Archiv für den Monat: Dezember 2019

Neujahrsvorsätze: VIS kann Ihnen nicht helfen mit dem Rauchen aufzuhören – aber mit VIS können Sie 2020 Ihr (Fern-)Studium aufnehmen: Bachelor, Master, Doktorat, Weiterbildung ……

Über VIS – Vienna International Studies –  können Studien 

– unterschiedlicher Bologna-Stufen:

            Bachelor

            Master

            PhD

    und

            Weiterbildung

– in Kooperation mit unterschiedlichen Hochschulen aus 

            Bulgarien

            Deutschland 

            Frankreich

            Groß Britannien 

            Österreich

            Polen 

            Serbien 

absolviert werden.

Fast alles online und auch in deutscher Sprache.

Diese Kooperationen bieten VIS die Möglichkeit, ganz individuell auf die  Bedürfnisse der Studierenden mit unterschiedlichen Bildungsbiographien einzugehen.

VIS bietet den Maßanzug, der aus genormten Programmen zusammengestellt werden kann.

Wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail mit Ihren Vorstellungen an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Der Immobilienmakler in Österreich ein Diener zweier Herren?

Der Diener zweier Herren[1] – Il servitore di due padroni – von Carlo Goldoni ist ein recht bekanntes Meisterwerk.

Bekannt ist auch, dass die österreichischen Immobilienmakler als sogenannte Doppelmakler tätig sind.

Mir wird daher gelegentlich die Frage gestellt, ob das denn sinnvoll sei und man zwei Herren gleichzeitig dienen kann?

Die bundesgesetzliche Regelung dazu – das österreichische Maklergesetz: Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz – MaklerG)[2] sieht für IMMOBILIENMAKLER genau diese Doppeltätigkeit vor:

§ 16. (1) Immobilienmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt.

(2) Die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der von einem Auftraggeber ständig betraut ist oder der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt.

§ 17 = Besondere Aufklärungspflicht

§ 17. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

Mein Hauptargument für seriöse Doppelmaklertätigkeit ist die strikte Neutralität! 

Der vermittelnde Doppelmakler hat beiden Auftraggebern gegenüber eine Aufklärungspflicht, die sich auch auf ungünstige Sachverhalte bezieht!

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und lehrt u.a. im Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement der Hochschule Allensbach in Konstanz; im MBA Immobilienmanagement der ASAS und des AIM der Fachhochschule Burgenland und im VIS-Vorbereitungslehrgang für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gem. ONR 43001-1

VIS Vienna International Studies

Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement

MBA Immobilienmanagement

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/



[1] Der Diener zweier Herren ist das bekannteste Bühnenstück des italienischen Dramatikers Carlo Goldoni. Es wurde 1746 in Mailand uraufgeführt und gilt als Höhepunkt der Commedia dell’arte.

[2] BGBl. Nr. 262/1996

Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht notwendigerweise das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis)

Weil ich heute wieder gefragt wurde, warum ein österreichischer Mastergrad der Weiterbildung nicht notwendigerweise zum höheren Dienst in Deutschland berechtigt, darf ich ausführen:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich[1] regelt zwar in Artikel 3:

(1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums voraus geht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen.

(2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechtes.

(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen weiter gehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen.

und sind AbsolventInnen österreichischer Masterlehrgänge der Weiterbildung zur Führung dieses Grades in Deutschland berechtigt, aber und das ist wichtig:

Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).

Die berufsrechtliche Situation muss daher im Einzelfall immer konkret geprüft werden. Das gilt sowohl in Deutschland, wie auch in Österreich.

Lehrgänge der Weiterbildung nach österreichischem Studienrecht können fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt, aber eben nicht automatisch auch in Deutschland.

Auch in Österreich gibt es keine einheitlichen Regelungen in Bezug auf die formale Anerkennung von aus dem Ausland mitgebrachten Qualifikationen. 

