Was versteht man unter einer SWOT-Analyse, der Balanced Scorecard oder dem Cashflow?
Wie entwickelt man ein Forschungskonzept, findet wissenschaftliche Quellen und zitiert richtig?
In kurzen Wissens-Wikis auf YouTube erklären wir zentrale Begriffe und Modelle aus Wirtschaft, Management und wissenschaftlichem Arbeiten kompakt, verständlich und praxisnah. Die Videos eignen sich zum schnellen Einstieg, zur Wiederholung oder zum gezielten Nachschlagen – für Studierende ebenso wie für alle, die ihr Wissen auffrischen möchten.
Die nachfolgende Übersicht führt direkt zu einzelnen Videos.
Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Ansehen dieser Wikis und vielleicht die eine oder andere neue Erkenntnis!
Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen, auch solchen, in denen Sie die ECTS aus Ihrem Titulo propio nutzen können, bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Her dissertation, titled „Denominations and Disciplines. On the Soul, Ideological Demarcation and the Absence of Psychology in France,„ examines how 18th-century debates about the soul were shaped by the religio-political circumstances of their time — and how these debates, in turn, came to shape the history of psychology as the science of the soul. At its center is the striking absence of a distinct psychology in Catholic France, in sharp contrast to developments in Protestant Germany. The thesis shows how, under these particular conditions, an alternative way of understanding human beings and education emerged — one that did without the concept of the soul altogether.
The dissertation was supervised by Daniel Tröhler, Professor of General Education at the University of Vienna. It was reviewed by two internationally renowned historians: intellectual historian Richard Whatmore (University of St Andrews) and Brad S. Gregory, Professor of European History at the University of Notre Dame (Indiana).
Congratulations on this wonderful achievement!
An official publication of the dissertation as a book is in the works; if you are interested, you can request a digital copy in advance at sophie.stieger@ife.uzh.ch.
Ausgezeichnet wurde ihre Dissertation „Denominations and Disciplines. On the Soul, Ideological Demarcation and the Absence of Psychology in France“, betreut von Daniel Tröhler, Professor für Allgemeine Erziehungswissenschaft an der Universität Wien. Begutachtet wurde die Arbeit von zwei international renommierten Historikern: dem Ideenhistoriker Richard Whatmore (University of St Andrews) und Brad S. Gregory, Professor für Europäische Geschichte an der University of Notre Dame (Indiana) – eine Zusammensetzung, die die interdisziplinäre und internationale Bedeutung der Arbeit unterstreicht.
Worum geht es in der Dissertation?
Die Arbeit untersucht historisch, wie Debatten über die Seele durch die religiös-politischen Konfigurationen ihrer jeweiligen Entstehungszeit und -orte geprägt wurden – und wie diese Debatten wiederum die Geschichte der Psychologie als Wissenschaft von der Seele mitbestimmten.
In kritischer Auseinandersetzung mit der bestehenden Forschung zu den spezifisch protestantischen Ursprüngen der Psychologie beleuchtet die Dissertation ein Gegenstück dazu: das Schicksal der Idee der Seele im katholischen Frankreich des 18. Jahrhunderts. Anders als im protestantischen Deutschland fehlte dort nicht nur das Wort „Psychologie“, sondern auch das damit verbundene Vorhaben, überhaupt eine eigenständige Seelenwissenschaft zu entwickeln. Wie die Arbeit zeigt, hängt diese besondere – oder besser: ausbleibende – Entwicklung der französischen Psychologie eng mit der religionspolitischen Situation Frankreichs und dem davon geprägten Verlauf der französischen Aufklärung zusammen.
Die Seelendebatten, die unter diesen historischen Bedingungen geführt wurden, verhinderten sowohl die Verbreitung der deutschen Psychologie in Frankreich als auch die Entstehung einer vergleichbaren „katholischen“ Seelenwissenschaft. Stattdessen entstand ein alternativer Denkansatz, der es erlaubte, den Menschen ganz ohne Rückgriff auf den Begriff der Seele zu verstehen – und damit auch die Vorstellung einer wissenschaftlichen Landschaft ganz ohne Psychologie.
Auch wenn sich diese Alternative historisch letztlich nicht durchgesetzt hat, öffnet ihre Rekonstruktion einen wichtigen Denkraum: Sie lädt dazu ein, den scheinbar selbstverständlichen Status der Psychologie zu hinterfragen – einer Disziplin, die nicht nur bis heute fester Bestandteil der akademischen Welt ist, sondern grundlegend prägt, wie wir über Subjektivität, das Selbst und in der Folge über Bildung und Erziehung nachdenken.
Herzlichen Glückwunsch zu dieser besonderen Auszeichnung – wir freuen uns sehr über diesen verdienten Erfolg!
Eine offizielle Publikation der Dissertation als Buch ist in Planung, bei Interesse kann unter sophie.stieger@ife.uzh.ch vorab eine digitale Fassung angefragt werden.
Seit der aktualisierten „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ (Stand: August 2026) steht fest: Spanische „Títulos propios“ sind keine akademischen Grade im Sinne des § 88 UG und werden nicht in öffentliche Urkunden eingetragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidend darauf abgestellt, dass sie im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfalten.
Damit ist die eine Frage beantwortet. Die zweite stellt sich für die Betroffenen unmittelbar danach … und sie wird mir regelmäßig gestellt:
Wie darf ich meinen Titel denn nun führen?
Muss ich meinen Abschluss verschweigen?
Ab wann wird es strafbar?
Die Antwort fällt weniger dramatisch aus, als viele befürchten.
Sie erfordert allerdings, zwei Dinge sauber zu trennen, die im Alltag gerne verschwimmen:
einen Grad führen und
eine Ausbildung angeben.
Kein Anspruch ist kein Verbot:
Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum Ganzen, und sie geht in der Diskussion meist unter.
§ 88 Abs. 1 UG räumt ein Recht ein: Wer einen akademischen Grad verliehen bekommen hat, hat das Recht, ihn zu führen.
Die Bestimmung ist eine Erlaubnisnorm. Fehlt der akademische Grad, greift sie nicht, man kann sich auf sie also nicht berufen. Ein Verbot spricht sie jedoch nicht aus.
Verboten wird ausschließlich in § 116 UG[1]. Nach dessen Abs. 1 Z 3 macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine den akademischen Graden „gleiche oder ähnliche Bezeichnung“ unberechtigt führt. Zwei Tatbestandsmerkmale, die beide erfüllt sein müssen. Wer eines dieser beiden Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, fällt nicht unter die Strafbestimmung.
Wann eine Führung „unberechtigt“ ist, konkretisiert § 116 Abs. 2 anhand zweier Gesichtspunkte:
der Herkunft: Die Einrichtung ist einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig (Z 1) oder wird vom Sitzstaat nicht als solche anerkannt (Z 2);
des Erwerbs: Die Bezeichnung wurde nicht aufgrund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen erlangt (Z 3).
Beides trifft auf einen título propio gerade nicht zu. Er wird von einer staatlich anerkannten spanischen Universität nach realen Studien- und Prüfungsleistungen verliehen. Die Regelbeispiele des Gesetzes zielen auf ganz andere Sachverhalte, auf Titelmühlen und auf erschlichene Abschlüsse.
