Zeit- und ortsunabhängige Fernstudien und Online-Angebote helfen neben straffem Zeitmanagement das Problem Zeit zu lindern.
Das Bildungsdarlehen und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildung ermöglichen es Ihnen Ihre angestrebte höhere Qualifikation zu finanzieren.
Ein Bildungsdarlehen z.B. von Wüstenrot ermöglicht die Finanzierung der angestrebten Höherqualifikation – von der Werkmeisterprüfung oder IT- und Computerschulungen über Lehrgänge zu Unternehmensführung und Management bis zum kompletten Auslandsstudium oder dem begehrten VIS-Studium an einer renommierten Hochschule:
Das TopUp: Für AbsolventInnen eines Masterstudiums, gerade auch für Mastergrade in der Weiterbildung(MBA …) bietet sich über VIS die wirklich einmalige Gelegenheit, in nur einem Semester einen zusätzlichen MSc als TopUp abschließen zu können.
Nano Degrees: Man kann über VIS nicht nur akademische Studien oder Lehrgänge absolvieren, man kann auch Nano Degrees – also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren. Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
Das Bildungsdarlehen deckt praktisch alle Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung auftreten können.
Das benötigte Bildungskapital steht Ihnen gleich, ohne Ansparen zur Verfügung.
Durch eine fixe Zinsobergrenze bleibt die Investition in Ihre Zukunft immer kalkulierbar.
Sie können damit auch sofort mit Ihrer Aus- und Weiterbildung beginnen!
Möglich ist ein Bildungsdarlehen für österreichische Staatsbürger und/oder EU-Bürger mit einem Wohnsitzaufenthalt seit mindestens 6 Jahren in Österreich.
Voraussetzung ist ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, seit mindestens 4 Monaten, ein unbefristetes, ungekündigtes Dienstverhältnis.
Das Einkommen muss auch während der Ausbildung gegeben sein.
Es dürfen keine Privatkredite aktuell vorhanden sein und keine höheren Hypothekendarlehen.
Es ist auch möglich eine Person aus dem Familienverband als Bürgen zu benennen, wenn diese Person die angeführten Voraussetzungen erfüllt.
Die Höchstdarlehenssumme beträgt Euro 30.000,00.
Die Rückzahlung des Bildungsdarlehens kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, z.B. wenn „Überstunden“ wieder möglich sind.
Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
Wir alle wissen, dass lebenslanges Lernen (LLL) und dabei die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung das Gebot der Stunde sind und der Satz: „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr“ einfach nicht mehr stimmt.
Dennoch fällt es uns oft schwer dem Wissen, der Überzeugung Taten folgen zu lassen.
Wir haben
keine Zeit,
auch kein Geld, wissen
nicht genau was wir mit dem an sich interessanten, ja verlockenden Lehrgang beruflich dann anfangen können, finden
unsere speziellen Interessen im genormten Angebot nicht wieder und müssen
auch noch viel Unnötiges lernen, etwas, was uns eigentlich nicht wirklich interessiert oder nutzt.
Auf gerade diese 5 Punkte hat ASAS die richtige Antwort, die gesuchte Lösung:
Keine Zeit:
Der moderne Campus, das LMS der ASAS, ermöglicht Ihnen ein zeit- und ortsunabhängiges Studium. Sie lernen wann immer und wo immer Sie wollen, bestimmen auch den Ort und die Zeit Ihrer Prüfung (gerne auch von zu Hause aus) selbst: https://www.asasonline.com/online-campus
Kein Geld:
Der Fernlehrspezialist ASAS ist Kooperationspartner des AIM der FH Burgenland und kommt der akademische Grad MBA von der Fachhochschule Burgenland. Die MBA-Lehrgänge des AIM sind dabei in Österreich Preisführer!
Die Lehrgangsgebühren sind steuerlich absetzbar und werden u.U. auch gefördert. Da ASAS das Ö-Cert hat, lohnt sich hier eine entsprechende Überprüfung der bundesländereigenen Fördermöglichkeiten.
Ein MBA schafft Employability[1]
– viele Arbeitgeber wissen es zu schätzen, wenn sich Mitarbeiter fortbilden und beweist gerade
ein erfolgreich absolviertes Fernstudium, dass man gut organisiert und
strukturiert ist.
Mit einem MBA gibt es natürlich viele Möglichkeiten der selbständigen und unselbständigen Berufsausübung, einige Berufsrechte sind meiner Meinung nach noch zu wenig bekannt:
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Der
Modus von Wahlmodulen im Abschnitt AUFBAU ermöglicht sohin eine auf die
Bedürfnisse der Studierenden maßgeschneiderte Weiterbildung.
Bei Rückfragen zu den angesprochenen Lehrgängen, zu den möglichen Anrechnungen von Vorkenntnissen, den Zugangsvoraussetzungen … wenden Sie sich einfach an mich:
[1] “Employability” – wörtlich: Beschäftigungsfähigkeit – nennt sich das Konzept, mit dem die lebenslange Arbeitsmarktfitness von Mitarbeitern gestärkt werden soll.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Österreich: Steuerlich abzugsfähige Werbungskosten werden im § 16 EStG 1988 geregelt, Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dabei in der Ziffer 10[1]
Lehrgangs- und Studiengebühren sind als Aus- und Fortbildungs-maßnahmen steuerlich abzugsfähig und habe mich daher in meinem Blog immer wieder einmal damit beschäftigt:
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit können somit geltend gemacht werden.