Welches Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (Abschlüssen) zur Anwendung kommt ist davon abhängig, für welchen Bereich die Qualifikation benötigt werden. Es gibt vier Formen der Anerkennung: 

  • Berufliche Anerkennung (Berufszulassung) reglementierter Berufen im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie
  • Nostrifikation von Schul- und Reifezeugnissen
  • Nostrifizierungvon akademischen Abschlüssen zur Berufsausübung
  • Gleichhaltung von Lehrberufsabschlüssen

BERUFLICHE ANERKENNUNG

Die formale Anerkennung (Berufszulassung) beruflicher Qualifikationen ist nur in reglementierten Berufen möglich. Reglementiert heißt, dass in bestimmten Berufen der Nachweis bestimmter Qualifikationen die Voraussetzung ist, um in Österreich in Ihrem Beruf arbeiten zu dürfen. Abhängig von der Art der reglementierten Berufe gibt es nach EU-Recht die folgenden Formen der beruflichen Anerkennung:

  • Anerkennung (Gleichhaltung) von Berufsqualifikationen durch den Vergleich mit österreichischen Qualifikationsanforderungen
  • Automatische Anerkennung auf Grundlage entsprechender Ausbildungserfahrungen
  • Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen (wenn die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt und keine Niederlassung in Österreich angestrebt wird).

An welche Antragsstelle Sie sich wenden sollen hängt davon ab, ob die Ausbildung bzw. Abschlüsse in der Europäischen Union (EU), im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz oder in einem Drittstaat erworben wurde.

Der Anerkennungs-Wegweiser hilft Ihnen dabei, die passende Antrags- oder Beratungsstelle, sowie genauere Informationen für Ihr persönliches Anliegen zu finden.

NOSTRIFIKATION

Die Nostrifikation von ausländischen Schulzeugnissen und Reifezeugnissen zielt auf die möglichst vollständige Gleichhaltung der Inhalte vorgelegter Zeugnisse mit österreichischen Lehrplänen ab. Größere Abweichungen müssen mit Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden. 

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

MÖGLICHKEIT DER BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER SCHULABSCHLUSSZEUGNISSE

Die Bewertung ausländischer Abschlusszeugnisse soll die Einschätzung von im Ausland erworbenen Schulabschlüssen erleichtern, sowie eine grundsätzliche Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen. Die Bewertung ersetzt nicht die Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu gesetzlich geregelten Berufen oder die Nostrifizierung von Zeugnissen.

Der Antrag ist kostenlos und online unter dem folgenden Link einzubringen: www.asbb.at 

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

GLEICHWERTIGKEIT VON REIFEZEUGNISSEN

Um mit einem Hochschulstudium beginnen zu können, muss die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Reifezeugnissen mit österreichischen Reifezeugnissen überprüft werden.

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule bzw. Pädagogische Hochschule

GLEICHWERTIGKEIT VON REIFEZEUGNISSEN DURCH ABKOMMEN

In vielen Fällen basiert die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen auf zwischenstaatlichen Abkommen. Sie muss daher nicht mehr inhaltlich überprüft, sondern nur noch administrativ bestätigt werden.

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule bzw. Pädagogische Hochschule.

NOSTRIFIZIERUNG – ANERKENNUNG IM HOCHSCHULBEREICH

Ziel der Anerkennung ausländischer akademischer Grade und Hochschulabschlüssen ist es, eine möglichst genaue Übereinstimmung mit österreichischen Abschlüssen herzustellen. Um einen Antrag zur Anerkennung stellen zu können, muss in Österreich der Nachweis für die Notwendigkeit der Anerkennung erbracht werden. Für Hochschulabschlüsse, die innerhalb der EU erworben wurden, ist meist keine Anerkennung (= Nostrifizierung) notwendig. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie eine Tätigkeit im öffentlichen bzw. im gesetzlich reglementierten Bereich (z.B. als Zivilingenieur/in, Rechtsanwält/in, Lehrer/in oder in bestimmten Gewerben) anstreben oder Sie Ihr Diplom in einem EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz erworben haben und dort bereits ein vergleichbares Berufsrecht besitzen.

