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Österreich: doch kein Aus für die akademischen Expertenlehrgänge

Die am 16. Juni 2021 beschlossene Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden, sieht vor, dass in Lehrgängen zur Weiterbildung weiterhin die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz an Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung verliehen werden kann, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

Ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, sah ja vor, dass solche Lehrgänge nur mehr bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden können.

Der zuständige Minister hat nun der Kritik daran Rechnung getragen und wird sich die bisherige Rechtslage diesbezüglich nicht ändern.

Siehe dazu auch:

Weitere Informationen, Rückfragen zu diesem Beitrag, aber auch Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

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Youtube Wikis:

Sie stehen vor der Reform: rund 50.000 außerordentlich Studierende an Österreichs Hochschulen, 30.000 in Lehrgängen mit mehr als 30 ECTS, 6.000 mit Abschluss „Akademische/r ExpertIn“, 18.000 mit Abschluss Master

Wie schon berichtet steht Österreich laut einem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, vor einer umfassenden Reform der akademischen Weiterbildung:

Österreich führt neue akademische Grade der Weiterbildung ein: Bachelor of Continuing Education (BCE), Master of Continuing Education (MCE), Bachelor Professional (BAP), Master Professional (MAP) …….

Österreich: die akademischen Expertenlehrgänge stehen vor dem Aus!

Mehr als 30.000 a.o. Studierende in Österreichs Lehrgängen der Weiterbildung

Auch Die Presse hat sich dieser Reform angenommen: Der Nebel lichtet sich – vielleicht.

Im Presseartikel wird eine hoch interessante Studie des Instituts für Höhere Studien – Institute for Advanced Studies (IHS) – aus dem Jahr 2019 zitiert: „Stand und Entwicklung wissenschaftlicher Weiterbildung in Österreich“.

Grund genug einige der hier untersuchten Punkte vorzustellen:

  • Insgesamt wurden im WS 2017/18 an 62 der zum Erhebungszeitpunkt 70 österreichischen Hochschulen knapp 900 Weiterbildungslehrgänge mit mindestens 30 ECTS belegt.
  • Im WS 2018/19 wurden ungefähr 1.000 solcher Lehrgänge angeboten, welche Gegenstand dieser Studie sind.
  • Diese Lehrgänge werden von fast 30.000 Studierenden besucht, das entspricht etwa 6 % aller Studierenden in Österreich. Allerdings belegen 7 % der Weiterbildungsstudierenden (etwa 2.000 Personen) gleichzeitig auch ein Regelstudium.
  • Alle außerordentlichen Studiengänge, unabhängig von der ECTS-Anzahl und unabhängig davon, ob sie als Lehrgang kategorisiert werden, haben sogar knapp 50.000 TeilnehmerInnen. Diese deutlich höhere Zahl ist vor allem auf Lehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Punkten an Pädagogischen Hochschulen zurückzuführen.
  • 57 % der angebotenen Lehrgänge (über 30 ECTS) schließen mit einem akademischen Grad (Master) ab, 26 % mit dem Abschluss „Akademische/r ExpertIn“ und 18 % mit einem Zertifikat. Die TeilnehmerInnen selbst sind stärker auf die Masterstudien fokussiert (67 %), 21 % studieren für einen Abschluss als akademische/r ExpertIn und nur 12 % für einen sonstigen Abschluss. Dies liegt allerdings auch daran, dass Masterstudien in der Regel länger dauern, die Studierenden also länger an den Hochschulen verweilen.
  • 87 % aller Lehrgänge werden berufsbegleitend angeboten. Nur 3 % sind reine Fernstudien, aber 56 % kombinieren Fern- und Präsenzstudienelemente.
  • Die Lehrgangsgebühren für die TeilnehmerInnen werden in dieser Studie in Euro pro ECTS betrachtet, um die unterschiedlichen Studiendauern zu standardisieren. Demnach zahlt man für 1 ECTS in einem Zertifikatskurs im Median 105 €, für einen akademischen Abschluss 107 € und für einen Master-Lehrgang 130 €. Die Spanne unter den Master-Lehrgängen beträgt jedoch 0 € (wenn die gesamten Kosten für alle TeilnehmerInnen von Dritten (z.B. einem Bundesland) übernommen werden) bis 546 € pro ECTS. Die Hälfte aller Lehrgänge haben Gebühren zwischen 72,50 €/ECTS und 154 €/ECTS, jeweils ein Viertel der Lehrgänge ist entweder günstiger oder verrechnet höhere Gebühren.
  • Rund drei Viertel der öffentlichen und privaten Universitäten setzen einen Studienabschluss für die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang voraus.
  • Für 40 % der Lehrgänge an FHs ist ein Studienabschluss keine Voraussetzung. Allerdings gibt es in allen Sektoren für viele Lehrgänge die Möglichkeit, dass anstelle eines Studienabschlusses eine entsprechend lange Berufstätigkeit angerechnet wird
  • Die TeilnehmerInnen wissenschaftlicher Weiterbildung sind zu 55 % weiblichund durchschnittlich 37 Jahre alt. Damit sind sie rund zehn Jahre älter als ordentliche Studierende (Zaussinger et al. 2016). Ein Viertel der TeilnehmerInnen ist jünger als 30 Jahre, 13% sind älter als 50 Jahre.
  • Drei Viertel der TeilnehmerInnen sind ÖsterreicherInnen, 14 % Deutsche, 13 % haben eine andere Nationalität. Deutsche machen 49 % der Studierenden in Medizin (ÖsterreicherInnen 18 %) und 19 % im Bereich Gesundheit und Sozialwesen aus. 44 % aller LehrgangsteilnehmerInnen im MINT-Bereich kommen nicht aus Europa.