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen nur dann,
wenn diese auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Bei der Geltendmachung von Werbungskosten wird der
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit von der Finanzverwaltung naturgemäß kritisch
hinterfragt.
So auch beim Studium der Rechtswissenschaften eines Geschäftsführers im Neu- und Gebrauchtwarenhandel. Dieser Fall landete schlussendlich vor dem Bundesfinanzgericht (BFG): GZ RV/7105509/2017 vom 23.5.2018
Ausbildungskosten kann nicht deshalb der Werbungskostenabzug versagt werden, weil die Ausbildung oder Teile davon für ein besonders breites Spektrum an Berufstätigen von Bedeutung sein kann. Kann eine private Veranlassung ausgeschlossen werden, so genügt jeder Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Das Erfordernis eines unmittelbaren oder unbedingten Zusammenhanges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der Geschäftsführer machte im Verfahren geltend, dass er aufgrund seiner Position mit zahlreichen
Rechtsmaterien wie beispielsweise Gewährleistung, Konsumentenschutz,
Arbeitsrecht, Gewerberecht oder Unternehmensrecht vertraut sein müsse. Seitens
der Finanzverwaltung wurde hingegen argumentiert, dass rechtliches Wissen in
jedem Tätigkeitsbereich von Vorteil sei bzw. keine Notwendigkeit bestehe,
rechtliche Kenntnisse auf Hochschulniveau zu erwerben. Rechtliches Wissen in
den notwendigen Teilbereichen könne daher auch ohne Studium angeeignet werden.
Das BFG anerkannte die Kosten des Studiums
schließlich als Werbungskosten und sind dieErwägungen des BFG dazu so interessant,
dass ich sie hier vollständig wiedergeben möchte:
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung von Ausgaben
für ein Jusstudium als Aus- bzw
Fortbildungskosten richtet, ist anzumerken:
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG lautet: “Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die
auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.”
Nach der
Rechtsprechung des VwGH dient ein Hochschuldstudium in der Regel nicht der
Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei
vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für
verschiedene Berufe und dient nicht nur der spezifischen fachlichen
Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes (vgl zB VwGH
24.6.1999, 94/15/0198). Das Jusstudium des Bf kann somit nicht unter den Begriff
der Fortbildungsmaßnahme subsumiert werden.
Auch die Qualifizierung als Umschulungsmaßnahme scheidet aus, weil
der Bf explizit keinen anderen Beruf als die ausgeübte Geschäftsführertätigkeit
in einem Autohandelsbetrieb anstrebt.
Damit verbleibt die Ausbildungsmaßnahme als Anknüpfungspunkt. Die
Möglichkeit, Ausbildungskosten als Werbungskosten abzuziehen, wurde mit dem
StRefG 2000 (BGBl I 1999/106) geschaffen, wobei ursprünglich Aufwendungen, die
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, davon
ausgeschlossen waren (vom VfGH aufgehoben, weil es nicht von vornherein
ausgeschlossen ist, dass ein ordentliches Universitätsstudium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit darstellt: vgl VfGH
15.6.2004, G 8/04 u.a.).
Die Gesetzesmaterialien (1766 BlgNR XX. GP) führen dazu aus:
“Abzugsfähig sind nicht nur
Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch
solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf
stehen (zB Umschulung Friseur – Kosmetiker oder Taxichauffeur – zu
LKW-Chauffeur).
Abzugsfähig sind nicht nur
Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang
mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen.Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden
(höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines Buchhalters oder
Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten) sowie von Sprachkursen
(zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit Aufgabengebiet Export nach
Italien).
[…] Nach wie vor nicht abzugsfähig sind
Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben (zB
AHS-Matura).”
Das Gesetz fordert einen Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit,
somit einen Veranlassungszusammenhang (vgl Taucher, Abzugsfähige
Bildungsaufwendungen, FJ 2005, 341). Während dieser bei einer
Fortbildungsmaßnahme stets indiziert ist, muss er bei einer Ausbildungsmaßnahme
regelmäßig geprüft werden (Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG65, §
16 Abs 1 Z 10 Rz 8).
Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist
jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der
ausgeübten beruflichen Tätigkeitverwertet werden können (VwGH 22. 9.
2005, 2003/14/0090; 3. 11. 2005, 2003/15/0064).
Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten
(bzw verwandten) Tätigkeit (vgl Taucher,
FJ 2005, 341).
Die Sichtweise der belangten Behörde erweist sich damit als zu
eng. Sie steht außerdem im Widerspruch zur Argumentation der Finanzverwaltung
im Zusammenhang mit dem Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder
bürotechnischer Kenntnisse (zB Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen
Computerführerscheins, Buchhaltung). Dort sei stets von einem Zusammenhang mit
der jeweils ausgeübten (verwandten) Tätigkeit auszugehen, weil derartige
Kenntnisse von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen seien (vgl LStR 2002
Rz 358). Weshalb kaufmännische oder bürotechnische Kenntnisse unabhängig von
der ausgeübten Tätigkeit Werbungskosten darstellten, juristische Kenntnisse
hingegen nicht, erscheint unschlüssig.