Zuständigkeit: Universität, Fachhochschule, bzw. Pädagogische Hochschule, mit deren Abschluss ein ausländischer Grad gleichgehalten werden soll. Sie können sich auf www.nostrifizierung.at genauer über diese Verfahren informieren. 

MÖGLICHKEIT DER BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER HOCHSCHULDIPLOME

Eine Bewertung ist eine offizielle Empfehlung bzw. Gutachten, das zur besseren Einschätzung und Vergleichbarkeit Ihres Diploms für Arbeitgeber/innen oder das Arbeitsmarktservice dient. Die Bewertung ist kein Bescheid und keine formale Anerkennung, also hat sie keine unmittelbare Rechtswirkung. 

Bewertungsgutachten enthalten z.B. folgende Inhalte: Informationen zur Ausbildungsinstitution, grundsätzliche Einstufung (Niveau, Umfang der Ausbildung etc.) und Entsprechung mit österreichischen Studienabschlüssen. 

Eine Bewertung zu beantragen ist oft dann sinnvoll, wenn keine Nostrifizierung notwendig oder möglich ist. Sie kann den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern. Die Ausstellung ist kostenpflichtig:

  • €150,- für die Bewertung von bis zu zwei Qualifikationen pro Antrag
  • €200,- für die Bewertung von drei oder mehr Qualifikationen pro Antrag

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA – Nationales Informationszentrum für akademische Anerkennung). Die Antragstellung erfolgt online unter www.aais.at

GLEICHWERTIGKEIT AUFGRUND DER ABKOMMEN

Mit manchen Ländern bestehen bilaterale Verträge, die die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse garantieren. In diesem Fall ist keine Nostrifizierung notwendig. Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein administrativer Vorgang. 

ZuständigkeitBundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

ANERKENNUNG FÜR DAS STUDIUM

Es besteht die Möglichkeit, im Ausland absolvierte Diplome als Zugangsvoraussetzung für das (Weiter-) Studium, anerkennen zu lassen. 

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule, bzw. Pädagogische Hochschule

GLEICHHALTUNG MIT DER ÖSTERREICHISCHEN LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG

Manche Abschlusszeugnisse oder Diplome, die im Ausland erworben wurden, können auch mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden, eventuell unter Berücksichtigung von nachzuweisenden Berufserfahrungen. Bei Ausbildungsunterschieden besteht die Möglichkeit, den Lehrabschluss durch Ergänzungsprüfungen zu erwerben. Mit Deutschland, Ungarn und Südtirol bestehen Berufsbildungsabkommen, die eine Gleichhaltung erleichtern.

Zuständigkeit: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

FORMALE ANERKENNUNG OHNE ZEUGNIS ODER NACHWEIS

Das neue Anerkennungs- und Bewertungsgesetz bringt insbesondere Neuerungen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte: Können diese Personengruppen auf Grund Ihrer Flucht unverschuldet keine Zeugnisse oder Ausbildungsnachweise vorweisen, kontaktieren Sie eine Beratungsstelle um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

[1] Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003247

Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ auch für Absolventen bestimmter Meister- bzw. Befähigungsprüfungen

Die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) ist eine in der österreichischen Wirtschaft anerkannte und geschätzte Qualifikation.

Durch die Zuordnung zum Level 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens ist das mit dieser Qualifikation verbundene Kompetenzniveau europaweit vergleichbar.

Das bringt Vorteile bei Bewerbungen und Jobs im In- und Ausland sowie bei internationalen Projekten. 

Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im IngG[1] definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zu den formalen Voraussetzungen zählen das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie der Umfang, das Ausmaß, der Zeitpunkt und die Art der Praxis

Dazu ist im IngG u.a. festgelegt: 

Berufliche Qualifikation, die in fachlicher Hinsicht mit den Inhalten eines HTL-Abschlusses vergleichbar ist z.B.   Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen  

Zu den formalen Voraussetzungen zählen konkret

  • das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie
  • der Fachbezug,
  • die Anzahl der Jahre,
  • das wöchentliche Stundenausmaß und
  • der Zeitpunkt des Erwerbs der Praxis.

