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Österreichische akademische Grade in der Weiterbildung (alt und neu) – Führbarkeit und Zeugnisbewertung (ZAB) in Deutschland

Österreichische Bachelor- und Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade die nunmehr im Rahmen eines außerordentlichen Studiums (Universitäts- oder Hochschullehrgangs) möglichen sind.

Die akademischen Grade (taxative Aufzählung) sind der Bachelor und der Master.

Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“,
  • „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.

Diese werden nach Abschluss von

Universitätslehrgängen:

  • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG),
  • an Privatuniversitäten gem. § 10a (Privathochschulgesetz – PrivHG)

Hochschullehrgängen:

  • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)
  • an Privathochschulen gem. § 10a Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)

verliehen.

Rechtlich sind diese außerordentlichen Studien (neu!) den ordentlichen Studien völlig gleichgestellt und können auch in Deutschland einer Zeugnisbewertung unterzogen werden (mehr siehe unten).

Vor dem 01. 10. 2021 gab es die rechtliche Möglichkeit für Hochschulen nicht, Bachelor- und Masterstudien als außerordentliche Studien im Rahmen der akademischen Weiterbildung anzubieten.

Was es gab, waren Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) und werden diese nach Abschluss von

Universitätslehrgängen

  • an öffentlichen Universitäten[1] gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
  • an Privatuniversitäten[2] gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011

Lehrgängen zur Weiterbildung

  • an (privaten) Fachhochschulen[3] gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
  • an Privathochschulen[4]  gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder

Hochschullehrgängen [5] an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind, z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien.

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen: „Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen“ abgelegt wurden.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben. Das Masterstudium ist ein vollwertiges Studium, dauert mindestens vier Semester und umfasst in der Regel 120 ECTS-Punkte.

Die genauen Bezeichnungen der Mastergrade (z.B. “Master of Arts”) werden von den Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen selbst festgelegt. Mastergrade werden dem Namen nachgestellt. Ein verliehener Titel kann, muss aber nicht geführt werden.

Diese Mastergrade in der Weiterbildung (alt) laufen aus und können nach dieser Rechtslage nur mehr bis zum 30. 09. 2023 neue Studierende aufgenommen werden!

Da diese Mastergrade auch ohne ein Bachelorstudium zuvor abgeschlossen werden konnten, hat Deutschland zwar keine Probleme mit der Führbarkeit der österreichischen akademischen Grade aus der Weiterbildung aber mit den Folgen einer entsprechenden Zeugnisbewertung.

Zeugnisbewertung:

Zeugnisbewertung durch Deutschland (ZAB) für ausländische Hochschulqualifikationen:

Was ist eine Zeugnisbewertung?

Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden.

Eine Zeugnisbewertung der ZAB soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern. Sie ist eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung.

Welche Informationen enthält die Zeugnisbewertung?

Die Zeugnisbewertung nennt die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit dem Ihr ausländischer Abschluss vergleichbar ist, und informiert zusätzlich über Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums, über die Rechtsgrundlagen der Gradführung und über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung. Aus der Bescheinigung lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten.

Die Bescheinigung wird in einer Kurzfassung und in einer Langfassung ausgestellt, die Sie jeweils zusammen erhalten. Die Kurzfassung ist als Beilage zu Ihren Bewerbungsunterlagen gedacht und soll dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitsvermittlungsstelle auf einen Blick mitteilen, welcher deutschen Qualifikation Ihr ausländischer Hochschulabschluss entspricht. Die Langfassung können Sie immer dann verwenden, wenn umfangreichere Informationen erforderlich sind.

Für welche Abschlüsse kann eine Zeugnisbewertung ausgestellt werden?

Die ZAB stellt Zeugnisbewertungen für Hochschulabschlüsse aus allen Staaten der Welt aus.

Für nicht abgeschlossene Hochschulausbildungen sowie für Ausbildungen, die nicht dem Hochschulbereich zuzuordnen sind, stellt die ZAB keine Bescheinigungen aus. Für Schulzeugnisse werden ebenfalls keine Zeugnisbewertungen ausgestellt.

Würde die ZAB nun z.B. den MBA der Weiterbildung (Zugang ohne Bachelor) mit einem deutschen Masterabschluss gleich bewerten, wäre damit ja auf dem Arbeitsmarkt z.B. die A-Wertigkeit (höherer Dienst) gegeben, was ja auch in Österreich nicht der Fall ist, man wird mit dem MBA der Weiterbildung (alt) nicht A-wertig.

