Archiv für den Monat: August 2016

Gewerbeschein für selbständige Trainer?

1. Selbständige Trainer benötigen keinen Gewerbeschein.

Die GewO ist auf den Unterricht gem. § 2 GewO nicht anzuwenden.

Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dgl. unterliegt also    n i c h t    der Gewerbeordnung.

Ob Kinder, Jugendliche oder Erwachsene unterrichtet werden, ist dabei für die Qualifizierung als von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit unerheblich.

Das sieht auch das Finanzministerium so: 

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 sowie § 23 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autorinnen/Autoren, Vortragende, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten).

Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

2. Beratung oder Unterricht?

Die Beratungstätigkeit unterliegt grundsätzlich der Gewerbeordnung und darf nicht ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig ausgeübt werden.

Von Beratung wird dann gesprochen, wenn durch  Analyse der “Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt werden.

In Frage kommen zB die Gewerbe “Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, “Lebens- und Sozialberatung“, ” Werbeagentur“, “PR Berater“.

Werden hingegen aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt, wie zB Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken,  etc liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.

3. Ist das freie Gewerbe “Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)” für Trainertätigkeiten vorgesehen?

In der Praxis wird von selbständigen Trainern zwar immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes “Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ verlangt.

Diese Berechtigung geht aber am Kern bzw. Inhalt der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminars für den Veranstalter ab, zB Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort.

Die selbstständige Tätigkeit „Fitness- und Gesundheitstraining“

 

Heute erreichte mich folgende Frage:

„Ich interessiere mich für die im Betreff erwähnte Ausbildung. Ein wenig unklar ist mir dabei leider der Tätigkeitsumfang der mir durch diese Ausbildung im Zuge einer Selbständigkeit ermöglicht wird.

Ihr habt angeführt, dass die Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit  in der Gewerbeordnung ausgenommen wird und außerdem noch das Gewerbe “Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen” und / oder “Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen” möglich ist, was bedeutet das genau?

Was darf ich nach Abschluss dieser Ausbildung genau machen? Z.B. an Hand einer Anamnese Trainings- und Ernährungspläne erstellen, diese durchführen, bzw. kontrollieren und laufend anpassen?

Nach einem Gespräch mit der WKO wurde mir das reglementierte Gewerbe “Bereich der Lebens- und Sozialberatung (psychologische Beratung & sportwissenschaftliche Beratung” nahegelegt.“

 

Meine Antwort:

Allgemeines:

Wir müssen unterscheiden zwischen dem

  • Fitnesstrainer als Trainer, dieser ist gem. § 2 GewO von der Gewerbeausübung ausgenommen und dem
  • freien Gewerbe, das eine Hilfestellung für den Kunden bietet.

Für den/die „Fitnesstrainer/in“ ist eine Gewerbeberechtigung nicht notwendig (freie Lehrtätigkeit – „neue Selbständigkeit“)

Infos zu den neuen Selbständigen finden sich hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Eine gewerbliche Tätigkeit gibt es auch:

Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen

dieser Gewerbewortlaut findet sich auch auf der Liste der freien Gewerbe (Wirtschaftsministerium)
http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/Bundeseinheitliche_Liste_der_freien_Gewerbe.pdf

Infos zum freien Gewerbe hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/freie_gewerbe/40999.html

Speziell zu den Fragen:

1) Ja, die Wissensvermittlung in Form von Unterricht fällt nicht unter die Gewerbeordnung – siehe dazu das Skriptum aus dem Unterricht – ab Seite 8

2) Zum Berufsbild Ernährungstraining siehe Skriptum Seite  15 ff, so z.B. dass Sie im Rahmen eines Ernährungstrainings tätig sein können:

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
  • Natürlich dürfen Sie dabei einen Anamnesebogen als wichtiges Element Ihrer gezielten Trainingsvorbereitung erstellen, wenn es darum geht, wichtige Daten über einen Sportler aufzunehmen. Der Anamnesebogen (Erstanwendungsbogen) dient ja auch dem Trainer zur Absicherung.

3) Für ein reglementiertes Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis nötig – richtig – aber Ernährungsberatung dürfen Sie auch damit nicht als Gewerbe ausüben, wenn Sie nicht auf Grund eines Vorstudiums Arzt/Ärztin, Diätologe/Diätologin oder Ernährungswissenschafter sind.

Bitte lesen Sie das im Unterricht ausgefolgte Skriptum sorgfältig durch und wenn Sie dann noch weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne.

Das Skriptum (22 Seiten) können Sie gerne auch per Mail anfordern: martin.stieger@liwest.at

Dr. Dr. Martin Stieger

OGB – Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe

http://ogb.co.at

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

Hilfreiche Links zur Unternehmensgründung bzw. für alle Selbständigen in Österreich

Natürlich findet man fast alle Informationen zur Unternehmensgründung im Internet und auch während der unternehmerischen Tätigkeit wird einem durch die Wirtschaftskammer, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherung …. bei entsprechenden Fragen geholfen, doch weiß ich aus eigener Erfahrung um die Nützlichkeit einiger informativer Seiten, die ich hier auch nennen möchte:

Alle nötigen Informationen zur Fülle der Amtswege: https://www.help.gv.at

Das USP Unternehmer-Portal ist wirklich gut gemacht und sehr nützlich: https://www.usp.gv.at

Das USP ist das zentrale Internetportal der österreichischen Bundesregierung für Unternehmen und bietet direkten Zugang zu zahlreichen E-Government-Anwendungen sowie unternehmensrelevante Informationen.

Die Hilfen für Ihre Steuererklärung gibt Ihnen das Ministerium persönlich an die Hand: https://www.bmf.gv.at

Fragen zur Sozialversicherung werden hier geklärt: https://www.sozialversicherung.at

Sie suchen ein Gesetz oder eine Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes werden Sie fündig.

Sie suchen einen Verein oder dessen Organe, in Österreich kann jeder das zentrale Vereinsregister abfragen: http://zvr.bmi.gv.at

Ist ein potentieller Geschäftspartner bereits insolvent? Hier lässt sich das leicht überprüfen, da alle Insolvenzverfahren jederzeit über die Ediktsdatei abgefragt werden können http://www.ediktsdatei.justiz.gv.at

Die Firmenbuchdatenbank können Sie über Partnerunternehmen genauso abfragen https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c9484852308c2a601240b693e1c0860.de.html wie das Grundbuch https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/60/Seite.600340.html

Damit lassen sich potentielle Schwiegertöchter und –söhne genau so überprüfen wie Geschäftspartner.

Den richtigen Ausbildungspartner für akademische Weiterbildung finden Sie hier: http://asasonline.com/

 

 

 

Mit dem Maßanzug in die Bildungskarenz

Bildungskarenz – was ist das eigentlich?

In Österreich ermöglicht es die „Bildungskarenz“, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen:

  • Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart
  • Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch.
  • Die Bildungskarenz kann jederzeit vereinbart werden, wenn man zuvor 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.[1]
  • Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate.
  • Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen.
  • Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von 4 Jahren möglich.
  • Maximal gibt es in 4 Jahren 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

 

Was gilt als Aus- oder Weiterbildung:

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich.

Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug.

Welche Ausbildungen machen Sinn?

Es macht daher Sinn, die Bildungskarenz oder auch die Bildungsteilzeit (Weiterbildung bei reduzierter Arbeitszeit)[2] auf den bestehende Beruf oder eine zukünftige berufliche Nutzung auszulegen und bei der Auswahl der Bildungsanbieter nicht den Anzug von der Stange sondern den Maßanzug zu wählen.

Ein Maßanzug – wie geht denn das?

Eine Buchhalterin möchte sich in die Buchhaltung für Hausverwaltungen vertiefen, eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester ein Magisterstudium absolvieren, ein Fitnesstrainer die LAP nachholen, ein Immobilienmanager die Gewerbeberechtigung erarbeiten, ein Sozialpädagoge den MBA Mediation absolvieren ……

Der richtige Bildungspartner wird sein Angebot

  • auf Ihre Bedürfnisse hin maßschneidern,
  • Ihnen mit spannend vermittelten Fernlehrangeboten
  • ein zeit- und ortsunabhängiges Lernen ermöglichen und
  • die Ausbildung auf vernünftigem Niveau und
  • qualitätsgesichert sowie
  • zu fairen Lehrgangsgebühren

anbieten.

Der geforderte Bildungsnachweis:

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten) muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen).

Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche.

NACHWEIS BEI STUDIUM

Bei einem Studium gilt:

  • der Nachweis über Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS pro Semester (16 ECTS im Jahr) oder
  • bei Abschlussarbeiten wie z.B. einer Diplomarbeit eine Bestätigung über den Fortschritt oder eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung.

Es macht daher Sinn, wenn Sie Ihre Bildungsmaßnahme bei einem Bildungspartner absolvieren, der auch ECTS vergeben kann, z.B. in einem Lehrgang der Weiterbildung des AIM Austrian Institut of Management der Fachhochschule Burgenland oder einem Kontaktstudium der Hochschule Allensbach.

Solche Lehrgänge – zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolvierbar – werden von der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Wels http://asasonline.com angeboten.

Vom Zertifikatskurs, über den Zertifikats- und Diplomlehrgang bis hin zu akademischen Experten und Masterlehrgängen.

 

Wovon leben Sie in der Zeit der Bildungskarenz?

Während der Bildungskarenz bekommen die Arbeitnehmer „Weiterbildungsgeld“

  • in der Höhe des Arbeitslosengeldes (Mindestsatz pro Tag: 14,53 Euro), wenn sie die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
  • dem AMS die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegen und
  • die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen können.

Ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt (415,72 Euro im Jahr 2016), auch beim gleichen Arbeitgeber.

Hier können Sie sich Ihr Entgelt selbst berechnen: http://www.arbeitslosengeld.at

Während des Weiterbildungsgeldbezugs sind die Arbeitnehmer kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz.

Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.

Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.

ANTRAGSTELLUNG UND AUSZAHLUNG

Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen.

Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

Rückfragen und weitere Infos: info@asasonline.com

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

[1] bei Saisonbetrieben: 3 Monate, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten 4 Jahre beim selben Arbeitgeber vorliegt

[2] http://www.ams.at/_docs/001_infoblatt_bildungsteilzeitgeld.pdf

 

Mit dem Betriebswirt (IHK, HwK, VWA) in zwei Semestern zum MBA einer staatlichen Hochschule. Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre!

Ein/e Betriebswirt/in (IHK, HwK, VWA, …) hat, – wie der Geprüfte Technische Betriebswirt oder der Geprüfte Berufspädagoge auch – eine der staatlich anerkannten und geschützten Ausbildungen der dritten Stufe z.B. des IHK-Aufstiegsfortbildungs-systems[1] absolviert.

Diese Ausbildung, die in der Regel 700 bis 800 Stunden Unterricht – vornehmlich in den Fächern BWL, VWL, Marketing, Unternehmensführung, Personalmanagement, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektmanagement, Controlling, …… – umfasst, wurde im März 2016 dem Niveau 7 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zugeordnet.

Diese Ausbildung eignet sich dasher sehr gut für den Einstieg in einen Master-Lehrgang der Weiterbildung in Österreich.

In einigen dieser Lehrgänge werden sogar Prüfungsleistungen aus dem Lehrgang an der IHK, HwK oder VWA angerechnet.

So z.B. ist in den MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management der staatlichen Fachhochschule Burgenland – die in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH aus Wels http://asasonline.com in reiner Fernlehre angeboten werden – eine Anrechnung bis zu 30 der insgesamt für den MBA nötigen 90 ECTS möglich.

AbsolventInnen eines Betriebswirtes IHK, HwK oder VWA könnten daher im optimalen Falle in zwei Semestern zum MBA gelangen und das völlig zeit- und ortsunabähängig in Fernlehre mit Hilfe eines modernen Fernlehr-Campus: http://demo.asasonline.com/student/43bd814d

Weitere Studieninformationen: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare

Rückfragen bitte an martin.stieger@asasonline.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Wiss. Leiter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,

für das sei­nerseits

  • ein abgeschlossenes Bachelorstudium,
  • Diplomstudium oder Masterstudium
  • bzw. eine gleichwertige Qualifikation

Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

 

[1] http://www.dihk.de/themenfelder/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/weiterbildungsabschluesse/abschluesse

 

 

MBA-Sidegrade zum Bachelor in Betriebswirtschaft – in Fernlehre!

In Österreich haben tausende außerordentlich Studierende einen Mastergrad der Weiterbildung – vornehmlich einen MBA, aber auch MPA, MAS, MSc … – in Lehrgängen an der Donauuniversität Krems, den staatlichen und privaten Universitäten oder deren Töchtern (wie LIMAK, M.O.T. oder WU Executive Academy………), den Fachhochschulen oder deren Töchtern wie dem AIM …. absolviert und nun die einzigartige Möglichkeit, ein MBA-Sidegrade zum Bachelor in Betriebswirtschaft https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs zu absolvieren.

Dabei werden im MBA erbrachte Studienleistungen soweit möglich – abhängig auch von der gewählten MBA Vertiefung oder Spezialisierung – angerechnet und die noch fehlenden Module in Fernlehre absolviert.

Angerechnete Lehrveranstaltungen werden auch in den Studiengebühren entsprechend berücksichtig und so würden 60 angerechnete ECTS die Studiengebühren um 1/3 reduzieren.

Rückfragen gerne an martin.stieger@asasonline.com.

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Dozent an der Allensbach Hochschule Konstanz www.allensbach-hochschule.de

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichi­schen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsge­richtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

  1. Grundsätzliches:

    Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

    • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
    • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
    • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
    • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  2. Bewertung in Österreich:

    Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das sei­nerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist. Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

    Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

  3. Internationale Bewertung:

    Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

    Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

4. Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

 

P.S. Vielleicht für Sie interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

ECTS aus einem Expertenlehrgang oder MBA der Weiterbildung für Regelstudien nutzen!

Nicht nur die Donauuniversität Krems sondern eigentlich alle österreichischen Universitäten und Fachhochschulen, auch einige Pädagogische Hochschulen, bieten selbst oder in Kooperationen Weiterbildungslehrgänge (Abschluss mit Experten- oder Mastergraden) an.

In diesen Weiterbildungsstudien (die Lehrgangsteilnehmer sind a.o. Studierende) werden ECTS verliehen und können diese natürlich auch für Regelstudien genutzt werden.

Da nach einem Mastergrad der Weiterbildung seit 2013 nicht mehr promoviert werden kann, überlegen viele MBA-AbsolventInnen ein konsekutives Bachelor– bzw. Masterstudium zu absolvieren.

Da oft berufstätig vorzugsweise im Fernstudium und in deutscher Sprache.

Es gibt einige recht interessante side-grade-Angebote von Hochschulen, die ECTS aus den Experten- und Mastergraden anrechnen und auch die Studiengebühren entsprechend reduzieren.

Bei Interesse kann ich gerne maßgeschneiderte Angebote erstellen und darf unten stehend noch die rechtliche Beurteilung des österr. Wissenschaftsministeriums zu den Mastergraden der Weiterbildung anhängen.

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich; http://ph-ooe.at/

Professor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien; http://www.rafin.edu.rs/

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Wien); http://www.bundesheer.at/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

  1. Grundsätzliches: 
Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von
    •   Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
    •   Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
    •   Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
    •   Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  1. Bewertung in Österreich: 
Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das sei­ nerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist. Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­ demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt. 
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
  2. Internationale Bewertung: 
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien). Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Das Ausmalen einer Wohnung bei ihrer Rückgabe

Heute erreicht mich folgende Frage eines Lesers meiner Beiträge in “besser Wohnen” http://www.era.at/magazin/

Frage:

Ich habe vor 3 Jahren eine Wohnung angemietet.

Im Mietvertrag steht, dass ich die Wohnung bei der Rückgabe neu in weiß ausgemalt zu übergeben hätte, nun sehe ich erst, dass die Wände mit schon vielen Deckschichten gemalt wurden und diese Schichten sich beim Ausmalen lösen.

Wenn ich ausmalen muss, kommen mir diese  Schichten entgegen, sodass die Wände zuerst abgeschert werden müssen bevor ein neuerlicher Anstrich möglich ist. Dies kommt aber einer Restaurierung gleich.
Muss ich nun trotzdem ausmalen, wenn die Vermieterin darauf besteht?

Antwort:

Gibt es zum Ausmalen eine Vertragsvereinbarung – wie Sie schreiben gibt es eine – müssen wir zuallererst prüfen, ob diese rechtswirksam ist.
 
Nach einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 215/10x) ist eine solche Vereinbarung rechtsunwirksam, wenn sie in einem vom Vermieter stammenden Vertragsformular getroffen wurde und es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt.

“Formular” ist dabei nicht streng zu verstehen, es geht dabei um “vorformulierte Vertragsbedingungen”, die vom Vermieter stammen. 
 
Also auch dann, wenn ein Mietvertrag aus – von Seite des Vermieters stammenden – Textbausteinen zusammengestellt wird, ist eine darin enthaltene Ausmalverpflichtung des Mieters rechtsunwirksam. 
 
Das ist damit zu begründen, dass einem Vertragspartner (dem Mieter) Vertragsbestimmungen, die ihn benachteiligen, nicht einfach so aufgedrängt werden dürfen.
 
Ist die Vereinbarung also rechtsunwirksam können Sie die Wohnung in dem Zustand zurückstellen, wie Sie sie übernommen haben. 
 
Eine normale Abnützung darf dabei eingerechnet werden. 
 
Sie müssen die Wohnung also nicht ausmalen, wenn Sie an der Wandoberfläche nichts verändert haben (z.B. andere Wandfarbe, Tapeten, Fliesen, etc.) und diese auch keine überdurchschnittliche Abnützung oder Beschädigungen (z.B. stark verfärbte Wände durch Rauch, etc.) aufweist.
 
Ist die Vereinbarung allerdings rechtswirksam gilt für alle Bestandsverhältnisse, dass die Wohnung in dem Zustand zurückzustellen ist, wie sie übernommen wurde (§ 1109 ABGB).
 
Wann ein solcher “gleicher” Rückstellungszustand vorliegt, orientiert sich an der Verkehrsauffassung.
 
Der Mieter hat – das haben wir schon oben ausgeführt – aber nicht für die gewöhnliche Abnützung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, aufzukommen; ebenso wenig für Schäden, die der Mieter nicht schuldhaft verursacht hat.
 
Ich gehe eher davon aus, dass Sie die Wohnung nicht neu ausmalen müssen.
Martin Stieger
Lehrgänge zum Immobilienmanagement:
akademische/r Immobilienmanager/in
MBA Immobilienmanagement