Der § 87 a UG sah die Möglichkeit vor, an Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge die nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, in sogenannten Expertenlehrgängen die akademische Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrgang charakterisierenden Zusatz zu verleihen.
Bekannt sind hier z.B. „akademischer Immobilienmanager“ oder „akademische Gesundheitsmanagerin“.
Ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, sieht nunmehr vor, dass solche Lehrgänge nur mehr bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden können.
Bis zum 30. September 2023 zugelassene Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben den jeweiligen Lehrgang ab dem 01. Oktober 2023 binnen dreifacher Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen.
Die allermeisten dieser Lehrgänge sahen 60 ECTS oder 2 Studiensemester vor, sodass für die außerordentlich Studierenden wohl mit dem 30. September 2026 Schluss sein wird.
Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt
sind, werden die akademische Expertenlehrgänge
meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten
noch gewaltig unterschätzt.
Akademische Expertenlehrgänge:
beim „AkademischenExperten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
mit mindestens 60 ECTSdem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang Immobilienmanagement (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.
Personen, die
einen Lehrgang für
Weiterbildung,
einen
Hochschullehrgang oder
einen Universitätslehrgang
abgeschlossen haben,
der nicht mit einem Mastergrad
abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden
Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen
akademischen Grad, sondern um eine akademische
(Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung
widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschungden Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der
Anrechnung im Sinne des Europäischen
Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
Anrechnungen in
anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt,
Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien
(§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur
wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit
außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen
haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des
Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die
eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre
Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der
Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs
kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für
die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 87a. (1)
In den Curricula von Universitätslehrgängen
dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung
„Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen
Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge
(Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)
§ 9. (1)
Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen
akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur
Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne
Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur
Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch
ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal
sicher zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt,
darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte
umfassen.
(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur
Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag
zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten
des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die
Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung
selbst nicht zu übersetzen sind.
§ 39. (2)
Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für
die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für
Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung
von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für
die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60
ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
(3) Es können Hochschullehrgänge zur
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90
und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über
die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten
Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der
Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit
der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern
Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und
Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder
als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.
(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der
lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und
organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern
durchgeführt werden.
(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann
eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei
Abschluss von Hochschullehrgängen
§ 64. (1) In den Curricula von
Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach
international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind,
deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien
vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit
dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem
die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischenCommunity College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
„Ich absolviere bei Ihnen gerade den Expertenlehrgang Business Management.
Mit dem positiven Abschluss ist mir noch immer unklar bzw. bin ich mir nicht sicher mit welcher Ausbildung der Abschluss „Akademischer Business Manager“ vergleichbar ist.?“
Mit Dank für diese Frage eine kurze und eine längere Antwort:
Kurze Antwort:
– Beim „Akademischen Business Manager“ handelt sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und mit mindestens 60 ECTS dem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
– Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
– So werden im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem akad BM auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
– Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung fehlen würde.
– Akademische Expertenlehrgänge können auch zu Befähigungen in gewerblichen Berufen führen.
– International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees, die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.
Lange Antwort:
1) Grundsätzliches:
Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von
– Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
– Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder
– Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)
oder
– Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)
verliehen.
Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen
– in den Zugangsbedingungen,
– dem Umfang und
– den Anforderungen mit
Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage
– einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
– mit starkem Berufsbezug,
für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Diese Mastergrade berechtigen generell nicht zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums.
Da die akademischen Mastergrade in außerordentlichen Studien an Universitäten – also in Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), an Fachhochschulen – also in Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung), an Pädagogischen Hochschulen – also in Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) oder an außer-universitären Bildungseinrichtungen – also in Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, mit 31. 12. 2012 ausgelaufen) erworben werden (konnten), stellen sie auch keinen Teil des dreigliedrigen Studiensystems entsprechend der Bologna-Deklaration (Bakkalaureat – Magisterium – Doktorat) dar, die nur für ordentliche Studien anzuwenden ist.
Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.
Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.
Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.
2) Führung:
Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.
Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.
Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.
Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.
3) ECTS-Anrechnungspunkte:
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
4) Anrechnungen in anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist u.a. der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen.
Angebote zu akademischen Experten- und Mastergraden, die in Fernlehre zu absolvieren sind, finden Sie auf http://asasonline.com/