Mit folgenden Bildungsabschlüssen erfüllen Sie diesen Teil der formalen Voraussetzungen:

  • Reife- und Diplomprüfung einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL) oder
  • einer HTL-Sonderform (Kolleg, Aufbaulehrgang)[2] oder
  • Abschluss einer ausländischen Schule, der in Inhalt und Niveau einer HTL-Reife- und Diplomprüfung entspricht, oder
  • anderer (Nicht-HTL) höherer technischer Bildungsabschluss, der in Inhalt und Niveau mit einem HTL-Abschluss vergleichbar ist (z.B. Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen)

UND

  • Abschluss einer Reifeprüfung (Berufsreifeprüfung oder Reifeprüfung einer allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden höheren Schule)

Sohin können auch AbsolventInnen

mit entsprechendem Praxisnachweis[3] in Kombination mit einer positiv absolvierten Reifeprüfung – folgende Formen der Reifeprüfung werden dabei anerkannt:

um die Zertifizierung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) ansuchen.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

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hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

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„Ingenieurin“ und „Ingenieur“

§ 1. Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.


[1] Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017

[2] Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Kolleg absolvieren, schließen Sie dieses mit einer Diplomprüfung ab. In Kombination mit Ihrer zuvor erworbenen Reifeprüfung (die eine Zugangsvoraussetzung für das Kolleg darstellt) entspricht dieser Abschluss dem HTL-Abschluss in der Langform. Als Nachweis für die Ingenieur-Zertifizierung müssen Sie nur das Diplomprüfungszeugnis des von Ihnen besuchten Kollegs mit Ihrem schriftlichen Antrag abgeben, nicht aber Ihr Reifeprüfungszeugnis. Wenn Sie eine Berufsreifeprüfung (BRP) an einer HTL gemacht haben, verfügen Sie nicht über einen HTL-Abschluss. Mit dem BRP-Zeugnis wird Ihnen zwar eine höhere Allgemeinbildung bescheinigt, Sie benötigen aber noch einen höheren technischen Bildungsabschluss, um die formalen Voraussetzungen zum Bildungsabschluss für die Ingenieur-Zertifizierung zu erfüllen.

[3] sechsjährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis

Massage: Gütesiegel „staatlich geprüft“

Seit kurzem erlaubt eine Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort reglementierten Gewerben nach positiver Absolvierung der Befähigungsprüfung die Verwendung des Gütesiegels „staatlich geprüft“

Infos dazu:

Gütesiegel „staatlich geprüft“ für reglementierte Gewerbe

Gütesiegel „staatlich geprüft“ für reglementierte Gewerbe

Die Gewerbeordnung 1994GewO 1994 – bestimmt im § 94 insgesamt 75 reglementierte Gewerbe.

Zur Ausübung dieser reglementierten Gewerbe braucht man einen Befähigungsnachweis.

Für 41 dieser reglementierten Gewerbe (Handwerke) wird die Befähigung durch die Meisterprüfung nachgewiesen.

Die Meisterprüfung hat einen sehr hohen Stellenwert:

  1. sie ist gleichwertig dem Bachelorabschluss und
  2. schafft u.U. die Zulassung zu Bachelorstudien und MBA-Lehrgängen und
  3. berechtigt zur Führung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“

In 34 reglementierten Gewerben (keine Handwerke) ist die Befähigungsprüfung notwendig, um das Gewerbe ausüben zu können.

Die Befähigungsprüfung ist in der Regel ähnlich der Meisterprüfung aufgebaut, aber dennoch so weit unterschiedlich, dass bislang nur die Meisterprüfung (generell) dem Niveau 6 des NQR[1] zugewiesen wurde.

Die Befähigungsprüfungen werden nun nach und nach individuell zugeordnet werden.

Um das hohe Niveau der Befähigungsprüfungen aber auch schon jetzt sichtbar zu machen, hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Möglichkeit der Verwendung eines Gütesiegel verordnet[2].

Gütesiegel „staatlich geprüft“

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Wer darf das Gütesiegel führen?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Für welche Gewerbe gilt das Gütesiegel?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist (siehe Liste Anhang 2).

Wie sieht das Siegel aus?

Dieses Siegel ist stilisiert an das Bundeswappen angelehnt. Der kreisförmige Schriftzug bezeichnet die jeweilige Qualifikation verbunden mit der Feststellung „staatlich geprüft“.

Wie darf ich das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und die Gütesiegel „staatlich geprüft“ verwenden?

Diese Siegel können eigenverantwortlich ohne Verleihung von jedem berechtigten Unternehmen bzw. Unternehmer selbst heruntergeladen und verwendet werden.

Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster der Verordnung zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden. Auch die Größe der Siegel darf variieren, wobei aber die durch die Verordnungen vorgegebenen Relationen eingehalten werden müssen. 

  • Zulässige Verwendungen sind beispielsweise: Auf den Geschäftspapieren, im  Internetauftritt, in der Werbung, auf Geschäftsautos, am Geschäftsportal etc.
  • Nicht zulässig ist die Verwendung der Gütesiegel auf Waren und Produkten.

Unbefugte Verwendung des Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und eines Gütesiegel „staatlich geprüft“?

Die unbefugte oder unzulässige Verwendung dieser Gütesiegel führt zu einer Geldstrafe von bis zu 2180 €!

Wo bekomme ich das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und die Gütesiegel „staatlich geprüft“?

Sie können die  Gütesiegel „Meisterbetrieb“ bzw. „staatlich geprüft“ im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich unter dem Suchbegriff „Gütesiegelverordnung“ oder direkt aus den Verordnungen downloaden.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für die folgenden reglementierten Gewerbe:

Arbeitskräfteüberlassung Arzneimittelgroßhandel Ausflugswagen-Gewerbe Baumeister Bauträger Berufsdetektiv Bestattung Bewachungsgewerbe Brunnenmeister Büchsenmacher Drogist Druckerei Elektrotechnik Fremdenführer Fußpflege Gas- und Sanitärtechnik Gastgewerbe Gewerbliche Vermögensberatung Großhandel mit Giften Güterbeförderer Holzbau-Meister Immobilientreuhänder Immobilienmakler Immobilienverwalter Ingenieurbüro InkassoinstitutKontaktlinsenoptik Kosmetik Kunststeinerzeugung Massage Medizinproduktehandel Mietwagen-Gewerbe (Omnibusse) Piercen Personenbeförderung PKW Reisebüro Sicherheitsfachkraft Sicherheitstechnisches Zentrum Sicherheitsgewerbe Spediteur Sprengungsunternehmen Stadtrundfahrten-Gewerbe Steinmetzmeister Tätowieren Terrazzomacher Transportagent Unternehmensberatung Versicherungsmakler Versicherungsagent Wertpapiervermittler Vulkaniseur Waffengewerbe Waffenhandel

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/


[1] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen. https://www.qualifikationsregister.at/zuordnung-der-meisterpruefung-auf-niveau-vi-2/

[2] 362. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_II_362/BGBLA_2019_II_362.html

Die Meisterprüfung ist dem Bachelorabschluss gleichwertig, erlaubt die Zulassung zu Studien und zur Führung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“

Die Gewerbeordnung 1994GewO 1994 – bestimmt im § 94 insgesamt 75 reglementierte Gewerbe.

Zur Ausübung dieser reglementierten Gewerbe braucht man einen Befähigungsnachweis.

Für 41 dieser reglementierten Gewerbe (Handwerke[1]) wird die Befähigung durch die Meisterprüfung nachgewiesen.

Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf zur Meisterprüfung antreten.

Die Meisterprüfung hat einen sehr hohen Stellenwert:

  1. sie ist gleichwertig dem Bachelorabschluss und
  2. schafft u.U. die Zulassung zu Bachelorstudien und MBA-Lehrgängen und
  3. berechtigt zur Führung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“

Gleichwertig dem Bachelorabschluss:

Auf Grund des hohen Niveaus der Meisterprüfung wurde diese (generell) dem Niveau 6 des NQR[2] zugewiesen und damit dem Bachelorabschluss gleichwertig gestellt.