Die Folge: nur für diese österreichischen Abschlüsse können Sie eine Zeugnisbewertung in Deutschland beantragen

• Bakkalaureus / Bachelor 

• Bakkalaureus / Bachelor (FH) 

• Diplom-Ingenieur 

• Diplom-Ingenieur (FH) 

• Doktor / PhD 

• Magister 

• Magister (FH) 

• Master 

• Master nach Hochschullehrgang / Lehrgang zur Weiterbildung / Universitätslehrgang (sofern dieser auf einem vorhergehenden grundständigen Hochschulabschluss, z. B. einem Bachelor, basiert)

Das heißt, für österreichische Mastergrade der Weiterbildung (alt) kann – wenn davor kein Bachelor abgeschlossen wurde – keine Zeugnisbewertung (ZAB) erfolgen.

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Rückfragen zum Thema, auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01.10.2021


[1] Universitätslehrgänge gem. § 56 UG

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

[2] Universitätslehrgänge gem. § 3 Abs. 4 PUG: Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[3] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 9. FHStG

(1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[4] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 8 Abs. 4 PrivHG: Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[5] Hochschullehrgänge gem. § 39 HG

 (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie
2.in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Österreichische Mastergrade in der Weiterbildung für deutsche Meister oder Betriebswirte (IHK, VWA, HwO)?

Vor wenigen Tagen erreichte mich eine Frage, deren Beantwortung ich generell für so interessant halte, dass ich sie auch hier beantworten möchte.

Frage:

Sehr geehrter Herr Stieger,

voller Interesse habe ich Ihren Beitrag aus dem Jahr 2019 gelesen. 

Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung – Martin Stieger Blog

Ich stehe gerade vor der Entscheidung, ein Masterstudium aufzunehmen. 

Ich habe eine Ausbildung und anschließende Aufstiegsfortbildung bei der Industrie- und Handelskammer absolviert, die gemäß EQR/DQR dem Niveau 6 entspricht. Gleichwertig mit einem Bachelor-Abschluss.

Weiter verfüge ich über viele Jahre Berufserfahrung zuletzt in Führungspositionen. 

Da ich nicht über ein akademisches Erststudium verfüge, bin ich auf der Suche nach einem Masterstudium, welches auch einen alternativen Zugang zulässt. 

Bei meinen Recherchen bin ich auf ein Angebot in Kooperation mit der FH Burgenland gestoßen. 

Wenn ich Ihre Beiträge richtig interpretiere, entspricht der dort verliehene Titel „Master of Business Administration“ jedoch nicht dem „normalen“ anerkannten Abschluss wie man ihn bspw. an einer deutschen Universität erlangen würde. 

Habe ich das richtig verstanden?

Mir geht es primär darum herauszufinden, ob Abschlüsse wie der obige in Deutschland anerkannt werden und welche Stellung sie einnehmen. 

Ich würde mich über eine Einschätzung von Ihnen sehr freuen und bedanke mich im Voraus.

Antwort:

danke für Ihr Mail.

Die österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung sind gerade für Studierende wie Sie gedacht: 

  • langjährige Berufserfahrung
  • Fortbildungsabschlüsse mit EQR-Niveaus, die akademischen Abschlüssen nach Regelstudien gleichwertig sind.

Gleichwertig heißt aber auch nicht gleichartig, also mit Schwertgewicht auf Berufspraktischen Kompetenzen und weniger im wissenschaftlichen Bereich.

Deutschland trägt dem Rechnung und erlaubt z.B. Handwerksmeistern auch ohne Abitur den Zugang zu regulären Hochschulstudien oder ermöglicht Kontaktstudien, der der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dient und in welchen auch ECTS erworben werden können.

Kontaktstudien in Deutschland werden aber nicht mit akademischen Graden abgeschlossen, diesen ähnlich sind die Lehrgänge der Weiterbildung in Österreich, die allerdings mit akademischen Graden abgeschlossen werden können.

Mastergrade der Weiterbildung verleihen aber keine Promotionsreife, weil sie eben der wissenschaftlichen Vertiefung der berufspraktischen Kenntnisse dienen und nicht der Vorbereitung auf wissenschaftliche Forschung.

