Markt ist also vergleichsweise klein.
  • Es gibt kaum gebrauchte Eigentumswohnungen, weshalb die Preise auch 2018 um 4% gestiegen sind. 
  • Mit einer moderaten weiteren Steigerung ist auch in den kommenden Jahren zu rechnen.
  • Im Erstbezug gibt es viele Fertigstellungen und ein breites Angebot, speziell in den Bezirken 10, 21,22, und 23.
  • Getrieben durch die hohen Grundkosten und die gerade in den letzten Jahren stark gestiegenen Baukosten, liegen die Preise um 6,5% über dem Vorjahr.
  • Durch den hohen Marktdruck werden höhere Preise auf Kundenseite allerdings kaum mehr akzeptiert.
  • Gegenteilig wirkt sich die neue Widmungskategorie aus, die mit der letzten Bauordnungsnovelle beschlossen wurde und die vorsieht, dass bei Um- und Neuwidmungen 2/3 für den geförderten Wohnbau reserviert sind.
  • „Damit ist der Wert für Baugrundstücke gesunken, was wiederum dazu führt, dass kaum verkauft wird und die Preise für bereits gewidmete Grundstücke steigen“, kritisiert Pisecky. 

Die gewerblichen Bauträger tragen wesentlich zur zunehmenden Sättigung des Marktes bei und durch die vielen Investitionen in freifinanzierte Miethäuser und Vorsorgewohnungen ist hier großes Angebot vorhanden.

  • Die Mietpreise sanken im vergangenen Jahr um 2,3%, speziell bei größeren Wohnungen.
  • Die Nachfrage nach Einfamilienhäusern bleibt hoch, viele Wiener weichen nach Niederösterreich aus. 
  • Der große Anteil an Sozialwohnungen in Wien prägt weiterhin die Wohnsituation, wirkt preisdämpfend, es mangelt an sozialer Treffsicherheit.
  • Günstige Wohnungen, speziell schon lange vermietete, werden „aufgehoben“ und fehlen so dem Markt für die Neuvergabe.
  • Der Handlungsbedarf für eine ausgewogene Bewirtschaftung des Wiener Wohnmarkts bleibt groß.

Eugen Otto: Run auf Wiener Zinshäuser ist nicht abgeebbt

„Der Run auf Zinshäuser ist nicht abgeebbt. Dies zeigt sich schon alleine daran, dass die Milliardengrenze zum 4. Mail in Folge übertroffen wurde.

Mit 1,38 Milliarden Euro verzeichnet OTTO Immobilien im Vorjahr den stärksten Umsatz seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009“, erklärt Eugen Otto anhand der Ergebnisse aus dem Ersten Wiener Zinshaus-Marktbericht von OTTO Immobilien.

  • Während die Maximalpreise auf hohem Niveau stabil geblieben bzw. nur leicht angestiegen sind, legten die Mindestpreise in einigen Bezirken teils kräftig zu.
  • Der höchste Zuwachs bei den Mindestpreisen wurde mit einem Plus von 23% im 2. Bezirk verzeichnet, allerdings war dieser auch führend bei den Preissteigerungen der Maximalpreise mit 7%.
  • Die Renditen spiegeln aktuell das besondere Investoreninteresse an Lagen im 1., 2., 15.und 20. Bezirk wider – hier fielen die Maximalrenditen zwischen 0,2%- und 0,4%-Punkten.
  • Laut Otto Immobilien ist nur mehr in einigen Bezirken außerhalb des Gürtels eine Rendite um 3% erzielbar.
  • Alle anderen liegen darunter.
  • Bei den Preiskategorien war die Zahl verkaufter Zinshäuser bis 5 Mio. Euro mit einem Anteil von 79% diesmal vergleichsweise niedriger, der Anteil der Verkäufe mit höheren Volumina hat sich heuer im Vergleich zu 2017 von 10% auf 21 % mehr als verdoppelt.

Die österreichischen Immobilientreuhänder kennen – wie wir gerade lesen konnten – die Immobilienpreise in den Städten und in ländlichen Lagen, wissen um die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern und geben gerne kompetent und fundiert Auskunft.

Sie können aber natürlich auch selbst nachlesen, wie sich die aktuellen Immobilienpreise für die einzelnen Immobilienarten entwickelt haben und dabei auch feststellen, wie sich die Preise in den letzten Jahren entwickelt haben.

Der Immobilienpreisspiegel ist für Mitglieder der WKO zum Preis von 29,– Euro netto (zuzügl. Versandkosten) und für Nichtmitglieder zum Preis von 39,- Euro netto (zuzügl. Versandkosten) erhältlich. Bestellungen bitte per Mail an den Fachverband: bestellung-immo@wko.at

Neben den aktuellen Werten in den Kategorien

  • Baugrundstücke für Einfamilienhäuser
  • Betriebsgrundstücke
  • Geschäftslokale (Miete)
  • Büroflächen (Miete)
  • Mietwohnungen

finden Sie einen direkten Vergleich mit dem Preisspiegel des Vorjahres.

Diese Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind in Prozent ausgewiesen. 

Es werden insgesamt mehr als 10.000 Einzelwerte veröffentlicht!

Im Anhang finden Sie ergänzend wieder eine Entwicklung der letzten fünf Jahre.

Der Immobilienpreisspiegel liefert allen Beteiligten (Käufer, Verkäufer, Kreditgebern, Versicherungen ….) eine wirklich gute Basis allerdings natürlich auf Grundlage von Durchschnittspreisen.

Den „wahren“ Wert Ihrer Immobilie können Sie dann bitte mit Hilfe einer Fachfrau, eines Fachmannes ermitteln – mit dem Immobilientreuhänder Ihres Vertrauens und in Ihrer Nähe.

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels, https://stieger.online/

Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach, Konstanz https://www.allensbach-hochschule.de/

10 Jahre OGB & OGB Gütesiegel

Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe – OGB

Gegründet 18. Juni 2009

ZVR-Zahl 260770022

Obmann Martin Stieger:

  • “Unsere Mitglieder sind unsere Stärke”
  • OGB ist eine überparteiliche Interessenvertretung der gesundheitsbezogenen freien und gewerblichen Berufe und solcher gesundheitsbezogener Berufe die im Rahmen der neuen Selbständigkeit ausgeübt werden.
  • OGB vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber Kammern, Staat und Parteien……
  • Das OGB-Mission Statement:

  Wir arbeiten mit aller Kraft für unsere Mitglieder

Ziele:

  • Vertretung der Interessen der Mitglieder
  • Schutzfunktion gegen Abmahnanwälte
  • Gemeinsamer Einkauf von Leistungen Dritter
  • Eigenes Gesundheitsberuferegister – im Gesundheitsberuferegister auf Grundlage des GBRG fehlen z.B. die Heilmasseure und die Hebammen
  • Zuordnungsersuchen an die NQR-Koordinierungsstelle (NKS)
  • Qualitätsgütesiegel
  • ……………..

Die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe (OGB), ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung, Entwicklung und Vertretung der neuen gesundheitsbezogenen gewerblichen Berufe und solcher gesundheitsbezogener Berufe die im Rahmen der neuen Selbständigkeit ausgeübt werden.

Der Verein darf sich hiezu auch an wirtschaftlichen Unternehmen – auch als Vollhafter – beteiligen und arbeitet auch mit anderen Institutionen, Kammern und Vereinen, insbesondere mit facheinschlägigen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen zusammen.

OGB verleiht ein Qualitätsgütesiegel an  Bildungseinrichtungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen –  10 Gebote der qualitätsvollen Bildungseinrichtung: 

  1. Erwachsenenbildung im Bereich der Gesundheit ist die Haupttätigkeit der Organisation
  2. Der/die LeiterIn oder zumindest ein/e MitarbeiterIn der Einrichtung muss 2 Jahre Berufspraxis in einer EB-Einrichtung und/oder eine pädagogische Ausbildung bzw. Berufsausbildung mit pädagogischer Zusatzqualifikation nachweisen.
  3. Es werden nur eingetragene bzw. protokollierte Unternehmen bzw. Vereine zugelassen.
  4. Das Unternehmen/ der Verein muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindesten zwei Wirtschafts- bzw. Kalenderjahren Erwachsenenbildungs-/ Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt haben.
  5. Die Geschäftsbedingungen der Organisation müssen öffentlich transparent bzw. allgemein zugänglich sein.
  6. Die Bildungsangebote stehen in keinem Zusammenhang mit Produktschulungen.
  7. Die Bildungsveranstaltungen sind für alle InteressentInnen frei zugänglich und die Lehrgangs- bzw. Schulungsgebühren nachvollziehbar.
  8. Die Bildungsangebote werden öffentlich in einem selbständigen Programm regelmäßig angeboten
  9. Die Bildungsangebote sind vielfältig, d.h. es werden zumindest drei unterschiedliche Kurstypen im Wirtschaftsjahr/ Kalenderjahr angeboten.
  10. Die Bildungseinrichtung muss ein qualitätssicherndes System nachweisen.

Das Qualitätsgütesiegel kann auch an natürliche Personen verliehen werden, die in gesundheitsbezogenen Berufen arbeiten.

Voraussetzungen bei Personen:

  • einschlägige Ausbildung im Ausmaß von mindestens 200 Stunden
  •  Weiterbildungsbereitschaft von 24 UE in zwei Jahren
  • Einhaltung von Wohlverhaltensregeln
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

das Gütesiegel wird dann auf 5 Jahre verliehen und kann mit dem Nachweis der Versicherung und der bestätigten Weiterbildung natürlich immer wieder um 5 Jahre verlängert werden.

Derzeit erarbeitet OGB ein Register gesundheitsbezogener Berufe (RGB) nach dem Vorbild des Gesundheitsberufe-Registers in welchem die Berufsgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege, als auch Angehörige der Medizinisch-Technischen-Dienste, das heißt: PhysiotherapeutInnen, DiätologInnen, LogopädInnen, ErgotherapeutInnen, biomedizinische AnalytikerInnen, LogopädInnen und Radiologie-TechnologInnen erfasst werden.

Analog zu anderen Gesundheitsberufen (ÄrztInnen, ZahnärztInnen, PsychotherapeutInnen, Hebammen, etc.) werden im Gesundheitsberufe-Register und im künftigen Register gesundheitsbezogener Berufe (RGB) Namenslisten samt Ausbildung geführt, die öffentlich und über Internet abrufbar sind.

vgl. dazu http://www.bmg.gv.at/home/Presse/Pressemeldungen/Oberhauser_Gesundheitsberufe_Register_Gesetz_wichtiger_Beitrag_zu_PatientInnensicherheit_und_KonsumentInnenschutz

OGB auf facebook

Gesundheitsthemen und Berufsrechtliches zu Gesundheitsberufen:

https://martinstieger.blog/category/gesundheit/

Rückfragen und Kontakt:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:


HC Strache ins EU-Parlament: echter Wählerwille oder die Schmarotzer-Wirt-Beziehung Identitäre – FPÖ?

Noch ist offen, ob Heinz Christian Strache sein Mandat als EU-Abgeordneter annimmt oder nicht, von der Bundeswahlbehörde wurde es ihm jedenfalls bereits zugewiesen.[1]

In Leserbriefen – auch Klubobmann Norbert Hofer argumentierte bei Armin Wolf so – wird ins Treffen geführt, dass es sich dabei jedenfalls um den „Wählerwillen“ handle..

Das kann man so nicht stehen lassen.

44.751 Vorzugsstimmen – als eigene Liste gesehen – würden für den Einzug jedenfalls nicht reichen:

Die Europawahl 2019 erfolgte u.a. auf Grund folgenden Prinzipien:

  1. Verhältniswahl (die zu vergebenden Mandate werden mittels des d’Hondtschen Verfahrens ermittelt);

Das bedeutet z.B. dass die SPÖ ihr 5. Mandat mit der Stimmenzahl 180.630 erhielt und die Grünen nach dem Austritt der Briten – wenn sich daraus ein 19. Mandat für Österreich ergibt, dieses mit der Stimmenzahl 177.398 erhalten.

Die NEOS mit insgesamt 319.024 Stimmen erhielten genau 1 Mandat.

Mit 45.000 Stimmen wäre HC Strache nicht auch nur annähernd in das EU –Parlament gelangt.

Allerdings würde er dem zweiten Prinzip:

  • Vorzugsstimmen können durch Eintragung auf dem Stimmzettel vergeben werden; für eine Vorreihung sind Vorzugsstimmen im Ausmaß von 5 % der auf die Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erforderlich;

genügen.

Im Falle Straches hätten 32.506 Vorzugsstimmen für die Vorreihung genügt, er erreichte 6,88 % an Vorzugsstimmen.

Unterstützung durch die Identitären:

Da die Identitären für Strache Vorzugsstimmen warben und wie wir sehen damit auch erfolgreich waren, zeigt ein demokratiepolitisches Problem auf.

