Archiv für den Monat: Juli 2014

Treffsicher das richtige MBA-Studium finden

Experten-Interview mit Mag. Eva Selan, MSc:

Ein MBA-Studium als Ergänzung zum bereits absolvierten Studium, zur bereits gemachten Arbeitserfahrung, zur bereits vorhandenen Führungserfahrung. Welches MBA-Studium kann dieses Dreigespann noch toppen? Und eigentlich viel wichtiger: welches MBA-Studium ist für jeden Einzelnen das individuell ideale?

Die folgenschwere Frage: Wie finde ich treffsicher das für mich richtige MBA-Studium?

Vor … vielen Jahren war ich (Mag. Eva Selan) für einen qualitativ hochwertigen MBA-Anbieter tätig und hatte u.a. genau diese Rolle: Interessenten beraten, Für & Wider abwägen, Einblick ins MBA-Studium geben & absolvierte später selbst ein berufsbegleitendes Master-Studium. Daher fühle ich mich auf das lauteste berufen, mich selbst mit Tipps einzbringen. Dazu aber erst NACH dem Interview, denn die Fachleute (MBA-Anbieter und ein Weiterbildungs-Berater) haben sicher einen besseren Blick auf die akutelle Situation:

Fr. M. Aster, 30 Jahre, WU-Absolventin (Spezialisierung in Personal), ist über Assistentinnen-Stellen nie hinausgekommen und möchte mit einem MBA-Titel im CV nun endlich eine besser bezahlte und verantwortungsvollere Stelle erhalten. Welches MBA-Studium wird für sie der zielführendste sein?

Dr. Martin Stieger (Bildungs- und Unternehmensberater): Grundsätzlich wäre der MBA nach absolviertem WU-Studium ein wenig hendiadyoinisch, wenn nicht ein weitere Spezialisierung damit nachgewiesen wird, bzw. wird mit einem MBA-Abschluss allenfalls das seit Berufseinstieg veraltete, weil in der Praxis nicht genutzte, Wissen nachweislich aufgefrischt. Eine Vertiefung in Management wäre sicher ratsam, um im Unternehmen Aufgaben im Qualitäts-, Projekt- und Prozessmanagement übernehmen zu können. Diese Spezialisierungen gibt es nahezu bei jedem Anbieter und können diese sowohl im Präsenz- als auch im Fernstudium erworben werden.

Wie findet ein Interessent treffsicher das richtige MBA-Studium?

Dr. Martin Stieger (Bildungs- und Unternehmensberater): Bei mir 🙂 Im Ernst: MBA-Messen, MBA-Loungen, soziale Plattformen, Fachmagazine sind schon mal ein guter Anfang und das persönliche Gespräch mit mehreren Anbietern der gute Abschluss: Nur der Vergleich macht Sie sicher.

Ein MBA steigert die Chancen auf eine höhere berufliche Position – aber wäre ein MBA nicht auch ein gutes Sprungbrett in die Selbständigkeit?

Dr. Martin Stieger (Bildungs- und Unternehmensberater): Schon Goethe wusste: „es genügt nicht zu wissen, man muss es auch anwenden; es genügt nicht zu wollen, man muss es auch tun.“ Wie wir wissen, nützt die beste Idee nichts, wenn das Wissen, die Fertigkeiten und die Fähigkeiten dazu fehlen, diese auch wirtschaftlich auf Schiene zu bringen. Hier kann ein MBA gute Voraussetzungen schaffen, weil das MBA-Studium zwar auf akademischem Niveau erfolgt, allerdings eine hohe Praxisrelevanz hat, eben konkret für die berufliche Nutzung ausbildet und darüber hinaus den Teilnehmern ein potentielles berufliches Netzwerk zur Verfügung stellt, von dem künftige Unternehmer wirklich profitieren können.
Zusammenfassend & ergänzend …

Aus eigener Sicht (Mag. Eva Selan) erachte ich folgende Wege & Gedanken als sinnvoll:

Machen Sie sich im Internet schlau: lesen Sie weitere Interviews der HRweb-Serie MBA, unseren Branchen-Überblick | MBA natürlich (danke, genug der Eigenwerbung), diverse MBA-Vergleichs-Seiten (siehe unten und weitere Tipps & Links können Sie gerne unten in der Kommentar-Funktion hinterlassen!) und selbstverständlich die Webpages der unterschiedlichen Anbieter!