Wenn Sie also fragen: ein „normaler“ Abschluss wie in Deutschland? dann muss ich antworten, Mastergrade der Weiterbildung aus Österreich sind mit den deutschen Kontaktstudien vergleichbar, werden nur eben mit einem akademischen Grad abgeschlossen.

In Österreich gibt es bereits rund 35.000 Absolvent*innen solcher Weiterbildungsstudien, also handelt es sich aus österreichischer Sicht um „normale“ akademische Abschlüsse aus der Weiterbildung.

„Normal” sind auch die deutschen Kontaktstudien.

Sie haben große berufspraktische Kompetenzen erworben, die Sie nun wissenschaftlich/akademisch vertiefen und das mit einem akademischen Grad aus Österreich nach außen sichtbar machen.

Mit einem MBA als akademischen Grad, mit dem Sie danach aber nicht zur Promotion zugelassen werden können, das ist auch schon der einzige Unterschied zum MBA nach einem Regelstudium.

Sollten Sie auch noch promovieren wollen, müssen Sie auf die ab Herbst kommenden Jahres angebotenen EMBA-Programme österreichischer Hochschulen warten, die auch ohne Bachelor zuvor begonnen und abgeschlossen werden können, aber als außerordentliche Masterstudien in den Rechtsfolgen (Promotionsreife) den Mastergraden nach ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

Sollten Sie sich schon jetzt für einen MBA entscheiden (das MBA-Studium wird nach dem 01. 10. 2023 in Österreich ohne Bachelorstudium zuvor nicht mehr aufgenommen werden können), schlagen wir Ihnen gerne geeignete MBA-Programme vor.

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Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01.10.2021

VIS Kontaktstudium:

Studieren auch ohne Matura oder Abitur?

Österreich: akademische Weiterbildung in außerordentlichen Studien

Zur Neuordnung der akademischen Weiterbildung in außerordentlichen Studien (Universitäts- und Hochschullehrgängen) in Österreich mit 01. 10. 2021 erreichen mich immer wieder Fragen.

So z.B. “Auf der FAQ-Seite der …. wird teilweise über die Gleichstellung von Lehrgängen der Weiterbildung und ordentlichen Masterstudien im Rahmen der Weiterbildungsreform 2023 informiert.

  • Welche Auswirkungen hat die Reform nun eigentlich auf bereits erworbene Mastergrade der Weiterbildung?
  • Sind diese eingeschlossen, oder droht Ihnen dasselbe Schicksal wie einst den Lehrgängen universitären Charakters, dass sie künftig gar nicht mehr absolvierbar sind und somit evtl. sogar an Wertigkeit auf dem Arbeitsmarkt einbüßen.
  • Profitiert man von einer nachträglichen Aufwertung, oder
  • lohnt sich nun vielleicht eher das Warten, um in einen reformierten vollwertigen Master der Weiterbildung einzusteigen?

Die kurzen Antworten darauf:

  • ja, die bestehenden Lehrgänge laufen aus.
  • Nach dem 30. 09. 2023 kann man in diese nicht mehr (neu) eingeschrieben werden und Studierende im Programm haben gewisse Maximal-Fristen, diese auslaufenden Lehrgänge noch abschließen zu können.
  • Die Hochschulen werden die neuen außerordentlichen Studien (Bachelor- und Masterstudien) nun in den hochschuleigenen Gremien verabschieden und wir rechnen mit neu akkreditierten Universitätslehrgängen als Masterstudien ab 10/2022.
  • Für alle Masterstudien neu: MA (CE), MSc (CE), MPr., LL.M. und MBA ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium Zulassungsvoraussetzung.
  • Der EMBA (neu) kann auch andere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
  • Ein automatisches Umschreiben bisher durchgeführter Lehrgänge ist so nicht möglich.
  • Verliehene akademische Grade verlieren natürlich ihre Gültigkeit nicht. Wie auch die akademischen Mastergrade nach den 2012 ausgelaufenen Lehrgängen universitären Charakters ihre Gültigkeit und Führbarkeit nicht verloren haben.
  • Wir gehen davon aus, dass man mit erfolgreich abgeschlossenen Experten.- und Mastergeraden (alt) die Zulassungsvoraussetzungen für den EMBA (neu) erfüllen kann.

