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Österreich: Selbstständigkeit – Cranio Sacrale und Resilienztraining?

eine Lehrgangsteilnehmerin frägt mich heute:

Ich bin durch eine Ausbildung bei der Vitalakademie als Resilienztrainerin auf Sie aufmerksam geworden.

Es gibt dort einen Beitrag von Ihnen zum Thema freies Gewerbe.

Nun, ich habe mich bei der WKO in Sachen Selbstständigkeit bezüglich Cranio Sacrale und eben Resilienztraining erkundigt. Dort wurde mir mehrmals deutlich gemacht dass Resilienztraining keinesfalls im  Freien Gewerbe auszuüben erlaubt wäre. Diese Tätigkeit fällt ins LSB Gewerbe, so die WKO. Ich habe durchaus auf Ihre Beiträge und auch die Vitalakademie hingewiesen die die Ausbildung sehr wohl für das freie Gewerbe quasi anbietet. Leider erfolglos. Haben Sie einen Rat für mich?” 

Meine Antwort:

herzlichen Dank für Ihr Mail.

Ihren Wunsch nach selbständiger Berufsausübung müssen wir in Ihrem Falle  zweiteilen.
Sie können einmal Energetik als freies Gewerbe anmelden und als Humanenergetikerin dann im Rahmen des freien Gewerbes Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit

  • mittels der Methode von Dr. Bach,
  • mittels Biofeedback oder Bioresonanz,
  • mittels Auswahl von Farben,
  • mittels Auswahl von Düften,
  • mittels Auswahl von Lichtquellen,
  • mittels Auswahl von Aromastoffen,
  • mittels Auswahl von Edelsteinen,
  • mittels Auswahl von Musik,
  • unter Anwendung kinesiologischer Methoden,
  • mittels Interpretation der Aura,
  • mittels Magnetfeldanwendung,
  • durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen,
  • mittels Cranio Sacral Balancing,
  • durch Berücksichtigung der Auswirkungen der energetischen Geometrie und Lichtphysik,
  • mittels Numerologie,
  • durch Berücksichtigung von Planetenkonstellationen und lunaren Energien

anbieten.

Das Berufsbild der Humanenergetik finden Sie hier.

Zum zweiten können Sie als Resilienztrainerin arbeiten, allerdings nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Das  Resilienztraining können Sie – das stimmt – eben nicht als freies Gewerbe anbieten.

Warum?

Das Training, also das Anbieten von Unterricht, Seminare, Vorträgen, Workshops unterliegt nicht der Gewerbeordnung!

Sie können mit Ihrer Ausbildung auch nicht das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben.

Aber Sie können als neue Selbständige tätig werden.

Resilienztraining, Burnout-Prophylaxetraining, Achtsamkeitstraining …. kann selbständig ausgeübt werden!

“Selbständige Trainer/innen“ d.h. die Durchführung von

  • Unterricht,
  • Seminaren,
  • Vorträgen,
  • Workshops,
  • Lehrveranstaltungen und dergleichen

unterliegen nicht der Gewerbeordnung und es ist dabei unerheblich, ob die Zielgruppe

  • Kinder oder
  • Erwachsene sind oder
  • eine Gruppe von Personen oder
  • ein Einzelner unterrichtet wird.

Ich habe berufsrechtliche Informationen dazu zusammengefasst, die Sie hier lesen können.

Allenfalls auch interessant für Sie:

Fragen zum Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Nano-Degree „Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe“ nun online!

Testen Sie in diesem Kurs Ihr Wissen auch gleich selbst – Skriptum und Prüfung – EUR 29,– – online: https://campus.viennastudies.com/catalog

Nano-Degree „Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe“:

In Österreich gibt es die klare Trennung zwischen 

– medizinischen Gesundheits- und 
– gewerblichen gesundheitsbezogenen Berufen bzw. Tätigkeiten. 

Medizinische Anwendungen fallen dabei unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums. 

Gewerblichen gesundheitsbezogenen Berufen bzw. Tätigkeiten haben den Ausbildungs-, Bezeichnungs-, sowie den Berufs- und Tätigkeitsvorbehalt zu beachten. 

Ausbildungsvorbehalt: 

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen. 

Bezeichnungsvorbehalt: 

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. 
Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden. 

Berufs- und Tätigkeitsvorbehalt: 

Berufs- und Tätigkeitsvorbehalte in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten und Maßnahmen bedeuten, dass diese aufgrund gesetzlicher Festlegung nur von entsprechen ausgebildeten Personen durchgeführt werden dürfen. 

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen. 

Daher sind Grundkenntnisse des Berufsrechts für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe sehr wichtig.

Mehr dazu:

Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Essen Sie zehn Äpfel am Tag“ ist keine Beratung sondern Blödsinn – zum Berufsrecht „Ernährungsberatung“ und „Ernährungstraining

Berufsrecht: zur Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung

Mentaltraining – Berufsrechtliches

Fitnesstrainer: Berufsrechtliches

Ernährungstraining – Berufsrechtliches

Ernährungstraining – Berufsrecht und Tätigkeitsbeschreibung

Alle Blog-Beiträge zum Thema Gesundheit:

Rückfragen bitte an Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Geschäftsführender Gesellschafter der VIS Management GmbHVienna International Studies

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.

Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Berufsrecht: zur Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung

Österreich: Man kann auch ohne Gewerbeschein selbständig (als neue/r Selbständige/r) tätig sein, beispielsweise als “Selbständige/r Trainer/in“ d.h. die Durchführung von 

  • Lehrveranstaltungen
  • Seminaren, 
  • Unterricht, 
  • Vorträgen, 
  • Workshops und dergleichen 

unterliegt der Gewerbeordnung nicht und es ist dabei unerheblich 

  • ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, 
  • ob eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird.

Im Unterricht

  • können dabei auch aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden,
  • ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte

nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich,

  • erfolgt auch die Beantwortung individueller Fragen,
  • sind Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder
  • die Darlegung und Interpretation von Beispielen erlaubt.

Aber die Grenze zwischen Seminaren – als von der Gewerbeordnung 

ausgenommener Unterrichtstätigkeit – und persönlicher Beratung – als gewerbliche Tätigkeit – ist fließend:

  • die Analyse der „Ist-Situation“, 
  • das Ausloten von Defiziten und 
  • die Vermittlung auf den individuellen Fall zugeschnittener Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung 

stellt bereits eine gewerbliche – weil personenbezogene Tätigkeit mit Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten – Beratungs- tätigkeit dar. 

