Eröffnung der Ausstellung am Mittwoch, 10. April um 19.30 Uhr im Wimmer Medienhaus, Wels, Stadtplatz 41/3 Stock
Alfred Rameis:
Maler und Bildhauer ist seit 1980 in Steyr künstlerisch tätig. Ausstellungen in naher und ferner Umgebung.
Er ist aus der Steyrer Kunstszene nicht wegzudenken.
Alfred Rameis, nach eigenen Worten ein Schwarz-Weiß-Fetischist, gestaltet seine malerischen Arbeiten in sehr expressiver und abstrakter Weise, verzichtet seinem Naturell gemäß auf Buntheit und legt großen Wert auf die Reduktion, was sowohl das innere Thema eines Bildes als auch die Farbauswahl betriff.
So findet man in seinen teils großformatigen Arbeiten eine beschränkte Farbpalette, Erdfarben, Schwarz, Weiß und schließlich die Linie, den Strich.
Die Verbindung von Malerei und Grafik beeindruckt, schafft er es doch auf diese Art, eine immense Spannung in den Bilder zu erzeugen, reine Farbflächen, so seine Meinung, wären für ihn zu langweilig und keine Herausforderung, weder an den Betrachter noch an den Künstler.
So steht beim Bildschaffen das Experiment im Vordergrund, das Bilder während des Arbeitens entstehen lässt.
Unkonventionell ist auch die Auswahl seiner Materialien. Neben Leinwänden, die er in Groß- wie auch Kleinformaten bearbeitet, ist nichts, aber schon gar nichts vor ihm sicher. Ob Karton, Verpackungsmaterial, Röntgenbilder, Leinentaschen, Textilien – einerlei, alles ist Malfläche und bringt so dann die gewünschten Reaktionen und Diskussionen zustande.
Seine eigene Bildsprache, die ihn wohl unverkennbar macht.
Sein Zitat: „Meine Kunst soll interessieren, soll beeindrucken und in ihrem vielfältigen Ausdruck zum Schauen, Betrachten, Interpretieren anregen. Titel erachte ich wenig wichtig, das Thema, den Inhalt soll der Betrachter selbst sehen!“
A.R. war Mitgründer der gallery4art in Steyr und organisiert seit Jahren mit an der Ausstellung internationaler Künstler bei den Atelierstagen.
2021 gründet er in Steyr die Rathausgalerie.
2021 bekam er auch das Ehrenzeichen der Stadt Steyr für besondere Verdienste im kulturellen Bereich.
Zeitgenössische Kunst sei ihm am liebsten, meinte er in einem Interview, Kritik an seiner Kunst nehme er zwar wahr, seinen eigenen, von ihm erarbeiteten Weg gehe er aber konsequent und kompromisslos weiter.
Kunst ist für ihn die Vermittlung von Fähigkeiten und Botschaften, um die Menschen für Kunst zu interessieren und zur subjektiven Interpretation von Werken zu motivieren.
Der Nationalrat hat in seiner dritten Lesung ein neues
„Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „akademische Sozialarbeiterin“ oder „akademischer Sozialarbeiter“ sowie der Bezeichnung „akademische Sozialpädagogin“ oder „akademischer Sozialpädagoge“ sowie der Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagogin“ oder „Diplom-Sozialpädagoge“ (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 – SozBezG 2023)
angenommen und somit stehen die Berufs- bzw. Abschlussbezeichnungen:
akademische/r Sozialarbeiter/in
akademische/r Sozialpädagoge/in
Diplom-Sozialpädagoge/in
künftig unter einem Bezeichnungsvorbehalt.
Das bedeutet, dass diese Bezeichnungen nur mehr von Absolvent:innen bestimmter anerkannter inländischer bzw. ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen oder anerkannter inländischer bzw. ausländischer Bildungseinrichtungen geführt werden dürfen.
Auch jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung einer der oben genannten Bezeichnungen vorzutäuschen, ist nunmehr untersagt und kann mit bis zu EUR 15.000,– bestraft werden.
Seit mehr als 25 Jahren bemühen sich die Berufe der Sozialen Arbeit um ein eigenes Berufsgesetz.
Dieses soll mehr Sicherheit für die Berufsangehörigen und die Adressat:innen der Sozialen Arbeit aber auch für Förder- und Arbeitgeber:innen bringen.
Aktuell gibt es (noch) keine gesetzlichen Regulierungen zu Arbeitsbereichen und -auftrag, Qualitätssicherung oder Ausbildung für die Berufsangehörigen und die jeweiligen Institutionen.