Studieren mit Meisterprüfung:

Die Meisterprüfung schafft zudem die Möglichkeit auch ohne Matura/Abitur zu studieren.

So können deutsche und österreichische Meister zu Bachelorstudien in Deutschland z.B. zum Bachelorstudium  Betriebswirtschaftslehre (online, B.A.) an der Hochschule Allensbach, Allensbach University, Konstanz, zugelassen zu werden oder in einen Masterlehrgang der Weiterbildung einzusteigen (mit dem Meister zum Master!)

Mit abgeschlossener Meisterprüfung kann man – auch ohne Matura/Abitur – direkt in einen MBA-Lehrgang der Weiterbildung am AIM der FH Burgenland aufgenommen werden.

Sehr interessante MBA-Lehrgänge die in Fernlehre – also zeit- und ortsunabhängig – neben Beruf und Familie absolviert werden können, finden sie z.B. über die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.  

Gütesiegel „Meisterbetrieb“

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung für Handwerke erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts verwenden.

Diese Betriebe dürfen auch im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt. 

Wer darf das Siegel führen?

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ darf nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Für welche Handwerke gilt das Siegel?

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke (siehe Liste Anhang 1).

Wie sieht das Siegel aus?

Diese Siegel ist stilisiert an das Bundeswappen angelehnt und mit dem kreisförmigen Schriftzug „Meisterbetrieb“ umrahmt.

Infos zur Verwendung

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und lehrt u.a. auch in den Lehrgängen der Weiterbildung der ASAS in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenland und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Anhang Gütesiegel „Meisterbetrieb“

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es sind dies:

  • Augenoptik
  • Bäcker
  • Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
  • Bodenleger
  • Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung
  • Dachdecker
  • verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
  • Fleischer
  • Friseur und Perückenmacher (Stylist)
  • Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)
  • Getreidemüller
  • Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
  • Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)
  • Hafner
  • Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
  • Hörgeräteakustik
  • Kälte- und Klimatechnik
  • Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
  • Kommunikationselektronik (Handwerk)
  • Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung
  • Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
  • Kunststoffverarbeitung
  • Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
  • Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
  • Milchtechnologie
  • Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
  • Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
  • Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
  • Pflasterer
  • Rauchfangkehrer
  • Schädlingsbekämpfung
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)
  • Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
  • Stuckateure und Trockenausbauer
  • Tapezierer und Dekorateure
  • Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)
  • Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
  • Uhrmacher
  • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
  • Zahntechniker

[1] Die 41 Handwerke siehe unten im Anhang

[2] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen. https://www.qualifikationsregister.at/zuordnung-der-meisterpruefung-auf-niveau-vi-2/

Das Gewaltschutzgesetz 2019 bringt auch eine spezielle Anzeigepflicht für medizinische und Heilmasseure

Das vom Nationalrat beschlossene Gewaltschutzgesetz 2019[1] bringt auch Änderungen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)[2] mit sich.

So wurden dadurch der § 7 und im § 35 die Abs. 2 bis 5 aufgehoben und mit dem § 3a die Anzeigepflicht eingeführt:

Anzeigepflicht

§ 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Damit  wird medizinischen Masseuren und Heilmasseuren eine zusätzliche Verantwortung übertragen, auf die ich in meinem Unterricht gerne näher eingehe.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und lehrt u.a. auch In den Lehrgängen gewerbliche/r und/oder medizinische/r Masseur/in, Aufschulungslehrgang Heilmassage und Lehraufgaben für Heilmasseur/innen an der Vitalakademie

VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

2. Hauptstück
Medizinischer Masseur
1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
§ 5Berufsbild – Medizinischer Masseur
§ 6Berufsbezeichnung
(Anm.: § 7 aufgehoben durch Art. 17 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

§ 35. Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch Art. 17 Z 7, BGBl. I Nr. 105/2019)


[1] Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das

Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988,

die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die

Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert

wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und

zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt

werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das

Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische

Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das

Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz

2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die

Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche

geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)

[2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002351