Noch einmal zusammenfassend:

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

• Wissensvermittlung

• unbestimmter Teilnehmerkreis

• nur Demonstration

• keine Betreuung,

• keine individuelle Beratung

• geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Gewerbeausübung heißt:

• Anwendung erworbenen Wissens

• Kundenorientierung

• Anwendung erworbener Fähigkeiten

• individuelle Betreuung

• individuelle Beratung

• geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist dabei wichtig!

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

• Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung

• keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden

• keine „Diagnose“

• keine Verabreichung oder „Behandlung“

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

• Beratung

• Betreuung

• alle in meinen rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten

• „Diagnose“ – Methodenwahl

• Anwendung („Behandlung“)

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Vienna International Studies

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Äpfel sind Äpfel und Birnen sind Birnen, Äpfel sind keine Birnen und Ernährungstraining keine Ernährungsberatung

Der private TV-Sender PULS 4 TV GmbH & Co KG widmete sich dem Thema Ernährungstrainer-Ausbildung durch die Vitalakademie in leider journalistisch wenig sorgfältigen Art und Weise, kündigte den Beitrag sogar – strafrechtlich relevant – mit Betrug an.

Journalistisch unausgewogen – die Vitalakademie konnte keine Stellungnahme zu den erhobenen Behauptungen abgeben – und inhaltlich falsch, wurden im Bericht Kraut und Rüben vermischt, Äpfel und Birnen verwechselt und einmal mehr ein OGH-Urteil verkürzt zitiert.

Der gemeinnützige (?) VEÖ Verband der Ernährungswissenschaftler geht seit geraumer Zeit gegen die Vitalakademie, einen Anbieter gesundheitsbezogener Aus-, Fort- und Weiterbildung vor und hat sich insbesondere in die Frage verbissen, was dürfen Ernährungsberater und was dürfen Ernährungstrainer bzw. andere mit der Frage von Ernährungsberatung, Ernährungstraining, Ernährungsmanagement, Ernährungscoaching … befassten Dienstleister eigentlich anbieten und was nicht?

Bei der genauen Beschreibung der berufsrechtlichen Einordnung tun sich selbst erfahrene und hohe Kammerfunktionäre schwer, wenn es z.B. heißt „…..sobald ich jemandem sage, er soll zehn Äpfel am Tag essen, ist das Beratung“.

Gleich vorweg:

Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO überhaupt vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und ist es gar nicht möglich einen Gewerbeschein „Ernährungstraining“ anzumelden.

Ernährungstrainer tragen dazu bei, Menschen auf ihrem Weg zur Schaffung eines neuen Ernährungsbewusstseins – auf Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse – durch Informationsweitergabe zu bestärken und über eine gesunde Lebensweise zu unterrichten.

Ernährungstrainer erteilen also (Einzel-)Unterricht, halten Vorträge, organisieren Workshops, Seminare etc.

Dabei gehen Ernährungstrainer im Unterricht auch auf allgemeine Gewohnheiten bzw. Problemfelder (auch durch Beantwortung von Fragen) ein, sodass der/die Interessierte seine Ernährung aus eigener Entscheidung individuell auf Basis der gegebenen allgemeinen Informationen gestalten und mit Aussicht auf kontinuierliche Verbesserung umstellen kann.

Ich möchte aber einmal mehr auf die angesprochenen berufsrechtlichen Fragen näher eingehen, einige wichtige Begriffe definieren und die Berufsfelder Ernährungsberatung und Ernährungstraining von einander abgrenzen:

Gesundheitsbezogene Berufe können

– unselbständig und /oder

– selbständig (mit und ohne Gewerbeschein)

ausgeübt werden.

Unselbständige[1]:

Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer (auch: Dienstnehmerin/Dienstnehmer) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist, wer sich aufgrund eines Arbeitsvertrags der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis.

Es hat die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Ziel und wird durch einen

  • schriftlichen,
  • mündlichen oder
  • durch schlüssige Handlungen

abgeschlossenen Arbeitsvertrag begründet.

Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind:

  • Persönliche Abhängigkeit (Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, Weisungsgebundenheit, Kontrolle, disziplinäre Verantwortung, persönliche Dienstleistungspflicht),
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • Anspruch auf Entgelt (kein zwingendes Merkmal).

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen mit unterschiedlichen Regelungen eingeteilt:

Selbständige:

Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines neuen Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen[2] und einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung[3] ist oft nicht möglich.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
  • die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
  • der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

§ 1 GewO: Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie

  • selbständig
  • regelmäßig und
  • in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils

ausgeübt wird.[4]

§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind:

  • Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
  • Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
  • Privatunterricht 

Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen sind, und die Kunden angeboten werden, befinden sich in

  • Gewerbeordnung
  • Gewerbezugangsverordnungen
  • Prüfungsordnungen
  • Ansichten der beteiligten Verkehrskreise (Berufsbilder)
  • behördlichen Entscheidungen

Die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

  • Training,
  • Coaching,
  • Consulting,
  • Counselling,
  • Wellness-Coach,
  • Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)

sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten zugeordnet und dürfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für dieses Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.

  • Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
  • Physiotherapeutik, Diätberatung: MTD-Gesetz
  • Heilmassage: MMHmG
  • Psychotherapie: PTG

Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt sind, sind für den Berufszugang in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und für eine Berechtigung für die Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen = formeller Befähigungsnachweis

Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch andere Möglichkeiten, den Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):

  • Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und
  • Erfahrungen

für ein angestrebtes, konkretes Gewerbe müssen der Gewerbebehörde bewiesen werden.

In allen Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge festgelegt.

Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht.

Einschub:

In Österreich gibt es die Trennung zwischen

  • medizinischen Gesundheits- und
  • gewerblichen Berufen.

Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums:

Wir unterscheiden daher:

  • medizinische Gesundheitsberufe und
  • gewerbliche gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.

(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar,

vgl. § 2 (2) Ärztegesetz:

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

Vorbehalte:

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen. 

Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Berufsvorbehalt:

Gem. Berufsvorbehaltsgesetz sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden

  • Tätigkeiten in Eigenverantwortung
  • Tätigkeiten auf Anordnung
  • Tätigkeiten unter Aufsicht.

Gesundheitsberufe haben das Ziel:

  • Krankheiten zu heilen,
  • Gesundheit wieder herzustellen,
  • Schmerzen zu lindern und
  • Heilmittel zu verordnen;

Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.

Die Lehre in Österreich ist frei:

  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  • Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

Reglementierte Gewerbe:

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[5] gebunden.

Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder

  • sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde[6] möglich oder
  • nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides, wenn es sich um „sensible“ Gewerbe[7] handelt.

Freie Gewerbe:

  • Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
  • Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.
  • Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freies Gewerbe.

Warum so genau und wozu das alles?

Die neuen und alten Gesundheitsberufe sind schier unübersichtlich geworden und diese Berufe können teilweise als

  • Arbeitnehmer,
  • Gewerbetreibende,
  • neue Selbständige oder
  • freiberuflich

ausgeübt werden.

Neue Gesundheitsberufe:

Eine grobe Übersicht neuen und alten Gesundheitsberufe mag uns in der Einordnung helfen:

  • Fitness- und Sportberufe[8]
  • Medizinisch-technische Berufe
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste[9]
  • Medizinisch-technischer Fachdienst[10]
  • Weitere medizinisch-technische Berufe[11]
  • Medizinsche Hilfsberufe:
  • SanitäterIn
  • Sanitätshilfsdienste[12]
  • Weitere medizinische Hilfsberufe[13]
  • Pflegeberufe[14]
  • Berufe im Bereich Schönheit und Körperpflege[15]
  • Gesundheitsberufe in Technik und Handwerk[16]
  • Wellnessberufe[17]

STOPP: Was heißt eigentlich Gesundheit?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung.[18]

Die Gesundheit gehört neben der Bildung zu den wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital nennen.

Die Gesundheits-Prävention ist daher von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung, die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.

Der Arzt darf einen Patienten (dieser ist krank) an einen Therapeuten überweisen aber einen Menschen mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu einer Krankheit führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.

Da kann der Arzt nur generell an einen Experten verweisen.

Aber an wen?

Hier soll der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und neben der Ausbildung auch die Finanzierungsfrage regeln.

Und was heißt nun Krankheit?

Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.

Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt. 

Bei einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.

Gesundheitsberufe sind dabei

Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, HebammenGehobene medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen, Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen, Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).

Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke behandeln“.

Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien

Die Gesundheitsberufe stehen zudem unter

  • einem Bezeichnungsvorbehalt,
  • einem Ausbildungsvorbehalt, kennen
  • die Fortbildungspflicht und
  • weitere Berufspflichten wie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378 regelt:

„Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.”

Ein konkretes Beispiel:

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen[19] und

– in den gewerblichen[20] Bereich[21].

Der medizinische Bereich, das heißt:

  • die ernährungsmedizinische Behandlung,
  • Beratung,
  • Therapie
  • von Kranken[22] oder krankheitsverdächtigen[23] Menschen

ist Ärzten und Diätologen[24] und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.

Der gewerbliche Bereich:

  • die Ernährungsberatung
  • von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

  • Ärzten,
  • Ernährungswissenschaftlern und
  • Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin (gemeint Diätologen/Diätologin) nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung – bzw. des diplomierten Lebensberaters – und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Vorstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen.

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz[25] im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind.

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß § 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind.

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[26] vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht[27] heißt dabei:

  • Wissensvermittlung[28]
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

und unterscheidet sich von der gewerblichen[29] Tätigkeit:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung[30]
  • geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff „Coaching“ oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist – und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich in Berufsrechten[31] und in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden.

Da die Beratung, das Coaching, das Counselling[32] und die Betreuung von Personen oder Institutionen in ernährungsbezogenen und ernährungs-wissenschaftlichen Fragestellungen an gesunden Menschen in den Tätigkeitsbereich der dazu befugten Lebens- und Sozialberater fällt, kann Ernährungscoaching – verstanden als ein interaktiver personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess im beruflichen Kontext, der zeitlich begrenzt und thematisch (zielorientiert) definiert ist – nur von

  • ÄrztInnen,
  • ErnährungswissenschaftlerInnen
  • DiätologInnen
  • Lebens- und SozialberaterInnen
  • freiberuflich tätigen Gesundheits- und KrankenpflegerInnen[33]

angeboten werden.

Ernährungstraining erlaubt keine Ernährungsberatung!

Wichtig ist, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren

  • Inhalt,
  • Ziel und
  • Zweck

maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung[34] umfasst entweder

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

oder

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Unter Ernährungstraining verstehen wir Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und fällt das Ernährungstraining damit nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar.

Einen gesetzlichen Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht, diese Bezeichnung darf also verwendet werden!

Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen allerdings

  • allgemeine Schulungen[35] anbieten
  • und z.B. auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
    Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

Sie dürfen damit auch eine glutenfreie Ernährung empfehlen aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln. 

Was dürfen nun DiätologInnen?

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

ohne ärztliche Anordnung:

  1. die Auswahl,
  2. Zusammenstellung und
  3. Berechnung
  4. der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung unterrichten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung[36] wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.

Da die Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt, wurde bereits der OGH angerufen:

OGH Urteil  (4 Ob 61/14w)[37]

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002) die Ernährungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die Ausübung damit reglementiert wurde (9 Ob 64/04h).

Nach § 119 Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erforderliche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.

Die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa Schwangere, Sportler) angepasste Ernährungsberatung von Einzelpersonen und Personengruppen zählt ausschließlich zur Ernährungsberatung.

Derartige Tätigkeiten können seit der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe ausübt, darf daher etwa keinen Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen (Hanusch, GewO § 119 Rz 3). 

Lediglich Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung können nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten können.

Beispiele für solche Tätigkeiten:

  • Die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls. 

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).

Ernährungstrainer dürfen auch

  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • Kochkurse abhalten
  • Kalorientabellen führen
  • ….

[1] https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/207/Seite.2070002.html

[2]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/neue_selbststaendige/Seite.880004.html

[3]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/werkvertrag_mit_gewerbeberechtigung/Seite.880005.html

[4] (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[5] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[6] Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft, maßgeblich ist der Sitz des Gewerbebetriebes.

[7] Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik (Alarmanlagen), Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Rauchfangkehrer, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Zimmermeister.

[8] Aerobic-InstruktorIn, FintnessbetreuerIn, GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich anerkannte Ausbildung über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl – möglich), Personal TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn, Snowboard-InstruktorIn, SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge, TauchlehrerIn, TennislehrerIn;

[9] diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin, dipl. Ergotherapeut, dipl. Logopädin, dipl. med. techn. Analytiker, dipl. Orthoptistin; dipl. Physiotherapeut, dipl. radiologisch-technische Assistentin

[10] diplomierte medizinsch-technische Fachkraft

[11] DiabetesberaterIn, HippotherapeutIn, dipl. KardiotechnikerIn, OsteopathIn,

[12] Desinfektionsgehilfe, Laborgehilfin, Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe

[13] ZahnhelferIn

[14] dipl. Gesundheits- und Krankenschwester, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, dipl. Kinderkrankenschwester, dipl. psychiatrische GUK, Hebamme, Pflegehelfer, Pflegehelferin

[15] Drogist, Farb- und TypberaterIn, FriseurIn, FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn, VisagistIn

[16] AugenoptikerIn, BandagistIn, HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn, ZahntechnikerIn,

[17] darunter fallen sicher auch die gewerblichen Masseure, Heilmasseure, medizinischen Masseure, Qigong-Lehrer, Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer, Seniorengesundheitstrainer, ………….