Aber das alles wird man dann sehen, wenn diese Hochschullehrgänge (an FH’s, Pädagogischen Hochschulen und Privaten Hochschulen) und Universitätslehrgänge (an öffentlichen und privaten Universitäten) “auf dem Markt” sind.

Die Neuordnung der akademischen Weiterbildung mit 01. 10. 2021 wertet die bislang verliehenen Mastergrade in der Weiterbildung weder ab noch auf.

Die akademischen Expertenlehrgänge werden auch unverändert weitergeführt.

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Fragen zu diesem Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021

Studieren oder doch nicht studieren? Ein Kontaktstudium hilft Ihnen bei dieser Entscheidung:

Die in Deutschland recht geläufigen und in Österreich nahezu unbekannten Kontaktstudien können auch dafür genutzt werden, sich über die Entscheidung ein Regelstudium aufnehmen zu wollen oder nicht, klar zu werden.

Was versteht man unter einem Kontaktstudium und wie kann man dieses ausgestalten und nutzen?

Da ich an der Allensbach Hochschule in Konstanz lehre, möchte ich diese Frage an Hand des Baden-Württembergischen LHG beantworten.

Das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) regelt im § 31 die Weiterbildung und führt im Absatz 5 aus:

  • Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
  • Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung.
  • Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen.
  • Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden.
  • Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung.
  • Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen.
  • Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen.
  • Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
  • Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.

Ein Kontaktstudium stellt also akademische Weiterbildung dar und dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.

In Kontaktstudien können keine akademischen Abschlüsse (Grade), allerdings ECTS verliehen werden, die in weiteren Lehrgängen und Regelstudien angerechnet werden können.

Kontaktstudien eignen sich sowohl für berufstätige Hochschulabsolvent/innen, als auch für – durch Berufserfahrung geeignete – Interessent/innen und bieten dadurch die Möglichkeit einer wissenschaftlich fundierten Vertiefung und Erweiterung bereits erworbener Kenntnisse.

Durch Berufserfahrung geeignete Interessent/innen können sich auch sehr gut in Kontaktstudien auf den nachfolgenden Einstieg in ein Regelstudium vorbereiten.

So kann man beispielsweise mit dem Kontaktstudium Management und Marketing, welches von VIS Vienna International Studies als Fernstudium angeboten wird, in das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) der Allensbach Hochschule einsteigen und wird dieses Kontaktstudium auf den Bachelor BWL auch entsprechend angerechnet.

Dazu auch: Kontaktstudium? Was ist denn ein Kontaktstudium?

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu online Lehrgängen und Regelstudien – bitte einfach an: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Kontaktstudium Management und Marketing:  

Über die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende Bachelor- und Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Rektor der Allensbach Hochschule ist der renommierte Wirtschaftspädagoge Prof. Dr. Dr. Martin Stieger, Trägerin der Hochschule ist die European Education Group GmbH, die von Timo Keppler geführt wird.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert. Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können. Bei Fragen steht ihnen jederzeit ein Tutor oder Dozent zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle. So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus. Ebenso ermöglicht die Allensbach Hochschule berufsbegleitende Promotionsprojekte herausragender Studierender.

Die Allensbach Hochschule ist von „Focus Business“ als „Top Anbieter für Weiterbildung“ 2020 und 2022 ausgezeichnet worden. Weitere Informationen unter www.allensbach-hochschule.de

Sie stehen vor der Reform: rund 50.000 außerordentlich Studierende an Österreichs Hochschulen, 30.000 in Lehrgängen mit mehr als 30 ECTS, 6.000 mit Abschluss „Akademische/r ExpertIn“, 18.000 mit Abschluss Master

Wie schon berichtet steht Österreich laut einem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, vor einer umfassenden Reform der akademischen Weiterbildung:

Österreich führt neue akademische Grade der Weiterbildung ein: Bachelor of Continuing Education (BCE), Master of Continuing Education (MCE), Bachelor Professional (BAP), Master Professional (MAP) …….

Österreich: die akademischen Expertenlehrgänge stehen vor dem Aus!

Mehr als 30.000 a.o. Studierende in Österreichs Lehrgängen der Weiterbildung

Auch Die Presse hat sich dieser Reform angenommen: Der Nebel lichtet sich – vielleicht.

Im Presseartikel wird eine hoch interessante Studie des Instituts für Höhere Studien – Institute for Advanced Studies (IHS) – aus dem Jahr 2019 zitiert: „Stand und Entwicklung wissenschaftlicher Weiterbildung in Österreich“.

Grund genug einige der hier untersuchten Punkte vorzustellen:

  • Insgesamt wurden im WS 2017/18 an 62 der zum Erhebungszeitpunkt 70 österreichischen Hochschulen knapp 900 Weiterbildungslehrgänge mit mindestens 30 ECTS belegt.
  • Im WS 2018/19 wurden ungefähr 1.000 solcher Lehrgänge angeboten, welche Gegenstand dieser Studie sind.
  • Diese Lehrgänge werden von fast 30.000 Studierenden besucht, das entspricht etwa 6 % aller Studierenden in Österreich. Allerdings belegen 7 % der Weiterbildungsstudierenden (etwa 2.000 Personen) gleichzeitig auch ein Regelstudium.
  • Alle außerordentlichen Studiengänge, unabhängig von der ECTS-Anzahl und unabhängig davon, ob sie als Lehrgang kategorisiert werden, haben sogar knapp 50.000 TeilnehmerInnen. Diese deutlich höhere Zahl ist vor allem auf Lehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Punkten an Pädagogischen Hochschulen zurückzuführen.
  • 57 % der angebotenen Lehrgänge (über 30 ECTS) schließen mit einem akademischen Grad (Master) ab, 26 % mit dem Abschluss „Akademische/r ExpertIn“ und 18 % mit einem Zertifikat. Die TeilnehmerInnen selbst sind stärker auf die Masterstudien fokussiert (67 %), 21 % studieren für einen Abschluss als akademische/r ExpertIn und nur 12 % für einen sonstigen Abschluss. Dies liegt allerdings auch daran, dass Masterstudien in der Regel länger dauern, die Studierenden also länger an den Hochschulen verweilen.
  • 87 % aller Lehrgänge werden berufsbegleitend angeboten. Nur 3 % sind reine Fernstudien, aber 56 % kombinieren Fern- und Präsenzstudienelemente.
  • Die Lehrgangsgebühren für die TeilnehmerInnen werden in dieser Studie in Euro pro ECTS betrachtet, um die unterschiedlichen Studiendauern zu standardisieren. Demnach zahlt man für 1 ECTS in einem Zertifikatskurs im Median 105 €, für einen akademischen Abschluss 107 € und für einen Master-Lehrgang 130 €. Die Spanne unter den Master-Lehrgängen beträgt jedoch 0 € (wenn die gesamten Kosten für alle TeilnehmerInnen von Dritten (z.B. einem Bundesland) übernommen werden) bis 546 € pro ECTS. Die Hälfte aller Lehrgänge haben Gebühren zwischen 72,50 €/ECTS und 154 €/ECTS, jeweils ein Viertel der Lehrgänge ist entweder günstiger oder verrechnet höhere Gebühren.
  • Rund drei Viertel der öffentlichen und privaten Universitäten setzen einen Studienabschluss für die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang voraus.
  • Für 40 % der Lehrgänge an FHs ist ein Studienabschluss keine Voraussetzung. Allerdings gibt es in allen Sektoren für viele Lehrgänge die Möglichkeit, dass anstelle eines Studienabschlusses eine entsprechend lange Berufstätigkeit angerechnet wird
  • Die TeilnehmerInnen wissenschaftlicher Weiterbildung sind zu 55 % weiblichund durchschnittlich 37 Jahre alt. Damit sind sie rund zehn Jahre älter als ordentliche Studierende (Zaussinger et al. 2016). Ein Viertel der TeilnehmerInnen ist jünger als 30 Jahre, 13% sind älter als 50 Jahre.
  • Drei Viertel der TeilnehmerInnen sind ÖsterreicherInnen, 14 % Deutsche, 13 % haben eine andere Nationalität. Deutsche machen 49 % der Studierenden in Medizin (ÖsterreicherInnen 18 %) und 19 % im Bereich Gesundheit und Sozialwesen aus. 44 % aller LehrgangsteilnehmerInnen im MINT-Bereich kommen nicht aus Europa.