Auch wenn diese Richtlinienmeinung aufgrund ihrer
Generalität kritisch hinterfragt wird (vgl Sutter/Pfalz, aaO, Rz 13), so schließt sich das
Verwaltungsgericht der Ansicht des BMF doch insoweit an, als
Ausbildungskosten nicht deshalb der Werbungskostenabzug versagt werden kann,
weil die Ausbildung oder Teile davon für ein besonders breites Spektrum an
Berufstätigen bedeutsam sein kann. Nur dann, wenn die Ausbildung derart
allgemeiner Natur ist, dass die Wissenserweiterung vorwiegend aus dem
persönlichen oder charakterlichen Antrieb des Steuerpflichtigen und weniger aus
seinem Bestreben, Einkünfte zu erzielen, erfließt (zB AHS-Matura), sind die
Kosten nicht abziehbar.
Kann eine private Veranlassung ausgeschlossen werden, so genügt
jeder Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Das Erfordernis eines
unmittelbaren oder unbedingten Zusammenhanges ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die
Bildungsmaßnahme für eine Tätigkeit braucht, sondern ob sie der Tätigkeit
nützt.
Für das Verwaltungsgericht ist es evident, dass weite Bereiche der
juristischen Ausbildung von einem Geschäftsführer eines Handelsbetriebes im
Rahmen seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden
können. Eine Notwendigkeit oder ein gesteigerter Bedarf an der
Ausbildung ist nicht erforderlich. Ein bloß allgemeinbildender
Charakter vergleichbar einer AHS-Matura, die auch nach den Gesetzesmaterialien
keine Werbungskosten darstellt, kann dem Jusstudium nicht unterstellt werden.
Des weiteren pflegt ein rechtswissenschaftliches Studium nicht aus einer
persönlichen Neigung heraus betrieben zu werden, und im Anlassfall ergeben sich
auch keine Hinweise auf eine solche.
Es handelt sich somit um Ausbildungskosten, die in
hinreichendem Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen
Tätigkeit stehen, um als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG anerkannt zu
werden.
[1] Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Letzte Woche hatten wir wieder einmal die steuerliche Abzugsfähigkeit der Lehrgangsgebühr (Werbungskosten) für einen MBA-Lehrgang zu klären und konnte ich einem Absolventen antworten:Du hast am Joseph Schumpeter Institut Wels den akademischen Grad MBA (Master in Business Administration) im Rahmen eines Lehrganges universitären Charakters absolviert.
Dem Joseph Schumpeter Institut Wels war das Recht zur Durchführung dieser Lehrgänge in der 35. MBA-Verordnung erteilt worden.
Diese Verordnung wurde 2010 verlängert.
Lehrgänge universitären Charakters gehören zu den Lehrgängen der Weiterbildung, die materiell-rechtlich in den Rechtsfolgen wie Berufsrechte, Titelführung der akademischen Grade …. alle gleich gestellt sind.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:
Grundsätzliches:
Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von
Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012;
Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)
verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Diese Übersicht der Lehrgänge der Weiterbildung und Beurteilung durch das zuständige Ministerium anbei.
So kann man nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbeausüben und erspart sich mit einem MBA auch ganz generell die Unternehmerprüfung.
Die sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), Unternehmensberater , Vermögensberater , Versicherungsagent oder Wertpapiervermittler können nach einem erfolgreich absolvierten (facheinschlägigen) Lehrgang der Weiterbildung ausgeübt werden.
Die allfällige Einschätzung dieser – Deiner – Berufsausbildung als Weiterbildung durch das Finanzamt würde dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht gerecht.
Beim von Dir besuchten Lehrgang handelt es sich eindeutig um eine Berufsausbildung!
Eine Berufsausbildung liegt insbesondere dann vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen.
Lehrgänge universitären Charakters im Sinne des § 27 Universitäts- Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 idF bis 31.12.2003 dienen eindeutig der Berufsausbildung.
Berufsrechtlich stellen die in solchen Lehrgängen erworbenen akademischen Mastergrade sogar fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten dar – habe ich oben schon ausgeführt
Freie Berufe akzeptieren akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.
Werbungskostenstehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit und fallen darunter neben den Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen auch Aus- und Fortbildungskosten.
Fortbildungskosten die der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der beruflichen Ausübung und beruflichen Tätigkeit dienen, fallen also ebenso darunter wie solche Kosten die unter dem Titel Ausbildung für eine weitere berufliche Tätigkeit ausbilden.
Unbestritten ist, dass Aufwendungen die auch den Bereich der privaten Lebensführung treffen, einer beruflichen Notwendigkeit bedürfen.
Der VwGH hat immer wieder erkannt, dass reine Weiterbildungsaufwendungen die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen nicht abzugsfähig sind.
Der VwGH hat aber auch immer wieder erkannt, dass Ausbildungskosten die ein weiteres berufliches Standbein ermöglichen, sehr wohl abzugsfähig sind – Erlass des BMF vom 20.12.2002, GZ. 07 0104/5-IV/7/02 und RZ 223 ff zur allgemeinen Begriffsbestimmung für die Werbungskosten:
“Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
• objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
• subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
• nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.”
Der Werbungskostencharakter wird wie folgt definiert:
“Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024).”
Für Dich relevant:
Rz 361
Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind auch Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig. Gleiches gilt, wenn der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bzw. Fachhochschule den Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt. Werbungskosten liegen daher ua. bei folgenden Bildungsmaßnahmen vor:
Fachschulen oder Handelsschulen,
Handelsakademien, höhere technische Lehranstalten, höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe einschließlich der Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan für diese Schulen sowie die diesbezüglichen Aufbaulehrgänge zur Erlangung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, Kollegs nach dem Schulorganisationsgesetz (seinerzeitige Abiturientenlehrgänge),
Universitätslehrgänge und postgraduale Studien (zB Master of Business Administration),
Verwaltungsakademie und Beamtenaufstiegsprüfung.
Ob die Aus- oder Fortbildung oder die umfassende Umschulungsmaßnahme im Tagesschulbetrieb oder in Abendkursen erfolgt, ist unmaßgeblich.
Rz 366
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten) Tätigkeit. Dieser ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahmen gleichzeitig mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit erfolgen.
Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden Tätigkeit, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgeht, können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (siehe hiezu Rz 230). Dabei ist es nicht schädlich, wenn der Steuerpflichtige während dieser Zeit vor dem Antritt des Dienstverhältnisses, für das die Fortbildung erfolgt, andere Einkünfte (auch aus nichtselbständiger Arbeit) bezieht.
Stehen Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer umfassenden Umschulung (siehe Rz 358) und erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer nicht verwandten Tätigkeit, dann liegen keine im Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung stehenden vorweggenommenen Werbungskosten sondern laufende Werbungskosten vor, die der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind. Wird ein solche Tätigkeit hingegen nicht mehr ausgeübt, stellen die Umschulungsaufwendungen vorweggenommene Werbungskosten dar.
Ich bin mir sicher, dass in Deinem Fall eine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben ist.
P.S. siehe auch: Die Studiengebühren für den MBA sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar:
Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind auch Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig. Gleiches gilt, wenn der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bzw. Fachhochschule den Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt. Werbungskosten liegen daher ua. bei folgenden Bildungsmaßnahmen vor:
Fachschulen oder Handelsschulen,
Handelsakademien, höhere technische Lehranstalten, höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe einschließlich der Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan für diese Schulen sowie die diesbezüglichen Aufbaulehrgänge zur Erlangung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, Kollegs nach dem Schulorganisationsgesetz (seinerzeitige Abiturientenlehrgänge),
Universitätslehrgänge und postgraduale Studien (zB Master of Business Administration),
Verwaltungsakademie und Beamtenaufstiegsprüfung.
Ob die Aus- oder Fortbildung oder die umfassende Umschulungsmaßnahme im Tagesschulbetrieb oder in Abendkursen erfolgt, ist unmaßgeblich.
Rz 366
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten) Tätigkeit. Dieser ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahmen gleichzeitig mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit erfolgen.
Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden Tätigkeit, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgeht, können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (siehe hiezu Rz 230). Dabei ist es nicht schädlich, wenn der Steuerpflichtige während dieser Zeit vor dem Antritt des Dienstverhältnisses, für das die Fortbildung erfolgt, andere Einkünfte (auch aus nichtselbständiger Arbeit) bezieht.
Stehen Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer umfassenden Umschulung (siehe Rz 358) und erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer nicht verwandten Tätigkeit, dann liegen keine im Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung stehenden vorweggenommenen Werbungskosten sondern laufende Werbungskosten vor, die der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind. Wird ein solche Tätigkeit hingegen nicht mehr ausgeübt, stellen die Umschulungsaufwendungen vorweggenommene Werbungskosten dar.
Beispiele:
Ein Maturant einer allgemein bildenden höheren Schule wird per 1. Dezember 2000 für die Wertpapierabteilung einer Bank aufgenommen. Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit besucht er von August bis Ende November einen Kurs “Wertpapierrecht”. Es liegen vorweggenommene Werbungskosten vor. Der Umstand, dass er während dieser Zeit Einkünfte als Hilfsarbeiter bei einer Speditionsfirma bezieht, ist für die Abzugsfähigkeit nicht schädlich.
Ein Steuerpflichtiger ist ab 31. Juli 2000 arbeitslos. Per 1. Oktober 2000 bekommt er eine Stelle als Fahrverkäufer bei einer Brauerei. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist eine Lenkerberechtigung für Lkw (C-Führerschein). Vor Antritt seines neuen Dienstverhältnisses besucht er eine Fahrschule und erwirbt ergänzend zu seinem B-Führerschein den C-Führerschein. Es liegen vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die Tätigkeit als Fahrverkäufer vor.
Eine Steuerpflichtige ist bis Dezember 2004 als Horterzieherin tätig. Von Oktober 2003 bis Juni 2005 besucht sie einen Bilanzbuchhalterkurs und bekommt ab 1. Dezember 2005 eine Stelle als Bilanzbuchhalterin. In den Kalenderjahren 2003 und 2004 liegen laufende Werbungskosten aus dem Titel “Umschulung” im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Horterzieherin vor, im Kalenderjahr 2005 vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin.
Ebenso liegen Werbungskosten vor, wenn Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen werden, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit begonnen wurden, diese Tätigkeit aber vor Abschluss der Bildungsmaßnahme beendet wird (siehe hiezu nachträgliche Werbungskosten, Rz 231).
Beispiel:
Ein Tischlergeselle besucht einen Meisterprüfungskurs. Vor Abschluss des Kurses und der Meisterprüfung wird er von seinem Arbeitgeber gekündigt. Es liegen nachträgliche Werbungskosten vor.
Sowohl vorweggenommene Werbungskosten als auch nachträgliche Werbungskosten beziehen sich nicht unmittelbar auf die ausgeübte Tätigkeit und sind daher nicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, sondern als Werbungskosten allgemeiner Art zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung kann daher nur für Fortbildungskosten im engeren Sinn erfolgen.
Ist eine Bildungsmaßnahme nicht abzugsfähig, weil sie mit der ausgeübten Tätigkeit nicht in Zusammenhang steht, sie nicht Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt oder keine vorweggenommenen Werbungskosten vorliegen, wird aber eine neue Tätigkeit begonnen, mit der die Bildungsmaßnahme in Zusammenhang steht, sind die Aufwendungen ab dem Beginn der neuen Tätigkeit abzugsfähig.
Beispiel:
Ein Koch besucht die Handelsakademie in Abendkursen. Die Bildungsmaßnahme ist nicht abzugsfähig. Dann wechselt er die Tätigkeit und wird Hotelmanager. Ab diesem Zeitpunkt liegen Werbungskosten vor.
Wird eine Ausbildungsmaßnahme (zB berufsbildende Schule oder eine Fachhochschule) ohne konkreten Bezug zu einem Dienstverhältnis besucht, besteht auch dann kein Veranlassungszusammenhang mit einer zwischenzeitlich (nur vorübergehend) ausgeübten Tätigkeit, wenn die entsprechenden Kenntnisse bei dieser Einkunftsquelle verwertet werden können.
Beispiel:
Ein Schüler besucht die Handelsakademie. Während der Ferien arbeitet er als Ferialpraktikant. Es besteht kein Veranlassungszusammenhang mit der Tätigkeit als Ferialpraktikant, und zwar auch dann nicht, wenn der Besuch der Handelsakademie eine Voraussetzung für die Ferialpraxis ist. Ebenso liegen keine Werbungskosten vor, wenn der Schüler vor oder unmittelbar nach Abschluss der Handelsakademie eine Tätigkeit ausübt, für die der Abschluss der Handelsakademie Voraussetzung ist, weil auch in diesen Fällen der Veranlassungszusammenhang fehlt.
Änderung der LStR 2002 auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 und der steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe
Auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132/ 2002, und der steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe, BGBl. I Nr. 155/2002, werden die Lohnsteuerrichtlinien 2002 geändert. Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132/ 2002, und der steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe, BGBl. I Nr. 155/2002, werden die Lohnsteuerrichtlinien 2002 geändert. Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
A. Das Inhaltsverzeichnis der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 12.4 wird wie folgt unterteilt:
12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988)
12.4.1 Allgemeines
12.4.2 Betroffener Personenkreis
12.4.3 Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen
12.4.4 Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände
12.4.5 Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (ausgenommen PKW, siehe Rz 838e)
12.4.6 Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW
12.4.7 Nachweis der Aufwendungen
12.4.8 Finanzierung der Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden
2. Die Überschrift zur Rz 1234 wird geändert und lautet:
32. LOHNSTEUERPRÜFUNG (§ 86 EStG 1988)
B. Die Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien 2002 werden wie folgt geändert:
1. Die Regelung der Rz 92 zur Generalklausel des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 wird auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 155/2002, ersetzt; der bisherige Inhalt entfällt ersatzlos.
Rz 92
Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden sowie von Schäden auf Grund von Sturmkatastrophen, stellen beim Spendenempfänger keine steuerpflichtigen Einnahmen dar. Unerheblich ist, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson, einen Unternehmer oder einen Arbeitnehmer eines Unternehmers handelt. Unter die Befreiungsbestimmung fallen sowohl Geldzuwendungen als auch Zuwendungen geldwerter Vorteile. Somit sind auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden ohne betragliche Begrenzung steuerfrei (zB Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenloses oder zinsverbilligtes Darlehen). Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer) an.
Steuerfrei sind nur Zuwendungen, die darauf gerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten etc.) zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (zB Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt.
Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnzettel einerseits bei den “Bruttobezügen” (Kennzahl 210) und andererseits bei den “sonstigen steuerfreien Bezügen” (Vorkolonne der Kennzahl 243) zu berücksichtigen.
2. Auf Grund der Anerkennung von Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten wird die Überschrift vor Rz 358 erweitert,
weiters werden Änderungen in den Rz 358, Rz 360, Rz 361, Rz 363, Rz 365, Rz 366 vorgenommen sowie das ABC der Werbungskosten entsprechend geändert (Rz 377) und ergänzt (Rz 391a).
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Auf Grund der bis 1999 geltenden Rechtslage abzugsfähige Fortbildungskosten sind daher auch weiterhin abzugsfähig (ausgenommen Zweitstudium).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit.
Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn
die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (zB Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) oder
die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (zB Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker).
Eine wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten ist ein Hinweis für das Vorliegen von verwandten Tätigkeiten.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (zB Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung) ist stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten (verwandten) Tätigkeit auszugehen. Derartige Kenntnisse sind von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen, sodass in diesen Fällen die Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf erfolgt, zu entfallen hat.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (zB Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin). Der Begriff “Umschulung” setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig (zB Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.
Rz 360
Unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit oder mit einer umfassenden Umschulungsmaßnahme sind die im § 16 Abs. 1 Z 10 zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen für den Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder für ein ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig. Darunter fallen ua.
Hauptschule, Polytechnikum,
allgemein bildende höhere Schulen einschließlich der Berufsreifeprüfung nach diesem Lehrplan,
ordentliche Studien gemäß § 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz BGBl. I Nr. 48/1997 (Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien) und die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien.
Die Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Ebenso nichtabzugsfähig ist ein Zweitstudium in Form eines ordentlichen Universitätsstudiums, auch wenn eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht – das Studium also geeignet ist, nach einem Erststudium den für die praktische Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen.
Rz 361
Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind auch Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig. Gleiches gilt, wenn der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bzw. Fachhochschule den Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt. Werbungskosten liegen daher ua. bei folgenden Bildungsmaßnahmen vor:
Fachschulen oder Handelsschulen,
Handelsakademien, höhere technische Lehranstalten, höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe einschließlich der Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan für diese Schulen sowie die diesbezüglichen Aufbaulehrgänge zur Erlangung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, Kollegs nach dem Schulorganisationsgesetz (seinerzeitige Abiturientenlehrgänge),
Universitätslehrgänge und postgraduale Studien (zB Master of Business Administration),
Verwaltungsakademie und Beamtenaufstiegsprüfung.
Ob die Aus- oder Fortbildung oder die umfassende Umschulungsmaßnahme im Tagesschulbetrieb oder in Abendkursen erfolgt, ist unmaßgeblich.
Rz 363
Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (VwGH 26.4.1989, 88/14/0091). Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (zB Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin; Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach Italien; Ungarisch für einen Zöllner an der ungarischen Grenze).
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland richtet sich nach jenen Merkmalen, welche für die steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen (Rz 389 und Rz 390) erforderlich sind. Sprachkurse im Ausland werden in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören, soweit nicht die (nahezu) ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar ist (lehrgangsmäßige Organisation, Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen – VwGH 18.6.1980, 591/80, betr. Sprachkurs einer Mittelschullehrerin im Fach Englisch in Großbritannien; VwGH 22.9.1987, 87/14/0066, betr. Italienischkurs eines Exportdisponenten in Florenz). Fallen jedoch im Rahmen einer Auslandsreise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Kosten für den Sprachkurs (Kurskosten) an, so sind diese Kosten abzugsfähig (siehe Rz 390).
Aufwendungen für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind jedenfalls abzugsfähig, wenn die Vermittlung der Fremdsprachenkenntnisse Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme ist.
Rz 365
Als Werbungskosten kommen in Betracht:
Unmittelbare Kosten der Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen: Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, Kosten des PC bei einer Computerausbildung (siehe auch Rz 339). Kosten der Anschaffung von Hilfsmittel wie zB Schreibtisch, Schreibtischlampe stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung oder Umschulung; sie sind daher in diesem Zusammenhang nicht abzugsfähig. Es können aber Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 vorliegen, sofern sie unmittelbar im Rahmen der Berufsausübung verwendet werden.
Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang (zB Kilometergelder), sofern diese nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind (abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken). Ggf. sind auch die Bestimmungen bezüglich Familienheimfahrten zu beachten.
Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt (vgl. dazu Ausführungen zu Rz 297 ff).
Kosten auswärtiger Nächtigungen (inklusive Kosten des Frühstücks) in tatsächlicher Höhe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze (sofern eine “Reise” vorliegt, auch in pauschalierter Höhe; vgl. dazu Ausführungen zu Rz 315 ff). Aufwendungen für Nächtigungen (inklusive Kosten des Frühstücks) sind höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden höchsten Nächtigungsgeldes bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift (RGV 1955) zu berücksichtigen. Das höchste für das Inland zustehende Nächtigungsgeld beträgt gemäß § 13 Abs. 1 RGV 1955 18,10 €. Gemäß § 13 Abs. 7 RGV 1955 ist dieser Betrag um 350 % zu erhöhen, sodass die tatsächlichen Kosten der Nächtigung (inklusive Kosten des Frühstücks) im Inland bis zur Höhe von 81,45 € abzugsfähig sind. Im Ausland sind die jeweiligen Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten als Grundlage heranzuziehen (zB Brüssel 450 % von 32,00 €, das sind 144,00 €).
Rz 366
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten) Tätigkeit. Dieser ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahmen gleichzeitig mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit erfolgen.
Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden Tätigkeit, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgeht, können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (siehe hiezu Rz 230). Dabei ist es nicht schädlich, wenn der Steuerpflichtige während dieser Zeit vor dem Antritt des Dienstverhältnisses, für das die Fortbildung erfolgt, andere Einkünfte (auch aus nichtselbständiger Arbeit) bezieht.
Stehen Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer umfassenden Umschulung (siehe Rz 358) und erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer nicht verwandten Tätigkeit, dann liegen keine im Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung stehenden vorweggenommenen Werbungskosten sondern laufende Werbungskosten vor, die der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind. Wird ein solche Tätigkeit hingegen nicht mehr ausgeübt, stellen die Umschulungsaufwendungen vorweggenommene Werbungskosten dar.
Beispiele:
Ein Maturant einer allgemein bildenden höheren Schule wird per 1. Dezember 2000 für die Wertpapierabteilung einer Bank aufgenommen. Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit besucht er von August bis Ende November einen Kurs “Wertpapierrecht”. Es liegen vorweggenommene Werbungskosten vor. Der Umstand, dass er während dieser Zeit Einkünfte als Hilfsarbeiter bei einer Speditionsfirma bezieht, ist für die Abzugsfähigkeit nicht schädlich.
Ein Steuerpflichtiger ist ab 31. Juli 2000 arbeitslos. Per 1. Oktober 2000 bekommt er eine Stelle als Fahrverkäufer bei einer Brauerei. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist eine Lenkerberechtigung für Lkw (C-Führerschein). Vor Antritt seines neuen Dienstverhältnisses besucht er eine Fahrschule und erwirbt ergänzend zu seinem B-Führerschein den C-Führerschein. Es liegen vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die Tätigkeit als Fahrverkäufer vor.
Eine Steuerpflichtige ist bis Dezember 2004 als Horterzieherin tätig. Von Oktober 2003 bis Juni 2005 besucht sie einen Bilanzbuchhalterkurs und bekommt ab 1. Dezember 2005 eine Stelle als Bilanzbuchhalterin. In den Kalenderjahren 2003 und 2004 liegen laufende Werbungskosten aus dem Titel “Umschulung” im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Horterzieherin vor, im Kalenderjahr 2005 vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin.
Ebenso liegen Werbungskosten vor, wenn Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen werden, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit begonnen wurden, diese Tätigkeit aber vor Abschluss der Bildungsmaßnahme beendet wird (siehe hiezu nachträgliche Werbungskosten, Rz 231).
Beispiel:
Ein Tischlergeselle besucht einen Meisterprüfungskurs. Vor Abschluss des Kurses und der Meisterprüfung wird er von seinem Arbeitgeber gekündigt. Es liegen nachträgliche Werbungskosten vor.
Sowohl vorweggenommene Werbungskosten als auch nachträgliche Werbungskosten beziehen sich nicht unmittelbar auf die ausgeübte Tätigkeit und sind daher nicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, sondern als Werbungskosten allgemeiner Art zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung kann daher nur für Fortbildungskosten im engeren Sinn erfolgen.
Ist eine Bildungsmaßnahme nicht abzugsfähig, weil sie mit der ausgeübten Tätigkeit nicht in Zusammenhang steht, sie nicht Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme darstellt oder keine vorweggenommenen Werbungskosten vorliegen, wird aber eine neue Tätigkeit begonnen, mit der die Bildungsmaßnahme in Zusammenhang steht, sind die Aufwendungen ab dem Beginn der neuen Tätigkeit abzugsfähig.
Beispiel:
Ein Koch besucht die Handelsakademie in Abendkursen. Die Bildungsmaßnahme ist nicht abzugsfähig. Dann wechselt er die Tätigkeit und wird Hotelmanager. Ab diesem Zeitpunkt liegen Werbungskosten vor.
Wird eine Ausbildungsmaßnahme (zB berufsbildende Schule oder eine Fachhochschule) ohne konkreten Bezug zu einem Dienstverhältnis besucht, besteht auch dann kein Veranlassungszusammenhang mit einer zwischenzeitlich (nur vorübergehend) ausgeübten Tätigkeit, wenn die entsprechenden Kenntnisse bei dieser Einkunftsquelle verwertet werden können.
Beispiel:
Ein Schüler besucht die Handelsakademie. Während der Ferien arbeitet er als Ferialpraktikant. Es besteht kein Veranlassungszusammenhang mit der Tätigkeit als Ferialpraktikant, und zwar auch dann nicht, wenn der Besuch der Handelsakademie eine Voraussetzung für die Ferialpraxis ist. Ebenso liegen keine Werbungskosten vor, wenn der Schüler vor oder unmittelbar nach Abschluss der Handelsakademie eine Tätigkeit ausübt, für die der Abschluss der Handelsakademie Voraussetzung ist, weil auch in diesen Fällen der Veranlassungszusammenhang fehlt.
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Sie sehen Unternehmensberater, gewerbliche Buchhalter und Mitglieder der Berufsgruppe der IT-Dienstleister – mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich – können sich die (berufliche) Weiterbildung von ihrer WKOteil-finanzieren lassen.
Wir wissen mit dem Volksmund: „Was man im Kopf hat, kann einem keiner mehr nehmen“, die Politiker sprechen vom „Wissen als Rohstoff der Zukunft“ und es zeigt sich, dass Wissenserwerb und Bildung gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Hochkonjunktur haben.
Alle Experten raten dazu wirtschaftliche schwierige Zeiten zu nutzen um die eigene Position zu verbessern und sich Wissen anzueignen.
