Archiv für den Monat: Juni 2016

academic continuing education in Austria

In addition to the degree programmes (Bachelor, Master, PhD)

– Universities

– Universities of applied sciences

– university colleges of education

are allowed to offer non-consecutive certificate programmes with academic degrees (f.e. MBA) with ECTS an they are called:

– university programmes for further education (offered from an university)

– certificate university of applied sciences programmes for further education (offered from an university of applied sciences)

– certificate university college programmes for further education (offered from an university colleges of education)

Up to the year 2012 private institutions like Joseph Schumpeter Institut Wels was allowed to offer such university programmes for further education too.

In Austria their is one special university for this kind of studies: http://www.donau-uni.ac.at/en/universitaet/index.php?URL=/en/universitaet/ueberuns

Pflegeausbildung: Reform-Entwurf passierte den Ministerrat – DGKP ab 2024 komplett akademisch – neu ist die Pflegefachassistenz

  • Die Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerIn wird bis 2024 komplett in den tertiären Ausbildungssektor überführt.
  • Die speziellen Grundausbildungen, wie die Kinder- und Jugendlichenpflege und die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege laufen aus
  • Neu: Pflegefachassistenz

 

Der Entwurf für die Reform der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege hat am 14. Juni den Ministerrat passiert.

 

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege

Die Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerIn (gehobener Dienst) wird bis 2024 komplett in den tertiären Ausbildungssektor, d.h. auf FH-Niveau, überführt.

Auch das Berufsbild wird aktualisiert.

Tätigkeitsbereiche, die in der Praxis zu Anwendungsproblemen geführt haben, werden durch neu gestaltete Kompetenzbereiche ersetzt.

Es wird genau festgelegt, was Gesundheits- und KrankenpflegerInnen machen dürfen und was Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist.

Auslaufen werden die speziellen Grundausbildungen, wie die Kinder- und Jugendlichenpflege und die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege.

Stattdessen wird die allgemeine Grundausbildung künftig für alle gleich.

Die Möglichkeit für Spezialisierungen, wie etwa Intensivpflege oder Palliativversorgung, bleibt bestehen und wird erweitert.

 

Neu: Pflegefachassistenz

Neu eingeführt wird die 2-jährige Ausbildung zur Pflegefachassistenz, die den gehobenen Dienst entlasten soll.

Der gehobene Dienst kann Aufgaben an die Pflegefachassistenz übertragen, die Pflegefachassistenz wiederum – bei genau festgelegten und erlernten Tätigkeiten – ohne Aufsicht tätig werden.

Durch den Zugang zu Berufsreifeprüfung nach der Ausbildung zur Pflegefachassistenz ist die Durchlässigkeit der Ausbildung zum FH-Studium gegeben.

 

Pflegeassistenz

Die bisherige Pflegehilfe wird zur Pflegeassistenz aufgewertet und soll künftig von hauswirtschaftlichen, logistischen und administrativen Tätigkeiten befreit werden.

Die Ausbildungsdauer soll weiterhin 1 Jahr betragen, es wird aber einen größeren Theorieanteil in der Ausbildung geben mit dem Schwerpunkt „Langzeitpflege„.

Bei beruflicher Erstausbildung darf nur die Ausbildung zur Pflegefachassistenz begonnen werden, nicht jedoch zur Pflegeassistenz, um einerseits junge Menschen nicht in kurze Ausbildungen zu drängen und gleichzeitig WiedereinsteigerInnen nicht zu blockieren.

Die Ausbildungen in den Pflegeassistenzberufen können mit 1. September 2016 an den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege beginnen.

 

http://www.bmg.gv.at/home/Startseite/aktuelle_Meldungen/Pflegeausbildung_Reform_Entwurf_nbsp_passiert_Ministerrat

 

Gesundheitsberufe in Österreich:

http://www.bmg.gv.at/cms/home/attachments/2/9/2/CH1002/CMS1286285894833/gesundheitsberufe.pdf

 

 

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG – beschlossen

Am 15. Juni hat der Nationalrat mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, der Grünen und der NEOS das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz AuBG – beschlossen.