Suchen Sie das persönliche Gespräch mit dem Veranstalter / der Universität. Nehmen Sie Fragen mit! Andernfalls kann der Veranstalter nur wenige Antworten geben. Dort erfahren Sie aus erster Hand, ob DIESES MBA-Studium das richtige für Sie ist.

Nicht vergessen darf man, dass jeder Teilnehmer natürlich bares Geld wert ist und sich jeder Veranstalter wohl überlegen wird, den Teilnehmer abzulehnen. Andererseits: jeder unqualifizierte Teilnehmer mindert den Ausbildungs-Erfolg der gesamten Kasse und wirkt sich entsprechend auf die Reputation des Veranstalters aus – ein sich selbst regelnder Mechanismus.

Anekdote am Rande: Interessenten, die damals zu mir kamen, zu wenig Erfahrung/Qualifikation/… hatten und dennoch willig waren, ein MBA-Studium zu finanzieren, schickten wir allesamt zum Veranstalter …..XY. Ich machte mir den Spaß, später nochmal bei jenen Kandidaten nachzuhaken. Und siehe da: die meisten begannen dann tatsächlich dort ihr Studium.

Sinnvoll ist es immer, auf MBA-Messen zu gehen & so schnell einen Vergleich ziehen zu können. Für tiefschürfende Gespräche fehlt dort allerdings meist die Zeit:
QS Top MBA (v.a. internationale Anbieter, meist im Frühjahr)
Master Messe Wien (Universitäten, FHs, etc, v.a. aus AUT & D, 13nov2014)

Suchen Sie das direkte Gespräch mit Studenten und/oder Absolventen. Diese geben Ihnen ein mehr oder weniger ungeschminktes Bild des Studiums. Die meisten Veranstalter haben eine Liste mit gesprächsbereiten Absolventen. Sollten Sie die Chance haben, direkt in eine Klasse reinschnuppern zu können, nutzen Sie sie!

Dennoch wird kein Veranstalter voraussagen können, wie sich die kommende Klasse zusammensetzt, jede ist völlig individuell. In meiner Vergangenheit gab es einerseits großartige Klassen mit Teilnehmern mehreren Nationen und unglaublicher Dynamik & andererseits auch jene Klassen, die vor lauter Stutenbissigkeit überquollen und darin das persönliche Weiterkommen zweitrangig wurde.

Ist das Gesrpäch mit einem unabhängigen Berater zielführend? Ja, wahrscheinlich. Auf jeden Fall kann er Ihnen Tipps geben und Ausbildungen auflisten, die bisher noch durch Ihr Radar fielen. Keineswegs werden Sie drum herum kommen, sich selbst ein Bild zu machen & Gespräche mit den Veranstaltern zu führen.

Die Wahl des richtigen MBA-Studiums scheint ein wenig übertrieben zeitaufwendig? Ein Master-Studium an sich ist zeitaufwendig, v.a. wenn es berufsbegleitend absolviert werden soll. Nicht zu vergessen das nicht geringfügige finanzielle Investment. Da zahlt es sich schon aus, im Vorfeld ein wenig genauer hinzusehen!

Mehr Fragen und weitere Antworten von Experten finden Sie hier: http://www.hrweb.at/2014/07/mba-studium/

FPÖ-Nominierung beweist die Bedeutungslosigkeit eines Stadtschulratsvizepräsidenten – bitte diese Position einfach ersatzlos streichen:

Maximilian Krauss, 21jähriger Jus-Student und Kandidat der FPÖ für den Posten des Stadtschulratsvizepräsidenten in Wien, belebt eine schon längst fällige Diskussion.

Wozu brauchen wir überhaupt einen Stadtschulratsvizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin oder einen Landesschulratsvizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin?

In Österreich gibt es acht Landesschulräte und einen Stadtschulrat wobei in der Bundeshauptstadt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zukommt.

Der § 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz – BGBl. Nr. 240/1962) regelt die Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates und verpflichtet die fünf Bundesländer mit den meisten Einwohnern einen Vizepräsidenten zu bestellen, der von der zweitstärksten Fraktion (im jeweiligen Landtag) nominiert wird.

Auch in den „kleinen“ Bundesländern kann ein/e Vizepräsident/in nominiert werden.

Der Aufgabenbereich eines/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin ist recht übersichtlich:

§ 6. (2) In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt wird (§ 8 Abs. 10), tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle.

(3) In jenen Bundesländern, in denen ein Vizepräsident bestellt wird (§ 8 Abs. 12), steht ihm das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.

