10 % aller Befähigungsprüfungen[1] und 18 % aller Meisterprüfungen[2] Österreichs werden in Oberösterreich abgelegt, d.h. 13 % aller österreichweit abgelegten Prüfungen für die reglementierten Gewerbe[3] werden im Bundesland Oberösterreich[4] abgelegt.
Rückwirkend mit 01. 01. 2020 wird jede in Oberösterreich bestandene Meister- und Befähigungsprüfung mit einer Prämie von 1.000,– EUR belohnt.
Damit folgt das Land Oberösterreich, welches dafür heuer Fördermittel von 600.000,– EUR budgetiert hat, dem Land Steiermark, welches bereits im Herbst 2019 diese Unterstützung für qualifizierte Gewerbe beschlossen hatte.
Diese Förderung gilt als weitere Anerkennung der Befähigungs- und Meisterprüfungen.
Künftig kann der „Meister“, die „Meisterin“ auch als eintragungsfähiger Titel vor dem Namen („Mst“ bzw. „Mst.in“) geführt werden.
2019 wurde auch das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ für alle Handwerke und das Gütesiegel „staatlich geprüft“ für Unternehmen eingeführt, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die dafür nötige Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
[4] insgesamt 624 Prüfungen für reglementierte Gewerben wurden sohin 2019 in Oberösterreich abgelegt, das Durchschnittsalter der Kandidaten lag bei 31,5 Jahren. Die älteste Absolventin war 61, der jüngste Kandidat war 20 Jahre alt.
[5] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen. https://www.qualifikationsregister.at/zuordnung-der-meisterpruefung-auf-niveau-vi-2/
The International Institute for Peace (IIP), in collaboration with ENTER, COST, the Diplomatic Academy of Vienna, and the University of Vienna, cordially invite you to the panel discussion:
Arms Control and Disarmament – Challenges and Opportunities for the European Union
Date: Wednesday, February 26th, 2020
Time: 18:00
Venue: International Institute for Peace (IIP), Möllwaldplatz 5 / 2. Floor, 1040 Wien
Moderation:
· MARYLIA HUSHCHA, research assistant at the IIP
Panelists:
· HEINZ GÄRTNER, Member of the Advisory Board, IIP; lecturer at the University of Vienna
· ANGELA KANE, Vice-President of the IIP; former UN Representative of Disarmament Affairs
· CARLA PORTELA, Senior Associate Analyst, European Institute for Security Studies
· RAMSES A. WESSEL, Professor and Head of the European Law Department, University of Groningen
Content: This panel discussion will discuss significant arms control and disarmament issues today.
The Intermediate-Range Nuclear Forces (INF) Treaty, which was signed by the United States and the Soviet Union in 1987, required both countries to destroy their stocks of ground-launched ballistic and cruise missiles with a range between 500 and 5,500 km.
However, the INF Treaty collapsed in 2019 after the United States withdrew. The New START-Treaty of 2011, which limits the number of US and Russian nuclear warheads on intercontinental ballistic missiles to 1,550, is on the verge of expiring if it is not extended by 2021.
The conclusion of the Joint and Comprehensive Plan of Action (JCPOA) between Iran and P5+1 in 2015 was a masterpiece of effective multilateralism. Since American President Donald Trump unilaterally withdrew from the agreement in 2018, the likelihood of military conflict in the Persian Gulf region has increased drastically.
The initiative on a NWFZ in the Middle East did not make much progress, however. Many falsely hoped that the 2015 Review Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons would give the idea new momentum.
Legally binding NSAs raise some other interesting possibilities. At a United Nations Conference in July 2017, 122 state parties voted in favor of a treaty that prohibits all nuclear weapons. However, no nuclear-weapon state nor their allies participated.
The treaty expresses concern about the catastrophic humanitarian consequences of using nuclear weapons and calls for their complete elimination.
There are currently two opposing views on nuclear security: nuclear-weapon states feel more protected with nuclear weapons, while non-nuclear-weapon states think they are more secure because they have none.
In the run-up to the Review Conference of the Non-Proliferation Treaty (NPT) in April-May, the EU will discuss in several seminars and workshops these and other in many ways controversial issues.
The Discussion will be held in English.
The IIP invites to snacks and drinks after the event!
By participating in this event, you agree that any photos or recordings taken that include footage of your person may be published or used in any other way by the organizers of the event.
If you do not want to receive emails anymore, please write to registration@iip.at.
Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen[2] ablegen.
Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.
Immobilienmakler-Assistent
Das Zertifikat “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1” ist ein Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.
Wer kann sich zertifizieren lassen?
Natürliche Personen mit einer absolvierten Ausbildung zum “Immobilienmakler-Assistent” im Ausmaß von mindestens 60 Stunden basierend auf den Inhalten der ONR 43001-1.
Ausbildung & Zertifizierung:
Die Ausbildung und Vorbereitung auf die Zertifizierung erfolgt mittels dem VIS-Nano Degree „Immobilienmakler-Assistenz“.
Die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten, wird
Online,
Online Plus (online und Webinare on demand) und
bei Bedarf im blended learning Format, d.h. in einer Abfolge von Theorie (über Fernlehre) und Praxis (in Präsenzvorträgen)
Erfolgreiche Kundengespräche, Immobilienfinanzierung (Finanzierungsmethoden, Nebenkosten, Bonitätsprüfung, Förderungen), Immobilienmarketing (Marketinginstrumente, Objektaufbereitung und -präsentation, Kundenbindung), Social Media, Praxisbeispiele
Zeit- und ortsungebunden?
Der Lehrgang ( = die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten) kann in der Variante
Online
völlig zeit- und ortsungebunden neben Beruf und Familie über den VIS-Campus absolviert werden.
Die LehrgangsteilnehmerInnen können in der Variante
Online Plus = Online und Webinare on demand
zu jedem Modul ein ergänzendes und speziell abgestimmtes Webinar buchen und in der Variante
Blended Learning
bietet VIS bei Bedarf zu jedem Modul ein ergänzendes und speziell abgestimmtes Präsenzseminar an.
Die Präsenzerfordernisse werden so gestaltet, dass sie neben einem selbständigen und daher kundenorientierten Beruf und Familie absolviert werden können, die Fernlehrinhalte sind ohnehin orts- und zeitunabhängig abrufbar.
Zertifizierung
Mit dem VIS-Ausbildungsnachweis (einem eigenen Zertifikat) wird ein Antrag auf Zertifizierung[3] bei Austrian Standards gestellt
Ablegung einer schriftlichen Prüfung
Ausstellung des Zertifikats
Alle 2 Jahre Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des Fachwissens im Ausmaß von 16 Stunden
Das Zertifikat ist für 5 Jahre gültig,
Rezertifizierung (mdl. Gespräch und Nachweis der Weiterbildung)
Prüfungs- und Zertifikatsgebühr: EUR 395,00 (exkl. USt.)
Austrian Standards (früher: Österreichisches Normungsinstitut) bietet dafür allmonatlich Prüfungstermine an:
Prüfungstermine 2020
Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien (immer donnerstags ab 08:30)
20.02.2020
19.03.2020
23.04.2020
14.05.2020
25.06.2020
23.07.2020
27.08.2020
24.09.2020
22.10.2020
19.11.2020
10.12.2020
„ON Certified Person“
Zertifizierte Maklerassistenten sind berechtigt, die Bezeichnung „ON Certified Person“ zu führen und dies durch ein entsprechendes Logo zu kommunizieren.
Für die Benutzung der Zertifikate gelten die Regelungen der Geschäftsbedingungen des Zertifizierungssystems ON Certified Person.
The International Institute for Peace (IIP) and the Waseda Institute for Advanced Study in cooperation with the Department of Sociology at the University of Vienna & PEN-Club Austria cordially invite you to the upcoming conference on the topic:
FRIENDS WITH ENEMIES Neutrality and Nonalignment Then and Now
Date: Monday-Tuesday, 2 – 3 March 2020
University of Vienna – Skylounge, Oskar-Morgenstern Platz 1, 1090 Vienna
Commemorating 65years of Austrian neutrality law we are pleased to announce a two-day conference on neutrality and nonalignment. Thirty years after the end of the Cold War, the ‘End of History’ is as far away as always, and the international security environment is changing again. With the rise of China, the resurgence of Russia, and novel ideas for security mechanisms in Europe, the world of US-led unipolarity is drawing to a close. Alliances in Europe and Asia are not as clear-cut as they used to be and even core institutions like NATO or the US-Japan alliance have come under pressure unheard of only a decade ago. What does that mean for neutrals and nonaligned countries? Join us in the audience to debate neutrality in the twenty-first century.