Wenn ich mir diese Zahlen aus der – im übrigen wirklich ganz ausgezeichneten IHS-Studie – so ansehe und weiß, dass die Zahl der Lehrgänge und in diesen die der Studierenden weiter angewachsen ist, dann frage ich mich schon, warum die Lehrgänge mit dem Abschluss „Akademische/r ExpertIn“, mit tausenden AbsolventInnen jährlich nun abgeschafft werden: Österreich: die akademischen Expertenlehrgänge stehen vor dem Aus!

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Mehr als 30.000 a.o. Studierende in Österreichs Lehrgängen der Weiterbildung, davon 2/3 in Masterlehrgängen und 1/3 alleine an der Donauuniversität Krems und der FH Burgenland: das Ranking der erfolgreichsten (Privat)Universitäten und Fachhochschulen

Im Wintersemester 2019 waren an Österreichs Universitäten (18.371), Privatuniversitäten (2.886), Fachhochschulen (6.068) und Pädagogischen Hochschulen (3.042) insgesamt mehr als 30.000 außerordentlich Studierende eingeschrieben, mehr als 2/3 davon in Masterstudien.[1]

Zählt man auch noch Zertifikatslehrgänge dazu, waren mehr als 50.000 LehrgangsteilnehmerInnen im WS 2019 an Österreichs Hochschulen eingeschrieben.

Welche Hochschulen hier erfolgreich agiert haben und welche dem Thema weniger Augenmerk schenken kann man im sehr übersichtlichen Statistischen Taschenbuch – Hochschulen und Forschung 2020[2] nachlesen – dieses liefert dazu hoch interessante Daten[3] und so habe ich daraus ein Ranking der erfolgreichsten (Privat)Universitäten und Fachhochschulen – gemessen an der Zahl der ao Studierenden – erstellt.

Die speziell für die akademische Weiterbildung errichtete Donauuniversität Krems führt naturgemäß dieses Ranking an, die Fachhochschule Burgenland ist aber die etwas überraschende Nummer 2.