Auch für Adressat:innen fehlen rechtliche Absicherungen wie beispielsweise eine Verschwiegenheitspflicht der Fachkräfte.
Mit dem nun beschlossenen Bezeichnungsvorbehalt wurde nun ein erster Schritt auf dem Weg zu einem Berufsgesetz für die Soziale Arbeit getan.
Die „Profession Sozialer Arbeit“ umfasst derzeit rund 43.000 Berufsangehörige (Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen) die durch ihre Ausbildung über hohe fachliche Qualifikationen verfügen.
Wer sich als Sozialarbeiter:in oder als Sozialpädagog:in bezeichnen darf, war bislang nicht gesetzlich geregelt.
Das ändert sich nun mit dem neu beschlossenen Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023.
Berufsangehörige der Profession Sozialer Arbeit
stehen Menschen bei sozialen und gesundheitlichen Problemen zur Seite,
informieren über Hilfsangebote und
unterstützen Menschen mit sozialen und gesundheitlichen Problemen, selbständig zu leben.
Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 legt nun fest, unter welchen Voraussetzungen man sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen darf.
“Sei es bei der Kinder- und Jugendberatung, der Suchtprävention oder der Wohnungslosenhilfe: Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen unterstützen Betroffene in schwierigen Lebenslagen. Sie leisten Hilfe, die Menschen in Krisen dringend brauchen. Der Titelschutz ist de facto ein Qualitätslabel und auch ein Zeichen der Anerkennung für diese Berufsgruppe”, betont Sozialminister Johannes Rauch dazu. “Als ehemaliger Sozialarbeiter weiß ich, wie wichtig eine hohe Qualität der sozialen Arbeit für Betroffene ist.”
Die Bezeichnung „akademische:r Sozialarbeiter:in“ dürfen im wesentlichen Absolvent:innen des Grundstudiums oder eines Masterstudiums der Sozialen Arbeit an einer Universität oder Fachhochschule führen.
Auch jene Personen, die vor Auslaufen des Studiums zum:zur „Diplomierten Sozialarbeiter:in“ diesen Titel erworben haben, sowie jene, die einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines entsprechenden Studiums nachweisen, dürfen sich künftig als „akademische:r Sozialarbeiter:in“ bezeichnen.
„Akademische:r Sozialpädagog:in“ darf sich nennen, wer ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik oder ein Masterstudium mit Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik absolviert hat oder ein vergleichbares Studium nostrifizieren hat lassen.
Mit der Regelung der Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagog:in“ wird auch jene Berufsgruppe im Gesetz umfasst, deren Ausbildungen nach dem Schulunterrichtsgesetz geregelt werden. Personen mit einem Abschluss in Sozialpädagogik an einer berufsbildenden höheren Schule oder mit entsprechend nostrifiziertem Abschluss dürfen diesen Titel führen.
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Bezeichnungsvorbehalt:
Die Berufsbezeichnungen bestimmter Berufe sind gesetzlich geschützt.
Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.
Ausbildungsvorbehalt:
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in bestimmten Berufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen.
Berufsvorbehalt:
Gem. Berufsvorbehaltsgesetz sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).
EU-Berufsanerkennung und Nostrifizierung:
Sie haben außerhalb Österreichs studiert und streben einen Beruf an, der per Gesetz einen österreichischen Studienabschluss erfordert?
Für die Ausübung dieser sogenannten „reglementierten Berufe“ (z.B. Arzt/Ärztin, nichtärztliche Gesundheitsberufe, Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin, Lehrer/in) ist eine formale Anerkennung erforderlich.
Hier erfahren Sie, welches Anerkennungsverfahren das richtige für Sie ist.
Was ist die EU-Berufsanerkennung und wer ist für das Verfahren zuständig?
Für Bürger/innen der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz ist der Zugang zu reglementierten Berufen durch die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) geregelt.
Sie sieht Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vor und ermöglicht so den freien Zugang zum Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten.
Voraussetzung für die EU-Berufsanerkennung ist das entsprechende Berufsrecht im Herkunftsstaat.
Ob Ihr erlernter Beruf reglementiert ist und welche Behörde für das Anerkennungsverfahren jeweils zuständig ist, können Sie auf www.berufsanerkennung.at abfragen.
Was ist die Nostrifizierung und wer ist für das Verfahren zuständig?
Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als voll gleichwertig mit einem entsprechenden österreichischen Studium und zieht somit auch dieselben Rechtsfolgen nach sich, etwa die Berechtigung zur Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes oder die Führung eines österreichischen akademischen Grades.