Bezeichnend ist auch die Formulierung der Empfehlung selbst. Sie sagt, eine Verwendung „im Sinne des § 88 UG“ sei nicht möglich. Sie sagt nicht, jede Nennung sei untersagt.
Der sichere Weg: angeben statt führen
„Führen“ im Sinne des § 116 UG bedeutet, eine Bezeichnung als personenbezogene Kennzeichnung zu verwenden, also sich selbst so zu bezeichnen oder sich von Dritten so bezeichnen zu lassen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das ausdrücklich festgehalten (LVwG-S-63/001-2018): Auch wer sich von anderen so titulieren lässt und nicht korrigiert, führt.
Es geht also um die Namenszeile. Nicht um die Bildungsbiografie.
Davon zu unterscheiden ist die wahrheitsgemäße Angabe einer absolvierten Ausbildung. Im Lebenslauf, in einer Kurzbiografie, im Ausbildungsteil eines beruflichen Profils:
2022–2024 Máster en Dirección de Empresas (Título propio), Universidad de …
Das ist eine Tatsachenmitteilung über einen tatsächlich absolvierten Studiengang. Sie ist richtig, sie ist vollständig, und sie erweckt keinen falschen Eindruck. Der Tatbestand des § 116 UG ist nicht erfüllt.
Die Grenze verläuft damit zwischen „Max Mustermann, MBA“ und einer Zeile im Ausbildungsverzeichnis. Wer seinen Abschluss dort anführt, wo Ausbildungen stehen, und nicht dort, wo Grade stehen, bewegt sich auf sicherem Boden und muss nichts verschweigen.
Wenn schon geführt, dann unverfälscht:
Wer die Bezeichnung darüber hinaus verwenden will, bewegt sich in einer Grauzone. Die Kriterien lassen sich aber benennen: Je näher die Verwendung an der Originalgestalt bleibt, desto schwerer fällt der Vorwurf der unberechtigten Führung:
die Verwendung des vollen spanischen Wortlauts, nicht abgekürzt,
mit einem ausdrücklichen Zusatz „Título propio“,
die Nennung der verleihenden Universität. Gerade weil der VwGH die Wirkung an der verleihenden Universität festmacht, ist deren Nennung die ehrlichste denkbare Form.
Immer dem Namen nachgestellt, niemals vorangestellt.
Der dahinterstehende Gedanke: Strafbar ist nicht, was jemand erworben hat, sondern was er darüber hinaus behauptet.
Was verlässlich in den Tatbestand führt:
Ebenso deutlich lässt sich sagen, was zu unterlassen ist:
Jede Bologna-Abkürzung – MBA, MSc, MA, LL.M. Damit wird aus einem hochschuleigenen Abschluss die Behauptung eines akademischen Grades.
Jede Voranstellung als „Mag.“ oder „Dr.“.
Das Weglassen des Zusatzes, sodass der Eindruck eines staatlich geregelten „título oficial“ entsteht.
Das Geschehenlassen: Wer sich in Programmheften, auf Unternehmenswebsites, in Referentenlisten oder in der Anrede als „Magister“ bezeichnen lässt und nicht widerspricht, führt selbst.
Jeder Versuch der Eintragung in öffentliche Urkunden.
Der Vergleich mit dem slowakischen „PhDr.“ liegt nahe. Dieses „kleine“ Doktorat ist ein realer akademischer Grad, als „Dr.“ geführt wird es dennoch irreführend, weil damit ein anderer Rang behauptet wird. Der Anknüpfungspunkt ist in beiden Fällen derselbe: nicht der Erwerb, sondern die Anmaßung.
Zwei Nebenschauplätze, die man nicht übersehen sollte:
Das UWG: Im geschäftlichen Verkehr: Website, Kanzleischild, Angebotsunterlagen, Werbung …. greift unabhängig von § 116 UG die Irreführungsprüfung nach § 2 UWG. Dort genügt der beim Publikum hervorgerufene Eindruck; auf Vorsatz kommt es nicht an und Mitbewerber sind klagslegitimiert. In der Praxis ist das häufig die schärfere Waffe als das Verwaltungsstrafverfahren.
Der Vorsatz: § 116 UG verlangt vorsätzliches Handeln. Wer bis zur Klarstellung im Frühjahr 2026 im Vertrauen auf die damals gegenläufige Judikatur der Landesverwaltungsgerichte seinen Titel geführt hat, wird sich darauf berufen können. Seit Veröffentlichung der aktualisierten Empfehlung trägt dieses Argument allerdings nicht mehr weit.
Der substanzielle Ausweg:
Wer einen führbaren und eintragungsfähigen Grad benötigt, kommt an einem offiziellen Abschluss nicht vorbei. Manche spanische Universitäten lassen eine Anrechnung der im título propio erbrachten Leistungen auf ein „título oficial“ zu; ein auf diesem Weg erworbener „Máster Universitario“ (MU) ist in Österreich uneingeschränkt führ- und eintragungsfähig.
Man kann die in einem Titulo propio erworbenen ECTS für ein Regelstudium nutzen.
Was ausdrücklich nicht in Betracht kommt, ist die Nostrifizierung. Die Empfehlung stellt an zwei Stellen klar, dass eine „Umwandlung“ eines ausländischen Abschlusses in einen österreichischen akademischen Grad allein zum Zweck der Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Ein Wort zur Rechtssicherheit:
Zum Schluss eine Einschränkung, die mir wichtig ist: Zur privaten Führung von títulos propios gibt es, soweit ersichtlich, keine veröffentlichte Judikatur.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Eintragung entschieden, nicht über die Führung.
Wer ganz sicher sein will, sollte den Weg der bloßen Ausbildungsangabe wählen. Dieser ist rechtlich unangreifbar, er verschweigt nichts und er beschreibt die Qualifikation ohnehin genauer als jede Abkürzung es könnte.
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eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung 1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist; 2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist; 3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde; 4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
(3) Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.
Das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) und ENIC NARIC AUSTRIA | Credential Evaluation (OeAD GmbH) haben ihre „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ aktualisiert (Stand: August 2026).
Der Anhang zur Länderübersicht Spanien enthält nunmehr eine Anmerkung zu den spanischen „Títulos propios“, die eine seit Jahren strittige Frage beantwortet.
Worum es geht:
Spanische Hochschulen verleihen zwei Arten von Abschlüssen:
die staatlich geregelten Studien („títulos oficiales“) führen zu Graden, die im gesamten spanischen Staatsgebiet Wirkung entfalten und im staatlichen Register eingetragen sind, wie etwa der Graduado, der Máster Universitario oder der Doctor.
Daneben bieten die Universitäten hochschuleigene Studien an, die mit einem „título propio“ abschließen. Diese Angebote sind häufig von hoher fachlicher Qualität und am spanischen Arbeitsmarkt durchaus geschätzt; rechtlich sind sie jedoch etwas anderes.
Um genau diesen Unterschied ist in Österreich jahrelang gestritten worden. Zuletzt mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen: das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte im Juni 2025 (LVwG-AV-1883/001-2023) noch erkannt, dass ein spanischer „Magister“ in Gestalt eines título propio in den Personalausweis einzutragen sei.