Wer sich erfolgreich mit Weiterbildungsangeboten an die Studierenden wenden konnte sehen Sie hier:

Hochschule                                             ao Studierende/davon in Masterlehrgängen[4]

  1. Donauuniversität Krems                               8.016               7.044
  2. Fachhochschule Burgenland GmbH           2.131               2.029
  3. Universität Salzburg                                      1.789               1.384
  4. Universität Wien                                           1.681               998
  5. Wirtschaftsuniversität Wien                         1.176               708
  6. Danube Private University                            1.041               –
  7. Sigmund Freud Privatuniversität, Wien      1.002               –
  8. Universität Klagenfurt                                   965                  604
  9. FHW Wiener Wirtschaft GmbH                     815                  783
  10. Universität Graz                                             761                  451
  11. Universität Linz                                              656                  587
  12. Med. Universität Graz                                   580                  201
  13. Universität Innsbruck                                    527                  172
  14. FH St. Pölten GmbH                                       472                  144
  15. FHG – Zentrum f. Gesundheitsberufe Tirol   469                  259
  16. TU Wien                                                         434                  338
  17. Med. Universität Wien                                  420                  334
  18. Univ. für Musik und darstell. Kunst Wien     413                  113
  19. FH Technikum Wien                                      376                  182
  20. Paracelsus Med. PU, Salzburg                       319                  –
  21. FH des bfi Wien GmbH                                  309                  265
  22. FH Campus Wien                                           240                  208
  23. Universität Mozarteum Salzburg                  222                  0
  24. FH Kärnten                                                     211                  101
  25. Univ. für Musik und darstell. Kunst Graz      197                  0
  26. FH OÖ Studienbetriebs GmbH                      182                  8
  27. FH Joanneum GmbH                                     180                  128
  28. Anton Bruckner Privatuniversität                 169                  –
  29. MCI Management Center Innsbruck             152                  140
  30. FH Vorarlberg GmbH                                     141                  36
  31. Musik und Kunst PU Stadt Wien                   123                  –
  32. TU Graz                                                          110                  94
  33. UMIT, Hall/Tirol                                             97                    –
  34. FH Salzburg GmbH                                        95                    59
  35. Veterinärmed. Universität Wien                   92                    0
  36. Universität für Bodenkultur, Wien                84                    0
  37. New Design PU St. Pölten                             80                    –
  38. Med. Universität Innsbruck                           77                    77
  39. Universität für angewandte Kunst, Wien      73                    73
  40. FH Kufstein Tirol Bildungs GmbH                  61                    51
  41. FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH                 55                    32
  42. Campus 02 FH der Wirtschaft GmbH            56                    27
  43. FH Wiener Neustadt GmbH                          52                    35
  44. Kunstuniversität Linz                                     49                    22
  45. Montanuniversität Leoben                           49                    6
  46. IMC FH Krems GmbH                                     47                    23
  47. Privatuniversität Schloss Seeburg                 45                    –
  48. FFH GmbH                                                     24                    0
  49. Webster Vienna Private University               10                    –

Lehrgänge in der Weiterbildung werden als

  • Universitätslehrgänge
    • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgänge zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

angeboten und können damit auch Mastergrade erworben werden.

Werden Lehrgängen in der Weiterbildung nicht mit Mastergraden abgeschlossen und müssen für den Abschluss zumindest 60 ECTS an work load erarbeitet werden, können akademische Expertengrade (wie z.B. akademische/r Business Manager/in) – auch Associate Degrees genannt, verliehen werden.

Berufsrechtlich können Lehrgänge in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Siehe auch:

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, LL.M., …) der Weiterbildung promovieren?