Herr Krauss – so in einer Pressekonferenz zu seiner Nominierung – möchte die Stimme der Schüler sein – das ist so löblich wie unnötig:

§ 8. Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates:
(2) b) mit beratender Stimme: Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern.

Meiner Meinung nach können der/die Vizepräsident/in in den jeweiligen Landesschulräten und im Wiener Stadtschulrat ersatzlos gestrichen und damit eingespart werden.

Gerade die Nominierung eines 21jährigen Studenten für eine solche Position macht ja deren Bedeutung für die Partei/en deutlich sichtbar.

Der FPÖ ist mit dieser Nominierung der Nachweis der wirklichen Bedeutungslosigkeit des Vizepräsidentenamtes sehr gut gelungen, die Diskussion befeuert und ein erster Schritt für die ersatzlose Streichung gesetzt worden.

Meinen Dank dafür.

Der 28. Juli 1914 und die Frage nach der Wiederholung von Geschichte?

„Geschichte wiederholt sich nicht, aber sie wiederholt ihre Lehren“ (Richard Freiherr von Weizsäcker)

Die Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien vom 28. Juli 1914 erinnert an die Folgen des Krieges des Lyderkönigs Krösus knapp 2.500 Jahre davor.

Krösus befragte vor dem Krieg gegen die Perser das Orakel von Delphi und dieses weissagte dem Lyderkönig

„Wenn du den Halys (Rubicon) überschreitest, wirst du ein großes Reich zerstören“

er tat es und zerstörte sein eigenes – so wie seine Dynastie und sich selbst auch.

Franz Joseph I, Kaiser von Österreich, hat es auch getan.

Wien, die damals siebtgrößte Stadt der Welt (heute Rang 132), war Hauptstadt der gemessen am BIP sechstgrößten Wirtschaftsmacht der Welt (heute in den neuen Landesgrenzen Rang 27 bzw. nach Kaufkraftparitäten Rang 37), die Wiener Schule der Nationalökonomie, die Wiener Schule der Medizin, das Fin de Siècle …….. alles nur mehr Geschichte.

Wir sollten daraus lernen – tun es aber leider wohl nicht:

„Die Geschichte lehrt die Menschen, dass die Geschichte die Menschen nichts lehrt“ (Mahatma Gandhi)

Die Allergen-Kennzeichnungsrichtlinie der EU erfordert Schulung von Gastro-Personal

Schon seit geraumer Zeit macht die Allergen-Kennzeichnungsrichtlinie der EU den österreichischen Wirten Sorgen:

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Nahrungs–und-Genussmittelindustrie–Lebensmittelindustrie-/Kennzeichnung_-_Allergene.html

Jetzt muss gehandelt werden: Ab 13. Dezember sind Österreichs Gastronomen verpflichtet, bei ihren Speisen Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen können, auszuweisen. Jedoch nicht wie befürchtet in schriftlicher Form.

Der Richtlinie kann durch die mündliche Information über Inhaltsstoffe Genüge getan werden. Die Betroffenen (Gäste) müssen also weiterhin nachfragen, ob die für sie schädlichen glutenhaltigen Getreide oder Milchprodukte bei der Zubereitung verwendet wurden. Die von der Gastrobranche befürchteten Speisekarten im Telefonbuchformat bleiben bei der österreichischen Lösung also aus.
Restaurantgäste, die etwa an Glutenunverträglichkeit oder Lactoseintoleranz leiden, müssen auch dann weiterhin aktiv nach den für sie schädlichen Inhaltsstoffen fragen, wenn das Lokal ihrer Wahl die mündliche Form der Deklaration wählt.

Möglichkeit zur Information ausweisen!

Die Möglichkeit zur Information durch geschultes Personal muss dabei entweder auf der Karte oder andernorts im Lokal gut sichtbar sein. Laut WKÖ wird die österreichische Verordnung mit den Umsetzungsrichtlinien in Kürze veröffentlicht. Es bleibt aber jedem Lokalbetreiber überlassen, die von der EU weitergehende, schriftliche Form der Ausweisung der 14 betroffenen Hauptallergene zu wählen.

Die Übergangsphase von einem Jahr begründete die WKO damit, dass die rund 55.000 Gastronomie- und 28.000 Hotelleriebetriebe Zeit für die Schulungen des Personals für die 2011 beschlossene EU-Verordnung benötigen würden. Kein Gastronom müsse daher fürchten, dass im kommenden Jahr der Lebensmittelinspektor vor der Tür steht, um die Schulungsnachweise zu kontrollieren.