Die Regierung erhofft sich damit die Verbesserung der bestehenden Regelungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und verfolgt dabei die Ziele:

  • Vereinfachung des Verfahrens zur Anerkennung
  • Förderung der qualifikationsadäquaten Integration am Arbeitsmarkt
  • Erleichterter Zugang für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Das Ziel eines Anerkennungs- oder Bewertungsverfahrens ist es nun, die erworbenen Qualifikationen mit einer österreichischen Referenz vergleichbar zu machen, um so einerseits den potentiellen ArbeitgeberInnen die Beurteilung der Eignung potentieller BewerberInnen zu erleichtern und andererseits die ausbildungsadäquate Beschäftigung sowie auch allgemein die Arbeitsmarktintegration zu fördern.

Diese begrüßenswerte Zielsetzung wird mit dem neuen Bundesgesetz, mit dem auch das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird, durchaus erreicht werden:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01084/fname_524421.pdf

 

 

Das (Ferial-)Praktikum: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis

Die Ferienzeit naht und damit auch die Frage nach dem Ferialpraktikum.

Es gibt das „Praktikum“ entweder als

  • Arbeitsverhältnis, also mit Eingliederung in den Arbeitsprozess, Weisungsgebundenheit und persönlicher Arbeitspflicht (Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren nicht erlaubt!). Dann bedeutet das Bezahlung lt. Kollektiv, Meldung vor Antritt des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse;

oder als

  • Ausbildungsverhältnis ohne Lohn oder Gehalt, allenfalls „Taschengeld“; hier steht die passend zur schulischen Ausbildung stehende Vermittlung von Inhalten im Vordergrund.

Löst das „Taschengeld“ die Lohnsteuerpflicht aus, ist der/die Betreffende bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

 

Detaillierte Informationen finden Sie hier:

https://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/esvportal/content/contentWindow?action=2&viewmode=content&contentid=10007.683993

Der Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker (VOEWA) gründete eine eigene Akademie

Anlässlich der Verbandstagung und des 36. Wirtschaftsakademikertages (11. und 12. Juni 2016) in Innsbruck wurden nicht nur Präsidium, Vorstand und der Aufsichtsrat neu gewählt sondern auch eine eigene VOEWA-Akademie ins Leben gerufen.

Der VOEWA versteht sich als bundesweite, offene und überparteiliche Plattform der Kommunikation mit dem Ziel, eine Stätte der Begegnung zu sein, für Absolventen von Universitäten und universitären Einrichtungen sowie von Persönlichkeiten mit hoher Verantwortung in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft.

Als verbindende ideelle Grundlage werden das berufsspezifische und lebensgestaltende Denken und das praxisbezogene Wirken angesehen.

VOEWA-Aktivitäten:

  • Veranstaltungen auf wirtschaftswissenschaftlichem, gesellschaftlichem und kulturellem Gebiet
  • Vermittlung von Kontakten zu Unternehmungen und Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens
  • Kooperation mit Universitäten, Fachhochschulen und Verbänden im In- und Ausland
  • Regelmäßige Information der Mitglieder durch das Periodikum „VÖWA-Wirtschaftskurier“
  • Wirtschaftswissenschaftliche Beratung

Viele dieser Aufgaben und Aktivitäten sollen künftighin von der VOEWA-eigenen Akademie tatkräftig unterstützt werden.

Neuwahlergebnis:

Wahl Präsidium:

Präsident:

KommR Dkfm. Werner Kraus

Vizepräsident:

Ing. Dipl.Kfm. Dipl.Vw. Dr. Christian Th. Jirik (WNB)

Univ.Lekt. Dr. Michael Populorum (Sbg)

Prof. Mag. DDr. Martin G. Stieger, MBA eMBA MPA (OÖ)

Wahl der Leitungsgremien

Landesgruppe WNB

in den Vorstand:

Ing. Dipl. Vw. Dipl. Kfm. Dr. Christian Jirik (Vizepräsident)

Mag. Michaela Brank

Dr. Margit Kaluza-Baumruker

Dr. Karin Liebl

Dipl. Vw. Dipl. Kfm. Joachim Rinner

Mag. Dr. Friedrich Vodicka

in den Aufsichtsrat:

Dkfm. Helmut Hanusch

Dkfm. Johannn Jurceka

Dkfm. Emmy Lauteren

Christian Rupp

KommR Ing. Ernst Steininger

Landesgruppe Oberösterreich

in den Vorstand:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger, MBA eMBA MPA (Vizepräsident)

Prof. Ing. Mag. Fritz Blanka

Vbgm. MMag. Detlef Wimmer, MPA

in den Aufsichtsrat:

Senatsrat Dr. Christoph Andlinger, MBA

Mag. Wilhelm Huemer

Landesgruppe Salzburg

in den Vorstand:

Univ.-Lekt. Dr. Michael Populorum (Vizepräsident)

Ing. Mag. Gebhard Fritz

in den Aufsichtsrat:

Mag. Dr. Heidemarie Leitner (Vorsitzende)

Ing. Claus Trilety

Landesgruppe Steiermark

in den Vorstand:

Dr. Gert Heigl

in den Aufsichtsrat:

Dr. Rudolf Ebner

Landesgruppe Tirol

in den Vorstand:

Mag. Brigitta Zollner

in den Aufsichtsrat:

Consul Prof. MMag. Ernst Madlener

Landesgruppe Kärnten

in den Vorstand:

Ing. Wilhelm Barger

Weitere Informationen zum Verband und der Akademie:

VOEWA – Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker – http://www.voewa.at

Akademie: http://voewa-akademie.at

Die VOEWA-Akademie auf facebook: https://www.facebook.com/voewaakademie/

Der Alleinvermittlungsauftrag – warum sollte ich einen erteilen?

Haben Sie vor eine Immobilie zu mieten, zu vermieten, zu kaufen oder zu verkaufen, sollten Sie sich professioneller Hilfe bedienen und einen Immobilienmakler, eine Immobilienmaklerin mit der Suche nach einem geeigneten Objekt bzw. Interessenten und Interessentinnen beauftragen.

Wenn Sie eine Wohnung suchen, werden Sie sich nicht auf die Dienste eines Maklers, einer Maklerin beschränken sondern allenfalls mehrere beauftragen wollen.

Haben Sie aber Interesse Ihre Wohnung zu vermieten oder zu verkaufen, ist es für Sie wichtig, dass sich der Makler, die Maklerin nach Kräften um die Vermittlung bemüht und Sie werden es vorziehen dem Makler, der Maklerin einen Alleinvermittlungsauftrag[1] zu erteilen.

Der allgemeine (schlichte) Maklervertrag kann an mehrere Makler und Maklerinnen vergeben werden, wobei es Ihnen auch erlaubt ist, das Objekt selbst anzubieten und provisionsfrei zu verkaufen.

Beim schlichten Maklervertrag können Makler tätig werden, müssen es aber nicht.

In diesem Falle sind die Makler nicht verpflichtet Geschäfte zu vermitteln.

Hingegen verpflichten sich die Makler beim Alleinvermittlungsauftrag alles zu tun, um ein Geschäft zu vermitteln, andrerseits sind dann auch Sie verpflichtet keine anderen Immobilienmakler zu beauftragen.

Für den Abschluss des Maklervertrages ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.

Der Abschluss von Alleinvermittlungsaufträgen muss immer schriftlich erfolgen!

Auch nach einem erteilten (Allein-)Vermittlungsauftrag sind Sie nicht verpflichtet das vom Makler angebotene Geschäft abzuschließen.

Die Entscheidung, ob Sie eine vermittelte Wohnung anmieten oder kaufen wollen, liegt allein bei Ihnen.

 

Wie lange kann ein Maklervertrag abgeschlossen werden bzw. wann ist eine Kündigung des Maklervertrages möglich?

 

Der Maklervertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen werden.

Ist keine bestimmte Dauer vereinbart (betrifft schlichte Maklerverträge), kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Ein Maklervertrag, der auf bestimmte Zeit geschlossen wurde, endet mit dem Ablauf der Zeit.

Ein Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet abgeschlossen werden und während der Laufzeit nicht gekündigt werden.

Nur eine vorzeitige Auflösung aus wichtigen Grund wäre möglich (z.B. Scheidung vom Ehepartner, Verlust des Arbeitsplatzes).

Erfolgt eine vorzeitige Kündigung ohne wichtigen Grund, so kann für diesen Fall eine Provision vereinbart werden.

 

Was ist nun ein Alleinvermittlungsauftrag?

 

Beim Alleinvermittlungsauftrag wird im Maklervertrag eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart.

Das bedeutet, dass Sie sich in dieser Zeit an einen bestimmten Makler binden.

Der beauftragte Makler muss sich nach Kräften um eine Vermittlung bemühen und darf nicht untätig bleiben.

Mit Verbrauchern darf für die Alleinvermittlung von Miet- und Pachtverträgen maximal eine Bindungsfrist von 3 Monaten und für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eine Frist von maximal 6 Monaten vereinbart werden.

Nur bei besonders schwierigen Umständen dürfen diese Höchstgrenzen überschritten werden.

Enthält der Alleinvermittlungsauftrag keine Befristung, dann ist er ungültig.

Allerdings bleibt der Vertrag als schlichter Maklervertrag aufrecht d.h. der Makler ist nicht verpflichtet sich um die Vermittlung zu bemühen und Sie sind nicht exklusiv an diesen Makler gebunden.

In der Regel findet sich in Alleinvermittlungsaufträgen die Vereinbarung, dass Auftraggeber auch dann provisionspflichtig werden, wenn diese die gewünschte Wohnung privat oder über andere Makler finden.

Wollen Sie die Freiheit behalten auch während des Alleinvermittlungsauftrages ein Anbot anzunehmen, das Ihnen zufällig gemacht wird, dann müssten Sie dies ausdrücklich im Alleinvermittlungsauftrag vermerken.

 

[1] § 14. (1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muss sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.

(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung. Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz – MaklerG)

 

DDr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

Der Artikel erschien  in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Sommer 2016,

S 55 – 56; http://www.era.at/magazin/magazin-titelseite/

 

 

Weiterbildung – Die dritte Säule der Bildung

Neben den Universitäten und Privatuniversitäten mit dem Schwerpunkt der forschungsgeleiteten Lehre und den Fachhochschulen mit der Anwendungsorientierung im Fokus braucht es in Österreich eine dritte Säule, die der Weiterbildung.

Weiterbildung wird in Österreich derzeit von (Privat)Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen in Form von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

angeboten.

Damit auch in der Ressortzuständigkeit auf die beiden Ministerien

aufgeteilt, wobei die Erwachsenenbildung an sich beim BMBF beheimatet ist.

Die Weiterbildung, die auf akademischen Niveau mit hoher Praxisrelevanz für die berufliche Nutzung ausbildet, sollte nach Meinung vieler Experten z.B. aus der Wirtschaftskammer, dem VEBÖ, dem IAB und dem Dachverband NLE als eigenständige dritte Säule gesehen werden.

Maßnahmen für die (Weiter)Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung

im tertiären Bildungssektor 

 

Ausgangssituation

Die duale Berufsbildung (Lehrlingsausbildung) trägt in einem sehr großen Ausmaß dazu bei, dass Österreich über eine große Anzahl an hervorragenden und praxisnah qualifizierten Fachkräften verfügt.

Stabile Wirtschaftsdaten auf hohem Niveau und die europaweit zweitniedrigste Jugendarbeitslosigkeit kennzeichnen diesen Weg.

Länder mit traditioneller Berufsbildung wie Österreich, Deutschland und Schweiz werden auf europäischer und internationaler Ebene als best practice angesehen.

Der Lehrabschluss ist nach wie vor die häufigste Basis für Unternehmertum und leitende Positionen.

40 Prozent jedes Jahrgangs der Pflichtschulabsolvent/innen ergreifen einen Lehrberuf, 39 Prozent aller Leitungspositionen in der Wirtschaft sind mit Lehrabsolvent/innen besetzt.

 

Problem (Complication)  und Auswirkung (wenn nichts geändert wird)

 

Die Zahl der Lehrlinge sinkt in den nächsten 14 Jahren von 40.000 auf 24.000 ab.

Die Folge: Eklatanter Facharbeitermangel und Abwanderung von Betrieben.

Der Wirtschaftsstandort Österreich und unsere duale Berufsbildung – als ein wichtiger Standortfaktor – sind dadurch ernsthaft in Gefahr.

In der österreichischen Hochschullandschaft steht die wissenschaftliche Bildung im Vordergrund, während die Berufsaus- und -weiterbildung auf tertiärem Niveau nach traditionellen Denkmustern – im Gegensatz zu europäischen und internationalen Trends – als nicht dem Hochschulwesen zugehörig empfunden wird.

Diesem Drohszenario soll mit einer deutlichen Aufwertung der Berufsbildung auf allen Bildungsstufen gegensteuern: Vor allem auch Stärkung und Weiterentwicklung der Berufsbildung im tertiären Bildungssektor.

Einschlägige und bereits bestehende Abschlüsse auf hohem Niveau (beispielsweise Meister, Werkmeister und Fachakademien) sollen in ihrer Sichtbarkeit und damit Attraktivität gestärkt werden.

Zusätzlich soll auf Basis bestehender Abschlüsse (beispielsweise Meister, Werkmeister und Fachakademien) Höherqualifizierungen angeboten werden, die mit einem akademischen Grad (Bologna-Degree, NQR Level 6) abschließen.

Dadurch soll auch der Übertritt von beruflich Qualifizierten (beispielsweise Lehrabsolvent/innen und Absolvent/innen von BMHS) in den tertiären Bildungsbereich ermöglicht werden.

Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten sollen nicht zusätzlich belastet werden.

Diese neue Schiene soll als „Dritte Säule“ eine gleichwertige, aber andersartige Alternative darstellen.

Der NQR soll relative Wertigkeiten von Abschlüssen transparent machen und unterstreicht die prinzipielle Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung.

 

Vorschlag

Implementierung einer neuen Säule im tertiären Bildungssektor, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsaus- und –weiterbildung dient.

 

Die Ziele:

  1. Gewährleistung praxisbezogener Ausbildung auf Hochschulniveau.
  1. Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.
  1. Gewährleistung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolvent/innen.
  • Qualitätssicherung durch Akkreditierung bei AQ. Austria oder dem BMBF
  • Zugangsvoraussetzung ist berufliche Qualifikation,
  • Berufsbegleitendes Studienangebot
  • 180 ECTS, aber: Formale und non-formale Bildungsnachweise auf höherem Niveau – beispielsweise die Meister-, Unternehmer- und Befähigungsprüfung – können angerechnet werden und die Studiendauer verkürzen.
  • Finanzierungsverbot des Bundes

 

Die Auswirkung

  • Konsolidierung bestehender beruflicher Abschlüsse auf hohem Niveau unter einem Dach
  • Sichtbarmachung und Attraktivierung beruflicher Bildung(sabschlüsse)
  • Erhöhung der vertikalen, horizontalen und sozialen Durchlässigkeit
  • Gleichwertigkeit allgemeiner und beruflicher Bildung
  • Deutlich differenziertes Hochschulsystem im Einklang mit europäischen und internationalen Systemen
  • Entlastung der Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten

 

Maßnahmen

Neben Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten ist eine neue Säule zu implementieren, welche wissenschaftlich fundierte, praxisbezogene Bildung im tertiären Bildungssektor ermöglicht.

Herbeiführung eines politischen Konsens zur Notwendigkeit der beruflichen Aus- und Weiterbildung im tertiären Bildungssektor:

  • Gesprächsrunde/Arbeitsgruppe mit politischen und fachlichen Stakeholdern,
  • Einleitung notwendiger legistischer Änderungen und
  • Einleitung des parlamentarischen Prozesses,
  • Beschlussfassung im Nationalrat und
  • Beginn der Umsetzung

Studien/ Unterlagen:

  • Wirtschaftskammer Österreich, Abt. Bildungspolitik (2012): Arbeitskonzept Berufsakademie, Wien
  • Sozialpartner (2007): Chance Bildung. Konzepte der österreichischen Sozialpartner zum lebensbegleitenden Lernen als Beitrag zur Lissabon Strategie. Bad Ischl
  • Wirtschaftskammer Österreich, Abt. Bildungspolitik (2010): Starke Bildung. Starker Standort., Wien
  • ibw, Schneeberger/Schmid/Petanovitsch (2012), Skills beyond school in Austria, Country background report: OECD review of post-secondary vocational education and training, Wien
  • Entwicklung eines Nationalen Qualifikationsrahmens für Österreich – Vertiefende Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Die Höhere Berufsbildung, Fakten und Zahlen, Schweiz
  • “Organisatorische Rahmenbedingungen für die Entstehung und Nachhaltigkeit wissenschaftlicher Qualität an Österreichs Universitäten” Jürgen Janger, Hans Pechar, Juli 2010
  • “Definition von Exzellenz für das Hochschulwesen” Werner Hölzl, 2006
  • Qualitätsentwicklung der Weiterbildung an Hochschulen, 2012

 

VEBÖ http://www.veboe.at/

NLE https://www.facebook.com/Next-level-education-Dachverband-österreichischer-Aus-und-Weiterbildung-703729966347876/