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Lehrlinge sind die Fachkräfte aber auch die Unternehmer von morgen

Der Arbeitskräftemangel schlägt sich auch in der aktuellen Lehrlingsstatistik nieder. Österreichs Unternehmen stellen deutlich mehr Lehrlinge ein, dennoch konnten mit Ende des ersten Quartals viele tausend Lehrstellen nicht besetzt werden. Wir reden daher schon lange nicht mehr von einer Lehrstellenlücke, sondern wir haben einen echten Lehrlingsmangel“ Mariana Kühnel, stellvertretende Generalsekretärin der Wirtschaftskammer Österreich in einer Presseaussendung.

Konkret gab es in Österreich mit Stand Ende März 2023 exakt 31.356 Lehrlinge im ersten Lehrjahr in Österreichs Ausbildungsbetrieben – das ist ein Zuwachs an neuen Lehrverträgen von 5,7 Prozent gegenüber März 2022.

Das Plus der Lehranfänger zieht sich über alle 7 Wirtschaftssparten. Insgesamt (über alle Jahrgänge) werden in Österreich aktuell 95.693 Lehrlinge in Betrieben ausgebildet (+1,4 Prozent). Und trotzdem können momentan 14.060 Lehrstellen rein rechnerisch gar nicht besetzt werden (23.991 beim AMS offen gemeldeten Stellen stehen aktuell nur 9.931 Lehrstellensuchende gegenüber).

Der Vergleich der Daten zeigt, dass sich der österreichweite Lehrstellenüberhang von Jahr zu Jahr verschärft. Angesichts der Prognose von bis zu 363.000 zusätzlichen Arbeitskräften, die bis 2040 am heimischen Arbeitsmarkt benötigt werden, müssen wir jetzt aktiv werden. Denn die Lehrlinge von heute sind die Fachkräfte von morgen, die dazu beitragen, diese Lücke zu schließen“, so Kühnel.

Ich darf dazu ergänzen: die Lehrlinge sind nicht nur die Fachkräfte, sondern auch die Unternehmer und Neugründer von morgen.

Österreichs Gewerbe und Handwerk

  • beschäftigt 30 % der unselbständig Beschäftigten,
  • ist für ¼ der Gesamtwertschöpfung (23,2 %, mehr als 105 Mrd. EUR) und
  • nahezu jede zweite Unternehmensneugründung verantwortlich.

Das Gewerbe und Handwerk

  • stellt mehr als 1/3 der Arbeitgeberunternehmen (36,3 %) Österreichs und
  • bildet 50,8 % aller Lehrlinge aus.

Daher ist der stv. Generalsekretärin darin zuzustimmen, Maßnahmen ins Auge zu fassen, um die Schnittmenge an Personen, für die die Lehre attraktiv ist, zu erhöhen und damit insgesamt die Zahl der Lehrabschlüsse zu steigern.

Eine aktuelle WIFO-Studie geht von einem Trend hin zur AHS- oder BHS-Matura zulasten der Lehrlingsausbildung aus.

Fakt ist, dass im Schnitt rund 40 Prozent aller Jugendlichen nach der Pflichtschule eine Lehrlingsausbildung machen“, so Kühnel. „Vom derzeitigen Standpunkt aus werden in den kommenden Jahren überproportional viele Lehrabsolventen gesucht werden, Stichwort Green Jobs. Umso wichtiger ist es daher, die Berufsinformation besser mit dem bestehenden Schulsystem zu verzahnen.“

Insgesamt werde die Bereitschaft zur berufsbegleitenden Weiterbildung immer wichtiger – und zwar gleichermaßen über Hochschulen wie über den Weg der Berufsbildung.

Kühnel verweist in diesem Zusammenhang auf den in Österreich noch ausständigen Beschluss zur Höheren Berufsbildung: „Sie ist das Bindeglied von der Berufsbildung zur weiterführenden Höheren Bildung. Wir brauchen dazu einen zeitnahen Beschluss, weil sie das duale System der Berufsbildung bis hin zur Tertiärstufe sicherstellt. Wer heute als Lehrling beginnt, soll über diesen Weg zur Führungskraft mit höchsten formalen Qualifikationen und Abschlüssen aufsteigen können.“

Umso klarer könne dann den jungen Menschen die Botschaft vermittelt werden, dass eine Lehre alle Entwicklungsmöglichkeiten und Karrierechancen öffnet – dokumentiert mit anerkannten Abschlüssen.

Siehe dazu auch Berufsbildung in Österreich: Abschlüsse zu Anschlüssen machen – den EQR auch für die Bildungsanschlüsse nutzen.

Parallel dazu brauche es zusätzliche Initiativen, um bestehende Potenziale besser zu heben. „Wir brauchen eine bessere Lenkung der Schüler- und Schülerinnenströme. Die Talente und Perspektiven unserer jungen Menschen sind immens wertvoll. Deshalb müssen die schulischen Ausbildungsangebote an den Zukunftschancen der Absolventinnen und Absolventen ausgerichtet werden. Wir brauchen auch noch mehr niederschwellige Angebote für Berufs-Umsteigerinnen und -Umsteiger“, so Kühnel.

Dazu recht interessant und gut aufbereitet

Fragen zum Beitrag und zu Möglichkeiten die es jetzt schon gibt, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Mit der Meisterprüfung studieren:

Ingenieur nach einer Meisterprüfung:

Der EQR – Europäische Qualifikationsrahmen:

Bildung ist der Gamechanger:

Mitarbeiterführung:

Baden-Württemberg: Neues Bündnis zur Stärkung der beruflichen Ausbildung

 Foto: Staatsministerium Baden-Württemberg

Ein breites Bündnis aus Wirtschaft, Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit sowie von Land und Kommunen stärkt die berufliche Ausbildung und den Fachkräftenachwuchs. Die Bündnispartner helfen durch viele Maßnahmen, damit Ausbildungsbetriebe und junge Menschen zusammenfinden.

Wir brauchen hochqualifizierte Fachkräfte, dringender denn je. Gleichzeitig erleben wir, dass die Betriebe sich zunehmend schwertun, ihre Ausbildungsstellen zu besetzen. Wir brauchen den gemeinsamen Einsatz für die Ausbildung, genau darum geht es beim Ausbildungsbündnis. Es bringt die entscheidenden Akteure zusammen: Wirtschaft, Gewerkschaften, die Bundesagentur für Arbeit sowie Land und Kommunen“, so Ministerpräsident Winfried Kretschmann am Donnerstag, 4. Mai 2023, in Stuttgart anlässlich der Unterzeichnung des neuen „Bündnisses zur Stärkung der beruflichen Ausbildung und des Fachkräftenachwuchses 2023 bis 2027“ (PDF).

Menschen in Ausbildungsberufen werden wesentlich dazu beitragen, dass wir die Herausforderungen bewältigen, vor denen wir stehen. Nur dank ihnen können wir die Energiewende stemmen. Denn sie sind es, die Solaranlagen aufs Dach schrauben, Wärmepumpen installieren, Windkraftanlagen aufstellen oder Elektroautos bauen. Es sind sie, die die ökologische Transformation unserer Wirtschaft voranbringen“, so der Ministerpräsident.

Seit 2004 habe das Bündnis viele wichtige Maßnahmen erfolgreich umgesetzt. Im letzten Bündnis-Zeitraum insbesondere für Jugendliche mit besonderem Förderbedarf, für die Digitalisierung der Ausbildung und zur Bewältigung der Pandemie. Künftig komme noch stärker die berufliche Orientierung in den Blick.

Handlungsfelder des neuen Ausbildungsbündnisses

Für die kommenden Jahre hat das neue Ausbildungsbündnis die folgenden zentralen Herausforderungen erkannt: die demografische Entwicklung, die Transformation zu einer digitalen und nachhaltigen Wirtschaft und der Umgang mit den Auswirkungen allgemeiner Krisensituationen, wie während der Corona-Pandemie. Daraus ergeben sich für das „Bündnis zur Stärkung der beruflichen Ausbildung und des Fachkräftenachwuchses 2023 bis 2027“ die folgenden fünf Handlungsfelder:

  1. Berufliche Orientierung – Wirksamkeit erhöhen
  2. Chancengarantie – Wege in Ausbildung aufzeigen
  3. Erfolgreiche Ausbildung – Lernorte bei der Qualitätsentwicklung unterstützen
  4. Transformation – für eine digitale und nachhaltige Wirtschaft ausbilden
  5. Duales Ausbildungssystem – Funktionsfähigkeit erhalten

Guter Übergang zwischen Schule und Beruf ist fundamental wichtig

Es ist fundamental wichtig, dass sich das Ausbildungsbündnis um einen guten Übergang zwischen Schule und Beruf bemüht. Gleichzeitig müssen wir noch deutlicher machen, dass eine berufliche Ausbildung nicht weniger wert ist als ein akademischer Bildungsweg. Die Bündnispartner helfen durch viele Maßnahmen, damit Ausbildungsbetriebe und junge Menschen zusammenfinden. Ein Leuchtturm-Projekt sind dabei die Praktikumswochen Baden-Württemberg als innovatives Praktikumsformat. Ich freue mich, dass die Praktikumswochen dieses Jahr wieder an den Start gehen. Solche Formate brauchen wir“, so Kretschmann.