Wenn ich mir diese Zahlen aus der – im übrigen wirklich ganz ausgezeichneten IHS-Studie – so ansehe und weiß, dass die Zahl der Lehrgänge und in diesen die der Studierenden weiter angewachsen ist, dann frage ich mich schon, warum die Lehrgänge mit dem Abschluss „Akademische/r ExpertIn“, mit tausenden AbsolventInnen jährlich nun abgeschafft werden: Österreich: die akademischen Expertenlehrgänge stehen vor dem Aus!

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Von zu Hause aus Online in Deutschland, Österreich, Frankreich …….. oder auch Groß Britannien studieren

VIS Vienna International Studies ermöglicht ein internationales Studium von zu Hause aus.

Damit können Studierende der Corona-Situation trotzen, im Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse

  • in Regelstudien auf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD,
  • als akademische Weiterbildung: MBA, MSc …)

erreichen.

VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.

Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist eben über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

Neben den Regelstudien (Bachelor-, Master– und Promotionsstudien) ermöglicht VIS auch Kontaktstudien, die der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dienen.

In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

So das VISKontaktstudium Management und Marketing, das in Kooperation mit der Allensbach Hochschule angeboten wird und vollständig auf ein nachfolgendes Bachelorstudium angerechnet werden kann.

VIS ermöglicht neben den Regelstudien

insbesondere drei Formate:

Der VIS Campus: https://campus.viennastudies.com/

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Master of Science (MSc) in einem Semester:

Promotion im Fernstudium (Dr. / PhD):

Mit einem österreichischen Mastergrad der Weiterbildung promovieren?

Diese Möglichkeit gab es in Österreich bis Ende 2012:

“Die Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge zur Weiterbildung fallen unter die gleichwertigen Studien, die zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums berechtigen können; diese Gleichwertigkeit ist von der betreffenden Universität im Einzelfall zur prüfen.” (BMWF, Mastergrade der Weiterbildung)

Mit der Erläuterung Weiterbildung 2013 vom 27. 12. 2012 reagierte das österreichische Wissenschaftsministerium allerdings auf ein Erkenntnis des VwGH (Zahl 2004/10/0227) und seither besteht diese Möglichkeit nicht mehr.

In den Masterlehrgängen der Weiterbildung, die in Österreich von (Privat-)Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen angeboten werden – Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, „Master in“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen, angeboten von den öffentlichen Universitäten und den Privatuniversitäten (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters, angeboten von außeruniversitären Bildungseinrichtungen (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit mit 31. 12. 2012 ausgelaufen),
  • Lehrgängen zur Weiterbildung, angeboten von den Fachhochschulen (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen, angeboten von den Pädagogischen Hochschulen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006),

verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind – werden allerdings ECTS erworben.

Diese ECTS  können nun für weitere Regelstudien genutzt werden und können damit mithelfen, den Weg zur Promotion dennoch beschreiten zu können.

Wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail mit Ihren Vorstellungen an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Auch zum Thema akademische Weiterbildung in Österreich:

Rund 30.000 Absolventen/Absolventinnen in den österreichischen Lehrgängen der Weiterbildung haben keine eigene Interessenvertretung!?

An Österreichs Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen werden in einer Vielzahl interessanter Lehrgänge der Weiterbildung tausende Absolventen und Absolventinnen auf akademischen Niveau mit hoher Praxisrelevanz für Aufgaben in der Privatwirtschaft aus- und weitergebildet.

In den Masterlehrgängen werden akademische Mastergrade verliehen, in den Expertenlehrgängen (mindestens 60 ECTS)  akademische Experten und Expertinnen graduiert.

Die Hochschulen laden in der Regel die Absolventen und Absolventinnen aus den Regelstudien zur Mitgliedschaft in den hauseigenen Alumni-Verbänden ein.

Gerade die Absolventen und Absolventinnen aus den akademischen Weiterbildungslehrgängen eint die Bereitschaft sich neben Beruf und Familie akademisch weitergebildet zu haben und gut und selbstorganisiert neue Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten – mit einem Wort zusätzliche Kompetenzen –  erworben zu haben und dies auch beruflich nutzen zu wollen.

Durch Lehrgänge der Weiterbildung werden auch viele Berufsrechte begründet.

Berufliches Fortkommen, beruflicher Aufstieg geschieht auch durch und unter Nutzung von Netzwerken und in einer Gruppe Gleichgesonnener.

