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Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung

Grundlage für die folgenden Ausführungen sind studien- und berufsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungen des Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung (nun Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 27. 12. 2012 auf Grundlage eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, Master in “) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), Anbieter sind Universitäten und Privatuniversitäten;
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012; Anbieter waren außeruniversitäre Bildungseinrichtungen wie z.B. das Hans Sachs Institut Wels oder das Joseph Schumpeter Institut Wels;
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung), Anbieter sind die Fachhochschulen oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006), Anbieter sind die privaten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Universitätsreife und Lehrgang der Weiterbildung:

Mit einer Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012) konnte gem. § 64 (1) Z 6.  Universitätsgesetz 2002 – UG die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden.

Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 64 (1) Z 4. UG ist für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nötig.

Ein abgeschlossener Masterlehrgang der Weiterbildung mit 60, 90 oder 120 ECTS ersetzt die Reifeprüfung daher nicht.

Bei entsprechender Vorqualifikation kann ein Masterlehrgang der Weiterbildung auch

  • ohne Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und
  • ohne Nachweis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums

aufgenommen werden.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

EQR-Einstufung der Masterlehrgänge der Weiterbildung in Österreich:

Die Mastergrade der Weiterbildung wurden durch die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) noch nicht zugeordnet, allerdings wurden durch das NQR-Gesetz die Bologna Qualifikationen bereits zugeordnet:

  • Bachelor: NQR-Qualifikationsniveau VI
  • Master: NQR-Qualifikationsniveau VII
  • PhD: NQR-Qualifikationsniveau VIII

Es ist davon auszugehen, dass Mastergrade der Weiterbildung ebenfalls dem NQR-Qualifikationsniveau VII zugeordnet werden, da sie ja mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein mussten und müssen, um überhaupt angeboten werden zu können.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Österreichische akademische Grade der Weiterbildung auch in Deutschland führbar?

Imme häufiger werde ich gefragt, ob denn ein MBA oder MSc nach einem Lehrgang der Weiterbildung also ein Abschluss nach einem

• Universitätslehrgang (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

• Lehrgang universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012,

• Lehrgangs zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung) oder

• Hochschullehrgangs (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

in Deutschland auch führbar ist, da in Deutschland der akademische Grad als Abschluss eines (Regel)Studiums verstanden wird.

Kurze Antwort: Ja

Längere Antwort:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) bestimmt im Artikel 2 (2) „Österreichische akademische Grade sind von einer österreichischen Hochschule gem. Art. 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene akademische Grade (Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad)

Da hier eben die Lehrgänge der Weiterbildung nicht umfasst sind, regelt der Artikel 3 im Absatz (1):
…“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien anzusehen.“

Quelle: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Aequivalenzabkommen/Osterreich.pdf

Unter den österreichischen Universitätslehrgängen werden dabei alle Lehrgänge der Weiterbildung verstanden, da diese materiell rechtlich dieselbe Gattung von Studien darstellen (BMWFW).

Mastergrade der Weiterbildung müssen in den Zugangsbedingungen, dem Umfang und den Anforderungen mit
Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage
• einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
• mit starkem Berufsbezug,
• für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Es ist daher immer der Abschluss eines Hochschulstudiums oder eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung.

Ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 18. 03. 2010 Az.: I ZR 172/08 hat die Titelführung eines MSc nach einem UL der DUK in Deutschland durch eine deutsche Zahnärztin auch zu Recht (an)erkannt.

Die Mastergrade der Weiterbildung werden zudem durch das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen mit-umfasst.

Wichtig aber: es geht um die Titelführung, nicht um die Berufsausübung – der Art. 5 des Äquivalenzabkommen regelt ganz klar:

(5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).

Wer viel lesen will:

Klicke, um auf akademische_grade_2012.pdf zuzugreifen

Anwendung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens als lex specialis zum Universitätsgesetz 2002?
http://www.jusportal.at/anwendung-des-lissabonner-anerkennungsuebereinkommens-als-lex-specialis-zum-universitaetsgesetz-2002_heinz-kasparovsky/