Archiv für den Monat: Februar 2023

Österreich: ein MBA-Abschluss befähigt zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

Ich habe über Lehrgänge der Weiterbildung begründete Berufsrechte in Österreich schon geschrieben, aber weil ich jüngst wieder einmal gefragt wurde:

Mit einem MBA-Abschluss – auch nach einem Lehrgang der Weiterbildung – ist die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gegeben.

Reglementierte Gewerbe in Österreich sind Gewerbe, die einen Befähigungsnachweis erfordern.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 94/2003 regelt in den Zugangsvoraussetzungen (§ 1) u.a.

  • Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
  • Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  • Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
  • a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
  • b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …..

Die Gewerbeanmeldung erfolgt also mittels MBA-Urkunde und dem Nachweis der einjährigen fachlichen Tätigkeit.

Fachlich einschlägig wird im Abs 2 geregelt:

Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten

  • im Gewerbe der Unternehmensberatung,
  • in der Leitung von Unternehmen,
  • im leitenden Management oder
  • als Wirtschaftstreuhänder,

die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.

Siehe dazu auch:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

Kontaktstudien der Allensbach Hochschule gem. Richtlinien des Bildungskontos des Landes Oberösterreich förderbar

Das Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft, Bildungskonto informiert auf Grund einer Anfrage:

Sie gehen richtig in der Annahme, dass Lehrangebote an Hochschulen auf Grund von Landesgesetzen bescheidmäßig eingerichtet, gefördert werden. Lehrgänge, die nicht mit einem akademischen Grand enden, sind gemäß den Richtlinien von Seiten des Bildungskontos förderbar.

Voraussetzung dafür ist, dass die Allensbach Hochschule Konstanz

  • die Teilnahmebestätigung und
  • das Zertifikat/Zeugnis stellt.

Lehrgänge, die nur mit einer Teilnahmebestätigung enden, sind gemäß den Richtlinien nicht förderbar.“

Damit sind die Kontaktstudien der Allensbach Hochschule gemäß den Richtlinien des Bildungskontos des Landes Oberösterreich förderbar!

Das Bildungskonto das Landes Oberösterreich:

Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen Erwachsener zum besseren Fortkommen im Beruf und zur besseren persönlichen Qualifizierung

Hier die kurze Übersicht der Änderungen für die Förderperiode 2023 – 2026:

  • Hauptwohnsitz OÖ mind. 6 Monate vor Kursstart
  • Anhebung der Höchstgrenzen:
    • 30 % von 2.000 auf 2.200 Euro
    • 60 % von 2.400 auf 2.700 Euro für Bildungsmaßnahmen
  • berufliche Umsetzung innerhalb von 1 Jahr nach Abschluss, Antrag 6 Monate nach pos. Absolvierung
  • zusätzlich wurden die Einkommensgrenzen für Personen mit akad. Abschluss und bei Ein-Pers.- und Kleinunternehmer von 2.700,- auf 3.000,– Euro erhöht
  • Weitere Infos finden Sie hier!

Das Formular zum download

Hier die etwas längere Übersicht für die Förderperiode 2023 – 2026:

Wer wird gefördert?

  • Arbeitnehmer/innen, d.h. in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehende Personen
  • Personen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld haben bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen, sofern sie vorher in einem aufrechten Arbeitsverhältnis waren und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
  • Wiedereinsteiger/innen nach der Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind, keine Leistungen des AMS erhalten und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehende Personen
  • Freie Dienstnehmer/innen 
  • Personen mit einem akademischen Abschluss, sofern ihr Einkommen monatlich nicht mehr als 3.000 Euro brutto beträgt (bei OÖ. Digi-Bonus max. 4.000 Euro brutto)
  • Ein-Personen-Unternehmer/innen, Kleinunternehmer/innen mit maximal fünf (VZÄ – Vollzeitäquivalent) Beschäftigten. Bei Unternehmer/innen mit einem akademischen Abschluss darf das Einkommen monatlich nicht mehr als 3.000 Euro brutto betragen (bei OÖ. Digi-Bonus max. 4.000 Euro brutto)

Wer wird nicht gefördert?