Mit einem Wort: in einer eigenen österreichweiten und parteiungebundenen Interessenvertretung aller Absolventen und Absolventinnen von Lehrgängen der Weiterbildung.

Diese Interessenvertretung kann und will der VÖWA Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker sein.

Ich lade Sie daher herzlich ein, nicht nur Mitglied des VÖWA zu werden, sondern auch aktiv an der Organisation einer Weiterbildungssektion innerhalb des VÖWA mit zu arbeiten und sich hier aktiv einzubringen.

Ich würde mich über Ihre Mitgliedschaft sehr freuen und mehr noch über Ihre Bereitschaft zur Mitarbeit.

VÖWA-Mitglied werden:

http://www.voewa.at/pages/show/13?menu_id=6

Schreiben Sie mir, wenn Sie ein (aktives) Teammitglied werden wollen oder einfach nur Fragen zum VÖWA oder zur akademischen Weiterbildung ganz allgemein haben:

martin.stieger@voewa.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

VÖWA-Vizepräsident und Landesleiter VÖWA-Oberösterreich

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Die Akademisierung der Kindergartenpädagogen/-innen in Österreich – ein Gebot der Stunde

Die wichtige Bedeutung der Kindergärten und –krippen:

Uns allen ist grundsätzlich bewusst, dass Kindergärten als die erste außer-familiäre Bildungseinrichtung eine enorme Bedeutung für unsere Gesellschaft, unsere Zukunft haben und unsere Kinder daher auf bestens ausgebildete Kindergartenpädagogen/-innen (Elementarpädagogen/-innen) treffen sollten.

Ausbildung an der BAFEP:

Unsere Elementarpädagogen/-innen werden zumeist an Bundesschulen (auch entsprechende Privatschulen können absolviert werden), an einer sogenannten Bundesbildungsanstalt für Elementarpädagogik (BAFEP), ausgebildet – einer fünfjährigen, zur Matura führenden, berufsbildenden höheren Schule.

Die Absolventen/-innen sind hervorragend ausgebildet und übernehmen in Folge bis zu 25 Kinder in ihre Verantwortung.

Hohe Anforderungen:

An unsere Kindergärten werden hohe Erwartungen gerichtet: die Kinder sollen soziale Kompetenzen wie Teamfähigkeit und Frustrationstoleranz entwickeln, daneben soll ihnen Wissen vermittelt werden, wobei dieses den (deutschen) Spracherwerb, Alltagstätigkeiten (wie Schuhe selbst binden) und den Umgang mit digitalen Medien umfasst.[1]

Schlussendlich werden die Kindergärten als Einrichtungen selbst von Kindergartenpädagogen/-innen gemanagt und geleitet.

Akademische Weiterbildung erforderlich:

Für alle diese Aufgaben wäre aus meiner Sicht eine berufsbegleitende Weiterbildung dringend nötig und von den Kindergartenpädagogen/-innen wird diese auch zu Recht eingefordert.

Eine auf der BAFEP aufbauende akademische Weiterbildung ist also das Gebot der Stunde scheitert aber wie immer an einer Frage – der des Geldes.

Das Problem der Finanzierung:

Wer soll a) diese Weiterbildung finanzieren und b) werden akademisch ausgebildete Kindergartenpädagogen/-innen natürlich auch mehr kosten.

Die Bundesländer und die Gemeinden entscheiden derzeit über Gruppengröße und Öffnungszeiten und tragen auch die Kosten der Kindergärten und –krippen.

Die Begeisterung die Weiterbildungskosten zu übernehmen und die höheren Gehälter zu tragen halten sich bei den Trägern verständlicherweise in sehr engen Grenzen.

Wohl auch ein Grund warum das ab Herbst 2018 an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ),  der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz (PHDL) und der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig angebotene Bachelorstudium Elementarpädagogik vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch nicht genehmigt ist.

Es bedarf also noch vieler Verhandlungsrunden zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und sollte die Zeit bis zur längst fälligen Lösung sinnvoll genutzt werden.

Akademische Lehrgänge als Zwischenlösung:

Als ersten Schritt könnten die fachlich wohl für die Kindergartenpädagogen/-innen zuständigen Pädagogischen Hochschulen oder auch Universitäten Lehrgänge der Weiterbildung einrichten.