Gute Ausbildung schützt vor Arbeitsplatzverlust und die Zeiten bis zu einer Neuanstellung sind zudem viel kürzer als bei weniger qualifizierten Menschen.
Eine Ausbildung kann auch dabei helfen, sich selbständig zu machen und damit sein(e) eigene(r) Chef(in) zu sein.
Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter kann beispielsweise durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) belegt werden.
Ähnliches gilt für Unternehmensberater und Finanzdienstleister.
Beim lebenslangen, berufsbegleitenden Wissenserwerb sollte die Aneignung von Orientierungswissen (Wissen wozu?), also Wissen mit hohem praktischem Nutzen (Employability), im Vordergrund stehen – also Wissen, welches in den Weiterbildungslehrgängen vermittelt wird.
Weiterbildungslehrgänge werden von Universitäten, auch den privaten (Universitätslehrgänge), von Fachhochschulen (Lehrgänge zur Weiterbildung) und von Pädagogischen Hochschulen angeboten.
Alle Weiterbildungslehrgänge folgen hochschulrechtlichen Bestimmungen, kennen Zulassungsbedingungen und stellen hohe Anforderungen an die Studierenden. Gerade bei den Lehrgängen die mit einem akademischen Grad abgeschlossen werden, müssen diese Voraussetzungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein.
Über ZEUS kann eine solche Ausbildung zum akademischen Experten, zum MBA und sogar in Regelstudien zu begünstigten Studiengebühren aufgenommen werden.
Wichtig sind dabei zwei Dinge: diese Ausbildung sollte von jedem/r Studieninteressenten, -interessentin mit Bildungsreserven auch genutzt werden können und nicht durch hohe Studiengebühren, fixe Orts- und Zeitvorgaben verunmöglicht werden und die Lehrgänge müssen zwar auf akademischen Niveau aber mit hoher Praxisrelevanz aus- bzw. weiterbilden.
Natürlich kostet Weiterbildung Zeit und Geld.
Gerade Berufstätige und Studierende mit Betreuungspflichten haben kaum wirklich die Chance eine berufsbegleitende und dabei anspruchsvolle Aus- und Weiterbildung zu absolvieren.
Um so wichtiger daher Förderungen, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuervorteile zu nutzen, um sich Weiterbildung auch leisten zu können.
Steuerliches zur Aus- und Fortbildung, Umschulung:
Wann sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.
Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen.
Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig.
Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z. B. Friseur/in und Fußpfleger/ in, Fleischhauer/in und Köchin oder Koch, Elektrotechniker/in und EDV- Techniker/in.
Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:
• Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker
• Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL) an einer technischen Universität oder eben im MBA Bauwirtschaft
• Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrganges für Tourismusmanagement
• Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung
• Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Beamtenaufstiegsprüfung oder dem Besuch einer AHS (BHS) oder einem einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete
Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.
Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:
• Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin
• Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher
• Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hebamme
• Aufwendungen eines Studenten der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt
Der Begriff „Umschulung“ setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.
Beispiel Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2010 und Aufnahme einer Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2011. Die Studienkosten können ab dem Jahr 2011 als Umschulungskosten abgesetzt werden.
Der Begriff „Umschulung“ impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sind. Eine Beschäftigung gilt als Haupttätigkeit, wenn daraus der wesentliche Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt wird.
Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und Fortbildungskosten nicht, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Da eine Pensionistin oder ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar.
Davon ausgenommen ist eine Frühpensionistin oder ein Frühpensionist, die bzw. der einen beruflichen Wiedereinstieg anstrebt. Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (z. B. wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen.
Die oder der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie oder er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs als Haupttätigkeit abzielt, der zumindest zum überwiegenden Teil zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts beitragen soll.
Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn
• die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
• die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
• die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden.
Die Umschulung muss umfassend sein.
Aufwendungen der oder des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer als Werbungskosten abzugsfähig.
Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind hingegen nicht als Umschulungskosten abzugsfähig (z. B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt).
Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.
Sind Kosten für ein Studium absetzbar?
Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (z. B. Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (z. B. Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (z.B. Pharmaziestudium einer Bibliothekarin) absetzbar sein. Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (z. B. Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.
Wie sieht es mit Kosten für berufsbildende Schulen aus?
Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende Umschulung darstellen. Absetzbar sind z. B. Aufwendungen einer Buchhalterin, die am Abend eine Handelsschule oder eine HAK besucht; eines leitenden Angestellten eines Exportunternehmens, der eine einschlägige Fachhochschule besucht; oder eines Technikers, der eine HTL besucht.
Können Kosten für die „private“ Ausbildung geltend gemacht werden?
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung. Die Kosten für den C-Führerschein können Sie nur dann absetzen, wenn Sie den Führerschein für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen.
Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?
Absetzbar sind insbesondere:
• eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
• Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
• Kosten für „Arbeitsmittel“ (z.B. anteilige PC-Kosten)
• zusätzliche Fahrtkosten
• allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
• Nächtigungskosten
Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungs- kosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.
Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (z. B. Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).
Die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragten Bildungsaufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (z. B. Zuschüsse) zu kürzen. Beantragen Sie daher bitte nur den Differenzbetrag!