Das Ausbildungsbündnis steht für kontinuierlichen Dialog, eine leistungsfähige Berufsausbildung und beste Berufschancen für die jungen Menschen in unserem Land. Klar ist, dass wir mehr junge Menschen in Ausbildung brauchen. Dafür müssen wir noch besser sichtbar machen, wie vielfältig unsere Ausbildungsberufe sind und welche Entwicklungs- und Karrierechancen damit offenstehen“, sagte Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus. Besonders wichtig sei, dass die berufliche und die akademische Bildung gleichwertig sind.

Eine Ausbildung ist eine Win-win-Situation für die Jugendlichen und die Betriebe. Wir haben uns im Ausbildungsbündnis darauf verständigt, in Ergänzung zur geplanten Ausbildungsgarantie des Bundes allen ausbildungsinteressierten Menschen in Baden-Württemberg im Sinne einer Chancengarantie die Möglichkeit zu geben, einen Pfad in die Ausbildung zu finden. Darum wollen wir auch im Sinne dieser Chancengarantie noch mehr jungen Menschen den direkten Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung ermöglichen und Jugendliche mit Förderbedarf bestmöglich unterstützen. Dafür weiten wir den Modellversuch zur Neugestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf konsequent aus“, kündigte Arbeits- und Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut an.

Berufliche Orientierung stärken

Mit der Verlängerung des Bündnisses wollen wir gemeinsam mit den Bündnispartnerinnen und -partnern auch die Umsetzung der Beruflichen Orientierung verbessern. Es ist unser Ziel, junge Menschen möglichst individuell auf ihrem Weg in den Beruf zu unterstützen und die erfolgreiche Besetzung des großen Ausbildungsplatzangebots voranzutreiben“, sagte Kultusstaatssekretärin Sandra Boser. Dabei hob sie die sehr gute und wichtige Zusammenarbeit mit den Partnerinnen und -partnern im Ausbildungsbündnis hervor: „Unternehmen und Kooperationspartner sind bei der Beruflichen Orientierung unverzichtbare Partner für die Schulen. Sie bieten den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, praktische Erfahrungen zu machen. Mit dem gemeinsamen neuen Format der Praktikumswochen BW haben wir ein hervorragendes zusätzliches Instrument, frühzeitige und niedrigschwellige betriebliche Praxiskontakte zu ermöglichen.“ Derzeit können Betriebe und Jugendliche bereits Praktikumstage rund um die Pfingst- und Herbstferien vereinbaren, die durch eine digitale Plattform vermittelt werden.

Lesen Sie hier mehr …

In der Ausbildung der für die berufliche Bildung so wichtigen Lehrkräfte ist u.a. die Allensbach Hochschule Konstanz tätig:

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus. Auch im Jahr 2021 wurden wieder interessante Beiträge eingereicht, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und einen Beitrag zur aktuellen ökonomischen Forschung leisten.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Cedefop: Learning outcomes key instrument for VET – Lernergebnisse als Schlüsselinstrument für die Berufsbildung

Cedefop’s European handbook on learning outcomes featured prominently during the 4th policy learning forum (PLF) on learning outcomes in VET, a hybrid event organised in Thessaloniki and online, which attracted 90 experts and stakeholders from 30 countries.

The focus of the forum was on the application of learning outcomes for curriculum development, taking into account results of recent Cedefop studies on comparing VET qualifications and the future of VET.

The handbook’s revised edition provides practical guidance based on mutual learning and systematic research on defining, writing and applying learning outcomes.
Opening the event, Cedefop Deputy Director Mara Brugia reflected on the Agency’s work in the area of learning outcomes during the last 15 years. ‘Learning outcomes – she said – operating at the interface of VET, supply and demand side, and articulating how the demands of the labour market can be translated into national VET programmes and curricula, stand out as α key instrument for coordinating and governing VET.’

Cedefop’s Anastasia Pouliou presented the second edition of the European handbook as well as the Agency’s work on the review and renewal of qualifications and the important role of transversal skills and competences, noting that ‘the learning process can rarely be fully predicted and described; learning outcomes must remain open to the explorative.’

Dilemmas and possibilities

The dilemmas and possibilities of learning outcomes based national VET curricula were the topic of a panel discussion with international participants, moderated by Loukas Zahilas, Cedefop head of department of VET and qualifications.

Some of the key issues raised and messages highlighted by the participants included:

  • The need for capacity building and continuous exchange as linear or automatic implementation of learning approach in curricula cannot be assumed.
  • How much teacher autonomy or discretion is allowed at national level?
  • What type of assessment is necessary to capture actual learning outcomes?
  • How responsive or flexible curricula can be to ensure consistency and relevance of the approach?

Mr Zahilas said that learning outcomes are often used as a way to manage regional and local practices centrally, strengthening the accountability of schools and teachers, and others see them as a way to put learners at the centre and give teachers and students tools for active and open learning.

Tatjana Babrauskiene, representing Workers’ Group of the European Economic and Social Committee (EESC), contributed to the discussion by using the GPS metaphor, where learning outcomes can act as a navigator for students’ educational pathways, while Sabine Tritscher-Archan, SMEunited said: ‘We cannot live without learning outcomes. It is all about trust’.

In Deutsch:

Das europäische Handbuch des Cedefop zu Lernergebnissen stand im Mittelpunkt des 4. Policy Learning Forum (PLF) zu Lernergebnissen in der Berufsbildung, einer gemischten Veranstaltung, die in Thessaloniki und online organisiert wurde und an der 90 Experten und Interessenvertreter aus 30 Ländern teilnahmen.

Der Schwerpunkt des Forums lag auf der Anwendung von Lernergebnissen bei der Entwicklung von Lehrplänen, wobei die Ergebnisse der jüngsten Cedefop-Studien über den Vergleich von Berufsbildungsqualifikationen und die Zukunft der Berufsbildung berücksichtigt wurden.

Die überarbeitete Ausgabe des Handbuchs bietet praktische Anleitungen, die auf gegenseitigem Lernen und systematischer Forschung zur Definition, Abfassung und Anwendung von Lernergebnissen basieren.
Bei der Eröffnung der Veranstaltung gab die stellvertretende Direktorin des Cedefop, Mara Brugia, einen Überblick über die Arbeit der Agentur auf dem Gebiet der Lernergebnisse in den letzten 15 Jahren. Lernergebnisse – so sagte sie – agieren an der Schnittstelle von Berufsbildung, Angebot und Nachfrage und formulieren, wie die Anforderungen des Arbeitsmarktes in nationale Berufsbildungsprogramme und Lehrpläne umgesetzt werden können, und erweisen sich als α-Schlüsselinstrument zur Koordinierung und Steuerung der Berufsbildung.

Anastasia Pouliou vom Cedefop stellte die zweite Ausgabe des europäischen Handbuchs sowie die Arbeit der Agentur an der Überprüfung und Erneuerung von Qualifikationen und die wichtige Rolle der bereichsübergreifenden Fertigkeiten und Kompetenzen vor und merkte an, dass “der Lernprozess selten vollständig vorhergesagt und beschrieben werden kann; die Lernergebnisse müssen offen bleiben, um erforscht werden zu können”.

Dilemmas und Möglichkeiten:

Die Dilemmata und Möglichkeiten lernergebnisorientierter nationaler Berufsbildungslehrpläne waren das Thema einer Podiumsdiskussion mit internationalen Teilnehmern, die von Loukas Zahilas, Cedefop-Abteilungsleiter für Berufsbildung und Qualifikationen, moderiert wurde.

Einige der von den Teilnehmern angesprochenen Schlüsselthemen und -botschaften waren:

Die Notwendigkeit des Aufbaus von Kapazitäten und des kontinuierlichen Austauschs, da nicht von einer linearen oder automatischen Umsetzung des Lernansatzes in den Lehrplänen ausgegangen werden kann; wie viel Autonomie oder Ermessensspielraum den Lehrkräften auf nationaler Ebene zugestanden wird; welche Art von Bewertung erforderlich ist, um die tatsächlichen Lernergebnisse zu erfassen; wie flexibel Lehrpläne sein können, um die Konsistenz und Relevanz des Ansatzes zu gewährleisten.