Monday, March 2
09.00–09.40 | Arrival & Registration
09.45–10.00 | Welcome Remarks and Introduction to the Conference
Heinz Gärtner (IIP, University of Vienna, Austria) Pascal Lottaz (Waseda University, Japan)
10.00–10.15 | Inauguration
Heinz Fischer (President of Austria 2004–2016)
introduced by Hannes Swoboda (President IIP)
10.15–12.15 | Panel 1
Neutrality and Nonalignment in a Historical Perspective
Chair
Hannes Swoboda, president of the IIP and former MEP
Speaker
Peter Ruggenthaler
LBIKF, Austria
Speaker
Johanna Rainio-Niemi
U Turku, Finland
Speaker
Vasileios Syros
U Jyväskylä, Finland
Speaker
Heinz Gärtner
IIP, University of Vienna
12.15–13.00 | Lunch
13.00–15.00 | Panel 2
The Neutrals and Geopolitics
Chair
Stephanie Fenkart, Director of the IIP
Speaker
Laurent Götschel
Swisspeace, Switzerland
Speaker
Pascal Lottaz
Waseda University, Japan
Speaker
Eva Nowotny
University of Vienna
Speaker
Nikolai Sokov
Vienna Center for Disarmament and Nonproliferation
15.00–15.30 | Coffee Break
15.30–20.30 | Neutrality and Art—The Art of Independence (Break-out Sessions)
Moderation: Antonia Rados (Journalist)
15.30–16.15 | Lectures
Christoph Reinprecht (University of Vienna) Helmuth Niederle (President PEN Austria)
16.15–16.30 | Music
16.30–18.00 | Readings by Poets from Nonaligned Countries*
Gerda Sengstbratl, Austria (German–English)
Josef Winkler, Austria (German–English)
Sarita Jenamani, India (Oriya–English)
Tarek Eltayeb, Egypt (Arabic–English)
Mitra Shahmoradi, Iran (Persian–English) translated by Mark Klenk (USA)
18.00–18.30 | Music
Hamid-Reza Odjaghi, Iran (Daf and Singing)
18.30–20.30 | Reception at the Conference Center
Tuesday, March 3
10.00–12.00 | Panel 3
The Role of Neutral and Nonaligned States in Multilateral Institutions
Chair
Christine Muttonen, Former President of the OSCE Parliament. Assembly
Speaker
Pascal Lago
Researcher for Security Policy at Avenir Suisse
Speaker
Peter Jankowitsch
Ex-Foreign Minister, Austria
Speaker
Angela Kane
Ex-UN High Rep. for Disarmament Affairs, IIP
Speaker
Yauheni Preiherman
Chair of the Minsk Dialogue
Lunch Break | 12.00–12.45
12.45–14.45 | Panel 4
Neutrality, Non-Alignment and Values—From Good Offices to Engagement
By participating in this event, you agree that any photos or recordings taken that include footage of your person may be published or used in any other way by the organizers of the event.
Unter „Skills Development“ werden die Ausbildungs- und Bildungsaktivitäten des jeweiligen Landes und die unmittelbaren Ergebnisse dieses Systems in Bezug auf die entwickelten und erreichten Fertigkeiten dargestellt.
Unter „Skills Activation“ werden alle Indikatoren erfasst, die für den Übergang von der Bildung in die Arbeitswelt wichtig sind.
Zudem die Arbeitsmarktaktivitätsraten für verschiedene Bevölkerungsgruppen, um diejenigen zu ermitteln, die auf dem Arbeitsmarkt mehr oder weniger stark vertreten sind.
„Skills Matching“ stellt den Grad der erfolgreichen Nutzung von Fähigkeiten sowie das Ausmaß dar, in dem die Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt effektiv aufeinander abgestimmt sind.
Als ideale Leistung wird dabei jeweils die höchste von einem Land über einen Zeitraum von 7 Jahren erzielte Leistung gewählt.
Die ideale Leistung wird auf 100 skaliert, und die Ergebnisse aller Länder werden dann berechnet und mit diesen verglichen.
Grundlage des ESI sind 15 individuelle Indikatoren aus verschiedenen internationalen Datensätzen.
Die Punktzahlen werden länderübergreifend auf der Ebene der Indikatoren berechnet. Die Werte werden dann auf den verschiedenen Ebenen gemittelt und schließlich wird der Indexwert gebildet.
Zur Veranschaulichung: Ein Indexwert von 65 deutet darauf hin, dass das Land 65 % der idealen Leistung erreicht hat. Es gibt also noch 35% (100-65) Raum für Verbesserungen.
Ein Wert von 100 entspricht dem Erreichen der “Grenze”, d.h. einer angestrebten Zielleistung für diesen Indikator.
Ein Wert von 0 entspricht einer Leistung im niedrigsten Fall.
Diese Seite zeigt spezifische Informationen über die von dem gewählten Land erreichten Punktezahlen:
Beim Index insgesamt liegt Österreich auf Platz 10, wobei gute Leistungen in den Bereichen Kompetenzentwicklung und -aktivierung (Platz 7 bzw. 3) durch eine relativ schlechte Leistung beim Skills Matching (Platz 19) ausgeglichen werden.
Österreich gehört zur Gruppe der EU-Mitgliedsstaaten mit “mittlerer Leistung”.
Österreich liegt bei der Qualifikationsentwicklung auf Platz 7, bei den Berufsbildungsstudierenden auf Platz 5 und bei drei weiteren Indikatoren unter Platz 10.
Es hat jedoch eine durchschnittliche “Lese-, Mathematik- und Naturwissenschafts-Punktzahl” (Platz 14) und ein “Vorschul-Schüler-Lehrer-Verhältnis” (Platz 17).
Österreich schneidet bei der Kompetenzaktivierung sehr gut ab und liegt auf Platz 3.
In der Tat hat es gute Leistungen in beiden Aktivitätsraten (Platz 3 und 6 in den Kohorten 20-24 bzw. 25-54) und Platz 4 in der Kategorie “Berufseinsteiger”.
Das relativ schlechte Abschneiden beim Skills Matching (Rang 19) ist auf ein sehr hohes “Higher Education Miss-Match” (Rang 23) zurückzuführen, das nur teilweise durch ein niedriges Niveau der “Langzeitarbeitslosigkeit” (Rang 6) kompensiert wird.
Haben Sie Rückfragen, auch zu den VIS-Studienangeboten (Bachelor-, Master-, PhD-Studien und akademische Weiterbildung) ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com
Immer wieder fragen mich Studierende, die nach dem Brexit vom 31. 01. 2020 noch in einem britischen Fernstudium oder an einer österreichischen Einrichtung, die einen Franchisevertrag mit einer britischen Universität abgeschlossen hat, eingeschrieben sind und nach Abschluss ihres Studiums ein britisches Diplom erhalten, nach ihrem jetzigen Status.
Wir müssen nun die Frage in zweierlei Hinsicht beantworten.
berufsrechtliche Qualifikation:
Eintragung als akademischer Grad in öffentlichen Urkunden
Frage 1)
Soweit das Diplom von einer britischen Institution (einer britischen Universität oder einem britischen (Berufs-)Bildungsinstitut) ausgestellt wird, handelt es sich bei der erworbenen Qualifikation nach dem Übergangszeitraum (31. 01. 2021) um eine Nicht-EU-Qualifikation und fällt daher nicht unter die EU-Anerkennungsregelung.
Die Bedingungen für eine mögliche Anerkennung dieser Qualifikationen hängen vom nationalen Recht des EU-Mitgliedstaates ab, in dem die Anerkennung beantragt wird.
Frage 2)
Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz (gemäß Abs. 1) in öffentliche Urkunden zu verlangen.[1]
Wird der akademischer Grad also nach dem Ende des Übergangszeitraums (31. 01. 2021) verliehen oder stellen Sie nach Ende des Übergangszeitraums einen Antrag auf Eintragung dieses akademischen Grades (in abgekürzter Form) in öffentliche Urkunden, kann diesem Verlangen nicht mehr entsprochen werden.
Falls Groß Britannien und die EU im Übergangszeitraum neue Abkommen hinsichtlich der Berufs- oder sonstigen Anerkennung schließen, kann sich das natürlich noch ändern.
Die Möglichkeit auf Anrechnung in Groß Britannien erbrachter Studienleistungen oder die Aufnahme weiterführender Studien ist auch nach dem Brexit möglich, allerdings muss man u. U. ein nationales Verfahren durchlaufen, um zu einem weiteren Studiengang zugelassen zu werden.
Haben Sie Rückfragen, auch zu den VIS-Studienangeboten (Bachelor-, Master-, PhD-Studien und akademische Weiterbildung) ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com
[1] § 88 Abs. 1 a Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
Führung akademischer Grade
§ 88.
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.