Eine Nostrifizierung ist nur vorgesehen, wenn per Gesetz ein österreichischer Studienabschluss erforderlich und eine andere Form der Anerkennung (z.B. EU-Berufsanerkennung) nicht möglich ist.
Strittig ist die Frage, ob die AQ Austria in Österreich tätigen Ausbildungspartnern spanischer Hochschulen die Meldung in Österreich durchgeführter Studiengänge bzw. Weiterbildungsangeboten verweigern kann, diese also in Folge nicht (mehr) auf der AQ-Webpage verzeichnet werden.
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge (nur) durchführen,
soweit diese Bildungseinrichtungen in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und
die Studiengänge mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
Anbieter ausländischer Studiengänge sind daher daran interessiert, in das AQ-Verzeichnis aufgenommen zu werden, um
damit in Österreich den Studienbetrieb aufnehmen und durchführen zu können und
damit zu vermeiden, dass die AQ einen Lehrbetrieb ausländischer Bildungsanbieter mit dem Verweis darauf versagt, dieser sei mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar.
Wichtig zu beachten ist auch, dass „mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.“
Weder mit einer Aufnahme ausländischer Bildungsangebote in das AQ-Verzeichnis oder der Erlaubnis zur Führung eines ausländischen akademischen Grades in Österreich ist einRecht zur Berufsausübung (effectus civilis) verbunden:
Die Frage, die sich mir stellt, ist nun jene, hat die AQ Austria österreichische Anbieter, die in Kooperation mit spanischen Hochschulen in Österreich Weiterbildung anbieten, die mit einem „titulo propio“ abgeschlossen werden, überhaupt zu verzeichnen?
Antwort: nein
Mit einem Weiterbildungsangebot, das mit einem „titulo propio“ abgeschlossen wird, handelt es sich nicht um einen Studiengang, dermit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar ist.
Spannend für mich dabei auch:
mit der Frage: „Können ausländische Weiterbildungsstudiengänge, im Rahmen derer (lediglich) Teilqualifikationen erworben werden, mit österreichischen Studien im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 2 HS-QSG vergleichbar sein?“ beschäftigt sich die Judikative in Kürze auf Grund dieser Rechtsfrage – polnische Weiterbildungsgrade – betreffend auch noch.
Warum ist ein spanischer „título propio“ nicht mit einem österreichischen akademischen Grad vergleichbar?
Den spanischen Universitäten werden durch Art. 3 (Autonomie der Universitäten) des spanischen Hochschulrchts (Ley Orgánica 2/2023, de 22 de marzo, del Sistema Universitario) unter Ziffer 2 folgende Rechte eingeräumt:
Die Ausarbeitung und Genehmigung von Studienplänen, die zur Verleihung offizieller universitärer Bachelor- oder Mastergrade oder zur Verleihung eigener Grade (= títulos propios) führen, sowie das Angebot von Promotionsprogrammen. Im spanischen Gesetzestext: g) La elaboración y aprobación de planes de estudio conducentes a la obtención de títulos universitarios oficiales de Grado o de Máster Universitario, o que conduzcan a la obtención de títulos propios, así como la oferta de programas de Doctorado.
Die Ausstellung von Diplomen, die der offiziellen Universitätsausbildung entsprechen, sowie von eigenen Diplomen (= títulos propios), einschließlich des lebenslangen Lernens. Im spanischen Gesetzestext: h) La expedición de los títulos correspondientes a las enseñanzas universitarias de carácter oficial, así como de títulos propios, incluida la formación a lo largo de la vida.
Der Art. 6 regelt mit der Ziff. 6: Die universitäre Lehre und Ausbildung gliedern sich
zum einen in die offiziellen, in ganz Spanien gültigen Abschlüsse Bachelor, Master und Doktor und
zum anderen in die Abschlüsse, die in den eigenen Studiengängen der Universität angeboten werden.
In beiden Fällen können diese Abschlüsse als gemeinsame Abschlüsse zwischen spanischen Universitäten oder zwischen spanischen und ausländischen Universitäten organisiert sein.
Die Abschlüsse können auch gemeinsam von den Hochschulen und der öffentlichen Verwaltung eingerichtet werden, um ihren Inhalt auf die besonderen Merkmale und Bedürfnisse bestimmter Gruppen auszurichten.
(Im Original: La docencia y la formación universitarias se estructuran, por una parte, en la docencia oficial con validez y eficacia en todo el Estado, configurada por los títulos de Grado, Máster Universitario y Doctorado, y, por otra parte, en la articulada en los títulos propios. En ambos casos, dichas titulaciones podrán organizarse como titulaciones conjuntas entre universidades españolas o entre universidades españolas y extranjeras. Los títulos propios también podrán establecerse conjuntamente entre universidades y la Administración Pública, con la finalidad de orientar su contenido a las características y necesidades específicas de determinados colectivos.