Herr Zahilas sagte, dass Lernergebnisse häufig als Mittel zur zentralen Steuerung regionaler und lokaler Praktiken eingesetzt werden, um die Rechenschaftspflicht von Schulen und Lehrern zu stärken, während andere sie als Möglichkeit sehen, die Lernenden in den Mittelpunkt zu stellen und Lehrern und Schülern Instrumente für aktives und offenes Lernen an die Hand zu geben.

Tatjana Babrauskiene, Vertreterin der Gruppe der Arbeitnehmer des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA), trug zur Diskussion bei, indem sie die GPS-Metapher verwendete, wonach Lernergebnisse als Navigator für den Bildungsweg der Schüler dienen können, während Sabine Tritscher-Archan von SMEunited sagte: “Wir können ohne Lernergebnisse nicht leben. Es geht um Vertrauen”.


More reading

The forum’s presentations here.

Cedefop European handbook

Comparing vocational education and training qualifications

Towards better skills systems – Cedefop’s 2020 European skills index release

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung CEDEFO ….

Fragen zum Beitrag, zu Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Österreich: die Initiative „Höhere Berufliche Bildung“ als Lückenschluss zwischen dem Lehrabschluss und dem Bachelor Professional ist zu begrüßen und sollte für die Schaffung eintragungsfähiger Titel Befähigte/r nach einer Befähigungsprüfung und die Qualifikationsbezeichnung „Ökonom/in“ für BHS-Absolventen/-Innen genutzt werden

Die Wirtschaftskammer Österreichs arbeitet intensiv an einer Aufwertung der „Lehre“ und nützt die im Rahmen eines Vortrages an den Ministerrat vom 22. Februar 2022 durch Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck und Bundesminister Prof. Dr. Martin Polaschek gestartete Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die höhere Berufsbildung.

Folgende Umsetzungsschritte sollen im Jahr 2022 erfolgen:

  • Start eines Prozesses mit relevanten Stakeholdern und Bildungsexperten und – expertinnen zur Ausarbeitung eines konkreten Vorschlags für eine gesetzliche Grundlage und für die Rahmenbedingungen einer berufspraktischen höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung im postsekundären, nicht hochschulischen Bildungssegment unter Federführung des BMDW im Einvernehmen mit dem BMBWF. Dazu zählt insbesondere die Entwicklung von Kriterien für unter die „Höhere Berufliche Bildung“ fallende Qualifikationen sowie der Abschlussbezeichnungen.
  • Entwicklung und Implementierung eines den Anforderungen einer berufs- und anwendungsbezogenen Bildung adäquaten Qualitätssicherungssystems im Einvernehmen zwischen BMDW und BMBWF, welches die Qualität von Qualifikationen und dahingehenden Angeboten vor der Zuordnung in den NQR sichert. Insofern sind weder eine Änderung des NQR-Gesetzes noch eine Änderung des Zuordnungsprozesses von Qualifikationen in den NQR vorgesehen.
  • Entwicklung und Implementierung eines dahingehenden Gremiums zur Qualitätssicherung der Höheren Beruflichen Bildung im Zuständigkeitsbereich des BMDW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus den verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung unter Einbeziehung der hochschulischen Bildungslandschaft.
  • Etablierung der Höheren Beruflichen Bildung und Weiterbildung für höhere, auf der Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss) aufbauende und daran anschließende berufsbezogenen formale Qualifizierungsgebote ab der NQR Stufe 5 aufwärts.
  • Erarbeitung einer Regierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetz mit Vollziehung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter umfassender und struktureller Einbeziehung des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Forschung sowohl in den Prozess als auch in der Umsetzung und darüber hinaus unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder der Berufs- und Arbeitswelt sowie Bildungsexperten und -expertinnen in den Prozess.
  • Die dargestellten Maßnahmen sollen dazu beitragen, dem Fachkräfte- und Qualifikationsbedarf anforderungsgerecht zu begegnen. Für die wirkungsorientierte Umsetzung ist eine begleitende externe Evaluierung im Prozess zur höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung vorgesehen.

 Die WKO sieht darin folgende Vorteile:

  • Mit der Höheren Beruflichen Bildung wird in Österreich ein eigenständiger berufspraktischer Bildungsweg geschaffen, der nahtlos an die Lehre anschließt und parallel bzw. gleichwertig zum schulisch-akademischen Bildungsweg verläuft. Ein immens wichtiger Schritt zur Aufwertung des dualen Systems
  • Die berufsbegleitend-praktische Karriereleiter wird künftig zusätzliche ,Sprossen‘ erhalten, auf denen Bildungswillige höher klettern können“. Denn es wird eine Lücke geschlossen, die derzeit zwischen der Lehrabschlussprüfung (auf Stufe 4 des Nationalen Qualifikationsrahmens NQR) und der Meisterprüfung (auf NQR-Stufe 6) bzw. der Befähigungsprüfung klafft. Junge Menschen haben im Betrieb künftig dieselben Entwicklungschancen, wie auf der Schulbank oder an der Universität.
  • Mit der NQR-Stufe 5 werden formale Abschlüsse mit einem Titel möglich sein, die gleichwertig mit einem HTL-Abschluss eingestuft und voraussichtlich höher zu bewerten sein werden als eine AHS-Matura. Diese Qualifikationen sind angesichts des großen Fachkräftebedarfs äußerst gefragt, die Absolventen werden sich ihre Jobs aussuchen können.
  • Diese NQR5-Qualifikationen umfassen besonders viele „Green Job“-Qualifikationen. Das eröffnet besonders viele Zukunftsperspektiven, denn diese Berufsbilder werden notwendig sein, damit unsere ambitionierten Klimaschutzziele umgesetzt werden können. Konkrete Beispiele:
    • für Rauchfangkehrer die Qualifikation im Bereich Energieberatung,
    • bei Elektrotechnikern die Spezialisierung auf „Green Technology“ oder
    • die Fortbildung von Kfz-Technikern zur Hochvolt-Fachkraft.
    • Im Gewerbe und Handwerk beinhalten NQR5-Qualifikationen stets auch vertiefende Kompetenzen im Bereich Planung und Kalkulation.
  • Positiv für die WKO auch, dass die berufliche Höherbildung nicht nur berufsbegleitend möglich, sondern sogar zwingend vorgesehen ist. Wie im dualen Bereich üblich, erfolgt der Erwerb der Qualifikationen nämlich im Betrieb und in einer Bildungsstätte. Für das Gewerbe und Handwerk als größten Lehrlingsausbilder des Landes ist die nunmehr fixierte höhere Berufsbildung ein richtiger Quantensprung: Denn das ermöglicht jungen Menschen eine praxisnahe Höherqualifizierung in einem Betrieb und eröffnet ihnen dieselben Karriere- und Entwicklungschancen wie auf der Schulbank oder an der Universität

Auch die Industrie begrüßt diesen „Startschuss“ der beiden Ministerien.

Mit der „Höheren Beruflichen Bildung“ (HBB) wird der Anschluss an die Lehre geschaffen und die Verbindung zu den neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudien in der Weiterbildung hergestellt:

Lehrabschluss                                     NQR-Niveau IV

HBB                                                    NQR-Niveau V

Bachelor Professional                        NQR-Niveau VI

Meister- und Befähigungsprüfung  NQR-Niveau VI

Master Professional                           NQR-Niveau VII

Damit wird eine in Deutschland bereits im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingeführte „Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung“ auch in Österreich geschaffen.

Diese Fortbildungsstufen – geregelt im § 53[1] – sind

  • als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (NQR Niveaustufe V)
  • als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (NQR Niveau VI) und
  • als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (NQR Niveau VII)

Ganz neu erfinden müssen wir in Österreich also das Rad nicht mehr.

Was aber bei dieser Initiative mitbedacht werden sollte.

  1. Die Schaffung einer eintragungsfähigen AbschlussbezeichnungBefähigte“ und „Befähigter“ für die Absolventen und Absolventinnen einer Befähigungsprüfung, ähnlich der eintragungsfähigen Bezeichnung “Meister” und “Meisterin” (Eintragung in amtlichen Urkunden wie z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis) für Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese sind seit August 2020 berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ (Mst) oder „Meister“ (Mst.in) zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen und eben eintragen lassen.

Die nun gestartete Initiative der Bundesregierung ist jedenfalls zu begrüßen und zu nützen.

Fragen zu diesem Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021


[1] § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. die Fortbildungsstufe,

3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

5. das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und

2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

§ 53a Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin

(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und

2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53c Bachelor Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53d Master Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und

2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

“Was jetzt” – Österreichs Magazin für Schule und Berufsbildung

Was jetzt – Österreichs Magazin für Schule und Berufsbildung ist eine Initiative der Mehr! Hölzel Lernservices für Schule und Berufsbildung mit wirklich guten Beiträgen zu

Ich kenne das Magazin nun seit zwei Jahren und war damals schon von internationalen Schwerpunktthemen begeistert:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

EQR – Europäischer Qualifikationsrahmen:

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An der Allensbach Hochschule können Sie Ihr Studium berufsbegleitend absolvieren und optimal an Ihre Lebensumstände anpassen. Alle Vorlesungen finden online statt und sind als Video-Aufzeichnung verfügbar. Ihre Studienmaterialien erhalten Sie online und/ oder per Post. Der Online-Campus steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.

  • Flexible Studiendauer:

Ihr Lerntempo und Ihre Stoffeinteilung bestimmen Sie selbst. Die Regelstudienzeit können Sie – ohne zusätzliche Gebühren – um bis zu 50% verlängern. Danach ist eine Verlängerung gegen geringe Überzeitgebühren weiterhin möglich. Sie können Ihr Studium auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt starten, da es an der Allensbach Hochschule keinen festen Semesterbeginn gibt.

  • Minimale Präsenzpflicht:

Sie ersparen sich Fahrten zur Hochschule, einzig zu schriftlichen Prüfungen müssen Sie anreisen. Hierbei können Sie wählen, in welchem der bundesweiten Prüfungszentren und zu welchen der jeweils neun Termine im Jahr Sie Ihre Prüfungen ablegen möchten. Hierbei sind Sie auch flexibel, welche Prüfung Sie absolvieren möchten. In vielen Modulen gibt es andere Prüfungsformen, wie z.B. Hausarbeiten, Einsendearbeiten oder mündliche Prüfungen, die Sie zu einem selbst gewählten Zeitpunkt absolvieren können.

  • Individuelle Betreuung:

Persönlicher Service ist ein Markenzeichen der Allensbach Hochschule. Bei inhaltlichen Fragen stehen Ihnen erfahrene Professoren, Fachdozenten und -dozentinnen persönlich zur Seite, in organisatorischen Angelegenheiten unterstützt Sie unsere Studienberatung.

  • Spezifische Praxisorientierung:

Die Auswahl aus verschiedenen Vertiefungsrichtungen ermöglicht es Ihnen, Ihr spezifisches berufliches Profil gezielt zu schärfen. Da das Thema der Masterthesis aus dem Kontext Ihres konkreten Arbeitsumfeldes gewählt werden kann, bringt Ihre wissenschaftliche Abschlussarbeit ggfs. einen unmittelbaren Mehrwert für Ihren Arbeitgeber. Viele Firmen beteiligen sich daher gerne an den Studiengebühren – auch um qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu halten.

  • Hochwertige Studienabschlüsse:

Alle Masterstudiengänge der Allensbach Hochschule sind von der Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) genehmigt.

Die Studiengänge sind staatlich anerkannt und berechtigen auch zur Promotion.

Berufstätige, die Zeit und Geld in hochwertige Weiterbildung investieren, signalisieren Arbeitgebern ihre Qualitätsorientierung, Eigeninitiative und Belastbarkeit.

Zur Zeit sind folgende 5 Masterstudien – alles Regelstudien – möglich:

Die Zulassung erfolgt mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss (Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, Berufsakademien und Dualen Hochschulen oder äquivalenten internationalen Ausbildungsstätten) in einem Studiengang mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt. Im Rahmen dieses Studiengangs haben Sie mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben.

Für Studierende aus Österreich interessant zu wissen, dass in den Masterstudiengängen die mit dem M.A. abgeschlossen werden, auch der akademische Grad Magister Artium (Mag.) ausgegeben werden darf.

Fordern Sie unverbindlich die Masterbroschüre an: vis@viennastudies.com, wir schicken Ihnen diese gerne per Mail zu. Sie erhalten damit einen gut Überblick über die Inhalte des Magisterstudiums.

Die Allensbach Hochschule eröffnet Ihnen auch die Möglichkeit eines Bachelorstudiums in Fernlehre.

Im Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) sind derzeit 10 Studienschwerpunkten wählbar:

  • Banking
  • Bau- und Immobilienmanagement
  • Betriebliche Steuerlehre
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Digital Business Management
  • Digital Marketing Management
  • Fashion Management
  • Gründungs- und Innovationsmanagement
  • KMU- und Handwerksmanagement
  • Wirtschaftspsychologie

Als gut geeignete Vorbereitung auf ein Bachelorstudium eignen sich die Allensbacher Kontaktstudien, z.B. der Online-Lehrgang „Management und Marketing“ – als Kontaktstudium mit 72 ECTS – auf das nachfolgende Bachelorstudium voll anrechenbar

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Master im Fernstudium:

Bachelor im Fernstudium:

Ausbildung – Fortbildung – Weiterbildung – Umschulung – was regelt das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG), was das österreichische Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Berufsausbildungen sollen

  • auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu
  • die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln.

Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1 österr. Berufsausbildungsgesetz – BAG).

Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen.

Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.

Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland

Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern.

Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des Berufsbildungsgesetzes abgedruckt) notwendig.

Bildungsmaßnahmen – wo liegt der Unterschied?

Ein privates Interesse, wie beispielsweise richtiges Kochen, eine bestimmte Sprache für den nächsten Urlaub oder der Umgang mit dem Computer kann durchaus als Bildungsmaßnahme absolviert werden, allerdings fällt dies nicht unter die gesetzlich definierten Begriffe „Fortbildung“ und „Weiterbildung„, da es sich bei diesen Maßnahmen um rein private Anliegen handelt.

Werden jedoch Bildungsmaßnahmen genutzt, welche auf beruflicher Ebene stattfinden, erfolgt eine klare Trennung zwischen den Bezeichnungen „Fortbildung“ und „Weiterbildung“, da die jeweilige Definition einem bestimmten Zweck dient.

Dieser Zweck entscheidet letztendlich auch darüber, in welchem Umfang und von wem eine Bildungsmaßnahme finanziert wird oder ob die Kosten einer Maßnahme selbst getragen werden müssen.

Fortbildung – eine berufsspezifische Bildungsmaßnahme:

Der Begriff der Fortbildung ist im Berufsbildungsgesetz (§ 1 Absatz 4) geregelt.

Demnach setzt die Fortbildung

  • einen Berufsabschluss sowie
  • einschlägige Berufserfahrung

voraus.

Ziel der Fortbildung ist, die „berufliche Handlungsfähigkeit“ im aktuellen Job zu sichern und anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder zu erweitern (Aufstiegsfortbildung).

Wenn Sie in Ihrer derzeitigen Anstellung beispielsweise neue Aufgaben übernehmen sollen oder im Unternehmen aufsteigen, ist die Fortbildung die geeignete Bildungsmaßnahme für Sie.

Fortbildungen werden von Berufsverbänden, Kammern und Fort- und Weiterbildungsträgern angeboten.

Mit einer Fortbildung qualifizieren Sie sich konkret in Ihrem Job weiter.

Das bedeutet, dass Sie zusätzliche Fähigkeiten erwerben, die Sie an Ihrem Arbeitsplatz brauchen, etwa wenn neue Aufgaben auf Sie warten oder neue Maschinen angeschafft werden, deren Bedienung spezielle Kenntnisse erfordert.

Steigen Sie beispielsweise beruflich auf, kann eine Fortbildung zur Personalführung notwendig sein. Auch ein spezieller Führerschein ist eine Fortbildung, wenn er innerbetrieblich vonnöten ist.

Die Kosten für eine Fortbildung übernimmt in der Regel der Arbeitnehmer, da er von Ihren Zusatzqualifikationen profitiert.

Beispiele für eine Fortbildung

Angenommen, Sie sollen in Ihrem Unternehmen von der Sachbearbeiterin zur Teamleiterin aufsteigen. Damit Sie Ihre neue Rolle als Führungskraft ausführen können, empfiehlt Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Fortbildung zum Thema Mitarbeiterführung. Man spricht hier von einer Aufstiegsfortbildung.

Ein anderes Beispiel für eine Fortbildung: Ein Lagermitarbeiter eines Logistikunternehmens soll zukünftig die komplette Lagerverwaltung übernehmen. Dazu zählt auch, die Waren in Empfang zu nehmen und in die Regale einzuräumen. Der Gabelstaplerführerschein wäre beispielsweise eine zielführende Fortbildung für den Lagermitarbeiter. Hierbei handelt es sich um eine Anpassungsfortbildung.

Also: Bei einer Fortbildung steht eine konkrete Weiterqualifizierung im Fokus, die sich auf den derzeit ausgeübten Job bezieht.

Hierbei geht es um den gezielten Erwerb weiterführender Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die Ausübung neuer, bevorstehender Aufgaben des Jobs ausgerichtet sind.

Auch der berufliche Aufstieg kann ein Grund für die Fortbildung sein.

Fortbildung auf 4 Ebenen:

Mit dem Begriff „Fortbildung“ wird die besondere Form einer Weiterbildung definiert, welche auf beruflicher Ebene stattfindet.