Universitätslehrgänge[2] und Hochschullehrgängen[3] könnten in Form von Expertenlehrgängen (zumindest 60 ECTS) als akademische/r Elementarpädagoge/in oder auch mit einem Mastergrad in der Weiterbildung (MA, MEdu) abgeschlossen werden.

Mastergrade in der Weiterbildung können dabei als akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung mit starkem Berufsbezug – also beispielsweise abgeschlossene BAFEP und 5 Jahre Berufserfahrung –  aufgesetzt werden und berufsrechtlich als fachliche Voraussetzung für die Leitung eines Kindergartens besonders anerkannt werden.

Kindergartenpädagogik – Elementarpädagogik im dualen Weiterbildungssystem:

Diese Möglichkeit würde ein duales System abbilden, der/die Elementarpädagoge/in ist nach der BAFEP bereits im Kindergarten tätig, sammelt Berufserfahrung und studiert in einem Experten- oder Mastergrad der Weiterbildung, dessen positiver Abschluss auch mit zusätzlichen berufsrechtlichen Vorteilen „belohnt“ wird.

Da Experten- und Mastergrade in der Weiterbildung keine Regelstudien abbilden, die eine A-Wertigkeit begründen könnten, würden sich die Länder und Gemeinden wohl weniger gegen solche Weiterbildungsangebote sträuben.

Lehrangebote auch mittels Einsatz von Fernlehre:

Neue Konzepte der Fernlehrdidaktik und –pädagogik könnten dabei die Präsenzzeiten in den Lehrgängen reduzieren und die erforderlichen Lehrgangskosten senken.

Die Weiterbildung unserer Elementarpädagogen/-innen müsste den Ländern und Gemeinden ein wichtiges Anliegen sein und hielte sich bei einiger Phantasie auch in leistbaren Grenzen.

Heinz Faßmann, der neue Bildungsminister, könnte hier einen wichtigen Schritt setzen und viele Experten/-innen aus der Berufsgruppe der Elementarpädagogen/-innen und natürlich der kompetenten Hochschulen würden ihn hier gerne unterstützen.

 

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

staatlich anerkannte Hochschule der European Education Group Deutschland GmbH

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

 

[1] aus einer ÖDKH-Studie http://www.oedkh.at siehe auch https://kurier.at/politik/inland/grossbaustelle-kindergarten-zu-grosse-gruppen-zu-wenig-personal/308.147.496

[2] gem. § 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung

[3] gem. § 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung

 

Der akademische Expertengrad ein associate degree

Heute erreicht mich folgende Frage:

“Ich absolviere bei Ihnen gerade den Expertenlehrgang Business Management.
Mit dem positiven Abschluss ist mir noch immer unklar bzw. bin ich mir nicht sicher mit welcher Ausbildung der Abschluss „Akademischer Business Manager“ vergleichbar ist.?”

Mit Dank für diese Frage eine kurze und eine längere Antwort:

Kurze Antwort:

– Beim „Akademischen Business Manager“ handelt sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und mit mindestens 60 ECTS dem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
– Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
– So werden im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem akad BM auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
– Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung fehlen würde.
– Akademische Expertenlehrgänge können auch zu Befähigungen in gewerblichen Berufen führen.
– International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees, die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.

Lange Antwort:

1) Grundsätzliches:

Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von

– Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
– Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder
– Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)
oder
– Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen.

Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen

– in den Zugangsbedingungen,
– dem Umfang und
– den Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage

– einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
– mit starkem Berufsbezug,

für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Diese Mastergrade berechtigen generell nicht zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums.

Da die akademischen Mastergrade in außerordentlichen Studien an Universitäten – also in Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), an Fachhochschulen – also in Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung), an Pädagogischen Hochschulen – also in Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) oder an außer-universitären Bildungseinrichtungen – also in Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, mit 31. 12. 2012 ausgelaufen) erworben werden (konnten), stellen sie auch keinen Teil des dreigliedrigen Studiensystems entsprechend der Bologna-Deklaration (Bakkalaureat – Magisterium – Doktorat) dar, die nur für ordentliche Studien anzuwenden ist.

Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.

Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.

Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.

2) Führung:

Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.

Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

3) ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

4) Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist u.a. der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen.

Angebote zu akademischen Experten- und Mastergraden, die in Fernlehre zu absolvieren sind, finden Sie auf http://asasonline.com/