Eine verschworene Truppe innerhalb einer wahlwerbenden Partei kann sich mittels einer Vorzugsstimmenkampagne und diesen 5 % der für eine Partei abgegebenen Stimmen das Mandat holen:

  • wenn die Partei zumindest ein Mandat erhält,
  • wenn der/die Kandidat(in) nur irgendwo auf dem Stimmzettel steht und
  • kein anderer Kandidat auf dieser Parteiliste mehr Vorzugsstimmen erhält.

Das ist auch nicht wirklich neu und hatten wir schon 2004 erlebt.

Ich beschäftigte mich schon damals kritisch mit dieser Möglichkeit:

Für die Europawahl 2004 stellte die FPÖ erneut den bisherigen EU-Abgeordneten Hans Kronberger als Spitzenkandidaten auf.

Andreas Mölzer startete als Vertreter des deutschnationalen Flügels in der FPÖ eine Vorzugsstimmenaktion, erreichte 14 % Vorzugsstimmen und erkämpfte sich so sein Mandat, obgleich 80 % der FPÖ-Wähler damals überhaupt keine Vorzugsstimme vergaben!

Kann man daher wirklich vom Wählerwillen sprechen – ich glaube nicht.

Ich sehe eher die Gefahr, dass eine kleine Gruppe (z.B. die Identitären), die den Einzug aus eigener Kraft niemals schaffen könnte, sich schmarotzend eines Wirtes (z.B. der FPÖ) bedient, dem der Einzug gelingt und von diesem wie ein Parasit ins Parlament getragen wird.

„In Flora und Fauna sind Schmarotzer Pflanzen oder Tiere, die „auf Kosten eines anderen leben“. Das in der Natur häufig zu beobachtende Phänomen nennt man Parasitismus. Dieser liegt vor, wenn der sogenannte Wirt vom Schmarotzer oder Parasiten geschädigt wird. Der Volksmund nennt den Efeu einen Schmarotzer, obwohl dieser seinen Wirt nicht beeinträchtigt. Misteln sind dagegen sogenannte Halbschmarotzer, die dem Wirt Wasser und Nährstoffe nehmen, der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer. Ursprung des Wortes ist das frühnhd. Verb smorotzen „betteln, von anderen leben“, das im 15. Jh. das Substantiv smorotzer „Bettler, Parasit“ inspirierte. Parasitos hieß in der griechischen Antike ein Priester, der als Aufseher der Getreideopfer einen Teil derselben bekam, also „mitessen“ durfte (vgl. griech. para „neben“ und sitos „Speise“).“

https://www.wissen.de/wortherkunft/schmarotzer

Wie sehen Sie diese Überlegungen?

Die Diskussion darüber würde mich freuen:

Martin.stieger@liwest.at


[1] Die Bundeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung am 12. Juni 2019 das endgültige Ergebnis festgestellt.

Von Österreich können 18 Abgeordnete in das Europäische Parlament entsendet werden.

Folgenden Bewerberinnen und Bewerbern wurden Mandate zugewiesen:

  • Mag. Karoline Edtstadler – ÖVP
  • Dr. Othmar Karas – ÖVP
  • Mag. Dr. Angelika Winzig – ÖVP
  • Simone Schmiedtbauer – ÖVP
  • Mag. Lukas Mandl – ÖVP
  • Barbara Thaler – ÖVP
  • Dipl.-Ing. Alexander Bernhuber – ÖVP
  • Mag. Andreas Schieder – SPÖ
  • Mag. Evelyn Regner – SPÖ
  • Mag. Dr. Günther Sidl – SPÖ
  • Mag. Dr. Bettina Vollath – SPÖ
  • Hannes Heide – SPÖ
  • Harald Vilimsky – FPÖ
  • Heinz-Christian Strache – FPÖ
  • Mag. Dr. Georg Mayer, M.B.L.-HSG – FPÖ
  • Mag. Werner Kogler – GRÜNE
  • Sarah Wiener – GRÜNE
  • Claudia Gamon, MSc – NEOS

Gesundheitsberuferegister – nur noch 2 Wochen Zeit für die Registrierung!

Seit 1. Juli 2018 ist für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste die Registrierung im Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes.

Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihren Beruf bereits ausüben, haben für die Antragstellung bis zum 30. Juni 2019 Zeit.

Das betrifft rund 120.000 bereits im Beruf stehende Personen.

Wer am 1. Juli 2018 noch keinen Gesundheitsberuf ausübt (z.B. nach einer Ausbildung oder nach Berufsunterbrechung), muss vor Beginn der Berufsausübung einen Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Behörde stellen.

Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erfolgt über Antrag der/des Berufsangehörigen bei der zuständigen Registrierungsbehörde.

Der Antrag kann persönlich oder online mittels Handysignatur oder Bürgerkarte eingebracht werden. Eine Berufsausübung ohne Registrierung ist grundsätzlich nicht möglich.

Für Personen, die am 1. Juli 2018 bereits in ihrem Beruf tätig sind, besteht eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019.

Die Registrierung ist auf fünf Jahre befristet, eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Die Registrierung ist kostenlos. Nach Eintragung in das Register wird ein Berufsausweis zugeschickt.

Für die Registrierung bereits aktiver Berufsangehöriger sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • Ausbildungsabschluss/Qualifikationsnachweis(e) (Zeugnis, Diplom, Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid oder FH-Bachelorurkunde)
  • Bei Namensänderung(en) seit Erhalt des Abschlusses: Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Nachweis freiwillige Namensänderung etc. 
  • Passfoto
  • Unterschriftsblatt (bei Online-Antrag, bei persönlicher Antragstellung wird vor der Behörde unterschrieben)

Die Unterlagen sind bei persönlicher Antragstellung im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so sind sie in deutscher Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin/einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Online-Registrierung

Hier können Sie den Antrag auf Registrierung online mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur stellen.

Öffentliches Register

Bestimmte Daten aus dem Gesundheitsberuferegister sind öffentlich zugänglich.

Welche Daten das sind, ist im Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) definiert.

Das öffentliche Register soll dazu dienen, der Bevölkerung einen Überblick über die vorhandenen Gesundheitsberufe und die jeweiligen Berufsangehörigen mit ihren Grundqualifikationen zu geben und im Bedarfsfall die Suche nach geeigneten Anbietern zu ermöglichen.

Den Link zum öffentlichen Register finden Sie hier

Folgende Daten sind im öffentlichen Register einsehbar:

  • Vorname(n), Familienname
  • akademische Grade
  • Geschlecht
  • Berufs- und Ausbildungsbezeichnung
  • Art der Berufsausübung (z.B. freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Eintragungsnummer und Datum der Registrierung
  • Gültigkeitsdatum der Registrierung
  • Ruhen der Registrierung

Bei freiberuflich Tätigen sind zusätzlich Berufssitze und Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten einsehbar.