Auch ich habe mich in meinem Blog mit den „Titulos propios“ intensiv beschäftigt:
Der Anhang zur Länderübersicht Spanien führt die „Títulos propios“ nunmehr unter den Bezeichnungen an, die keine akademischen Grade sind, und hält fest:
„Gemäß der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.04.2026, Ro 2024/10/0011-12) gilt Folgendes: Die spanischen ‚Titulos propios‘ können nicht als mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar angesehen werden. Der VwGH stellte dabei entscheidend darauf ab, dass ‚Títulos propios‘ nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet wirken, sondern im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfalten und ihnen insofern nur eine eingeschränkte Führbarkeit zukommt, die dem österreichischen Universitätsrecht fremd ist.
Eine Verwendung von ‚Titulos propios‘ im Sinne des § 88 Universitätsgesetz 2002 (UG) ist demnach in Österreich nicht möglich.“
Der tragende Gedanke ist damit nicht die Qualität der Ausbildung und auch nicht ihr Umfang in ECTS, sondern die Reichweite der Wirkung: Ein Abschluss, der im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfaltet, ist dem österreichischen Universitätsrecht als Kategorie fremd. Wer nach österreichischem Recht einen akademischen Grad verleiht, verleiht ihn mit Wirkung für die gesamte Rechtsordnung.
Was das praktisch bedeutet:
Liegt kein akademischer Grad vor, greift § 88 UG nicht. Die Folge ist eindeutig, sie ist aber auch begrenzt:
Keine Eintragung in öffentliche Urkunden: Das Recht, die Eintragung in abgekürzter Form zu verlangen, setzt nach § 88 Abs. 1a UG die Verleihung eines akademischen Grades voraus. Betroffen sind Melderegister, Führerschein, E-Card und Personenstandsurkunden ebenso wie Reisepass und Personalausweis.
Bedeutet das ein generelles Führungsverbot? Nein, kein Anspruch nach § 88 Abs. 1 UG, aber auch kein generelles Führungsverbot: § 88 Abs. 1 räumt ein Recht ein; er verbietet nichts. Wer keinen akademischen Grad erworben hat, kann sich auf diese Bestimmung nicht stützen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Bezeichnung in Österreich überhaupt nicht verwendet werden dürfte. Ein Verbot ergäbe sich allein aus § 116 UG, und dessen Voraussetzungen sind nicht ohne Weiteres erfüllt: Strafbar ist nur die vorsätzliche unberechtigte Führung, und § 116 Abs. 2 knüpft die unberechtigte Führung an die Herkunft (Einrichtung nicht gleichrangig bzw. vom Sitzstaat nicht anerkannt) und an den Erwerb (keine entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen). Beides trifft auf einen an einer staatlich anerkannten spanischen Universität nach Prüfungen erworbenen título propio gerade nicht zu.
Die Grenze liegt in der Form: Heikel wird es dort, wo der título propio so dargeboten wird, dass er einen akademischen Grad suggeriert: etwa als dem Namen vorangestellter „Mag.“ oder dem Namen nachgestellter „MSc“, oder unter Verschleierung seiner Herkunft. Das entspricht der Konstellation, in der ein slowakischer „PhDr.“ als „Dr.“ geführt wird: Nicht der Erwerb der Qualifikation ist der Anknüpfungspunkt, sondern die Anmaßung eines anderen Rangs. Die wahrheitsgemäße Angabe der Qualifikation samt Herkunft ist davon nicht erfasst.
Die Empfehlung formuliert an dieser Stelle im Übrigen selbst zurückhaltend. Ausgeschlossen ist eine Verwendung „im Sinne des § 88 UG“, nicht jede Nennung.
Was nicht betroffen ist:
Die Anmerkung betrifft ausschließlich die hochschuleigenen Abschlüsse. Die offiziellen spanischen Grade bleiben unverändert eintragungsfähig; die Länderübersicht führt sie weiterhin an, darunter der Graduado/Graduada (Grdo./Grda.), der Licenciado/Licenciada (Lic.), der Máster Universitario (+ MU), der Máster Interuniversitario (+ MIU) und der Doctor/a (Dr.).
Maßgeblich bleibt daher die Verleihungsurkunde. Aus ihr und aus dem Diploma Supplement ist zu erschließen, ob ein offizieller Grad oder ein título propio vorliegt – eine Unterscheidung, die sich der Urkunde nicht immer auf den ersten Blick entnehmen lässt.
Offene Frage: bereits erfolgte Eintragungen
Wie mit Eintragungen zu verfahren ist, die in der Vergangenheit – teilweise gerichtlich erzwungen – vorgenommen wurden, regelt die Empfehlung nicht. Ob solche Eintragungen bei einer Neuausstellung öffentlicher Urkunden zu übernehmen sind, werden die Urkundenbehörden im Einzelfall zu beurteilen haben. Angesichts der zuvor gegenläufigen Judikatur stellen sich hier Fragen des Vertrauensschutzes, die noch nicht abschließend geklärt sind.
Zum Rechtscharakter der Empfehlung:
Ein Hinweis, der mir wichtig ist: Die „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ ist ein Arbeitsbehelf für die mit der Eintragung betrauten Behörden, keine Verordnung. Ihr Anhang wird laut Vorbemerkung fortlaufend aktualisiert. Ausdrücklich ohne Gewähr! Die verfahrensführende Verantwortung verbleibt in jedem Fall bei der zuständigen (Pass)Behörde.
ENIC NARIC AUSTRIA tritt nicht in direkten Kontakt zu den Parteien und trifft auch keine Aussagen über die Führung akademischer Grade.
Bindend ist daher nicht die Empfehlung, sondern die Rechtsprechung, die sie wiedergibt.
Die Empfehlung erleichtert der Verwaltung die Arbeit (hoffentlich) und sie schafft für Betroffene Klarheit darüber, womit sie allfällig zu rechnen haben.
Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen, auch solchen, in denen Sie die ECTS aus Ihrem Titulo propio nutzen können, bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Die durchaus interessante „Prüfungsstatistik“ der WKÖ, Abteilung für Statistik,erscheint jährlich (Stichtag 31.12., Veröffentlichung im März) und wird seit 1952 herausgegeben.
Ausgewiesen werden dabei die bestandenen und nicht bestandenen Module, aus denen sich die Prüfungen zusammensetzen.
Für 2024 weist die Statistik österreichweit 22.989 Prüfungsantritte in den Modulen und 15.279 bestandene Module aus; für 2025 sind es 23.278 Prüfungsantritte und 15.419 bestandene Module.
Oberösterreich verzeichnete 2025 2.352 bestandene Fachmodule, 291 bestandene Unternehmerprüfungen, 251 Unternehmerführerschein-Module sowie 56 bestandene Fachprüfungen nach dem BiBuG (Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner). In Summe also 2.950 erfolgreiche Prüfungen und gegenüber den im Jahr 2024 bestandenen 2.788 Prüfungen ein Plus von + 5,8 %.
Die heute in einer Tageszeitung getroffene Aussage „2.950 Fachkräfte legten ihre Meisterprüfung ab“ (OÖN, 25. 08. 2026) ist damit etwas übertrieben. Es handelt sich (a) um Prüfungsmodule, nicht um Personen, und (b) um alle Prüfungsarten.
