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Österreich: Neue Qualifikationen dem NQR zugeordnet

13. September 2023: Die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) ordnete weitere Qualifikationen zu

Mit der Veröffentlichung der Qualifikation „Befähigungsprüfung“ wurden weitere formale Qualifikationen (reglementierte Gewerbe) zum Nationalen Qualifikationsrahmen zugeordnet.

Insgesamt wurden jetzt, mit der Zuordnung Befähigungsprüfung, 31 Qualifikationen (Liste) zum NQR-Niveau VI zugeordnet.

Die damit verbundene Gleichwertigkeit mit einem Bachelorabschluss

  • unterstreicht die hochwertige Qualifikation, die mit einer erfolgreichen Befähigungsprüfung in einem reglementierten Gewerbe verbunden ist,
  • schafft u.U. die Zulassung zu Bachelorstudien und Masterstudiengängen.

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR)

… ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen
Bildungssystems.

Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und
Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen…

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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NQR-Zuordnung:

Mit der Meisterprüfung studieren:

Landwirtschaftsmeister – Bachelor gleichwertig! Ing. gleichwertig!

Einstufung der Pflegeberufe erfolgt. – Neue Chancen – auch in der Weiterbildung:

EQR – Europäischer Qualifikationsrahmen:

Ingenieur Ing nach Meisterprüfung:

weitere YouTube-Videos:

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Österreich: Sichtbarkeit der zum NQR zugeordneten Qualifikationen im Europass-Portal

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems.

Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

Die Nationale Koordinierungsstelle freut sich daher besonders, dass nun alle zum NQR zugeordneten Qualifikationen in Österreich auch im Europass-Portal sichtbar und abrufbar sind.

Dieser Meilenstein fördert maßgeblich die Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen innerhalb Europas.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Einstufung der Pflegeberufe erfolgt. – Neue Chancen – auch in der Weiterbildung

Landwirtschaftsmeister – Bachelor gleichwertig! Ing. gleichwertig!

Österreich: der Berufsschutz (bei einer mit einem Lehrberuf vergleichbaren Ausbildungsdauer) sollte durch die entsprechende NQR-Zuordnung (oder eine Referenz darauf) gegeben sein:

Eine aktuelle Entscheidung des OGH motiviert mich zu diesem Beitrag.

Das Versicherungsjournal berichtet unter dem Titel „OGH entschied: Notfallsanitäter auf Portiertätigkeit verweisbar?“ ausführlich eine OGH-Entscheidung 10ObS32/22m vom 29. März 2022:

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die die Tätigkeit des Klägers als Notfallsanitäter nicht als höheren nichtkaufmännischen Dienst ansahen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

So üben etwa auch ein Pflegehelfer (RS0084962 [T2, T4, T5, T7]), eine Kindergartenhelferin (RS0084962 [T3]), ein OP-Gehilfe (RS0084962 [T6]) oder ein Prosekturgehilfe (RS0084962 [T15]), auch wenn diese Tätigkeiten ein höheres Maß an Selbständigkeit, Denkfähigkeit, Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit erfordern und die Ausbildung bzw. das jeweilige Berufsbild gesetzlich geregelt sein sollten, keine Angestelltentätigkeit aus.

Die Ausbildung eines Notfallsanitäters reicht auch nicht an diejenige des – Angestelltentätigkeit verrichtenden (RS0084962 [T7]) – diplomierten Krankenpflegepersonals heran. Beim – in § 10 SanG beschriebenen – Tätigkeitsbereich des Klägers als Notfallsanitäter stehen vielmehr manuelle Arbeiten und den Notarzt unterstützende Tätigkeiten im Vordergrund.

Das (wenn auch eigenverantwortliche) Setzen notfallmedizinischer Maßnahmen durch den Notfallsanitäter ist nur eingeschränkt vorgesehen, wenngleich im Fall des Klägers besondere Notfallkompetenzen (§ 11 SanG) hinzukommen, nämlich das Legen von Venenzugängen oder die Intubation (auch hier jedoch nur, wenn ein Notarzt nicht vor Ort ist).

Auch wenn es sich bei der Tätigkeit um eine (für das menschliche Leben) verantwortungsvolle und sozial wertvolle Tätigkeit handelt, wie der Kläger in der Revision betont, hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.

Dieses Erkenntnis ist für einen jahrelang als Notfallsanitäter mit einer weit über das zitierte Ausbildungserfordernis der §§ 10 und 11 SanG[1] hinausgehenden Ausbildung an der Wiener Rettungsakademie  – das wurde im Verfahren leider nicht vorgebracht – und mehr als 17jähriger Erfahrung aus hauptberuflicher Tätigkeit – ein schwerer Schlag.

Kernproblem:

Kein Vorliegen von Berufsschutz mangels einer mit einem Lehrberuf vergleichbaren Ausbildungsdauer oder der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung.

Rechtssatz

Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. Sieht man von der Berufstätigkeit jener Person ab, die durch besondere Vorschriften Dienstnehmern gleichgestellt sind (vgl § 4 Abs 3 ASVG), muss es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handeln (vgl vor allem § 1 und § 3 Abs 1 ASVG).

Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. (T1); Beisatz: Ein erlernter Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. (T2)

Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrunde liegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab. (T3)

Abzustellen ist auf die tatsächlich absolvierte Ausbildung und nicht auf die zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Ausbildung vorgesehene Ausbildungsdauer und damals geltende Qualifikationserfordernisse. (T5)

Der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG mit den geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten” stellt auf das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsniveaus ab. (T9)

Der OGH stellt bei der Beurteilung einer mit einem Lehrberuf vergleichbaren Ausbildungsdauer in der Regel auf die zeitliche Komponente ab.

Die rund 200 gewerblichen, industriellen und dienstleistungsorientierten Lehrberufe sind durch Ausbildungsordnungen geregelt.

Die Dauer der Ausbildung beträgt je nach Lehrberuf zwei, zweieinhalb, drei, dreieinhalb oder vier Jahre.

Mit einer unter zwei Jahren Dauer liegenden Ausbildung hat man vor dem OGH schlechte Karten.

Dabei kommt es doch nicht auf die Dauer der Ausbildung, sondern vor allem auf die vom OGH und Gesetzgeber geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten” also das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsniveaus an.

Hier sollte nun der Österreichische Qualifikationsrahmen bzw. der Europäische Qualifikationsrahmen Einzug in die Rechtsprechung finden.

Mit einem Lehrabschluss werden Kompetenzen (also qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten) auf NQR-Niveau IV nachgewiesen.

Der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG mit den geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten” sollte daher für alle dem NQR zugeordneten Niveaustufen IV und höher unstrittig gegeben sein.

Das würde zum einen die in vielen Fällen längst nötige Zuordnung zum NQR-Niveau beschleunigen und zum anderen die Gerichte deutlich entlasten.

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hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Der Europäische Qualifikationsrahmen:


[1] Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG) StF: BGBl. I Nr. 30/2002 

Österreich: neue Qualifikationen im NQR zugeordnet – die Duale Akademie Professional wurde dabei im Verbund dem NQR-Niveau V zugeordnet

11. April 2022: Die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) ordnete weitere Qualifikationen zu.

Mit der Veröffentlichung der Qualifikationen Lehrgang:

  • Pädagogische Grundlagen für Trainer/innen für Selbstverteidigung, Kampfsport und Kampfkunst (SKuK),
  • Zollfachkraft,
  • Digital Systems Professional und
  • zeritifizierte/r Berufsfotograf/in Plus (ZBF+)

wurden weitere nicht-formale Qualifikationen zum Nationalen Qualifikationsrahmen zugeordnet.

Als eines von wenigen Ländern in Europa ordnet Österreich auch Qualifikationen aus dem Aus-, Fort- oder Weiterbildungsbereich zu.

Damit wird diesen Qualifikationen zu mehr Sichtbarkeit und Verständlichkeit verholfen, ein Vergleich mit formalen Bildungsabschlüssen und deren Lernergebnissen somit erstmals möglich.

Darüber hinaus kann mit diesem Meilenstein ein weiterer Schritt Richtung Transparenz und Verständlichkeit des österreichischen Bildungssystems in Europa gemacht werden.

Weiters wurde, aus dem formalen Bildungsbereich, die Duale Akademie Professional zugeordnet.

Die Duale Akademie Professional wurde im Verbund dem NQR-Niveau V zugeordnet.

Die DA kombiniert ein mehrteiliges, zwei- bis dreijähriges Ausbildungsprogramm in einem zu absolvierenden Lehrberuf – dessen Lehrzeit um ein Jahr verkürzt ist – und einer anschließenden, mindestens einjährigen Berufspraxis.

Die Mindestdauer beträgt daher insgesamt zwischen drei und vier Jahren.

NQR IV Lehrgang: Pädagogische Grundlagen für Trainer/innen für Selbstverteidigung, Kampfsport und Kampfkunst (SKuK)

NQR IV Zollfachkraft

NQR V Digital Systems Professional

NQR V Duale Akademie Professional – Applikationsentwicklung- und Coding

NQR V Duale Akademie Professional – Großhandel

NQR VI zertifizierte/r Berufsfotograf/in Plus (ZBF+)

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Österreich: die Initiative „Höhere Berufliche Bildung“ als Lückenschluss zwischen dem Lehrabschluss und dem Bachelor Professional ist zu begrüßen und sollte für die Schaffung eintragungsfähiger Titel Befähigte/r nach einer Befähigungsprüfung und die Qualifikationsbezeichnung „Ökonom/in“ für BHS-Absolventen/-Innen genutzt werden

Die Wirtschaftskammer Österreichs arbeitet intensiv an einer Aufwertung der „Lehre“ und nützt die im Rahmen eines Vortrages an den Ministerrat vom 22. Februar 2022 durch Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck und Bundesminister Prof. Dr. Martin Polaschek gestartete Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die höhere Berufsbildung.

Folgende Umsetzungsschritte sollen im Jahr 2022 erfolgen:

  • Start eines Prozesses mit relevanten Stakeholdern und Bildungsexperten und – expertinnen zur Ausarbeitung eines konkreten Vorschlags für eine gesetzliche Grundlage und für die Rahmenbedingungen einer berufspraktischen höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung im postsekundären, nicht hochschulischen Bildungssegment unter Federführung des BMDW im Einvernehmen mit dem BMBWF. Dazu zählt insbesondere die Entwicklung von Kriterien für unter die „Höhere Berufliche Bildung“ fallende Qualifikationen sowie der Abschlussbezeichnungen.
  • Entwicklung und Implementierung eines den Anforderungen einer berufs- und anwendungsbezogenen Bildung adäquaten Qualitätssicherungssystems im Einvernehmen zwischen BMDW und BMBWF, welches die Qualität von Qualifikationen und dahingehenden Angeboten vor der Zuordnung in den NQR sichert. Insofern sind weder eine Änderung des NQR-Gesetzes noch eine Änderung des Zuordnungsprozesses von Qualifikationen in den NQR vorgesehen.
  • Entwicklung und Implementierung eines dahingehenden Gremiums zur Qualitätssicherung der Höheren Beruflichen Bildung im Zuständigkeitsbereich des BMDW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus den verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung unter Einbeziehung der hochschulischen Bildungslandschaft.
  • Etablierung der Höheren Beruflichen Bildung und Weiterbildung für höhere, auf der Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss) aufbauende und daran anschließende berufsbezogenen formale Qualifizierungsgebote ab der NQR Stufe 5 aufwärts.
  • Erarbeitung einer Regierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetz mit Vollziehung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter umfassender und struktureller Einbeziehung des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Forschung sowohl in den Prozess als auch in der Umsetzung und darüber hinaus unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder der Berufs- und Arbeitswelt sowie Bildungsexperten und -expertinnen in den Prozess.
  • Die dargestellten Maßnahmen sollen dazu beitragen, dem Fachkräfte- und Qualifikationsbedarf anforderungsgerecht zu begegnen. Für die wirkungsorientierte Umsetzung ist eine begleitende externe Evaluierung im Prozess zur höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung vorgesehen.

 Die WKO sieht darin folgende Vorteile:

  • Mit der Höheren Beruflichen Bildung wird in Österreich ein eigenständiger berufspraktischer Bildungsweg geschaffen, der nahtlos an die Lehre anschließt und parallel bzw. gleichwertig zum schulisch-akademischen Bildungsweg verläuft. Ein immens wichtiger Schritt zur Aufwertung des dualen Systems
  • Die berufsbegleitend-praktische Karriereleiter wird künftig zusätzliche ,Sprossen‘ erhalten, auf denen Bildungswillige höher klettern können“. Denn es wird eine Lücke geschlossen, die derzeit zwischen der Lehrabschlussprüfung (auf Stufe 4 des Nationalen Qualifikationsrahmens NQR) und der Meisterprüfung (auf NQR-Stufe 6) bzw. der Befähigungsprüfung klafft. Junge Menschen haben im Betrieb künftig dieselben Entwicklungschancen, wie auf der Schulbank oder an der Universität.
  • Mit der NQR-Stufe 5 werden formale Abschlüsse mit einem Titel möglich sein, die gleichwertig mit einem HTL-Abschluss eingestuft und voraussichtlich höher zu bewerten sein werden als eine AHS-Matura. Diese Qualifikationen sind angesichts des großen Fachkräftebedarfs äußerst gefragt, die Absolventen werden sich ihre Jobs aussuchen können.
  • Diese NQR5-Qualifikationen umfassen besonders viele „Green Job“-Qualifikationen. Das eröffnet besonders viele Zukunftsperspektiven, denn diese Berufsbilder werden notwendig sein, damit unsere ambitionierten Klimaschutzziele umgesetzt werden können. Konkrete Beispiele:
    • für Rauchfangkehrer die Qualifikation im Bereich Energieberatung,
    • bei Elektrotechnikern die Spezialisierung auf „Green Technology“ oder
    • die Fortbildung von Kfz-Technikern zur Hochvolt-Fachkraft.
    • Im Gewerbe und Handwerk beinhalten NQR5-Qualifikationen stets auch vertiefende Kompetenzen im Bereich Planung und Kalkulation.
  • Positiv für die WKO auch, dass die berufliche Höherbildung nicht nur berufsbegleitend möglich, sondern sogar zwingend vorgesehen ist. Wie im dualen Bereich üblich, erfolgt der Erwerb der Qualifikationen nämlich im Betrieb und in einer Bildungsstätte. Für das Gewerbe und Handwerk als größten Lehrlingsausbilder des Landes ist die nunmehr fixierte höhere Berufsbildung ein richtiger Quantensprung: Denn das ermöglicht jungen Menschen eine praxisnahe Höherqualifizierung in einem Betrieb und eröffnet ihnen dieselben Karriere- und Entwicklungschancen wie auf der Schulbank oder an der Universität

Auch die Industrie begrüßt diesen „Startschuss“ der beiden Ministerien.

Mit der „Höheren Beruflichen Bildung“ (HBB) wird der Anschluss an die Lehre geschaffen und die Verbindung zu den neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudien in der Weiterbildung hergestellt:

Lehrabschluss                                     NQR-Niveau IV

HBB                                                    NQR-Niveau V

Bachelor Professional                        NQR-Niveau VI

Meister- und Befähigungsprüfung  NQR-Niveau VI

Master Professional                           NQR-Niveau VII

Damit wird eine in Deutschland bereits im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingeführte „Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung“ auch in Österreich geschaffen.

Diese Fortbildungsstufen – geregelt im § 53[1] – sind

  • als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (NQR Niveaustufe V)
  • als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (NQR Niveau VI) und
  • als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (NQR Niveau VII)

Ganz neu erfinden müssen wir in Österreich also das Rad nicht mehr.

Was aber bei dieser Initiative mitbedacht werden sollte.

  1. Die Schaffung einer eintragungsfähigen AbschlussbezeichnungBefähigte“ und „Befähigter“ für die Absolventen und Absolventinnen einer Befähigungsprüfung, ähnlich der eintragungsfähigen Bezeichnung “Meister” und “Meisterin” (Eintragung in amtlichen Urkunden wie z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis) für Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese sind seit August 2020 berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ (Mst) oder „Meister“ (Mst.in) zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen und eben eintragen lassen.

Die nun gestartete Initiative der Bundesregierung ist jedenfalls zu begrüßen und zu nützen.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021


[1] § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. die Fortbildungsstufe,

3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

5. das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und

2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

§ 53a Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin

(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und

2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53c Bachelor Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53d Master Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und

2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

Die NQR-Zuordnung wichtiger Gesundheitsberufe weist die hohe Kompetenz der Pflegeberufe in Österreich aus

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems.

Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

Über den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) werden alle national zugeordneten Qualifikationen referenziert und so vergleichbar gemacht.

Ziel ist es, nationale Qualifikationen und das österreichische Bildungs-system auf europäischer Ebene verständlich zu machen, dadurch die grenzüberschreitende Mobilität von Lernenden und Beschäftigten zu fördern sowie deren Teilnahme am lebenslangen Lernen zu unterstützen.

Die Zuordnung weiterer Qualifikationen aus dem Gesundheitsbereich:

Nach der schon vor Jahren erfolgten Zuordnung der Qualifikation „Klinische Psychologie“ und „Gesundheitspsychologie“ ordnete die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) am 28. 12. 2021 weitere Qualifikationen aus dem Gesundheitsbereich zu:

  • Pflegeassistent/in auf das NQR-Qualifikationsniveau IV
  • Pflegefachassistent/in auf das NQR-Qualifikationsniveau V
  • diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in auf das NQR-Qualifikationsniveau VI

Bezogen auf das Berufs- und Tätigkeitsfeld, sind in Österreich drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu nennen, deren u.a. Ausbildung und Berufsbild im Gesundheits-Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt sind: der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP), die Pflegefachassistenz (PFA) sowie die Pflegeassistenz (PA).

Die Pflegeassistenz (PA):

Gemäß § 84 Abs. 1 GuKG sind Personen, die nach den Bestimmungen des § 85 GuKG (u.a. die für Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauens-würdigkeit, Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf, Eintragung in das Gesundheitsberuferegister) zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind, berechtigt die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin/Pflegeassistent” zu führen.

Die Pflegefachassistenz (PFA):

Die Pflegefachassistentin/Der Pflegefachassistent ist zur Erlangung der Berufsberechtigung verpflichtet, sich im Gesundheitsberuferegister (GBR) zu registrieren. Die Absolventin/Der Absolvent erwirbt im Rahmen der Ausbildung zur Pflegefachassistentin/zum Pflegefachassistent die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, um die von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger und/oder von Ärztinnen/Ärzten angeordneten Tätigkeiten ohne zwingender Aufsicht eigenverantwortlich durchzuführen, diese entsprechend der fachlichen und rechtlichen Anforderungen zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten.

Die Pflegeassistenzberufe (PA/PFA) umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger) im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen. (vgl. § 82 Abs. 2 GuKG)

Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe (PA/PFA) die ihnen von Ärztinnen I Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege {diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin I diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger) weiterübertragenen Maßnahmen durch. (vgl. § 82 Abs. 3 GuKG)

Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in:

Personen, die über einen Qualifikationsnachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin” bzw. „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger” zu führen (vgl.§ 11 Abs. 1 GuKG).

Die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Der diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger ist im Gesundheits- und Pflegesystem in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung, d.h. in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Akut- und Langzeitversorgung) tätig. (vgl. § 12 Abs. 1 GuKG).

NQR-Qualifikationsniveaus I bis VIII

Gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen sind Qualifikationen einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die acht Niveaus beziehen sich auf die acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), d.h. die Zuordnung einer Qualifikation zu einem Qualifikationsniveau des NQR entspricht der Zuordnung zu entsprechenden Niveaustufe des EQR.

Die NQR-Qualifikationsniveaus 1 bis 5 werden durch die Deskriptoren des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR-Deskriptoren) charakterisiert und umfassen Qualifikationen aus allen Bildungskontexten während die Niveaus 6 bis 8 auf Basis unterschiedlicher Deskriptoren zugeordnet werden.

Qualifikationen der Bologna-Architektur (Bachelor, Master und PhD) sind auf Basis der Deskriptoren für den europäischen Hochschulraum (Dublin Deskriptoren) gemäß NQR-Gesetz zugeordnet, alle anderen Qualifikationen werden nach den EQR-Deskriptoren charakterisiert.

Die Zuordnung erfolgt auf Grundlage der Kenntnisse, Fertigkeiten und der Kompetenz, über die Inhaber/innen von Qualifikationen verfügen.

NQR-Qualifikationsniveau IV:

Kenntnisse:

Breites Spektrum an Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich, er/sie verfügt über

  • eine vertiefte Allgemeinbildung;
  • theoretisches Wissen in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich (z. B. über Sachverhalte, Grundsätze, Materialien, Verfahren, Methoden, Zusammenhänge, Vorschriften und Normen etc.) zur eigenständigen Bewältigung gängiger Aufgaben und Herausforderungen, auch bei wechselnden Rahmenbedingungen;
  • grundlegende unternehmensbezogene betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse;
  • Universitätsreife oder über Kenntnisse zur unmittelbaren Ausübung eines Berufes.

Fertigkeiten:

Eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für spezielle Probleme in einem Arbeits- oder Lernbereich zu finden. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • gängige Instrumente, Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht einzusetzen;
  • Standardaufgaben, auch unter sich ändernden Bedingungen, eigenständig zu meistern;
  • alltägliche Probleme unter Einbeziehung des theoretischen Wissens zu analysieren, unterschiedliche Lösungsansätze aufzuzeigen und selbstständig zu lösen;
  • ein gewisses kreatives und vernetztes Denken zu entwickeln;
  • an Gesprächen in üblichen Situationen mit vertrauten Themen aktiv teilzunehmen sowie den eigenen Standpunkt darzulegen und zu argumentieren;
  • relevante Informationen zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben aus weitgehend vorgegebenen Quellen selbstständig zu recherchieren, kritisch zu bewerten und einzusetzen;
  • Informationen in angemessener (d. h. der Situation und dem Zielpublikum entsprechender) sowie in fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen und unter Einsatz von gängigen Kommunikationstechniken zu präsentieren.

Kompetenz:

Selbstständiges Tätigwerden innerhalb der Handlungsparameter von Arbeits- oder Lernkontexten, die in der Regel bekannt sind, sich jedoch ändern können Beaufsichtigung der Routinearbeit anderer Personen, wobei eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeits- oder Lernaktivitäten übernommen wird. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • selbstständig Routinesituationen zu bearbeiten und sich den jeweiligen Gegebenheiten gemäß zu verhalten;
  • im Team zu arbeiten und bei gängigen Aufgabenstellungen andere anzuweisen bzw. zu beaufsichtigen.

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 4 haben eine vertiefte Allgemeinbildung sowie theoretische Kenntnisse in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind die der Lage, Routinearbeiten selbständig durchzuführen..

Die Pflegeassistent/in ist nun nach Zuordnung zum NQR-Qualifikationsniveau IV gleichwertig

  • den Lehrberufen, die in der Verantwortung des BMDW liegen;
  • der Abschlussprüfung an einer landwirtschaftlichen Fachschule;
  • dem Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule (BMS) wie z.B. Handelsschule oder Hotelfachschule;
  • einem Militärberufsunteroffizier/in;
  • der allgemeinen Hochschulreife (AHR) in Deutschland und kann damit in Deutschland an Hochschulen auch ohne Abitur (Matura) ein Bachelorstudium aufnehmen;
  • einer/einem Altenpfleger/in in Deutschland.

NQR-Qualifikationsniveau V:

Kenntnisse:

Umfassendes, spezialisiertes Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich sowie Bewusstsein für die Grenzen dieser Kenntnisse. Er/Sie verfügt über

  • umfassendes theoretisches Wissen in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich (z. B. über Sachverhalte, Grundsätze, Materialien, Verfahren, Methoden, Zusammenhänge, Vorschriften und Normen etc.) zur eigenständigen Bewältigung von Aufgaben und Herausforderungen, auch in nicht vorhersehbaren Situationen;
  • das Bewusstsein darüber, welche Auswirkungen die Anwendung dieses Wissens auf den Arbeits- oder Lernbereich hat;
  • vertiefte unternehmensbezogene betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse zur Übernahme von Führungsaufgaben und/ oder zur Leitung eines Unternehmens;
  • Kenntnisse zur unmittelbaren Ausübung eines gehobenen Berufes.

Fertigkeiten:

Umfassende kognitive und praktische Fertigkeiten, die erforderlich sind, um kreative Lösungen für abstrakte Probleme zu erarbeiten. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • Aufgaben auch in nicht vorhersehbaren Kontexten eigenständig zu meistern;
  • die Implikationen von solchen Aufgaben abzuschätzen sowie daraus Schlussfolgerungen für die weitere Vorgangsweise zu ziehen;
  • herausfordernde und vielschichtige Problemstellungen durch logisch-abstraktes und vernetztes Denken zu analysieren und unter Einhaltung der jeweils geltenden Normen, Vorschriften und Regeln selbstständig zu lösen;
  • bei der Lösung von Problemen kreative Eigenleistungen zu erbringen;
  • Zusammenhänge zwischen ökologischen, ökonomischen und sozialen Mechanismen zu verstehen, Querverbindungen zu schaffen sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse in gängigen und auch nicht vorhersehbaren Situationen anzuwenden;
  • zu neuen Sachverhalten Stellung zu beziehen, den eigenen Standpunkt zu erläutern sowie adressatenadäquat und situationsgerecht unter Verwendung der üblichen Fachsprache zu präsentieren;
  • Informationen aus verschiedenen Quellen und Disziplinen selbstständig zu recherchieren, die wesentlichen Inhalte zu erfassen, sie kritisch zu bewerten, auszuwählen und zielgerichtet darzustellen.

Kompetenz:

Leiten und Beaufsichtigen in Arbeits- oder Lernkontexten, in denen nicht vorhersehbare Änderungen auftreten. Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • Projekte selbstständig zu koordinieren und zu leiten;
  • eigenständig und flexibel in unterschiedlichen, auch nicht vorhersehbaren Situationen zu agieren;
  • das eigene Verhalten zu reflektieren und Schlussfolgerungen für das künftige Handeln zu ziehen;
  • sich mit dem Handeln anderer Menschen kritisch und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen, Feedback zu geben und zur Entwicklung ihrer Potenziale beizutragen.

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 5 haben umfassende theoretische Grundlagen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Projekte eigenständig zu konzipieren.

Die Pflegefachassistent/in ist nun nach Zuordnung zum NQR-Qualifikationsniveau V gleichwertig

  • dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) wie z.B. Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Handelsakademie (HAK) oder Höheren Technischen Lehranstalt (HTL);
  • einem/einer Stabsunteroffizier/in.

NQR-Qualifikationsniveau VI:

Kenntnisse:

Fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen. Er/Sie verfügt über

  • vertieftes theoretisches Wissen in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich (z. B. über Sachverhalte, Grundsätze, Materialien, Verfahren, Methoden, Zusammenhänge, Vorschriften und Normen etc.) zur eigenständigen Bewältigung umfangreicher Aufgaben und Herausforderungen;
  • die theoretischen Grundlagen seines/ihres Arbeits- oder Lernbereiches zu erfassen;
  • das Wissen, das zur Leitung von umfangreichen Projekten, Funktionsbereichen oder Unternehmen erforderlich ist.

Fertigkeiten:

Fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau durchzuführen;
  • umfangreiche Herausforderungen eigenständig und letztverantwortlich zu bewältigen und dabei auch innovative Lösungen zu entwickeln;
  • selbstständig Konzepte zur Durchführung verschiedener Aufgaben unter Berücksichtigung von fachlichen, ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu erstellen;
  • vorausschauend zu agieren und auf neue/sich verändernde Gegebenheiten flexibel zu reagieren;
  • mit verschiedenen Akteuren und Akteurinnen (Mitarbeiter/innen, [potenziellen] Kunden und Kundinnen, Lieferanten und Lieferantinnen, Behörden etc.) adressatenadäquat und situationsgerecht zu kommunizieren;
  • Informationen aus verschiedenen Medien und Disziplinen zu recherchieren, kritisch zu bewerten und sie für die Entwicklung innovativer Lösungsansätze auszuwählen.

Kompetenz:

Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten. Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • unternehmerisch zu agieren und Führungsaufgaben zu übernehmen;
  • komplexe und umfangreiche Projekte, Funktionsbereiche und/oder Unternehmen selbstständig und letztverantwortlich zu leiten;
  • sich mit dem Handeln einzelner Mitarbeiter/innen sowie gesamter Projekt- und Arbeitsteams kritisch und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen, Feedback zu geben und zur Entwicklung ihrer Potenziale durch gezielte Förderung beizutragen.

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6 haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Ihre Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbständig und letztverantwortlich durchführen.

Die diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sind nun nach Zuordnung zum NQR-Qualifikationsniveau VI gleichwertig

  • der Bologna-Qualifikation „Bachelor“;
  • der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“;
  • der Meisterqualifikation, die in der Verantwortung des BMDW liegen;
  • der landwirtschaftlichen Meisterqualifikation.

Hinsichtlich des NQR-Qualifikationsniveaus von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen besteht nun grundsätzlich kein Unterschied mehr zwischen Absolventinnen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Absolventinnen von FH-Bachelorausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.

Zum Thema:

In Kürze

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) als Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems hat dem hohen Ausbildungsniveau der Pflegeberufe in Österreich Rechnung getragen und die Pflegeassistenz (PA) gleichwertig dem Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule, die Pflegefachassistenz (PFA) gleichwertig dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule und die diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger gleichwertig einem Bachelorabschluss eingestuft.

Autor

Dr. Dr. Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik sowie Rektor an der Allensbach Hochschule Konstanz (Baden-Württemberg) und Sachverständige Person der NKS – Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich. 

erschienen auch in: ÖZPR Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht, Zeitschrift für die Heim- und Pflegepraxis und Krankenanstalten; 1/2022, S 28 – 31, Manz Verlag

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIoezpr20220119

Österreich: Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“ für landwirtschaftliche/r Meister/in

Am 28. 12. 2021 ordnete die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) als weitere Qualifikation aus dem formalen Bildungsbereich der/die landwirtschaftliche/r Meister/in im Verbund dem NQR-Niveau VI zu.

Mit dieser Zuordnung eröffnen sich neue Möglichkeiten für weiterführende Studien aber auch – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“ zu beantragen.

Das Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) regelt im § 1

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.

Die Interessentinnen/Interessenten an der Qualifikation im Bereich Land- und Forstwirtschaft müssen ihren Antrag beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einbringen und findet das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik statt.

Hier die näheren Infos

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Österreich: Landwirtschaftsmeister/in – Einstufung im NQR – ein wohlverdientes Geburtstagsgeschenk für die ARGE MEISTER

Landwirtschaftsmeister – Bachelor gleichwertig! Ing. gleichwertig!

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen im Anschluss an die Meisterprüfung bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Österreich: geprüften Meisterinnen und Meister aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe; Pflegeassistent/in, Pflegefachassistent/in und diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in nun dem NKS zugeordnet!

Die 33.000 geprüften Meisterinnen und Meister aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe können sich freuen. Sie wurden am 28. 12. 2021 durch die Koordinierungsstelle für den NQR Österreich im Verbund auf das NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet.

Eine herzliche Gratulation den geprüften Meisterinnen und Meister und der ARGE Meister, die sich hier sehr verdient gemacht hat.

Die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) ordnete am 28. 12. 2021 noch weitere Qualifikationen aus dem formalen Bildungsbereich zu.

Hierbei handelt es sich um sehr wichtige Qualifikationen aus dem Gesundheitsbereich:

Mit dem NQR-Qualifikationsniveau VI kann man auch ohne Matura studieren:

In Deutschland sind die Landwirtschaftsmeister/innen schon jahrelang dem DQR-Niveau VI zugeordnet und können damit auch ohne Matura/Abitur studieren:

Mit ihrem Fortbildungsabschluss erhalten Meister/innen (z. B. Handwerksmeister/innen, Geprüfte Meister/innen, Geprüfte Industriemeister/innen, Landwirtschaftsmeister/innen) auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 bzw. nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Somit steht z.B. das Bachelorstudium BWL der Allensbach Hochschule, das als Online-Studium in Fernlehre neben Beruf und Familie und mit 11 Studienschwerpunkten absolviert werden kann, allen geprüften Meisterinnen und Meister aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe aus Österreich offen.

Für diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger ist das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre allenfalls mit dem Schwerpunkt „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ interessant.

In Österreich können dem NQR-Qualifikationsniveau VI Zugeordnete derzeit auch ohne Matura einen Masterlehrgang in der Weiterbildung (z.B. MBA oder MSc) absolvieren.

Fragen zum NQR, zu damit verbundenen Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Ohne Matura studieren:

Mit der Meisterprüfung studieren:

Österreich: Landwirtschaftsmeister/in – Einstufung im NQR – ein wohlverdientes Geburtstagsgeschenk für die ARGE MEISTER

Die ARGE Meister Österreich feiert heuer ihr 30jähriges Bestehen.

Diese bundesweit tätige Interessenvertretung vereint mehr als 33.000 geprüfte Meisterinnen und Meister aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe:

  • Landwirtschaft
  • Ländliches Betriebs & Haushaltmanagement
  • Forstwirtschaft
  • Bienenwirtschaft
  • Gartenbau
  • Geflügelwirtschaft
  • Fischereiwirtschaft
  • Pferdewirtschaft
  • Feldgemüsebau
  • Obst & Obstverwertung
  • Weinbau& Kellerwirtschaft
  • Molkerei- & Käsereiwirtschaft
  • Forstgarten- & Forstpflegewirtschaft
  • Landwirtschaftliche Lagerhaltung
  • Biomasseproduktion & Land- und Forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

Nach intensiven Vorbereitungen – und auf Grund der Österreich-eigenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in der Ausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Berufe nicht gerade einfachen Rechtslage – scheint es nun endlich gelungen; die Meisterinnen und Meister aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe werden durch die Koordinierungsstelle für den NQR Österreich im Verbund auf das NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet – sehr wünschenswert wäre, wenn das heuer noch gelänge.

In Deutschland sind die Landwirtschaftsmeister/innen und schon jahrelang dem DQR-Niveau VI zugeordnet und können damit auch ohne Matura/Abitur studieren:

Mit ihrem Fortbildungsabschluss erhalten Meister/innen (z. B. Handwerksmeister/innen, Geprüfte Meister/innen, Geprüfte Industriemeister/innen, Landwirtschaftsmeister/innen) auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 bzw. nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

In Österreich wurden die Landwirtschaftlichen Fachschulen schon vor geraumer Zeit auf das NQR-Qualifikationsniveau IV eingestuft.

Die Abschlussprüfungen an den landwirtschaftlichen Fachschulen wurden dabei nicht einzeln sondern im Verbund zugeordnet, das bedeutet, dass alle mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen mit Abschlussprüfung auf NQR-Qualifikationsniveau IV sind.

Diese Zuordnung im Verbund möchte man nun auch für die Landwirtschaftsmeister/innen vornehmen, was den richtigen Umgang mit der Kompetenzvielfalt in Österreich darstellt.

Wir gratulieren der ARGE Meister zum 30jährigen Bestehen und freuen uns auf die längst fällige Kompetenzzuordnung der 33.000 Mitglieder.

Rückfragen, auch zu den Studienmöglichkeiten von Meistern und Meisterinnen in Österreich und Deutschland bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Studieren auch ohne Matura/Abitur:

Kann man sich auf den Abschluss „Meister (IHK)“ online vorbereiten?

In Zeiten von Corona-Lock-Downs und Home-Office eine sehr gute Frage.

Man kann!

Das jüngst gegründete Bildungsinstitut „First Meister-Akademie GmbH“ hat es sich jedenfalls zum Ziel gesetzt, die Meister-Ausbildung in Deutschland durch ein umfassendes Kursangebot, nachgewiesene Praxisnähe und die konsequente Ausrichtung auf Online-Schulungen auf eine neue Stufe zu stellen: https://first-meister-akademie.de/

Mit einer Meisterprüfung eröffnen sich zudem viele weitere Möglichkeiten!

Die Meisterprüfung ist dem Bachelorabschluss gleichwertig, erlaubt die Zulassung zu Studien und zur Führung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“

Schon bisher war die Meisterprüfung auf Grund des hohen Niveaus generell dem Niveau 6 des NQR zugewiesen und damit dem Bachelorabschluss gleichwertig gestellt.

Studieren mit Meisterprüfung:

Die Meisterprüfung schafft zudem die Möglichkeit auch ohne Matura/Abitur zu studieren.

So können deutsche und österreichische Meister zu Bachelorstudien in Deutschland z.B. zum Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre (online, B.A.) an der Allensbach Hochschule, Konstanz, zugelassen werden oder in einen Masterlehrgang der Weiterbildung direkt einsteigen (mit dem Meister zum Master!)

Wie wusste es schon der gute Hans Sachs

„Verachtet mir die Meister nicht, 
und ehrt mir ihre Kunst! 
Was ihnen hoch zum Lobe spricht, 
fiel reichlich euch zur Gunst.“

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit der Meisterprüfung studieren