[18] Health is a state of complete physical, mental, and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity. WHO, 1946

[19] Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung

[20] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit an gesunden Personen ohne Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind: Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler (Universitätsstudium) und gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes Gewerbe)

[21] Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsberiech dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll (§ 1 Abs. 2 GewO)

[22] Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG)

[23]Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind.

[24] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst

[25] Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) StF: BGBl. I Nr. 108/1997 idgF

[26] § 2 (1) 12 die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

[27] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html

Selbständige Trainer: die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen unterliegt nicht der Gewerbeordnung.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.

[28] Dabei auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen

[29] Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.

[30] Im Bereich der Beratung steht die Lösung und Hilfestellung bei individuellen Problemen im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten

[31] Unter Berufsrechten werden Rechtsvorschriften verstanden, die den Zugang und die Berufsausübung der (freien) Berufe regeln

[32] Counselling ist die professionelle psychosoziale Beratung von Einzelnen oder Gruppen mit dem Ziel, Problemlösungs- oder Veränderungsprozesse innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums anzustoßen und zu evaluieren

[33] Vgl Allmer, G.: „Die Ernährungsberatung ist Teil des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“, berufskundliches Rechtsgutachten, 20. 01. 2003.

[34] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 460/1992

[35] Im Rahmen solcher Schulungen ist die Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein, deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher Schulungen liegen vor und werdenüberschritten, wenn z.B. persönliche Defizite bei den Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter individueller Ernährungsplan erstellt wird. Die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans ist Ernährungstrainern aber erlaubt.

[36] der Gesetzgeber fordert selbst für die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr in Bereichen des Ernährungstrainings

[37]https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

“Essen Sie zehn Äpfel am Tag” ist keine Beratung sondern Blödsinn – zum Berufsrecht “Ernährungsberatung” und “Ernährungstraining”

Die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ setzte sich in der Wochenendausgabe 15./16.September 2018 mit dem Artikel „Diätgurus im Klassenkampf“ einmal mehr mit der Frage der Ernährungsberatung auseinander.

Der gemeinnützige (?) VEÖ Verband der Ernährungswissenschaftler geht seit geraumer Zeit gegen die Vitalakademie, einen Anbieter gesundheitsbezogener Aus-, Fort- und Weiterbildung vor und hat sich insbesondere in die Frage verbissen, was dürfen Ernährungsberater und was dürfen Ernährungstrainer bzw. andere mit der Frage von Ernährungsberatung, Ernährungstraining, Ernährungsmanagement, Ernährungscoaching … befassten Dienstleister eigentlich anbieten und was nicht?

Bei der genauen Beschreibung der berufsrechtlichen Einordnung tun sich selbst erfahrene und hohe Kammerfunktionäre schwer, wenn es z.B. heißt „…..sobald ich jemandem sage, er soll zehn Äpfel am Tag essen, ist das Beratung“.

Das ist natürlich keine Beratung sondern Blödsinn.

Ich möchte daher einmal mehr auf die hier angesprochenen berufsrechtlichen Fragen eingehen, einige wichtige Begriffe definieren und die Berufsfelder Ernährungsberatung und Ernährungstraining von einander abgrenzen:

Gesundheitsbezogene Berufe können

– unselbständig und /oder

– selbständig (mit und ohne Gewerbeschein)

ausgeübt werden.

Unselbständige[1]:

Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer (auch: Dienstnehmerin/Dienstnehmer) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist, wer sich aufgrund eines Arbeitsvertrags der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis.

Es hat die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Ziel und wird durch einen

  • schriftlichen,
  • mündlichen oder
  • durch schlüssige Handlungen

abgeschlossenen Arbeitsvertrag begründet.

Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind:

  • Persönliche Abhängigkeit (Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, Weisungsgebundenheit, Kontrolle, disziplinäre Verantwortung, persönliche Dienstleistungspflicht),
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • Anspruch auf Entgelt (kein zwingendes Merkmal).

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen mit unterschiedlichen Regelungen eingeteilt:

Selbständige:

Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines neuen Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen[2] und einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung[3] ist oft nicht möglich.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
  • die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
  • der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

§ 1 GewO: Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie

    • selbständig
    • regelmäßig und
    • in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils

ausgeübt wird.[4]

§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind:

  • Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
  • Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
  • Privatunterricht 

Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen sind, und die Kunden angeboten werden, befinden sich in

  • Gewerbeordnung
  • Gewerbezugangsverordnungen
  • Prüfungsordnungen
  • Ansichten der beteiligten Verkehrskreise (Berufsbilder)
  • behördlichen Entscheidungen

Die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

  • Training,
  • Coaching,
  • Consulting,
  • Counselling,
  • Wellness-Coach,
  • Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)

sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten zugeordnet und dürfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für dieses Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.

  • Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
  • Physiotherapeutik, Diätberatung: MTD-Gesetz
  • Heilmassage: MMHmG
  • Psychotherapie: PTG

Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt sind, sind für den Berufszugang in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und für eine Berechtigung für die Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen = formeller Befähigungsnachweis

Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch andere Möglichkeiten, den Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):

  • Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und
  • Erfahrungen

für ein angestrebtes, konkretes Gewerbe müssen der Gewerbebehörde bewiesen werden.

In allen Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge festgelegt.

Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht.

Einschub:

In Österreich gibt es die Trennung zwischen

  • medizinischen Gesundheits- und
  • gewerblichen Berufen.

Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums:

Wir unterscheiden daher:

  • medizinische Gesundheitsberufe und
  • gewerbliche gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.

(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar,

vgl. § 2 (2) Ärztegesetz:

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

 

Vorbehalte:

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen. 

Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Berufsvorbehalt:

Gem. Berufsvorbehaltsgesetz sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

 

Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden

  • Tätigkeiten in Eigenverantwortung
  • Tätigkeiten auf Anordnung
  • Tätigkeiten unter Aufsicht.

Gesundheitsberufe haben das Ziel:

  • Krankheiten zu heilen,
  • Gesundheit wieder herzustellen,
  • Schmerzen zu lindern und
  • Heilmittel zu verordnen;

Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.

Die Lehre in Österreich ist frei:

  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  • Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

    • Beratung
    • Betreuung
    • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
    • „Diagnose“ – Methodenwahl
    • Anwendung („Behandlung“)

Reglementierte Gewerbe:

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[5] gebunden.

Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder

    • sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde[6] möglich oder
    • nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides, wenn es sich um “sensible” Gewerbe[7] handelt.

Freie Gewerbe:

  • Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
  • Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.
  • Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freies Gewerbe.

Warum so genau und wozu das alles?

Die neuen und alten Gesundheitsberufe sind schier unübersichtlich geworden und diese Berufe können teilweise als

  • Arbeitnehmer,
  • Gewerbetreibende,
  • neue Selbständige oder
  • freiberuflich

ausgeübt werden.

Neue Gesundheitsberufe:

Eine grobe Übersicht neuen und alten Gesundheitsberufe mag uns in der Einordnung helfen:

  • Fitness- und Sportberufe[8]
  • Medizinisch-technische Berufe
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste[9]
  • Medizinisch-technischer Fachdienst[10]
  • Weitere medizinisch-technische Berufe[11]
  • Medizinsche Hilfsberufe:
  • SanitäterIn
  • Sanitätshilfsdienste[12]
  • Weitere medizinische Hilfsberufe[13]
  • Pflegeberufe[14]
  • Berufe im Bereich Schönheit und Körperpflege[15]
  • Gesundheitsberufe in Technik und Handwerk[16]
  • Wellnessberufe[17]

 

STOPP: Was heißt eigentlich Gesundheit?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung.[18]

Die Gesundheit gehört neben der Bildung zu den wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital nennen.

Die Gesundheits-Prävention ist daher von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung, die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.

Der Arzt darf einen Patienten (dieser ist krank) an einen Therapeuten überweisen aber einen Menschen mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu einer Krankheit führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.

Da kann der Arzt nur generell an einen Experten verweisen.

Aber an wen?

Hier soll der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und neben der Ausbildung auch die Finanzierungsfrage regeln.

Und was heißt nun Krankheit?

Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.

Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt. 

Bei einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.

Gesundheitsberufe sind dabei

Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, HebammenGehobene medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen, Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen, Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).

Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke behandeln“.

Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien

Die Gesundheitsberufe stehen zudem unter

  • einem Bezeichnungsvorbehalt,
  • einem Ausbildungsvorbehalt, kennen
  • die Fortbildungspflicht und
  • weitere Berufspflichtenwie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378 regelt:

„Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.”

Ein konkretes Beispiel:

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen[19] und

– in den gewerblichen[20] Bereich[21].

Der medizinische Bereich, das heißt:

  • die ernährungsmedizinische Behandlung,
  • Beratung,
  • Therapie
  • von Kranken[22] oder krankheitsverdächtigen[23] Menschen

ist Ärzten und Diätologen[24] und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.

Der gewerbliche Bereich:

  • die Ernährungsberatung
  • von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

  • Ärzten,
  • Ernährungswissenschaftlern und
  • Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung – bzw. des diplomierten Lebensberaters – und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Vorstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen.

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz[25] im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind.

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß § 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind.

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[26] vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht[27] heißt dabei:

  • Wissensvermittlung[28]
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

und unterscheidet sich von der gewerblichen[29] Tätigkeit:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung[30]
  • geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff “Coaching” oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist – und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich in Berufsrechten[31] und in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden.

Da die Beratung, das Coaching, das Counselling[32] und die Betreuung von Personen oder Institutionen in ernährungsbezogenen und ernährungs-wissenschaftlichen Fragestellungen an gesunden Menschen in den Tätigkeitsbereich der dazu befugten Lebens- und Sozialberater fällt, kann Ernährungscoaching – verstanden als ein interaktiver personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess im beruflichen Kontext, der zeitlich begrenzt und thematisch (zielorientiert) definiert ist – nur von

  • ÄrztInnen,
  • ErnährungswissenschaftlerInnen
  • DiätologInnen
  • Lebens- und SozialberaterInnen
  • freiberuflich tätigen Gesundheits- und KrankenpflegerInnen[33]

angeboten werden.

Ernährungstraining erlaubt keine Ernährungsberatung!

Wichtig ist, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren

  • Inhalt,
  • Ziel und
  • Zweck

maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung[34] umfasst entweder

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

oder

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Unter Ernährungstraining verstehen wir Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und fällt das Ernährungstraining damit nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar.

Einen gesetzlichen Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht.

Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen allerdings

  • allgemeine Schulungen[35] anbieten
  • und z.B. gem. der unten stehenden Aufstellung auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
    Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

Sie dürfen damit auch eine glutenfreie Ernährung empfehlen aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln.

  Typ-1-Diabetes Zöliakie/Sprue
Nachweis der Autoimmun-Erkrankung – Inselzellantikörper (ICA)

– Gliadindecarboxylase-Antikörper (GAD)

– Tyrosinphosphatase

IA-2A und IA-2ß

– Insulinautoantikörper (IAA)

– Endomysium-Antikörper (EMA)

– Anti-Gliadin-Antikörper

– IgA-Antikörper gegen Gewebstransglutaminase

Häufigkeit Ca. 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:300 Ca. 0,15% – 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:150 bis 1:300
Genetik HLA-DR3 und/oder HLA-DR4 bei ca. 90% der Patienten HLA-DQ2 und HLA-DQ8 bei 80-90% der Patienten
Entstehungsfaktoren Es werden exogene Trigger vermutet,

z.B.

– Virusinfekte

– Impfungen

– Ernährung (glutenhaltig?)

Gluten/Gliadin und verwandte Getreideproteine als auslösendes Agens
Therapie Insulin

Die autoimmunologische Zerstörung der insulinbildenden Zellen im Pankreas ist irreversibel, d.h. der Insulinmangel bleibt lebenslang

Glutenfreie Ernährung

Es kommt unter Einhaltung der glutenfreien Diät zu einer  weitgehenden Regeneration der Dünndarmschleimhaut

 

Was dürfen nun DiätologInnen?

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

ohne ärztliche Anordnung:

  1. die Auswahl,
  2. Zusammenstellung und
  3. Berechnung
  4. der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung unterrichten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung[36] wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.

Da die Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt, wurde bereits der OGH angerufen:

OGH Urteil  (4 Ob 61/14w)[37]

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002) die Ernährungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die Ausübung damit reglementiert wurde (9 Ob 64/04h).

Nach § 119 Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erforderliche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.

Die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa Schwangere, Sportler) angepasste Ernährungsberatung von Einzelpersonen und Personengruppen zählt ausschließlich zur Ernährungsberatung.

Derartige Tätigkeiten können seit der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe ausübt, darf daher etwa keinen Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen (Hanusch, GewO § 119 Rz 3). 

Lediglich Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung können nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten können.

Beispiele für solche Tätigkeiten:

  • Die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls. 

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).

Ernährungstrainer dürfen auch

  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • Kochkurse abhalten
  • Kalorientabellen führen
  • ….

 

[1] https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/207/Seite.2070002.html

[2]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/neue_selbststaendige/Seite.880004.html

[3]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/werkvertrag_mit_gewerbeberechtigung/Seite.880005.html

[4] (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[5] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[6] Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft, maßgeblich ist der Sitz des Gewerbebetriebes.

[7] Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik (Alarmanlagen), Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Rauchfangkehrer, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Zimmermeister.

[8] Aerobic-InstruktorIn, FintnessbetreuerIn, GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich anerkannte Ausbildung über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl – möglich), Personal TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn, Snowboard-InstruktorIn, SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge, TauchlehrerIn, TennislehrerIn;

[9] diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin, dipl. Ergotherapeut, dipl. Logopädin, dipl. med. techn. Analytiker, dipl. Orthoptistin; dipl. Physiotherapeut, dipl. radiologisch-technische Assistentin

[10] diplomierte medizinsch-technische Fachkraft

[11] DiabetesberaterIn, HippotherapeutIn, dipl. KardiotechnikerIn, OsteopathIn,

[12] Desinfektionsgehilfe, Laborgehilfin, Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe

[13] ZahnhelferIn

[14] dipl. Gesundheits- und Krankenschwester, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, dipl. Kinderkrankenschwester, dipl. psychiatrische GUK, Hebamme, Pflegehelfer, Pflegehelferin

[15] Drogist, Farb- und TypberaterIn, FriseurIn, FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn, VisagistIn

[16] AugenoptikerIn, BandagistIn, HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn, ZahntechnikerIn,

[17] darunter fallen sicher auch die gewerblichen Masseure, Heilmasseure, medizinischen Masseure, Qigong-Lehrer, Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer, Seniorengesundheitstrainer, ………….

[18] Health is a state of complete physical, mental, and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity. WHO, 1946

[19] Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung

[20] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit an gesunden Personen ohne Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind: Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler (Universitätsstudium) und gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes Gewerbe)

[21] Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsberiech dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll (§ 1 Abs. 2 GewO)

[22] Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG)

[23]Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind.

[24] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst

[25] Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) StF: BGBl. I Nr. 108/1997 idgF

[26] § 2 (1) 12 die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

[27] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html

Selbständige Trainer: die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen unterliegt nicht der Gewerbeordnung.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.

[28] Dabei auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen

[29] Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.

[30] Im Bereich der Beratung steht die Lösung und Hilfestellung bei individuellen Problemen

im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten

von ganz persönlichen Lösungskonzepten

[31] Unter Berufsrechten werden Rechtsvorschriften verstanden, die den Zugang und die Berufsausübung der (freien) Berufe regeln

[32] Counselling ist die professionelle psychosoziale Beratung von Einzelnen oder Gruppen mit dem Ziel, Problemlösungs- oder Veränderungsprozesse innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums anzustoßen und zu evaluieren

[33] Vgl Allmer, G.: „Die Ernährungsberatung ist Teil des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“, berufskundliches Rechtsgutachten, 20. 01. 2003.

[34] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 460/1992

[35] Im Rahmen solcher Schulungen ist die Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein, deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher Schulungen liegen vor und werdenüberschritten, wenn z.B. persönliche Defizite bei den Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter individueller Ernährungsplan erstellt wird. Die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans ist Ernährungstrainern aber erlaubt.

[36] der Gesetzgeber fordert selbst für die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr in Bereichen des Ernährungstrainings

[37] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf

 

Martin Stieger

Nominiert für den Tutor des Jahres 2019

https://www.fernstudiumcheck.de/tutor-des-jahres-2019/tutor/151

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.

Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Mentaltraining – Berufsrechtliches

Die Berufsausübung als Mentaltrainer/-in[1] kann selbständig (es gibt keinen eigenen Gewerbeschein als “Mentaltrainer/-in”, daher überwiegend als Neue/r Selbständige/r) oder unselbständig erfolgen, die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbständiger Tätigkeit fällt dabei auf Grund der Besonderheiten der Branche oft besonders schwer.

Unselbständige Tätigkeit bedeutet ein ASVG-pflichtversichertes Dienstverhältnis, eine „Trainertätigkeit“ im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unterliegt dem GSVG.[2]

Abgrenzungskriterium ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer.

Die sogenannten Dienstnehmermerkmale:

  • Weisungsgebundenheit,
  • die Arbeitszeitgebundenheit sowie
  • die organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitgeberbetrieb

Eine selbständige Tätigkeit hingegen charakterisiert sich durch die persönliche Unabhängigkeit des Unternehmers, der bezüglich seiner vereinbarten Tätigkeit keine persönlichen Weisungen erhält und sich Arbeitszeit und Arbeitsort selbst einteilen kann.

Liegen folgende Kriterien vor, handelt es sich um kein Dienstverhältnis i.S.d. ASVG:

  1. Gewerbeberechtigung: Der „Mentaltrainer“ kann z.B. über eine Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügen oder Privatunterricht (ohne Gewerbeschein) erteilen[3]
  2. Marktauftritt: Unternehmer treten am Markt auf und bieten dort ihre Dienstleistungen an. Es wird am Markt beispielsweise mit eigener Homepage, eigener Firmenadresse, eigenem Briefpapier etc. aufgetreten. Denkbar ist dabei auch, die Dienstleistungen mit Hilfe von Werbung, Einträgen auf diversen Plattformen wie z.B. XING oder linkedIn oder über ähnliche Social-Media-Kanäle anzubieten.
  3. Mehrere Auftraggeber: Charakteristisch für die Tätigkeit eines Unternehmers ist es, dass er für mehr als einen Auftraggeber tätig wird. Es ist dabei nicht schädlich, für bestimmte Zeit lediglich einen Auftraggeber zu haben, wenn es der Auftrag bzw. das Projekt erfordert.
  4. Werkvertrag: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber muss als Werkvertrag gestaltet sein. Darunter versteht man, dass ein konkreter Leistungsinhalt definiert, ein Leistungsziel festgelegt wird und der Werkvertrag mit Erreichung dieses Ziels endet. Dies wäre z.B. bei in sich abgeschlossenen Trainings oder eines Workshops der Fall.
  5. Eigene Betriebsmittel: Ein Unternehmer verfügt üblicherweise über eigene Betriebsmittel;

.

Was dürfen Mentaltrainer nun tun:

Gerade das Mentaltraining – und das ganz unabhängig von der Frage, ob dieses in Einzel-, Zweier- oder Gruppensitzungen durchgeführt wird – entzieht sich dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und ist in Form des Unterrichts als neuer Selbständiger auszuüben.

Da die Gewerbeordnung auf „Training“ nicht anzuwenden ist, kann kein Gewerbeschein „Mentaltraining“ angemeldet werden.

Mentaltrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung.

Unterricht heißt:

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist wichtig – bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“ 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[4] gebunden.

Beispiel für ein reglementiertes Gewerbe wäre z.B. die „Lebens- und Sozialberatung“

Was dürfen Mentaltrainer nicht tun:

Achtung: gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[5] und nicht krankheitsverdächtigen[6] Personen ausgeübt werden!

Mentaltrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Mentaltrainer völlig tabu!

Damit Mentaltrainer/-innen das können, was sie tun dürfen, ist eine entsprechende Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung sehr zu empfehlen.

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

[1] Es gibt in Österreich keine Legaldefinition von „Mentaltraining“ also keine gesetzliche Definition auf die wir uns stützen können, also geht es um den Tätigkeitsbereich den Mentaltrainer ausüben bzw. die Dienstleistungen die Mentaltrainer anbieten wollen.

[2] Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

[3] Von der Gewerbeordnung (§ 2 (1) Z 12) ausgenommen ist der Privatunterricht. Gibt ein Fitnesstrainer Sportunterricht unterliegt er nicht der Gewerbeordnung. Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt eben nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Bewegungstraining, liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.  Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche „Erstellung von Trainingskonzepten“ vor.

[4] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[5] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[6] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

 

Fitnesstrainer: Berufsrechtliches

Fitnesstrainer üben einen gesundheitsbezogenen – allenfalls (gewerblichen)[1] – Beruf aus – meist arbeiten sie als Neue Selbständige – und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens – von Geist und Körper
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Die Berufsausübung kann selbständig oder unselbständig erfolgen, die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbständiger Tätigkeit fällt dabei auf Grund der Besonderheiten der Branche oft besonders schwer.

Unselbständige Tätigkeit bedeutet ein ASVG-pflichtversichertes Dienstverhältnis, eine „Trainertätigkeit“ im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unterliegt dem GSVG.[2]

Abgrenzungskriterium ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer.

Die sogenannten Dienstnehmermerkmale:

  • Weisungsgebundenheit,
  • die Arbeitszeitgebundenheit sowie
  • die organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitgeberbetrieb

Eine selbständige Tätigkeit hingegen charakterisiert sich durch die persönliche Unabhängigkeit des Unternehmers, der bezüglich seiner vereinbarten Tätigkeit keine persönlichen Weisungen erhält und sich Arbeitszeit und Arbeitsort selbst einteilen kann.

Liegen folgende Kriterien vor, handelt es sich um kein Dienstverhältnis i.S.d. ASVG:

  1. Gewerbeberechtigung: Der „Fitnesstrainer“ muss über eine Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügen oder Privatunterricht (ohne Gewerbeschein) erteilen[3]
  2. Marktauftritt: Unternehmer treten am Markt auf und bieten dort ihre Dienstleistungen an. Es wird am Markt beispielsweise mit eigener Homepage, eigener Firmenadresse, eigenem Briefpapier etc. aufgetreten. Denkbar ist dabei auch, die Dienstleistungen mit Hilfe von Werbung, Einträgen auf diversen Plattformen wie z.B. XING oder linkedIn oder über ähnliche Social-Media-Kanäle anzubieten.
  3. Mehrere Auftraggeber: Charakteristisch für die Tätigkeit eines Unternehmers ist es, dass er für mehr als einen Auftraggeber tätig wird. Es ist dabei nicht schädlich, für bestimmte Zeit lediglich einen Auftraggeber zu haben, wenn es der Auftrag bzw. das Projekt erfordert.
  4. Werkvertrag: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber muss als Werkvertrag gestaltet sein. Darunter versteht man, dass ein konkreter Leistungsinhalt definiert, ein Leistungsziel festgelegt wird und der Werkvertrag mit Erreichung dieses Ziels endet. Dies wäre z.B. bei in sich abgeschlossenen Trainings oder eines Workshops der Fall.
  5. Eigene Betriebsmittel: Ein Unternehmer verfügt üblicherweise über eigene Betriebsmittel; im Fitness-Bereich z.B. über verschiedene Trainingsutensilien etc., die auch in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Eigene Betriebsmittel stellen auch Fitnessräumlichkeiten dar, die im Eigentum des Fitnesstrainers stehen oder von diesem angemietet werden. Pauschalierte Unternehmen müssen den Einsatz der Betriebsmittel glaubhaft nachweisen. Stellt der Auftraggeber diese Betriebsmittel zur Verfügung, spricht dies gegen eine selbständige Ausübung.

 

Was dürfen Fitnesstrainer nun tun:

Fitnesstrainer dürfen mit einem GewerbescheinErstellen von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen| Fitnesstrainer“ nun

  1. Kunden bei der Auswahl und Erstellung von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung der körperlichen Voraussetzungen und Fitness beraten
  2. Trainingsgeräte und deren richtige Benutzung erklären
  3. die Planung und Abwicklung von Kursen im Bereich Fitness, Aerobic, Gymnastik .. übernehmen und durchführen

Fitnesstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt:

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist wichtig – bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“ 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[4] gebunden.

Beispiel für ein reglementiertes Gewerbe wäre z.B. die „Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung.“

Was dürfen Fitnesstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[5] und nicht krankheitsverdächtigen[6] Personen ausgeübt werden!

Fitnesstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Fitnesstrainer völlig tabu!

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

[1] § 1 (2) GewO: Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[2] Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

[3] Von der Gewerbeordnung (§ 2 (1) Z 12) ausgenommen ist der Privatunterricht. Gibt ein Fitnesstrainer Sportunterricht unterliegt er nicht der Gewerbeordnung. Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt eben nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Bewegungstraining, liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.  Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche „Erstellung von Trainingskonzepten“ vor.

[4] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[5] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[6] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

 

Unterschied Meister- und Befähigungsprüfung?

Die österreichische Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 – kennt reglementierte und freie Gewerbe.