Darüber hinaus können Berufsangehörige freiwillig folgende Daten in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen oder selbst eintragen:

  • Fremdsprachenkenntnisse
  • Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen
  • absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen
  • berufsbezogene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Web-Adresse

Auf einen „Schönheitsfehler“ des GBRG habe ich an anderer Stelle schon hingewiesen. Das Gesundheitsberuferegister berücksichtigt die Heilmasseure und auch die Hebammen leider nicht.

Eine INFORMATION betreffend Anerkennung als medizinische Masseurin / medizinischer Masseur oder Heilmasseurin / Heilmasseur finden Sie hier:

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

Werkmeister – eine chancenreiche Qualifikation – 10 gute Gründe für die Werkmeisterausbildung:

10 gute Gründer für die Werkmeisterausbildung:

  1. Der Abschluss einer Werkmeisterschule ersetzt unter anderem die Lehrlingsausbilderprüfung,
  2. das Modul „Fachbereich“ der Berufsreifeprüfung und
  3. befähigt gemeinsam mit der Unternehmerprüfung nach zwei- bis vierjähriger fachlicher Tätigkeit zur Ausübung eines Gewerbes,
  4. die Berechtigung zum Einstieg in das 3. Semester der HTBL für Berufstätige der jeweiligen Fachrichtung,
  5. erfüllt die Zugangsvoraussetzung (Studienberechtigungsprüfung) zur Pädagogischen Hochschule im Bereich Berufsschulpädagogik.
  6. Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister gleichgestellt Personen, die die Meisterprüfung absolviert haben, seit 2008 dem Industriemeister in Deutschland gleichgestellt. Werkmeister haben die Qualifikation für Meistertätigkeiten im Betrieb, in der technischen Administration und derQualitätssicherung. Angestellte Werkmeister in der Industrie und dem öffentlichen Dienst sind in ihrer Verwendungsgruppe dem Techniker mit Fachschulabschluss gleichgestellt.
  7. Der Meisterbrief wird innerhalb der EU anerkannt. Dies wird in der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt, bei der der Meisterbrief in Deutschland im Januar 2012 (in Österreich September 2018) im Rahmen der Erstellung des Europäischen Qualifikationrahmens (EQR) auf die Stufe 6 von 8 eingeordnet wurde. Damit steht der Meisterabschluss mit dem Bachelor (B.Eng., B.Sc.) sowie dem Staatlich geprüften Techniker auf der gleichen Stufe.
  8. Personen mit einem Werkmeisterabschluss können nach dem am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen neuen Ingenieurgesetz (IngG 2017) nach sechs Jahren einschlägiger Berufspraxis die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur beantragen, wenn sie die Hochschulreife (Matura oder gleichgestellter Abschluss) nachweisen können.
  9. Außerdem die direkte Zulassung zu Masterlehrgängen in der Weiterbildung z.B. zum MBA der ASAS (als Fernstudienprogramme des AIM der FH Burgenland angeboten) und
  10. direkte Zulassung zu Bachelorstudien in Deutschland, z.B. an der Hochschule Allensbach, Allensbach University, Konstanz, die ein BWL-Bachelorstudium in Fernlehre anbietet.

Werkmeister werden in Österreich an öffentlichen Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht (nach gesetzlichen Lehrplänen) ausgebildet und dauert die Ausbildung im Allgemeinen vier Semester.

Die Werkmeisterschulen für Berufstätige sind gemäß Schulorganisationsgesetz Sonderformen von technischen und gewerblichen Fachschulen.

Als Schulen im nicht-universitären Tertitärbereich sind sie auf dem Level ISCED 5B eingestuft.

Aufnahmevoraussetzung in eine Werkmeisterschule für Berufstätige ist ein facheinschlägiger Lehrabschluss oder der Abschluss einer einschlägigen Fachschule.

Die meisten Werkmeisterschulen in Österreich werden von den Berufsförderungsinstituten (BFI) und von den Wirtschaftsförderungsinstituten (WIFI) als Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht geführt.

Über den engen Industriesektor hinaus werden dort auch Meisterabschlüsse für die Sektoren Bau- und Immobilienwirtschaft, Ingenieurbüros, Kosmetik, Speditionen und Transportagenturen und Versicherungsmakler angeboten.

Werkmeister sind qualifizierte Führungskräfte für verschiedene Gewerbe und Industrien.

Um Werkmeister/in zu werden, muss man, wie schon ausgeführt,  eine Werkmeisterschule besuchen.

Die gibt es für verschiedene technische Berufe: Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Bauwesen, Bio- und Lebensmitteltechnologie, Schweißen und einige mehr.

In zwei Schuljahren (bzw. 4 Semestern) bereiten sich Fachkräfte, die bereits eine Lehre absolviert haben, auf die Werkmeisterprüfung vor.

Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister gleichgestellt mit Personen, die die Meisterprüfung absolviert haben.

Einen Unterschied zur Meisterprüfung gibt es jedoch: Werkmeister müssen nicht eine große Prüfung ablegen.

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

Handel ist Wandel – Einkaufen damals und heute

Schaut man sich ein hundert Jahre altes Foto eines Welser Kaufmannsladens an, sieht man ein Schaufenster, sonst keine Werbung außer dem Namen des Inhabers.

Das Einkaufen in einem solchen Laden war völlig normal.

Kleine Greißlereien, Milchgeschäfte, Bäckereinen, Fleischereien und natürlich Gastwirtschaften, daneben Schneider und Schuster, andere Handwerker und Trafiken boten – weil es ja keine Autos gab – die Grundversorgung an jeder Ecke.

Mit dem üblichen Straßenverkauf, einer wichtigen Nahversorgungsaufgabe der „Milchfrauen“, die Haus um Haus mit Milch, frischen Eiern, Brot, Obst und Gemüse versorgten, gab es auch keine unversorgten Ortsteile.

Die Ware wurde noch aus Schubladen in Papiertüten gefüllt oder Zeitungspapier eingewickelt.

Heute wird diese allgemeine Versorgung mit den wichtigsten Lebensmitteln von Supermärkten oder Discountern übernommen, und die kleinen Eckläden mit ihrer „Tante Emma“ sind verschwunden.

Auch Schuhe und Textilien, TV- und Haushaltsgeräte werden in Einkaufszentren oder besser noch online bei Amazon gekauft.

Das führt in Gesprächen zu nostalgischen Seufzern – früher sei das doch viel besser gewesen.