Was tatsächlich an Personen dahintersteht:
Erstmals enthält die Ausgabe 2025 eine Auswertung der Gesamtzeugnisse.
Österreichweit wurden 2025 5.825 Gesamtzeugnisse ausgestellt – davon 2.011 Meisterprüfungen (Handwerk) und 3.814 Befähigungsprüfungen.
Auf Oberösterreich entfielen im Jahr 2025 genau 858 (383 Meisterprüfungen, 475 Befähigungsprüfungen). Für Oberösterreich stehen den heute kolportierten „2.950″ also 383 abgelegte Meisterprüfungen gegenüber.
Die Meister- und Befähigungsprüfung steht für höchste fachliche Kompetenz, unternehmerische Verantwortung und Führungsstärke. Sie verlangt nicht nur exzellentes handwerkliches Können, sondern auch betriebswirtschaftliches Wissen, rechtliche Sicherheit (u. a. im Bereich Konsumentenschutz) und pädagogische Qualifikation.
Dass diese Abschlüsse seit 2018 auf NQR-Stufe 6 und damit auf Bachelor-Niveau eingeordnet sind, unterstreicht ihren hohen Stellenwert. Berufliche Bildung ist heute keine zweite Bildungsoption mehr, sondern eine gleichwertige Möglichkeit mit klaren Karriereperspektiven.
Meister:innen sind Unternehmer:innen, Arbeitgeber:innen, Ausbildner:innen und Innovationsmotoren zugleich. Sie sichern Qualität, schaffen Arbeitsplätze, bilden Nachwuchs aus und tragen entscheidend zur Stabilität des Wirtschaftsstandorts Österreich bei.
Bildung als strategische Investition
Die Zahlen zeigen: Investitionen in Bildung zahlen sich unmittelbar aus. Mehr Menschen wagen den Schritt zur Höherqualifikation, mehr Betriebe profitieren von hochqualifizierten Führungskräften und die gesamte Wirtschaft wird resilienter und zukunftsfähiger.
Gerade vor dem Hintergrund von Fachkräftemangel, Digitalisierung, ökologischer Transformation und internationalem Wettbewerbsdruck gewinnen berufliche Spitzenqualifikationen massiv an Bedeutung. Der aktuelle Rekord belegt, dass immer mehr Menschen bereit sind, Verantwortung zu übernehmen, Leistung zu erbringen und in ihre persönliche Zukunft zu investieren.
Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.
Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.
Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.
Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.
So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich auch das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus.
Ab Jänner 2027 gibt es im stationären Einzelhandel einen durchgehenden Karriereweg vom Lehrabschluss bis auf jenes Niveau, auf dem im akademischen System das Masterstudium angesiedelt ist.
Die Wirtschaftskammer hat dazu am 17. August 2026 eine ausführliche Information veröffentlicht; die drei zugehörigen Validierungs- und Prüfungsverordnungen wurden am 12. August 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes kundgemacht.
Die Tageszeitung „Die Presse“ hat daraus heute (Die Presse, 20. August 2026, S 15) den „Bachelor des Handels“ gemacht.
Das Vorhaben der WKO verdient wirklich Anerkennung, aber gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die neuen Bezeichnungen, denn hier zeichnet sich eine Entwicklung ab, die wir aus der akademischen Weiterbildung kennen und teuer bezahlt haben.
Was tatsächlich verordnet wurde:
Einen „Bachelor des Handels“ gibt es nicht!
Das Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz), BGBl. I Nr. 7/2024, kundgemacht am 28. Februar 2024 und in Kraft seit 1. Mai 2024, legt die Abschlussbezeichnungen in § 5 abschließend fest:
NQR-Niveau
Abschlussbezeichnung
englisch
5
Höhere Berufsqualifikation (HBQ)
Extended Professional Qualification
6
Fachdiplom (FD)
Professional Certificate
7
Höheres Fachdiplom (HFD)
Advanced Professional Certificate
Das Gesetz fügt hinzu: „jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation„.
Nach § 5 Abs. 2 HBB-Gesetz dürfen Absolventinnen und Absolventen die Abschlussbezeichnung im privaten und geschäftlichen Verkehr führen; § 17 stellt die unberechtigte Verleihung, Vermittlung oder Führung einer Abschlussbezeichnung oder einer ihr ähnlichen Bezeichnung unter Verwaltungsstrafe bis zu 15 000 Euro.
Die drei Handelsqualifikationen fügen sich exakt in dieses Schema.
Die erste Verordnung trägt den Titel „Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Einführung und den Erwerb der Höheren Berufsqualifikation ‚Sales Expert in Retail'“ und ergeht auf Grund des § 3 HBB-Gesetz mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Sie tritt nach ihrem § 12 am 1. Jänner 2027 in Kraft. Analog dazu bestehen das Fachdiplom „Sales Professional in Retail“ (NQR 6) und das Höhere Fachdiplom „Sales Manager in Retail“ (NQR 7).
Fachdiplom (FD) „Sales Professional in Retail“ – NQR 6, Zielgruppe Filialleitung
Höheres Fachdiplom (HFD) „Sales Manager in Retail“ – NQR 7, Zielgruppe Leitung einer Verkaufsregion
Bemerkenswert ist die Durchlässigkeit der Zulassung.
Für jede Stufe sehen die Verordnungen drei Varianten vor: den Aufstieg über die jeweils darunterliegende HBB-Qualifikation samt einschlägiger Leitungspraxis, den Quereinstieg über einen qualifikationsbezogenen Abschluss ab NQR 4 mit längerer Praxis und schließlich den Zugang über bloße Praxistätigkeit.
Für die HBQ genügt in der dritten Variante eine mindestens fünfjährige handelsspezifische Praxistätigkeit.
Die Prüfungen werden an den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern abgelegt, die Prüfungstaxe ist mit 750 Euro je Antritt gedeckelt und wird jährlich indexiert.
Wo der Wildwuchs (Titelsalat) entsteht:
Die Verordnungen machen es richtig: Die Stufenbezeichnung steht im Titel, die Fachergänzung folgt in Anführungszeichen. Das Problem entsteht eine Ebene darunter, in der Kommunikation.
Schon die Übersichtstabelle der Wirtschaftskammer führt
„Sales Expert in Retail“,
„Sales Professional in Retail“ und
„Sales Manager in Retail“
in der Zeile „Bezeichnung“; die Stufe erscheint in der Kopfzeile.
Wer die Tabelle liest, nimmt die Fachergänzung als den Namen des Abschlusses mit. Die Presse verkürzt dann konsequenterweise weiter, eben zum „Bachelor“.
Der gesetzlich geschützte Teil der Bezeichnung, jener also, der die Niveauinformation trägt, fällt in der öffentlichen Wahrnehmung einfach weg.
Gravierender ist für mich ein zweite Punkt: Die drei gewählten Fachergänzungen sind selbst Rangbezeichnungen.
Expert, Professional und Manager werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Stufenmarker verstanden.
Im Handel steht „Professional“ für NQR 6. Nichts hindert die nächste Branche daran, „Professional“ für NQR 5 zu verwenden und „Expert“ für NQR 7.
Sobald ein Dutzend Fachverbände eigene Ergänzungen entwickelt haben, das ist das erklärte Ziel des HBB-Gesetzes, ist die Vergleichbarkeit dahin.
Nicht trotz, sondern wegen der freien Wortwahl!
Das haben wir bereits erleben dürfen: in der akademischen Weiterbildung führte die Bezeichnungsfreiheit zu einem Nebeneinander von LL.M., MA, MA ECED, MA Gastrosophy, M.A.I.S., MAS, Mastère, MBA, MBF, MBL, MCF, MDes, MDSc, MME, M.Ed., MEM, Meng., M.E.S., MFA, MFP, MFSc., MHE, MHPE, MIB, MLL, MLS, MoHE, MPA, MPC, MPH, MPOS, MPSt, MSc, MScTox, MSD, MSE, MSphT, MTD, MTox, MMedScAA, MMH, PLL.M., PMBA, PMM, PMML, PM.ME, PMPB, PMPH, PMSc und weiteren Graden, deren Niveau, Umfang und Zugangsvoraussetzungen für Außenstehende und häufig auch für Personalabteilungen nicht mehr unterscheidbar waren.
Der Gesetzgeber hat Jahre gebraucht, um hier „aufzuräumen“.
Es wäre mehr als nur bemerkenswert, dieselbe Entwicklung in der beruflichen Bildung noch einmal zuzulassen.
Zwei Aussagen, die einer Präzisierung bedürfen:
Die Wirtschaftskammer schreibt, die NQR-Stufen 6 und 7 entsprächen dem Bachelor- und dem Master-Niveau in der akademischen Bildung; eine Grafik des ibw ist mit „HBB-Qualifikationen sind akademischen Abschlüssen formal gleichgestellt“ untertitelt. Unter den Vorteilen für Beschäftigte findet sich: „Die HBB-Qualifikationen sind europaweit anerkannt.“
Beides ist gut gemeint, geht aber zu weit.
Die Zuordnung zu einer NQR-Stufe ist eine Niveauzuordnung, keine Gleichstellung!
Sie bedeutet, dass Lernergebnisse denselben Deskriptoren entsprechen, nicht, dass an dieselben Rechtsfolgen angeknüpft wird.
Ein Höheres Fachdiplom ist kein akademischer Grad, es begründet keinen Anspruch auf Zulassung zu einem Doktoratsstudium und es darf nach § 5 Abs. 2 HBB-Gesetz nur im privaten und geschäftlichen Verkehr geführt werden. Eine Eintragung in öffentliche Urkunden nach dem Muster des § 88 UG ist gerade nicht vorgesehen.
Auch die „europaweite Anerkennung“ gibt es so nicht.
Der Europäische Qualifikationsrahmen schafft Transparenz und Vergleichbarkeit, er ist kein Anerkennungsinstrument.
Über die Anerkennung entscheiden nach wie vor die jeweiligen nationalen Stellen und, bei reglementierten Berufen, die Berufsanerkennungsrichtlinie.
Wer Zweifel hat, ob diese Unterscheidung praktisch relevant ist, sehe sich die Prüfungsanforderungen an: Der schriftliche Prüfungsteil zur HBQ dauert 30 Minuten, der mündliche 50 Minuten; bestanden hat, wer 60 Prozent der Gesamtpunkte erreicht.
Das ist für ein Validierungsverfahren, das vorhandene berufliche Kompetenzen feststellt und nicht Kursinhalte abprüft, durchaus sachgerecht. Die Verordnung definiert dafür 18 detaillierte Lernergebnisse. Wer aber „Bachelor“ hört und „formal gleichgestellt“ liest, wird Aufwände vergleichen, die nicht vergleichbar sind.
Genau davor sollte eine seriöse Kommunikation die HBB schützen, statt sie diesem Vergleich auszusetzen.
Zudem ist das Rad bereits erfunden: §§ 53, 53a (deutsches) BBiG:
Deutschland hat die Bezeichnungsfrage bereits gut gelöst.
§ 53 des Berufsbildungsgesetzes ermächtigt zum Erlass von Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung, § 53a BBiG legt die Stufen dazu fest:
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (EQR Niveau V)
als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (EQR Niveau VI) und
als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (EQR Niveau VII).
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
Zwei Elemente sind für mich hier entscheidend:
Zum einen ist in Deutschland die Stufe selbst die Bezeichnung, die Fachrichtung wird angehängt: „Bachelor Professional im Handel“, nicht „Sales Professional in Retail“.
Damit steht das Niveau vorne und lässt sich nicht weglassen, ohne die Bezeichnung zu zerstören.
Zum anderen enthält § 53a Abs. 2 BBiG ein Hinführungsgebot: Wer eine erste Stufe einrichtet, soll sie so anlegen, dass sie in die zweite mündet. Der Handel erfüllt das freiwillig: die Variante 1 des Fachdiploms baut ausdrücklich auf der HBQ auf. Eine gesetzliche Verankerung würde sicherstellen, dass die nächste Branche es ebenso hält.
Hinzu kommt die internationale Lesbarkeit. Die Bezeichnung „Bachelor Professional“ transportiert in Deutschland die Niveaugleichheit, ohne einen akademischen Grad zu behaupten. In Deutschland handelt es sich ausdrücklich nicht um akademische Grade.
Die österreichische englische Fassung leistet das Gegenteil. Die englischsprachige Bezeichnung „Professional Certificate“ für eine auf NQR VI angesiedelte Kompetenz, signalisiert im angloamerikanischen Sprachraum eine Qualifikation deutlich unterhalb dieses Degree-Niveaus. Diese würde vergleichsweise eher auf einen WIFI- oder BFI-Zertifikatslehrgang hindeuten.
Eine Bezeichnung, die das eigene Niveau nach unten missverständlich macht, arbeitet eigentlich gegen den Zweck des Gesetzes und erklärt auch zugleich, warum die mediale Kommunikation zum Wort „Bachelor“ greift: weil eben das gesetzliche Wort nichts sagt.
Was könnte bzw. sollte man nun tun?
Es braucht m.E.n. keine Neukonzeption, sondern lediglich drei überschaubare Eingriffe:
Eine verpflichtende Mitführung des Stufenmarkers. Die Fachergänzung darf nur gemeinsam mit der Abschlussbezeichnung geführt und beworben werden, im Verkehr ebenso wie in der Bewerbung der Qualifikation. Die Verordnungen zeigen, wie es aussieht; § 5 HBB-Gesetz sollte es allgemein anordnen und § 17 es durchsetzbar machen.
Eine Normierung der Fachergänzungen. Die Ergänzung bezeichnet das Fachgebiet, nicht den Rang. Wörter mit Stufensignalwirkung wie „Expert“, „Professional“, „Senior“, „Manager“, „Master“, wären auszuschließen, die Ergänzung in deutscher Sprache zu führen, eine englische Fassung wäre zulässig und auch wünschenswert.
Ein Hinführungsgebot nach dem Vorbild des § 53a Abs. 2 BBiG. Die Qualifikationen auf NQR 5 wären so zu entwickeln, dass sie auf NQR 6 hinführen.
Ob man darüber hinaus die Stufenbezeichnungen selbst an das deutsche Modell angleicht, ist eine politische Entscheidung. Meiner Meinung nach ein kluge, denn für den gemeinsamen Arbeitsmarkt und die Verständlichkeit gegenüber deutschen Arbeitgebern spräche einiges.