Zufrieden ist man seitens der WKÖ aber noch nicht, denn die “drakonischen Strafhöhen bis 50.000 Euro”, die bei Übertretung drohen, sind “unzumutbar und würden jeden Betrieb in den Ruin treiben.” So würden die Pläne des Ministeriums vorsehen, denselben Strafrahmen zur Anwendung zu bringen, der bei Verstößen gegen die Kennzeichnungsbestimmungen des EU-Lebensmittelrechts vorgesehen ist – der zudem wegen des Pferdefleischskandals erhöht wurde. Ein Verstoß gegen das Tabakgesetz macht hingegen nur 2000 Euro aus.

Informationspflicht gilt auch im halbprivaten Bereich:

Die Informationspflicht soll weiters auch im halbprivaten Bereich gelten, wenn etwa Vereine auf Kirtagen als Anbieter von Lebensmitteln antreten, oder bei Clubbings. “Wenn uns diese Auflagen schon überborden, dann sollen sie für alle gelten”, fordert die WKO ein “Fair Play” ein. Vom Gesundheitsministerium wurde daher eine Sicherstellung über die Gleichbehandlung gefordert, denn “wenn das so enorm wichtig ist, ist es in allen Bereichen wichtig”. Niemand würde verstehen, wenn die Bauernwurst nur am Verkaufsstand des Gastwirtes deklariert werden muss. Das EU-Lebensmittelrecht würde das genau so sehen.

Eine praktikablere Lösung, etwa auf der Speisekarte die Möglichkeit anzubieten, auf Wunsch ein Menü auch gluten- bzw. lactosefrei zuzubereiten, sieht die EU-Richtlinie nicht vor. Ebenso ist kein Wirt verpflichtet, solcherlei Speisen anzubieten.

RICHTLINIE 2003/89/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. November 2003
zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:308:0015:0018:DE:PDF

Ergänzung der Richtlinie:
RICHTLINIE 2006/142/EG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2006
zur Änderung des Anhangs III a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebensmittel anzugeben sind
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:368:0110:0111:DE:PDF

Ausnahme von der Kennzeichenpflicht:
RICHTLINIE 2005/26/EG DER KOMMISSION vom 21. März 2005
zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2005.075.01.0033.01.DEU

Deklarationspflichtige Allergene

1. Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
2. Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
3. Eier und Eierzeugnisse
4. Fisch und Fischerzeugnisse
5. Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
6. Soja und Sojaerzeugnisse
7. Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
8. Schalenfrüchte, d. h. Mandel (Amygdalus communis L.), Gemeine Hasel (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
9. Sellerie und Sellerieerzeugnisse
10. Senf und Senferzeugnisse
11. Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg·kg−1 oder 10 mg·l−1, als SO2 angegeben.

Änderung des Anhangs III a der Richtlinie 2000/13/EG, Hinzunahme von zwei weiteren potentiellen Allergenen (RL 2006/142/EG vom 22. Dezember 2006):
1. Lupine (auch Wolfsbohne) und Lupineerzeugnisse
2. Weichtiere (Mollusken) und Weichtiererzeugnisse, wie z. B. Schnecken, Muscheln oder Austern

Das gastronomisches Personal sollte daher in den nächsten Monate entsprechend geschult werden.

Heilmasseure dürfen med. Masseure nicht anstellen!

Im Unterricht “Berufsrecht” für Masseure werde ich immer wieder gefragt, ob Heilmasseure andere Heilmasseure oder medizinische Masseure anstellen dürfen.

Leider nicht!

Es ist zwar so, dass Heilmasseure „medizinische Masseure in Ausbildung“ im Rahmen des Praktikums unterweisen dürfen, nach Abschluss des Praktikums dürfen diese jedoch nicht weiter beschäftigt werden – d.h. ein Heilmasseur darf einen medizinischen Masseur nicht anstellen.

Diesem verständlichen Wunsch der Masseure stehen die §§ 14 und 45 Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) BGBl. I Nr. 169/2002 entgegen:

Berufsausübung als medizinischer Masseur gem. MMHmG:

§ 14. Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1. einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2. einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3. einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
4. einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten erfolgen.

Die Bemühungen der Heilmasseure das MMHmG diesbezüglich zu ändern, waren bislang nicht erfolgreich.

Berufsausübung als Heilmasseur

§ 45. Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
3. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
4. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
5. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.