Der Art. 7 präzisiert noch einmal den Unterschied offizieller staatlicher Hochschulabschlüsse und hochschuleigener Abschlüsse:
Die Universitäten bieten Studiengänge an, die zur Verleihung staatlicher Hochschulabschlüsse führen, die im gesamten Staat gültig und wirksam sind, und können Studiengänge anbieten, die zur Verleihung eigener Abschlüsse führen, einschließlich der Studiengänge für lebenslanges Lernen, und zwar unter den in den Verordnungen festgelegten Bedingungen.
Die Universitäten bieten Studiengänge an, die zur Verleihung staatlicher Hochschulabschlüsse führen, die im gesamten Staat gültig und wirksam sind, und können Studiengänge anbieten, die zur Verleihung eigener Abschlüsse führen, einschließlich der Studiengänge für lebenslanges Lernen, und zwar unter den in den Verordnungen festgelegten Bedingungen.
Alle Hochschulabschlüsse müssen den im Europäischen Hochschulraum festgelegten Qualitätsstandards entsprechen.
Offizielle Universitätsabschlüsse müssen in das Register der Universitäten, Zentren und Abschlüsse eingetragen werden. Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung im Hinblick auf die Schaffung offizieller Hochschulabschlüsse und gilt als erster akkreditierter Abschluss für die festgelegten rechtlichen und regulatorischen Zwecke. Zu Informationszwecken können auch andere nicht offizielle Abschlüsse eingetragen werden.
Die Regierung regelt das Verfahren und die Bedingungen für die Eintragung von Hochschulabschlüssen.
Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen stellen sicher, dass die Bezeichnung oder das Format ihrer eigenen Abschlüsse im Vergleich zu den offiziellen Universitätsabschlüssen nicht irreführend ist. Die Hochschulen informieren die Studierenden über den offiziellen Charakter ihrer Abschlüsse.
Lebenslanges Lernen kann durch verschiedene Lernmodalitäten entwickelt werden, einschließlich Mikrozertifikaten, Mikromodulen oder anderen Kurzprogrammen.
Im Original:
Artículo 7. Los títulos universitarios.
1. Las universidades impartirán enseñanzas conducentes a la obtención de títulos universitarios oficiales, con validez y eficacia en todo el Estado, y podrán impartir enseñanzas conducentes a la obtención de títulos propios, incluidos los de formación a lo largo de la vida, en los términos establecidos reglamentariamente.
2. Todos los títulos universitarios deberán reunir los estándares de calidad establecidos en el Espacio Europeo de Educación Superior.
3. Los títulos universitarios de carácter oficial deberán inscribirse en el Registro de Universidades, Centros y Títulos. Esta inscripción tendrá efectos constitutivos respecto de la creación de títulos universitarios oficiales y llevará aparejada la consideración inicial de título acreditado a los efectos legal y reglamentariamente establecidos. Podrán, igualmente, inscribirse otros títulos no oficiales a efectos informativos.
El Gobierno regulará el procedimiento y las condiciones para la inscripción de los títulos universitarios.
4. Las universidades y otros centros de estudios superiores deberán evitar que la denominación o el formato de sus títulos propios puedan inducir a confusión con respecto a los títulos universitarios oficiales. Las universidades deberán informar al estudiantado del carácter oficial o propio de sus títulos.
5. La formación a lo largo de la vida podrá desarrollarse mediante distintas modalidades de enseñanza, incluidas microcredenciales, micromódulos u otros programas de corta duración.
Im Art. 8 (offizielle Universitätsabschlüsse) Artículo 8. Los títulos universitarios oficiales. werden die títulos propios demnach auch nicht erwähnt.
Alle diese Ausführungen sagen natürlich nichts über die Qualität der Lehrinhalte in mit títulos propios abgschlossenen hochschuleigenen Weiterbildungsangeboten aus.
Diese ist in Spanien oft eine sehr hohe und die Absolvent:innen werden vom Arbeitsmarkt auch hoch geschätzt.
Aber die Qualität einer Aus- oder Weiterbildung oder auch die Förderung solcher Angebote durch den Staat – auch in Österreich werden z.B. die Meisterprüfung oder hochschuleigene Zertifikatslehrgänge gefördert, sind in Bildungskarenz und Bildungsteilzeit absolvierbar – sagt nicht über deren Rechtsnatur aus oder machen sie dadurch zu Studienabschlüssen oder hochschuleigene Bezeichnungen zu akademischen Graden.
Österreichische akademische Grade in der Weiterbildung sind in Österreich offiziell anerkannte akademische Grade und werden auch in öffentliche Urkunden eingetragen.
Die Eintragung der „título propio“ in öffentliche Urkunden ist meiner Meinung nach auch nicht möglich, da es sich nicht um staatlich anerkannte akademische Grade in Spanien handelt, sondern um hochschuleigene Abschlussbezeichnungen, die auch nach österreichischen Zertifikatslehrgängen von Hochschulen verliehen und mit ECTS belegen werden können.
Ich bin schon sehr gespannt, wie die österreichischen Gerichte die Streitfrage der Rechtsnatur der spanischen „título propio“ entscheiden werden.
Die erwarteten Urteile sind zwischenzeitig ergangen:
Am 31. 01. 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht BVwG W129 2249509-1 dann tatsächlich entschieden und der Beschwerde gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 30.09.2021, Zl. V/041/2020 stattgegeben und der AQ Austria aufgetragen, fünf postgraduale Studiengänge der Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien nach § 27 HS-QSG aufzunehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG-AV-1883/001-2023) hat am 15. Juni 2025 erkannt, dass spanischer Magister-Titel („título propio“) in den Personalausweis einzutragen sind.
Dabei wurde auch die Eintragung eines slowakischen PhDr. bestätigt und die Eintragung der akademischen Grade „Dr. Sc.“ und „DBA“ nach einem polnischen Weiterbildungsstudium versagt.
Der Abschluss eines weiterbildenden Studienprogrammes habe gemäß Auskunft des polnischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft auch nicht die Verleihung eines akademischen Grades zur Folge. Werde eine Urkunde mit der Verleihung eines „Titels“ ausgestellt, so erfolge dies außerhalb der Bologna Studienarchitektur des polnischen Hochschulsystems. Eine staatliche Anerkennung als „Doktorgrad“ sei in Polen damit nicht verbunden. Darüber hinaus weise das polnische Ministerium für Bildung und Wissenschaft ausdrücklich darauf hin, dass ein derartiges Studienprogramm nicht mit einem Doktoratsstudium im herkömmlichen Sinne verglichen werden könne und es auch keine Rechtsgrundlage gäbe, dass solcherart ein „Doktorgrad“ auf Grund eines derartigen Weiterbildungsstudiums in Polen geführt werden dürfe.
Wieder zu den Máster (Título Propio):
In Deutschland beantwortet anabin (das deutsche Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen) diese Frage so:
Abschlusstyp
Máster (Título Propio)
Abschlussklasse
PGS
Kommentar
Laut Artikel 34 der „Ley Orgánica 6/2001, de 21 de diciembre, de Universidades“ können spanische Hochschulen staatlich anerkannte Titel (Títulos Oficiales) mit landesweiter Gültigkeit verleihen. Daneben können sie aber auch „otros títulos“, d.h. hochschuleigene Titel (Títulos Propios) verleihen. Diese Titel sind nicht Bestandteil des spanischen Hochschulqualifikationsrahmens. Hochschuleigene Abschlüsse dürfen nicht mit staatlich anerkannten Abschlüssen (Títulos Oficiales) verwechselt werden. Staatlich anerkannte Abschlüsse der zweiten Bologna-Ebene tragen daher die Bezeichnung „Máster Universitario“ mit Angabe der Fachrichtung und der Hochschule. Die Abschlussurkunde wird vom Rektor der Universität im Namen des spanischen Königs ausgestellt. Oft handelt es sich bei den „Títulos Propios“ um Abschlüsse von Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien, die im Rahmen des lebenslangen Lernens (Formación Permanente) verliehen werden. Da es hochschuleigene Abschlüsse sind, definieren die Hochschulen selber die Studienprogramme; dies allerdings unter Beachtung eines gesetzlichen Rahmens. Die Abschlussbezeichnung „Máster“ erfordert – wie bei dem Master als „Título Oficial“ – mindestens 60 ECTS. Doch verleiht ein hochschuleigener Master keine konkretenBerechtigungen in akademischer oder in beruflicher Hinsicht. D.h. er eröffnet weder den Zugang zur Promotion noch zu reglementierten Berufen. Hochschuleigene Abschlüsse sind nicht vom deutsch-spanischen Äquivalenzabkommen (Deutsch-spanisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich) vom 14.11.1994 erfasst.
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