Gute Gegenargumente fairerweise auch noch zum Schluss:
Für die österreichische Lösung gibt es zwei auch für mich nachvollziehbare Gründe.
Die Bezeichnung „Bachelor Professional“ an Stelle der Bezeichnung „Fachdiplom“ geht nicht, weil der „Bachelor Professional“ ein österreichischer akademischer Grad ist (was ich immer schon mit Hinblick auf Deutschland kritisiert habe).
Gegen eine Reglementierung der Fachergänzungen lässt sich einwenden, dass die Branchen ihre Berufsbilder am besten kennen und Bezeichnungen brauchen, die am Arbeitsmarkt verstanden werden. „Sales Manager“ ist im Handel eine eingeführte Funktionsbezeichnung, „Fachdiplom Handel“ wäre es nicht. Für die formale Vergleichbarkeit sorgt dann die NQR-Zuordnung; wer sie kennt, ist informiert.
Mein kurzes Fazit:
Der Handel leistet mit der Höhere Berufsbildung (HBB) im stationären Einzelhandel wirklich Pionierarbeit und er tut es auch gut begründet und sehr sorgfältig. Die Verordnungen sind detailliert, die Zulassungswege durchlässig, die Lernergebnisse konkret.
Dass ausgerechnet jene Branche vorangeht, die als einzige über keine Meisterprüfung verfügt und deren HBB-Prüfungen nun an den Meisterprüfungsstellen abgelegt werden, hat seine eigene und gute Logik.
Gerade weil das Modell Erfolg haben soll, sollte jetzt und nicht in zehn Jahren geklärt werden, wie die Abschlüsse heißen und wie über sie gesprochen wird.
Deutschland hat mit §§ 53, 53a BBiG eine schlanke, funktionierende Lösung vorgelegt.
Man müsste sie nicht kopieren, aber man braucht schon sehr gute Gründe, um so einfach an ihr vorbeizugehen.
Quellen:
Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz), BGBl. I Nr. 7/2024, insbesondere §§ 3, 5 und 17
Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Einführung und den Erwerb der Höheren Berufsqualifikation „Sales Expert in Retail“ (Sales Expert-Validierungs- und Prüfungsverordnung), kundgemacht im RIS am 12. August 2026, in Kraft ab 1. Jänner 2027 — ebenso die Verordnungen zum Fachdiplom „Sales Professional in Retail“ und zum Höheren Fachdiplom „Sales Manager in Retail“
Versuch einer Zwischenbilanz zur Reform der hochschulischen Weiterbildung in Österreich
Mit 1. Oktober 2023 trat das sogenannte Hochschullegistikpaket in Kraft, mit dem ein umfassendes Reformpaket umgesetzt wurde.
Ziel war die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die hochschulische Weiterbildung – egal, ob sie von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, privaten oder öffentlichen Hochschulen oder Privatuniversitäten angeboten wird.
Die Weiterbildung wurde dabei in die Bologna-Architektur eingegliedert, die Rahmenbedingungen wurden für alle Hochschulsektoren: öffentliche Universitäten, Privathochschulen und Privatuniversitäten sowie Pädagogische Hochschulen vereinheitlicht, auf die Fachhochschulen wurde dabei leider vergessen.
Auf diesen folgenschweren redaktioneller Fehler habe ich bereits wiederholt – wenn auch bislang ohne Erfolg – hingewiesen:
Mit den Abschlüssen „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, „Bachelor of Science (CE)“, „Bachelor of Engineering (CE)“ sowie den korrespondierenden Mastergraden wurde eine neue Gradfamilie (Continuing Education) geschaffen.
Daneben traten der „Bachelor Professional“ (BPr) und der „Master Professional“ (MPr) für Weiterbildungsstudien, die in Kooperation mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden (müssen).
Die etablierten Grade MBA, EMBA und LL.M. blieben erhalten.
Mit Oktober 2023 wurde auf das neue System umgestellt; die UG-Novelle 2024 brachte punktuelle Nachjustierungen.
Fast drei Jahre nach der Umstellung lässt sich eine erste Zwischenbilanz ziehen.
Sie fällt gespalten aus: Ein Teil der neuen Formate hat einen Konstruktionsfehler, ein anderer Teil ist bemerkenswert klug durchdacht.
Der Konstruktionsfehler des Bachelorstudiums der Weiterbildung:
Das weiterbildende Bachelorstudium mit CE-Abschluss kombiniert die Zulassungshürden des ordentlichen Studiums mit den Kosten der akademischen Weiterbildung.
Das vereint damit das Schlechteste aus beiden Welten.
Wer zu einem Bachelorstudium der Weiterbildung zugelassen werden will, muss die allgemeine Universitätsreife nachweisen und darüber hinaus in der Regel mehrjährige Berufserfahrung mitbringen.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind also nicht bloß dieselben wie im ordentlichen Studium, sie sind strenger.
Zugleich ist für das außerordentliche Studium ein kostendeckender Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Die ökonomische Konsequenz liegt auf der Hand. Wer alle Voraussetzungen für ein ordentliches, im Wesentlichen beitragsfreies Bachelorstudium erfüllt und zusätzlich noch Berufsjahre vorweisen muss, wird kaum ein kostenpflichtiges Weiterbildungsstudium wählen, welches ihm/ihr am Ende einen Grad mit Zusatz verleiht, der sich sicher noch nicht als besonders auszeichnend durchgesetzt hat.
Es überrascht daher nicht, dass der Weiterbildungsbachelor (CE) an den öffentlichen Universitäten ein Ladenhüter geblieben ist.
Ein Format, das seine Zielgruppe per Zulassungsrecht auf jene Personen einschränkt, die eine kostenlose Alternative haben, kann einfach keinen Markt finden.
Der Weiterbildungsmaster ist leider nur eingeschränkt funktionsfähig:
Auf Masterebene ist das Bild differenzierter.
Zwar gilt auch hier: Die Zulassung setzt in der Regel ein abgeschlossenes Studium und Berufserfahrung voraus und das ordentliche Masterstudium steht denselben Personen beitragsfrei offen.
Dennoch funktioniert der postgraduale Weiterbildungsmarkt, von den Postgraduate-Einrichtungen der öffentlichen Universitäten bis zu den Executive-Programmen der Wirtschaftshochschulen, weil hier andere Parameter entscheiden als der Preis.
Hier ist vor allem die berufsbegleitende Organisation, der Verzicht auf Aufnahmeverfahren, die Flexibilität bei Anrechnungen und vor allem die Finanzierung durch den Arbeitgeber zu nennen.
Hinzu kommt, dass die Grade MBA, EMBA und LL.M. neben den CE-Graden fortgeführt werden; gerade dieses Segment lebt vom Marktwert der Bezeichnung, nicht von der Beitragsfreiheit einer Alternative.
Und ein echtes neues Verkaufsargument hat die Reform dem Weiterbildungsmaster immerhin gebracht: die Gleichwertigkeit der Abschlüsse (ausgenommen jenen an den Fachhochschulen) mit ordentlichen Studien und damit die Öffnung des Zugangs zum Doktoratsstudium. Die Promotionsreife gab es für die akademische Weiterbildung bis dahin nicht.