[1] Studien in Universitätslehrgängen insgesamt 18.371, davon 13.206 in Masterlehrgängen, Studierende in Fachhochschul-Lehrgängen insgesamt 6.068, davon 4.510 in Masterlehrgängen, an Privatuniversitäten 2.886, an Pädagogischen Hochschulen 892 Master- und 2.150 Expertenlehrgänge

[2] Medieninhaber (Verleger): Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1010 Wien, Minoritenplatz 5; Gesamtredaktion: Helga Posset, Abt. IV/14, Tabellen aus der Hochschulstatistik (Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten): Nikolaus Franzen, Abt. IV/10 Internet: www.bmbwf.gv.at/unidata Alle Rechte vorbehalten. Auszugsweiser Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet. Grafische Produktion: P. Sachartschenko, Wien Umschlag: Ateliersmetana, Wien Druck: Berger, Horn

[3] Leider werden in dieser Darstellung die ao Studierenden an Privatuniversitäten nicht in Master- und Expertenlehrgänge unterteilt und fehlen darin auch die Zahlen für die ao Studierenden an Pädagogischen Hochschulen

[4] Bei Privatuniversitäten werden im Taschenbuch die Studierenden in Masterlehrgängen nicht extra ausgewiesen

Der „Lehrgang universitären Charakters“ (LuC) – akademische Weiterbildung bis 2012

Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) konnten auf Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz[1]UniStG bis zum 31. 12. 2012[2] als Lehrgänge der Weiterbildung von außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen angeboten werden.

Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) liefen österreichweit mit 31. 12. 2012 aus, weil das UniStG durch das UG ersetzt wurde, und das Universitätsgesetz keine Lehrgänge universitären Charakters mehr kannte.

Die im UG eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung wurde von der damaligen Wissenschaftsministerin nicht weiter genutzt.

Die Lehrgänge universitären Charakters wurden per Verordnung einmal (2010 – 2012[3]) verlängert.

Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) konnten mit akademischen Experten- und Mastergraden abgeschlossen werden.

In den Lehrgängen universitären Charakters (LuC’s) konnten auch ECTS erworben werden,

Diese ECTS können natürlich in Regelstudien und Weiterbildungslehrgängen angerechnet werden:

UniStG 2. Hauptstück – Lehrgänge universitären Charakters

§ 27. Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters”

§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

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[1] Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG) (NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB  5406 S. 624.) (CELEX-Nr.: 379L0686) StF: BGBl. I Nr. 48/1997

[2] In den Jahren  2003 bis 2012 wurden von rund 60 außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mehr als 180 Lehrgänge universitären Charakters angeboten

[3] In den Jahren 2010 bis 2012 haben 31 Einrichtungen rund 100 Lehrgänge universitären Charakters angeboten

Die unterschätzte Weiterbildung: „Akademische Experten“ (associate degrees)

In Österreich wird die akademische Weiterbildung in Form von

angeboten.

Dabei gibt es zwei wesentliche Formate:

Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt sind, werden die akademische Expertenlehrgänge meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten noch gewaltig unterschätzt.

Akademische Expertenlehrgänge:

  • beim „Akademischen Experten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
  • mit mindestens 60 ECTS dem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
  • Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
  • So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang  Immobilienmanagement  (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
  • Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
  • Akademische Expertenlehrgänge können auch zu Befähigungen in gewerblichen Berufen führen.
  • International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.

Personen, die

  • einen Lehrgang für Weiterbildung,
  • einen Hochschullehrgang oder
  • einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben,

der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

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[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 (NR: GP XXI RV 1134 AB 1224 S. 111. BR: 6697 AB 6717 S. 690.)

Universitätslehrgänge

§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

§ 87a. (1) In den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)

StF: BGBl. Nr. 340/1993 (NR: GP XVIII RV 949 AB 1048 S. 117. BR: 4534 AB 4537 S. 570.) [CELEX-Nr.: 389L0048]

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[3] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006 (NR: GP XXII RV 1167 AB 1198 S. 132. Einspr. d. BR: 1285 AB 1335 S. 139. BR: S. 730.)

Hochschullehrgänge

§ 39. (2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

§ 64. (1) In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischen Community College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Österreich: (akademische) Lehrgänge in der Weiterbildung

Das Beitragsbild liefert das BMBWF bzw. unidata – Zahlen und Fakten auf Knopfdruck – hier finden Sie viele gut aufbereitete Daten zum Hochschulstudium in Österreich.

Akademische Experten- und Mastergrade in Lehrgängen der Weiterbildung

Grundsätzliches:

Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische Immobilienmanagerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade (“Master of Public Administration”, “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002[1], BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes[2] – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 österreichweit ausgelaufen oder
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes[3] – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)

oder

  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005[4], BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen.

Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen

  • in den Zugangsbedingungen,
  • dem Umfang und
  • den Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage

  • einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Da die akademischen Mastergrade (in der Weiterbildung) in außerordentlichen Studien an Universitäten – also in Universitätslehrgängen, an Fachhochschulen – also in Lehrgängen zur Weiterbildung, an Pädagogischen Hochschulen – also in Hochschullehrgängen oder an außer-universitären Bildungseinrichtungen – also in Lehrgängen universitären Charakters erworben werden (bzw. wurden), stellen sie keinen Teil des dreigliedrigen Studiensystems entsprechend der Bologna-Deklaration (Bakkalaureat – Master – Doktorat) dar, die nur für ordentliche Studien anzuwenden ist und sind sohin nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Berufsrechtlich können Experten- und Mastergrade in der Weiterbildung die fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt. Gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.

Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.[5]

Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.

Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.

Das zuständige Bundesministerium vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Experten- oder Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 UG[6] idgF zur Anwendung zu bringen und sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

[1] § 56 UG Universitätslehrgänge

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

[2] Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies”, abgekürzt „MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

  1. bei denen die Zulassung den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
  2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
  3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis”) vorgeschrieben ist.

Der internationale Charakter eines Lehrganges kann durch eine Ergänzung des akademischen Grades zum Ausdruck gebracht werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration”, abgekürzt „MBA”, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische …” beziehungsweise „Akademischer …” mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefasst werden.

[3] Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[4] Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1. von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen

Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse

der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie

2. in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

[5] Eintragung akademischer Grade in Urkunden (Eintragungsrichtlinien 2009), BMWF, GZ 53.810/0004-I/11/2009: „Die von den Lehrgängen universitären Charakters (§ 124 Abs. 6 und 6a UG in Verbindung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) verliehenen akademischen Grade sind ebenfalls einzutragen“

[6] Anerkennung von Prüfungen

§78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die

allgemeine Universitätsreife erfordert,

3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen

Fächern,

4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen Fächern,

5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der

musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaft-

lichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder

6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer

anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach

abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums

an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-

Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im

Curriculum generell festgelegt werden.

(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie

1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für

welches die Prüfung anerkannt werden soll,

4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für

welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder

5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für

welches die Prüfung anerkannt werden soll,

abgelegt wurden.

(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Siehe auch https://martinstieger.blog/2017/12/13/auch-pruefungen-aus-fh-lehrgaengen-der-weiterbildung-und-lucs-sind-nach-der-novelle-des-ug-anrechenbar/

(Akademische) Fernlehre unter dem Weihnachtsbaum? ASAS wünscht fröhliche Weihnachten:

Warum ASAS – Vorteile?

  • zeit- und ortsunabhängiges Fernstudium
  • preislich fair
  • Lehrgangsgebühren steuerlich absetzbar (Werbungskosten für 2017 noch nützen!)
  • moderner Fernlehrcampus 
  • in Kooperation mit in- und ausländischen Hochschulen
  • Studium auch ohne Matura möglich

Zertifikatskurse

  • Jeweils eine in sich geschlossene Lehrveranstaltung
  • im Ausmaß von 150 Stunden Kontaktzeit und Selbststudium (abgefilmte Lehrinhalte, Texte)

Zertifikatslehrgänge

Fünf zusammengehörige Zertifikatskurse (ein Semester Mindeststudiendauer)

Diplomlehrgänge

  • 10 zusammengehörige Module (Zertifikatskurse)
  • zwei Semester Studiendauer
  • schaffen den Zugang zum MBA auch ohne Matura
  • werden auf den MBA mit 30 ECTS angerechnet

Kontaktstudien

  • in Kooperation mit der Allensbach University
  • beliebig kombinierbare Module (Zertifikatskurse)
  • mit jeweils 6 ECTS und (180 Stunden) work load
  • ermöglichen die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit im Maßanzug
  • d.h. man kann mit drei Modulen 1 Jahr in Bildungskarenz gehen, ohne ECTS-Ausweis wären dafür sieben Zertifikatskurse notwendig

akademische Experten:

  • in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland
  • 60 ECTS
  • mit Berufsberechtigungen
  • schaffen Zugang zum MBA
  • 30 ECTS werden im MBA angerechnet

MBA Lehrgänge:

ECTS für Regelstudien nutzen:

ECTS aus der Weiterbildung (Kontaktstudium, akad. Experte, MBA) können für Bachelor- und Master/Magisterstudien genutzt werden.

ASAS-Wikis auf youtube:

Vielleicht interessant für Sie?

Wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft  (BWL-Wikis)  und der Immobilienwirtschaft (Immo-Wikis) zu erklären

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Rückfragen?

Martin Stieger: martin.stieger@asasonline.com

 

 

 

 

Sind Prüfungen aus einem Lehrgang der Weiterbildung (auch LuC) in Regelstudien anrechenbar?

Einfache Antwort: Ja!

Warum die Frage?

Dem Absolventen eines Lehrgangs universitären Charakters (MBA General Management) war durch die Studienabteilung einer Wiener Universität mitgeteilt worden:

Im Jahr 2012 hat man bereits mitgeteilt, das [sic] dieses Institut keine postsekundäre Bildungseinrichtung ist, daher können diese Prüfungen nicht als Freie Wahlfächer herangezogen werden.“

Abgesehen vom interessanten Deutsch ist die Auskunft auch sachlich falsch.

Das Universitätsgesetz 2002 ist (im § 78) sehr eindeutig:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

Ein Lehrgang universitären Charakters wird im § 78 UnivG angeführt, weil er eben nicht an einer postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurde, wie die anderen drei Lehrgänge der Weiterbildung.

Noch einmal zu den Lehrgängen der Weiterbildung:

1) Grundsätzliches:

Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von

Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder

Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)

oder

Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen.

Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen sind postsekundäre Bildungseinrichtungen, außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die bis 31. 12. 2012 Lehrgänge universitären Charakters anbieten konnten nicht. Hier waren die Lehrgänge vom Ministerium genehmigt und im Bundesgesetzblatt kund getan worden.

Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen

• in den Zugangsbedingungen,
• dem Umfang und
• den Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage

• einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
• mit starkem Berufsbezug,
• für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.

Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.

Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.

2) Führung:

Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.

Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

3) ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

4) Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen:

„§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

5) Qualitätskontrolle in Lehrgängen universitären Charakters durch das BMBWK:

Lehrgänge universitären Charakters wurden durch die Bundesministerin, den Bundesminister, für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach einem umfangreichen peer-review-Verfahren genehmigt und im Bundesgesetzblatt als eigene Verordnung kund getan.

Rechtsgrundlage dafür war das UniStG:

§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfassten Lehrgang als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.

(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:

1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,

3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,

4. Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,

5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,

6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.

Die Voraussetzungen gem. § 27 Abs. (2) Z. 3. (Raum- und Sachausstattung) und 4. (Nachweis der Finanzierbarkeit) prüft das BMBWK noch vor Eröffnung eines eigenen Verordnungsverfahrens.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr