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Österreich: die akademischen Expertenlehrgänge stehen vor dem Aus!

Österreich:

Der § 87 a UG sah die Möglichkeit vor, an Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge die nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, in sogenannten Expertenlehrgängen die akademische Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrgang charakterisierenden Zusatz zu verleihen.

Bekannt sind hier z.B. „akademischer Immobilienmanager“ oder „akademische Gesundheitsmanagerin“.

Ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, sieht nunmehr vor, dass solche Lehrgänge nur mehr bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden können.

Bis zum 30. September 2023 zugelassene Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben den jeweiligen Lehrgang ab dem 01. Oktober 2023 binnen dreifacher Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen.

Die allermeisten dieser Lehrgänge sahen 60 ECTS oder 2 Studiensemester vor, sodass für die außerordentlich Studierenden wohl mit dem 30. September 2026 Schluss sein wird.

Siehe dazu:

Mehr als 30.000 a.o. Studierende in Österreichs Lehrgängen der Weiterbildung

Österreich führt neue akademische Grade der Weiterbildung ein: Bachelor of Continuing Education (BCE), Master of Continuing Education (MCE), Bachelor Professional (BAP), Master Professional (MAP) …….

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

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Die unterschätzte Weiterbildung: „Akademische Experten“ (associate degrees)

In Österreich wird die akademische Weiterbildung in Form von

angeboten.

Dabei gibt es zwei wesentliche Formate:

Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt sind, werden die akademische Expertenlehrgänge meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten noch gewaltig unterschätzt.

Akademische Expertenlehrgänge:

  • beim „Akademischen Experten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
  • mit mindestens 60 ECTS dem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
  • Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
  • So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang  Immobilienmanagement  (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
  • Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
  • Akademische Expertenlehrgänge können auch zu Befähigungen in gewerblichen Berufen führen.
  • International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.

Personen, die

  • einen Lehrgang für Weiterbildung,
  • einen Hochschullehrgang oder
  • einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben,

der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 (NR: GP XXI RV 1134 AB 1224 S. 111. BR: 6697 AB 6717 S. 690.)

Universitätslehrgänge

§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

§ 87a. (1) In den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)

StF: BGBl. Nr. 340/1993 (NR: GP XVIII RV 949 AB 1048 S. 117. BR: 4534 AB 4537 S. 570.) [CELEX-Nr.: 389L0048]

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[3] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006 (NR: GP XXII RV 1167 AB 1198 S. 132. Einspr. d. BR: 1285 AB 1335 S. 139. BR: S. 730.)

Hochschullehrgänge

§ 39. (2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

§ 64. (1) In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischen Community College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Der akademische Expertengrad ein associate degree

Heute erreicht mich folgende Frage:

„Ich absolviere bei Ihnen gerade den Expertenlehrgang Business Management.
Mit dem positiven Abschluss ist mir noch immer unklar bzw. bin ich mir nicht sicher mit welcher Ausbildung der Abschluss „Akademischer Business Manager“ vergleichbar ist.?“

Mit Dank für diese Frage eine kurze und eine längere Antwort:

Kurze Antwort:

– Beim „Akademischen Business Manager“ handelt sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und mit mindestens 60 ECTS dem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
– Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
– So werden im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem akad BM auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
– Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung fehlen würde.
– Akademische Expertenlehrgänge können auch zu Befähigungen in gewerblichen Berufen führen.
– International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees, die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.

Lange Antwort:

1) Grundsätzliches:

Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von

– Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
– Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder
– Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)
oder
– Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen.

Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen

– in den Zugangsbedingungen,
– dem Umfang und
– den Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage

– einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
– mit starkem Berufsbezug,

für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Diese Mastergrade berechtigen generell nicht zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums.

Da die akademischen Mastergrade in außerordentlichen Studien an Universitäten – also in Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), an Fachhochschulen – also in Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung), an Pädagogischen Hochschulen – also in Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) oder an außer-universitären Bildungseinrichtungen – also in Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, mit 31. 12. 2012 ausgelaufen) erworben werden (konnten), stellen sie auch keinen Teil des dreigliedrigen Studiensystems entsprechend der Bologna-Deklaration (Bakkalaureat – Magisterium – Doktorat) dar, die nur für ordentliche Studien anzuwenden ist.

Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.

Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.

Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.

2) Führung:

Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.

Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

3) ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

4) Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist u.a. der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen.

Angebote zu akademischen Experten- und Mastergraden, die in Fernlehre zu absolvieren sind, finden Sie auf http://asasonline.com/