Mit einem MBA-Abschluss – auch nach einem Lehrgang der Weiterbildung – ist die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gegeben.
Reglementierte Gewerbe in Österreich sind Gewerbe, die einen Befähigungsnachweis erfordern.
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003 regelt in den Zugangsvoraussetzungen (§ 1) u.a.
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …..
Die Gewerbeanmeldung erfolgt also mittels MBA-Urkunde und dem Nachweis der einjährigen fachlichen Tätigkeit.
Fachlich einschlägig wird im Abs 2 geregelt:
Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten
im Gewerbe der Unternehmensberatung,
in der Leitung von Unternehmen,
im leitenden Management oder
als Wirtschaftstreuhänder,
die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.
Das Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft, Bildungskonto informiert auf Grund einer Anfrage:
„Sie gehen richtig in der Annahme, dass Lehrangebote an Hochschulen auf Grund von Landesgesetzen bescheidmäßig eingerichtet, gefördert werden. Lehrgänge, die nicht mit einem akademischen Grand enden, sind gemäß den Richtlinien von Seiten des Bildungskontos förderbar.
Hier die etwas längere Übersicht für die Förderperiode 2023 – 2026:
Wer wird gefördert?
Arbeitnehmer/innen, d.h. in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehende Personen
Personen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld haben bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen, sofern sie vorher in einem aufrechten Arbeitsverhältnis waren und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
Wiedereinsteiger/innen nach der Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind, keine Leistungen des AMS erhalten und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
Geringfügig Beschäftigte
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehende Personen
Freie Dienstnehmer/innen
Personen mit einem akademischen Abschluss, sofern ihr Einkommen monatlich nicht mehr als 3.000 Euro brutto beträgt (bei OÖ. Digi-Bonus max. 4.000 Euro brutto)
Ein-Personen-Unternehmer/innen, Kleinunternehmer/innen mit maximal fünf (VZÄ – Vollzeitäquivalent) Beschäftigten. Bei Unternehmer/innen mit einem akademischen Abschluss darf das Einkommen monatlich nicht mehr als 3.000 Euro brutto betragen (bei OÖ. Digi-Bonus max. 4.000 Euro brutto)
Wer wird nicht gefördert?
Personen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind und bisher keinen Arbeitnehmerstatus hatten
Personen, die eine Alterspension beziehen
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nur für einen bestimmten Zeitraum in Oberösterreich angemeldet haben (für Studien- und Ausbildungszwecke, Aupair)
Alle Studien und Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten, die mit einem akademischen Grad abschließen (Bachelor-, Master-, Magister-, Doktorratsstudium, MBA, MSc etc.)
Energetische Aus- und Weiterbildungen
Der Besuch von Hobbykursen und der Erwerb von Lenkerberechtigungen, ausgenommen der Gruppen C bis F bei unmittelbarer beruflicher Anwendung
Esoterische Aus- und Weiterbildungen
Kurskosten unter 100 Euro
Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungs-, Literaturkosten und Prüfungsgebühren
Was wird gefördert?
Gefördert werden berufsorientierte Weiterbildungen und berufliche Umorientierungen (ausgenommen Umschulungen i.S.d. AMS) zur Arbeitsplatzsicherung. Bei Umorientierungen ist der Nachweis der beruflichen Anwendung innerhalb eines Jahres nach Kursabschluss nachzuweisen.
Anträge sind spätestens sechs Monate nach Absolvierung der Bildungsmaßnahme bzw. Abschluss der Prüfung mit den erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Wie wird gefördert?
Die maximale Gesamtförderhöhe gilt für den Zeitraum 2023 bis 2026.
Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich mit 30 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.200 Euro gefördert.
Bildungsmaßnahmen werden mit einem erhöhten Fördersatz von 60 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.700 Euro/max. 4.000 Euro bei OÖ. Digi-Bonus gefördert für
OÖ. Bonus: Kollegs für Elementar- und Sozialpädagogik sowie Grundausbildungen für Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen,
OÖ. Bonus für Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen,
OÖ. Bonus für außerordentliche Lehrabschlüsse (ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz),
OÖ. Bonus für Karenzierte und Wiedereinsteiger/innen (Personen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld haben bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen, sofern sie vorher in einem aufrechten Dienstverhältnis waren und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen),
Personen ab Vollendung des 50. Lebensjahres, sofern ihr Einkommen monatlich nicht mehr als 2.400 Euro brutto beträgt,
Personen, die zwecks Integration Deutschkurse besuchen (A1, A2, B1 und B2),
Personen, die keinen höheren formalen Abschluss als maximal den Pflichtschulabschluss und keine berufliche Qualifikation haben und sich in keinem Lehrverhältnis befinden.
Sprachkurse sind generell bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 1.000 Euro förderbar.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Hauptwohnsitz zu Kursbeginn in Oberösterreich
Die Bildungsmaßnahme muss an einer Bildungseinrichtung absolviert werden, die über das Qualitätssiegel der Oö. Erwachsenenbildung verfügt, durch vergleichbare Verfahren (z.B. Ö-Cert) zertifiziert ist oder an Akademien bzw. Schulen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen mit Bescheid eingerichtet sind.
Die Anwesenheit von 75% an der Bildungsmaßnahme muss nach deren Abschluss mit einer Teilnahmebestätigung nachgewiesen werden.
Abwicklung / Antragstellung
Der Förderantrag ist fristgerecht mittels Formular an die Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz einzubringen.
Bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen erhält der Förderungswerber eine Mitteilung über die Höhe der genehmigten Förderung und diesen Betrag auf das angegebene Konto überwiesen.
Mit dem neuen IngG 2017 können auch alle Absolvent*innen der höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und berufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig: 1. Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft, 2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau, 3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung, 4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau, 5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik, 6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft, 7. Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft und Ernährung, 8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie, 9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement und 10. Sonderformen der in Z 1 bis 9 genannten Lehranstalten
und die Berufsbildende Höhere Schulen (BHS) mit umweltbezogenem Ausbildungszweig, die
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft und die
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft
um die Qualifikationsbezeichnung ansuchen.
Somit können auch alle HBLA-Ingenieurinnen und -Ingenieure ihre berufliche Qualifikation in Zukunft adäquat dokumentieren und als hochwertigen Bildungsabschluss mit internationaler Vergleichbarkeit darstellen.
Die bisherigen Ingenieurinnen und Ingenieure behalten die Standesbezeichnung Ing.in beziehungsweise Ing. weiterhin.
Warum ist eine neue Qualifikation notwendig?
Die Ausbildung an HBLAs und die danach absolvierte mindestens dreijährige facheinschlägige Praxis als Voraussetzung für die Verleihung der bisherigen Standesbezeichnung „Ingenieurin beziehungsweise Ingenieur“ stellen eine weltweite Besonderheit dar. In internationalen Vergleichen wurde daher die hohe Kompetenz österreichischer Ingenieurinnen beziehungsweise Ingenieure bisher häufig nicht entsprechend anerkannt und sowohl bei internationalen Ausschreibungen von Projekten als auch Bewerbungen am Arbeitsmarkt nicht gebührend berücksichtigt.
Europäischer und nationaler Qualifikationsrahmen
Die EU hat nun mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ein Instrument zur Verfügung gestellt, das bessere internationale Vergleichbarkeit auf Basis einer achtstufigen Skala ermöglicht. In Österreich wurde der EQR als Nationaler Qualifikationsrahmen (NQR) im Jahr 2016 umgesetzt.
Welche Wertigkeit hat die neue Qualifikation?
Die nach den neuen gesetzlichen Vorgaben qualifizierten Ingenieurinnen beziehungsweise Ingenieure sind in der Stufe 6 des NQR beantragt. Damit wird die hohe Qualität der ingenieurmäßigen Kompetenz im internationalen Umfeld besser positioniert.
Welcher Titel wird Ihnen verliehen?
Sie sind nach erfolgreicher Qualifikation berechtigt, die Bezeichnung „Ingenieurin“ beziehungsweise „Ingenieur“ oder alternativ die Kurzform „Ing.in“ oder „Ing.“ vor Ihren Namen zu stellen.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
HBLA Reife- und Diplomprüfung oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss oder andere inhaltlich vergleichbare Ausbildungen in ingenieurrelevanten Bereichen in Kombination mit einer (allgemeinen) Reifeprüfung
und eine mindestens dreijährige beziehungsweise bei vergleichbaren Ausbildungen mindestens sechsjährige fachbezogene betriebliche Praxis
Die dreijährige beziehungsweise sechsjährige Praxis muss im Durchschnitt mindestens 20 Wochenstunden umfassen.
In dieser Praxis müssen Sie Aufgaben erfüllen, die typischerweise von Absolventen der jeweiligen HBLA-Fachrichtung ausgeführt werden und eine Erweiterung und Vertiefung der Grundkompetenzen darstellen.
Qualifikationsverfahren
Wie läuft das Qualifikationsverfahren ab?
Neu ist die Zertifizierung im Rahmen eines Fachgesprächs:
Die Zertifizierung erfolgt in Form eines Fachgesprächs mit zwei Expertinnen oder Experten aus dem jeweiligen Berufsbereich (Zertifizierungskommission) – ein Experte aus der Fachpraxis und einer facheinschlägigen Lehrkraft einer HBLA, Fachhochschule oder Universität. Beim Fachgespräch werden Ihre durch die Praxis erworbenen Kompetenzen erörtert. Es handelt sich dabei um keine Prüfung, sondern um ein kollegiales Fachgespräch. Es werden Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen mit den Kriterien des Qualifikationsniveaus 6 des NQR abgeglichen.
Bestätigt das Gespräch, dass Sie über die notwendigen Kompetenzen verfügen, stellt das Landwirtschaftsministerium ein Dekret aus, mit dem Ihnen die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ beziehungsweise „Ingenieur“ verliehen wird. Sie können das Fachgespräch einmal wiederholen.
Sollten Ihre Voraussetzungen (noch) nicht ausreichend sein, können Sie für das Zertifizierungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt neu einreichen.
Erfolgreiche Qualifizierung
Wenn Sie folgende inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, kann Ihnen die Ingenieurqualifikation verliehen werden:
Fortgeschrittene Kenntnisse im Arbeitsbereich: vertieftes theoretisches und praktisches Wissen
Fortgeschrittene Fähigkeiten zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme im jeweiligen Arbeitsbereich
Kompetenz zur Leitung fachlicher Tätigkeiten oder Projekte, Übernahme von Führungsfunktionen in Funktionsbereichen oder (Teil-) Projekten
Antrag:
Bei einer Ausbildung und Praxis im land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Bereich wäre ein Antrag an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus online über die Homepage des Bundesministeriums zu stellen, dem folgende Unterlagen anzuschließen sind:
Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder Namensänderungsbescheid
Nachweise über die Ausbildung je nach Bildungsabschluss: Reife- und Diplomprüfungszeugnis, AHS-Reifeprüfungszeugnis, Berufsreifeprüfungszeugnis, BHS-Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Meisterprüfungszeugnis, Befähigungsprüfungszeugnis etc.
Bei Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung „Ingenieur“ den entsprechenden Nachweis (Sponsionsurkunde, Promotionsurkunde, Verleihungsurkunde)
Nachweise über die Berufspraxis (insgesamt mindestens drei- bzw. sechsjährig):
bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (auch bei Mitarbeit auf einem landw. Betrieb ): Vorlage eines vom Dienstgeber ausgestellten Dienstzeugnisses mit – dem Zeitraum der Beschäftigung, – dem exakten Beschäftigungsausmaß während des gesamten Beschäftigungs-zeitraumes (Vollbeschäftigung oder wenn Teilbeschäftigung das genaue Ausmaß in Wochenstunden) und – einer genauen Beschreibung der Art der ausgeübten Tätigkeiten.
Eine eigene Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten, anhand von konkreten Projekten/ Arbeitsaufträgen an denen Sie inhaltlich beteiligt waren (als unselbstständig Tätige/r) bzw. die Sie in Ihrem Unternehmen durchgeführt haben (als Selbstständige/r), über den gesamten geltend gemachten Zeitraum.
in allen Fällen: Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung (erhältlich bei der zuständigen Krankenkasse) für den gesamten Zeitraum in dem Praxiszeiten geltend gemacht werden.
Männliche Bewerber haben auch die abgeleistete Präsenz- bzw. Zivildienstzeit zu belegen (Zeitraum wichtig: Entlassungsbescheinigung oder Wehrdienstbuch, Zivildienstbestätigung; oder: Bescheinigung der Stellungskommission über den Beschluss „untauglich“).
Die Unterlagen sowie ein amtlicher Lichtbildausweis sind anlässlich des Fachgespräches den Mitgliedern der Zertifizierungskommission im Original vorzulegen.