Für die reglementierten Gewerbe (derzeit 80, künftig 75 an der Zahl) bedarf es eines Befähigungsnachweises.

Bei den im § 94 GewO taxativ aufgezählten Gewerben, wofür es eines Befähigungsnachweises bedarf, werden einige Gewerbe als Handwerke bezeichnet:

„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

                     
1. Arbeitsvermittlung
2. Augenoptik (Handwerk)
3. Bäcker (Handwerk)
4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
5. Baumeister, Brunnenmeister
6. Bestattung
7. Bodenleger (Handwerk)
  1. …………..“

und erfolgt der Zugang über eine Meisterprüfung, bei den nicht als Handwerken bezeichneten reglementierten Gewerben bezeichnet man diese Prüfung als Befähigungsprüfung.

 

Die Bestimmungen der GewO im Detail:

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

 § 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

                     
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den

im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben

oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

 

Meisterprüfung für Handwerke 

§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk.

(2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.

(3) Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts verwenden. Weiters dürfen diese Betriebe im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung zu regeln.

(4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen.

(5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden.

(6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und einen Teil B zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen Beispiels seine Professionalität im fachorientierten Bereich unter Beweis stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten im Management, im Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren.

(7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung. Der Kandidat soll auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse beweisen.

(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Das Modul Ausbilderprüfung entfällt für Personen, die

                     
1. eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes der

Ausbilderprüfung gleichzuhaltende Prüfung erfolgreich abgelegt

haben oder

2. den Ausbilderkurs oder eine dem Ausbilderkurs gemäß

§ 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichzuhaltende Ausbildung

abgeschlossen haben oder

3. unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen.

 

(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung.

 

Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe

 § 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.

(2) Die Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 hat die Ausbilderprüfung als Modul in die Befähigungsprüfung einzubeziehen. Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, kann die Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 von der Einbeziehung des Moduls Ausbilderprüfung absehen. § 20 Abs. 8 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Zur Befähigungsprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

 

Rückfragen:

Martin Stieger – martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

 

Gewerbeschein für selbständige Trainer?

1. Selbständige Trainer benötigen keinen Gewerbeschein.

Die GewO ist auf den Unterricht gem. § 2 GewO nicht anzuwenden.

Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dgl. unterliegt also    n i c h t    der Gewerbeordnung.

Ob Kinder, Jugendliche oder Erwachsene unterrichtet werden, ist dabei für die Qualifizierung als von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit unerheblich.

Das sieht auch das Finanzministerium so: 

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 sowie § 23 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autorinnen/Autoren, Vortragende, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten).

Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

2. Beratung oder Unterricht?

Die Beratungstätigkeit unterliegt grundsätzlich der Gewerbeordnung und darf nicht ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig ausgeübt werden.

Von Beratung wird dann gesprochen, wenn durch  Analyse der “Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt werden.

In Frage kommen zB die Gewerbe “Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, “Lebens- und Sozialberatung“, ” Werbeagentur“, “PR Berater“.

Werden hingegen aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt, wie zB Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken,  etc liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.

3. Ist das freie Gewerbe “Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)” für Trainertätigkeiten vorgesehen?

In der Praxis wird von selbständigen Trainern zwar immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes “Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ verlangt.

Diese Berechtigung geht aber am Kern bzw. Inhalt der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminars für den Veranstalter ab, zB Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort.

Die selbstständige Tätigkeit „Fitness- und Gesundheitstraining“

 

Heute erreichte mich folgende Frage:

„Ich interessiere mich für die im Betreff erwähnte Ausbildung. Ein wenig unklar ist mir dabei leider der Tätigkeitsumfang der mir durch diese Ausbildung im Zuge einer Selbständigkeit ermöglicht wird.

Ihr habt angeführt, dass die Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit  in der Gewerbeordnung ausgenommen wird und außerdem noch das Gewerbe “Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen” und / oder “Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen” möglich ist, was bedeutet das genau?

Was darf ich nach Abschluss dieser Ausbildung genau machen? Z.B. an Hand einer Anamnese Trainings- und Ernährungspläne erstellen, diese durchführen, bzw. kontrollieren und laufend anpassen?

Nach einem Gespräch mit der WKO wurde mir das reglementierte Gewerbe “Bereich der Lebens- und Sozialberatung (psychologische Beratung & sportwissenschaftliche Beratung” nahegelegt.“

 

Meine Antwort:

Allgemeines:

Wir müssen unterscheiden zwischen dem

  • Fitnesstrainer als Trainer, dieser ist gem. § 2 GewO von der Gewerbeausübung ausgenommen und dem
  • freien Gewerbe, das eine Hilfestellung für den Kunden bietet.

Für den/die „Fitnesstrainer/in“ ist eine Gewerbeberechtigung nicht notwendig (freie Lehrtätigkeit – „neue Selbständigkeit“)

Infos zu den neuen Selbständigen finden sich hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Eine gewerbliche Tätigkeit gibt es auch:

Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen

dieser Gewerbewortlaut findet sich auch auf der Liste der freien Gewerbe (Wirtschaftsministerium)
http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/Bundeseinheitliche_Liste_der_freien_Gewerbe.pdf

Infos zum freien Gewerbe hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/freie_gewerbe/40999.html

Speziell zu den Fragen:

1) Ja, die Wissensvermittlung in Form von Unterricht fällt nicht unter die Gewerbeordnung – siehe dazu das Skriptum aus dem Unterricht – ab Seite 8

2) Zum Berufsbild Ernährungstraining siehe Skriptum Seite  15 ff, so z.B. dass Sie im Rahmen eines Ernährungstrainings tätig sein können:

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
  • Natürlich dürfen Sie dabei einen Anamnesebogen als wichtiges Element Ihrer gezielten Trainingsvorbereitung erstellen, wenn es darum geht, wichtige Daten über einen Sportler aufzunehmen. Der Anamnesebogen (Erstanwendungsbogen) dient ja auch dem Trainer zur Absicherung.

3) Für ein reglementiertes Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis nötig – richtig – aber Ernährungsberatung dürfen Sie auch damit nicht als Gewerbe ausüben, wenn Sie nicht auf Grund eines Vorstudiums Arzt/Ärztin, Diätologe/Diätologin oder Ernährungswissenschafter sind.

Bitte lesen Sie das im Unterricht ausgefolgte Skriptum sorgfältig durch und wenn Sie dann noch weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne.

Das Skriptum (22 Seiten) können Sie gerne auch per Mail anfordern: martin.stieger@liwest.at

Dr. Dr. Martin Stieger

OGB – Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe

http://ogb.co.at

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl