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Die ERA-Akademie startet durch: moderne Konzepte – Fernlehre – kompetente Partner

Zwei wichtige Aufgaben hat sich die ERA-Akademie selbst gegeben.

  1. die umfassende Aus- und Fortbildungsverpflichtung der Immobilienmakler und ihrer Mitarbeiter so zu gewährleisten, dass diese neben Beruf und Familie möglich ist.

Gerade Immobilienmakler haben sehr unregelmäßige Arbeitszeiten und wissen daher moderne Fernlehrangebote zu schätzen.

Immobilienmakler und deren Mitarbeiter haben eine ganz besondere Aus- und Fortbildungsverpflichtung:

Das wird in den„Besonderen Standesregeln“ seit dem 01. Oktober2012 verlangt:

„Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.

Immobilienmakler sorgen dafür, dass

  • ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter,
  • im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und
  • alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen,

die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungs-veranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen.

Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.“

Immobilienmakler werden ist nicht leicht!

Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler laut Immobilientreuhänder-Verordnung kann man z.B. mit Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) erfüllen.

Die ERA-Akademie wird diesen Ansprüchen mehr als gerecht!

Aus- und Fortbildungsverpflichtung:

Sowohl die Fort- als auch die Ausbildungsverpflichtung aus den Standesregeln kann mit

der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – teilweise in Kooperation mit dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland oder der Hochschule Allensbach – Allensbach University – erfüllt werden, die als zeit- und ortsunabhängige Fernstudienangebote neben Beruf und Familie im Fernstudium absolviert werden können.

Immobilienmakler-Assistent/-in:

Auch auf die Prüfung zur/zum zertifizierter/en Immobilienmakler-Assistent/-in kann man sich in Fernlehre vorbereiten.

Den Vorbereitungslehrgang dazu führt die ERA-Akademie in Fernlehre mit der VIS Management GmbHhttps://viennastudies.com – durch und organisiert dazu Präsenztage zur Vertiefung und Anwendung des Erlernten und zur Prüfungsvorbereitung mit den renommierten Vortragenden FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer und Prof. Mag. Thomas Malloth.

Akademische Lehrgänge zur fachlichen Qualifikation der Immobilienmakler:

Gemeinsam mit dem Fernlehrexperten ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland  werden die Lehrgänge der Weiterbildung

und

angeboten.

Immobilien-Wikis auf youtube:

Online können wichtige Bergriffe schnell und einfach aufgerufen werden und so erklärt ASAS in einem eigenen IMMO-Wiki auf Youtube– bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft:

Immobilienausbildungen können nicht nur nützlich sondern auch sehr spannend sein.

Überzeugen Sie sich selbst und wenden Sie sich an die ERA-Akademie oder unsere Kooperationspartner direkt.

Bei Interesse und Rückfragen auch: vis@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Vienna International Studies:

Nano-Degrees – ASAS und BFS bieten einzigartige On-Demand-Weiterbildung

Die Idee und den Begriff verdanken wir Prof. Sebastian Thrun, der 2012 bereits Bildung demokratisieren und für möglichst viele Menschen zugänglich machen wollte.

Seine Online-Vorlesungen zur Künstlichen Intelligenz absolvierten mehr als 160.000 KursteilnehmerInnen weltweit und 23.000 davon legten auch die Prüfung darüber ab. Online-Studierende dabei oft mit besseren Resultaten als seine Stanford-Studierenden im Hörsaal.

Heute ist die Online-Lernplattform Udacity ein Erfolgsprojekt und auch die Bezeichnung Nano-Degree für kürzerfristige Lernformate ein Begriff.

Nano-Degrees[1] haben sogar Einzug in den Koalitionsvertrag der deutschen Bundesregierung gefunden.[2]

Nano-Degrees stellen Kurse dar, die oft in einzelne Module aufgeteilt online absolviert werden können. Natürlich können diese auch kombiniert mit Präsenzangeboten (Blended Learning) und unter tutorieller Begleitung angeboten werden.

Wichtig ist die hohe Qualität der praktischen und theoretischen Lerneinheiten – dann werden die Nano-Degree-Abschlüsse von der Wirtschaft und den Arbeitgebern auch entsprechend anerkannt.