Der Bachelor Professional wurde genau umgekehrt konstruiert und ist deshalb funktionsfähig:
Ganz anders der Bachelor Professional und der Master Professional.
Diese Formate sind spiegelbildlich zum CE-Bachelor gebaut und genau deshalb auch tragfähig.
Erstens in der Zulassung:
Zugangsvoraussetzung zum BPr ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung; die allgemeine Universitätsreife ist nicht zwingend erforderlich.
Damit erschließt der BPr eine Zielgruppe, der das ordentliche Studium verschlossen ist, wie z.B. Meisterinnen und Meistern, Fachkräften mit Lehrabschluss und langjähriger Praxis, also auch beruflich Qualifizierte ohne Matura.
Für diese Zielgruppe gibt es keine „Gratis-Alternative“; das Preisargument, das den CE-Bachelor „erledigt“, greift hier von vornherein nicht.
Der Zwang zur Kooperation:
BPr und MPr dürfen von Hochschulen nur in Kooperation mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen angeboten werden.
Was auf den ersten Blick als Einschränkung erscheint, ist in Wahrheit die eigentliche Innovation der Reform.
Vor der Novelle durften Hochschulen mit außerhochschulischen Einrichtungen lediglich zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung zusammenarbeiten; nunmehr ist auch die inhaltliche Kooperation zulässig.
Damit erhalten die Träger der beruflichen Bildung z.B. das WIFI, das BFI, die Kammerakademien, Fachakademien, private Bildungsanbieter …. erstmals einen legitimen, qualitätsgesicherten Weg an die Schnittstelle zur akademischen Gradverleihung.
Eine Win-Win-Situation: Die Hochschule gewinnt einen Partner, der Praxisexpertise und Zielgruppenzugang mitbringt; der außerhochschulische Partner gewinnt die akademische Anschlussfähigkeit.
Der Anlauf war allerdings zäh, noch im Frühjahr 2023 gab es kein einziges Angebot.
Inzwischen existieren jedoch konkrete Programme, etwa der Bachelor Professional Arbeits- und Personalrecht der Universität für Weiterbildung Krems in Zusammenarbeit mit der Akademie der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen oder der Bachelor Professional Psychosoziale Beratung in Graz, der direkt auf einen reglementierten Gewerbezugang (Lebens- und Sozialberatung) hin konstruiert ist.
Gerade dieses letzte Beispiel zeigt, wo der BPr seinen Markt finden wird: überall dort, wo der Abschluss berufsrechtlich verwertbar ist.
Wem nützt die Reform? Die Universität für Weiterbildung Krems ist der strukturelle Hauptgewinner:
Größter struktureller Gewinner der Reform ist zweifellos die Universität für Weiterbildung Krems.
Als gesetzlich auf die Weiterbildung (also auf außerordentliche Studien) und PhD-Studien beschränkte Universität konnte sie vor der Novelle keine Bachelorstudien führen.
Erst die neuen Weiterbildungsbachelor verschaffen ihr die vollständige Bologna-Architektur; über die Gleichwertigkeit der Master-Abschlüsse erhalten ihre Absolventinnen und Absolventen nunmehr auch den Zugang zum Doktorat.
Fazit und rechtspolitischer Ausblick:
Der Weiterbildungsbachelor (CE) ist ein Konstruktionsfehler, weil er Zulassungshürden und die Kostenpflicht kumuliert und damit an der eigenen Zielgruppe vorbeikonstruiert wurde.
Der Weiterbildungsmaster funktioniert dort, wo Arbeitgeberfinanzierung, Flexibilität und Markenwert der Grade den Preisnachteil kompensieren.
Der Bachelor Professional hingegen ist das gelungene Gegenstück: Er adressiert eine Zielgruppe ohne beitragsfreie Alternative, zwingt die Hochschulen und die Berufsbildung zur inhaltlichen Kooperation und schafft damit eine echte Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung.
Rechtspolitisch wäre daher zu überlegen, entweder die Zulassung zu den weiterbildenden Bachelorstudien von den Voraussetzungen des ordentlichen Studiums zu entkoppeln oder ehrlicherweise einzuräumen, dass dieses Format neben dem Bachelor Professional keine eigenständige Funktion erfüllt.
Die Zukunft der hochschulischen Weiterbildung auf Bachelorniveau liegt eindeutig beim BPr.
Die Allensbach Hochschule Konstanz wurde im Ranking „Deutschlands begehrteste Arbeitgeber 2026“ erneut in der Kategorie „Private Hochschulen“ gekürt. Die von ServiceValue in Kooperation mit dem F.A.Z. Institut durchgeführte Untersuchung bestätigt damit zum zweiten Mal in Folge die positive Wahrnehmung der Hochschule als Arbeitgeber.
Die Allensbach Hochschule gehört auch 2026 zu Deutschlands begehrtesten Arbeitgebern. ServiceValue und das F.A.Z. Institut haben die staatlich anerkannte private Hochschule erneut in der Kategorie „Private Hochschulen“ ausgezeichnet.
Bereits im Vorjahr hatte die Allensbach Hochschule die Kategorie als Branchensieger angeführt. „Die zweite Auszeichnung in Folge freut uns sehr, weil Arbeitgeberattraktivität für die langfristige Entwicklung einer Hochschule eine zentrale Bedeutung hat. Gute Lehre und verlässliche Betreuung setzen qualifizierte Beschäftigte voraus, die ihre fachlichen Fähigkeiten einbringen und Verantwortung übernehmen können“, sagt Timo Keppler, Kanzler der privaten Hochschule in Konstanz. „Gerade in einem engen Arbeitsmarkt müssen Hochschulen Bedingungen schaffen, unter denen Menschen gerne arbeiten und sich fachlich weiterentwickeln.“
ServiceValue führt die Studie „Deutschlands begehrteste Arbeitgeber“ in Kooperation mit dem F.A.Z. Institut durch. Der demografische Wandel verringert das verfügbare Arbeitskräfteangebot, während die Anforderungen an Beschäftigte in wissensintensiven Organisationen steigen. Hochschulen benötigen wissenschaftlich qualifizierte Lehrende und Mitarbeitende, die digitale Studienangebote zuverlässig organisieren, Studierende beraten und Verwaltungsaufgaben fachgerecht bearbeiten. „Eine digitale Hochschule benötigt klare Abläufe und Beschäftigte, die über ihre jeweiligen Fachgebiete hinaus zusammenarbeiten. Die erneute Auszeichnung verstehen wir als Anerkennung für das Engagement unseres gesamten Teams. Zugleich bleibt sie ein Auftrag, unsere Arbeitsbedingungen und die Zusammenarbeit innerhalb der Hochschule kontinuierlich weiterzuentwickeln“, betont Timo Keppler.
Arbeitgeberattraktivität entscheidet dabei über die Gewinnung neuer Beschäftigter und darüber, ob erfahrene Fachkräfte langfristig in einer Organisation bleiben. Verlässliche Arbeitsbedingungen, nachvollziehbare Kommunikation und Möglichkeiten zur fachlichen Entwicklung beeinflussen, wie Mitarbeitende ihren Arbeitgeber wahrnehmen. Für eine Hochschule wirkt sich diese Wahrnehmung auch auf den Studienbetrieb aus, weil die Qualität von Lehre und Betreuung eng mit der Arbeit der Beschäftigten verbunden ist.