Unsere Abfallcontainer quellen über vor Verpackungsmaterialien, die bekannten Familienunternehmen sterben aus oder gibt es gar nicht mehr. Die Uniformität hat auch in Wels Einzug gehalten.

Wir kaufen entweder in einer Filiale einer deutschen Kette oder im Internet ein.

Aber ist wirklich alles schlechter geworden?

Sind wirklich alle typischen Welser Familienunternehmen verschwunden?

Die Zahl leer stehender Geschäfte in der Welser Innenstadt ist stark zurück gegangen und trotzt dem Online-Handel mit pfiffigen Ideen und großem persönlichen Engagement.

Und ganz generell, der durchschnittliche Welser Haushalt kann sich deutlich mehr leisten als früher, kann aus einer Fülle von Angeboten wählen, die noch vor 70 Jahren unvorstellbar gewesen wäre.

Durch Konkurrenzdruck arbeiten die Handelskonzerne heute mit sehr viel geringeren Margen als früher. Die Preise sind im Vergleich zum Arbeitseinkommen viel günstiger, die Waren sind sogar frischer und vor allem viel hygienischer verpackt und damit allgemein gesünder als in unserer nostalgischen Verklärung.

Denken Sie nur daran, dass den größten Anteil an der Verlängerung der Lebenszeit der Menschen die Verbesserung unseres Trinkwassers hatte, also die Hygiene im weitesten Sinne.

Nostalgie macht zwar viel Spaß, führt uns aber rational manchmal auch ein wenig in die Irre.

Einkaufen in Wels bereitet immer noch großes Vergnügen und ich persönlich kaufe nicht bei Amazon, schon der Umwelt und der Mitarbeiterbehandlung wegen.

Erschienen in „Die Monatliche“, Ausgabe 51

Probleme für AbsolventInnen aus FH-Lehrgängen zur Weiterbildung müssen endlich durch klare Formulierungen im UG 2002 und den Gewerbezugangsverordnungen gelöst werden

Jüngst wurde ich wieder einmal um Hilfe gebeten weil eine Universität bei der Anrechnung erbrachter Studienleistungen aus einem Lehrgang universitären Charakters in völliger Unkenntnis der Sach- und Rechtslage  Probleme machte.

Leider kann das AbsolventInnen aus einem FH-Lehrgang zur Weiterbildung auch passieren, der § 78 Universitätsgesetz 2002 – UG – neu – ist mehr als nur unglücklich formuliert:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie ….

(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie

1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen
2. …..
abgelegt wurden.

(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Die wörtliche Auslegung (Wortinterpretation), von für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organen gerne vorgenommen, würde Anrechnungen von außerordentlichen Studierenden aus Fachhochschulen nicht erlauben, nur an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erbrachte Studienleistungen würden herangezogen werden können.

So ein Unsinn werden Sie jetzt denken?

Leider nein, es ist genau so und mir in den letzten Jahren wiederholt untergekommen. Mit viel Mühe erreicht man die Anrechnungen dann doch, nur ich frage mich schon etwas ermüdet, warum muss man darum kämpfen, nur weil bei der Novellierung des § 78 UG geschludert wurde?

Ich kann daher nur ersuchen, dass der § 78 UG novelliert wird und überhaupt die Definition Lehrgang der Weiterbildung alle entsprechenden Lehrgänge umfasst.

Leider ist das UG aber nur ein Teil der Benachteiligungen, welchen FH-AbsolventInnen mit Lehrgängen zur Weiterbildung ausgesetzt sind.

Neben dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) welches nur Universitätslehrgänge kennt (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien …“ sind es die Gewerbezugangsverordnungen, die FH-AbsolventInnen diskriminieren.

Vor bereits mehr als 4 Jahren habe ich versucht die FHK für das Bemühen zu begeistern, die Lehrgänge (in) der Weiterbildung als Überbegriff für die

􀁸 Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

􀁸 Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), mit 31.12.2012 ausgelaufen

􀁸 Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) und

􀁸 Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

in den Gewerbezugangsverordnungen zu verwenden und auch in weiteren gesetzlichen Grundlagen die Benachteiligung von FH-Studierenden, insbesondere der ao. Studierenden in Lehrgängen zur Weiterbildung zu beseitigen.

In anderem Zusammenhang hat mir das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jüngst mitgeteilt, dass in keinem einzigen Fall bislang versucht wurde, Lehrgänge zur Weiterbildung als facheinschlägig für den Zugang zu reglementierten Gewerben (§ 94 GewO 1994) zu benennen.

Das wäre aber sehr wichtig, denn, wie zwei Beispiele zeigen, werden andere Lehrgänge der Weiterbildung (taxativ) angeführt:

1) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:












1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder  ….

2) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:












1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und …

Sonst kann man FH-AbsolventInnen ein Verfahren nach § 19 GewO (Individuelle Befähigung) nicht ersparen und ist es für mich wirklich nicht verständlich, dass ein Lehrgang an der Universität absolviert zum Gewerbe (§ 18 GewO) führt und – beim inhaltsgleich absolvierten Lehrgang an einer FH – Antragsteller um die individuelle Befähigung ansuchen müssen.

Rückfragen beantworte ich sehr gerne:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

Drittes Bodensee-Forum 2019 der Hochschule Allensbach:

Den Wandel gestalten, präventiv und nachhaltig sanieren

02. und 03. Juli 2019 im Konzil Konstanz

Seit der globalen Finanzkrise sind Initiativen zur Reform des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts in Europa und anderswo auf der Welt in das Blickfeld der Rechtspolitik und der Rechtsanwender gerückt.

Insbesondere die Erleichterung der Unternehmenssanierung und die Bedeutung effizienter Mechanismen im Umgang mit in Not geratenen, aber überlebensfähigen Unternehmen hat das Handeln der Europäischen Union (EU) bestimmt.

Die unter dem Stichwort „präventive Restrukturierung“ europaweit laufenden Bemühungen, Unternehmen in Schwierigkeit einen neuen, dritten Weg aufzuzeigen, bestimmt daher auch das 3. Bodensee-Forum.

Auch die Auswirkungen des Brexit beeinflussen die Diskussion und fordern neue Handlungsperspektiven für Unternehmen, ebenso wie die Auswirkungen auf die Berater- und Verwalterbranche.

Das Bodensee-Forum bietet auch 2019 einen Rundumblick und gibt Orientierung in vielfältigen praktischen Fragen, insbesondere der Nachhaltigkeit von Sanierungen in der DACH-Region.

Ausgewählte Einzelfragen und Aspekte der Insolvenz im Kapitalmarktrecht machen auch Konstanz 2019 wieder zu einem „Muss“ für alle Sanierungs- und Restrukturierungsinteressierten.

Anmeldung

Bitte nutzen Sie zur Anmeldung das Online-Formular

auf der Internetseite: https://kongress-bodenseeforum.de/anmeldung/

Veranstaltungsort: Konzil Konstanz, Hafenstraße 2, 78462 Konstanz

www.konzil-konstanz.de

Teilnahmegebühr

Die Teilnahmegebühr beträgt 230,00 Euro ohne USt.

Das DIAI ist nach § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Mitglieder des Bundes Deutscher Rechtspfleger und Hochschulangehörige haben freien Zutritt nach entsprechender vorheriger Anmeldung.

Mit der Anmeldung kann bereits eine Bescheinigung iSd § 15 FAO über 6 Zeitstunden angefordert werden.

Während der Veranstaltung ist dafür der Nachweis der Anwesenheit vormittags wie nachmittags durch Unterschrift in der Anwesenheitsliste zu führen.

Anerkannte Pflichtfortbildung für Fachberater (DStV e.V.)

Veranstalter:

Deutsches Institut für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI)

www.diai.org

Allensbach Hochschule Konstanz

www.allensbach-hochschule.de

Bund Deutscher Rechtspfleger

Landesverband Baden-Württemberg

www.bw.bdr-online.de

PROGRAMM

Dienstag, 02. Juli 2019

ab 18:00 Eintreffen der Teilnehmer und Aperitif im Konzil Konstanz

19:00 Abfahrt zur Bodenseefahrt MS Uhldingen mit bayerischem Buffet an Bord

ca 21:00 Rückkehr in den Hafen

Mittwoch, 03. Juli 2019

ab 8:00 Empfang der Teilnehmer, Kaffee, kleiner Imbiss

8:50 Begrüßung der Teilnehmer und Einführung in die Veranstaltung

Prof. Dr. Hans Haarmeyer / Leitender Direktor des DIAI

Prof. Dr. Sonja Keppler / Allensbach Hochschule

Stefan Lissner / AG Konstanz

9:00 Grußwort MD Elmar Steinbacher / JuM BaWü

09:15 bis 10:45 Themenkreis 1

Präventive Restrukturierung in Europa – Möglichkeiten und Grenzen

9:15 Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur präventiven Restrukturierung in der DACH-Region: Ziele – Pläne – Umsetzungsszenarien

Länderberichte

Österreich: Hon.-Prof. Dr. Franz Mohr / BMVRDJ Wien

Deutschland: Alexander Bornemann / BMJV Berlin

Schweiz: Prof. Dr. Ulrich Haas / Universität Zürich

10:15 Diskussion mit den Referenten und RA Georg J. Wohl / Zürich sowie Michael Pluta / Ulm

10:45 Kaffeepause

11:15 bis 13:00 Themenkreis 2

Brexit und andere aktuelle Entwicklungen

11:15 Brexit: Nach dem Austritt und vor der neuen Wirtschaftspartnerschaft – Was kommt auf die Unternehmen zu?

Jürgen Matthes / Institut der deutschen Wirtschaft, Köln

11:45 Charles Vögele – ein Sanierungsverfahren in Österreich

Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser / Universität Graz

RA Dr. Clemens Jaufer / Insolvenzverwalter, Österreich

12:30 Einheitliche Prüfung in Eigenverwaltungsverfahren für Gläubigerausschuss und Gericht

RA und Dipl.Kfm Erion Metoja / Sachverständigeninstitut Dr. Eisner

13:00 Mittagspause / Buffet

14:00 bis 18:00 Themenkreis 3

Grenzüberschreitende Sanierungen und aktuelle Fragen der Sanierungs- und Insolvenzpraxis

14:00 Pfändungsschutzanträge bzgl. Arbeitseinkommen bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Dipl.-Rpflin Sylvia Wipperfürth / SIIW Sachverständigen-Institut für Insolvenz- und Wirtschaftsrecht, Alsdorf

14:20 Erhöhter Pfändungsfreibetrag bei Schuldnern die in der Schweiz leben (§ 850 f ZPO)

RA Christian Zschocke / Haischer & Partner

14:40 Behandlung des Eigentumsvorbehalts in schweizerischen Konkursverfahren

RAin Sabina Schellenberg / FRORIEP Legal AG, Zürich

15:00 Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren am Beispiel der InterSky Luftfahrt GmbH

Dr. Thorsten Schleich / österreichischer Masseverwalter

Mag. Lukas Pfefferkorn / Wien

15:30 Die Insolvenzverwaltung von Konzernen in der Dachregion

Dipl.-Kfm. Arndt Geiwitz / Schneider Geiwitz, Neu-Ulm

16:00 Kaffeepause

16:15 Professionelle Eigenverwaltung bei grenzüberschreitenden Sanierungen

RA Robert Buchalik / BV ESUG, Buchalik Brömmekamp

16:45 Die Haftung und Stellung des Anlegers in Krise und

Insolvenz – vom Gesellschaftsrecht zum Kapitalmarktrecht

RA Ralph Veil / Mattil & Kollegen, München

17:15 Ausgewählte Fragen bei der Durchsetzung von Forderungen durch ausländische Insolvenzverwalter in der Schweiz

Philipp Possa / Transliq AG Bern

18:00 Schlusswort und Ende der Veranstaltung

REFERENTEN

Alexander Bornemann

RA Robert Buchalik

Schneider Geiwitz

Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Prof. Dr. Ulrich Haas

RA Dr. Clemens Jaufer

Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser

Stefan Lissner

Jürgen Matthes

RA Dipl.Kfm Erion Metoja

Prof. Dr. Franz Mohr

Mag. Lukas Pfefferkorn

Philipp Possa

RAin Sabina Schellenberg

RA Dr. Thorsten Schleich

MD Elmar Steinbacher

RA Ralph Veil

Dipl.-Rpflin Sylvia Wipperfürth

RA Georg J. Wohl

RA Christian Zschocke

Herzliche Einladung zu den Praxistagen und dem Wirtschaftsakademikertag in St. Pölten

Praxistage 2018

Die Praxistage 2019 finden am 1. und 2. Juli 2019 im Landhaussaal des Landhauses der NÖ Landesregierung, Landhausplatz 1, Haus 1B, 3109 St. Pölten, statt.

Neben vielen interessanten Fachvorträgen zu den verschiedensten Themen der Digitalisierung hat heuer Herr BM Dr. Josef Moser (Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) zum Business Talk am ersten Konferenztag zugesagt.

Die Eröffnung der Konferenz wird heuer Frau Landesrätin Mag.a Christiane Tischl-Hofmeister (Land Niederösterreich) in Vertretung von Landeshauptfrau Mag. Johanna Mikl-Leitner vornehmen.

Mag. Helmut Miernicki (Geschäftsführer ecoplus. Niederösterreichs Wirtschaftsagentur) und Dr. Hubert Schultes (Generaldirektor Niederösterreichische Versicherung)  werden die Begrüßung im Rahmen eines Keynotes vornehmen. 

Frau Landesrätin Dr.in Petra Bohuslav (Land Niederösterreich), Herr Mag. Georg Bartmann (Leiter Wirtschaft, Tourismus und Technologie) und Herr DI (FH) Matthias Weiländer (Geschäftsführer Marketing St. Pölten) werden in verschiedenen Keynotes darstellen, welche Auswirkungen die Digitalisierung auf die Unternehmen, die BürgerInnen und den Tourismus hat.

Bürgermeister Mag. Matthias Stadler (Bürgermeister Landeshauptstadt St. Pölten), KommR Dr. Christian Moser (Vizepräsident Wirtschaftskammer Niederösterreich) und DI Dr. Hans Aubauer (Generaldirektor SVA) werden die Eröffnung des zweiten Konferenztages vornehmen. Generalsekretär und Kabinettchef Dipl.-Ing. Michael Esterl (BM für Digitalisierung und Wirtschaftssstandort) ist Gast des Business Talks am zweiten Konferenztag. 

Dr. Manfred Weiss (Gründer der Fachzeitung “Computerwelt”) wird im heurigen Expertengespräch mit 6 CIOs die Frage stellen: Digitalisierung – Disruptive Technologie oder “neuer Wein in alten Schläuchen”? Es diskutieren hierzu Herr Dipl.-Ing. Mag. Günther Tschabuschnig (CIO ZAMG), Herr Thomas Zapf (CDO Verbund), Herr Dipl.-Ing. Bernd Logar (CIO TU Wien), Herr Rainer Steffl (CIO Mondi Group), Herr Alexander Ebner (CIO Gebauer & Griller) und Herr Dipl.-Ing. Klaus Glatz (CIO Andritz AG) .

Herzstück der Konferenz bilden auch heuer wieder zahlreiche spannende Vorträge zu modernen Themen der Informations- und Kommunikationstechnologie und die persönlichen Gespräche an den einzelnen Themeninseln. Hier steht insbesondere Ihr persönlicher Nutzen, und kein unverständliches technisches “Kauderwelsch” im Mittelpunkt.

Melden Sie sich rasch an uns sichern Sie sich jetzt schon Ihren Platz zur kostenlosen Teilnahme als Gast dieser einzigartigen Konferenz für Entscheider!


Montag, 01. Juli 2019

08:30
Check in und Begrüßungskaffee: Niederösterreichisches Landhaus – Landtagssaal, Landhausplatz 1, Haus 1B, 3109 St. Pölten

09:00
Begrüßung: Digitalisierung bei der Niederösterreichischen Versicherung. Generaldirektor Dr. Hubert Schultes (Niederösterreichische Versicherung).

09:20
Keynote: Das Haus der Digitalisierung als Leuchtturmprojekt der Digitalisierungsstrategie Niederösterreichs. Mag. Helmut Miernicki (ecoplus Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH).

09:40
Impulsreferat: St. Pölten als aufstrebender Wirtschaftsstandort mit vielen Pluspunkten. Zahlen und Fakten. Dipl.-Ing. (FH) Matthias Weiländer (Marketing St. Pölten).

10:00
Keynote: „Digitalisierung anders denken“. Digitalisierung der Landesverwaltung – mehr als „nur“ Softwareentwicklung? Mag. Georg Bartmann (Leiter Wirtschaft, Tourismus und Technologie).

10:20
Eröffnungsworte durch Frau Landesrätin Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister in Vertretung von Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner.

10:40
Kaffeepause

11:10
Digitalisierung versus Security. Kann die Sicherheit mit der Geschwindigkeit der Digitalisierung noch Schritt halten? Hr. Walter Khom, MBA (bit media e-solutions GmbH).

11:50
Eine Zukunft ohne persönlicher digitaler Identität gibt es nicht. Warum wird die eindeutige digitale Identifikation für uns Menschen immer wichtiger? Hr. Josef Weissinger(Soroban IT-Beratung GmbH).

12:30
Mittagspause

13:30
Digitalisierung im Spannungsfeld zwischen Mensch und Maschine. Warum muss der Digitalisierungsprozess bei den Menschen beginnen? Hr. Herbert Leberbauer (Informio Software GmbH).

14:10
Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung mit dem „digitalen Amt“ – oesterreich.gv.at als Plattform für Mobile Government – MR Ing. Roland Ledinger (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort).

14:50
Kaffeepause

15:20
Simplify IT – Die Arbeitswelt ist im Wandel. IT soll sich nach Menschen und Unternehmen richten. – Hr. Christoph Mixa (Konica Minolta Business Solutions Austria GmbH).

16:00
Kommunikation effizient gestalten. Wie sich Digitalisierung und Machine Learning auf unsere Korrespondenz auswirken. Hr. Markus Gruber (DocuMatrix GmbH).

16:40
Keynote: Digitalisierungsstrategie in Niederösterreich. Landesrätin Dr.in Petra Bohuslav (Amt der NÖ Landesregierung).

17:00
Kaffeepause

17:30
Business-Talk „Zur Person“: Dr. Josef Moser (vorm. Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) im Gespräch mit Dr. Daniel Lohninger (Chefredakteur Niederösterreichische Nachrichten).


Dienstag, 02. Juli 2019

08:30
Check in und Begrüßungskaffee: Niederösterreichisches Landhaus – Landtagssaal, Landhausplatz 1, Haus 1B, 3109 St. Pölten09:00
Begrüßung durch Bürgermeister Mag. Matthias Stadler (Landeshauptstadt St. Pölten).
09:10
Keynote: Digitalisierungsstrategie der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Vizepräsident KommR Dr. Christian Moser (Wirtschaftskammer Niederösterreich).
09:30
Impulsreferat: Digitalisierung zur Steigerung des Kundennutzens bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft. Dipl.-Ing. Mag. Dr. Hans Aubauer, CFA (Generaldirektor Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft).

09:50
Podiumsdiskussion: Digitalisierung – Disruptive Technologie oder „neuer Wein in alten Schläuchen“?