Der österreichische Fernlehranbieter ASAS und die 1. Bayerische Fleischerschule Landshut bieten nun genau solche Nano-Degrees und in dieser Form wohl einzigartige Kooperationslehrgänge an:

Die langjährige Fernlehrexpertise der ASAS und die hohe Fachkompetenz der Bayerischen Fleischerschule verbinden sich hier in bewährter Weise zu einem für die ganze Branche wichtigen und innovativen Lehrangebot (On-Demand-Weiterbildung).

Die ASAS bietet Nano-Degrees auch in Kombination mit der Allensbach Hochschule aus Konstanz an.

In diesen (26) Kontaktstudien können sogar ECTS erworben werden.

Bei Interesse an einem entsprechenden Weiterbildungsangebot oder zum Studienangebot (Online Bachelor-, Master- und PhD-Studien) ganz allgemein wenden Sie sich einfach direkt an mich: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

EduEarth

Klickerr

Vienna International Studies

Youtube


[1] Auch wenn damit nicht wirklich der Einheitenvorsatz für den milliardsten Teil gemeint ist, ein solches Nano-Degree erfordert mehr als einen Sekundenbruchteil an work load

[2] Zeile 1759

VIS – Vienna International Studies: Bachelor, Master oder PhD im Fernstudium

VISVienna International Studies:

Über VIS werden in Wien Studienprogramme ausländischer Hochschulen grenzüberschreitend angeboten und dabei alle Stufen der „Bologna“-Architektur (Bachelor, Master, Promotion) abgedeckt.

Neben den Regelstudiengängen ermöglicht VIS auch akademische Weiterbildung (Expertenlehrgänge, Masterlehrgänge) in Fernlehre.

VIS selbst ist keine Hochschule sondern kann dieses umfassende Studienangebot im Rahmen von Kooperationen mit unterschiedlichen Universitäten und (Fach-)Hochschulen anbieten.

Das ermöglicht dem VIS-Team, für jede/n Interessierte/n ein individuelles Studienangebot quasi maß-zu-schneidern.

Die Zulassungsvoraussetzungen, das inhaltliche Studienangebot, die Studiengebühren, die Unterrichtssprache ….. sind so unterschiedlich wie die Interessen der potentiell Studierenden selbst.

Besuchen Sie daher unsere Website https://viennastudies.com oder lassen Sie sich ganz einfach vom VIS-team umfassend beraten.

Wir freuen uns auf Ihre Fragen:

VIS-Team: VIS@liwest.at

Martin Stieger: Martin.stieger@liwest.at

https://www.facebook.com/viennainternationalstudies/

https://www.linkedin.com/company/vienna-international-studies/

Wissenswertes zur Meister- und Befähigungsprüfung in Österreich – Entfall der Unternehmerprüfung – auch durch entsprechende Weiterbildung

Die österreichische Gewerbeordnung (GewO 1994) kennt Tätigkeiten

  • für die man einen Befähigungsnachweis erbringen muss und
  • solche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt.

In Österreich gibt es – seit der Gewerberechtsnovelle 2017 – 75 reglementierte Gewerbe inkl. Handwerke (diese werden im § 94 GewO durch den Zusatz (Handwerk) so bezeichnet z.B. § 94 Z 3. Bäcker (Handwerk)), für die es Gewerbezugangs-voraussetzungen gibt.

Bei den meisten dieser Gewerbe ist die Meisterprüfung oder die Befähigungsprüfung als eine Variante des Gewerbezugangs vorgesehen.

Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde das modulare Prüfungssystem eingeführt.

Die Meisterprüfung:

Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B. Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B. Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

Modul 4Ausbilderprüfung (die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung)

Modul 5Unternehmerprüfung

Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.

Die Befähigungsprüfung

Die Befähigungsprüfung ist in Österreich eine behördliche Prüfung der Kenntnisse einer Person, um ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu dürfen (Befähigungsnachweis).

Mehr Infos: Prüfungs- und Befähigungsnachweise auf WKO.at

Sowohl die Meister- als auch die Befähigungsprüfung kennen das Prüfungsmodul der Unternehmerprüfung.

Die Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird.

Sie ist für alle Gewerbe gleich.

Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.

Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen!

Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als Modul Voraussetzung.

Wurde die Unternehmerprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Hinweis:

Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen wie z.B. eine Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder berufliche Praxis – z.B. durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen – ersetzt.

Auch durch einen positiv absolvierten MBA-Lehrgang! https://martinstieger.blog/2014/03/12/ein-mba-ersetzt-die-unternehmerprufung/

Diese Ausbildungen ersetzen allerdings nicht automatisch auch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderpüfung:

Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln.

Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.

Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.

Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.

Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt.

Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.

Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.

Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung

Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.

Ersätze der Unternehmerprüfung ersetzten nicht automatisch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.

Prüfungsstellen:

Meisterprüfungen für Handwerke und Prüfungen für reglementierte Gewerbe werden generell bei den Meisterprüfungsstellen der Landeskammern abgenommen.

Achtung – Nicht bei jeder Meisterprüfungsstelle gibt es auch für jedes Gewerbe eine Prüfung.

→ Adressen und Ansprechpartner der Meisterprüfungsstellen.

Prüfungskommissionen:

Nicht für jedes Gewerbe ist in jedem Bundesland eine Prüfungskommission vorgesehen.

Prüfungskommissionen werden auf drei Jahre bestellt.

Fragen zu den Prüfungskommissionen sowie in welchem Bundesland welche Prüfung durchgeführt wird, beantworten die Meisterprüfungsstellen.

Liste der Prüfungskomissionen für die Prüfungsperiode 1.1.2014 bis 31.12.2018.

Prüfungsgebühren

Die Gebühren sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) geregelt.

Die Gebührenprozentsätze für die Prüfungen der reglementierten Gewerbe sind in der Anlage zur APO festgelegt.

Sofern die Ausbilderprüfung und/oder die Unternehmerprüfung als Modul vorgesehen wurden, sind diese Prüfungen angeführt.

Prüfungsgebühren

→ Adressen und Ansprechpartner der Meisterprüfungsstellen.

MBA-Lehrgänge der Weiterbildung in Fernlehre – daher zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolvierbar – werden durch die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland angeboten.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

Mit einem MBA/MSc VOEWA Mitglied werden!

Der VOEWA – Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker – lädt alle Absolventen und Absolventinnen aus wirtschaftswissenschaftlichen Lehrgängen der Weiterbildung (MBA, MSc …) zur Mitgliedschaft ein und versteht sich als österreichweite Interessensvertretung und Plattform für die stetig wachsende Gruppe von Akademikern und Akademikerinnen der Weiterbildung.

Der VOEWA immer schon eine Plattform für Kommunikation:

Der Verband versteht sich als bundesweite, offene und überparteiliche Plattform der Kommunikation mit dem Ziel, eine Stätte der Begegnung zu sein, für Absolventen von Universitäten und universitären Einrichtungen sowie von Persönlichkeiten mit hoher Verantwortung in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft.

Als verbindende ideelle Grundlage werden das berufsspezifische und lebensgestaltende Denken und das praxisbezogene Wirken angesehen.

Aktivitäten

  • Veranstaltungen auf wirtschaftswissenschaftlichem, gesellschaftlichem und kulturellem Gebiet
  • Vermittlung von Kontakten zu Unternehmungen und Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens
  • Kooperation mit Universitäten, Fachhochschulen und Verbänden im In- und Ausland
  • Regelmäßige Information der Mitglieder durch das Periodikum “VÖWA-Wirtschaftskurier”
  • Wirtschaftswissenschaftliche Beratung

Neu ist die VOEWA Akademie die VOEWA-Mitgliedern vergünstigte Angebote in spannenden Lehrgängen ermöglicht.

 

Weitere Informationen:

Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker

VOEWA Akademie

Man kann die Mitgliedschaft auch online beantragen:

Rückfragen zur VOEWA-Akademie bitte an Prof. Dr. Dr. Martin Stieger martin.stieger@voewa.at

 

 

 

Die österreichischen Meister- und Befähigungsprüfungen und der NQR

In Deutschland (DQR) ist man was die Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems anlangt sehr viel weiter als in Österreich und bietet daher Lernenden, Berufstätigen, Unternehmen und Bildungseinrichtungen viele Vorteile, die uns in Österreich noch nicht geboten werden.

Einen ersten wichtigen Schritt in diese längst gebotene Richtung brachte nun die Gewerberechtsnovelle im Juni d.J. und führt die Wirtschaftskammer dazu aus:

Im NQR soll die Meisterprüfung auf Level 6 stehen und damit auf einer Ebene mit dem akademischen Bachelorabschluss. Diese Einstufung wird zwar voraussichtlich erst 2018 erfolgen, die notwendigen Voraussetzungen dafür wurden aber nun bereits geschaffen. Die Qualifikation des Meisters im Betrieb wird künftig sichtbarer und leichter vergleichbar mit nationalen und internationalen Qualifikationen. Zudem erhöht sich die internationale Mobilität der Fachkräfte.

Eine Einstufung im NQR ermöglicht einen Vergleich mit anderen Ausbildungsabschlüssen. Dies soll die Berufsbildung aufwerten und Lehrberufe attraktiver machen.

Die Einstufung der Meisterprüfung in das international vergleichbare System des NQR wird Meisterbetriebe insbesondere bei internationalen Aufträgen stärken.

Die wahrscheinliche Zuordnung der Meisterprüfung auf Level 6 des NQR unterstreicht die Innovationsfähigkeit und die Kompetenz zur Übernahme von Entscheidungs- und Personalverantwortung sowie zur Leitung von Projekten und Unternehmen von Personen mit Meisterabschluss.

Damit wäre der Meister mit anderen Qualifikationen auf diesem Niveau, wie etwa dem Bachelorabschluss, prinzipiell gleichwertig  (Anmerkung dazu siehe unten).

Dies kann insbesondere für Aufträge und Jobausschreibungen im internationalen Umfeld relevant sein.

Alle Meisterprüfungen werden vermutlich pauschal im NQR zugeordnet.

Befähigungsprüfungen sind deutlich heterogener und weisen unterschiedliche Niveaus auf.

Daher werden die Befähigungsprüfungen einzeln und auf unterschiedlichen Niveaus zugeordnet werden.

Auch wenn die Wirtschaftskammer natürlich nicht die Kompetenz hat, dies NQR-Zuordnungen alleine vorzunehmen, hat sie doch eine gewichtige Stimme und ist der Zuordnung der Meisterprüfung auf die Niveaustufe 6 vorbehaltslos zuzustimmen.

Deutschland hat das bereits vor Jahren gemacht und ist gut damit gefahren.

Wie die Befähigungsprüfungen dann allerdings eingestuft werden bleibt spannend.

Aus meiner Sicht sind Baumeister und Technische Büros durchaus auf der Niveaustufe 7 anzusiedeln und muss sich wohl die eine oder andere Befähigungsprüfung mit der Einstufung auf level 5 begnügen.

Wichtig für mich wäre es, für alle Meister- und Befähigungsprüfungen die Hochschulreife vorzusehen – wie das in Deutschland auch schon seit Jahren der Fall ist, wo der Meister für alle Bachelorstudiengänge qualifiziert!

Siehe dazu auch Studieren ohne Matura in Deutschland und Österreich.

Anmerkung:

Die gleiche Niveaustufe im NQR beinhaltet keine Gleichartigkeit in Bezug auf konkrete Inhalte. Der Meister ist eine Qualifikation, die auf Leitungsfunktionen in einer Berufsausbildung abzielt, wie auch eine Studie des Instituts für Bildungsforschung der Wirtschaft zeigt. Die Lernergebnisse eines Bachelorabschlusses hingegen sind wissenschaftlich basiert.

Rückfragen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

 

 

Gewerbliche/r Masseur/in – mit individueller Befähigung – im Umfange eines Kleingewerbes?

Heute erreichte mich folgende Frage:

Sie haben uns im Massagekurs (Vitalakademie) Ihre E-Mail-Adresse gegeben, falls wir Fragen haben.

Nun, ich habe jetzt tatsächlich eine Frage und zwar geht es um das eingeschränkte Massagegewerbe, bei dem man nur 2 Techniken anmelden darf, dafür aber keine WKO-Prüfung braucht.

Gibt es da ein Umsatzlimit? Mich hat jemand informiert, dass man da nicht über die € 425,70 pro Monat kommen darf. Das kann ich mir aber nicht vorstellen, finde jedoch gerade keine Infos dazu.

Können Sie mir hier weiterhelfen?

Ich versuche es zumindest:

Danke für Ihr Mail und Ihre Frage.