Die Allensbach Hochschule arbeitet als digitale Fernhochschule mit Studienangeboten, die sich vor allem an Berufstätige richten. Vorlesungen finden online statt und werden aufgezeichnet. Studienmaterialien werden über digitale Systeme bereitgestellt, während Lehrende und Studienberatung die Studierenden bei fachlichen und organisatorischen Fragen unterstützen. Dieses Modell verlangt eine enge Zusammenarbeit zwischen Lehre, Verwaltung und Studienservice.
Die Auszeichnung ergänzt weitere aktuelle Anerkennungen der Allensbach Hochschule im Arbeitgeberbereich.
Die Hochschule erhielt beispielsweise
2026 den kununu Top Company Award und
wurde von der DQBG Deutsche Qualitäts- & Bewertungsgesellschaft als einer von „Deutschlands Besten Arbeitgebern 2026“ ausgezeichnet.
Diese Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Hochschule sowohl in öffentlichen Rankings als auch in Bewertungen von Beschäftigten positiv wahrgenommen wird.
Mit ihrem konsequent digitalen Fernhochschulkonzept und flexibel konzipierten wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- und Masterstudiengängen erreicht die Allensbach Hochschule vor allem Berufstätige aus Deutschland und Österreich, die sich akademisch weiterqualifizieren oder ein nebenberufliches Studium absolvieren möchten.
Die Studiengänge sind akkreditiert, als Fernstudiengänge konzipiert und zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen.
In Deutschland gut etabliert, in Österreich hingegen nahezu unbekannt: das Kontaktstudium. Dabei handelt es sich um ein hochschulrechtlich verankertes Format der wissenschaftlichen Weiterbildung, das gerade für Berufstätige einen attraktiven – und rechtlich abgesicherten – Weg in die akademische Welt eröffnet.
Was ist ein Kontaktstudium?
Das Kontaktstudium ist ein Angebot der wissenschaftlichen Weiterbildung an deutschen Hochschulen. Da Hochschulrecht in Deutschland Landesrecht ist, findet sich die maßgebliche Rechtsgrundlage in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen – für Baden-Württemberg etwa in § 31 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG):
„Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung. Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.“
Das Kontaktstudium ist also kein Studiengang im Sinne des Hochschulrechts – es führt daher auch nicht zu einem akademischen Grad. Es ist aber sehr wohl ein akademisches Format: Die Lehre erfolgt auf Hochschulniveau, die Qualitätsstandards der anbietenden Hochschule gelten, und der erfolgreiche Abschluss wird mit einem Hochschulzertifikat dokumentiert.
Kooperation von Hochschulen mit externen Partnern
Weil das Kontaktstudium privatrechtlich ausgestaltet werden kann und die Hochschulen seine Ausgestaltung selbst regeln, eignet es sich in besonderer Weise für Kooperationen zwischen Hochschulen und externen Bildungspartnern.
Der externe Partner übernimmt dabei typischerweise Organisation, Vermarktung und Teile der Durchführung, während die Hochschule die wissenschaftliche Verantwortung trägt, die Prüfungen abnimmt und das Zertifikat ausstellt. So entstehen praxisnahe, berufsbegleitende Weiterbildungsangebote – häufig in Fernlehre –, die akademische Qualität mit der Flexibilität außerhochschulischer Anbieter verbinden.
ECTS – die Währung des Bologna-Raumes
Der entscheidende Mehrwert: Für die im Kontaktstudium erbrachten und geprüften Studienleistungen können ECTS-Anrechnungspunkte (European Credit Transfer and Accumulation System) vergeben werden. ECTS sind die gemeinsame „Währung“ des Europäischen Hochschulraumes und machen Lernleistungen vergleichbar, dokumentierbar und übertragbar.
Anrechnung auf nachfolgende Bachelor- und Masterstudien
Wer ein Kontaktstudium erfolgreich absolviert hat, kann die dort erworbenen ECTS in einem nachfolgenden Bachelor- oder Masterstudium zur Anrechnung bringen.
Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung, wenn die erworbenen Kompetenzen den zu ersetzenden Studienleistungen nach Inhalt und Niveau im Wesentlichen entsprechen (Gleichwertigkeitsprüfung). Im günstigsten Fall verkürzt sich das Regelstudium dadurch ganz erheblich.
Zwei Dinge sind dabei rechtlich klar auseinanderzuhalten:
Die Anrechnung ersetzt Studienleistungen, nicht die Zulassung. Die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für das jeweilige Bachelor- oder Masterstudium (z. B. Hochschulzugangsberechtigung bzw. ein erster Studienabschluss für den Master) müssen selbstverständlich erfüllt werden. Das Kontaktstudium verschafft keinen Zugang zum Studium – es erleichtert und verkürzt aber den Weg durch das Studium.
Ein Rechtsanspruch auf pauschale Anrechnung besteht nicht – die Entscheidung trifft die aufnehmende Hochschule im Einzelfall. Seriös konzipierte Kontaktstudien werden allerdings von vornherein so gestaltet (Module, Workload, Prüfungsformen), dass die Anrechnung im kooperierenden Regelstudium gesichert möglich ist.
Anrechnung auch in Österreich und im gesamten Bologna-Raum
Die Verwertbarkeit endet nicht an der deutschen Grenze. Da ECTS das gemeinsame Leistungspunktesystem des Europäischen Hochschulraumes sind, können in deutschen Kontaktstudien erbrachte und von einer staatlich anerkannten Hochschule zertifizierte Studienleistungen auch in österreichischen Studien – auf Grundlage der Anerkennungsbestimmungen des § 78 Universitätsgesetz 2002 bzw. der entsprechenden Regelungen für Fachhochschulen und Privathochschulen – sowie in Studien anderer Staaten des Bologna-Raumes angerechnet bzw. anerkannt werden. Maßstab ist auch hier die Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen; das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen gibt dabei den wohlwollenden Prüfungsmaßstab vor: Anerkannt wird, sofern kein wesentlicher Unterschied nachgewiesen werden kann.
Wer also zunächst berufsbegleitend und ohne Immatrikulation ein Kontaktstudium absolviert, hat bei nachfolgendem Einstieg in das Bachelorstudium bereits einen erheblichen Teil des Weges zurückgelegt – und konnte zugleich erproben, ob ein Regelstudium der richtige nächste Schritt ist.
In aller Kürze:
das Kontaktstudium ist ein rechtlich sauber verankertes, flexibles und international anschlussfähiges Instrument der wissenschaftlichen Weiterbildung,
auf akademischem Niveau ohne Immatrikulation an einer Hochschule,
ein Hochschulzertifikat mit ECTS und
damit ein handfester Baustein für spätere Bachelor- und Masterstudien in Deutschland, Österreich und dem gesamten Bologna-Raum.
Für Berufstätige, die den Einstieg in ein Regelstudium erst erproben oder sich Studienzeit „vorarbeiten“ möchten, gibt es kaum ein besser geeignetes Format.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu den VIS-Kontaktstudien, weiteren Online-Lehrgängen und Regelstudien – bitte einfach an: martin.stieger@viennastudies.com