Durch die Regelungen im Berufsbildungsgesetz wird der Fortbildung ein eindeutiger Zweck zugeordnet, die bisherige vorhandene berufliche Bildung entweder zu erhalten, anzupassen, zu erweitern oder für einen beruflichen Aufstieg auszubauen.

Aus dem jeweiligen Zweck leiten sich somit auch die möglichen Fortbildungen ab:

  • Erhaltungsfortbildungen[1]
  • Anpassungsfortbildungen[2]
  • Erweiterungsfortbildungen[3]
  • Aufstiegsfortbildungen[4]

Während in der Erhaltungsfortbildung bereits vorhandenes Wissen lediglich aufgefrischt wird, um damit beispielsweise eine gewohnte Qualität weiterhin zu garantieren, wird bei der Anpassungsfortbildung meist ein aktueller technischer Wissensstand an technische Neuerungen angepasst, um diese Neuerungen zukünftig im vorhandenen Beruf zu beherrschen.

Bei der Erweiterungsfortbildung können in erster Linie bereits vorhandene Qualifikationen durch zusätzliche Lerninhalte erweitert werden und die Aufstiegsfortbildung ist meist dann notwendig, sobald höhere Verantwortung oder mehr Gehalt angestrebt werden.

Eine Aufstiegsfortbildung kann, abhängig vom Bereich, auch ohne Abschluss absolviert werden, in der Regel ist für das erfolgreiche Abschließen jedoch eine Abschlussprüfung, beispielsweise zum Fachwirt, Meister oder Techniker notwendig.

In den meisten Fällen übernimmt der jeweilige Arbeitgeber sämtliche Kosten für eine Fortbildung.

Jedoch ist teilweise auch eine staatliche Förderung, sowie auch die Finanzierung mithilfe der steuerbegünstigten Selbstbeteiligung möglich.

Fazit: Wer einen erweiterten Bildungsabschluss benötigt, einen allgemeinbildenden Kurs besuchen möchte oder einen ganz neuen Beruf erlernen will, benötigt eine Weiterbildung.

Alle spezifischen Bildungsmaßnahmen, welche innerhalb des vorhandenen Berufes neue Betätigungsfelder eröffnen oder aber auch einen höheren Verdienst ermöglichen, werden als Fortbildung bezeichnet.

Weiterbildung – Erweiterung Ihrer Qualifikationen:

Auch bei einer Weiterbildung erwerben Sie zusätzliche Fertigkeiten oder Qualifikationen, allerdings haben diese nicht direkt etwas mit Ihrer Arbeitsstelle zu tun, sondern können unterschiedliche Bereiche umfassen.

Eine Weiterbildung erfolgt auf Eigeninitiative und dient dazu, Ihr persönliches Qualifikationsprofil zu erweitern.

Das kann von Nutzen sein, wenn Sie sich beruflich neu orientieren möchten.

Die Weiterbildung muss überhaupt nichts mit Ihrem bisherigen Betätigungsfeld zu tun haben, kann also eine weitere Ausbildung oder ein Fernstudium beinhalten.

Da Ihr Arbeitgeber keinen direkten Nutzen von einer Weiterbildung hat, muss er die Kosten dafür auch nicht übernehmen, kann es aber.

Der Zweck einer Weiterbildung:

Wer sich in seinem Beruf zusätzlich qualifizieren möchte, einen bestimmten Abschluss erwerben will oder sogar eine Umschulung durchführen muss, um sich beruflich neu orientieren zu können – der nutzt grundsätzlich eine Weiterbildung.

Auch die Einarbeitung in ein Berufsfeld oder das allgemeine Vermitteln von neuen beruflichen Inhalten fällt unter diesen Begriff. Besteht also eine Vorbildung, kann diese entweder vertieft oder auf einen weitläufigeren Wissensstand gebracht werden.

Ist dies nicht der Fall, dann dient eine Weiterbildung auch dazu, neue Berufsfelder kennenzulernen oder unbekannte Tätigkeiten zu erlernen. Wird eine Weiterbildung beendet, bekommt ein Teilnehmer meist ein Zertifikat oder erhält einen Abschluss, in welchem eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wird.

Typische Bildungsmaßnahmen sind hierbei Fernstudienlehrgänge, eine Umschulung oder aber auch Business – Sprachkurse.

Für Weiterbildungen kann häufig finanzielle Unterstützung des Staates in Anspruch genommen werden. Hier finanzieren in erster Linie das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit notwendige Bildungsmaßnahmen.

Je nach Einkommen kann dies teilweise oder in vollem Umfang erfolgen.

Also: Eine Weiterbildung muss nicht in direktem Bezug zum bestehenden Job stehen.

Hierbei geht es in erster Linie darum, das eigene Qualifikationsprofil auszubauen.

Der Erwerb von Zusatzqualifikationen in den unterschiedlichsten Bereichen ist möglich. Mit der Weiterbildung wird kein konkreter betrieblicher Zweck verfolgt.

https://www.bmbf.de/de/weiterbildung-71.html

Zur Weiterbildung gehören berufliche Maßnahmen, wie Lehrgänge, Umschulungen und Meisterkurse, genauso wie Sprachunterricht, das Nachholen von Schulabschlüssen oder freizeitorientierte Bildungsangebote.

Für viele Weiterbildungen gibt es die Möglichkeit einer staatlichen Förderung.

Weiterbildung umfasst dabei drei Arten von Bildungsangeboten:

  • die allgemeine und politische Weiterbildung,
  • die berufliche Weiterbildung und
  • die Weiterbildung an Hochschulen.

Berufliche Weiterbildung und lebenslanges Lernen haben für das BMBF eine hohe Priorität.

Die Nationale Weiterbildungsstrategie bündelt Maßnahmen, um noch mehr Menschen die berufliche Teilhabe am digitalen Wandel zu ermöglichen.“

Allgemeine und politische Weiterbildung:

Zur allgemeinen Weiterbildung zählen Weiterbildungsangebote, die nicht direkt berufsbezogen sind wie beispielsweise Sprachkurse, Kurse zu Medienkompetenz oder Teamfähigkeit.

Oft spricht man auch von „Schlüsselkompetenzen“.

Die Schlüsselkompetenzen sind für Beruf und Arbeitswelt besonders wichtig. Denn viele Arbeitnehmer arbeiten heute in Teams; wer sich selbstständig gemacht hat oder in einer leitenden Position ist, muss Mitarbeiter führen und motivieren können.

Berufliche Weiterbildung:

Die berufliche Weiterbildung ist das klassische Feld für Kurse zur Vertiefung oder Ergänzung beruflicher Kenntnisse.

Damit unterstützt sie eine kontinuierliche Anpassung an Anforderungen, die sich immer rascher wandeln. 

Um dafür individuelle Potenziale und Optionen mit den wirtschaftlichen und sozialen Handlungsanforderungen in Einklang zu bringen, bedarf es einer Weiterbildungskultur, die sich an Nachhaltigkeit und Innovationsfähigkeit orientiert und die demographischen Entwicklungen berücksichtigt.

In der Praxis unterscheidet man zusätzlich zwischen Umschulung, Aufstiegsfortbildung und Anpassungsfortbildung.

Weiterbildung an Hochschulen:

Wer ein  Hochschulstudium abgeschlossenen hat, kann durch Weiterbildungen das erworbene Wissen auf dem neuesten Stand halten.

Die Weiterbildung an Hochschulen richtet sich aber nicht nur an Hochschulabsolventinnen und -absolventen, sondern auch an diejenigen, die sich ohne Studium – etwa zur beruflichen Weiterentwicklung – mit den wissenschaftlichen Ergebnissen und Verfahren vertraut machen wollen.

Ein Beispiel für einen solchen Weg ist das IT-Weiterbildungssystem, in dem der Weg vom Azubi bis zum Hochschulabschluss mit einem Master vorgesehen ist.

Die Umschulung:

Mit einer Umschulung fangen Sie beruflich noch einmal komplett neu an.

Sie möchten sich beruflich neu orientieren und einer ganz anderen Tätigkeit nachgehen?

Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung machen.

Ein Beispiel: Bisher waren Sie Pflegerin in einem Altenheim. Aufgrund eines Unfalls können Sie den mit Ihrem Beruf einhergehenden körperlichen Belastungen jedoch nicht mehr standhalten. In dieser Situation eignet sich etwa eine Umschulung für einen Bürojob.

Im Rahmen einer Umschulung erwerben Sie nicht nur neue Qualifikationen, sondern auch einen neuen, anerkannten Berufsabschluss.

Dieser muss gar nichts mit Ihrem bisherigen Beruf zu tun haben und hilft Ihnen, sich neu aufzustellen.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Wie finanziere ich mein Studium?

VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium


[1] Eine Erhaltungsfortbildung dient zur Auffrischung oder Reaktivierung beruflicher Fertigkeiten und Fachwissen. Sie kommt immer dann in Frage, wenn Sie zum Beispiel nach längerer beruflicher Pause wieder einsteigen wollen oder in ein altes Aufgabengebiet zurückkehren

[2] Eine Anpassungsfortbildung hilft Ihnen, in technischen, wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Fragen auf dem neusten Stand zu bleiben und Ihr Wissen in Bezug auf veränderte Anforderungen am Arbeitsplatz anzupassen.

[3] Eine Erweiterungsfortbildung dient dazu, Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in Ihrem aktuellen beruflichen Umfeld zu erweitern

[4] Eine Aufstiegsfortbildung baut auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung auf und qualifiziert Sie für höhere, verantwortungsvolle Positionen

EQR, DQR, NQR, me, Ing., Msr., Bachelor Professional, PhD …….?

In einigen Blog-Beiträgen habe ich mich mit der Frage der Qualifikationen nach Berufs- und Hochschulausbildungen und vor allem der Sichtbarmachung dieser Qualifikationen nach außen – beispielsweise durch (eintragungsfähige) Titel – beschäftigt und viele Fragen dazu bekommen:

Die HTL führt zum Titel „Ing.“, die HAK aber nicht zum Titel „Oec.“ – warum eigentlich nicht?

Österreich: Meister (mit Befähigungsprüfung aus einem Handwerk) wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel – was ist mit den anderen Befähigungsprüfungen („Bef.“)?

Aufwertung der Meister in Deutschland und Österreich! Deutschland: Meister sind auch „Bachelor Professional“ Österreich: Meister wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel

Mit einem österreichischen Mastergrad der Weiterbildung promovieren?

Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ auch für Absolventen bestimmter Meister- bzw. Befähigungsprüfungen

Daher eine kurze Darstellung zu Qualifikationen, ihrer Vergleichbarkeit und Sichtbarmachung:

Der DQR in Deutschland und das Qualifikationsregister in Österreich dienen als Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des jeweiligen nationalen Bildungssystems. 

Der jeweilige „nationale Qualifikationsrahmen“ NQR hat aber zwei Aufgaben:

  • Zum einen soll er die Orientierung im jeweiligen nationalen Bildungssystem erleichtern und
  • zum anderen zur Vergleichbarkeit der jeweiligen nationalen Qualifikationen in Europa beitragen. 

Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im jeweiligen Bildungssystem erworben werden, definiert der NQR in Deutschland und Österreich acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) entsprechen. 

Der EQR dient nun als Übersetzungsinstrument, das hilft, die jeweiligen nationale Qualifikationen europaweit besser verständlich zu machen. 

Als nationale Umsetzung des EQR berücksichtigt der DQR https://www.dqr.de die Besonderheiten des deutschen Bildungssystems und in Österreich das Qualifikationsregister https://www.qualifikationsregister.at die Besonderheiten des österreichischen Bildungssystems. 

Damit trägt das jeweilige nationale EQR-Büro zur angemessenen Bewertung und zur Vergleichbarkeit der nationalen Qualifikationen in Europa bei.

Qualifikationen auf Grund von Bildung umfassen aber sowohl

  • die Berufsbildung, als auch
  • die Hochschulbildung und
  • die Allgemeinbildung.

Der DQR unterscheidet acht Niveaus zur allgemeinen Beschreibung der Kompetenzen, die im deutschen Bildungssystem erworben werden:

Niveau 1 beschreibt Kompetenzen zur Erfüllung einfacher Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- oder Arbeitsbereich. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt unter Anleitung.

Niveau 2 beschreibt Kompetenzen zur fachgerechten Erfüllung grundlegender Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- oder Arbeitsbereich. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weitgehend unter Anleitung.

Niveau 3 beschreibt Kompetenzen zur selbständigen Erfüllung fachlicher Anforderungen in einem noch überschaubaren und zum Teil offen strukturierten Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld.

Niveau 4 beschreibt Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen in einem umfassenden, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld.

Niveau 5 beschreibt Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung umfassender fachlicher Aufgabenstellungen in einem komplexen, spezialisierten, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld.

Niveau 6 beschreibt Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld. Die Anforderungsstruktur ist durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet.

Niveau 7 beschreibt Kompetenzen zur Bearbeitung von neuen komplexen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in einem wissenschaftlichen Fach oder in einem strategieorientierten beruflichen Tätigkeitsfeld. Die Anforderungsstruktur ist durch häufige und unvorhersehbare Veränderungen gekennzeichnet.

Niveau 8 beschreibt Kompetenzen zur Gewinnung von Forschungserkenntnissen in einem wissenschaftlichen Fach oder zur Entwicklung innovativer Lösungen und Verfahren in einem beruflichen Tätigkeitsfeld. Die Anforderungsstruktur ist durch neuartige und unklare Problemlagen gekennzeichnet.

Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, neben den Qualifikationen und Niveaus der (Hoch)Schulbildung (Niveau 8 = PhD/Dr, Niveau 7 = Master, Niveau 6 = Bachelor, Niveau 5 = BHS berufsbildende höhere Schule (in Österreich HTL, HAK …) ….. auch die Qualifikationen aus der Berufsbildung nach außen sichtbar zu machen.

Wie eben das Niveau der Qualifikation die man nach (zumindest dreijähriger) Berufspraxis in Kombination mit der HTL-Matura in Österreich als „Ingenieur“, „Ingenieurin“ bezeichnet oder die Meisterprüfung, die sowohl in Deutschland als auch in Österreich auf Stufe 6 angesiedelt ist.

Damit wird sehr nachvollziehbar ausgedrückt, dass eine Meisterin in ihrem Fach die gleiche Qualifikationsebene (in der Berufsbildung) erreicht hat wie die Absolventin eines Bachelorstudiums (in der Hochschulbildung).

Warum sollen nicht beide Absolventinnen ihre Qualifikation nach außen auch durch „Titel“ sichtbar machen?

  • me. für eine Handwerksmeisterin in Deutschland (zusätzlich „Bachelor Professional),
  • Msr. für eine Handwerksmeisterin in Österreich

Damit wird die Qualifikation genau so sichtbar gemacht wie z.B. der BSc für eine Soziologin.

Natürlich – da gibt es auch viel Kritik – sind die Qualifikationsniveaus nicht immer nachvollziehbar vergeben.

Warum wird in Deutschland ein Dipl.Ing. (FH) bei z.B. Fragen der Promotionsreife (Zugang zum Promotionsstudium) anders bewertet als ein Dipl.Ing. (Univ.) – was in Österreich Gott sei Dank nicht der Fall ist?

Warum braucht Österreich immer mehrere Jahre, bis Zuordnungen die der DQR für Deutschland bereits getroffen hat (Lehrabschluss, Meisterprüfung …) in Österreich nachvollzogen werden …

Haben Sie Rückfragen, Anregungen, Wünsche, Beschwerden ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

“Essen Sie zehn Äpfel am Tag” ist keine Beratung sondern Blödsinn – zum Berufsrecht “Ernährungsberatung” und “Ernährungstraining”

Die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ setzte sich in der Wochenendausgabe 15./16.September 2018 mit dem Artikel „Diätgurus im Klassenkampf“ einmal mehr mit der Frage der Ernährungsberatung auseinander.

Der gemeinnützige (?) VEÖ Verband der Ernährungswissenschaftler geht seit geraumer Zeit gegen die Vitalakademie, einen Anbieter gesundheitsbezogener Aus-, Fort- und Weiterbildung vor und hat sich insbesondere in die Frage verbissen, was dürfen Ernährungsberater und was dürfen Ernährungstrainer bzw. andere mit der Frage von Ernährungsberatung, Ernährungstraining, Ernährungsmanagement, Ernährungscoaching … befassten Dienstleister eigentlich anbieten und was nicht?

Bei der genauen Beschreibung der berufsrechtlichen Einordnung tun sich selbst erfahrene und hohe Kammerfunktionäre schwer, wenn es z.B. heißt „…..sobald ich jemandem sage, er soll zehn Äpfel am Tag essen, ist das Beratung“.

Das ist natürlich keine Beratung sondern Blödsinn.

Ich möchte daher einmal mehr auf die hier angesprochenen berufsrechtlichen Fragen eingehen, einige wichtige Begriffe definieren und die Berufsfelder Ernährungsberatung und Ernährungstraining von einander abgrenzen:

Gesundheitsbezogene Berufe können

– unselbständig und /oder

– selbständig (mit und ohne Gewerbeschein)

ausgeübt werden.

Unselbständige[1]:

Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer (auch: Dienstnehmerin/Dienstnehmer) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist, wer sich aufgrund eines Arbeitsvertrags der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis.

Es hat die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Ziel und wird durch einen

  • schriftlichen,
  • mündlichen oder
  • durch schlüssige Handlungen

abgeschlossenen Arbeitsvertrag begründet.

Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind:

  • Persönliche Abhängigkeit (Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, Weisungsgebundenheit, Kontrolle, disziplinäre Verantwortung, persönliche Dienstleistungspflicht),
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • Anspruch auf Entgelt (kein zwingendes Merkmal).

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen mit unterschiedlichen Regelungen eingeteilt:

Selbständige:

Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines neuen Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen[2] und einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung[3] ist oft nicht möglich.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
  • die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
  • der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

§ 1 GewO: Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie

    • selbständig
    • regelmäßig und
    • in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils

ausgeübt wird.[4]

§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind:

  • Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
  • Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
  • Privatunterricht 

Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen sind, und die Kunden angeboten werden, befinden sich in

  • Gewerbeordnung
  • Gewerbezugangsverordnungen
  • Prüfungsordnungen
  • Ansichten der beteiligten Verkehrskreise (Berufsbilder)
  • behördlichen Entscheidungen

Die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

  • Training,
  • Coaching,
  • Consulting,
  • Counselling,
  • Wellness-Coach,
  • Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)

sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten zugeordnet und dürfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für dieses Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.

  • Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
  • Physiotherapeutik, Diätberatung: MTD-Gesetz
  • Heilmassage: MMHmG
  • Psychotherapie: PTG

Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt sind, sind für den Berufszugang in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und für eine Berechtigung für die Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen = formeller Befähigungsnachweis

Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch andere Möglichkeiten, den Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):

  • Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und
  • Erfahrungen

für ein angestrebtes, konkretes Gewerbe müssen der Gewerbebehörde bewiesen werden.

In allen Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge festgelegt.

Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht.

Einschub:

In Österreich gibt es die Trennung zwischen

  • medizinischen Gesundheits- und
  • gewerblichen Berufen.

Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums:

Wir unterscheiden daher:

  • medizinische Gesundheitsberufe und
  • gewerbliche gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.

(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar,

vgl. § 2 (2) Ärztegesetz:

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

 

Vorbehalte:

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen. 

Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Berufsvorbehalt:

Gem. Berufsvorbehaltsgesetz sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

 

Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden

  • Tätigkeiten in Eigenverantwortung
  • Tätigkeiten auf Anordnung
  • Tätigkeiten unter Aufsicht.

Gesundheitsberufe haben das Ziel:

  • Krankheiten zu heilen,
  • Gesundheit wieder herzustellen,
  • Schmerzen zu lindern und
  • Heilmittel zu verordnen;

Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.

Die Lehre in Österreich ist frei:

  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  • Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

    • Beratung
    • Betreuung
    • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
    • „Diagnose“ – Methodenwahl
    • Anwendung („Behandlung“)

Reglementierte Gewerbe:

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[5] gebunden.

Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder

    • sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde[6] möglich oder
    • nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides, wenn es sich um “sensible” Gewerbe[7] handelt.

Freie Gewerbe:

  • Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
  • Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.
  • Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freies Gewerbe.

Warum so genau und wozu das alles?

Die neuen und alten Gesundheitsberufe sind schier unübersichtlich geworden und diese Berufe können teilweise als

  • Arbeitnehmer,
  • Gewerbetreibende,
  • neue Selbständige oder
  • freiberuflich

ausgeübt werden.

Neue Gesundheitsberufe:

Eine grobe Übersicht neuen und alten Gesundheitsberufe mag uns in der Einordnung helfen:

  • Fitness- und Sportberufe[8]
  • Medizinisch-technische Berufe
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste[9]
  • Medizinisch-technischer Fachdienst[10]
  • Weitere medizinisch-technische Berufe[11]
  • Medizinsche Hilfsberufe:
  • SanitäterIn
  • Sanitätshilfsdienste[12]
  • Weitere medizinische Hilfsberufe[13]
  • Pflegeberufe[14]
  • Berufe im Bereich Schönheit und Körperpflege[15]
  • Gesundheitsberufe in Technik und Handwerk[16]
  • Wellnessberufe[17]

 

STOPP: Was heißt eigentlich Gesundheit?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung.[18]

Die Gesundheit gehört neben der Bildung zu den wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital nennen.

Die Gesundheits-Prävention ist daher von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung, die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.

Der Arzt darf einen Patienten (dieser ist krank) an einen Therapeuten überweisen aber einen Menschen mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu einer Krankheit führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.

Da kann der Arzt nur generell an einen Experten verweisen.

Aber an wen?

Hier soll der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und neben der Ausbildung auch die Finanzierungsfrage regeln.

Und was heißt nun Krankheit?

Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.

Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt. 

Bei einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.

Gesundheitsberufe sind dabei

Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, HebammenGehobene medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen, Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen, Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).

Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke behandeln“.

Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien

Die Gesundheitsberufe stehen zudem unter

  • einem Bezeichnungsvorbehalt,
  • einem Ausbildungsvorbehalt, kennen
  • die Fortbildungspflicht und
  • weitere Berufspflichtenwie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378 regelt:

„Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.”

Ein konkretes Beispiel:

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen[19] und

– in den gewerblichen[20] Bereich[21].

Der medizinische Bereich, das heißt:

  • die ernährungsmedizinische Behandlung,
  • Beratung,
  • Therapie
  • von Kranken[22] oder krankheitsverdächtigen[23] Menschen

ist Ärzten und Diätologen[24] und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.

Der gewerbliche Bereich:

  • die Ernährungsberatung
  • von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

  • Ärzten,
  • Ernährungswissenschaftlern und
  • Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung – bzw. des diplomierten Lebensberaters – und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Vorstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen.

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz[25] im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind.

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß § 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind.

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[26] vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht[27] heißt dabei:

  • Wissensvermittlung[28]
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

und unterscheidet sich von der gewerblichen[29] Tätigkeit:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung[30]
  • geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff “Coaching” oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist – und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich in Berufsrechten[31] und in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden.

Da die Beratung, das Coaching, das Counselling[32] und die Betreuung von Personen oder Institutionen in ernährungsbezogenen und ernährungs-wissenschaftlichen Fragestellungen an gesunden Menschen in den Tätigkeitsbereich der dazu befugten Lebens- und Sozialberater fällt, kann Ernährungscoaching – verstanden als ein interaktiver personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess im beruflichen Kontext, der zeitlich begrenzt und thematisch (zielorientiert) definiert ist – nur von

  • ÄrztInnen,
  • ErnährungswissenschaftlerInnen
  • DiätologInnen
  • Lebens- und SozialberaterInnen
  • freiberuflich tätigen Gesundheits- und KrankenpflegerInnen[33]

angeboten werden.

Ernährungstraining erlaubt keine Ernährungsberatung!

Wichtig ist, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren

  • Inhalt,
  • Ziel und
  • Zweck

maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung[34] umfasst entweder

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

oder

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Unter Ernährungstraining verstehen wir Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und fällt das Ernährungstraining damit nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar.

Einen gesetzlichen Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht.

Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen allerdings

  • allgemeine Schulungen[35] anbieten
  • und z.B. gem. der unten stehenden Aufstellung auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
    Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

Sie dürfen damit auch eine glutenfreie Ernährung empfehlen aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln.

  Typ-1-Diabetes Zöliakie/Sprue
Nachweis der Autoimmun-Erkrankung – Inselzellantikörper (ICA)

– Gliadindecarboxylase-Antikörper (GAD)

– Tyrosinphosphatase

IA-2A und IA-2ß

– Insulinautoantikörper (IAA)

– Endomysium-Antikörper (EMA)

– Anti-Gliadin-Antikörper

– IgA-Antikörper gegen Gewebstransglutaminase

Häufigkeit Ca. 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:300 Ca. 0,15% – 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:150 bis 1:300
Genetik HLA-DR3 und/oder HLA-DR4 bei ca. 90% der Patienten HLA-DQ2 und HLA-DQ8 bei 80-90% der Patienten
Entstehungsfaktoren Es werden exogene Trigger vermutet,

z.B.

– Virusinfekte

– Impfungen

– Ernährung (glutenhaltig?)

Gluten/Gliadin und verwandte Getreideproteine als auslösendes Agens
Therapie Insulin

Die autoimmunologische Zerstörung der insulinbildenden Zellen im Pankreas ist irreversibel, d.h. der Insulinmangel bleibt lebenslang

Glutenfreie Ernährung

Es kommt unter Einhaltung der glutenfreien Diät zu einer  weitgehenden Regeneration der Dünndarmschleimhaut

 

Was dürfen nun DiätologInnen?

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

ohne ärztliche Anordnung:

  1. die Auswahl,
  2. Zusammenstellung und
  3. Berechnung
  4. der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung unterrichten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung[36] wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.

Da die Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt, wurde bereits der OGH angerufen:

OGH Urteil  (4 Ob 61/14w)[37]

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002) die Ernährungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die Ausübung damit reglementiert wurde (9 Ob 64/04h).