Diese ist zweigeteilt und berührt zwei unterschiedliche Fragestellungen,

  1. die der individuellen Befähigung und
  2. die nach dem Umfange eines Kleingewerbes.

Es ist möglich im Rahmen einer Antragstellung auf Gewerbeberechtigung mittels individueller Befähigung (gem. § 19 GewO) eine Einschränkung auf drei (manche Bundesländer zwei) Massagetechniken, wovon eine Technik die klassische Massage sein sollte, zu beantragen.

Diese Einschränkung ist allerdings grundsätzlich nur mit einer Arbeitsprobe möglich, d.h. die Fachgruppe, meist der/die Fachgruppenvorsitzende/r  wird eine Arbeitsprobe abnehmen wollen, wobei die Entscheidung die Gewerbebehörde trifft (also die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat)

Davon unabhängig kann man sein Gewerbe im Rahmen eines kleinen Unternehmens – Sie sprechen mit den € 425,70 monatlich diese Grenze an – ausüben.

Kleingewerbetreibende sind Personen,

  • deren jährliche Einkünfte den Betrag von € 5.108,40 (425,70 x 12) und
  • deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag von € 30.000,–

nicht übersteigt.

Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Einkünfte, das heißt (vereinfacht) Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Der Kleingewerbetreibende muss einen Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stellen.

In diesem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht überschritten werden.

Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angefordert oder im Internet unter der Homepage http://www.svagw.at heruntergeladen werden.

Sie können also Kleingewerbetreibende auch mit der vollen Gewerbeberechtigung sein oder als Masseurin eingeschränkt auf zwei oder drei Massagetechniken aus dieser Regelung hinausfallen, wenn Sie höhere Gewinne und/oder Umsätze erzielen.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage klären und wünschen Ihnen noch einen recht angenehmen Sonntag.

 

Martin Stieger als Referent der Vitalakademie

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

 

 

Muss ein Immobilienmakler gut verkaufen können oder gut ausgebildet sein?

Dieser Beitrag erscheint auch im Immobilien- und Wohnmagazin “besser Wohnen” Herbst/2017.

Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers besteht in der Vermittlung von Immobiliengeschäften.

Seine Vermittlungstätigkeit betrifft

  • den Kauf, Verkauf und Tausch von
  • Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern, aber auch von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, Miet- und Pachtverträge sowie sonstigen Rechte über Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräumen oder Unternehmen, darüber hinaus Hypothekardarlehen, Anteilscheine und Beteiligungen an Immobilienfonds

Klar, dass er gut im Verkaufen sein sollte – aber wie steht es mit der Ausbildung?

In Deutschland hat der Bundestag im Juni 2017 eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren für Wohnimmobilienverwalter und Makler beschlossen.

Diese Fortbildungspflicht wird der Begründung dafür allerdings nicht wirklich gerecht:

Wohnimmobilienverwalter und Makler sollen einen Nachweis über ihre Qualifikation ablegen – auch vor dem Hintergrund der hohen Vermögenswerte, mit denen sie umgehen, und der gestiegenen Beliebtheit von Immobilien als Altersvorsorge und Geldanlage.“

Dafür solle also nun beim großen Nachbarn eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren genügen?

Absolut nicht!

Um als Makler in Österreich tätig sein zu können, müssen beispielsweise folgende rechtliche Grundlagen verstanden und berücksichtigt werden:

  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: Das ABGB regelt den Bestandvertrag (Miete und Pacht) in den §§ 1090 ff ABGB. (Im Anwendungsbereich des MRG gehen diese Bestimmungen jedoch dem ABGB vor).
  • Konsumentenschutzgesetz – KSchG: Das KSchG sieht insbesondere ein Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG) sowie Regelungen betreffend Immobilienmakler (Aufklärungspflichten – § 30b KSchG, Höchstdauer von Alleinvermittlungsverträgen – § 30c KSchG und zwingende Bestimmungen des Maklervertrages – § 31 KSchG) vor.
  • Mietrechtsgesetz – MRG: Das MRG ist die zentrale Rechtsgrundlage für alle Mietangelegenheiten.
  • Wohnungseigentumsgesetz – WEG: Im WEG finden sich die wesentlichen Bestimmungen betreffend
Eigentumswohnungen.
  • Bauträgervertragsgesetz – BTVG: Das BTVG sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen für den Erwerber eines Neubaus oder eines zu sanierenden Objektes (Eigentumswohnung; Einfamilienhaus) aber auch für den Erwerber von Rechten (z.B. Miete; Leasing) an solchen Objekten vor.
  • Heizkostengesetz – HeizKG: Das HeizKG bildet die Basis für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei Miet- und Eigentumswohnungen.
  • Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG: Im WGG sind die wesentlichen Bestimmungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen einzuhalten sind, zu finden.)
  • Wohnbauförderungsgesetz WFG und Wohnbausanierungsgesetz – WSG: Der Bund bzw. die Länder bieten diverse finanzielle Unterstützungen für die Errichtung oder die Sanierung von Wohnraum an. Die Förderung ist Landessache und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.
  • Maklergesetz – MaklerG: Das Maklergesetz regelt die Tätigkeit des Maklers, so etwa seine Rechte und Pflichten, wann Provision verlangt werden kann, Alleinvermittlungsaufträge, etc. Neben diesen allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen gibt es auch Sondervorschriften für Immobilienmakler, Versicherungsmakler und Personalkreditvermittler.
  • Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler -
 ImmMV: Die Immobilienmaklerordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler) regelt vor allem die Provisionssätze, welche von Immobilienmaklern bei der Vermittlung von Immobilien verlangt werden dürfen.
  • ………

Daher verlangt die österreichische Rechtslage (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger – Immobilientreuhänder-Verordnung) von einem selbständigen Immobilienmakler zu Recht folgende Zugangsvoraussetzungen:

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

2. a) Zeugnisse über

aa) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

ab) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

ac) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

b) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung.

Die in der Gewerbeordnung geforderte Befähigungsprüfung für Immobilienmakler wird bei Handwerken Meisterprüfung genannt und so können wir daher völlig zu recht sagen, ein geprüfter Immobilienmakler ist ein Meister seines Faches und hat nachgewiesen, dass er sich sachlich und fachlich sehr gut auskennt – und auskennen muss er sich, schließlich geht es um sehr viel Geld und hohes Vertrauen seiner Kunden.

Ein guter Verkäufer zu sein, reicht daher sicher nicht aus.
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater https://stieger.online und Immobilientreuhänder https://www.toprealimmobilien.at in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com/ und

Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz https://www.allensbach-hochschule.de/ 

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Immobilien- und der Betriebswirtschaft zu erklären

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

BWL Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

Blog: https://martinstieger.blog/

Lehrgänge der Weiterbildung befähigen zu reglementierten Gewerben!

Viele Verordnungen des österreichischen Wirtschaftsministeriums kennen in den Zugangsvoraussetzungen den Nachweis der fachlichen Qualifikation mittels erfolgreich absolviertem Universitätslehrgang.

So regelt auch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) in den Zugangsvoraussetzungen:

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….

Damit stellt sich natürlich die Frage was ist mit den AbsolventInnen eines anderen Lehrgangs der Weiterbildung?

Das österreichische Studienrecht kennt ja auch andere – materiell rechtlich – völlig gleich gestellte Lehrgänge der Weiterbildung als nur die Universitätslehrgänge.

Folgende Lehrgänge der Weiterbildung (Oberbegriff) werden in Österreich angeboten:

  • durch Universitäten die Universitätslehrgänge (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • durch außeruniversitäre Bildungsanbieter die Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – diese sind mit 31.12.2012 in Österreich ausgelaufen,
  • durch Fachhochschulen die Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • durch Pädagogische Hochschulen die Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006).

Da die Lehrgänge der Weiterbildung einer Fachhochschule in den Zugangsvoraus-setzungen der Immobilientreuhänder-Verordnung aber nicht genannt werden, habe ich mich zur Klärung dieser Frage an die Österreichische Fachhochschul-Konferenz gewandt und diese auch sofort klar gestellt:

Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen.

Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten.

Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten.

Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden.

Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen. 

Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im Fall der Immobilientreuhänder § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt. 

Wir werden uns jedenfalls dafür einsetzen, dass die Lehrgänge zu Weiterbildung an Fachhochschulen in die betreffenden Bestimmungen aufgenommen werden.

Sollten Ihnen zwischenzeitlich konkrete Fälle bekannt werden, in welchen eine Qualifikation nicht anerkannt wurde, bitten wir Sie, diese an uns weiterzuleiten, damit wir entsprechende Interventionsschritte bei den zuständigen Stellen setzen können.”

Mag.a Nicole Guthan, Österreichische Fachhochschul-Konferenz,  Generalsekretariat, Bösendorferstraße 4/11, 1010 Wien, Tel.: +43 (0)1/ 890 6345-50, Fax: +43 (0)1/ 890 6345-51, http://www.fhk.ac.at

Wie wir allerdings sehen, hat die Österreichische Fachhochschul-Konferenz in der Klarstellung vorgeschlagen bei Fragen der Befähigung für ein Gewerbe (und hier das der Immobilientreuhänder eben explizit angesprochen) einen Antrag auf individuelle Befähigung gem. § 19 GewO zu stellen.

Aber klar ist, auch mit einem facheinschlägigen Lehrgang der Weiterbildung kann die fachliche Qualifikation (Befähigung) für eine gewerbliche Tätigkeit nachgewiesen werden.

Die Fachhochschule Burgenland bietet über ihre 100 %ige Tochter – das AIM Austrian Institute of Management in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH zwei entsprechende Lehrgänge der Weiterbildung an, die in Fernlehre, völlig zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können.

  1. den Expertenlehrgang akademisches Immobilienmanagement und
  2. den MBA Immobilienmanagement 

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen auch Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

Gastgewerbe(berechtigung) mit einem MBA?

Immer wieder werde ich gefragt, ob man mit einem MBA der Weiterbildung wirklich das Gastgewerbe ausüben, also das Gewerbe anmelden kann.

Kurze und einfache Antwort: Ja

Die ausführliche Begründung:

Wenn Sie in Österreich das Gastgewerbe ausüben wollen, so haben Sie eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten.

Für die Anmeldung müssen Sie bestimmte persönliche Voraussetzungen (siehe weiter unten) und bestimmte sachliche Voraussetzungen (betreffend den Standort bzw. die Betriebsanlage) erfüllen.

Die Befähigung[1] kann mit einem MBA nachgewiesen werden.

In der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 51/2003 wird klar geregelt:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder
  3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder

….

Die Formulierung der „erfolgreichen Abschluss eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges“ muss nun so verstanden werden, dass damit alle Mastergrade der Weiterbildung gemeint sind.

Ein MBA als akademischer Grad der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss eines Universitätslehrgangs entspricht materiell rechtlich einem MBA als akademischen Grad der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss an einer Fachhochschule oder einem anderen MBA der Weiterbildung (siehe unten mehr zu Mastergraden der Weiterbildung).

Ich hatte dazu auch die Österr. Fachhochschul-Konferenz befragt und die erwartete Antwort bekommen:

Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen. Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten. Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten. Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden. Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen. Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im jeweiligen Fall den § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt.“[2]

Mastergrade in der Weiterbildung[3]

Grundsätzliches: 


Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung)[4]
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen,

deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen
  • mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

 

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

Persönliche Voraussetzungen für eine Gewerbeberechtigung:

Zur Ausübung des Gastgewerbes benötigen Sie folgende persönlichen Voraussetzungen:

  1. Eigenberechtigung:

Diese ist grundsätzlich mit dem Erreichen der Volljährigkeit (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) gegeben.

  1. Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR Landes bzw. Gleichstellung sonstiger Ausländer.
  1. Fehlen von Ausschlussgründen

Ausschlussgründe wären etwa gerichtliche Verurteilungen zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze Geldstrafe, Finanzvergehen oder Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen Verurteilungen nach den §§28-31 Suchtmittelgesetz, solange diese noch nicht aus dem Strafregister getilgt sind.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

[1] Das Gastgewerbe ist ein sog. “reglementiertes Gewerbe”, zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

[2] Österr. Fachhochschul-Konferenz, 18. März 2015

[3] Bewertung des Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 27.12.2012

[4] in Österreich bis 31. 12. 2012 möglich, seit 01. 01. 2013 werden in Österreich keine Lehrgänge universitären Charakters mehr angeboten – eine politische Entscheidung die für mich bis heute nicht nachvollziehbar ist