  • Dipl.-Ing. Peter Anderla (Vinzenz Gruppe)
  • Dipl.-Ing. Mag. Günther Tschabuschnig (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik)
  • Hr. Thomas Zapf (Verbund)
  • Dipl.-Ing. Bernd Logar (Technische Universität Wien)
  • Hr. Rainer Steffl (Mondi Group)
  • Hr. Alexander Ebner (Gebauer & Griller)
  • Dipl.-Ing. Klaus Glatz (Andritz AG)

Moderation:  Dr. Manfred Weiss (Gründer der Fachzeitschrift “Computerwelt”)

10:50
Kaffeepause

11:20
Wieviel Mensch braucht es für die Entwicklung von künstlicher Intelligenz? Dr. Martin Berninger (d-fine Austria GmbH).

12:00
Breitband 2030 – Österreich im europäischen Umfeld. MR Ing. Mag. Alfred Ruzicka (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie).

12:40
Mittagspause

13:30
Augmented Reality, Big Data und Advanced Analytics – Anwendungen und Beispiele aus der Praxis. Hr. Marcus Kottinger (Axians ICT Austria GmbH). 

14:10
Für ein sicheres Österreich – neue Möglichkeiten zur Einsatzkoordination und im Krisenmanagement. Mag. Oliver Starka, Dr.-Ing. Jens Hartmann (Hexagon Safety & Infrastructure).

14:50
Kaffeepause

15:30
Vorteile durch Machine Learning auf “IBM i”. Status quo und Blick in die Zukunft. Hr. Clemens Zauchner, MSc  (IT-Power Services GmbH).

16:10
Weiterer Fachvortrag (noch ausstehend)

17:00
Business-Talk „Zur Person“: Dipl.-Ing. Michael Esterl (vorm. Generalsekretär und Kabinettchef Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort).


Mittwoch, 03. Juli 2019

08:30 
Check in und Begrüßungskaffee: Haus der Niederösterreichischen Versicherung, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten

10:00
Generalversammlung des Verbandes Österreichischer Wirtschaftsakademiker. Zugelassen sind ausschließlich Mitglieder des Verbandes.


Begleitprogramm für Gäste: Besichtigung des Hauses der Geschichte in St. Pölten 12:00
Mittagsbrunch in den Räumlichkeiten des “NV Forum” auf Einladung von Generaldirektor Dr. Hubert Schultes (Niederösterreichische Versicherung).


13:15
Besichtigung des Landesstudio ORF Niederösterreich. Die Führung übernimmt Frau Dipl.-Ing. Katharina Wöhrer, BSc, Archiv und Dokumentation des Landesstudio NÖ (ORF).

15:00
Abfahrt nach Melk mit Bus.
Führung durch das StiftMelk.
Ausklang im Restaurant des Stiftes Melk mit gemeinsamen Abendessen.
Rückreise nach St. Pölten mit Bus (ca. 18:30).

20:30
Abendkonzert mit Elīna Garanča im Stift Göttweig (Karten sind gesondert zu bezahlen).


Das Ziel der seit über zwölf Jahren bestehenden Konferenzreihe ist es, Entscheidungsträgern den betriebswirtschaftlichen Nutzen verschiedener Themenbereiche der Informations- und Kommunikationstechnologie vor Augen zu führen und ihnen die betriebswirtschaftliche Relevanz für ihr eigenes Unternehmen aufzuzeigen. Im Mittelpunkt der Vorträge und Themeninseln steht daher nicht der technische Prozess, sondern der Nutzen für das Unternehmen und die angesprochenen Unternehmensbereiche .

Die Vorträge umfassen Themen moderner Informationstechnologie und Telekommunikation genauso wie steuerliche und finanzwirtschaftliche Aspekte sowie Themen der modernen Marketing- und Vertriebsunterstützung . 


Praxistage 2018

Eine Teilnahme ist nur nach vorheriger Online-Anmeldung möglich. 

Die Teilnahme an den Business Talks setzt den Besuch der Tageskonferenz voraus. Die Teilnahme an der Konferenz ist kostenlos.

Konferenzort:
Niederösterreichisches Landhaus – Landtagssaal
Landhausplatz 1, Haus 1B
3109 St. Pölten
Anfahrt 
Anmeldung

Zur Anrechnung positiv beurteilter Prüfungen von außerordentlich Studierenden in Regelstudien:

Gefragt zur Möglichkeit von Anerkennungen bzw. Anrechnungen aus einem Lehrgang universitären Charakters führe ich gerne aus:

Natürlich sind positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben anerkennbar bzw. anrechenbar.

Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002.

Der § 78 (8) UG neu bestimmt:

Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie “im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen abgelegt wurden“.

Unter Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen werden dabei alle Lehrgänge der Weiterbildung verstanden:

Universitätslehrgänge (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), 

Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung). 

Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder 

Hochschullehrgängen(§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) 

sonst würden bei (denkunmöglicher) Wortinterpretation des § 78 UG die im Rahmen der Lehrgänge der Weiterbildungalso in allen FH-Lehrgänge der Weiterbildung abgelegten positiv beurteilten Prüfungen nicht angerechnet werden können.

Der § 78 (1) UG (alt) hat daher auch (noch sorgfältiger formuliert) gelautet:

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

Daher langer Rede kurzer Sinn, die positiv abgelegten Prüfungen in einem Lehrgang universitären Charakters sind anrechenbar.

Das zuständige Bildungs-(Wissenschafts-)Ministerium hat das bereits wiederholt auch festgestellt.

Noch einmal zu den Lehrgängen der Weiterbildung:

1) Grundsätzliches:

Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von

• Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

• Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder

• Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)

oder

• Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen.

Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen sind postsekundäre Bildungseinrichtungen, außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die bis 31. 12. 2012 Lehrgänge universitären Charakters anbieten konnten, nicht. Hier waren die Lehrgänge vom Ministerium genehmigt und im Bundesgesetzblatt kund getan worden.

Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen

• in den Zugangsbedingungen,
• dem Umfang und
• den Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage

• einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
• mit starkem Berufsbezug,
• für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.

Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.

Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.

2) Führung:

Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.

Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

3) ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

4) Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen.

5) Qualitätskontrolle in Lehrgängen universitären Charakters durch das BMBWK:

Lehrgänge universitären Charakters wurden durch die Bundesministerin, den Bundesminister, für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach einem umfangreichen peer-review-Verfahren genehmigt und im Bundesgesetzblatt als eigene Verordnung kund getan.

Rechtsgrundlage dafür war das UniStG:

§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfassten Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.

(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:

1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,

3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,

4. Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,

5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,

6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.

Die Voraussetzungen gem. § 27 Abs. (2) Z. 3. (Raum- und Sachausstattung) und 4. (Nachweis der Finanzierbarkeit) prüft das BMBWK noch vor Eröffnung eines eigenen Verordnungsverfahrens.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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