Nach § 119 Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erforderliche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.

Die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa Schwangere, Sportler) angepasste Ernährungsberatung von Einzelpersonen und Personengruppen zählt ausschließlich zur Ernährungsberatung.

Derartige Tätigkeiten können seit der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe ausübt, darf daher etwa keinen Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen (Hanusch, GewO § 119 Rz 3). 

Lediglich Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung können nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten können.

Beispiele für solche Tätigkeiten:

  • Die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls. 

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).

Ernährungstrainer dürfen auch

  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • Kochkurse abhalten
  • Kalorientabellen führen
  • ….

 

[1] https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/207/Seite.2070002.html

[2]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/neue_selbststaendige/Seite.880004.html

[3]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/werkvertrag_mit_gewerbeberechtigung/Seite.880005.html

[4] (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[5] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[6] Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft, maßgeblich ist der Sitz des Gewerbebetriebes.

[7] Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik (Alarmanlagen), Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Rauchfangkehrer, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Zimmermeister.

[8] Aerobic-InstruktorIn, FintnessbetreuerIn, GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich anerkannte Ausbildung über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl – möglich), Personal TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn, Snowboard-InstruktorIn, SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge, TauchlehrerIn, TennislehrerIn;

[9] diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin, dipl. Ergotherapeut, dipl. Logopädin, dipl. med. techn. Analytiker, dipl. Orthoptistin; dipl. Physiotherapeut, dipl. radiologisch-technische Assistentin

[10] diplomierte medizinsch-technische Fachkraft

[11] DiabetesberaterIn, HippotherapeutIn, dipl. KardiotechnikerIn, OsteopathIn,

[12] Desinfektionsgehilfe, Laborgehilfin, Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe

[13] ZahnhelferIn

[14] dipl. Gesundheits- und Krankenschwester, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, dipl. Kinderkrankenschwester, dipl. psychiatrische GUK, Hebamme, Pflegehelfer, Pflegehelferin

[15] Drogist, Farb- und TypberaterIn, FriseurIn, FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn, VisagistIn

[16] AugenoptikerIn, BandagistIn, HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn, ZahntechnikerIn,

[17] darunter fallen sicher auch die gewerblichen Masseure, Heilmasseure, medizinischen Masseure, Qigong-Lehrer, Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer, Seniorengesundheitstrainer, ………….

[18] Health is a state of complete physical, mental, and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity. WHO, 1946

[19] Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung

[20] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit an gesunden Personen ohne Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind: Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler (Universitätsstudium) und gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes Gewerbe)

[21] Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsberiech dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll (§ 1 Abs. 2 GewO)

[22] Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG)

[23]Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind.

[24] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst

[25] Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) StF: BGBl. I Nr. 108/1997 idgF

[26] § 2 (1) 12 die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

[27] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html

Selbständige Trainer: die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen unterliegt nicht der Gewerbeordnung.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.

[28] Dabei auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen

[29] Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.

[30] Im Bereich der Beratung steht die Lösung und Hilfestellung bei individuellen Problemen

im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten

von ganz persönlichen Lösungskonzepten

[31] Unter Berufsrechten werden Rechtsvorschriften verstanden, die den Zugang und die Berufsausübung der (freien) Berufe regeln

[32] Counselling ist die professionelle psychosoziale Beratung von Einzelnen oder Gruppen mit dem Ziel, Problemlösungs- oder Veränderungsprozesse innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums anzustoßen und zu evaluieren

[33] Vgl Allmer, G.: „Die Ernährungsberatung ist Teil des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“, berufskundliches Rechtsgutachten, 20. 01. 2003.

[34] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 460/1992

[35] Im Rahmen solcher Schulungen ist die Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein, deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher Schulungen liegen vor und werdenüberschritten, wenn z.B. persönliche Defizite bei den Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter individueller Ernährungsplan erstellt wird. Die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans ist Ernährungstrainern aber erlaubt.

[36] der Gesetzgeber fordert selbst für die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr in Bereichen des Ernährungstrainings

[37] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf

 

Martin Stieger

Nominiert für den Tutor des Jahres 2019

https://www.fernstudiumcheck.de/tutor-des-jahres-2019/tutor/151

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.

Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Master Finance (M.A.) – (Fern-)Masterstudiengang für Finanzexperten

Der Studiengang „Finance – Master of Arts

  • richtet sich an Studierende mit einem ersten akademischen Abschluss,
  • die vorzugsweise im Bank-, Finanz- oder Versicherungssektor arbeiten,
  • mehr Führungsverantwortung im Unternehmen oder in einer Bank übernehmen und
  • sich in überschaubarer Zeit weiterbilden wollen, ohne ihren Beruf aufzugeben oder einzuschränken.

Der Studiengang „Finance – Master of Arts

  • gibt die passenden Antworten auf die Herausforderungen und den permanenten Wandel, denen z.B. die Finanz- und Kreditwirtschaft unterliegt,
  • vermittelt wichtiges Wissen an Mitarbeitende von Vermögensberatungen, Family Offices oder Finanzabteilungen von Unternehmen
  • ermöglicht ein berufsbegleitendes Studium, örtlich und zeitlich flexibel

Sie können im Masterstudiengang Finance Ihren eigenen Schwerpunkt setzen und haben die Wahl zwischen drei Spezialisierungen:

  • Banking
  • Wealth Management
  • Family Office Management

Der Master Finance umfasst 120 ECTS und erfordert einen Bachelorabschluss im Bereich der Wirtschaftswissenschaften mit zumindest 180 ECTS.

An der Hochschule Allensbach, Allensbach University, Konstanz, können Sie natürlich auch ein solches Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre (B.A.) im Fernstudium -mit Spezialisierungs-Möglichkeiten wie zum Beispiel

  • Digital Business Management
  • Wirtschaftspsychologie,  
  • Unternehmensberatung,
  • Marketingmanagement,
  • Energie- und Umweltmanagement oder auch
  • Handelsmanagement und E-Commerce oder
  • Sportbusiness Management

absolvieren.

Sowohl der Bachelor-Studiengang, als auch der Masterstudiengang Finance werden im  Fernstudium angeboten und eignen sich dadurch besonders gut für Berufstätige, denn die Studiengänge finden online und ohne Präsenzveranstaltungen sowie ohne Präsenzpflicht statt.

Der Masterstudiengang Finance wurde von der Akkreditierungsagentur ZEvA 2017 für 7 Jahre re-akkreditiert und ist bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Der Fernstudiengang „Finance – Master of Arts“ beinhaltet vier aufeinander aufbauende Studienabschnitte mit sehr vielfältigen Inhalten:

1. Semester:

  • Methoden des wiss. Arbeitens und der empirischen Sozialforschung
  • Internationales Management und interkulturelle Kompetenz
  • Internationale Finanzmärkte
  • Leadership
  • Prozessmanagement und Prozessqualität
  • Projektmanagement
  1.  Semester:
  • Corporate Finance
  • Bonitätsbeurteilung und Rating
  • Digital Finance
  • Risikomanagement
  • Portfoliomanagement
  • Corporate Governance und Compliance
  1. Semester:
  • Sie absolvieren drei Module Ihrer Vertiefungsrichtung und erwerben Expertenwissen.
    • Wahlpflichtbereich „Banking“
      • Vertriebsmanagement
      • Produktionsmanagement
      • Gesamtbanksteuerung und Aufsichtsrecht
    • Wahlpflichtbereich „Wealth Management“
      • Performanceanalyse in der Praxis
      • Finanz- und Nachfolgeplanung
      • Private Equity und Hedgefonds
    • Wahlpflichtbereich „Family Office Management“
      • Geschäftsmodelle und Kerndienstleistungen  des Family Office Management
      • Rechtliche und steuerliche Themen des Family Office Management
      • Family Governance, Trusted Advisor und Life Consulting beim Family Office Management
  • Als Vorbereitung für Ihre Master-Arbeit fertigen Sie in diesen Modulen jeweils eine Seminararbeit an, in welcher Sie sich mit fachspezifischen Themen auseinandersetzen.
  1. Semester:

Zentrales Highlight zum Ende Ihres Fernstudiums ist die Master-Arbeit.

Mit dieser beweisen Sie, dass Sie ein Problem aus den Themenbereichen des Master-Studiums selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.

Selbstverständlich werden Sie während dieser Phase individuell von unseren Professoren betreut.

Studienabschluss:
Nachdem Sie alle Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht haben, verleiht Ihnen die Hochschule Allensbach den akademischen Grad “Master of Arts – Finance”, welcher Sie auch zur Promotion bspw. an einer unserer Partneruniversitäten berechtigt.

Alternativ vergibt die Hochschule den akademischen Grad “Magister Artium”.

Bei Interesse und für Rückfragen erbitte ich ein Mail an

martin.stieger@allensbach-hochschule.de  

Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University Konstanz

 

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