  • Personen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind und bisher keinen Arbeitnehmerstatus hatten
  • Personen, die eine Alterspension beziehen
  • Personen, die ihren Hauptwohnsitz nur für einen bestimmten Zeitraum in Oberösterreich angemeldet haben (für Studien- und Ausbildungszwecke, Aupair)
  • Alle Studien und Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten, die mit einem akademischen Grad abschließen (Bachelor-, Master-, Magister-, Doktorratsstudium, MBA, MSc etc.)
  • Energetische Aus- und Weiterbildungen
  • Der Besuch von Hobbykursen und der Erwerb von Lenkerberechtigungen, ausgenommen der Gruppen C bis F bei unmittelbarer beruflicher Anwendung
  • Esoterische Aus- und Weiterbildungen 
  • Kurskosten unter 100 Euro
  • Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungs-, Literaturkosten und Prüfungsgebühren

Was wird gefördert?

Gefördert werden berufsorientierte Weiterbildungen und berufliche Umorientierungen (ausgenommen Umschulungen i.S.d. AMS) zur Arbeitsplatzsicherung. Bei Umorientierungen ist der Nachweis der beruflichen Anwendung innerhalb eines Jahres nach Kursabschluss nachzuweisen.

Anträge sind spätestens sechs Monate nach Absolvierung der Bildungsmaßnahme bzw. Abschluss der Prüfung mit den erforderlichen Unterlagen einzubringen.

Wie wird gefördert?

  • Die maximale Gesamtförderhöhe gilt für den Zeitraum 2023 bis 2026.
  • Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich mit 30 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.200 Euro gefördert.

Bildungsmaßnahmen werden mit einem erhöhten Fördersatz von 60 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.700 Euro/max. 4.000 Euro bei OÖ. Digi-Bonus gefördert für

  • OÖ. Digi-Bonus (für höherwertige digitale Ausbildungen),
  • OÖ. Bonus: Kollegs für Elementar- und Sozialpädagogik sowie Grundausbildungen für Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen,
  • OÖ. Bonus für Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen,
  • OÖ. Bonus für außerordentliche Lehrabschlüsse (ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz),
  • OÖ. Bonus für Karenzierte und Wiedereinsteiger/innen (Personen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld haben bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen, sofern sie vorher in einem aufrechten Dienstverhältnis waren und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen),
  • Personen ab Vollendung des 50. Lebensjahres, sofern ihr Einkommen monatlich nicht mehr als 2.400 Euro brutto beträgt,
  • Personen, die zwecks Integration Deutschkurse besuchen (A1, A2, B1 und B2),
  • Personen, die keinen höheren formalen Abschluss als maximal den Pflichtschulabschluss und keine berufliche Qualifikation haben und sich in keinem Lehrverhältnis befinden.
  • Sprachkurse sind generell bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 1.000 Euro förderbar.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Hauptwohnsitz zu Kursbeginn in Oberösterreich
  • Die Bildungsmaßnahme muss an einer Bildungseinrichtung absolviert werden, die über das Qualitätssiegel der Oö. Erwachsenenbildung verfügt, durch vergleichbare Verfahren (z.B. Ö-Cert) zertifiziert ist oder an Akademien bzw. Schulen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen mit Bescheid eingerichtet sind.
  • Die Anwesenheit von 75% an der Bildungsmaßnahme muss nach deren Abschluss mit einer Teilnahmebestätigung nachgewiesen werden.

Abwicklung / Antragstellung

Der Förderantrag ist fristgerecht mittels Formular an die Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz einzubringen.

Bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen erhält der Förderungswerber eine Mitteilung über die Höhe der genehmigten Förderung und diesen Betrag auf das angegebene Konto überwiesen.

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

AH/VIS-Kontaktstudium:

Management und Marketing – Kontaktstudium:

Österreich: Qualifikationsbezeichnung Ingenieur/in für landwirtschaftliche Meister*innen und Absolvent*innen der höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Österreich: Das Ingenieurgesetz 2017 wertet die bisherige Standesbezeichnung „Ingenieur“ zu einer neuen Qualifikation auf.

Auf Grund dieser neuen gesetzlichen Regelung wurden bereits mehr als 10.000 Ingenieur*innen zertifiziert.

Neben der in meinem Blog bereits beschriebenen Möglichkeit für Absolvent*innen bestimmter Meister- und Befähigungsprüfungen möchte ich heute auf die Möglichkeit näher eingehen, die sich dadurch auch für die landwirtschaftlichen Meister*innen eröffnet hat.

Mit dem neuen IngG 2017 können auch alle Absolvent*innen der höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und berufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig:
1. Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft,
2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau,
3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung,
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau,
5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft,
7. Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft und Ernährung,
8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie,
9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement und
10. Sonderformen der in Z 1 bis 9 genannten Lehranstalten

und die Berufsbildende Höhere Schulen (BHS) mit umweltbezogenem Ausbildungszweig, die

  • Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft und die
  • Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft

um die Qualifikationsbezeichnung ansuchen.

Somit können auch alle HBLA-Ingenieurinnen und -Ingenieure ihre berufliche Qualifikation in Zukunft adäquat dokumentieren und als hochwertigen Bildungsabschluss mit internationaler Vergleichbarkeit darstellen.

Die bisherigen Ingenieurinnen und Ingenieure behalten die Standesbezeichnung Ing.in beziehungsweise Ing. weiterhin.

Warum ist eine neue Qualifikation notwendig?

Die Ausbildung an HBLAs und die danach absolvierte mindestens dreijährige facheinschlägige Praxis als Voraussetzung für die Verleihung der bisherigen Standesbezeichnung „Ingenieurin beziehungsweise Ingenieur“ stellen eine weltweite Besonderheit dar. In internationalen Vergleichen wurde daher die hohe Kompetenz österreichischer Ingenieurinnen beziehungsweise Ingenieure bisher häufig nicht entsprechend anerkannt und sowohl bei internationalen Ausschreibungen von Projekten als auch Bewerbungen am Arbeitsmarkt nicht gebührend berücksichtigt.

Europäischer und nationaler Qualifikationsrahmen

Die EU hat nun mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ein Instrument zur Verfügung gestellt, das bessere internationale Vergleichbarkeit auf Basis einer achtstufigen Skala ermöglicht. In Österreich wurde der EQR als Nationaler Qualifikationsrahmen (NQR) im Jahr 2016 umgesetzt.

Welche Wertigkeit hat die neue Qualifikation?

Die nach den neuen gesetzlichen Vorgaben qualifizierten Ingenieurinnen beziehungsweise Ingenieure sind in der Stufe 6 des NQR beantragt. Damit wird die hohe Qualität der ingenieurmäßigen Kompetenz im internationalen Umfeld besser positioniert.

Welcher Titel wird Ihnen verliehen?

Sie sind nach erfolgreicher Qualifikation berechtigt, die Bezeichnung „Ingenieurin“ beziehungsweise „Ingenieur“ oder alternativ die Kurzform „Ing.in“ oder „Ing.“ vor Ihren Namen zu stellen.

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

  • HBLA Reife- und Diplomprüfung
    oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss oder andere inhaltlich vergleichbare Ausbildungen in ingenieurrelevanten Bereichen in Kombination mit einer (allgemeinen) Reifeprüfung 
  • und eine mindestens dreijährige beziehungsweise bei vergleichbaren Ausbildungen mindestens sechsjährige fachbezogene betriebliche Praxis
    • Die dreijährige beziehungsweise sechsjährige Praxis muss im Durchschnitt mindestens 20 Wochenstunden umfassen.
    • In dieser Praxis müssen Sie Aufgaben erfüllen, die typischerweise von Absolventen der jeweiligen HBLA-Fachrichtung ausgeführt werden und eine Erweiterung und Vertiefung der Grundkompetenzen darstellen.

Qualifikationsverfahren

Wie läuft das Qualifikationsverfahren ab?

Neu ist die Zertifizierung im Rahmen eines Fachgesprächs:

Die Zertifizierung erfolgt in Form eines Fachgesprächs mit zwei Expertinnen oder Experten aus dem jeweiligen Berufsbereich (Zertifizierungskommission) – ein Experte aus der Fachpraxis und einer facheinschlägigen Lehrkraft einer HBLA, Fachhochschule oder Universität. Beim Fachgespräch werden Ihre durch die Praxis erworbenen Kompetenzen erörtert. Es handelt sich dabei um keine Prüfung, sondern um ein kollegiales Fachgespräch. Es werden Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen mit den Kriterien des Qualifikationsniveaus 6 des NQR abgeglichen.

Bestätigt das Gespräch, dass Sie über die notwendigen Kompetenzen verfügen, stellt das Landwirtschaftsministerium ein Dekret aus, mit dem Ihnen die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ beziehungsweise „Ingenieur“ verliehen wird. Sie können das Fachgespräch einmal wiederholen.

Sollten Ihre Voraussetzungen (noch) nicht ausreichend sein, können Sie für das Zertifizierungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt neu einreichen.

Erfolgreiche Qualifizierung

Wenn Sie folgende inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, kann Ihnen die Ingenieurqualifikation verliehen werden:

  • Fortgeschrittene Kenntnisse im Arbeitsbereich: vertieftes theoretisches und praktisches Wissen
  • Fortgeschrittene Fähigkeiten zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme im jeweiligen Arbeitsbereich
  • Kompetenz zur Leitung fachlicher Tätigkeiten oder Projekte, Übernahme von Führungsfunktionen in Funktionsbereichen oder (Teil-) Projekten

Antrag:

Bei einer Ausbildung und Praxis im land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Bereich wäre ein Antrag an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus online über die Homepage des Bundesministeriums zu stellen, dem folgende Unterlagen anzuschließen sind:

  • Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  • bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder Namensänderungsbescheid
  • Nachweise über die Ausbildung je nach Bildungsabschluss: Reife- und Diplomprüfungszeugnis, AHS-Reifeprüfungszeugnis, Berufsreifeprüfungszeugnis, BHS-Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Meisterprüfungszeugnis, Befähigungsprüfungszeugnis etc.
  • Bei Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung „Ingenieur“ den entsprechenden Nachweis (Sponsionsurkunde,
    Promotionsurkunde, Verleihungsurkunde)
  • Nachweise über die Berufspraxis (insgesamt mindestens drei- bzw. sechsjährig):
    • bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (auch bei Mitarbeit auf einem landw.
      Betrieb ): Vorlage eines vom Dienstgeber ausgestellten Dienstzeugnisses mit
      – dem Zeitraum der Beschäftigung,
      – dem exakten Beschäftigungsausmaß während des gesamten Beschäftigungs-zeitraumes (Vollbeschäftigung oder wenn Teilbeschäftigung das genaue Ausmaß in Wochenstunden) und
      – einer genauen Beschreibung der Art der ausgeübten Tätigkeiten.
  • bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Betriebsbeschreibung (landw. Betrieb: Betriebsgröße, Betriebszweige, maschinelle Ausstattung), Gewerbeschein
  • Eine eigene Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten, anhand von
    konkreten Projekten/ Arbeitsaufträgen an denen Sie inhaltlich beteiligt waren (als
    unselbstständig Tätige/r) bzw. die Sie in Ihrem Unternehmen durchgeführt haben (als
    Selbstständige/r), über den gesamten geltend gemachten Zeitraum.
  • in allen Fällen: Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung
    (erhältlich bei der zuständigen Krankenkasse) für den gesamten Zeitraum in dem
    Praxiszeiten geltend gemacht werden.
  • Männliche Bewerber haben auch die abgeleistete Präsenz- bzw. Zivildienstzeit zu
    belegen (Zeitraum wichtig: Entlassungsbescheinigung oder Wehrdienstbuch,
    Zivildienstbestätigung; oder: Bescheinigung der Stellungskommission über den
    Beschluss „untauglich“).
  • Die Unterlagen sowie ein amtlicher Lichtbildausweis sind anlässlich des Fachgespräches den Mitgliedern der Zertifizierungskommission im Original vorzulegen.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Ingenieur nach Meisterprüfung:

Landwirtschaftsmeister – Bachelor gleichwertig! Ing. gleichwertig!